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Beschluss

10 L 540/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0809.10L540.11.0A
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Leitsätze
Kann im Wohnzimmerschrank der gemeinsamen ehelichen Wohnung aufgefundenes Amphetamin nicht einem der Eheleute zugeordnet werden, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 FeV von beiden Eheleuten die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500.-Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann im Wohnzimmerschrank der gemeinsamen ehelichen Wohnung aufgefundenes Amphetamin nicht einem der Eheleute zugeordnet werden, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 FeV von beiden Eheleuten die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen.(Rn.20) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500.-Euro. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 20.06.2011 eingelegten Widerspruchs der Antragstellerin gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 30.05.2011, durch den die Fahrerlaubnis der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr entzogen und ihr unter Androhung von Verwaltungszwang die Ablieferung des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß den §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4 VwGO sowie § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 Abs. 2 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß damit begründet, dass das private Interesse der Antragstellerin, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein Fahrzeug führen zu dürfen, angesichts der irreparablen Folgen für die hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zurücktreten muss. Diese Ausführungen genügen den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, zumal in Fahrerlaubnissachen der vorliegenden Art das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung dem öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsakts entspricht. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihr eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Dies zugrunde gelegt, kann die Antragstellerin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid nicht beanspruchen, weil die darin getroffenen Regelungen im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der angefochtene Bescheid allerdings in formeller Hinsicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides entgegen der Regelung in § 28 Abs. 1 SVwVfG nicht angehört wurde und der Antragsgegner auch nicht unter Beachtung der engen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 SVwVfG dargelegt hat, weshalb er berechtigt gewesen sein soll, selbst von einer kurzfristigen Anhörung abzusehen. Allerdings kann dieser Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren noch geheilt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1, Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechlichte Vorschriften oder Strafgesetzte verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher im jeweiligen Einzelfall die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Weigert sich der Betroffene, sich auf eine solche Anordnung hin untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese bei ihrer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt. Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenrecht, 41 Auflage, 2011, § 11 FeV, Rdnr. 22 und 24 m.w.N. Im vorliegenden Fall begegnet die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 18.04.2011 in formeller und materieller Hinsicht keinen durchschlagenden Bedenken. Der Antragsgegner hat in der Anordnung vom 18.04.2011 über die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 6 FeV sowohl die Gründe für die Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin dargelegt als auch die Fragestellungen an den Gutachter formuliert. Zudem wurde die Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV über die Folgen einer unberechtigten Verweigerung der Begutachtung oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens belehrt. Zwar ist in der Anordnung vom 18.04.2011 – offensichtlich auf der Grundlage der mit den polizeilichen Feststellungen nicht in Einklang stehenden Sachverhaltsdar-stellung der Polizeiinspektion Nohfelden-Türkismühle vom 11.02.2011 (Bl. 2 der Ermittlungsakte) - fehlerhaft angegeben, dass in der Wohnung der Antragstellerin (und ihres Ehemannes) 4 g Amphetamin sichergestellt worden seien, während ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft das Gripptütchen mit der Amphetaminsubstanz zusammen nur 0,7 g gewogen hat, mithin abzüglich des Gewichts des Tütchens von 0,3 g nur Amphetamin in einer Menge von 0,4 g aufgefunden worden ist. Diese fehlerhafte Mengenangabe ändert aber nichts an der allein maßgeblichen Tatsache, dass in der Wohnung Amphetamin in einer relevanten Menge aufgefunden worden ist. Auch die materiellen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV liegen vor. Auszugehen ist davon, dass nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, im Regelfall die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt. Vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.03.2006, 1 B 8/06 m.w.N.; VG des Saarlandes, Beschluss vom 01.04.2009, 10 L 158/09, m.w.N. Danach beinhaltet Ziffer 9.1 der Anlage IV zur FeV den Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme von Amphetamin regelmäßig die Fahreignung ausschließt. Der Nachweis einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur, bei gelegentlichem Konsum, des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es daher nicht. Ebenso wenig kommt es auf die Höhe der festgestellten Konzentration harter Drogen an. An diese normative Einschätzung sind die Behörden und Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Regelannahme also entkräften können. Im Weiteren muss Beachtung finden, dass bereits der bloße einmalige Besitz auch einer nur geringen Menge eines solchen Betäubungsmittels ein Indiz für die Einnahme der Droge ist und damit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eine taugliche, hinreichend aussagekräftige Anknüpfungstatsache für eine Überprüfung der Kraftfahreignung darstellt. Erforderlich ist allerdings, dass der Besitz des Betäubungsmittels tatsächlich nachgewiesen ist. Hinreichend konkrete Verdachtsmomente für einen Besitz genügen dagegen nicht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.01.2008, 11 CS 07.2766; VG Oldenburg, Beschluss vom 05.08.2008, 7 B 2074/08; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2001, 19 B 814/01, wonach der Besitz einer geringen Menge eines Cannabisproduktes ausnahmsweise kein hinreichendes Anzeichen für einen regelmäßigen Konsum darstellen kann, wenn die Umstände des konkreten Falles auf eine beabsichtigte Weitergabe an Dritte hindeuten, die Menge unzweifelhaft nur für lediglich experimentellen Cannabiskonsum ausreicht und der letzte festgestellte Besitz schon längere Zeit zurückliegt, jeweils zitiert nach Juris Besitz ist die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, die von einem generellen und nicht auf eine bestimmte Sache gerichteten Sachherrschaftswillen getragen ist. Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, Überblick vor § 854 Rdnr. 1, 4; jurisPK-BGB, Band 3, 5. Auflage 2010, § 854 BGB Rdnr. 19 Ehegatten haben in der Regel an der gemeinsam genutzten Wohnung und den Gegenständen des gemeinsamen Haushaltes Mitbesitz. Ohne Bedeutung ist die Eigentumslage. Alleinbesitz eines Ehegatten ist dagegen an Gegenständen gegeben, die zum persönlichen Gebrauch nur dieses Ehegatten bestimmt sind. Vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 5. Auflage § 854 Rdnr. 17 Im vorliegenden Fall wurde das Amphetamin anlässlich der – im Zusammenhang mit Ermittlungen in einer Raubstrafsache durchgeführten - polizeilichen Durchsuchung vom 03.02.2011 als Zufallsfund im Wohnzimmerschrank der gemeinsamen ehelichen Wohnung der Antragstellerin und ihres Ehemannes aufgefunden. Das Rauschgift war demnach für die Antragstellerin jederzeit frei zugänglich und ihr ist hat nach der Sachlage auch der generelle Willen zu unterstellen, die Sachherrschaft über die im Wohnzimmerschrank aufbewahrten Gegenstände auszuüben. Durchschlagende Anhaltspunkte, dass das Betäubungsmittel ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ihres Ehemannes zu dienen bestimmt war, lassen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Dass allein gegen den Ehemann ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen § 29 BtMG eingeleitet (und zwischenzeitlich nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt) wurde und dieser durch Erklärung vom 03.02.2011 entschädigungslos auf die Aushändigung der sichergestellten Gegenstände verzichtet bzw. sich mit der ggfs. kostenpflichtigen Verwertung/Vernichtung einverstanden erklärt hat, reicht nicht aus, um das Rauschgift durchschlagend allein dem Ehemann zuzuordnen. Insoweit muss gesehen werden, dass angesichts der Auffindesituation eine Zuordnung des Betäubungsmittels zur Antragstellerin mit gleicher Wahrscheinlichkeit in Betracht kam wie eine Zuordnung zum Ehemann oder zu beiden Eheleuten. Da auch keine sonstigen Erkenntnisse auf einen ausschließlich gegen den Ehemann bestehenden Tatverdacht im Zusammenhang mit dem Drogenfund hinwiesen – dieser hat bei seiner Vernehmung als Beschuldigter von dem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht, Aussagen der Antragstellerin in Bezug auf das sichergestellte Rauschgift sind der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen -, ist bei Würdigung der sich nach Aktenlage darstellenden Ermittlungsergebnisse die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen § 29 BtMG allein gegen den Ehemann, der in diesem Rahmen dann auch die Verzichtserklärung vom 03.02.2011 abgegeben hat, sachlich nicht nachvollziehbar. Vielmehr bestand für den Antragsgegner, der an polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Bewertungen ohnehin nicht gebunden ist, bei Kenntniserlangung von der Sicherstellung des Amphetamins objektiv eine unklare Situation, die es rechtfertigte, beide Eheleute gleichermaßen mit dem Rauschgift in Verbindung zu bringen. Da im Wohnzimmerschrank neben dem Amphetamin ein kleiner flacher Granitsockel mit weißer Anhaftung und darauf eine Dose mit kleinen Zylindern, Karten und weißer Anhaftung sowie ein kleiner Plastikkontainer mit weißer Anhaftung (sog. Drogenbesteck) gefunden wurden (vgl. Durchsuchungsbericht vom 04.02.2011 Bl. 6 der Ermittlungsakte), war auch hinreichend wahrscheinlich, dass das Amphetamin dem Eigenbedarf diente und nicht etwa zur Weitergabe an andere Personen außerhalb der Wohnung zu dienen bestimmt war. Von daher lagen hinreichende Indizien – auch – gegen die Antragstellerin vor, die den Antragsgegner berechtigten, auch von ihr die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Abklärung ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu verlangen. Dabei muss auch gesehen werden, dass die Antragstellerin ihre Angaben im vorliegenden Verfahren, dass sie mit Drogen „grundsätzlich“ nichts zu tun habe bzw. sie keine Drogen nehme, weder durch eine eigene eidesstattliche Versicherung noch durch eine solche ihres Ehemannes glaubhaft gemacht hat. Zweifel an der Vorgehensweise des Antragsgegners, der offensichtlich gegen beide Eheleute gleich lautende Maßnahmen ergriffen hat, sind auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten, da einerseits von infolge Amphetaminkonsums fahrungeeigneten Kraftfahrzeugführern erhebliche Gefahren für hochwertige Rechtsgüter ausgehen und andererseits der mit einer amtsärztlichen Untersuchung verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit geringfügig erscheint. Ist demnach die Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens formell und materiell zu Recht erfolgt, ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin eine Begutachtung aus berechtigten Gründen verweigert hat. Von daher hat der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu Recht auf die Nichteignung der Antragstellerin geschlossen, weshalb ihr in der Konsequenz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Soweit der Antragsgegner im Bescheid vom 30.05.2011 ausgeführt hat, „ich sehe mich daher gezwungen, § 3 Abs. 2 des Straßenverkehrs-Gesetzes –StVG- i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV anzuwenden und Ihnen die Fahrerlaubnis zum Führen von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen mit sofortiger Wirkung zu entziehen und das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zu untersagen“, versteht die Kammer diese Darstellung nicht so, dass der Antragsgegner bei der Schlussfolgerung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV irrigerweise von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist, sondern sich vielmehr in der Konsequenz seiner bisherigen Vorgehensweise nach §§ 14 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 6 FeV nur zur Anwendung dieser Vorschrift gezwungen gesehen hat. In der Untersuchungsanordnung vom 18.04.2011 hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass im Fall der Verweigerung oder der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens die Nichteignung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr angenommen werden darf. Es ist dem Antragsgegner demnach durchaus geläufig, dass im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV der Behörde Ermessen eingeräumt ist. Die im Weiteren ausgesprochene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Die auf den §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 19, 21 SVwVG ergangene Androhung der Ersatzvornahme ist zwar insoweit fehlerhaft, als entgegen § 19 Abs. 4 SVwVG in der Androhung nicht der Kostenbetrag vorläufig veranschlagt wurde. Da nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners die Antragstellerin ihren Führerschein inzwischen abgegeben hat, hat sich die Androhung von Verwaltungszwang erledigt und ist die Antragstellerin insoweit nicht mehr in ihren Rechten verletzt. Da auch die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gemäß (§ 6 a Abs. 2 StVG i.V.m.) den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sowie Gebührennummer 206 der hierzu ergangenen Anlage zu Recht erfolgt ist, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert wie üblich auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.