OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 378/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0211.10K378.10.0A
2mal zitiert
9Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Aufenthaltstitel, die dem Ausländer zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt wurden, können nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die Ehe nicht dem verfassungsrechtlichen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt, weil dieser ein unüberwindbares Ehehindernis entgegenstand; gleiches gilt für Aufenthaltstitel, die aufgrund einer Identitätstäuschung erwirkt wurden.(Rn.28) (Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufenthaltstitel, die dem Ausländer zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt wurden, können nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die Ehe nicht dem verfassungsrechtlichen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt, weil dieser ein unüberwindbares Ehehindernis entgegenstand; gleiches gilt für Aufenthaltstitel, die aufgrund einer Identitätstäuschung erwirkt wurden.(Rn.28) (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2010 ist in Bezug auf die darin verfügte Rücknahme der dem Kläger am 21.02.2002 unbefristet erteilten und gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden Aufenthaltserlaubnis sowie der ihm am 23.02.1999 erstmals befristet erteilten und bis zur Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verlängerten Aufenthaltserlaubnis sowie die weiter ausgesprochene Abschiebungsandrohung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer oder eines Ausweisersatzes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der genannten Aufenthaltstitel ergibt sich aus § 48 SVwVfG. Da die Rücknahme, anders als der Widerruf rechtmäßig erteilter Aufenthaltstitel, der sich nach § 52 AufenthG richtet, im Aufenthaltsgesetz keiner speziellen Regelung unterworfen wurde, ist insoweit auf die allgemeine Vorschrift in § 48 SVwVfG zurückzugreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2010, 1 C 10.09, InfAuslR 2010, 346; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.03.2010, 2 A 491/09 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen für eine im Ermessen des Beklagten stehende Rücknahmeentscheidung sind vorliegend gegeben, weil die dem Kläger am 23.02.1999 erstmals befristet bis zum 23.02.2000 erteilte und am 22.02.2000 bis zum 22.02.2002 verlängerte Aufenthaltserlaubnis ebenso wie die am 21.02.2002 unbefristet erteilte und nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltende Aufenthaltserlaubnis wegen ihres mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmenden Inhalts von Anfang an rechtswidrig waren. Die Rechtmäßigkeit der dem Kläger erstmals am 23.02.1999 erteilten und wiederholt, zuletzt am 21.02.2002, unbefristet verlängerten Aufenthaltserlaubnis beurteilt sich nach dem damals geltenden, bis 31.12.2004 gültigen Ausländergesetz vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) – AuslG 1990 -. Nach dessen § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 war dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG 1990 zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet zu erteilen bzw. zu verlängern. Gemäß § 25 Abs. 3 AuslG 1990 war die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, sofern die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbestand und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 AuslG 1990 bezeichneten Voraussetzungen vorlagen, d. h. der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen konnte (Nr. 4) und kein Ausweisungsgrund vorlag (Nr. 6). Die Erteilung sowie die befristete bzw. unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesen für ein Aufenthaltsrecht des Klägers allein in Betracht kommenden Vorschriften verlangte daher eine wirksame und dem verfassungsrechtlichen Leitbild in Art. 6 GG entsprechende Ehe. Eine solche lag im Falle der zwischen dem Kläger und einem deutschen Staatsangehörigen am 05.02.1999 vor dem Standesamt Dortmund-Lütgendortmund geschlossenen Ehe indes nicht vor. Dieser stand nämlich ein unüberwindbares Ehehindernis entgegen, weil die Eheschließung auf die Verbindung zwischen Mann und Frau beschränkt ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 28.02.1980, 1 BvL 136/78 u.a., NJW 1980, 689; ferner Brudermüller in Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, Rdnr. 3 vor § 1306 und Rdnr. 1 vor § 1297 Der Kläger hat aber, da die Geschlechtsumwandlung nach thailändischem Recht nicht anerkannt wird vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 18.07.2006, 1 BVL 1/04 u.a., NJW 2007, 900; ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.01.2003, 10 VA 10/02, FamRZ 2003, 1663, auch nach vollzogener operativer Geschlechtsumwandlung rechtlich das Geschlecht behalten, das er von Geburt an hatte, so dass er nach thailändischem Recht ein Mann geblieben war und ihm daher die Eheschließung mit einem Mann untersagt war. Unterfiel damit die zwischen dem Kläger und einem deutschen Staatsangehörigen geschlossene Ehe nicht dem von §§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 25 Abs. 3 AuslG 1990 vorausgesetzten Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, stand dies von vorneherein der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug auf die Grundlage der Vorschriften des §§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 25 Abs. 3 AuslG 1990 entgegen, so dass ohne Weiteres von deren Rechtswidrigkeit auszugehen ist. Der Hinweis des Klägers, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden habe, dass Art. 8 EMRK die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung eines Transsexuellen gebiete und es Art. 12 EMRK verletze, Transsexuellen nach einer Geschlechtsumwandlung die Eheschließung mit einer Person ihres ursprünglichen Geschlechts nicht zu ermöglichen, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Nach dem deutschen Transsexuellengesetz – TSG – kann nämlich unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit einer Person mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten abweichend von dem Geburtseintrag erfolgen (vgl. §§ 8, 10 TSG). Dies setzt allerdings eine dahingehende positive Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts gemäß §§ 2, 8 TSG voraus, da es zunächst einer Prüfung in dem nach dem Transsexuellengesetz vorgeschriebenen Verfahren bedarf, ob der Betreffende nach deutschem Recht überhaupt die Voraussetzungen für die Feststellung der weiblichen Geschlechtszugehörigkeit erfüllt. Eine solche Entscheidung hat der Kläger indes offenbar bis heute nicht herbeigeführt. Zudem erweisen sich sowohl die erstmalige Erteilung als auch die darauf gründende befristete bzw. unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers auch deshalb als rechtswidrig, weil er bei deren Erteilung bzw. Verlängerung einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG 1990 verwirklicht hatte. Denn der Kläger hat sich einerseits aufgrund der zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis gemachten unrichtigen Angaben zu seiner Person gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990 sowie andererseits wegen der Verwendung eines gefälschten thailändischen Reisepasses einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, weswegen er mit Urteil des Amtsgerichts München vom 19.05.2009, 863 Ds 386 Js 37203/09, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde. Da es sich bei diesen Straftaten auch nicht lediglich um einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 46 Nr. 2 AuslG 1990 handelte, folgt die Rechtswidrigkeit der unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis damit unmittelbar aus § 25 Abs. 3 AuslG 1990, der hierfür als Voraussetzung vorsah, dass gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1990 kein Ausweisungsgrund vorlag. Die Rechtswidrigkeit der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. deren befristeten Verlängerung beruht demgegenüber darauf, dass die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis aufgrund des gegebenen Ausweisungsgrundes gemäß § 23 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 5 AuslG 1990 hätte versagen können, mangels Kenntnis des vorliegenden Ausweisungsgrundes dies aber im Rahmen einer erforderlichen Ermessensentscheidung nicht hatte berücksichtigen können. Ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2009, 18 A 1787/06, NVwZ-RR 2010, 411 Da sich aus den in § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 SVwVfG geregelten Einschränkungen für die Rücknahme begünstigender, insbesondere auf Geld- oder Sachleistungen gerichteter rechtswidriger Verwaltungsakte im konkreten Fall keine weitergehenden Anforderungen an die Rücknahme ergeben und die ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Umstände im April 2009 laufende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG ersichtlich eingehalten wurde, stand die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG im Ermessen des Beklagten. Dieses hat der Beklagte erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt, indem er die für die Entscheidung relevanten Umstände berücksichtigt und sie mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht gegeneinander abgewogen hat. Bei der Ausübung seines Rücknahmeermessens ist der Beklagte dabei zutreffend davon ausgegangen, dass das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Aufenthaltstitel entsprechend dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SVwVfG nicht schutzwürdig ist. Der Kläger hat die streitbefangenen Aufenthaltstitel nämlich durch arglistige Täuschung über seine Identität erwirkt. Arglist ist gegeben, wenn - wie hier – die bewusste Irreführung darauf gerichtet ist, auf den Erklärungswillen der Behörde einzuwirken. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2001, 3 Bs 102/01, NVwZ 2002, 885 Dass der Beklagte angesichts der nach diesem Verständnis arglistigen und zudem langjährigen Täuschung des Klägers über seine Identität dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gebotenen Rechtszustandes durch Rücknahme der dem Kläger erteilten bzw. verlängerten Aufenthaltserlaubnisse den Vorrang vor dessen privaten Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet eingeräumt hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, zumal für eine nennenswerte Integration des Klägers in Deutschland trotz seines langjährigen Aufenthaltes nichts ersichtlich ist. Zu keiner anderen Beurteilung gibt der Hinweis des Klägers Anlass, er habe sich in einer Art Notstandssituation befunden, da seinerzeit für ihn weder nach thailändischem noch nach deutschem Recht die Möglichkeit zu einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft oder einer normalen Eheschließung bestanden habe. Dabei kann, was von dem Kläger in Abrede gestellt wird, dahinstehen, ob deutsche Auslandsvertretungen nach Konsultation der Ausländerbehörde bereits seit 1998 Einreisevisa zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft erteilt haben, sofern ein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen worden ist. Denn selbst wenn dem Kläger auch diese Möglichkeit einer legalen Einreise unter Angabe seiner richtigen Personalien verwehrt gewesen wäre, rechtfertigte dies in keinem Fall eine bewusste und damit strafbewehrte Täuschung der deutschen Behörden über seine wahre Identität. Erweist sich danach die Rücknahme der streitbefangenen Aufenthaltstitel als rechtmäßig, lässt im Weiteren auch die von dem Beklagten in dem streitbefangenen Bescheid ausgesprochene und den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechende Abschiebungsandrohung keinen Rechtsfehler erkennen. Letztlich steht dem Kläger auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer oder eines Ausweisersatzes zu. Gemäß § 6 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 AufenthV darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 AufenthV nur ausgestellt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt (Nr. 1), wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt (Nr. 2), um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen (Nr. 3) oder, wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird. Keine dieser Voraussetzungen ist in der Person des Klägers erfüllt. Er ist insbesondere aufgrund der zu Recht erfolgten Rücknahme der ihm erteilten Aufenthaltstitel nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis und er begehrt auch nicht die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer, um ihm die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen. Ebenso wenig kann der Kläger einen Ausweisersatz beanspruchen, da die Erteilung eines solchen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AufenthV ebenfalls voraussetzt, dass der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder aber seine Abschiebung ausgesetzt ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (2 x 5.000,-- Euro =) 10.000,-- Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sowie der ihm zuvor erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger ist thailändischer Staatsangehöriger, der am 10.08.1963 männlichen Geschlechts geboren wurde. Er unterzog sich 1993 einer operativen Geschlechtsumwandlung zum weiblichen Geschlecht. Am 26.03.1998 reiste der Kläger unter Verwendung eines gefälschten, auf die Personalien S. H., geboren am 21.05.1976 in Bangkok, weiblichen Geschlechts, lautenden Reisepasses in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen unter dem 06.06.1998 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Nach der am 05.02.1999 erfolgten Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen wurde dem Kläger erstmals am 23.02.1999 eine bis zum 23.02.2000 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die am 22.02.2000 bis zum 22.02.2002 verlängert wurde. Bereits am 21.02.2002 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Aufgrund einer Mitteilung des Kriminalfachdezernates 6 München vom 23.04.2009 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass gegen den Kläger, dessen Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen bereits 2003 geschieden worden war, ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung geführt wird, weil er mit einem gefälschten thailändischen Reisepass in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich, als die Gültigkeit dieses Reisepasses 2007 abgelaufen war, einen neuen, ebenfalls gefälschten Reisepass besorgt hat. Gestützt auf diese Erkenntnisse teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 06.05.2009 mit, dass beabsichtigt sei, ihn aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen, weil ihm aufgrund der Angabe falscher Personalien eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden sei. In der Folge wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts München vom 19.05.2009, 863 Ds 386 Js 37203/09, wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 21.07.2009 wies der Kläger darauf hin, dass er zwar als Mann geboren worden sei, 1993 aber operativ eine Geschlechtsumwandlung habe vornehmen lassen. Als Transsexueller habe er sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfunden. Die Einreise mit einem gefälschten Reisepass sei deshalb erfolgt, weil er sich in einer besonderen Konfliktsituation befunden habe. Die thailändische Rechtsordnung sehe keine Änderung des Geschlechts vor. Aufgrund dessen beantrage er auch, ihm einen Ausweisersatz auszustellen. Er besitze keinen gültigen Reisepass und könne einen solchen auch nicht in zumutbarer Weise erlangen. Auf eine Passausstellung durch seine Heimatbehörde könne er nicht verwiesen werden, weil eine Geschlechtsumwandlung in Thailand ohne rechtliche Anerkennung bleibe und er dort daher gezwungen sei, im Rechtsleben gegen seinen Willen als Mann aufzutreten. Damit werde ihm die Möglichkeit eines unauffälligen, sozial angepassten Lebens als Frau versagt. Dies verstoße sowohl gegen die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde als auch gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Unter dem 12.08.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der von ihm gemachten falschen Angaben zu seiner Person und der damit verbundenen arglistigen Täuschung der Behörde beabsichtigt sei, die ihm seinerzeit erteilten Aufenthaltserlaubnisse sowie seine Niederlassungserlaubnis gemäß § 48 Abs. 1 SVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückzunehmen sowie ihn aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Da es dem Kläger zumutbar sei, sich einen gültigen thailändischen Reisepass zu beschaffen, sei zugleich beabsichtigt, seinen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer bzw. eines Ausweisersatzes abzulehnen. Mit Schreiben vom 20.08.2009 machte der Kläger geltend, dass er aufgrund einer Art Notstandssituation über seine Identität falsche Angaben gemacht habe. Das thailändische Recht sehe einen Personenstandswechsel nicht vor und auch nach deutschem Recht sei es zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, seine tatsächliche weibliche Identität zu leben und eine Partnerschaft einzugehen. Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Verweigerung einer rechtlich geschützten Partnerschaft für transsexuelle Ausländer das Grundrecht aus Art. 2 GG auf Schutz der Persönlichkeit verletze, und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe wiederholt entschieden, dass Art. 8 EMRK die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung eines Transsexuellen gebiete und es Art. 12 EMRK verletze, Transsexuellen nach einer Geschlechtsumwandlung die Eheschließung mit einer Person ihres ursprünglichen Geschlechts nicht zu ermöglichen. Aus heutiger Sicht stellten sich die ihm erteilten Aufenthaltserlaubnisse sowie seine Niederlassungserlaubnis daher nicht als rechtswidrig dar. Wäre ihm seinerzeit eine Aufenthaltserlaubnis bei wahrheitsgemäßen Angaben zu seiner Person verweigert worden, hätte sich dies als verfassungs- bzw. konventionswidrig dargestellt. Mit Bescheid vom 12.10.2009 nahm der Beklagte die dem Kläger am 21.02.2002 unbefristet erteilte und gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltende Aufenthaltserlaubnis sowie die ihm am 23.02.1999 erstmals befristet erteilte und bis zur Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verlängerte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 48 Abs. 1 SVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, drohte ihm die Abschiebung nach Thailand an und lehnte zugleich seinen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer oder eines Ausweisersatzes ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 bis 4 SVwVfG für die Rücknahme der dem Kläger am 23.02.1999 erstmals befristet erteilten und bis zur Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verlängerten Aufenthaltserlaubnis sowie der ihm am 21.02.2002 unbefristet erteilten und gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vorlägen. Die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis sei dem Kläger unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt worden. Wegen der von ihm vorgenommenen Täuschungshandlung könne er auch nicht auf den Bestand der Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis vertrauen. Durch die Angabe falscher Personalien und damit verbunden der Angabe einer unzutreffenden Geschlechtszugehörigkeit habe der Kläger bei der Ausländerbehörde vorsätzlich einen Irrtum hervorgerufen und diese damit zur Erteilung einer auf falschen Tatsachen beruhenden Aufenthaltserlaubnis veranlasst. Obwohl er 1993 eine Geschlechtsumwandlung habe durchführen lassen, gehöre der Kläger nach wie vor dem männlichen Geschlecht an. Das thailändische Recht kenne den Wechsel des Geschlechts nicht und auch nach den deutschen Vorschriften des Transsexuellengesetzes gehöre der Kläger erst dann dem weiblichen Geschlecht an, wenn das zuständige Amtsgericht nach § 8 TSG einen entsprechenden Beschluss gefasst habe. Der Kläger hätte daher bei seiner Einreise bzw. der Beantragung der Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis seine richtigen Personalien sowie seine nach dem Gesetz bestehende Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht angeben müssen. Bereits seit 1998 hätten deutsche Auslandsvertretungen nach Konsultation der Ausländerbehörde Einreisevisa zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft erteilt. Voraussetzung hierzu sei lediglich der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages gewesen. Demgegenüber wäre allerdings bei Angabe des wahren Geschlechts des Klägers eine Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht vorgenommen worden, da eine Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts bis heute nicht möglich sei. Im Hinblick hierauf wäre dem Kläger demzufolge auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Obwohl der Kläger zu jeder Zeit sein wahres Geschlecht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hätte offenbaren können, habe er dies nicht getan. Selbst nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes, das die Möglichkeit einer Verpartnerung des Klägers mit seinem damaligen Ehemann eröffnet hätte, habe der Kläger seine wahre Identität nicht preisgegeben. Er habe vielmehr seine wahre Identität verschwiegen und damit die Ausländerbehörde arglistig über die wahren Tatsachen getäuscht. Für die danach gemäß § 48 Abs. 1 SVwVfG im Ermessen der Behörde liegende Rücknahme der Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis spreche ungeachtet des langjährigen Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet insbesondere, dass der Kläger die deutschen Behörden über Jahre hinweg über seine wahre Identität getäuscht habe und dabei auch nicht davor zurückgeschreckt sei, gefälschte Dokumente zur Vorspiegelung falscher Tatsachen zu benutzen. Darüber hinaus besitze der Kläger keine ausreichenden Sprachkenntnisse und könne seinen Lebensunterhalt nicht dauerhaft aus eigenen Mitteln sicherstellen. Demgegenüber sei ihm eine wirtschaftliche Integration in Thailand, wo er Verwandte habe, durchaus möglich. Für die Beendigung des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland spreche zudem, dass er aufgrund der von ihm zur Erlangung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis gemachten falschen Angaben einen Ausweisungstatbestand im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 AufenthG verwirklicht habe. Angesichts dessen überwiege das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Rücknahme der dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel und der Beendigung seines Aufenthaltes dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Mit der Rücknahme der Aufenthaltstitel sei der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Der Kläger könne auch nicht beanspruchen, dass ihm ein Reiseausweis für Ausländer oder ein Ausweisersatz ausgestellt werde, weil es ihm zumutbar sei, sich einen thailändischen Reisepass oder ein entsprechendes Passersatzpapier bei der thailändischen Auslandsvertretung zu beschaffen. Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 16.11.2009 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2010 unter Vertiefung der Ausführungen in dem Bescheid vom 12.10.2009 zurück. Gegen den dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 22.03.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 22.04.2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen verweist und weiterhin geltend macht, dass die Rücknahme der ihm erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse sowie seiner Niederlassungserlaubnis rechtswidrig sei. Zum Zeitpunkt seiner Einreise 1998 habe es weder nach thailändischem noch nach deutschem Recht die Möglichkeit der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft gegeben. Auch eine normale Eheschließung sei ihm nicht möglich gewesen. Er habe zudem seinerzeit wiederholt versucht, Einreisevisa zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zu erhalten, was allerdings stets abgelehnt worden sei. Auch nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 01.08.2001 sei es ihm nicht zumutbar gewesen, seine wahre Identität preiszugeben, weil er ansonsten mit strafrechtlicher Verfolgung habe rechnen müssen. Da sein eigener Pass ungültig sei und er einen neuen Pass nicht in zumutbarer Weise erlangen könne, sei ihm überdies ein Reiseausweis für Ausländer oder ein Ausweisersatz auszustellen. Die thailändische Botschaft stelle keine neuen Ausweise aus, sondern verweise auf eine Rückreise in das Heimatland. Dort würde ihm indes nur ein Pass, der ihn als Mann ausweise, ausgestellt, da seine Geschlechtsumwandlung in Thailand rechtlich nicht anerkannt werde. Dadurch werde er gezwungen, im Rechtsleben gegen seinen Willen als Mann aufzutreten. Zudem zögerten die thailändischen Behörden die Ausstellung eines Passes so lange hinaus, bis eine Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr möglich sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 12.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Reiseausweis für Ausländer oder einen Ausweisersatz auszustellen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 04.03.2010 und weist ergänzend darauf hin, dass deutsche Auslandsvertretungen nach Konsultation der Ausländerbehörde Einreisevisa zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft bereits seit 1998 erteilt hätten, sofern ein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen worden sei. Der Kläger hätte daher zum damaligen Zeitpunkt durchaus die Möglichkeit gehabt, unter Angabe seiner richtigen Personalien legal nach Deutschland einzureisen. Darüber hinaus hätte der Kläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 seine wahre Identität preisgeben können, da insoweit eine Verpartnerung mit seinem damaligen Ehemann möglich gewesen wäre. Auch von dieser Möglichkeit habe der Kläger indes keinen Gebrauch gemacht. Mit Schriftsätzen vom 26.05. und 01.06.2010 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.