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Beschluss

10 L 1368/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:1108.10L1368.11.0A
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Leitsätze
Bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen muss.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen muss.(Rn.7) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- €. Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzzieles die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis und Aufforderung zur Ablieferung seines Führerscheins sowie die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 Satz 1 AGVwGO sofort vollziehbare Zwangmittelandrohung begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung vom 04.10.2011 in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass das private Interesse des Antragstellers, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein Fahrzeug führen zu dürfen, angesichts der irreparablen Folgen für die hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen könne, bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zurückstehen müsse. Diese auf die typische Interessenlage abstellende Begründung ist zulässig und ausreichend, weil es um die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs geht und in Fällen der vorliegenden Art sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtpunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008, 2 B 187/08, ferner Kammerbeschlüsse vom 28.07.2011, 10 L 558/11, und vom 10.09.2010, 10 L 650/10 Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies zugrunde legend kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs sowohl gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch die Aufforderung zur Ablieferung seines Führerscheins nicht beanspruchen, weil der angefochtene Bescheid des Antragsgegners insoweit nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist und der Widerspruch des Antragstellers daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Vorliegend ist dem Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 14.09.2011 zu entnehmen, dass die Untersuchung der von dem Kläger am 02.08.2011 abgegebenen Haarprobe einen Wert von 1,2 ng/mg Amphetamin ergeben hat. Greifbare Anhaltspunkte, die Anlass geben würden, die Richtigkeit dieses Befundergebnisses in Frage zu stellen, hat der Antragsteller nicht dargetan, und solche sind auch ansonsten nicht erkennbar. Da Amphetamin ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtmG), liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Fall des Antragstellers damit ersichtlich vor. Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, im Regelfall den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vgl. OVG des Saarlandes, u.a. Beschlüsse vom 26.06.2009, 1 B 373/09, und vom 29.05.2009, 1 A 31/09; ferner Kammerbeschlüsse vom 17.05.2011, 10 L 344/11 und vom 25.03.2011, 10 K 141/11, m.w.N. Der Verordnungsgeber stellt in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf harte Drogen – anders als bei Cannabis – allein auf die Einnahme als solche und nicht deren Häufigkeit ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels im Katalog des Betäubungsmittelgesetzes bzw. der besonderen Gefährlichkeit der Einnahme dieser Drogen begründet. Es ist nämlich jederzeit möglich, dass ein Konsument von Amphetamin im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrgefährdung kann wirksam nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden. Dabei wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Genüge getan, dass die Bewertung der fehlenden Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gilt. Mithin ist auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer Droge wie Amphetamin auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis im Regelfall zu entziehen. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum, des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es daher nicht. Ebenso wenig kommt es auf die Höhe der festgestellten Konzentration harter Drogen an oder darauf, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit bei dem Betreffenden zu verzeichnen waren. An diese normative Einschätzung sind die Behörden und die Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.06.2009, a.a.O., sowie vom 29.05.2009, a.a.O. Derartige, die Regelannahme entkräftende Umstände hat der Antragsteller indes auch nicht ansatzweise darzulegen vermocht. Die bloße Behauptung, er nehme seit längerer Zeit keine Drogen mehr zu sich, ist nicht geeignet, den aufgrund des festgestellten Drogenkonsums gerechtfertigten Schluss, die Fähigkeit des Antragstellers, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sei erheblich herabgesetzt, in Frage zu stellen. Die Anknüpfung der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmitteln bedeutet nämlich nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Vielmehr setzt ein Nachweis der (wiedererlangten) Eignung einen stabilen Eignungswandel voraus, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Betroffene zukünftig keine Drogen mehr nimmt. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.06.2009, 1 B 373/09, und 07.09.2006, 1 W 39/06 Einen solchen Einstellungswandel hat der Antragsteller nicht dargetan, geschweige denn durch entsprechende Nachweise zu belegen versucht. Die bloße Bereitschaft des Antragstellers, an Drogenscreenings teilzunehmen sowie schnellstmöglich ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Ohne Erfolg verweist der Antragsteller ferner darauf, dass er beruflich auf seine Fahrerlaubnis dringend angewiesen sei, weil aufgrund seiner Arbeitszeiten eine geeignete Busverbindung nicht zur Verfügung stehe. Eine etwaige Gefährdung der beruflichen Existenz ist im Rahmen einer Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, da die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs den wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Einzelnen vorgeht. Dass der Antragsteller beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, kann ihn somit vor einer Entziehung nicht schützen. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller vielmehr auch die absehbaren Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm insoweit in beruflicher Hinsicht entstehen. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002, 1 BvR 2062/96, ZfS 2002, 454; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2006, 1 M 22/06, zitiert nach juris Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers als offensichtlich rechtmäßig, gilt Entsprechendes für die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gründende Anordnung des Antragsgegners zur Ablieferung des Führerscheins des Antragstellers sowie die in dem angefochtenen Bescheid vom 04.10.2011 weiter ausgesprochene Zwangsmittelandrohung, so dass auch der hierauf gerichtete Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleibt. Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- € festzusetzen ist.