Beschluss
10 L 1548/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:1117.10L1548.11.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis(Rn.11) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.10.2011 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 05.10.2011, durch den die Fahrerlaubnis des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen entzogen und diesem unter Androhung von Verwaltungszwang die Abgabe des Führerscheines innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 Satz 1 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß damit begründet, dass der – aus seiner Sicht – fahrungeeignete Antragsteller andernfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen könnte und damit für die übrigen Verkehrsteilnehmer ein nicht absehbares und auch nicht vertretbares Risiko darstellen würde. Diese Ausführungen des Antragsgegners genügen entgegen der Ansicht des Antragstellers den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, zumal in Fahrerlaubnissachen der vorliegenden Art unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes regelmäßig dem Interesse am Erlass der Entziehungsverfügung entspricht. Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2008, 2 B 187/08; VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.03.2011, 10 L 141/11, m. w. N. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem sich zum Entscheidungszeitpunkt ergebenden Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Dies zugrundelegend kann der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, denn der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 05.10.2011 erweist sich nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, so dass der Rechtsbehelf des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Im vorliegenden Fall ergeben sich bereits aus u.a. gegen den Antragssteller durchgeführten Telefon- und Handyüberwachungsmaßnahmen der Polizei deutliche Hinweise darauf, dass der Antragsteller nicht nur anderweitig verfolgten Mitbeschuldigten beim Transport von Betäubungsmitteln behilflich war, sondern selbst Betäubungsmittel konsumiert hat. So hat er z. B. unter dem 28.12.2009 in einer SMS ausgeführt, dass er über den Verlust des „Ü-Ei“ nicht hinwegkomme, er frage sich, wie das habe passieren können, und vermute, dass es nun „erfriert“. Vgl. hierzu Bl. 24 der beigezogenen - von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und vom Antragsgegner eingesehenen - Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 11 Js 1470/10 Bei diesen sog. „Ü-Eiern“ handelt es sich nach den keinen Richtigkeitszweifeln begegnenden Feststellungen der Polizei um die im Szene-Jargon gebräuchliche Bezeichnung für ein Kinderüberraschungs-Ei, in dem BtM-Konsumenten ihre täglichen Konsumeinheiten aufbewahren. Die sich den Überwachungsmaßnahmen ergebende Verdachtslage hat sich durch die am 10.01.2011 erfolgte Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers bestätigt. Bei dieser Durchsuchung konnten insgesamt 43,4 Gramm Amphetamin, eine elektronische Feinwaage, sowie – wie zu betonen ist – Konsumhilfsmittel mit Amphetamin- und Kokainanhaftungen gefunden werden. Darunter befanden sich ein in der Hosentasche des Antragstellers u.a. sichergestelltes sog. Überraschungs-Ei und ein in seiner Gesäßtasche aufgefundenes Bild unter Glas sowie eine Telefonkarte mit jeweils Anhaftungen. Vgl. Zwischenvermerk der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift vom 03.03.2011, Bl. 80; Durchsuchungsprotokoll vom 10.01.2011, Bl. 47, sowie Vermerk der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift vom 10.01.2011, Bl. 49 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 11 Js 1470/10 Bei dieser Sachlage besteht nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens der dringende Verdacht, dass der Antragsteller selbst Konsument jedenfalls von Amphetaminen ist. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht einmal selbst definitiv vorträgt, keine harten Drogen zu konsumieren. Vielmehr macht er lediglich geltend, aus der Ermittlungsakte sei nicht erkennbar, dass die sichergestellten Gegenstände in seinem Alleineigentum stünden bzw. ihm zuzurechnen seien und er außerdem bis zum heutigen Tage wegen des Konsums von Betäubungsmitteln nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Damit vermag er allerdings nicht durchzudringen. Ob die sichergestellten Gegenstände in seinem Alleineigentum stehen, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Eine Zuordnung der Gegenstände zum Antragsteller ergibt sich allemal daraus, dass diese in seiner Wohnung und teilweise sogar in seiner Hosen- und Gesäßtasche gefunden worden sind. Unerheblich ist weiter die Behauptung des Antragstellers, dass er nach Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis bis zu den polizeilichen Feststellungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 11 Js 1470/10 nicht wegen Drogenkonsums in Erscheinung getreten sei. Soweit der Antragsteller noch darauf hinweist, dass Mitbeschuldigte, die ebenfalls in dem Ermittlungsverfahren aufgeführt sind, jegliche Tatbeteiligung des Antragstellers in Abrede stellen, so werden die Aussagen dieser Mitbeschuldigten durch die bei dem Antragsteller sichergestellten Gegenstände widerlegt. Ist aber aufgrund dieser Tatsachenlage der Antragsteller nach summarischer Prüfung des Konsums zumindest von Amphetaminen dringend verdächtig, so liegen, da Amphetamin ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG), die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Fall des Antragstellers vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung der Saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, im Regelfall den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vgl. OVG des Saarlandes, u. a. Beschlüsse vom 26.06.2009, 1 B 373/09, und vom 29.05.2009, 1 A 31/09; VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.03.2011, 10 L 141/11, und vom 13.05.2009, 10 L 381/09, m. w. N. Der Verordnungsgeber stellt in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf harte Drogen – anders als bei Cannabis – allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels im Katalog des Betäubungsmittelgesetzes bzw. der besonderen Gefährlichkeit der Einnahme dieser Drogen begründet. Es ist nämlich jederzeit möglich, dass ein Konsument von Amphetamin im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden. Mithin ist auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer Droge, wie Amphetamin, auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis im Regelfall zu entziehen. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur, bei gelegentlichem Konsum, des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es daher nicht. Ebenso wenig kommt es auf die Höhe der Konzentration eingenommener harter Drogen an. An diese normative Einschätzung sind die Behörden und Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.06.2009, a. a. O., sowie vom 29.05.2009, a. a. O. Derartige die Regelannahme entkräftende Umstände hat der Antragsteller indes auch nicht ansatzweise dargelegt. Der Entziehung der Fahrerlaubnis steht auch nicht § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Nach § 69 Abs. 1 StGB wird die Fahrerlaubnis durch das (Straf-)Gericht entzogen, wenn der Erlaubnisinhaber „wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, sofern sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Im vorliegenden Fall ist gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz anhängig. Dass ihm eine rechtswidrige Tat zur Last gelegt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass im Rahmen des Strafverfahrens die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Von daher ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgerichten hinsichtlich der Frage der Fahreignung des Antragstellers ausgeschlossen. Hiervon gehen offenbar auch die Ermittlungsbehörden aus. Die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift hat nämlich mit Schreiben vom 07.02.2011 den Antragsgegner gemäß § 2 Abs. 12 StVG über das Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz in Kenntnis gesetzt und „um entsprechende Maßnahmen in eigener Zuständigkeit gebeten“. Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers als offensichtlich rechtmäßig, gilt Entsprechendes für die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gründende Anordnung des Antragsgegners zur Ablieferung des Führerscheins des Antragstellers sowie den in dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2011 weiter angedrohten Verwaltungszwang. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500.- Euro festzusetzen ist.