Beschluss
10 L 418/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0609.10L418.11.0A
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Leitsätze
1. Für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) müssen die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis für den Ausländer eintretenden Schwierigkeiten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist.(Rn.5)
2. Bei der Beurteilung, ob die Aufenthaltsbeendigung für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte im Verständnis von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit dieser in Deutschland verwurzelt ist.(Rn.7)
3. Die bloße Dauer des Aufenthalts in Deutschland rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich nicht schon die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004).(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) müssen die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis für den Ausländer eintretenden Schwierigkeiten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist.(Rn.5) 2. Bei der Beurteilung, ob die Aufenthaltsbeendigung für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte im Verständnis von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit dieser in Deutschland verwurzelt ist.(Rn.7) 3. Die bloße Dauer des Aufenthalts in Deutschland rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich nicht schon die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004).(Rn.9) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzziels die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12.04.2011 begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da sein fristgerecht erhobener Widerspruch gegen die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat und auch die weiter verfügte Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO sofort vollziehbar ist. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt ab von der Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung, wobei sich diese Abwägung in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. Erweist sich danach im Fall der – kraft Gesetzes – ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung bei summarischer Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, erscheint hingegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als offen oder sogar eher als unwahrscheinlich, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ab. Davon ausgehend fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, da nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung des Antragsgegners, dem Antragsteller die ihm zuletzt am 21.01.2008 nach § 25 Abs. 4 AufenthG befristet bis zum 20.01.2010 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, noch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen mit der Folge, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12.04.2011 aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Aufgrund des Vorbringens des Antragstellers kann allerdings nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr in den Kosovo für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation voraus. Eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift kommt daher nur dann in Betracht, wenn die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.01.2009, 1 C 40/07, NVwZ 2009, 979, und vom 19.09.2000, 1 C 14.00, DVBl. 2001, 223 Für solchermaßen gravierende Umstände, denen der Antragsteller im Falle seiner Ausreise ausgesetzt wäre und die die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG rechtfertigen würden, bestehen vorliegend indes keine greifbaren Anhaltspunkte. Allein die Aufenthaltsdauer von inzwischen 21 Jahren des Ende Mai 1990 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Antragstellers sowie dessen Hinweis darauf, dass er in seinem Heimatland über keine Kontakte mehr verfüge, vermögen eine außergewöhnliche Härte nicht zu begründen. Zwar kommt bei der Frage, ob die Aufenthaltsbeendigung für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte darstellt, auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit dieser in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2009, 1 C 40.07, a. a. O. Dem 21-jährigen Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland kommt hier aber schon deshalb nicht das entscheidende Gewicht zu, weil berücksichtigt werden muss, dass der Antragsteller trotz seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Mai 1990 erst nach der ihm am 04.03.2004 aufgrund der Asylanerkennung seines am 28.02.1997 geborenen Sohnes erteilten Aufenthaltsbefugnis im Besitz eines längerfristigen Aufenthaltsrechts gewesen ist. Zuvor war der Aufenthalt des Antragstellers ausschließlich zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet bzw. nach dessen erfolglosem Abschluss lediglich geduldet und konnte schon von daher ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts nicht begründen. Überdies kommt eine im Ergebnis im Rahmen der erforderlichen Abwägung gegenüber dem staatlichen Interesse einer Aufenthaltsbeendigung durchsetzungsfähige Rechtsposition selbst eines im Bundesgebiet geborenen und allein hier aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage insbesondere von Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich nur in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen „gelungenen“ Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden kann. Eine Aufenthaltsbeendigung stellt nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, wenn der Ausländer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch“ zu einem Inländer geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte: vgl. etwa OVG des Saarlandes, u. a. Beschlüsse vom 11.06.2010, 2 B 124/10, und vom 10.05.2010, 2 A 51/10, m. w. N.; ferner die Beschlüsse der Kammer vom 03.04.2009, 10 L 188/09, und vom 10.09.2010, 10 L 724/10, m. w. N. Das ist hier auch unter Berücksichtigung der Bindungen des Antragstellers aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland erkennbar nicht der Fall. Es fehlt bereits an einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration des Antragstellers, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller offenbar seit Juli 2007 einer geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma P. K. GmbH nachgeht vgl. den Arbeitsvertrag zwischen der Firma P. K. GmbH und dem Antragsteller, Band II der Ausländerakten, Bl. 381, ist er nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang zu bestreiten. Vielmehr war er während seines gesamten bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentliche Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts angewiesen. Auch aktuell bezieht der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Vgl. den Änderungsbescheid des Jobcenters des Regionalverbandes A-Stadt vom 05.05.2011, Band II der Ausländerakte, Bl. 514 Ist es dem Antragsteller danach aber erkennbar nicht gelungen, sich in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren, ist darüber hinaus auch nicht festzustellen, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland schlechterdings nicht zugemutet werden könnte. Der Antragsteller ist im Kosovo geboren und erst 1990 im Alter von 28 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat daher den bisher größten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in seinem Heimatland verbracht, so dass er mit der Sprache und den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Besondere Umstände, die gleichwohl auf eine völlige Entwurzelung des Antragstellers im Heimatland schließen ließen oder die Annahme nahelegen würden, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, im Kosovo Fuß zu fassen und dort ein eigenständiges Leben führen zu können, sind auch nicht ansatzweise ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, über keine Kontakte mehr in seinem Heimatland zu verfügen, ist darauf zu verweisen, dass er zumindest eingeschränkt arbeitsfähig und damit grundsätzlich selbst in der Lage ist, auch ohne Unterstützung von Bekannten oder Familienangehörigen für seinen Lebensunterhalt im Kosovo zu sorgen. Ungeachtet der fehlenden Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse lässt sich im Weiteren auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ebenso wie in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Familienschutzes keine Unzumutbarkeit der Ausreise herleiten. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG unter diesem Gesichtspunkt setzte voraus, dass die Beeinträchtigung der nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK aufenthaltsrechtlich geschützten familiären Belange über das im Regelfall übliche Maß hinausgeht. Das ist insbesondere im Hinblick auf die von dem Antragsteller in den Vordergrund gestellte Beziehung zu seinen drei noch minderjährigen Kindern nach derzeitigem Erkenntnisstand indes gerade nicht feststellbar. Die geschiedene Ehefrau des Antragstellers besitzt das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen noch minderjährigen drei Kinder. Zwar ist auch der persönliche Kontakt mit einem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht daher unter dem Schutz insbesondere von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, vielmehr der persönliche Kontakt eines Kindes zum getrennt lebenden Elternteil in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und dieses grundsätzlich beide Eltern braucht. Vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschlüsse vom 09.01.2009, 2 BvR 1064/08, NVwZ 2009, 387, und vom 23.01.2006, 2 BvR 1935/05, NVwZ 2006, 682 Solche gewichtigen familiären Belange setzen sich allerdings nicht stets gegenüber den gegenläufigen Interessen der Allgemeinheit durch, sondern sind entsprechend ihrem Gewicht bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zu berücksichtigen. Dem entsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und ob tatsächlich eine gelebte Vater-Kind-Beziehung besteht. Dies zugrunde legend hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sich der Umgangskontakt zu seinen noch minderjährigen Kindern nicht nur in unregelmäßigen Begegnungen erschöpft, sondern zu diesen eine persönliche, von einer geistigen und emotionalen Auseinandersetzung geprägte Verbundenheit besteht, an deren Aufrechterhaltung die Kinder zu ihrem Wohl angewiesen sind, und die geeignet wäre, die Annahme einer Unzumutbarkeit seiner Ausreise zu rechtfertigen. Im Gegenteil spricht nach Aktenlage alles dafür, dass es an einer ausreichenden Wahrnehmung elterlicher Verantwortung oder auch nur tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen seiner noch minderjährigen Kinder durch den Antragsteller mangelt. Wie die geschiedene Ehefrau des Antragstellers aufgrund einer schriftlichen Nachfrage durch den Antragsgegner vom 17.01.2011 mitgeteilt hat, werden von dem Antragsteller insbesondere für das am 28.02.1997 geborene gemeinsame deutsche Kind weder Unterhaltszahlungen geleistet noch Besuchsrechte in Anspruch genommen, und besteht auch aktuell kein Kontakt zwischen dem Antragsteller und diesem Kind. Vgl. die entsprechenden Erklärungen der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers, Band II der Ausländerakte, Bl. 450 f. Greifbare Anhaltspunkte, dass sich der Antragsteller demgegenüber ernsthaft um einen persönlichen Kontakt zu seinen beiden anderen minderjährigen Kindern bemühen oder ansonsten an deren Leben Anteil nehmen würde, bestehen ebenfalls nicht. Angesichts des Fehlens jeglichen Anhaltspunktes für eine aktive Anteilnahme am Leben seiner Kinder ist der bloße Hinweis des Antragstellers darauf, dass er seinen Kindern zur Verfügung stehe und jederzeit bereit sei, Besuche zu haben und sich solche Besuche auch wünsche, nicht geeignet, die Beendigung seines Aufenthalts als außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anzusehen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend nichts dafür spricht, dass seine inzwischen 17, 14 und 12 Jahre alten Kinder zwingend auf einen Verbleib des Antragstellers als ihren Vater im Bundesgebiet angewiesen wären. Dem Antragsteller bleibt es insofern unbenommen, die Beziehungen zu seinen Kindern zukünftig durch Briefe, telefonische Kontakte sowie gelegentliche Besuche aufrechtzuerhalten. Dabei hat es der Antragsteller selbst in der Hand, letztere Möglichkeit dadurch zu erleichtern, dass er nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens freiwillig die Bundesrepublik Deutschland verlässt und es nicht auf eine Abschiebung mit der Folge eines Wiedereinreiseverbotes ankommen lässt. Liegen danach die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ersichtlich nicht vor, kann dahinstehen, ob einem Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wovon der Antragsgegner ausgeht, auch das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegensteht. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt für den Antragsteller im Weiteren auch nicht in Anwendung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 4, Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Hinblick auf die seinem am 28.02.1997 geborenen Sohn inzwischen zuerkannte deutsche Staatsangehörigkeit in Betracht. Danach kann zwar die Aufenthaltserlaubnis auch dem nichtsorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt bzw. verlängert werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Das Vorliegen einer dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden familiären Gemeinschaft im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 4, Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfordert indes die nach außen erkennbare Übernahme elterlicher Verantwortung für die Erziehung und Betreuung des Kindes sowie eine tatsächliche Anteilnahme an dessen Leben und Aufwachsen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01.12.2008, 2 BvR 1830/08, zitiert nach juris, und vom 30.01.2002, 2 BvR 231/00, InfAuslR 2002, 171 Daran fehlt es vorliegend, da, wie bereits dargelegt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen dem Antragsteller und seinem noch minderjährigen deutschen Kind regelmäßige, von tatsächlicher Anteilnahme an dessen Leben geprägte Umgangskontakte bestehen. Erweist sich danach die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig, unterliegen im Weiteren auch die mit ihr verbundene und den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 AufenthG entsprechende Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.