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Urteil

10 K 430/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0928.10K430.11.0A
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Leitsätze
Eine Ausreisefrist von 30 Tagen anstelle eines Monats verstößt gegen § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992). Sie findet keine Grundlage in Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008).(Rn.21)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2011 wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin in Ziffer 3 des Bescheides eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ausreisefrist von 30 Tagen anstelle eines Monats verstößt gegen § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992). Sie findet keine Grundlage in Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008).(Rn.21) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2011 wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin in Ziffer 3 des Bescheides eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 20.04.2011 festgelegte Ausreisefrist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dagegen erweist sich die Abschiebungsandrohung als solche nicht als fehlerhaft, so dass die Klage insoweit keinen Erfolg hat. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beträgt in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist einen Monat. Weiter bestimmt § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, dass im Falle der Klageerhebung die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. An diese Regelung hat sich die Beklagte vorliegend nicht gehalten, da sie der Klägerin eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens gesetzt hat. Die insoweit gegenüber der Klägerin getroffene Regelung ist in den Fällen, in denen die Bekanntgabe der Entscheidung bzw. der unanfechtbare Abschluss des Asylverfahrens in einem Monat mit 31 Tagen erfolgt, nachteiliger als nach der gesetzlichen Regelung in § 38 Abs. 1 AsylVfG, da dann die Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylVfG 31 Tage beträgt. Allerdings ist in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zurückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L. 348 vom 24.12.2008, Seite 98-117) geregelt, dass eine Rückkehrentscheidung ungeachtet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 4 eine angemessene Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vorsieht und ist in Art. 20 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie weiter bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie bis spätestens 24.12.2010 nachzukommen. Zwar ist die Bundesrepublik Deutschland der Verpflichtung zur Umsetzung der besagten Richtlinie innerhalb der Frist und auch bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen, was nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Folge hat, dass die Richtlinie unmittelbare Anwendung findet. Vgl. z.B. Europäischer Gerichtshof, Rs. 8/81, Slb. 1982, 53 Rdnr. 21 ff. – Becker; siehe hierzu auch Herrdegen, Europarecht, 10. Auflage, § 9 Rdnr. 44 ff. Indes ist in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie auch festgelegt, dass diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind, sofern diese mit der Richtlinie in Einklang stehen. Im vorliegenden Fall hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Regelung in § 38 Abs. 1 AsylVfG nach derzeitiger Rechtslage eine für die Klägerin günstigere Rechtslage beibehalten. Dann ist die Bundesrepublik Deutschland bzw. sind die für sie handelnden Behörden auch zur Anwendung dieser günstigeren Vorschrift verpflichtet. Da die Beklagte dies vorliegend nicht beachtet hat, kann die Ausreisefrist keinen Bestand haben. Die auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG ergangene Abschiebungsandrohung ist – unbeschadet der fehlerhaft bemessenen Ausreisefrist – rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung ist nämlich von der Ausreisefrist trennbar. Die Aufhebung der Ausreisefrist führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Die Abschiebung kann lediglich nicht vollzogen werden, bevor eine erneute Frist gesetzt wurde und diese abgelaufen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2001, 9 C 22/00; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2009, 18 A 2620/08; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17.08.2011, 24 K 2900/11.A An der im Urteil vom 31.08.2011, 10 K 645/11, vertretenen Auffassung, dass die Fehlerhaftigkeit der Ausreisefrist die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung und damit deren Aufhebung zur Folge hat, hält die Kammer nicht mehr fest. Es ist daher wie erkannt mit der Kostenfolge aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 83 b AsylVfG zu entscheiden. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Die in Deutschland geborene Klägerin ist das Kind der aus dem Kosovo stammenden geschiedenen Frau S. A., die sich der Volksgruppe der Ashkali zurechnet. Das Asylbegehren der Mutter ist seit 27.11.1999 unanfechtbar abgelehnt. Auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des früheren § 53 AuslG wurde dabei in ihrem Fall verneint. Danach durch die Mutter wegen gesundheitlicher Probleme gestellte Wiederaufgreifensanträge zu § 53 AuslG wurden zuletzt durch Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2010 abgelehnt. Durch Urteil des VG des Saarlandes vom 17.06.2011, 10 K 164/10, wurde die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet. Der Vater des Kindes ist nicht nachgewiesen. Mit Schreiben vom 10.03.2011 hatte das Landesverwaltungsamt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Geburt der Klägerin nach § 14 a AsylVfG angezeigt und gleichzeitig mitgeteilt, dass die Mutter des Kindes erfolglos ein Asylverfahren betrieben hat und nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Daraufhin teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 16.03.2011 der Kindesmutter mit, dass der Asylantrag der Klägerin gemäß § 14 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylVfG mit dem 10.03.2011 als gestellt gelte. Mit weiterem Schreiben vom 16.03.2011, zugestellt am 17.03.2011, belehrte das Bundesamt die Kindesmutter in Bezug auf die Klägerin über die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG und wies auf die Möglichkeit hin, auf die Durchführung des Asylverfahrens für das Kind zu verzichten, indem auf einem beigefügten Formular erklärt werde, dass dem Kind keine politische Verfolgung drohe. Bei einem Verzicht ergehe ein Einstellungsbescheid hinsichtlich der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, der nur noch eine Sachentscheidung zum subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 2 – 7 AufenthG) beinhalte. Für den Fall, dass nicht auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet werde, wurde die Kindesmutter aufgefordert, das Verfahren des Kindes dadurch zu betreiben, dass sie innerhalb eines Monats schriftlich die Gründe darlege, die sie zu der Annahme berechtige, dass dem Kind politische Verfolgung drohe. Sofern sie sich innerhalb dieser Frist nicht äußere, gelte der Asylantrag als zurückgenommen und werde das Asylverfahren eingestellt. Dabei werde nach Aktenlage eine Feststellung getroffen, ob ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG vorliege. Werde auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind nicht verzichtet, könnten aber für das Kind keine eigenen Asylgründe geltend gemacht werden, werde der Asylantrag für das Kind wahrscheinlich als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Nachdem eine Stellungnahme dem Bundesamt nicht zuging und die Mutter der Klägerin auch nicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichtete, stellte das Bundesamt durch Bescheid vom 20.04.2011 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Asylverfahren eingestellt ist und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde die Klägerin unter Androhung ihrer Abschiebung nach Kosovo oder Serbien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, wobei im Rahmen einer Klageerhebung die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Der Bescheid wurde am 02.05.2011 als Einschreiben an die Mutter der Klägerin zur Post gegeben. Bereits am 28.04.2011 ging beim Bundesamt ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gleichen Tages ein, worin erklärt wurde, dass auf die Durchführung eines Asylverfahrens einschließlich der Flüchtlingsanerkennung verzichtet werde, weil dem minderjährigen Kind eine asylrelevante Verfolgung nicht drohe. Diesem Schreiben war eine – von einem Herrn A. A. unterzeichnete – Vollmacht beigefügt. Mit am 12.05.2011 eingegangener Klage beantragte die Klägerin, den Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2011 in Ziffer 1 dahingehend abzuändern, dass der Asylantrag nicht als zurückgenommen gelte, sondern auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet worden ist, und den Bescheid in Ziffer 3 aufzuheben. Durch Beschluss der Kammer vom 02.09.2011 wurde der Klägerin Prozess-kostenhilfe bewilligt, soweit sie die Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2011 begehrt, und im Übrigen Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Daraufhin nahm die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.09.2011 den Antrag bezüglich Ziffer 1 des Bescheides zurück. Zur Begründung der noch anhängigen Klage trägt die Klägerin vor, dass die Frist für die Abschiebungsandrohung gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat betrage. Die Festsetzung von 30 Tagen beschwere sie jedenfalls hinsichtlich der Monate, mit 31 Kalendertagen. Bei der sich aus Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie) ergebenden Ausreisefrist von 30 Tagen handele es sich um eine Mindestnorm, wobei der nationale Gesetzgeber sehr wohl befugt sei, diese Frist in der nationalen Gesetzgebung abweichend günstiger zu gestalten. Die Beklagte hätte unter Befolgung der Rückführungsrichtlinie die Ausreisefrist auf „einen Monat, mindestens aber 30 Tage“ festlegen müssen. Gemäß Art. 4 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie werde nämlich das Recht der Mitgliedstaaten nicht berührt, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung finde, günstiger seien, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie in Einklang stünden. Art. 4 der Richtlinie stehe systematisch vor dem hier maßgeblichen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie. Auch hinsichtlich der zu setzenden Ausreisefrist hätten es die Mitgliedstaaten mithin in der Hand, günstigere Vorschriften beizubehalten. Die sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG ergebende Monatsfrist betrage bei Monaten mit 31 Kalendertagen in der Tat 31 Tage und gehe damit über die 30 Tage, die sich aus der Richtlinie ergäben, hinaus. Die Monatsfrist weiche indes nicht in der Weise von der Richtlinie ab, dass sie mit dieser nicht mehr in Einklang stehe. Daher sei gegenwärtig noch im Hinblick auf Art. 4 der Richtlinie davon auszugehen, dass die bisherige bundesgesetzliche Regelung als günstigere Regelung beizubehalten sei. Ob der Gesetzgeber eine Änderung des § 38 Abs. 1 AsylVfG vornehmen werde, könne dahinstehen, da dies jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides nicht der Fall gewesen sei. Im Übrigen stelle sich bei unmittelbarer Anwendung des Art. 7 die angefochtene Entscheidung auch als ermessensfehlerhaft dar, weil schematisch die 30 Tages-Frist zugrunde gelegt worden sei, ohne die nach Art. 7 Abs. 2 zu prüfenden besonderen Umstände des Einzelfalls, die gegebenenfalls eine längere Ausreisefrist geböten, mit in den Blick zu nehmen. Dies hätte sich hier im Hinblick auf die der Beklagten bekannten erhebliche psychische Erkrankung der Mutter der Klägerin aufgedrängt, wie sich aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des erkennenden Gerichts im Verfahren 10 K 164/10 ergebe. Die Klägerin hat (nur noch) schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2011 hinsichtlich des Ausspruchs in Ziffer 3 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass die Ausreisefrist von 30 Tagen auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG beruhe, die gemäß Art. 20 Abs. 1 dieser Richtlinie bis zum 24.12.2010 in nationales Recht umgesetzt werden sollte. Mit Ablauf dieser Frist sei die Richtlinie unmittelbar anzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie berühre diese nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung finde, günstiger seien, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stünden. In Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sei bei Rückkehrentscheidungen von Drittstaatsangehörigen eine angemessene Frist zwischen 7 und 30 Tagen für eine freiwillige Ausreise vorzusehen. Die Monatsfrist des § 38 Abs. 1 AsylVfG gehe über den von der Richtlinie gesetzten Rahmen hinaus, wenn die Ausreisefristen einen Monat mit 31 Tagen zu laufen beginne. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidungspraxis den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie Rechnung getragen und die Ausreisefrist in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylVfG auf 30 Tage geändert. Durch diese Ausreisefrist werde der Gesetzgeber in Kürze die dort noch festgelegte Monatsfrist ersetzen. Zur Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht hätten die Fraktionen von CDU, CSU und FDP (Bundestagsdrucksache 17/5470) und die Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/6053) den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visacodex in den Bundestag eingebracht. In diesem Gesetzentwurf sei vorgesehen, in § 38 Abs. 1 AsylVfG die Monatsfrist durch eine Frist von 30 Tagen zu ersetzen. Nachdem der Bundesrat dem Gesetzentwurf am 27.05.2011 zugestimmt habe, sei anzunehmen, dass der Bundestag das Gesetz zeitnah verabschieden werde. Die Frage der Rechtswidrigkeit und der subjektiven Rechtsverletzung durch die angefochtene Abschiebungsandrohung beurteile sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Im Hinblick auf die vorgesehene Gesetzesänderung sei davon auszugehen, dass die Rechtslage im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung entspreche. Mit Schriftsätzen vom 05.09.2011 und 09.09.2011 haben die Klägerin und die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 10 K 164/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.