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Beschluss

10 L 660/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0810.10L660.10.0A
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Leitsätze
1. Eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt auch dann zum Erlöschen der von dem ausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird.(Rn.9) 2. In einer späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt deren Neubegründung, von der an die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderliche zweijährige Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt. (Rn.9)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.07.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.06.2010 wird bis zur Entscheidung über den Widerspruch angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 2.500 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt auch dann zum Erlöschen der von dem ausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird.(Rn.9) 2. In einer späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt deren Neubegründung, von der an die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderliche zweijährige Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt. (Rn.9) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.07.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.06.2010 wird bis zur Entscheidung über den Widerspruch angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 2.500 Euro. Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzzieles die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.06.2010 begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da sein fristgerecht erhobener Widerspruch gegen die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat und auch die weiter verfügte Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO sofort vollziehbar ist. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache nach Maßgabe des vorstehenden Tenors Erfolg. Der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt ab von der Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung, wobei sich diese Abwägung in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. Erweist sich danach im Fall der – kraft Gesetzes – ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung bei summarischer Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, erscheint hingegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als offen oder sogar als eher unwahrscheinlich, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ab. Davon ausgehend fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Es bestehen gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und damit auch der Abschiebungsandrohung, die einer abschließenden Prüfung im Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben müssen. Da die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers mithin als offen anzusehen sind, erscheint es vorliegend interessengerecht, dem Antragsteller durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zumindest für die Dauer des Widerspruchsverfahrens den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Es unterliegt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand bereits Bedenken, ob derzeit von einer endgültigen Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau und damit von einem Wegfall des der dem Antragsteller zuletzt befristet bis zum 18.11.2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegenden Aufenthaltszwecks ausgegangen werden kann. Zwar hat die Ehefrau des Antragstellers anlässlich der von dem Antragsteller unter dem 17.11.2009 erfolgten Beantragung der Verlängerung der ihm auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem Antragsgegner die Erklärung verweigert, dass die eheliche Lebensgemeinschaft ununterbrochen vorliegt und auch in Zukunft fortgesetzt werden soll, und im Rahmen ihrer Vorsprache am 27.04.2010 außerdem angegeben, dass, auch wenn sie nach wie vor in der gemeinsamen Wohnung lebten, die Trennung von dem Antragsteller nach wie vor bestehe und sie bereits im Januar 2010 die Scheidung eingereicht habe. Dass sie ihre Ehe mit dem Antragsteller als gescheitert ansehe und weiterhin an ihrer Scheidungsabsicht festhalte, hat sie zudem nochmals mit an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 27.05.2010 bestätigt und dabei darauf hingewiesen, dass in Kürze auch eine räumliche Trennung von dem Antragsteller stattfinden werde. Gleichwohl bestehen im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte, die erhebliche Zweifel an der von der Ehefrau des Antragstellers behaupteten Trennung von dem Antragsteller und damit an einer endgültigen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufkommen lassen. Der Antragsteller hat unter näherer Darlegung, wie sich das Zusammenleben mit seiner Ehefrau seit seinem Wiedereinzug in die eheliche Wohnung im Mai 2009 gestaltet hat, an Eides statt versichert, dass er weiterhin ganz überwiegend harmonisch mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe, auch wenn es in regelmäßigen Abständen Streit gegeben und seine Ehefrau damit gedroht habe, sich gegebenenfalls scheiden lassen zu wollen. Sie hätten regelmäßig bis Anfang Mai 2010 den Geschlechtsverkehr ausgeübt, miteinander gegessen und getrunken und sich an Feiertagen wie etwa an Weihnachten auch gegenseitig Geschenke gemacht. Dieses, das Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft belegende Vorbringen erweist sich nicht als von vorneherein unglaubhaft, zumal die Angaben des Antragstellers eine Stütze in den tatsächlichen Feststellungen des Beschlusses des Amtsgerichts A-Stadt vom 26.05.2010, 40 F 45/10 S, finden. Offensichtlich hat auch das Amtsgericht A-Stadt begründete Zweifel an den entsprechenden Erklärungen der Ehefrau des Antragstellers gehabt und dementsprechend ihren Scheidungsantrag zurückgewiesen, weil es mangels eindeutig und unmissverständlich erkennbar gewordenem Trennungswillen zumindest eines der Ehepartner nicht davon überzeugt war, dass der Antragsteller und seine Ehefrau voneinander getrennt leben. Nach den in dem vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt getroffenen Feststellungen war der Antragsteller, nachdem er am 20.12.2008 zu Freunden gezogen war, im Mai 2009 zur Aufnahme eines Versöhnungsversuchs in die Wohnung seiner Ehefrau zurückgekehrt, wo er noch immer lebe. Seine Ehefrau schlafe zwar etwa seit Juni oder Juli 2009 im Wohnzimmer, wobei streitig sei, ob dies auf eine Trennung der Eheleute oder vor allem darauf zurückzuführen sei, dass die Ehefrau des Antragstellers seinem Schnarchen entgehen wolle. Die Eheleute würden jedoch gelegentlich miteinander essen, kommunizierten miteinander, hätten sich zu Weihnachten kleine Geschenke gemacht und übten zumindest gelegentlich den ehelichen Verkehr miteinander aus. Zuletzt habe der Antragsteller mit seiner Ehefrau am 01.05.2010, also etwa dreieinhalb Wochen vor dem Erörterungstermin zur Ehescheidung Geschlechtsverkehr gehabt. An diese Feststellungen im Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt ist der Antragsgegner zwar ebenso wenig wie auch die erkennende Kammer gebunden. Sie stellen fallbezogen aber ein gewichtiges Indiz für das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft über den von dem Antragsgegner angenommenen Trennungszeitpunkt am 17.11.2009 hinaus dar. Nach seinem eigenen Vorbringen ist der Antragsteller zwar nunmehr Anfang Juli 2010 erneut auf Bitten seiner Ehefrau aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Auch dies vermag indes nach den gesamten Umständen die Annahme einer nunmehr endgültigen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau nicht zweifelsfrei zu begründen. Ersichtlich geht nämlich der Antragsteller auch insoweit von einer lediglich vorübergehenden Trennung aus und hat hierzu erklärt, dass ihn seine Ehefrau bereits drei Tage nach seinem jetzigen Auszug um ein Treffen gebeten und ihm mitgeteilt habe, dass sie dabei sei, sich die Sache noch einmal von Grunde auf zu überlegen, sich aber schwer mit einer Entscheidung tue. Lässt sich bei diesen Gegebenheiten jedenfalls derzeit eine verlässliche Aussage über ein endgültiges Scheitern der Ehe des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau nicht treffen, bedarf diese Frage einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, für die im vorliegenden Aussetzungsverfahren allerdings grundsätzlich kein Raum ist. Unabhängig davon ist nach derzeitiger Erkenntnislage selbst im Falle einer endgültigen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau nicht auszuschließen, dass der Antragsteller jedenfalls einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Beginn der zweijährigen Ehebestandszeit ist, wovon auch der Antragsgegner ausgeht, der Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet am 18.11.2007. Zwar wurde dem Antragsteller, der am 01.02.2007 in Nigeria die Ehe mit seiner deutschen Ehefrau geschlossen hat, erstmals am 05.03.2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Der Antragsteller ist indes mit einem mit Zustimmung des Antragsgegners zum Zwecke der Familienzusammenführung am 30.10.2007 erteilten, vom 06.11.2007 bis 03.02.2008 gültigen Visum eingereist und hat rechtzeitig unter dem 10.01.2008 eine Aufenthaltserlaubnis wegen Ehegattennachzugs beantragt. Der Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland war dementsprechend nach §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 AufenthG und § 81 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Anfang an erlaubt, so dass auch die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet seit dem 18.11.2007 rechtmäßig bestand. Entscheidungserheblich ist daher vorliegend, ob die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau mindestens bis zum 17.11.2009 bestand. Nur in diesem Fall ist die von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzte zweijährige Ehebestandszeit erfüllt. Für die Bemessung dieser Ehebestandszeit maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Dauer der Ehe, sondern nur die Zeit der tatsächlichen Verbundenheit der Ehegatten, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Die so verstandene eheliche Lebensgemeinschaft muss bei ihrer Aufhebung grundsätzlich zwei Jahre lang ununterbrochen bestanden haben. Eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt danach zum Erlöschen der von dem ausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, und zwar auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird. In der späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt vielmehr deren Neubegründung, von der an die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt. Lediglich vorübergehende Trennungen, die den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben dabei außer Betracht. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2005, 2 W 29/05; ferner OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 27.07.2006, 18 A 1151/06, zitiert nach juris, sowie Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Juni 2010, § 31 RdNr. 14 m.w.N. Davon ausgehend bedarf es vorliegend der Klärung, ob in dem Auszug des Antragstellers aus der ehelichen Wohnung am 20.12.2008 bereits eine im Sinne der zuvor genannten Grundsätze endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu sehen ist. Auch diese Frage entzieht sich indes gegenwärtig einer abschließenden Entscheidung durch die Kammer. Allerdings erscheint es nach den gesamten Umständen des Falles sehr zweifelhaft, dass es mit dem lediglich zeitweisen Auszug des Antragstellers aus der ehelichen Wohnung bereits zu einer auf Dauer angelegten Trennung der Eheleute gekommen sein soll. Dies setzte voraus, dass beide oder auch nur einer der Ehepartner nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben. Vgl. dazu VG Augsburg, Beschluss vom 23.04.2008, Au 1 S 08.419, sowie VG Ansbach, Urteil vom 16.10.2007, An 19 K 07.00124, jeweils zitiert nach juris; ferner Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, a.a.O., § 31 Rdnr. 14. Ein solcher Trennungswille war bei dem Antragsteller, dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung nach seinem Vorbringen auf Bitten der Ehefrau erfolgt und von ihm lediglich als vorübergehend angesehen worden war, ersichtlich nicht vorhanden. Gegen die Annahme, dass jedenfalls bei der Ehefrau des Antragstellers zum Zeitpunkt des Auszugs des Antragstellers oder danach bis zu seinem Wiedereinzug im Mai 2009 der ernsthafte und nach außen verlautbarte Wille vorlag, sich endgültig von dem Antragsteller zu trennen, spricht der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers bei ihrer Vorsprache beim Antragsgegner am 18.02.2009 noch erklärt hat, dass der Antragsteller lediglich vorübergehend bei Freunden wohne und sie über eine Trennung nachdenken würden. Auch dem Aktenvermerk über die Vorsprache des Antragstellers und seiner Ehefrau bei dem Antragsgegner am 06.05.2009 lässt sich nicht entnehmen, dass die Ehefrau des Antragstellers einen endgültigen Trennungswillen geäußert hätte; zu diesem Zeitpunkt hatte sie sich vielmehr nochmals ein paar Tage Bedenkzeit erbeten. Erst im Rahmen ihrer weiteren Vorsprache beim Antragsgegner am 19.05.2009 hat die Ehefrau des Antragstellers erklärt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft ab sofort wieder bestehe, und als Unterbrechungszeit den Zeitraum vom 20.12.2008 bis 19.05.2009 angegeben. Diese Erklärung lässt sich aber nicht ohne Weiteres dahingehend deuten, dass die Ehefrau des Antragstellers in der Zeit vor seinem Wiedereinzug in die eheliche Wohnung im Mai 2009 bereits von einem endgültigen Scheitern der Ehe ausgegangen war und ein erneutes Zusammenleben mit dem Antragsteller seinerzeit als ausgeschlossen angesehen hatte. Wie der Antragsteller eidesstattlich versichert hat, sei er auch während seines vorübergehenden Auszuges aus der Ehewohnung mehrmals in der Woche mit seiner Ehefrau zusammen gewesen, habe mit dieser auch ganze Tage und Nächte verbracht sowie die Geschlechtsgemeinschaft gepflegt. Bei diesen Gegebenheiten erscheint es aber zumindest fraglich, ob die Annahme, dass in dem Zeitraum von dem Auszug des Antragsstellers am 20.12.2008 bis zu seinem Wiedereinzug am 19.05.2010 die eheliche Lebensgemeinschaft dauerhaft beendet war und erst am 19.05.2010 aufgrund eines neuen Willensentschlusses wieder aufgenommen wurde, gerechtfertigt ist mit der Folge, dass dieser Zeitraum bei der Bemessung der Ehebestandszeit nicht anrechenbar ist und es dementsprechend an der erforderlichen zweijährigen rechtmäßig bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG fehlt. Auch insoweit wird gegebenenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen sein. Bei der aufgrund offener Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides. Eine sofortige Ausreise hätte den Verlust des Arbeitsplatzes des Antragstellers zur Folge. Es ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO wie erkannt zu entscheiden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.