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Beschluss

10 L 16/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0209.10L16.11.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages gegen die Feststellung, dass die in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kfz. im Inland berechtigt.(Rn.6) Rechtsmittel-Az: 1 B 177/11
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages gegen die Feststellung, dass die in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kfz. im Inland berechtigt.(Rn.6) Rechtsmittel-Az: 1 B 177/11 Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 06.01.2011 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 09.12.2010, durch den die Antragsgegnerin feststellte, dass die im Ausland erworbene Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtige, und den Antragsteller unter Androhung der Einziehung zur Vorlage des ausländischen Führerscheins zwecks Anbringung eines entsprechenden Vermerks innerhalb einer Woche nach Zustellung aufforderte, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend damit begründet, dass das durch Sorge um Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer begründete ganz herausragende Interesse der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr fern zu halten, gegenüber dem sonst regelmäßig anzuerkennenden Bedürfnis des Einzelnen überwiege, bis zur Rechtskraft des Bescheides von Negativmaßnahmen verschont zu bleiben. Die in der Sache vom Gericht zu treffende Entscheidung richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist dabei in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des jeweiligen Antragstellers. Vorliegend kann der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, da dieser nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass die am 24.04.2007 in …./Tschechien für die Fahrerlaubnisklasse B ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV. Gemäß § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach Absatz 4 Nr. 2 gilt die Berechtigung nach Absatz 1 allerdings nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Im vorliegenden Fall begründen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen durchschlagende Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 24.04.2007 seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Dementsprechend sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz zum fraglichen Zeitpunkt nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland hatte, zumal er nach den Feststellungen der Antragsgegnerin durchgehend in A-Stadt gemeldet war. Nach dem zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis gültigen Art. 7 Abs. 1 e Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Gemäß Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 22.10.2009 (Bl. 181 der Verwaltungsunterlagen), dass der Kläger in der tschechischen Republik lediglich in der Zeit vom 23.02.2007 bis 18.05.2007 unter der Adresse ………. wohnhaft gemeldet war und damit die zur Begründung eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes erforderliche Zeitdauer von mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr eindeutig nicht erreichte. Bei dieser Auskunft handelt es sich um „vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen“ im Sinne des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, da diese Erkenntnisse auf Feststellungen der zuständigen tschechischen Polizeibehörde sowie offensichtlich auf Auskünften tschechischer Meldebehörden beruhen, mithin unmittelbar auf amtliche Informationen tschechischer Behörden und damit auf Informationen des Ausstellungsmitgliedstaates selbst zurückzuführen sind. Durchschlagende sachliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunftslage sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag und erneut mit Schriftsatz vom 09.02.2011 eine Meldebescheinigung der tschechischen Republik vorgelegt hat, weist diese offensichtlich keinen im obigen Sinne erheblichen Aufenthaltszeitraum des Antragstellers in Tschechien aus, vielmehr bestätigt das offensichtlich am 23.02.2007 in …..ausgestellte Dokument die Richtigkeit der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 22.10.2009. Sprechen demnach aber nach derzeitigem Erkenntnisstand maßgebliche Umstände dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz offensichtlich weiterhin in Deutschland hatte, ist der tschechischen Fahrerlaubnis bei summarischer Überprüfung nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die Anerkennung zu versagen. Die Verpflichtung des Antragstellers, die Fahrerlaubnis zwecks Anbringung des entsprechenden Vermerks bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, folgt aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Streitwert beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.