Urteil
10 K 2004/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1220.10K2004.10.0A
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Leitsätze
Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei der Vergabe eines Wunschkennzeichens(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei der Vergabe eines Wunschkennzeichens(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 10.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der auf die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens ... – J 1 gerichtete Hauptantrag ist bereits unzulässig, da dieses Kennzeichen der Klägerin bereits seit dem 09.04.2008 für ihr aktuell zugelassenes Fahrzeug zugeteilt ist. Der Klägerin steht kein Rechtsschutzinteresse zur Seite, von dem Beklagten eine Maßnahme zu verlangen, die ihr bereits gewährt ist. Der nunmehr in den Blick zu nehmende Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag der Klägerin vom 09.12.2009 über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens ... – J 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, gegen dessen Zulässigkeit mit Blick auf die bestehende Möglichkeit einer befristeten Vorreservierung keine durchschlagenden Bedenken entgegenstehen, ist in der Sache nicht begründet. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass ihr im Falle der Abmeldung des aktuell zugelassenen Fahrzeugs und der Neuzulassung eines anderen Fahrzeuges das amtliche Kennzeichen ... – J 1 nach Maßgabe der Regelungen über die Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern und der Zuteilung von Wunschkennzeichen zugeteilt wird. Vgl. hierzu allgemein das Urteil der Kammer vom 18.03.2009, 10 K 241/08 Auszugehen ist davon, dass gemäß § 8 FZV bei der Zuteilung von Kennzeichen die Auswahl der Erkennungsnummern im Ermessen der Zulassungsbehörde steht. Der Halter hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Buchstaben- oder Zahlenfolge bzw. eine entsprechende Kombination. Allerdings kann dem Halter nach allgemeinen Regeln ein sog. Wunschkennzeichen zugeteilt und bei Abmeldung eines Fahrzeugs das Wunschkennzeichen vorweg zugeteilt werden (vgl. hierzu die Gebührennummer 230 der zur GebOSt ergangenen Anlage). Vorliegend hat der Beklagte hierzu dargelegt, dass in seinem Geschäftsbereich zweistellige Erkennungsnummern grundsätzlich nur solchen Fahrzeugen zugeteilt würden, für die bauartbedingt eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Zudem müssten, um den Wünschen der Bürger auf ein sog. „schönes Kennzeichen“ gerecht zu werden, bei seiner Zulassungsbehörde zweistellige Kennzeichen nach Abmeldung des entsprechenden Fahrzeuges zurückgegeben werden. Mit beiden Vergabekriterien dürfte der Beklagte – für sich genommen – sachliche Anliegen verfolgen. Einerseits erscheint nachvollziehbar, zweistellige Erkennungsnummern für solche Fahrzeuge vorzuhalten, die bauartbedingt nicht mit einer längeren Erkennungsnummer ausgestattet werden können. Auf der anderen Seite erscheint die weitere Überlegung, zweistellige Kennzeichen nach Abmeldung des Fahrzeuges regelmäßig zurückzugeben, um auch anderen Bürgern den Wunsch auf ein Wunschkennzeichen grundsätzlich erfüllen zu können, ebenfalls sachlich nachvollziehbar, da mit einer solchen Verfahrensweise verhindert wird, dass ein sog. „schönes Kennzeichen“ stets bei demselben Halter verbleibt. Zum Verhältnis beider Vergabekriterien, die unterschiedliche Anliegen verfolgen, zueinander sowie dazu, unter welchen Voraussetzungen das offensichtlich nachrangige zweite Vergabekriterium - Freigabe auch für Fahrzeuge ohne bauartbedingte Einschränkungen, allerdings keine Weiterverwendung bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs - zur Anwendung kommt, hat der Beklagte weiter dargelegt, dass ein Kontingent von zwanzig kleinen Kennzeichen für Fahrzeuge vorgehalten werde, die aus baulichen Gründen kleinere Kennzeichen benötigten, und darüber hinaus die zweistelligen Erkennungsnummern als Wunschkennzeichen mit der Maßgabe ausgegeben werden, dass diese nur für das betreffende Fahrzeug gelten und bei dessen Außerbetriebsetzung abzugeben sind. Diese Erwägungen des Beklagten begegnet keinen durchschlagenden, nach § 114 VwGO zu beachtenden Bedenken, zumal gemäß den Darlegungen des Beklagten das vorgehaltene Kontingent von zwanzig Kennzeichen nach seinen Erfahrungen ausreicht, die in ihrem Zuständigkeitsbereich vorkommenden Fahrzeuge mit bauartbedingten Einschränkungen zu bedienen. Der Umstand, dass das fragliche Kennzeichen ... – J 1 der Klägerin bei der Zulassung ihres – offensichtlich keinen bauartbedingten Einschränkungen unterliegenden – Fahrzeugs am 09.04.2008 zugeteilt worden ist, widerspricht der vorgetragenen Vergabepraxis des Beklagten nicht. Vor der Vergabe an die Klägerin war das Kennzeichen nämlich für ein Fahrzeug der Firma A. GmbH vergeben, so dass bei der Vergabe des Kennzeichens am 09.04.2008 für das aktuell auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug ein Fahrzeug- und Halterwechsel stattgefunden hat. Die von der Klägerin gegen die Vergabepraxis des Beklagten vorgetragenen Einwendungen greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für ihren Einwand, dass andere Straßenverkehrszulassungsbehörden die „Mitnahme“ des alten Kennzeichens für ein neu zuzulassendes Fahrzeug gestatteten und sie daher aus Gründen der Gleichbehandlung eine entsprechende Verfahrensweise verlangen könne. Die Klägerin übersieht, dass der Beklagte nur in seinem Geschäftsbereich, also für den Kreis S., zur Gleichbehandlung der Fahrzeughalter verpflichtet ist. Der Beklagte ist rechtlich nicht gehalten, sich bei der Zuteilung von Kennzeichen von den Erwägungen anderer Straßenverkehrszulassungsbehörden in deren Zuständigkeitsbereich leiten zu lassen. Der Beklagte ist nur für die Gleichbehandlung in seinem eigenen Bereich zuständig, so dass es auf eine andere Handhabung im Zuständigkeitsbereich anderer Träger jedenfalls im Bereich der gleichartigen Ermessensausübung nicht ankommen kann. Vgl. VG Stade, Urteil vom 25.06.2004, 1 A 2010/03 Dass der Beklagte in seinem Geschäftsbereich die Klägerin anders als andere Fahrzeughalter behandelt, ist weder substantiiert vorgetragen noch für die Kammer sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin außerdem geltend macht, sie könne die Kosten für ein neues Kennzeichen nicht aufbringen, ist dieses Vorbringen rechtlich unerheblich und erscheint im Übrigen auch konstruiert, zumal sie sich offenbar finanziell in der Lage sieht für ihr Zulassungsbegehren einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Schließlich ist auch die Überlegung der Klägerin, der Beklagte sei auch aus Gründen des Umweltschutzes gehalten, ihr das alte Kennzeichen bei der Neuzulassung eines anderen Fahrzeuges erneut zuzuteilen, nicht überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte rechtlich verpflichtet sein soll, aus Gründen des Umweltschutzes eine andere als die von ihm vorgetragene Verfahrensweise zu praktizieren. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird unter Berücksichtigung des von der Klägerin geltend gemachten Affektionsinteresses gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin ist Halterin eines seit dem 09.04.2008 mit dem amtlichen Kennzeichen ... – J 1 auf sie zugelassenen Fahrzeugs der Marke X. Zuvor war dieses amtliche Kennzeichen für ein auf die Firma H. A. GmbH in A-Stadt zugelassenes Fahrzeug der Marke Y. vergeben. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.12.2009 teilte die Klägerin der Straßenverkehrszulassungsstelle des Beklagten mit, dass sie das amtliche Kennzeichen ... – J 1 auf ein neu zuzulassendes Fahrzeug übertragen haben möchte, weil sie nicht in der Lage sei, zusätzliche Kosten für das neue Kennzeichen selbst zu investieren. Eine Mitnahme des Kennzeichens sei bisher bei allen Fahrzeugen problemlos erfolgt. Auch andere Landratsämter unterbreiteten die Möglichkeit der Mitnahme des Kennzeichens von einem alten auf neu zuzulassendes Fahrzeug. Mit Schreiben vom 14.12.2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Zuteilung des Kennzeichens ... – J 1 nicht in Betracht komme. Diese Kennzeichen würden für Fahrzeuge benötigt, bei denen bauartbedingt größere Kennzeichen keinen Platz fänden. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das von der Klägerin zuzulassende Fahrzeug zu diesen Fahrzeugen gehöre. Es könne nicht beurteilt werden, inwieweit die Klägerin nicht in der Lage sei, die Kosten für ein neues Kennzeichenschild aufzubringen. Da derartige Kosten jedoch üblicherweise bei der Zulassung eines Fahrzeuges anfielen, sei nicht zu erkennen, dass es sich hierbei um eine unzumutbare Belastung handele. Mit Schreiben vom 23.02.2010 stellte die Klägerin den förmlichen Antrag, das Kennzeichen ... – J 1 auf ein auf sie zuzulassendes Fahrzeug zu übertragen bzw. mitzunehmen. Zwar sei durchaus verständlich, dass eine bestimmte Anzahl von Kennzeichen benötigt würde, die für Fahrzeuge in Betracht kämen, die bauartbedingt diese Kennzeichen benötigten. Nach den Aussagen des Wirtschaftsministeriums würden hier jedoch sog. Mopedschilder genehmigt. Sie sehe aus Gleichberechtigungsgründen nicht ein, weshalb andere Fahrzeughalter ihr Kennzeichen mitnehmen könnten und sie nicht. Sie wolle wie bei anderen Landkreisen behandelt werden. Es sei durchaus üblich, die Kennzeichen von einem Fahrzeug zum anderen beliebig oft und mehrfach mitzunehmen. Durch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 10.03.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Entscheidung über die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens erst beim Zulassungsvorgang getroffen werde und eine Vorabreservierung eines verausgabten Kennzeichens nicht möglich sei. Hiergegen legte die Klägerin am 23.03.2010 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug nahm. Mit Schreiben vom 13.04.2010 äußerte sich die Straßenverkehrszulassungsstelle des Beklagten dahingehend, dass zweistellige Erkennungsnummern grundsätzlich nur solchen Fahrzeugen zuzuteilen seien, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Um sowohl dieser gesetzlichen Vorgabe als auch den Bedürfnissen der Bürger auf ein sog. „schönes Kennzeichen“ gerecht zu werden, seien bei ihrer Zulassungsstelle zweistellige Kennzeichen nach Abmeldung des entsprechenden Fahrzeugs zurückzugeben. Zum jetzigen Zeitpunkt könne von Seiten der Zulassungsbehörde nicht abgeschätzt werden, ob am Tag der Zulassung eines neuen Fahrzeuges ein kurzes Kennzeichen zur Vergabe zur Verfügung stehe. Die Reservierung eines bereits vergebenen Kennzeichens sei nicht möglich. Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.09.2010 ergangenen Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kreisrechtsausschuss gehe im Interesse der Klägerin davon aus, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag ausschließlich auf die Anfechtung des Bescheides vom 10.03.2010 bzw. den Ausspruch der Verpflichtung des Beklagten zur Zuteilung des begehrten Kennzeichens ... – J 1 zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beschränkt sei. Soweit in der mündlichen Verhandlung generell die Vergabepraxis des Beklagten in Bezug auf zweistellige Erkennungszeichen bzw. Kennzeichen mit der Ziffer „1“ gerügt und ein allgemein formulierter Anspruch auf Gleichbehandlung reklamiert worden sei, sei der Widerspruch als Popularrechtsbehelf von vorneherein unzulässig, da zuständig für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben insoweit einzig die Aufsichts- und nicht die Widerspruchsbehörde sei. Ebenfalls im Interesse der Klägerin gehe der Kreisrechtsausschuss davon aus, dass mit dem Widerspruch nicht die Feststellung begehrt werde, dass die Beklagte zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt verpflichtet sei, der Klägerin das begehrte Kennzeichen ... – J 1 zuzuteilen. Eine derartige Feststellung wäre in der Hauptsache mit einer Feststellungsklage zu erstreiten, für die ein Vorverfahren nicht vorgesehen sei, da dieses nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen erforderlich sei. Ein Vorverfahren, das nicht erforderlich sei, sei aber auch nicht zulässig. Der nur in diesem eingeschränkten Sinne zulässige Widerspruch sei in der Sache jedoch nicht begründet. Das Schreiben vom 10.03.2010 sei rechtmäßig, so dass eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin ausscheide. In dem Schreiben sei lediglich ausgeführt, dass die verbindliche Entscheidung über die Zuteilung eines Kennzeichens erst bei der Zulassung eines Fahrzeugs erfolgen könne und dass eine verbindliche Vorabzuteilung eines bereits verausgabten Kennzeichens nicht möglich sei. Beide Aussagen seien offensichtlich zutreffend, ohne dass es dazu ergänzender Ausführungen bedürfe. Konkrete und substantiierte Einwendungen seien dagegen weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 21.09.2010 zugestellt. Mit am 20.10.2010 eingegangener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Ablehnung der Übertragung des Kennzeichens ... - J 1 auf ein neu zuzulassendes Fahrzeug verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Bisher sei eine Mitnahme der Kfz.-Kennzeichen bei allen ihren Fahrzeugen problemlos erfolgt. Der Beklagte unterbreite grundsätzlich die Möglichkeit der Mitnahme des Kennzeichens von einem alten auf ein neu zuzulassendes Fahrzeug. Dies sei in einer Vielzahl von Fällen möglich, es sei auch vorher bei ihr möglich gewesen. Ein Grund, warum es ausgerechnet in dem beantragten Fall bei der Übernahme des Kennzeichens ... – J 1 nicht möglich sei, sei nicht nachvollziehbar. Es fehle hier an einer Begründung, weshalb der Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ausnahmsweise gerechtfertigt sei. Der Beklagte treffe insoweit generell andere Regelungen, als sie bei anderen Kfz-Zulassungsstellen üblich seien. Im Übrigen seien auch umweltrechtliche Aspekte nicht beachtet worden. Bei Neuzulassung könne problemlos das alte Kennzeichen auf das Fahrzeug aufgebracht werden. So müsse das alte Schild entsorgt und ein neues Schild angefertigt werden. Da die Schilder aus Aluminium seien, würde dadurch die Umwelt erheblich gefährdet. Auch unter diesem Gesichtspunkt müsse die Zuteilung erfolgen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 10.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2010, AZ: KRA 55/10, aufzuheben und der Klägerin das amtliche Kennzeichen ... – J 1 zuzuteilen, hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2010 den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 09.12.2009 über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens ... – J 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Entscheidungen und führt ergänzend aus, dass die Zuteilung des Kennzeichens ... – J 1 nicht möglich sei, da dieses Kennzeichen derzeit verausgabt sei. Die jahrelange Verwaltungspraxis bei der Vergabe von Kennzeichen habe gezeigt, dass kleine Kennzeichen als Wunschkennzeichen begehrt seien und freiwillig nicht gerne zurückgegeben würden. Die Praxis habe auch gezeigt, dass ein Kontingent von 20 kleinen Kennzeichen für den hiesigen Zuständigkeitsbereich ausreiche, um Fahrzeuge, die aus baulichen Gründen kleinere Kennzeichen benötigten, zu bedienen. Somit sei die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung nach § 47 FZV dahingehend umgesetzt worden, für kleine Kennzeichen ein Kontingent festzulegen und darüber hinaus die Kennzeichen als Wunschkennzeichen mit der Maßgabe auszugeben, dass diese im Fall „1 Buchstabe, 1 Zahl“ nur für das betreffende Fahrzeug gelten würden und bei Außerbetriebsetzung abzugeben seien. Diese Regelung habe sich in den letzten zweieinhalb Jahren bewährt und werde ausnahmslos umgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.