Urteil
10 K 24/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0225.10K24.11.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen die Auferlegung eines Fahrtenbuches(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen die Auferlegung eines Fahrtenbuches(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 31.08.2010 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 09.12.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 31 a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für einen oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfange verletzt worden sein. Ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß, der sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, reicht nicht aus. Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, 2009, § 31 a StVZO Rdnr. 3, 8 Im vorliegenden Fall hat der unbekannte Fahrer des auf den Kläger zugelassenen Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xxx am 02.04.2010 gegen 15.44 Uhr auf der A 8 zwischen Autobahnkreuz Neunkirchen und Anschlussstelle Heusweiler, Höhe Sulzbachtalbrücke, Fahrtrichtung Neunkirchen die außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h (abzüglich Toleranz) überschritten. Auch wenn dieser Verkehrsverstoß außerhalb geschlossener Ortschaften und auf einer Bundesautobahn erfolgt ist, besteht kein Zweifel, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung derart schwerwiegend und potenziell verkehrsgefährdend ist, dass Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfange im Sinne von § 31 a StVZO verletzt wurden. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005, 2 A 280/05, DAR 2006, 172, wonach schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes eine Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt ist; OVG Saarlouis, Beschluss vom 17.11.2009, 1 B 466/09 Im Weiteren war die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers auch gemäß § 31 a Abs. 1 StVZO unmöglich. Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne der genannten Vorschrift ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ab, ist der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben; weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, 7 C 3/80, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO Nr. 12, sowie Beschlüsse vom 17.05.1993, 11 B 50/93, ZfS 1994, 70, vom 09.12.1993, 11 B 113/93, zitiert nach Juris, und vom 01.03.1994, 11 B 130/93, VRS 88, 158 Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger von der Zentralen Bußgeldbehörde im Bußgeldverfahren ein Anhörungsbogen übersandt. Als dieser nicht in Rücklauf gekommen war, wurde die Anschrift des Klägers von Bediensteten der Polizeibezirksinspektion B-Stadt angefahren, ohne dass dort der Kläger angetroffen wurde. Dieser wurde, nachdem er am 02.06.2010 auf der Polizeidienststelle erschienen ist, zu dem Sachverhalt befragt. Im Weiteren haben die Polizeibeamten aus den Unterlagen beim Einwohnermeldeamt der Stadt B-Stadt ein Foto eines Verwandten des Klägers als weiteren in Betracht kommenden Fahrers beschafft und zu den Akten genommen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen war es den Polizeibeamten nicht möglich, den Kläger oder den fraglichen Verwandten als Fahrzeugführer zu identifizieren. Damit hat die Zentrale Bußgeldbehörde im vorliegenden Fall die Maßnahmen ergriffen, die im Regelfall gewöhnlich zur Feststellung des Fahrzeugführers führen. Dass es letztlich nicht dazu gekommen ist, ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Kläger an der Feststellung des Fahrzeugführers nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt hat. Dazu hätte insbesondere gehört, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 29.04.1999, 8 A 699/97, NJW 1999, 3279 und vom 30.11.2005, 8 A 280/05, sowie Beschlüsse vom 10.12.2007, 8 B 1748/07, und vom 11.01.2008, 8 B 1932/07 Im vorliegenden Fall hat der Kläger den ihm im Bußgeldverfahren zugesandten Anhörungsbogen, den er nach seinen Angaben im Klageverfahren auch erhalten hat, nicht ausgefüllt und auch nicht der Behörde zurückgesandt. Bei seiner Befragung durch die Polizeibeamten am 02.06.2010 hat er – nach Maßgabe seines eigenen Vortrags - lediglich angegeben, dass das Fahrzeug in der Regel von mehreren Personen geführt werde. Er war allerdings nicht bereit, diese zu benennen, sondern hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Damit hat der Kläger jegliche Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers abgelehnt. Angesichts seiner vollständigen Verweigerung gegenüber der Polizei, Angaben zur Person des Fahrers oder etwa des Kreises in Frage kommender Fahrer zu machen, waren greifbare Anhaltspunkte für weitere, Erfolg versprechende Ermittlungsmaßnahmen nicht ersichtlich. Der Hinweis des Klägers auf ein Aussageverweigerungsrecht hat im Zusammenhang mit der Ermittlung des Fahrzeugführers im Regelungsbereich des § 31 a StVZO keine Relevanz. Der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter muss sich darüber im Klaren sein, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Denn ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995, 11 B 7.95, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 = ZfS 1995, 397; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981, 2 BvR 1172/81, NJW 1982, 568; ebenso Beschluss des Senats vom 25.05.2007, 1 B 121/07 Soweit der Kläger geltend macht, dass er wegen der schlechten Qualität des Lichtbildes die Person auf dem Foto nicht erkannt habe, ergibt sich keine andere Beurteilung. Der Qualität des Messfotos kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu. Bei – wie hier – im Wege des optischen Messverfahrens festgehaltenen Geschwindigkeitsüberschreitungen dient das Messfoto in erster Linie dem Nachweis, dass mit einem bestimmten Fahrzeug eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Ist aufgrund der schlechten Bildqualität oder aus anderen Gründen (beispielsweise Sonnenbrille des Fahrers) eine zweifelsfreie Personenidentifizierung nicht möglich, so sind aus diesem Grunde weitere angemessene und zumutbare Ermittlungen durchzuführen, bei denen es dann erst recht auf eine kooperative Mitwirkung des Fahrzeughalters als der für das Fahrzeug verantwortlichen Person ankommt. Dabei kommt einem möglichen Hinweis des Fahrzeughalters, die schlechte Bildqualität mache es ihm unmöglich, die Person des Fahrers zu identifizieren, keine rechtliche Relevanz zu. Denn normalerweise ist der Personenkreis, dem ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug anvertraut, überschaubar. Selbst ein in Betracht kommender größerer Personenkreis kann angesichts der dem Fahrzeughalter in Bezug auf die Örtlichkeit und den Zeitpunkt der verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung bekannten Fakten regelmäßig weiter eingeschränkt werden. Vgl. zu alledem OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009, 1 B 466/09; VG des Saarlandes, Urteil vom 28.04.2010, 10 K 12/10 Eine andere Beurteilung der getätigten Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldbehörde ergibt sich auch nicht daraus, dass der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren erst am 26.04.2010, und damit 24 Tage nach dem Vorfall, erlassen und zu einem noch späteren Zeitpunkt dem Kläger zugegangen ist. Zwar gehört zu den angemessenen Maßnahmen grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978, 7 C 77/74, DÖV 1979, 408 (410); Beschlüsse vom 25.06.1987, 7 B 139/87, DAR 1987, 393, und vom 23.12.1996, 11 B 84/96, zitiert nach Juris Davon ist insbesondere in Fällen auszugehen, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter des Fahrzeuges ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. So liegt der Fall hier. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger offensichtlich unter keinen Umständen bereit war, seiner Verpflichtung, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken, nachzukommen. Von daher hätte auch ein fristgerechter Zugang des Anhörungsbogens innerhalb von 14 Tagen nach der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit den Kläger aller Voraussicht nach nicht zu der gebotenen Mitwirkung veranlasst. Deshalb war die verspätete Übersendung des Anhörbogens nicht ursächlich für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers. Liegen demnach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 a StVZO vor, hat der Beklagte mit der Auferlegung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 12 Monaten eine aus Rechtsgründen (§ 114 VwGO) nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung getroffen. Soweit der Kläger geltend macht, die Behörde habe seine persönlichen Umstände nicht genügend berücksichtigt und außer Acht gelassen, dass es sich um ein privates Fahrzeug und nicht um ein Firmenfahrzeug gehandelt habe, er den Führerschein seit 58 Jahren besitze und keine Eintragungen im Verkehrszentralregister vorlägen und kein Wiederholungsfall gegeben sei, vermag ihm die Kammer nicht zu folgen. Diesen persönlichen Umständen des Klägers hat der Beklagte dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf zwölf Monate (statt der bei der Anhörung mit Schreiben vom 26.07.2010 noch vorgesehenen 20 Monate) begrenzt hat. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 4.800.- Euro festgesetzt, wobei unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327) ein Betrag von jeweils 400.- Euro je Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage angemessen erscheint (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2007, 1 W 52/06). Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches. Am 02.04.2010 gegen 15.44 Uhr wurde mit dem auf den Kläger zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf der A 8, zwischen dem Autobahnkreuz Neunkirchen und der Anschlussstelle Heusweiler, Höhe Sulzbachtalbrücke, Fahrtrichtung Neunkirchen die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 30 km/h (abzüglich Toleranz) überschritten. Mit Schreiben der Zentralen Bußgeldbehörde des Landesverwaltungsamtes des Saarlandes vom 26.04.2010 wurde der Kläger zu der mit seinem Fahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeit angehört. Der Anhörbogen kam nicht in Rücklauf. Ausweislich des Vermerks der Polizeibezirksinspektion B-Stadt vom 09.06.2010 wurde der Kläger am 02.06.2010 an seiner Wohnanschrift aufgesucht, dort aber nicht persönlich angetroffen. Er sei allerdings am Abend des gleichen Tages auf der Dienststelle der Polizeibezirksinspektion B-Stadt erschienen und habe angegeben, dass er aufgrund der schlechten Bildqualität den Fahrzeugführer nicht erkennen könne. Das Fahrzeug werde in der Regel von vielen unterschiedlichen Personen geführt, die er nicht nennen werde. Er werde von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Im Weiteren führt die Polizeibezirksinspektion B-Stadt in dem genannten Vermerk aus, dass der Kläger mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit nicht der Fahrzeugführer sei. Als möglicher Fahrer sei ein Verwandter des Klägers ermittelt worden, dessen Anschrift mehrfach vergeblich aufgesucht worden sei. Von diesem sei ein Lichtbild beim Einwohnermeldeamt der Kreisstadt B-Stadt angefordert worden. Dieses Lichtbild zeige aber eine Person, die ebenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Fahrzeugführer ausgeschlossen werden könne. Weitere Ermittlungsansätze lägen nicht vor. Mit Schreiben der Zentralen Bußgeldbehörde des Landesverwaltungsamtes vom 01.07.2010 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden sei, da der Fahrzeugführer nicht habe ermittelt werden können. Mit Schreiben des Beklagten vom 26.07.2010 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwanzig Monaten angehört. Mit Bescheid des Beklagten vom 31.08.2010, zugestellt am 02.09.2010, wurde dem Kläger für die Dauer von zwölf Monaten ab Bestandskraft des Bescheides die Führung eines Fahrtenbuches für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxx oder ein Ersatzfahrzeug auferlegt. In der Begründung ist u.a. ausgeführt, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der oben genannten Ordnungswidrigkeit unmöglich gewesen sei. Es seien alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bei der Fahrerfeststellung ausgeschöpft worden. Hiergegen legte der Kläger am 14.09.2010 Widerspruch ein. Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 09.12.2010 ergangenen Bescheid wies der Kreisrechtsausschuss beim Landkreis B-Stadt den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass mit dem Fahrzeug des Klägers im erforderlichen Umfange gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden sei. Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h führe gemäß Punkt 5.4 der Anlage 13 zur FeV zum Eintrag von drei Punkten in der Führerscheinakte des Fahrzeugführers im Verkehrszentralregister. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG unmöglich gewesen. Die zuständige Bußgeldstelle habe den Ermittlungsaufwand betrieben, der üblicherweise zur Ermittlung des Fahrzeugführers ausreiche. Sie habe dem Kläger einen Anhörbogen übersandt und die örtlich zuständige Vollzugspolizei um Ermittlungen an seinem Wohnort gebeten. Mögliche Fahrzeugführer seien bei den Ermittlungen berücksichtigt worden. Die Beamten hätten den Fahrzeugführer letztlich nicht feststellen können. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht etwa deshalb nicht möglich gewesen, weil dem Kläger im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Anhörbogen nicht unverzüglich zugesendet worden sei. Zwar nehme die Rechtsprechung innerhalb vierzehn Tagen eine unverzügliche Zusendung an. Es sei jedoch gleichermaßen anerkannt, dass eine verzögerte Anhörung für die Ermittlungsbemühungen der Ordnungswidrigkeitsbehörde dann unschädlich sei, wenn die Verzögerung in keinem Ursachenzusammenhang zu der Reaktion des Fahrzeughalters stehe, wenn also aufgrund seiner Äußerungen deutlich werde, dass er ohnehin nicht zur Ermittlung des Fahrzeugführers beitragen wolle. Hiermit hätte es sich nämlich bei rechtzeitiger Anhörung genauso verhalten. Durch seine sehr wenigen Äußerungen habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass er keinen Beitrag zur Ermittlung des Fahrzeugführers leisten wolle. Er habe sich ausdrücklich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Dies stehe der Auflage nicht entgegen, weil dieses Recht allein die Folgen des Verkehrsverstoßes als Strafe oder Ordnungswidrigkeit betreffe, nicht aber vor Maßnahmen zur Abwendung vor Gefahren für den Straßenverkehr schütze. Aus diesem Grund sei die Berufung auf dieses Recht dem Halter denknotwendig unbenommen. Er müsse als Konsequenz gegebenenfalls jedoch hinnehmen, dass ihm die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werde. Im Übrigen sei hierauf schon im Anhörbogen hingewiesen worden. Weiterhin sei anerkannt, dass mangelnde Kooperationsbereitschaft des Fahrzeughalters die Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde begrenze. Die Bußgeldbehörde habe auch nicht etwa naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten nicht genutzt. Die Entscheidung der Ausgangsbehörde sei auch unter Berücksichtigung und bei Ausübung des durch § 31 a StVZO eingeräumten Ermessens rechtmäßig. Weder eine Ermessensüberschreitung, noch ein Ermessensfehlgebrauch, noch eine nicht hinlängliche Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ließen sich feststellen. Vielmehr habe sie diesem durch die Reduzierung der (angedrohten) Dauer der Fahrtenbuchauflage (von zwanzig auf zwölf Monate) erkennbar – auch bezüglich der Angemessenheit der Auflage – Rechnung getragen. Zudem machten die Ausführungen in der Begründung des Bescheides deutlich, dass sie sich bei ihrer Entscheidung ausschließlich vom Zweck des § 31 a StVZO habe leiten lassen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 15.12.2010 zugestellt. Mit am 11.01.2011 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die angefochtenen Bescheide gäben den Sachverhalt nicht korrekt wieder. Er habe mit Schreiben vom 26.04.2010 den Anhörbogen übersandt erhalten. Nach anwaltlicher Beratung habe er von seinem Recht, nicht zur Sache aussagen, Gebrauch gemacht und den Anhörbogen nicht zurückgesandt. Er habe nicht bestritten, der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein. Er habe erklärt, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Er habe weder zugegeben noch bestritten, dass er der Fahrzeugführer gewesen sei. Er habe lediglich im Gespräch mit den Beamten deren Auffassung bestätigt, dass das Beweisfoto von schlechter Qualität sei. Da der Fahrer auf dem Beweisfoto eine Brille trage und er ohne Brille auf dem Revier erschienen sei, hätten die Beamten gefolgert, dass er nicht der Fahrer gewesen sein könne. Er habe dies weder bestätigt noch bestritten. Weitere Ermittlungen diesbezüglich seien nicht erfolgt. Er habe auf Nachfrage erklärt, dass das Fahrzeug von mehreren Personen geführt werde. Nicht habe er gesagt, dass das Fahrzeug von vielen unterschiedlichen Personen geführt werde. Er habe nicht gesagt, er werde diese Person nicht nennen, sondern auf sein Recht verwiesen, die Aussage zu verweigern. Zusammenfassend sei zu sagen, dass er niemals bestritten habe, das Fahrzeug geführt zu haben. Er habe lediglich gesagt, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Weiter habe er niemals behauptet, ein Dritter habe zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt. Er habe erklärt, das Fahrzeug werde von mehreren Personen geführt. Im Übrigen habe er nur bestätigt, dass das Beweisfoto von schlechter Qualität sei. Aus seiner Sicht habe der Beklagte nicht ausreichend ermittelt, wer der Fahrer sein könne. Schon aus diesem Grund scheide die Auferlegung eines Fahrtenbuches aus. Im Übrigen habe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen überhaupt nicht ausgeübt. Der Beklagte habe in der Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss erklärt, dass in B-Stadt jedem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werde, wenn die Ordnungswidrigkeit mit drei Punkten im Zentralregister geahndet werde. Der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses habe auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten erklärt, ihm sei bekannt, dass dies in den angrenzenden Landkreisen nicht so gehandhabt werde, in B-Stadt sei dies aber so. Der Beklagte habe also weder den konkreten Tatvorwurf, noch die persönlichen Umstände geprüft. Zur Prüfung stehe lediglich, wie die Ordnungswidrigkeit im Verkehrszentralregister zu ahnden sei. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass es sich um ein privates Fahrzeug und nicht um ein Firmenfahrzeug handele, er seinen Führerschein seit 58 Jahren habe, im Verkehrszentralregister für ihn keine Eintragungen vorlägen und auch kein Wiederholungsfall gegeben sei. Es sei vielmehr das erste Verfahren gegen ihn als Halter, das eingestellt worden sei, weil der Fahrer nicht zu ermitteln gewesen sei. Diese persönlichen Umstände hätte die Behörde in ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen, was indes nicht erfolgt sei. Der Kläger hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31.08.2010 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 09.12.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt, dass die Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Fahrzeughalter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache, das zumutbare Maß weiterer Ermittlungstätigkeiten erheblich einschränke. Dies müsse erst recht gelten, wenn aus Sicht der Ermittlungsbehörden für weitere Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte fehlten. Der vom Kläger erhobene Einwand der schlechten Bildqualität des Beweisfotos sei letztlich nicht verfahrensgegenständlich. Nur bei einem kooperativen Verhalten des Klägers hätte die Bildqualität gewürdigt werden müssen. Ohne Mithilfe des Fahrzeugführers lasse die schlechte Bildqualität im Rahmen der Fahrerfeststellung keine Rückschlüsse auf den in Frage kommenden Fahrzeugführer zu. Die vom Kläger geforderten weiteren Nachforschungen hätten die Ermittlungsbehörden unter Zugrundelegung des geschuldeten Überprüfungsauftrages nicht anstellen müssen. Auch verfange das Argument des Klägers nicht, er sei seit 58 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis und verkehrsordnungsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Entscheidend sei vielmehr, dass eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit mit dem Fahrzeug des Klägers begangen worden, eine Fahrerermittlung jedoch nicht möglich gewesen sei. Hieraus erfolge unmittelbar die Notwendigkeit, solchen Beweisnöten künftig entgegenzuwirken. Die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen hätten im Ergebnis dazu geführt, dass die gemäß Anhörung vorgesehene Dauer der Auferlegung des Fahrtenbuches von zwanzig auf zwölf Monate reduziert worden sei. Darüber hinaus entspreche es ständiger Rechtsprechung, ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften von einer Erheblichkeit auszugehen, welche die Auferlegung eines Fahrtenbuchs unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit rechtfertige. Mit Schriftsätzen vom 07.02.2011 und 16.02.2011 haben der Kläger und der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten einschließlich der Widerspruchsakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.