Urteil
10 K 30/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0908.10K30.10.0A
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Leitsätze
Der Halter eines durchgehend haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges ist kein gebührenrechtlicher Veranlasser einer Stilllegungsaufforderung der Zulassungsstelle, wenn die Stilllegungsverfügung auf der Grundlage einer dem Halter nicht zurechenbaren Versicherungsbestätigung und einer anschließenden Anzeige des Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses durch einen jeweils anderen Haftpflichtversicherer ergangen ist.(Rn.52)
(Rn.55)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2007, soweit darin eine Gebühr in Höhe von 30.- Euro festgesetzt ist, sowie der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2007, jeweils in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.09.2009 ergangenen Widerspruchsbescheides, und der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2009 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Halter eines durchgehend haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges ist kein gebührenrechtlicher Veranlasser einer Stilllegungsaufforderung der Zulassungsstelle, wenn die Stilllegungsverfügung auf der Grundlage einer dem Halter nicht zurechenbaren Versicherungsbestätigung und einer anschließenden Anzeige des Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses durch einen jeweils anderen Haftpflichtversicherer ergangen ist.(Rn.52) (Rn.55) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2007, soweit darin eine Gebühr in Höhe von 30.- Euro festgesetzt ist, sowie der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2007, jeweils in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.09.2009 ergangenen Widerspruchsbescheides, und der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2009 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Soweit die Klägerin den in der mündlichen Verhandlung zunächst gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag am Ende der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Im Übrigen ist die Klage insgesamt zulässig. Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 11.05.2007 festgesetzten Gebühr in Höhe von 30.- Euro, da die am 15.05.2007 gemäß § 3 Abs. 2 VwZG in Verbindung mit § 180 ZPO unter der Zustellanschrift J., 66 111 A-Stadt, erfolgte Ersatzzustellung dieses Bescheides unwirksam war und das am 16.06.2008 eingegangene anwaltliche Widerspruchsschreiben vom 12.06.2008 die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO eingehalten hat. Nach Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften ist unter Wohnung im Sinne des vorliegend zur Anwendung gelangten § 180 ZPO (Ersatzzustellung durch Einlegung in einem zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung) der Ort zu verstehen, an dem am ehesten damit gerechnet werden kann, dass das zuzustellende Schriftstück den Empfänger erreicht. Dementsprechend kommt es für den Begriff der Wohnung auf das tatsächliche Wohnen an. Maßgebend ist, ob der Zustellungsempfänger in den angegebenen Räumen tatsächlich lebt und auch dort schläft. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.03.1999, 2 BvR 348/99; BVerwG, Beschluss vom 04.07.1983, 9 B 10275/83, DVBl. 1984, 90; BFH, Beschluss vom 16.12.2004, II B 164/03 - jeweils zitiert nach Juris Die Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Wohnung, wenn der Zustellungs-empfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten Zwecken nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert. Ob dies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften zu beachten sind. Ob der Zustellungsadressat an dem Ort ordnungsbehördlich gemeldet ist oder nicht, ist für den Wohnungsbegriff insoweit zunächst unerheblich. Anknüpfungspunkt für eine Ersatzzustellung ist demnach grundsätzlich die tatsächliche Benutzung einer Wohnung. Die Aufgabe einer Wohnung setzt einen vom Willen getragenen Aufgabeakt voraus, der in dem Verhalten des Wohnungsinhabers seinen Ausdruck finden und jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein muss. Nicht erforderlich ist, dass alle Merkmale beseitigt werden, die den Anschein erwecken könnten, die Wohnung werde weiter beibehalten. Vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1987, VI ZR 268/86; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.10.2007, 1 L 193/07 - jeweils zitiert nach Juris Eine Ersatzzustellung ist aber auch dann wirksam, wenn zwar nicht zweifelsfrei feststeht, ob der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt, er aber in zurechenbarer Weise den Anschein gesetzt hat, dass dies der Fall ist, und damit zugleich verhindert hat, dass beim Absender die tatsächliche Anschrift bekannt wird und dort Zustellungen bewirkt werden können. Vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.10.2007, wie vor; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.05.2005, 7 ME 35/05, NVwZ-RR 2005, 760; OVG Bautzen, Beschluss vom 05.07.2001, 3 BS 284/00, NVwZ-RR 2002, 550; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.12.1991, NJW-RR 1992,700 - jeweils zitiert nach Juris Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO erstreckt sich bei der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift wohnt. Die Erklärung des Zustellungsbeamten, dass er den Zustellungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen habe, ist indes ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift wohnt. Dementsprechend kann auch das Gericht aufgrund der Beurkundung der Ersatzzustellung im Regelfall davon ausgehen, dass der Zustellungsempfänger wohnt, wo der Zustellungsbeamte die Ersatzzustellung vorgenommen hat. Ergeben sich indes aus dem Akteninhalt oder dem Vortrag der Beteiligten Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme, so hat das Gericht diesen in geeigneter Weise nachzugehen. Solche Zweifel drängen sich allerdings nicht schon dann auf, wenn der Zustellungsadressat schlicht bestreitet, unter der Zustellungsanschrift zu wohnen. Die Indizwirkung der Ersatzzustellung und ihre Beurkundung kann nur durch eine plausible, schlüssige Darstellung entkräftet werden. Regelmäßig wird der Betroffene dabei den anderweitigen Ort seines Lebensmittelpunktes offen zu legen haben. Im Übrigen richtet sich das Maß der gebotenen Substantiierung nach den Umständen des Einzelfalles. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1991, 2 BvR 511/89; VG Köln, Urteil vom 15. 02. 2006,10 K 3031/05 - jeweils zitiert nach Juris Im vorliegenden Fall ergibt sich zunächst aus der Aussage des Zeugen D., dass die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 11.05.2007 am 15.05.2007 nicht mehr unter an der Zustelladresse J. in A-Stadt gewohnt hat. Nach dem Bekunden dieses Zeugen wurde die von ihm und seiner Ehefrau, der Klägerin, zum 01.04.2007 angemietete neue Wohnung in der A-Straße in A-Stadt während des Monats April renoviert und zum 01.05.2007 von der Klägerin und dem Zeugen bezogen. Die Aussage des Zeugen D. erscheint schlüssig und nach der vom Gericht gewonnenen Eindruck auch unter Berücksichtigung des zur Klägerin bestehenden ehelichen Verhältnisses glaubhaft; sie stimmt auch mit dem aus dem vorgelegten Mietvertrag betreffend die Wohnung in der A-Straße in A-Stadt ersichtlichen Mietbeginn überein. Im Weiteren ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Klägerin auch nicht in zurechenbarer Weise den Anschein gesetzt hat, dass die Wohnung J. im Zeitpunkt der Zustellung noch von ihr bewohnt werde. Hierzu hat der Zeuge D. glaubhaft bekundet, dass er am 29.04.2007, als die Wohnung J. endgültig verlassen worden sei, den Zettel mit der Namensaufschrift an der Wohnungstür entfernt und die Namen am Briefkasten und an der Haustür mit einem Kugelschreiber durchgestrichen habe. Auch insoweit ist die Aussage des Zeugen nachvollziehbar und überzeugend. Die von der Beklagten benannten Zeugen B. und C. konnten dagegen nichts mehr dazu sagen, ob im Zeitpunkt der Zustellung (Zeuge B.) oder am 04.06. und 06.06.2007 (Zeugin C.) der Name der Klägerin an Briefkasten und Klingel durchgestrichen war. Soweit beide Zeugen bekundeten, sie gingen davon aus, dass die Namen nicht durchgestrichen gewesen seien, weil das Schreiben zugestellt worden sei (Zeuge B.) bzw. ein durchgestrichener Name in den Akten vermerkt werde (Zeugin C.), vermag die Kammer diesen Aussagen keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der – für sich genommen plausiblen - üblichen Verfahrensweise der Zeugen im vorliegenden Einzelfall abgewichen worden ist. Ist damit die durch die Beurkundung der Ersatzzustellung geschaffene Indizwirkung zumindest entkräftet, ist von der Unwirksamkeit der Ersatzzustellung am 15.05.2007 auszugehen. Da sich aus den Verwaltungsakten kein anderer Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides ergibt, vielmehr die Klägerin unwiderlegbar geltend gemacht hat, sie habe den Bescheid vom 11.05.2007 nicht erhalten, ist der am 16.06.2008 eingegangene anwaltliche Widerspruch vom 12.06.2008, der nach den Angaben der Klägerin aus Anlass eines Vollstreckungsversuchs der Beklagten eingelegt wurde, fristgerecht erfolgt. Auch hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 08.06.2007 ist von einem fristgerechten Widerspruch auszugehen. Der Bescheid vom 08.06.2007 sollte der Klägerin durch einfaches Schreiben zugeleitet werden. Die danach beabsichtigte Bekanntmachung gemäß § 41 Abs. 2 SVwVfG ist nicht wirksam erfolgt. Auf dem maßgeblichen Schriftstück (vgl. Bl. 10 der Verwaltungslagen) ist nicht vermerkt, wann das Schriftstück zur Post gegeben worden ist. Zudem hat sich die Klägerin darauf berufen, dass sie dieses Schriftstück ebenfalls nicht erhalten habe. Damit kann gemäß § 41 Abs. 2 S. 2 SVwVfG von einem Zugang dieses Verwaltungsaktes nicht ausgegangen werden. Da sich den Verwaltungsunterlagen auch kein anderer Zeitpunkt des Zugangs entnehmen lässt, kann nicht festgestellt werden, dass der mit anwaltlichem Schreiben vom 12.06.2008, beim Beklagten eingegangen am 16.06.2008, eingelegte Widerspruch die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht beachtet hat. Soweit schließlich die Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2009 über die Gebühren und Auslagen für das Widerspruchsverfahren begehrt wird, unterliegt die Klage keinen Zulässigkeitsbedenken. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, da der Widerspruchsbescheid zugleich angefochten wurde und die Kostenentscheidung, gegen die ausschließlich hauptsachebezogene Einwendungen erhoben werden, das rechtliche Schicksal der Entscheidung über den Widerspruchsbescheid teilt. Vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Auflage 2005, § 47 Rdnr 9 ff Im Übrigen hat sich die Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, 7 C 97/81, NVwZ 1984, 507 ff Die Klage hat auch in der Sache vollumfänglich Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2007, soweit darin eine Gebühr in Höhe von 30.- Euro festgesetzt ist, sowie der Bescheid vom 08.06.2007, jeweils in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.09.2009 ergangenen Widerspruchsbescheides, und der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der im Bescheid vom 11.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides festgesetzten Gebühren und Auslagen von 30.- Euro sind die §§ 6 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 StVG, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sowie Gebühren-Nr. 254 GebTSt (Gebührentarif gem. Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 GebOSt). Nach Gebühren-Nr. 254 können für sonstige Anordnungen u.a. nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), wozu auch die hier ergangene Außerbetriebsetzung nach § 25 Abs. 4 FZV gehört, Gebühren zwischen 14,30 und 286.- Euro festgesetzt werden. Die zu erhebende Gebühr ist rechtmäßig, wenn zum einen die der Gebühr zugrundeliegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig, die Klägerin Gebührenschuldnerin (§ 4 GeBOSt) und die Gebühr ihrerseits im Hinblick auf den durch Ziffer 254 vorgegebenen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze des § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG angemessen ist. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Gemäß § 25 Abs. 4 FZV hat die Zulassungsbehörde, wenn sie durch eine Anzeige nach § 25 Abs. 1 FZV oder auf andere Weise erfährt, dass für ein Fahrzeug, dem ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Die Behörde hat in einem solchen Fall den Halter binnen einer knapp zu bemessenden Frist aufzufordern, entweder die Kennzeichen entstempeln zu lassen und die Fahrzeugpapiere vorzulegen oder eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen. Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 25 FZV Rdnr. 9 Angesichts des erforderlichen Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Kraftfahrzeugen muss die Behörde nach Eingang einer Mitteilung, dass der Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug nicht mehr besteht, regelmäßig unverzüglich und ohne Anhörung der Beteiligten reagieren. Es besteht auch keine Pflicht der Behörde, die Richtigkeit der Mitteilung der Versicherung zu überprüfen. Selbst eine irrtümliche Mitteilung des Haftpflichtversicherers über das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung verpflichtet die Behörde zu unverzüglichem Handeln. Denn aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 4 FZV geht zweifelsfrei hervor, dass nicht auf das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung abgestellt wird, sondern allein darauf, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige, zu deren Erstattung der Versicherer verpflichtet ist, von diesem Umstand „erfährt“. Allein den Zugang dieser Anzeige nimmt damit der Verordnungsgeber zum Anlass, der Behörde ein unverzügliches Handeln zu gebieten. Ein Abwarten oder u.U. zeitraubendes Überprüfen der Richtigkeit der Anzeige des Versicherers verbietet sich deshalb. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschriften, die die Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen betreffen, sollen nach Möglichkeit sicherstellen, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, nicht am Straßenverkehr teilnehmen, und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall einen Versicherungsschutz genießen. Dieses gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, wäre nicht erreichbar, wenn die Zulassungsstelle nach Eingang der Anzeige des Versicherers beim Halter nachfragen müsste, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 22.10.1993, 3 C 2/90, BVerwGE 91, 109 zu der bis 28.02.2007 gültigen Vorgängerregelung des § 29 d StVZO; siehe auch Bayrischer VGH, Urteil vom 01.02.2001, 11 B 96.1311; VG Augsburg, Urteil vom 18.12.2009, Au 3 K 09.332, jeweils zitiert nach Juris Im vorliegenden Fall ging am 11.05.2007 eine Anzeige nach § 29 c StVZO der E. Versicherung, die im Meldesystem der Beklagten als Haftpflichtversicherer des auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX registriert war, bei der Beklagten ein, wonach das Versicherungsverhältnis für dieses Fahrzeug seit dem 01.01.2007 nicht oder nicht mehr besteht. Dass bei dieser Anzeige ein Formular nach altem Recht (§ 29 c StVZO) und nicht nach dem seit 01.03.2007 in Kraft befindlichen § 25 Abs. 1 FZV verwendet wurde, ist unerheblich, da § 29 c StVZO und § 25 Abs. 1 FZV bei weitgehend identischem Wortlaut denselben Sachverhalt betreffen. Ebenso wenig kommt es aus den dargelegten Gründen rechtlich darauf an, dass die Anzeige sachlich falsch war, weil – was der Beklagten nicht bekannt war - in Wahrheit Versicherungsschutz bei der C. Versicherung durchgehend bestanden hat. Auch ist unschädlich, dass in der fraglichen Anzeige eine andere Fahrzeugidentifizierungsnummer als die des zugelassenen Fahrzeugs angegeben ist und als Halter der Ehemann der Klägerin, der Zeuge D., aufgeführt ist. Das in Rede stehende Fahrzeug war durch das zutreffend angegebene amtliche Kennzeichen hinreichend bestimmt. Die Behörde musste aufgrund der dargelegten Eilbedürftigkeit der von ihr zu treffenden Maßnahmen weder die Richtigkeit der Eintragungen überprüfen noch bei dem ihr nach dem Meldesystem bekannten Halter Nachfrage halten. Eine etwa in Betracht kommende Vornahme eines Halterwechsels war angesichts des nach der Anzeige nicht mehr bestehenden Versicherungsschutzes obsolet. Die Beklagte hat daher nach dem sich ihr aus dem Meldesystem bekannten Sachstand die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges – für sich genommen - zu Recht unverzüglich verfügt, zumal sie nach Aktenlage davon ausgehen musste, dass das Fahrzeug schon seit mehreren Monaten nicht mehr haftpflichtversichert war. Die Klägerin ist jedoch keine Gebührenschuldnerin im Sinne von § 4 Abs. 1 GebOSt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist u.a. Gebührenschuldner, wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist dabei nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1992, wie vor Zu den Pflichten des Halters eines Kraftfahrzeuges mit regelmäßigem Standpunkt im Inland gehört es, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird (§ 1 PflVG), und das Bestehen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Zulassungsbehörde nachzuweisen (§ 23 Abs. 1 FZV). Diesen Obliegenheiten hat die Klägerin vorliegend Genüge getan. Auf ihre Veranlassung wurde der Beklagten eine Versicherungsbescheinigung der C. Versicherung nach § 29 a Abs. 1 StVZO vorgelegt, nach der das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX seit dem 14.02.2006 haftpflichtversichert ist. Der Umstand, dass am 03.01.2007 eine Versicherungsbestätigung der E. Versicherung mit Versicherungsbeginn 01.01.2007 bei der Beklagten eingegangen ist und diese daraufhin die Zulassung auf diesen Versicherer umgeschrieben hat, ist der Klägerin nicht zuzurechnen. Zum einen hat nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin zwischen ihr und der E. Versicherung kein Versicherungsvertragsverhältnis bestanden. Vielmehr hat der Ehemann der Klägerin bei dieser Versicherung nur ein Vertragsangebot eingeholt, ohne dass es zum Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der E. Versicherung gekommen ist, und hat Versicherungsschutz bei der C. Versicherung, wie diese mit Schreiben vom 31.07.2007 bestätigt hat, ununterbrochen seit Vertragsbeginn am 14.02.2006 bestanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann Veranlasser einer Stilllegungsaufforderung der Zulassungsstelle ist, wenn die Aufforderung aufgrund einer irrtümlichen Mitteilung des Haftpflichtversicherers erfolgt, nach der die Versicherungsbestätigung nicht mehr fort gelte. Soweit nämlich das Bundesverwaltungsgericht dies damit begründet, dass die Haftpflichtversicherung gewissermaßen auf der Seite des Halters stehe, mit diesem aufgrund der im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Pflichtenbeziehung zwischen Zulassungsstelle und Halter gewissermaßen eine "Schicksalsgemeinschaft“ bilde, ist dieser – an sich überzeugende - Ansatz vorliegend gerade nicht anwendbar. Denn die Zurechenbarkeit des Handelns der Haftpflichtversicherung in der Person des Halters rechtfertigt sich damit, dass zwischen Halter und Versicherung durch den Abschluss des Versicherungsvertrages rechtliche Beziehungen bestehen, die gegenüber der Zulassungsstelle einheitlich wirken. Daran fehlt es hier jedoch gerade, denn, wie bereits dargelegt, es bestand zwischen der E. Versicherung und der Klägerin überhaupt kein Versicherungsverhältnis. Soweit die Beklagte eine derartige Zurechnung wegen des eingeholten Angebots unter dem Gesichtspunkt eines vorvertraglichen Rechtsverhältnisses zu begründen sucht, erscheint dies zu weitgehend, da sich die Klägerin dieser Versicherung gerade nicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Zulassungsstelle bedient hat und diese Versicherung daher im Verhältnis zur Zulassungsstelle nicht auf der Seite der Klägerin steht. Abgesehen davon muss auch in formaler Hinsicht gesehen werden, dass nicht die Klägerin selbst, sondern ihr Ehemann, der nicht Halter des zugelassenen Fahrzeugs war, um dieses Angebot nachgesucht hat, mithin ein vorvertragliches Rechtsverhältnis allenfalls zwischen diesem und der E. Versicherung zustande gekommen sein könnte. Darüber hinaus kann der Klägerin der vorgenommene Versichererwechsel auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil die Beklagte auf der Grundlage der am 03.01.2007 zugegangenen Versicherungsbestätigung der E. Versicherung den Versicherungswechsel überhaupt nicht hätte vornehmen dürfen. Zwar besteht - ebenso wie in den Fällen des § 25 Abs. 4 FZV - auch in den Fällen des § 23 Abs. 1 FZV grundsätzlich keine Überprüfungspflicht der Zulassungsbehörde. Etwas anderes ergibt sich jedoch ausnahmsweise dann, wenn begründete Zweifel an der Bestätigung bestehen, zumal in diesen Fällen, anders als bei der Anzeige des Erlöschens des Versicherungsschutzes, keine Eilbedürftigkeit besteht. Vgl. VG Koblenz, Urteil vom 26.06.2006, 4 K 591/06.KO, zitiert nach Juris Fallbezogen stimmten die in der Versicherungsbestätigung der E. Versicherung angegebene Fahrzeugidentifizierungsnummer und Typschlüsselnummer nicht mit den im Meldesystem erfassten Daten des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX überein. Dabei handelte es sich insbesondere bei den jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern nicht lediglich um Zahlendreher sondern um grundlegend verschiedene Buchstaben- und vor allem Zahlenkombinationen. Es war daher unklar, ob die Versicherungsbestätigung das durch das amtliche Kennzeichen ausgewiesene und behördlicherseits erfasste Fahrzeug oder ein anderes Fahrzeug betraf. Dies hätte der Beklagten durch einen einfachen Abgleich der in der Versicherungsbestätigung angegebenen und den im Meldesystem erfassten Daten auffallen können. Da auch im Unterschied zur Anzeige des Erlöschens des Versicherungsschutzes eine besondere Eilbedürftigkeit beim Wechsel des Versicherers nicht gegeben war, hätte die Beklagte diesen Zweifeln an der Identität des von der Versicherungsbestätigung betroffenen Fahrzeuges im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 24 Abs. 1 SVwVfG insbesondere durch eine Nachfrage bei der Klägerin und/oder den Versicherungen nachgehen können und müssen. In diesem Fall wäre ihr bekannt geworden, dass mit der E. Versicherung gar kein Versicherungsverhältnis bestand mit der Folge, dass dann der vollzogene Versicherungswechsel, der später Auslöser für die Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 FZV war, nicht vorgenommen worden wäre. Soweit die Beklagte einen der Klägerin zurechenbaren Pflichtenverstoss der mit ihr vertraglich verbundenen C. Versicherung daraus herleiten will, dass diese Versicherung dem ihr per Datensatz am 04.01.2007 über das Kraftfahrtbundesamt als Clearingstelle der Zulassungsbehörden mitgeteilten Versichererwechsel (vgl. Bl 47 der Verwaltungsakten) nicht widersprochen habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Zulassungsbehörde kann sich trotz der von ihr gerade zum Jahreswechsel zu bearbeitenden Massenverfahren im Fall eines vorgenommenen Versichererwechsels nicht darauf verlassen, dass der Altversicherer widerspricht, wenn der Versichererwechsel – wie hier - unter Verletzung der der Zulassungsbehörde obliegenden Sorgfaltspflichten vorgenommen worden ist. Zum einen ist der Versichererwechsel auch für den Altversicherer ein Massengeschäft und können daher auch auf Seiten des Versicherers Fehler passieren. Die Argumentation der Beklagten läuft daher darauf hinaus, die Verantwortung für eigenes Fehlverhalten auf den Altversicherer zu übertragen. Zudem ist ohne weiteres denkbar, dass der Altversicherer mit dem ihm mitgeteilten Versichererwechsel einverstanden ist und daher nicht widerspricht, so dass die Zulassungsbehörde auch aus diesem Grund aus dem Nichteingang eines Widerspruchs keine Schlussfolgerungen ziehen kann. Nach alledem hat die Klägerin die im Bescheid vom 11.05.2007 festgesetzten Gebühren nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt veranlasst, so dass sie diese auch nicht zu entrichten hat. Rechtsgrundlage der im Bescheid vom 08.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides festgesetzten Gebühren von 280.- Euro sind ebenfalls die §§ 6 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 StVG, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sowie Gebühren-Nr. 254 GebTSt. Wie bereits ausgeführt, können nach Gebühren-Nr. 254 für sonstige Anordnungen u.a. nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, wozu auch die hier ergangene Außerbetriebsetzung nach § 25 Abs. 4 FZV gehört, Gebühren zwischen 14,30 und 286.- Euro festgesetzt werden. Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten. Die zu erhebende Gebühr ist jedoch auch insoweit nur dann rechtmäßig, wenn zum einen die der Gebühr zugrundeliegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist, die Klägerin Gebührenschuldnerin ist (§ 4 GebOSt) und die Gebühr ihrerseits im Hinblick auf den durch Ziffer 254 vorgegebenen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze des § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG angemessen ist. Grundlage für die mit der festgesetzten Gebühr abgegoltene Tätigkeit des Zentralen Ermittlungsdienstes der Beklagten ist die kraft der Anordnung der sofortigen Vollziehung vollziehbare Außerbetriebssetzung des auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs, hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden kann. Auch ist die Tätigkeit des Ermittlungsdienstes als solche nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin geltend macht, die Zulassungsstelle habe bereits am 06.07.2007 über die Polizei von dem nach wie vor bestehenden Versicherungsschutz der C. Versicherung erfahren und hätte daher die Zwangsentstempelung am 13.07.2007 verhindern können, verkennt sie, dass Versicherungsschutz nur in der Form einer Versicherungskarte nach § 23 Abs. 1 FZV nachgewiesen werden kann und im Übrigen der Vorgang der Entstempelung vom 13.07.2007 nicht Gegenstand der Gebührenforderung vom 08.06.2007 ist. Allerdings hat die Klägerin auch diese Kosten nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt veranlasst. Hierzu muss gesehen werden, dass Auslöser der Tätigkeit des Zentralen Ermittlungsdienstes letztlich der aufgrund der Anzeige der E. Versicherung zu Unrecht vollzogene Versicherungswechsel war. Daher kann aus den dargelegten Gründen die Klägerin auch hinsichtlich der Gebührenforderung vom 08.06.2007 nicht als Veranlasserin dieser Kosten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt angesehen werden. Rechtsgrundlage der im Bescheid vom 10.12.2009 festgesetzten Gebühren und Auslagen für das Widerspruchsverfahren in Höhe von insgesamt 315,10 Euro sind die §§ 6 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 StVG, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sowie Gebühren-Nr. 400 GebTSt. Nach Gebühren-Nr. 400 können für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Maßnahmen im Straßenverkehr Gebühren in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 Euro festgesetzt werden. Vorliegend setzt sich die festgesetzte Gebühr von zusammen 310.- Euro aus den Gebühren für die Untersagung des Fahrzeugbetriebes in Höhe von 30.- Euro sowie die Maßnahmen des Ermittlungsdienstes in Höhe von 280.- Euro zusammen. Die geltend gemachten Auslagen beruhen auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Auch diese Gebühren können indes von der Klägerin nicht verlangt werden, weil die Zurückweisung des Widerspruchs aus den dargelegten Gründen zu Unrecht erfolgt ist. Daher unterliegen auch die für das Widerspruchsverfahren festgesetzten Gebühren und Auslagen der Aufhebung. Der Klage ist daher mit der Kostenfolge gemäß § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO stattzugeben. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf (30.- + 280.- + 315,10 =) 625,10 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen verschiedene Maßnahmen der KFZ-Zulassungsstelle der Beklagten. Das Fahrzeug der Marke Opel, amtliches Kennzeichen XX , wurde am 14.02.2006 auf Vorlage einer Versicherungsbestätigung der C. Versicherung gemäß § 29 Abs. 1 StVZO auf die Klägerin zugelassen. Am 03.01.2007 ging bei der Beklagten eine handschriftlich ausgefüllte Versicherungsbestätigung der E. Versicherung mit Versicherungsbeginn 01.01.2007 ein, worauf die Zulassungsdaten des Fahrzeuges zum 01.01.2007 auf diese Versicherung umgeschrieben wurden. Unter dem 11.05.2007 erhielt die Zulassungsstelle eine Anzeige der E. Versicherung nach § 29 c StVZO, wonach für das betreffende Fahrzeug das Versicherungsverhältnis seit dem 01.01.2007 nicht oder nicht mehr bestehe. In dieser Anzeige waren als Versicherungsnehmer die Klägerin und als Halter, deren Ehemann D., beide mit Wohnsitz in J. , A-Stadt angegeben. Daraufhin untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Klägerin den Betrieb des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr und forderte sie zur Vorlage der Kennzeichenschilder sowie der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II auf. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der Ermittlungsdienst mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges beauftragt werde, wenn die Klägerin dieser Aufforderung nicht binnen drei Werktagen ab dem Tag der Zustellung nachkomme, und die zwangsweise Außerbetriebsetzung unterbleibe, wenn innerhalb der Frist durch Vorlage einer gültigen Versicherungskarte (§ 23 FZV) das Bestehen ausreichenden Versicherungsschutzes nachgewiesen werde. Für die Verfügung wurde eine Gebühr in Höhe von 30.- € (einschließlich Zustellungskosten) festgesetzt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde des Zustelldienstes S. wurde sie am 15.05.2007 unter der Zustellanschrift J., A-Stadt in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Da in der Folgezeit weder Kennzeichenschilder und Fahrzeugpapiere noch eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt wurden, wurde am 21.05.2007 der zentrale Ermittlungsdienst mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges beauftragt. Der Ermittlungsdienst suchte die Adresse der Klägerin am 23.05., 04.06. und 06.06.2007 auf, traf aber niemanden an und konnte das Fahrzeug nicht auffinden. Deshalb wurde das Fahrzeug am 08.06.2007 zur Fahndung ausgeschrieben und die Klägerin mit Bescheid vom 08.06.2007 aufgefordert, für die bisherigen Maßnahmen des Ermittlungsdienstes eine Gebühr in Höhe von 280.- € zu entrichten. Im Rahmen der Fahndung erfuhr die Polizei über den Vermieter, dass die Klägerin nach unbekannt verzogen war, und konnte über den Ehemann der Klägerin, der V. des Ausländerbeirats der Beklagten ist, die neue Wohnanschrift in A-Straße, A-Stadt ermitteln. Dort wurde das Fahrzeug am 13.07.2007 aufgefunden und die Kennzeichen entstempelt. Gegenüber der Polizei hatte der Ehemann der Klägerin angegeben, er habe Ende 2006 per Internet ein Angebot über eine Fahrzeugversicherung bei der E. Versicherung eingeholt. Es sei aber zu keinem Vertragsabschluss gekommen. Er habe den Vertrag bei der C. Versicherung auch nie gekündigt. Am 19.07.2007 ging der Beklagten eine Versicherungsbestätigung der C.Versicherung nach § 29 a Abs. 1 StVZO zu, mit der Versicherungsschutz ab dem 01.01.2007 nachgewiesen wurde. Die C. Versicherung bestätigte mit Schreiben vom 31.07.2007, dass für das Fahrzeug der Klägerin seit dem Tage der Zulassung (14.02.2006) ununterbrochen Versicherungsschutz bestanden habe. Dieses Schreiben der C. Versicherung wurde der Zulassungsstelle mit dem Ermittlungsbericht der Polizeibezirksinspektion übersandt. Mit anwaltlichen Schreiben vom 12.06.2008, bei der Beklagten eingegangen am 16.06.2008, wandte sich die Klägerin gegen die Gebührenforderung von insgesamt 310.- Euro. Darin wurde ausgeführt, dass die Forderung gegenstandslos sei. Es würden Kosten aus einer Fahrzeugstillegung erhoben, weil für das Fahrzeug angeblich kein Versicherungsschutz bestanden habe. Dies sei jedoch nachweislich falsch. Sie habe zwar einen Versicherungswechsel von der C. Versicherung zur E. Versicherung beabsichtigt. Hierzu sei es jedoch nicht gekommen. Versicherungsschutz habe bei der C. Versicherung bestanden. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 02.07.2008 mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde, weil die Forderung berechtigt sei und Bestandskraft erlangt habe. Auch wenn die Klägerin mit der E. Versicherung keinen Vertrag geschlossen habe, habe deren Versicherungsbestätigung verbucht werden müssen. Da der Fahrzeughalter für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes zu sorgen habe, sei es auch sachgerecht, ihm die Folgen des fehlerhaften Verhaltens „seines“ Versicherers aufzubürden, zumal er sich im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsvertrages schadlos halten könne. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.07.2008 führte die Klägerin aus, dass ihr kein Vorwurf gemacht werden könne. Es sei dem Fahrzeughalter nicht zuzumuten, nach jeder Tätigkeit der eigenen Haftpflichtversicherung bei der Zulassungsstelle nachzufragen. Es dürfe darauf vertraut werden, dass das Verfahren von der Versicherung ordnungsgemäß durchgeführt werde. Gegenüber der Polizei sei der Versicherungsnachweis erbracht und das Verfahren dort nicht fortgeführt worden. Mit Schreiben vom 29.04.2009 wies der Vorsitzende des Stadtrechtsausschusses u.a. darauf hin, dass der am 16.06.2008 eingegangene Widerspruch sowohl hinsichtlich der Untersagungsverfügung vom 11.05.2007 als auch hinsichtlich der Gebührenfestsetzung vom 08.06.2007 verfristet sei. Hierauf teilte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2009 mit, dass sie die Bescheide nicht erhalten habe bzw. diese nicht zugestellt worden seien. Auf telefonische Anfrage teilte das Bürgeramt mit, dass sich die Klägerin am 18.07.2007 zum 01.05.2007 in die A-Straße, A-Stadt umgemeldet habe. Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.09.2009 ergangenen Bescheid, zugestellt am 12.12.2009, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch gegen die Bescheide vom 11.05.2007 und 08.06.2007 zurück. Der Widerspruch sei verfristet. Der Bescheid vom 12.05.2007 sei am 15.05.2007 im Wege der Ersatzzustellung in den zur Wohnung in der J., A-Stadt, gehörenden Briefkasten eingelegt worden und der Bescheid vom 08.06.2007 sei am selben Tag zur Post gegeben worden und gelte damit nach § 41 Abs. 2 SVwVfG am 11.06.2007 als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist habe demnach hinsichtlich des Bescheides vom 12.05.2007 mit Ablauf des 15.06.2007 und hinsichtlich des Bescheides vom 08.06.2007 mit Ablauf des 11.07.2007 geendet. Das Widerspruchsschreiben sei jedoch erst am 16.06.2008 eingegangen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die angefochtenen Bescheide nicht erhalten zu haben, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. des Zugangs offenbar nicht mehr unter der Anschrift J., A-Stadt, gewohnt habe. Zwar habe die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten grundsätzlich zur Voraussetzung, dass der Empfänger der zuzustellenden Sendung die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen worden sei, tatsächlich innehabe. Eine Ersatzzustellung sei aber auch dann wirksam, wenn zwar nicht zweifelsfrei feststehe, ob der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohne, er aber in zurechenbarer Weise den Anschein gesetzt habe, dass dies (noch) der Fall sei, und damit zugleich verhindert habe, dass dem Absender die tatsächliche Anschrift bekannt werde und dort Zustellungen bewirkt werden könnten. Ein der Klägerin zurechenbarer Anschein sei vor allem dadurch begründet worden, dass sowohl Klingelschild als auch Briefkasten weiterhin mit deren Namen versehen gewesen seien, so dass nach außen hin nicht erkennbar gewesen sei, dass die Wohnung aufgegeben worden sei, und die Klägerin sich auch erst am 18.07.2007 rückwirkend zum 01.05.2007 umgemeldet habe. Zudem sei von besonderer Bedeutung, dass die Klägerin als Fahrzeughalterin gemäß § 13 Abs. 1 FZV verpflichtet gewesen sei, der Zulassungsstelle unverzüglich die Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Mit dieser Vorschrift habe der Verordnungsgeber dem Fahrzeugeigentümer/–halter weitreichende Meldepflichten auferlegt, um sicherzustellen, dass die bei der Zulassungsstelle erfassten Daten über Fahrzeug und Halter stets den aktuellen Gegebenheiten entsprächen. Da die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, stellte es sich als treuwidrig dar, wenn sie sich hinsichtlich des fehlenden Zugangs der Bescheide auf ihren Umzug beriefe. Im Übrigen wäre der Widerspruch auch unbegründet, da die allein noch in Streit stehenden Gebührenforderungen nicht zu beanstanden seien. Rechtsgrundlage seien §§ 6 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 StVG, 1 Abs. 1 GebOSt sowie Gebühren-Nr. 254 GebTSt. Sowohl mit der Untersagungsverfügung vom 11.05.2007 als auch den Maßnahmen des Ermittlungsdienstes zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Gebührenvorschrift erfüllt. Der Klägerin sei der Betrieb des Fahrzeuges zu Recht untersagt worden, da die Zulassungsstelle nach Eingang der Anzeige der E. Versicherung über den Wegfall des Versicherungsschutzes gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV verpflichtet gewesen sei, unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zur Stilllegung des Fahrzeuges zu treffen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass für das Fahrzeug tatsächlich ununterbrochen Versicherungsschutz bei der C. Versicherung bestanden habe. Denn mit dem Zugang einer neuen Versicherungsbestätigung für ein bereits zugelassenes Fahrzeug sei untrennbar die Erklärung verbunden, dass ab dem darin benannten Datum diese Versicherung für das Fahrzeug maßgebend sein solle. Im Falle eines Versicherungswechsels sei daher gegenüber der Zulassungsbehörde lediglich die Übermittlung einer Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers erforderlich. Demzufolge habe die Zulassungsstelle vorliegend auch zu Recht die Zulassungsdaten umgeschrieben und die E. Versicherung als aktuellen Versicherer für das Fahrzeug geführt, nachdem am 03.01.2007 eine Versicherungsbestätigung dieser Versicherung mit Versicherungsbeginn 01.01.2007 eingegangen sei. Dass die Klägerin tatsächlich ihre Versicherung gar nicht habe wechseln wollen und auch gar nicht gewechselt habe, sei für die Zulassungsstelle nicht erkennbar gewesen. Insoweit bestehe regelmäßig auch keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, da mit dem Vorliegen der Versicherungsbestätigung der Versicherungsschutz für andere Verkehrsteilnehmer gewährleistet sei - unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag fehlerfrei zustande gekommen sei oder nicht. Fallbezogen hätten keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Überprüfung vorgelegen. Die Fahrzeug- und Halterdaten hätten mit den erfassten Zulassungsdaten übereingestimmt und auch der Zeitpunkt der Übermittlung der Versicherungsbestätigung habe angesichts des ausgewiesenen Versicherungsbeginns keinen Anlass zu Zweifeln gegeben. Durch diese Verfahrensweise werde der Halter auch in Fällen einer irrtümlich oder abredewidrig abgegebenen Versicherungsbestätigung nicht unangemessen benachteiligt, da er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Zulassungsstelle eines Versicherers bediene und seine Interessen dadurch gewahrt seien, dass er bei schuldhaft fehlerhaftem Verhalten des Versicherers gegen diesen (vor)vertragliche Schadensersatzansprüche habe. Die Klägerin habe die Kosten verursachende Amtshandlung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt veranlasst. Denn maßgebliche Ursache für die Maßnahmen der Zulassungsstelle sei die elektronische Übermittlung der Versicherungsbestätigung der E. Versicherung gewesen, die sich die Klägerin aber zurechnen lassen müsse, da durch die Angebotsanfrage zumindest eine Vertragsanbahnung stattgefunden habe und insoweit ein vorvertragliches Verhältnisses zu der E. Versicherung bestanden habe. Außerdem habe die C. Versicherung die Untersagungsverfügung ohne Weiteres verhindern können, da ihr entsprechend § 29 a StVZO (jetzt § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV) der Zugang der Versicherungsbestätigung der E. Versicherung mitgeteilt worden sei. Allein durch die erneute Vorlage einer eigenen Versicherungsbestätigung habe sie dem Versicherungswechsel widersprechen und die Richtigstellung der Zulassungsdaten veranlassen können, was auch regelmäßig geschehe, wenn z.B. der alte Versicherer die Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht akzeptiere. Auch dieses Versäumnis „ihres Versicherers“ rechtfertige es, der Klägerin die Untersagungsverfügung gebührenrechtlich zuzurechnen. Gegen die Erhebung einer Verwaltungsgebühr von 280.- € für die Einleitung von Zwangsmaßnahmen und die Ausschreibung zur Fahndung bestünden keine rechtlichen Bedenken. Vielmehr habe die Zulassungsstelle zu Recht den Zentralen Ermittlungsdienst mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges beauftragt, nachdem die Klägerin auf die Untersagungsverfügung nicht reagiert habe. Die Verfügung sei aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung vollstreckbar gewesen und die Beauftragung des Ermittlungsdienstes sei der Klägerin entsprechend § 19 Abs. 1 SVwVG mit einer angemessenen Frist schriftlich angedroht worden. Auch die Höhe der Gebühren für das Tätigwerden des Ermittlungsdienstes sei nicht zu beanstanden. Nach der behördeninternen Gebührenstaffelung bestimme sich die Höhe der konkreten Gebühr nach dem für die Amtshandlungen normalerweise erforderlichen Verwaltungsaufwand. Insoweit sei eine Gebühr von 280.- € für Fälle, in denen zur Fahndung ausgeschrieben werden müsse, angesichts des erheblichen Aufwandes (Anlegen des Falles, Außendienst, Ermittlungsbericht, Fahndungsausschreiben, Rückmeldung usw.) angemessen. Durch weiteren Bescheid vom 10.12.2009 setzte die Beklagte die Gebühren für das Widerspruchsverfahren auf 30.- Euro (Untersagung des Fahrbetriebes) und 280.- Euro (Maßnahmen des Ermittlungsdienstes), zusammen 310.- Euro sowie Auslagen in Höhe von 5, 10 Euro, insgesamt 315,10 Euro, fest. Mit am 12.01.2010 eingegangener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Zulassungsstelle habe aufgrund der Deckungskarte der E. Versicherung den Versichererwechsel nicht durchführen dürfen, weil darin der Herstellerschlüssel (0039 statt 0035) und der Typschlüssel (855 statt 0033) falsch gewesen seien und die Fahrzeugidentifizierungsnummer nicht mit der des zugelassenen Fahrzeugs übereineingestimmt habe. Richtig seien nur das Fahrzeugkennzeichen und der Halter gewesen. Solche Informationen stünden z.B. jedem Nachbarn oder Bekannten zur Verfügung. Zur Verhinderung einer Schädigung des Halters durch Unberechtigte seien daher weitere Informationen zum Fahrzeug erforderlich, insbesondere die Fahrzeugidentifizierungsnummer, welche die Zulassungsstelle zu überprüfen habe. Regelmäßig würden nämlich Versicherungsbetätigungen an den Versicherer zurückgeschickt, wenn die Fahrzeugidentifizierungsnummer nicht mit der des zu versichernden Fahrzeuges übereinstimme. Daher habe die Beklagte durch die Vornahme des Versicherungswechsels ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Im Weiteren habe die Zulassungsstelle es versäumt, der C. Versicherung den Versicherungswechsel ordnungsgemäß mitzuteilen. Damit habe sie dem Vorversicherer keine Gelegenheit gegeben, dem Wechsel zu widersprechen. Dies habe die C. Versicherung mit Schreiben vom 26.01.2010 bestätigt. Zudem habe diese bestätigt, dass eine Rabattanfrage der E. Versicherung erst am 16.05.2007 eingegangen sei, allerdings für ein anderes Fahrzeug. Es sei davon auszugehen, dass der Zulassungsstelle am 11.05.2007 die andere Fahrzeugidentifizierungsnummer jenes Fahrzeugs mitgeteilt worden sei, so dass die Beklagte auch insoweit ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Darüber hinaus sei die Widerrufsmitteilung der E. Versicherung gemäß § 29 a Abs. 3 StVZO vom 11.05.2007 unwirksam gewesen, da diese bereits zum 01.03.2007 aufgehoben worden sei. Auch deshalb habe die Zulassungsstelle nicht tätig werden dürfen. Zudem dürften die Fahrzeugdaten in dieser Mitteilung falsch sein und sei mit Herrn D. ein anderer Halter eingetragen, der nie Halter des Fahrzeugs gewesen sei. Bei einem so gravierenden Fehler hätte die Beklagte die Bearbeitung ablehnen müssen. Zudem sei Herr D. dem Amtsleiter der Beklagten nach dessen persönlichen Angaben vor dem Stadtrechtsausschuss persönlich bekannt. Es sei sachdienlicher gewesen, Herrn D. anderweitig zu erreichen und den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Auch sei kein Schreiben der Zulassungsstelle in ihren Machtbereich gelangt. Von einer wirksamen Zustellung könne keine Rede sein. Der Einwurf des Schriftstücks in den Hausbriefkasten genüge nicht, wenn der Adressat offensichtlich dort nicht mehr wohnhaft sei. Die Angaben der Zulassungsstelle, nach ihrem Wegzug aus der J. sei ihr Name auf der Klingel und dem Briefkasten zu finden gewesen, treffe nicht zu. Bereits am 27.04.2007 seien die letzten Sachen aus der Wohnung entfernt und alle Beschriftungen durchgestrichen worden. Im Übrigen bestehe Zugang zu den Briefkästen nur, wenn ein Bewohner die Tür aufmache. Daher stelle sich die Frage, wieso der Ermittlungsdienst diese Person nicht befragt habe. Außerdem sei sie zwischen dem 29.11.2005 und dem 30.10.2007 in N., G., polizeilich gemeldet gewesen. Diese Anschrift sei der Beklagten bekannt gewesen. Die Beklagte habe nie versucht, sie unter dieser Anschrift zu kontaktieren. Zudem habe Herr D., der in der Mitteilung der E. Versicherung als Halter eingetragen gewesen sei, am 06.07.2007 auf der Polizeidienststelle vorgesprochen und sei überrascht gewesen, dass die Beklagte seine Aufnahme in die Fahndungsliste der Polizei beantragt habe. Er habe der Polizei noch am gleichen Tag eine Bestätigung der C. Versicherung vorgelegt, dass für das Fahrzeug Versicherungsschutz bestanden habe. Hierüber habe die Polizei die Zulassungsstelle sofort fernmündlich und später schriftlich informiert. Trotzdem habe die Beklagte am 13.07.2007 zwangsentstempelt. Dies sei rechtswidrig. Im Übrigen habe die Polizei gegen Herrn D. und nicht gegen sie wegen des Verdachts des Fahrens ohne Versicherungsschutz ermittelt. Dies sei ein Beweis dafür, dass auch hier die Zulassungsstelle rechtswidrig gehandelt habe. Ginge es um den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen SB – G 1810, hätte eher gegen sie ermittelt werden müssen, da sie ja die Halterin des Fahrzeuges gewesen sei. Zum Beleg ihrer Angaben legt die Klägerin den Mietvertrag betreffend die Wohnung in der A-Straße, A-Stadt, sowie eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes vom 02.09.2010 vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2007, soweit darin eine Gebühr in Höhe von 30.- Euro festgesetzt ist, sowie den Bescheid vom 08.06.2007, jeweils in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.09.2009 ergangenen Widerspruchsbescheides, und den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2009 aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird von ihr vorgetragen, dass auf der am 03.01.2007 eingegangenen Deckungskarte der E. Versicherung eine Fahrgestellnummer angegeben gewesen sei, die nicht vollständig mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XX übereingestimmt habe. Die Herstellerschlüssel 0035/0039 seien laut Verzeichnis der Hersteller von Kraftfahrzeugen des Kraftfahrtbundesamtes beide der Adam Opel AG in Rüsselsheim zugeteilt. An derart weitgehende Informationen könne ein Ärger verbreitender Nachbar nur mit größerem Aufwand gelangen; es habe allerdings kaum jemand ein Interesse daran, die Kfz-Versicherungsverhältnisse anderer durcheinander zu bringen. Der Verweis auf eine abstrakte Manipulationsmöglichkeit könne nichts daran ändern, dass der behördlich vollzogene Versicherungswechsel bewusst von dem Ehemann der Halterin veranlasst worden sei. Denn dieser habe gegenüber der Polizei angegeben, dass er Ende 2006 per Internet ein Angebot der E. Versicherung eingeholt habe, die daraufhin die Deckungskarte übersandt habe. Dass die Übermittlung der Versicherungsbestätigung dabei offenkundig abredewidrig erfolgt sei, sei für die Zulassungsbehörde nicht erkennbar gewesen und betreffe allein das privatrechtliche (vorvertragliche) Versicherungsvertragsverhältnis, das im Rahmen der Überwachung des Versicherungsschutzes grundsätzlich nicht weiter zu überprüfen sei. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Zulassungsbehörde sei demnach nicht gegeben. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei die Mitteilung an den Vorversicherer C. per Datensatz am 04.01.2007 um 06.35 Uhr an das Kraftfahrtbundesamt als Clearingstelle der Zulassungsbehörden erfolgt. Von dort gehe die Information unmittelbar über den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft zum Versicherer weiter. In dem vorgelegten Schreiben der C. vom 26.01.2010 sei hierüber kein Wort erwähnt. Auch sei darauf hinzuweisen, dass Versicherungswechsel ein Massengeschäft seien und zum Jahreswechsel rund 7.000 derartige Vorgänge bei der Zulassungsbehörde in A-Stadt bearbeitet würden. Allein diese Tatsache dokumentiere, dass die Übermittlungen zu den Versicherern auf dem beschriebenen Wege automatisiert funktionierten, ansonsten führte das Verfahren nach den §§ 23 ff FZV ständig zu Amtshaftungsansprüchen gegen die Zulassungsbehörden. Aus dem Schreiben der C. ergebe sich allerdings auch, dass diese der Klägerin am 06.07.2007 eine Deckungskarte ausgehändigt habe. Die zeitnahe Vorlage dieser Versicherungsbestätigung hätte die jetzt angefochtenen Ermittlungsmaßnahmen verhindert, jedoch sei die Karte erst am 19.07.2007 bei der Zulassungsstelle abgegeben worden. Dies zeige deutlich, dass der Klägerin bekannt gewesen sei, dass kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe und sie bewusst das Fahrzeug zeitweise weiter betrieben habe. Auch sei die Widerrufsmitteilung korrekt bearbeitet worden. Als Rechtsgrundlage sei in der Verfügung vom 11.05.2007 richtigerweise auf § 25 FZV Bezug genommen worden. Der Hinweis der Klägerin auf § 29 a Abs. 3 StVZO sei nicht nachvollziehbar und weder Inhalt der Anzeigekarte noch des nachfolgenden Verwaltungsaktes. Der übersandte Widerruf vom 11.05.2007 sei bis heute von der E. Versicherung nicht bestritten und deren erklärter Wille. Das Muster der neueren Widerrufskarten differiere formal nur dadurch geringfügig, dass „§ 29 c Anzeige“ durch ein „Anzeige über den Wegfall des Versicherungsschutzes“ ersetzt worden sei. Im Übrigen sei dies auch deshalb unerheblich, weil die Zulassungsstelle gemäß § 25 Abs. 4 FZV auch dann Maßnahmen ergreifen müsse, wenn sie „auf andere Weise“ von fehlendem Versicherungsschutz erfahre. Zum Zeitpunkt der Zustellung am 15.05.2007 sei die Klägerin noch in der J. mit Hauptwohnung gemeldet gewesen. Sie habe erst am 18.07.2007 zwecks Anmeldung in der A-Straße vorgesprochen und sei antragsgemäß rückwirkend zum 01.05.2007 umgemeldet worden. Der Verweis auf die lediglich als Nebenwohnsitz bestehende Wohnung in N. sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weil sich die Klägerin zumindest zeitweise unmittelbar vor der zwangsweisen Entstempelung in A-Stadt und nicht an ihrem Nebenwohnsitz aufgehalten habe. Zudem erscheine es widersprüchlich, dass sie sich einerseits auf die rein melderechtlichen Verhältnisse berufe, sich andererseits aber gegen die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung (unter der noch als Hauptwohnung gemeldeten Adresse) verwahre, weil sie dort tatsächlich nicht mehr gewohnt habe. Auch zeige der vorliegende Fall mit Blick auf die Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 1 FZV gerade deutlich, weshalb Fahrzeughalter u.a. verpflichtet seien, Änderungen ihrer Adresse der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Wenn die Klägerin dieser Verpflichtung zeitnah nachgekommen wäre, wären die kostenintensiven Ermittlungsmaßnahmen wahrscheinlich nicht erforderlich geworden. Aufgrund der unterlassenen Mitteilung gingen auch die Ausführungen zu Art und Maß der Tätigkeit des Ermittlungsdienstes an der Sache vorbei. Durch den Vorgang sei ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstanden, der die streitgegenständlichen Gebühren auch der Höhe nach rechtfertige. Das Fahrzeug sei auch zu Recht am 13.07.2007 zwangsentstempelt worden, da erst am 19.07.2007 neuer Versicherungsschutz nachgewiesen worden sei. Hierzu habe die von der Polizei weitergeleitete Mitteilung der Versicherung, dass ununterbrochen Versicherungsschutz bestanden habe, nicht ausgereicht, weil der Nachweis über das Bestehen ausreichenden Versicherungsschutzes nach dem Willen des Verordnungsgebers nur mittels einer Versicherungsbestätigung in der von § 23 FZV vorgeschriebenen Form erfolgen könne. Eine derartige Versicherungsbestätigung sei der Klägerin nach dem Schreiben der C. Versicherung bereits am 06.07.2007 ausgehändigt worden, so dass sie die Zwangsentstempelung ohne Weiteres habe verhindern können. Im Weiteren legt die Beklagte ihre Gebührenstaffelung betreffend das Tätigwerden des Ermittlungsdienstes vor. Die Kammer hat Beweis dazu erhoben, ob im Zeitpunkt der Zustellung die Klägerin noch an der Zustelladresse gewohnt hat durch Vernehmung des Zeugen D. und ob ihr Name an Briefkasten und Haustür durchgestrichen war, durch Vernehmung der Zeugen D., B. und C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.09.2010 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Stadtrechtsausschusses verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.