Beschluss
10 L 1700/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1014.10L1700.10.0A
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Leitsätze
Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt nur vor, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, sofern nicht von Seiten der Ausländerbehörde effektive Schutzmaßnahmen getroffen werden können.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt nur vor, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, sofern nicht von Seiten der Ausländerbehörde effektive Schutzmaßnahmen getroffen werden können.(Rn.4) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der von dem Antragsteller gestellte Antrag, den Beschluss der Kammer vom 31.03.2010, 10 L 57/10, abzuändern und dem Antragsgegner die Durchführung der für den 15.10.2010 beabsichtigten Abschiebung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des vorgenannten Beschlusses der Kammer gemäß § 80 Abs. 7 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat auch nicht ansatzweise veränderte oder im Ausgangsverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände dargetan, die die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 20.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2009, mit dem der Antragsteller gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG dauerhaft aus der Bundesrepublik ausgewiesen und ihm unter Fristsetzung die Abschiebung angedroht sowie des Weiteren sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, begründen würden und der Kammer Veranlassung gäben, ihren vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.06.2010, 2 B 124/10, bestätigten Beschluss abzuändern. Der Antragsteller hat im Weiteren auch keinen auf die vorläufige Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichteten Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Es ist nicht erkennbar, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder diesem eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre. Zu den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, die die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gebieten können, zählt zwar insbesondere Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Ist folglich die Gesundheit des abzuschiebenden Ausländers so angegriffen, dass das ernsthafte Risiko besteht, unmittelbar durch die Abschiebung werde der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, liegt ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit vor. Davon kann im Fall des Antragstellers nach derzeitigem Erkenntnisstand indes auch unter Berücksichtigung des von ihm in Bezug genommenen Schreibens der Anstaltsärztin der Dr. C…. vom 20.08.2010 nicht ausgegangen werden. In diesem Schreiben wird lediglich unter Hinweis auf die erhobenen – vom Antragsteller indes nicht vorgelegten – fachärztlichen Befunde mitgeteilt, dass der Antragsteller aktuell die Medikamente Blopress 16 mg und Metohexal comp 100/12.5 zur Blutdrucksenkung sowie des Weiteren das Medikament L-Thyroxin 100 bei Schilddrüsenunterfunktion einnimmt. Zu der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren maßgeblichen Frage, ob sich durch die Abschiebung selbst der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern und damit eine Reiseunfähigkeit vorliegen würde, enthält das ärztliche Schreiben indes keine Aussage. Diesem sind auch ansonsten keine Anknüpfungstatsachen zu entnehmen, die es rechtfertigen würden, dem Antragsgegner gegenwärtig Abschiebemaßnahmen gegenüber dem Antragsteller von vorneherein zu untersagen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller auf die Einnahme der erwähnten Medikamente angewiesen ist, lässt weder auf eine aktuelle noch gar auf eine generelle Reiseunfähigkeit des Antragstellers schließen. Dass die Folgen der Abschiebung für die Gesundheit des Antragstellers danach unabsehbar wären, ihm im schlimmsten Falle aufgrund der Durchführung seiner Abschiebung verbundenen Angst- und Stresszustände ein Herzinfarkt drohte, stellt danach eine bloße Behauptung dar, die nicht durch Darlegung konkreter Tatsachen substantiiert, geschweige denn durch Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen glaubhaft gemacht ist. Überdies hat der Antragsgegner zugesichert, den Antragsteller unmittelbar vor der Durchführung der Abschiebung auf seine Reisefähigkeit hin ärztlich untersuchen zu lassen und im Falle der Reiseunfähigkeit von einer Abschiebung des Antragstellers Abstand zu nehmen. Angesichts der damit vom Antragsgegner ergriffenen Schutzmaßnahmen besteht keine Veranlassung, diesem die Abschiebung des Antragstellers zu untersagen. Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.09.2010, 2 B 210/10, m.w.N. Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, in Russland als dem Abschiebungszielstaat nicht krankenversichert und damit nicht in der Lage zu sein, die für ihn lebensnotwendigen Medikamente zu erhalten, sind damit zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse angesprochen, die indes ebenfalls nicht den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen. Zwar kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, dann ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen, wenn ernsthaft zu befürchten steht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, u.a. Urteile vom 25.10.1997, 9 C 98.96, InfAuslR 1998, 189 und vom 29.10.2002, 1 C 1.02, DVBl. 2003, 463 Für ein solches in der Person des Antragstellers bestehendes Abschiebungshindernis spricht vorliegend indes nichts. Insbesondere kann nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Behandlung der Erkrankung des Antragstellers, der behauptet, herzkrank zu sein, und ausweislich der vorgelegten ärztlichen Schreibens vom 20.08.2010 offenbar unter Bluthochdruck sowie einer Schilddrüsenunterfunktion leidet, in Russland nur unzureichend möglich wäre. Die medizinische Versorgung in Russland ist, wenngleich auf einfachem Niveau, grundsätzlich ausreichend und den russischen Bürgern steht ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung zu. Zumindest in den Großstädten ist auch die Versorgung mit Medikamenten gut, wenn auch nicht kostenfrei; neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Vgl. zu Vorstehendem Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, 508-516.80/3 RUF Dafür, dass die danach in Russland grundsätzlich verfügbaren ärztlichen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten für den Antragsteller aus finanziellen oder sonstigen Gründen gleichwohl voraussichtlich nicht erlangbar wären, hat die Kammer keinen Anhalt. Insbesondere spricht vorliegend nichts für die Annahme, dass der 46-jährige Antragsteller aus Gesundheitsgründen nicht in der Lage wäre, in der Russischen Föderation einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so die Versorgung mit den von ihm benötigten Medikamenten sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, als zumindest für die Übergangszeit die Versorgung des Antragstellers mit den notwendigen Medikamenten dadurch gewährleistet wird, dass ihm von dem Antragsgegner sowohl ein Medikamentenvorrat als auch ein Bargeldbetrag zur Verfügung gestellt wird. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG und ist, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen.