Urteil
10 K 144/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:1130.10K144.11.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Stattgabe nur hinsichtlich des Hilfsantrages auf Bescheidung des Antrages auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 StÜbK)(Rn.65)
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers zu 1) vom 10.06.2009 auf Ausstellung eines weiteren Reiseausweises nach Art. 28 StlÜbk unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Stattgabe nur hinsichtlich des Hilfsantrages auf Bescheidung des Antrages auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 StÜbK)(Rn.65) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers zu 1) vom 10.06.2009 auf Ausstellung eines weiteren Reiseausweises nach Art. 28 StlÜbk unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere sind die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt kein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO dafür vor, dass über die am 29.05.2008 und 10.06.2009 gestellten Anträge der Kläger auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse bis zum heutigen Tag nicht entschieden worden ist. Das Vorbringen des Beklagten, dass die Kläger die geforderten Unterlagen insbesondere zum Nachweis der Identität des Klägers zu 1) bislang nicht vorgelegt haben und der Kläger zu 1) sich auch nicht zu seinen hier lebenden Kindern aus erster Ehe erklärt habe, stellt keinen zureichenden Grund für die Untätigkeit des Beklagten dar. Vielmehr hätte es diesem angesichts seiner aus § 10 SVwVfG folgenden Verpflichtung zur einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens oblegen, den Klägern gegebenenfalls angemessene Fristen zur Befolgung der aus Sicht des Beklagten bestehenden Mitwirkungspflichten zu setzen und bei Nichterfüllung über den Antrag zu entscheiden. Ebenso wenig liegt ein zureichender Grund etwa deshalb vor, weil die Botschaft der Russischen Föderation nicht auf die Anfrage des Beklagten vom 14.10.2009 geantwortet hat, zumal nach Aktenlage nicht zu erkennen ist, dass der Beklagte, etwa durch Erinnerung der Botschaft, um zügige Bearbeitung des Verfahrens bemüht war. In der Sache hat die Klage nur im Umfange des Urteilstenors Erfolg. Den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis oder zumindest auf Bescheidung ihrer entsprechenden Verlängerungsanträge zu. Auch hat der Kläger zu 1) keinen Anspruch auf Ausstellung eines weiteren Reiseausweises nach Art. 28 StlÜbk. Er kann allerdings von dem Beklagten verlangen, dass dieser über seinen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Reiseausweises nach Art. 28 StlÜbk unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht (§ 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Berechtigt ist danach nur derjenige Ausländer, der ein Personensorgerecht im Sinne des familienrechtlichen Sorgerechtsbegriffs des § 1626 Abs. 1 BGB besitzt und auszuüben gedenkt. Ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile reicht für die Anwendung des § 28 aus, sofern eine familiäre Gemeinschaft tatsächlich beabsichtigt ist. Eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 kann auch vorliegen, wenn ein ausländischer Vater nach der Ehescheidung sein (gemeinsames) Sorgerecht durch regelmäßige intensive Kontakte zu seinem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen deutschen Kind wahrnimmt und auf diesem Wege einen erheblichen Anteil an dessen Betreuung und Erziehung übernimmt. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2011, § 28 Rdnr. 10, 11 m.w.N.; Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, § 28 Rdnr. 10 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang eines Elternteils mit einem Kind berühren, maßgeblich auf das Kindeswohl abgestellt. Entscheidend ist danach – sei es auf Grund eines Sorgerechts oder auf Grund eines Umgangsrechts -, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so verstärkt sich der bereits auf Grund der Eltern-Kind-Beziehung geschützte persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil dadurch, dass von Rechts wegen dem ausländischen Elternteil eine gemeinsame Erziehungs- und Betreuungsverantwortung übertragen ist. Die Grundsätze, die für umgangsberechtigte Elternteile in der Rechtsprechung entwickelt worden sind, gelten daher in verstärktem Maße für den Schutz des familiären Zusammenlebens von Vater und Kind, wenn dem ausländischen Vater – wie von Abs. 1 Nr. 3 vorausgesetzt – ein alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht übertragen worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005, 2 BvR 1001/04; Hailbronner, wie vor, § 28 Rdnr. 11m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind fallbezogen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Ab. S Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt. Zwar ergibt sich aus dem Protokoll des Amtsgerichts A-Stadt über die nichtöffentliche Sitzung vom 28.11.2005, dass die damaligen Parteien des Scheidungsverfahrens erklärt haben, das Sorgerecht für ihre Kinder auch nach der Scheidung noch gemeinsam ausüben zu wollen, und hat der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich an dieser Rechtslage nichts geändert habe. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu 1) das beiden Elternteilen gemeinsam zustehende Sorgerecht über die aus seiner Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen A. hervorgegangenen deutschen Töchter in der Vergangenheit ausgeübt hat und das Sorgerecht künftig auszuüben gedenkt. Hierzu hat der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung erstmalig ausgeführt, dass er bis März 2011 Kontakt zu beiden Töchtern gehabt habe, indem er diese regelmäßig einmal im Monat - abgesehen von Zeiten, in denen seine frühere Ehefrau oder er selbst in Urlaub gewesen seien, oder ähnlichen Gelegenheiten – gesehen habe und die Kinder zuweilen auch über die Wochenenden bei ihm geblieben seien. Zudem habe er den Kindern regelmäßig Geschenke zukommen lassen und ihnen Kleidungsstücke gekauft. Nachdem seine frühere Ehefrau im März 2011 wegen einer mit ihr nicht verabredeten Abholung einer Tochter von der Schule den Kontakt abgebrochen habe, habe er seitdem keinen direkten Kontakt mehr zu seinen beiden Töchtern. Er informiere sich über sie bei deren Paten, den er auch als Überbringer von Geschenken für die Kinder einsetze, und über den er vergeblich versucht habe, näheren Kontakt zu den Kindern zu bekommen. Die Hilfe des Familiengerichts habe er nicht in Anspruch genommen, weil man ihm beim Jugendamt in C-Stadt gesagt habe, dass ein solches Verfahren dauern könne. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger zu 1) die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts über die mit ihm nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Töchter aus erster Ehe nicht dargelegt. Nach Maßgabe seiner eigenen Angaben hat bis März 2011 lediglich eine Begegnungsgemeinschaft mit ein Mal monatlichen Kontakten und „zuweilen“ gemeinsamen Wochenenden stattgefunden, länger andauernde Begegnungen, wie etwa gemeinsame Ferien, hat es offenbar nicht gegeben. Daher kann – selbst in den Zeiten, in denen Begegnungen mit den Kindern stattfanden - von intensiven Kontakten oder gar einem erheblichen Anteil des Klägers zu 1) an der Betreuung und Erziehung der Kinder und davon, dass zu diesen eine persönliche Verbundenheit im Sinne der o.a. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entstanden und aufrechterhalten worden wäre, keine Rede sein. Seit März 2011 ist der Kontakt des Klägers zu 1) zu seinen Kindern sogar vollständig abgerissen, ohne dass der Kläger zu 1) konkrete Maßnahmen, etwa mit Hilfe des Familiengerichts, ergriffen hat, seinem Recht und – wie zu betonen ist – seiner Pflicht zur Ausübung der gemeinsamen Sorge oder auch nur zum Umgang mit den Kindern Geltung zu verschaffen. Der Kläger zu 1) hat nicht einmal das Jugendamt eingeschaltet, obwohl nach eigener Darlegung Jugendämter in der Vergangenheit bereits zwei Mal bei Umgangsstreitigkeiten mit der geschiedenen Ehefrau erfolgreich einen Zugang des Klägers zu 1) zu den Kindern wieder herbeigeführt haben. Dass der Kläger diese Situation inzwischen über acht Monate so hingenommen hat, spricht mit Gewicht dafür, dass er sich mit der derzeitigen Situation offenbar abgefunden hat. In dieses Bild einer offensichtlich schon über Jahre bestehenden unzureichenden Ausübung der ihm übertragenen Erziehungs- und Betreuungsverantwortung gegenüber seinen beiden Töchtern aus erster Ehe lässt sich nahtlos einfügen, dass er nach Auskunft der Unterhaltsvorschusskasse des Kreisjugendamtes C-Stadt mit Kindesunterhaltszahlungen in Höhe von 5.261, 40 Euro und 3.948,40 Euro im Rückstand ist. Soweit der Kläger zu 1) hierzu in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er sich mehrfach um Arbeit bemüht habe, der Erhalt einer Arbeitsstelle aber am Fehlen von Dokumenten gescheitert sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Insoweit muss gesehen werden, dass in der zuletzt bis 10.06.2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt wurde, dieser Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt und selbst im Falle einer ablehnenden Entscheidung für Zwecke der Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als fortbestehend gelten würde, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während des gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Galt und gilt daher der bisherige Aufenthaltstitel und somit auch das Recht zur Erwerbstätigkeit aufgrund des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages fort, ist nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger zu 1) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen sein soll. Sein Vorbringen in der eidesstaatlichen Versicherung vom 23.07.2009 und auch in der mündlichen Verhandlung, wonach er in einzelnen, näher beschriebenen Fällen wegen fehlender Papiere keine Arbeitsstelle erhalten habe, lässt schon mit Blick auf den in den Blick zu nehmenden Zeitraum nicht die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, seinen Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen seiner Möglichkeiten nachzukommen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1) das gemeinsame Sorgerecht künftig ausüben wird, so dass ihm auch nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG eine weitere Aufenthaltserlaubnis „zur Ausübung der Personensorge“ erteilt werden kann. Ebenso wenig kann der Kläger zu 1) die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann – im Anschluss an die erstmalige befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 1 - die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen. Demnach besteht der Rechtsanspruch auf Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für die erstmalige befristete Verlängerung des akzessorischen Aufenthaltsrechts. Nach der Umwandlung des akzessorischen Aufenthaltsrechts in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wird über weitere befristete Verlängerungen des Aufenthaltsrechts nach allgemeinen Grundsätzen, also nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 AufenthG entschieden. Daher setzt auch die vom Kläger zu 1) vorliegend erstrebte weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Regelfall die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG voraus. Vgl. Hailbronner, wie vor, § 31 Rdnr. 37-39 m. w. N. Ausgehend hiervon sind vorliegend die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vollständig gegeben. Allerdings steht der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mehr das Vorliegen einer ungeklärten Identität nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist. Die Identität ist in der Regel festgestellt, wenn Name und Vorname sowie Tag und Ort der Geburt feststehen. Entscheidend ist, dass Verwechslungsgefahren nicht bestehen. Die Staatsangehörigkeit bedarf der gesonderten Feststellung nur dann, wenn die Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat unsicher ist. Auf Staatenlose ist Abs. 1 Nr. 1a hinsichtlich der Staatsangehörigkeit nicht anwendbar, wenn die Staatenlosigkeit geklärt ist. Vgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: August 2011, § 5 Rdnr. 76, 80, 81; Hailbronner, wie vor, § 5 Rdnr. 23; Renner, wie vor, § 5 Rdnr. 33 Im vorliegenden Fall ergaben sich zwar Zweifel an der Identität des Klägers zu 1) daraus, dass dieser sich bei seinen Einreisen nach Deutschland im März/Okto1997, im März 1998 sowie im Januar 1999 mit dem Nachnamen G. bzw. G. ausgab, er (bei seiner ersten Einreise) einen auf den Nachnamen G. ausgestellten russischen Reisepass von 27.01.1997 mit sich führte und ihm vom Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn auf diesen Nachnamen Passersatzpapiere zur Durchführung der Abschiebungen ausgestellt wurden. Demgegenüber trat er bei seiner Einreise am 25.06.1999 mit dem Nachnamen B. auf und war im Besitz eines hierauf lautenden russischen Reisepasses vom 05.05.1999. Auch muss gesehen werden, dass die mit anwaltlichen Schriftsatz vom 07.01.2010 gegebenen Erklärungen des Klägers, er sei nach seiner Rückkehr aus Deutschland am 25.06.1998 in die Wohnung seiner „zwischenzeitlich“ mit einem Herrn B. verheirateten Mutter gezogen und habe den Namen der Mutter B. angenommen, da er ohnehin anstatt des bisherigen sowjetischen Passes einen neuen russischen Pass habe beantragen müssen, nicht zu überzeugen vermögen, weil die in Kopie vorgelegte Heiratsurkunde bereits im Jahre 1994 ausgestellt worden ist, mithin die Mutter bereits im Zeitpunkt der ersten Einreise des Klägers 1) nach Deutschland mit dem Herrn B. verheiratet gewesen sein und den Namen des neuen Ehemannes angenommen haben muss, und es sich bei dem am 05.05.1999 ausgestellten Reisepass ebenfalls um einen Pass der Sowjetunion handelte. Allerdings hat der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung eine russische Urkunde im Original vorgelegt, wonach er am 24.03.1999 seinen Familiennamen von G. bzw. G. zu B. geändert hat. Durchschlagende Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunde, deren Inhalt von der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Dolmetscherin übersetzt vorgelesen worden ist, sind weder vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Auch hat der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung nunmehr Gründe dargelegt, die es nachvollziehbar erscheinen lassen, dass er – als Erwachsener – den Nachnamen des neuen Ehegatten seiner Mutter angenommen hat. Insoweit hat sich der Kläger zu 1) insbesondere plausibel darauf berufen, dass er als früherer Berufssoldat weiterhin unter seinem früheren Nachnamen Einladungen des Militärkommissariats erhalten und in der Folge eine Einberufung, unter Umständen nach Tschetschenien, befürchtet habe. Wird weiter berücksichtigt, dass bei den Angaben des Klägers zu 1) über seine Identität mit Ausnahme des Nachnamens die übrigen persönlichen Daten, also Geburtsdatum, Geburtsort und Vornamen stets gleich geblieben sind, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG beachtliche Zweifel an seiner Identität nunmehr ausgeräumt worden. Der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG steht indes entgegen, dass der Lebensunterhalt des Klägers zu 1) nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 3 AufenthG). Die aus beiden Klägern und Frau P. bestehende Bedarfsgemeinschaft bezog und bezieht gemäß Bescheiden der ARGE S. vom 24.07.2008 und 27.01.2009 (Bl. 44, 52 VU P.) sowie des Jobcenters S. vom 15.02.2011 (PKH-Heft) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Besondere atypische Umstände, auf Grund derer das erhebliche öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Zuwanderung in die Sozialsysteme hintanstehen muss, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.4.2009, 1 C 3/08, NVwZ 2009, 1239 sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger zu 1) geltend macht, dass er keine feste Arbeitsstelle erhalten könne, weil ihm nur Fiktionsbescheinigungen erteilt worden seien, vermag dies aus den bereits dargelegten Gründen eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung nicht zu begründen. Eine solche Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts, insbesondere zum Schutz von Ehe und Familie, geboten. Der Kläger zu 1) hat, wie dargelegt, das gemeinsame Sorgerecht und auch das Umgangsrecht nicht in der ihm zustehenden und auch gebotenen Weise ausgeübt. Bei dieser Sachlage erscheint es fernliegend und wird auch vom Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert geltend gemacht, dass zwischen ihm und seinen Kindern aus erster Ehe eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung die Kinder zu ihrem Wohl angewiesen sind. Weiterhin steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen, dass angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Klägers zu 1) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ein Ausweisungsgrund vorliegt. Insoweit reicht das bloße Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes aus, ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausländer ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2004, NVwZ 2005, 460 Eine Ausnahme gebietende atypische Fallumstände sind auch hier nicht ersichtlich, zumal angesichts der Art und der Vielzahl der zumal einschlägig begangenen Straftaten des Klägers zu 1) die erhebliche Gefahr der Begehung weiterer Delikte zu bejahen sein dürfte. Aus denselben Gründen ist der Beklagte auch nicht verpflichtet, ein etwaiges Ermessen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dahin auszuüben, vom Vorliegen des Ausweisungsgrundes abzusehen. Die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu 1) nach § 25 Abs. 4 AufenthG scheidet aus. Satz 1 dieser Regelung kommt nicht in Frage, weil der Kläger zu 1) keinen vorübergehenden Aufenthalt sondern einen Daueraufenthalt anstrebt. Auch sind die Voraussetzungen der eigenständigen Verlängerungsregelung nach Satz 2 nicht gegeben, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Kläger zu 1) eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Schließlich kann der Kläger zu 1) auch nicht gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift sind sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14/05, zitiert nach Juris Eine freiwillige Ausreise ist i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegen stehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesamtkonzept der gesetzlichen Regelung die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Vgl. BVerwG, wie vor Allerdings darf gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt nach Satz 4 der Regelung insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Allerdings erweist es sich als unschädlich, dass der Kläger zu 1) nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, weil aufgrund seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages vom 10.06.2009 der bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde, die bislang nicht erfolgt ist, als fortbestehend gilt (vgl. hierzu auch § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). § 25 Abs. 5 AufenthG bedarf nämlich einer restriktiven Auslegung, will man nicht, wie die vorliegende Fallkonstellation zeigt, das ungereimte Ergebnis vermeiden, dass der Kläger zu 1) durch die Untätigkeit des Beklagten quasi „doppelt bestraft“ wird. Ein allein verfahrenssicherndes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 4 AufenthG kann daher der Annahme einer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht entgegen stehen, zumal mit Wirksamwerden der ablehnenden ausländerbehördlichen Entscheidung diese Voraussetzung geschaffen wäre und - unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - der Betroffene nur Widerspruch einlegen müsste, um den Titel beanspruchen zu können. Es kann aber nicht Sinn und Zweck von § 25 Abs. 5 AufenthG sein, die Ausländerbehörde sehenden Auges zu einer Ablehnung zu zwingen, die unmittelbar nach Einlegung des Widerspruchs wieder aufgehoben werden müsste. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2010, 11 S 1521/10, zitiert nach Juris Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind aber deshalb nicht erfüllt, weil weder ein tatsächliches noch ein rechtliches Ausreisehindernis festgestellt werden kann. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ergibt sich zunächst nicht aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Die Ehefrau des Klägers zu 1), Frau S. P., ist russische Staatsangehörige und nach Aktenlage derzeit nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihr eine Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Kläger zu 1) in der Russischen Föderation nicht zumutbar ist. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass auch der Kläger zu 2) mit seiner Geburt die russische Staatsangehörigkeit erworben hat. Art. 12 Nr. 1b des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 31.05.2002 bestimmt, dass ein Kind die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch Geburt erwirbt, wenn eines seiner Elternteile im Besitz der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ist, während der andere Elternteil Staatenloser ist oder (amtlich) als unbekannten Aufenthalts erklärt wurde oder unbekannten Aufenthalts ist (unabhängig vom Geburtstag des Kindes). Vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Berlin 2011, Russische Föderation, Stand: Juli 2010, S. 17 Fallbezogen bedeutet dies, dass der Kläger zu 2) ungeachtet seines Geburtsorts Saarbrücken durch seine Mutter die russische Staatsangehörigkeit auch dann durch Geburt erhalten hat, wenn der Kläger zu 1) Staatenloser ist. Dass dem Kläger zu 2) ausweislich der vorgelegten Bescheinigung ein Visum für die Russische Föderation erteilt worden ist und er darin nach den Angaben der Kläger als „Person ohne Staatsangehörigkeit oder staatenlose Person“ bezeichnet ist, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass, da die Zuerkennung der russischen Staatsangehörigkeit für den Kläger zu 2) bislang nach den Angaben des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt worden ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger zu 2), der aufenthaltsrechtlich das Schicksal seiner Eltern teilt, nicht zumutbar ist, seinen Eltern bei einer gemeinsamen Rückkehr in das Heimatland zu folgen. Was die beiden deutschen Kinder des Klägers zu 1) aus erster Ehe betrifft, so hat dieser, wie bereits dargelegt, das gemeinsame Sorgerecht und auch das Umgangsrecht nicht in der ihm zustehenden und auch gebotenen Weise ausgeübt. Bei dieser Sachlage erscheint es fernliegend und wird auch vom Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert geltend gemacht, dass zwischen ihm und seinen Kindern aus erster Ehe eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung die Kinder zu ihrem Wohl angewiesen sind. Im Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus der Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit für den Kläger zu 1) ein Ausreisehindernis in die Russische Föderation ergibt. Zwar geht die Kammer aufgrund der Erkenntnislage der mündlichen Verhandlung von einer Staatenlosigkeit des Klägers zu 1) aus. Dies hindert ihn aber nach der Überzeugung der Kammer nicht daran, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist zunächst die von den Klägern vorgelegte Bescheinigung des Generalkonsulats der Russischen Föderation in Hamburg vom 03.12.2004, der zufolge die russische Staatsangehörigkeit für: „B. L., geboren am 02.04.1973 in Kreis Krasnodar“ durch Beschluss des Generalkonsulats vom selben Tag beendet ist. Nachdem die sich aus der Verwendung des früheren Nachnamen B. ergebenden Unklarheiten an der Identität des Klägers zu 1) aus den dargelegten Gründen nicht mehr gegeben sind, bestehen keine durchschlagenden formalen Bedenken gegen die auf diesen Nachnamen lautende Bescheinigung des Generalkonsulats der Russischen Föderation. Allein die Umstände, dass der Kläger zu 1) nach seinen Angaben diese Bescheinigung über ein „S.R.“ erhalten und dafür vermutlich deutlich mehr als die zur Ausstellung der Bescheinigung erforderlichen amtlichen Gebühren bezahlt hat, geben ebenso wenig wie die vom Beklagten angemeldeten Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des Generalskonsulats in Hamburg im Ergebnis zu keiner grundlegend anderen Beurteilung Anlass. In materieller Hinsicht muss gesehen werden, dass nach Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation die Aufgabe der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch eine Person, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates aufhält, auf der Grundlage einer freiwilligen Willensäußerung der betreffenden Person in einem vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der Fälle nach Art. 20 dieses föderalen Gesetzes erfolgt. Die danach in Bezug genommene Regelung in Art. 20 sieht Versagungsgründe für eine Aufgabe der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vor, zu denen neben dem – hier nach Aktenlage nicht einschlägigen – Vorliegen einer noch nicht erbrachten Pflicht gegenüber der Russischen Föderation (Buchstabe a) oder einer strafrechtlichen Verfolgung durch die Behörden der Russischen Föderation oder eines rechtskräftigen und zur Vollstreckung anstehenden Gerichtsurteils (Buchstabe b) auch gehört, dass der Staatsangehörige nicht im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit ist und über keine Garantien für deren Verleihung verfügt (Buchstabe c). Fallbezogen beinhaltet die von der Ausländerbehörde des Landkreises Saarlouis am 19.11.2004 für den Kläger zu 1) ausgestellten Bescheinigung zwar keine Garantie für die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit, vielmehr wird darin nur erklärt, dass der Kläger zu 1) unter bestimmten Umständen, nämlich nach einem 3-jährigen Aufenthalt in Deutschland und dem 3-jährigen Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau, einen „Antrag auf Einbürgerung stellen“ kann. Da der Kläger zu 1) aber die in dieser – sprachlich völlig missglückten - Bescheinigung postulierten Voraussetzungen zum fraglichen Zeitpunkt klar erkennbar erfüllte, konnte die Bescheinigung des Landkreises Saarlouis, zumal sie ausdrücklich „zur Vorlage bei der Russischen Botschaft in Hamburg“ bestimmt war, beim Generalkonsulat ohne weiteres die irrige Vorstellung herbeiführen, es bedürfe nur noch eines Antrages auf Einbürgerung und dann erhalte der Kläger zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen, mithin also der Versagungsgrund nach Art. 20 Buchstabe c nicht gegeben ist. Von daher ist auch materiell die Entlassung des Klägers zu 1) aus der russischen Staatsangehörigkeit für die Kammer nachvollziehbar. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Kläger derzeit staatenlos in dem Sinne ist, dass kein Staat aufgrund seines Rechts ihn als Staatsangehörigen ansieht (Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954 – StlÜbk-). Dabei muss auch Beachtung finden, dass der Beklagte bzw. sein Rechtsvorgänger den Kläger zu 1) über Jahre hinweg als Staatenlosen angesehen und ihm am 02.09.2005 und am 11.06.2007 entsprechende Reiseausweise für Staatenlose ausgestellt hatte. Vgl. als weiteres Indiz auch Bl. 393, 396, 398 VU, wonach in den am 11.06.2007 ausgestellten und bis 10.06.2009 gültigen Reiseausweis des Klägers zu 1) Visa der Russischen Föderation eingetragen wurden Die demnach zu bejahende Staatenlosigkeit stellt aber kein Hindernis von unabsehbarer Dauer für den Kläger zu 1) dar, wieder in seine Herkunftsland zurückkehren. Nach Art. 15 Satz 1 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation kann ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die vormals im Besitz der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation gewesen sind, die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation gemäß Art. 13 Abs. 1 dieses föderalen Gesetzes erneut verliehen werden, wobei sich nach Satz 2 in diesem Fall deren Aufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation auf drei Jahre – und damit abweichend zu der fünfjährigen Aufenthaltsdauer gemäß Art. 13 Abs. 1 a – verkürzt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) die weiteren Voraussetzungen in Art. 13 Abs. 1 b-e – nämlich die Verpflichtung zur Einhaltung der russischen Verfassung und Gesetzgebung, eine legale Einkommensquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts, die Aufgabe einer anderen Staatsangehörigkeit, die Beherrschung der russischen Sprache - Vgl. Bergmann/Ferid, wie vor, Russische Föderation, Stand: Juli 2010, S. 17-19 nicht erfüllt oder nicht erfüllen können wird, sind nicht ersichtlich. Von daher bestehen sogar gute Erfolgsaussichten, dass der Kläger zu 1) – jedenfalls nach einem dreijährigen Aufenthalt in der Russischen Föderation – die russische Staatsangehörigkeit wiedererlangen wird. Die erneute Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation und die dazu erforderlichen Bemühungen sind dem Kläger zu 1) auch zumutbar, zumal sich die angegebene Grundlage für die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit, nämlich die Hoffnung auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, durch den nach Sachlage bestandskräftig gewordenen ablehnenden Einbürgerungsbescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 26.08.2009 endgültig zerschlagen hat. Darüber hinaus muss gesehen werden, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK jeder Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gewährt. Da die Russische Föderation zu den Vertragsstaaten der EMRK gehört und die EMRK in diesem Land am 05.05.1998 in Kraft getreten ist, vgl. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, wie vor, Band 4, III – 2, S. 17 muss davon ausgegangen werden, dass dem Kläger zu 1) selbst bei Beibehaltung der Staatenlosigkeit die Fortführung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, die beide die russische Staatsangehörigkeit besitzen, in der Russischen Föderation ermöglicht und ihm gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Schließlich kann sich der Kläger zu 1) nicht mit Erfolg auf seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland bzw. den Schutz seines Privatlebens berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte kann eine Aufenthaltsbeendigung nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das Privatleben im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines längeren Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit bzw. seiner Herkunft, zu dem keinen Bezug mehr hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.04.2008, 2 B 214/08, m.w.N. Hiervon kann im Fall des Klägers zu 1) ersichtlich nicht ausgegangen werden. Es fehlt bei ihm bereits, wie dargelegt, die wirtschaftliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse. Auch ist er aufgrund der Vielzahl der begangenen Straftaten nicht sozial integriert. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass ihm ein Leben in seinem Heimatland, wo er Berufssoldat war und jedenfalls seine Mutter lebt, schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Ist nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis gegeben, vermag dieser auch nicht hilfsweise mit dem in seinem Hauptantrag „als minus“ enthaltenen Begehren durchzudringen, dass über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – überhaupt erst – entschieden wird. Das Ermessen des Beklagten ist nämlich nach keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen eröffnet. Zwar steht die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Ermessen der Behörde und kann diese auch gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absehen. Vorliegend scheitert die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aber jedenfalls daran, dass aus den dargelegten Gründen die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gegeben ist. Schließlich sind auch, wie dargelegt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben, so dass das nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen schon nicht eröffnet ist. Dem Kläger zu 2) steht - wie seinem Vater - ebenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis oder auf Bescheidung seines Verlängerungsantrages zu. Er teilt insoweit rechtlich das Schicksal seines Vater und seiner Mutter, welche nach Aktenlage ebenfalls nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Ihm ist auch nicht die Ausreise in die Russische Föderation unmöglich, da ihm selbst die russische Staatsangehörigkeit zuerkannt werden kann und seinem Vater (und seiner Mutter) eine gemeinsame Ausreise dorthin möglich ist. Der nunmehr in den Blick zu nehmende Hilfsantrag des Klägers zu 1) hat nur teilweise Erfolg. Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk. Nach dieser Vorschrift stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger zu 1) schon deshalb nicht, weil sein Aufenthalt in Deutschland nicht rechtmäßig ist. Daran ändert nichts, dass mangels einer Entscheidung des Beklagten der bisherige Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt und ihm der Beklagte fortlaufend Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt hat. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Staatenlosen setzt die Erteilung einer Aufenthaltstitels oder einen genehmigungsfreien rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. Vgl. Hailbronner, wie vor, Ordner 4, B 4 Anmerkung 5 Beides trifft im Fall des Klägers zu 1) nicht zu. Der Kläger zu 1) kann aber vom Beklagten verlangen, dass dieser über seinen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Reiseausweises nach Art. 28 Satz 2 StÜbk unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. Nach dieser Vorschrift können die Vertragsstaaten auch jedem anderen in ihrem Hoheitsstaat befindlichen Staatenlosen einen solchen Reiseausweis ausstellen; sie werden insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reiseausweis erhalten können. Die Voraussetzungen, unter denen das Ermessen nach dieser Vorschrift eröffnet ist, liegen vor. Zunächst ist davon auszugehen, dass ein – bislang nicht beschiedener – Antrag des Klägers zu 1) auf Ausstellung eines weiteren Reiseausweises nach Art. 28 StÜbk vorliegt. Ein solcher befindet sich zwar nicht in den beigezogenen Verwaltungsunterlagen. Ebenfalls nicht in den Verwaltungsunterlagen auffindbar ist der Antrag des Klägers zu 1) vom 10.06.2006 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dieser Verlängerungsantrag ist allerdings im Ausdruck „ Historie: Allgemein“ (Bl. 419 VU) dokumentiert und wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Der zuletzt erteilte Reiseausweis des Klägers zu 1) nach dem Staatenlosenübereinkommen war bis 10.06.2009 befristet (Bl. 388, 389 VU). An diesem Tag lief auch die dem Kläger zu 1) zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis ab (Bl. 391 VU). Bei dieser Sachlage muss aber – auch mangels diesbezüglicher Einwendungen des Beklagten - zugunsten des Klägers zu 1) davon ausgegangen werden, dass dieser mit seinem Verlängerungsantrag vom 10.06.2009 die Fortgeltung seiner bisherigen Rechtsstellung erreichen wollte, so dass sich der Antrag vom 10.06.2009 nicht nur auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sondern auch auf die Ausstellung eines weiteren Reiseausweises nach dem Staatenlosenübereinkommen bezogen hat. Da der Kläger zu 1) aus den dargelegten Gründen Staatenloser im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk ist, ist das Ermessen nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk eröffnet. Der daraus folgende Anspruch des Klägers zu 1) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag ist indes bisher nicht erfüllt, so dass der Beklagte zur Bescheidung dieses Antrages zu verpflichten ist. Es ist daher wie erkannt mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG auf zusammen 15.000.- Euro festgesetzt, wobei der (Haupt-) Antrag beider Kläger mit (2 x 5.000.- Euro =) 10.000.-Euro und der Hilfsantrag des Klägers zu 1) mit 5.000.- Euro zu bewerten sind. Der am … 1973 in Slavyansk na Kubany/Russische Föderation geborene Kläger zu 1) ist der Vater des am 31.01.2006 in Saarbrücken geborenen Klägers zu 2). Der Kläger zu 1) reiste nach eigenen Angaben erstmals Ende März 1997 und erneut am 03.10.1997 unter dem Familiennamen G. (ansonsten aber wie vorgenannte Personalien) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein anschließend gestellter Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.10.1997 bestandskräftig abgelehnt. Die zugleich ergangene Abschiebungsandrohung war seit dem 15.11.1997 vollziehbar. In der Folgezeit wurde beim Kläger zu 1) ein am 27.01.1997 – auf den Familiennamen: G. – ausgestellter russischer Reisepass gefunden, in dem ein Besuchsvisum der Deutschen Botschaft in Moskau am 17.03.1997 eingetragen war. Am 17.12.1997 wurde der Kläger zu 1) auf dem Luftwege nach Moskau abgeschoben. Im März 1998 reiste er unter dem Nachnamen G. erneut nach Deutschland ein und wurde nach Beschaffung eines von der Botschaft der Russischen Föderation ausgestellten Passersatzpapiers am 25.06.1998 nach Moskau abgeschoben. Ende Januar 1999 wurde der Kläger zu 1) unter dem Nachnamen G. in St. Wendel aufgegriffen, wobei er nach polizeilichen Angaben zunächst versucht habe, sich mit der Aufenthaltsbescheinigung eines Herrn G. auszuweisen. Nach Beschaffung eines weiteren Passersatzpapiers der Botschaft der Russischen Föderation wurde er am 08.03.1999 nach Moskau abgeschoben. Eigenen Angaben zufolge am 25.06.1999 reiste der Kläger zu 1) mit einem am 05.05.1999 ausgestellten (bis 05.05.2004 gültigen) russischen Reisepass und einem Besuchsvisum der Deutschen Botschaft in Moskau vom 16.06.1999 unter dem Familiennamen B. ein weiteres Mal ins Bundesgebiet ein. Am 23.07.1999 schloss er vor dem Standesamt IV Saarbrücken die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen A. und nahm deren Familiennamen an. Daraufhin wurde ihm am 27.09.1999 von der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken eine bis 23.07.2002 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folgezeit, zuletzt bis 10.06.2009, fortlaufend verlängert wurde. Nach Feststellung der Personenidentität bezüglich der Personalien G./G. und A. befristete das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten die Wirkung der Abschiebung. Unter dem 19.11.2004 erteilte die Ausländerbehörde des Landkreises Saarlouis dem Kläger zu 1) eine „Bescheinigung zur Vorlage bei der Russischen Botschaft in Hamburg“, wonach er nach einem dreijährigen Aufenthalt in Deutschland und einem dreijährigen Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau einen Antrag auf Einbürgerung stellen könne. Mit Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 22.12.2004 legte legte der Kläger zu 1) eine Bescheinigung des Generalkonsulats der Russischen Föderation in Hamburg vor, wonach durch Beschluss dieses Generalkonsulats vom 03.12.2004 für ihn die russische Staatsangehörigkeit beendet sei. Hierzu ist in dem anwaltlichen Schriftsatz ausgeführt, dass er seinen neu ausgestellten russischen Reisepass über einen konsularischen Hilfsdienst beim Generalkonsulat in Hamburg eingereicht habe. Dort habe man das Schreiben des Landkreises Saarlouis vom 19.11.2004 offenbar als Einbürgerungszusicherung missverstanden und ihn aus der russischen Staatsbürgerschaft entlassen. Da er nun staatenlos sei, beantrage er die Erteilung eines Reisedokuments. Mit Schreiben vom 14.02.2005 fragte die Ausländerbehörde des Landkreises Saarlouis beim russischen Generalkonsulat in Hamburg an, weshalb der Kläger die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit habe beantragen können, obwohl eine Zusicherung der Einbürgerung nicht vorgelegen habe. Außerdem wurde um Mitteilung gebeten, unter welchen Voraussetzungen ihm ein neuer Nationalpass ausgestellt werden könne und welches Generalkonsulat für ihn zuständig sei. Die Ausländerbehörde des Landkreises Saarlouis stellte dem Kläger zu 1) am 02.09.2005 einen Reiseausweis für Staatenlose, gültig bis 01.09.2007, aus. Ein weiterer Reiseausweis für Staatenlose wurde dem Kläger am 11.06.2007 bis zum 10.06.2009 erteilt, worin in der Folgezeit u.a. Visa der Russischen Föderation vom 14.06.2007, 18.07.2008, 23.07.2008, 26.09.2008 eingetragen wurden. Die Ehe des Klägers mit der deutschen Staatsangehörigen, aus der zwei Töchter hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 28.11.2005, 2 F 347/05 S, geschieden. Am 22.12.2005 schloss der Kläger zu 1) in Dänemark die Ehe mit der russischen Staatsangehörigen S., die am 31.01.2006 in Saarbrücken den Kläger zu 2) gebar. Mit Schreiben vom 09.06.2006 teilte die Ausländerbehörde des Landkreises Saarlouis dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zu 1) mit, dass für den Kläger zu 2) ein Reiseausweis für Staatenlose ausgestellt werden könne. Am 26.06.2006 erteilte die Ausländerbehörde des Landkreises Saarlouis dem Kläger zu 2) einen Reiseausweis für Ausländer, gültig bis 25.06.2008, sowie eine Aufenthaltserlaubnis bis 17.01.2007, die am 26.04.2007 bis 25.06.2008 verlängert wurde. Der Ehefrau und Kindesmutter wurde am 24.01.2006 von der Ausländerbehörde des Landkreises Saarlouis eine Aufenthaltserlaubnis bis 17.01.2007 erteilt, die am 16.01.2007 bis 17.01.2009 verlängert wurde. Auf ihren Verlängerungsantrag vom 16.12.2008 erteilte der Beklagte mit Blick auf den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II in der Folgezeit fortlaufend Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Unter dem 29.05.2008 wurde für den Kläger zu 2) die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. Am 10.06.2009 beantragte auch der Kläger zu 1) eine weitere Aufenthaltserlaubnis, worauf ihm vom Beklagten fortlaufend Fiktionsbescheinigungen erteilt wurden. Während seines Aufenthalts in Deutschland trat der Kläger zu 1) wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: - Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt am 12.09.2002 wegen Diebstahls zu Geldstrafe von 20 Tagessätzen - Verurteilung durch das Amtsgericht Völklingen am 26.11.2002 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu Geldstrafe von 30 Tagessätzen - Verurteilung durch das Amtsgericht Merzig am 15.12.2005 wegen Diebstahls zu Geldstrafe von 50 Tagessätzen - Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt am 28.01.2008 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in zwei Fällen zu Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung - Verurteilung durch das Amtsgericht Saarlouis am 17.06.2008 wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafe von 2 Monaten auf Bewährung - nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das Amtsgericht A-Stadt am 08.06.2009 – unter Einbeziehung der Verurteilungen vom 17.06.2008 und 28.01.2008- zu Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung Mit Schreiben an die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Kläger vom 06.07.2009 und 15.07.2009 fragte der Beklagte an, welche Bemühungen der Kläger zu 1) seit 2004 zur Wiedererlangung der russischen Staatsangehörigkeit unternommen habe, und bat um Vorlage eines Reisepasses für den Kläger zu 2). Mit Schriftsatz vom 14.07.2009 teilte die damalige Verfahrensbevollmächtigte dem Beklagten mit, der Kläger zu 1) habe im Jahr 2004 im Vertrauen auf den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit auf seine russische Staatsangehörigkeit verzichtet. Zu keinem Zeitpunkt sei die Rede davon gewesen, dass er versuchen solle, die russische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Zudem habe er aus erster Ehe zwei deutsche Kinder, mit denen er ein Umgangsrecht habe. Soweit er derzeit von Arbeitslosengeld II lebe, sei zu berücksichtigen, dass der Erhalt einer Arbeitsstelle bereits zwei Mal am Fehlen einer Aufenthaltserlaubnis gescheitert sei. Ergänzend legte der Kläger zu 1) mit anwaltlichen Schreiben vom 23.07.2009 eine eidesstattliche Versicherung vor. Mit Schreiben an die damalige Verfahrensbevollmächtigte vom 24.07.2009 erwiderte der Beklagte, dass der Kläger zu 1) auf den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit nicht habe vertrauen dürfen und er diese angesichts seiner wiederholten Begehung von Straftaten auch nicht in absehbarer Zeit erlangen werde. Er werde aufgefordert, sich unverzüglich um die Wiedererlangung der russischen Staatsangehörigkeit zu bemühen und diese Bemühungen nachzuweisen. Gleiches gelte auch für den Kläger zu 2), der wohl nie bei einer russischen Konsularvertretung registriert worden sei. Darüber hinaus seien die Daten der beiden deutschen Kinder aus erster Ehe mitzuteilen und außerdem anzugeben, wo sich diese Kinder aufhielten und in welchem Umfang der Kläger zu 1) von seinem Sorgerecht/Umgangsrecht Gebrauch mache. Mit Bescheid vom 26.08.2009 lehnte das Ministerium für Inneres und Sport eine Einbürgerung des Klägers zu 1) ab. Mit Schreiben vom 14.10.2009 an die Botschaft der Russischen Föderation in Berlin wies der Beklagte auf Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung des Russischen Generalkonsulats in Hamburg vom 03.12.2004 hin und fragte nach, ob Erkenntnisse hinsichtlich der Doppelidentität G./B. vorlägen und der Betreffende tatsächlich aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen sei. Im Weiteren wurde um Auskunft gebeten, ob in diesem Fall die russische Staatsangehörigkeit wiedererlangt werden könne. Ein Exemplar dieses Schreiben leitete der Beklagte auch dem Generalkonsulat der Russischen Botschaft in Bonn mit der Bitte um Mitteilung zu, ob Erkenntnisse über den Betreffenden vorlägen, der dort als Visumantragsteller unter dem Namen „ A.“ bekannt sein dürfe. Im Weiteren ersuchte der Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2009 die Deutsche Botschaft in Moskau zwecks Identitätsfeststellung zur Beschaffung von Registerauszügen für den russischen Staatsangehörigen G. (G.) bzw. B.. Ebenfalls mit Schreiben vom 17.12.2009 bat der Beklagte die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Kläger um Mitteilung, was Anlass der Namensänderung G. – B. gewesen sei, und Vorlage entsprechender Unterlagen. Durch E-mail vom 18.12.2009 erwiderte die Deutsche Botschaft in Moskau, dass Personenstandsdaten in der Russischen Föderation dem Datenschutz unterlägen und daher keine Auszüge aus dem Zivilregister beschafft werden könnten. Mit Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 07.01.2010 trug der Kläger zu 1) vor, dass er unter dem Namen G. am 02.04.1973 in Slavyanks Na Kubany geboren worden sei. Unter diesem Namen habe er auch in Deutschland Asyl beantragt und sei am 25.06.1998 nach Russland zurückgeführt worden. Zwischenzeitlich habe seine Mutter, die zuvor auch den Namen G. getragen habe, einen Herrn B. geheiratet. Nach der Rückführung sei er in die Wohnung seiner Mutter eingezogen. Da er ohnehin anstatt des bisherigen sowjetischen Passes einen neuen russischen Pass habe beantragen müssen, habe er hierbei den Namen der Mutter B. angenommen. Sein Vorname, das Geburtsdatum und auch der Geburtsort seien gleich geblieben; er habe nie über seine Identität täuschen wollen. Unter diesem Namen sei er dann am 25.06.1999 nach Deutschland eingereist und habe nach der Eheschließung mit Frau A. deren Familiennamen angenommen und nach der Scheidung beibehalten. Diesen Sachverhalt habe er beim Standesamt Saarbrücken, bei der Ausländerbehörde in Saarbrücken sowie bei der Polizei angegeben, die Ende 1999 beziehungsweise Anfang 2000 an ihn herangetreten sei. Mit weiterem Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 19.01.2010 legte der Kläger die Kopie der Heiratsurkunde seiner Mutter vor, aus der sich deren ursprünglicher Familienname und der nach der Eheschließung neue Familienname ergebe. Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2010, dass auf dem vorgelegten Schriftstück handschriftlich das Datum 23.06.1994 vermerkt und daher anzunehmen sei, dass die Mutter bereits 1994 den Familiennamen B. angenommen habe. Der Kläger zu 1) habe sich jedoch noch am 27.01.1997 einen Reisepass auf den Namen G. ausstellen lassen. Hieraus sei zu schließen, dass der Kläger zu 1) seinen Familiennamen G. beibehalten habe und sich erst nach der am 08.03.1999 erfolgten Abschiebung einen Reisepass auf den Namen B. habe ausstellen lassen. Allein hierüber sei urkundlicher Nachweis gefordert. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass der Kläger zu 1) statt des sowjetischen Passes einen neuen russischen Pass habe beantragen müssen. Denn auch bei dem auf den Namen B. ausgestellten Pass handele es sich um einen Sowjetpass. Ferner werde entgegen der Aufforderung vom 24.07.2009 nicht darauf eingegangen, inwieweit der Kläger zu 1) Anstrengungen unternommen habe, durch Vorsprache bei der russischen Behörde seine Staatsangehörigkeit zu klären, bzw. ob er sich um die Wiedererlangung eines russischen Reisepasses überhaupt bemüht habe. Unter dem 01.12.2010 erhoben die Kläger und Frau S. P. durch ihre damalige Prozessbevollmächtigte (Untätigkeits-)Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (10 K 2358/10) und nahmen die Klage mit Schriftsatz vom 28.02.2011 zurück. Mit am 24.02.2011 erhobener Klage begehren die Kläger erneut im Wege der Untätigkeitsklage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung ist vorgetragen, er, der Kläger zu 1), habe bereits im Frühling 2009 einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis gestellt. Der Beklagte finde stets neue Gründe, um den Antrag nicht zu bescheiden. Seit fast zwei Jahren würden nur noch befristete Fiktionsbescheinigungen erstellt, weshalb er keine Arbeitsstelle erhalten könne. Hinsichtlich der aus der Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen Frau A. hervorgegangenen beiden Töchter sei es auch nach der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verblieben, auch übe er sein Umgangsrecht aus. Als im Jahr 2004 sein russischer Reisepass abgelaufen sei, habe er im russischen Konsulat einen neuen Reisepass beantragen wollen und zur Auskunft erhalten, dass das Konsulat nicht mehr zuständig sei und er in Russland einen neuen Reisepass beantragen müsse. Unabhängig von den zu erwartenden Problemen mit den russischen Behörden sei abzusehen gewesen, dass das Ganze mehrere Monate dauern würde. Er habe sodann von einen Service-Büro des russischen Konsulats die Auskunft erhalten, dass er die deutschen Staatsangehörigkeit beantragen und die russische Staatsangehörigkeit bereits vor der Beantragung abgeben könne, da er schon fünf Jahre in Deutschland wohne und die ganze Zeit mit einer Deutschen verheiratet gewesen sei. Dies sei ihm auch von einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde schriftlich bestätigt worden. Daraufhin habe er alle hierfür erforderlichen Dokumente zum Konsulat geschickt, die geforderte Gebühr überwiesen und nach Monaten eine Bescheinigung über die Beendigung seiner russischen Staatsbürgerschaft erhalten. Aufgrund der Scheidung seiner Ehe habe er dann die Möglichkeit zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigen verloren und sei staatenlos geblieben. Er halte sich seit 1999 in Deutschland auf, hier seien seine drei Kinder geboren, von denen zwei die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, so dass von einer gewissen Aufenthaltsverfestigung auszugehen sei. Da er im Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes, des Kläger zu 2), bereits staatenlos gewesen sei, sei auch dieser staatenlos, so dass für ihn ein Reisepass weder beantragt noch vorgelegt werden könne. Infolge der ihm lediglich erteilten Fiktionsbescheinigungen könne er keine feste Arbeitsstelle erhalten und gebe es ständig Probleme bei der Beantragung von Kindergeld. Der Beklagte verdächtige ihn grundlos der Begehung von Urkundsdelikten, weil er durch das Generalkonsulat in Hamburg und nicht durch das Generalkonsulat in Bonn aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sei. Er habe damals für seine Staatsangehörigkeitssachen ein Service- und Reisebüro „P.“ in Bad Hersfeld beauftragt und dieses habe für ihn die schnellste und günstigste Möglichkeit gefunden, aus der russischen Staatsangehörigkeit auszutreten. Dies sei über das Generalkonsulat in Hamburg erfolgt. Insoweit lege eine Rechnung von „P.“ für das Abmelden der russischen Staatsbürgerschaft vom 30.11.2004 vor. Sein aus Sicht des Beklagten angeblich falscher russischer Reisepass sei seit 1999 mehrmals durch verschiedene deutsche Behörden überprüft worden, so durch die Deutsche Botschaft in Moskau im Jahr 1999 bei der Beantragung des Visums, mehrmals bei Grenzkontrollen bei den Ein- und Ausreisen in Deutschland, durch das Standesamt bei seiner Eheschließung, durch die Saarbrücker Ausländerbehörde vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, durch die Polizeibehörde Saarbrücken im Jahr 2000 sowie durch die russischen Behörden beim Austritt aus der Staatsbürgerschaft im Jahr 2004. Sofern sein Pass und seine Identität falsch seien, wäre dies bei den Prüfungen aufgefallen. Neben dem Pass seien auch mehrere andere Bescheinigungen auf den Namen B. von deutschen Behörden geprüft worden, so die Anmeldebescheinigung, die Geburtsurkunde, das Führungszeugnis, das Zeugnis über Realschulabschluss, der Führerschein u. a. Die Nachfrage des Beklagten bei der Botschaft der Russischen Föderation werde natürlich nicht beantwortet, da er nicht mehr russischer Staatsangehöriger sei. Die Russische Botschaft in Deutschland sei, wie auch alle Botschaften anderer Länder auch, nur für die eigenen Staatsangehörigen zuständig. Die Aufforderung im Schreiben vom 24.07.2009 sei von seiner damaligen Prozessbevollmächtigten telefonisch erledigt worden. Sein Sohn, der Kläger zu 2), sei wie er staatenlos. Nach den russischen Gesetzen bekomme er die russische Staatsbürgerschaft nicht automatisch über seine Mutter, da er in Deutschland lebe und geboren sei und der zweite Elternteil nicht russischer Staatsangehöriger sei. Dies sei von russischen Behörden im Jahr 2006 überprüft worden, als ihm für eine Reise nach Russland ein russisches Visum ausgestellt worden sei. Darin stehe, dass das Visum für einen Staatenlosen ausgestellt worden sei. Zum Beleg seiner Angaben legen die Kläger die Rechnung von „P.“ vom 30.11.2004, das Scheidungsurteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 28.11.2005 einschließlich des Protokolls über die nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts A-Stadt vom 28.11.2005 sowie ein Visum der Russischen Föderation für den Kläger zu 2) vor. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise dem Kläger zu 1) einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass ein zureichender Grund dafür vorliege, dass über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger noch nicht entschieden sei. Die Zweifel an der vorgetragenen Staatenlosigkeit des Klägers zu 1) beträfen zunächst die Authentizität der vorgelegten Bescheinigung des russischen Generalkonsulats in Hamburg, wonach der Kläger zu 1) die russische Staatsangehörigkeit verloren habe. Für den Kläger zu 1), der immer im Saarland gemeldet gewesen sei, sei nicht das Generalkonsulat in Hamburg, sondern das Generalkonsulat in Bonn zuständig gewesen. Zudem sei der Kläger zu 1) bereits in der Vergangenheit wegen Urkundsdelikten in Erscheinung getreten. Die vorgelegte Rechnung des Reiseunternehmens „P.“ verstärkten die Zweifel an der „Ausbürgerung“. Der Rechnungsbetrag von 1300.- € übersteige die tatsächlich vom Generalkonsulat erhobenen Ausbürgerungskosten im Jahr 2004 um ein Vielfaches. Zudem ergäben sich Bedenken, weil die Ausbürgerung als Serviceleistung von einem Reisebüro angeboten worden sei. Auch sei der Reisepass nicht kriminaltechnisch überprüft worden. Es werde daher nach wie vor die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung des Generalkonsulats bestritten. Diese sei auf den Namen B. ausgestellt. Der Kläger zu 1) habe jedoch noch immer nicht zu erklären vermocht, wie es zur Änderung seines Familiennamens von G. zu B. gekommen sei. Es müsse daher in Betracht gezogen werden, dass er sich einen falschen Pass habe ausstellen lassen und sich unter dem Namen B. eine falsche Identität verschafft habe. In diesem Fall sei auch die Bescheinigung über die Ausbürgerung falsch. Demgemäß sei es angezeigt gewesen, den Kläger zu 1) aufzufordern, einen urkundlichen Nachweis über seine Namensänderung von G. nach B. vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er bislang nicht nachgekommen. Eine Nachfrage bei der Botschaft der Russischen Föderation vom 14.10.2009 sei ebenfalls unbeantwortet geblieben. Bisherige Erklärungsversuche des Klägers zu 1) über seine Namenänderung seien nicht glaubhaft. Ferner sei der Kläger zu 1) wiederholt aufgefordert worden, sich zur Klärung und gegebenenfalls Wiedererlangung seiner vorgeblich verlorenen Staatsangehörigkeit an das russische Generalkonsulat zu wenden. Auch insoweit habe er bislang nichts unternommen. Ebenso wenig sei er bis heute der Aufforderung im Schreiben vom 24.07.2009 nachgekommen, die Daten der beiden deutschen Kinder, deren Aufenthalt sowie das Sorge- bzw. Umgangsrecht nachzuweisen. Das vorgelegte Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts A-Stadt vom 28.11.2005 sei nicht geeignet, glaubhaft zu machen, in welcher Weise und in welchem Umfange der Kläger zu 1) sein Sorgerecht bis dato tatsächlich ausübe. Die Verfahrensdauer beruhe somit auf fehlender Mitwirkung des Klägers zu 1). Zwischenzeitlich sei bekannt geworden, dass der Kläger zu 1) laut Auskunft des Kreisjugendamtes C-Stadt, Unterhaltsvorschusskasse, gegenüber dem Kind K. A. (geb. ...2000) und dem Kind A. A. (geb. ...2003) Unterhaltsrückstände in Höhe von 5261,40 € und 3948,40 € habe. Soweit dieser geltend mache, dass er aufgrund der Fiktionsbescheinigungen keine Arbeit erhalten könne, sei darauf hinzuweisen, dass im letzten Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit erlaubt worden sei, so dass diese durch die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG solange fortgelte, bis über den Antrag entschieden sei. Ferner weise der Bundeszentralregisterauszug für den Kläger zu 1) für den Zeitraum 2002-2009 sechs Eintragungen auf. Zudem sei der Kläger zu 1) wegen eines Schleusungsdelikts im Jahr 2005 in Italien vom Landesgericht Bozen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zu einer Geldstrafe von 30.000 € verurteilt und von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 27.09.2006 mit einem fünfjährigen Aufenthaltsverbot für Österreich belegt worden. Der demnach verwirklichte Ausweisungstatbestand nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zusätzlich entgegen. Hinsichtlich des Klägers zu 2) sei zu sehen, dass dessen Aufenthaltsrecht akzessorisch dem Aufenthaltsrecht des Klägers zu 1) folge. Da über den Antrag des Klägers zu 1) bislang nicht habe entschieden werden können, könne für den Antrag des Klägers zu 2) auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nichts anderes gelten. Zudem sei auch hinsichtlich des Klägers zu 2) trotz mehrfacher Aufforderung bislang kein Reisepass vorgelegt worden. Die Begründung, dass der Kläger zu 2) wie sein Vater staatenlos sei, sei unzutreffend. Da die Mutter des Kindes russische Staatsangehörige sei, erwerbe das Kind auf jeden Fall unabhängig vom Ort der Geburt die russische Staatsangehörigkeit, wenn es ansonsten staatenlos würde. Bemühungen, für den Kläger zu 2) einen Reisepass zu beschaffen oder diesen im Reisepass der Mutter eintragen zu lassen, seien nicht unternommen worden. Im Übrigen seien die Kläger hinsichtlich der behaupteten Staatenlosigkeit des Kindes beweispflichtig. Daher sei der Antrag wegen der noch fehlenden Nachweise, der nicht abschließend geklärten Identität des Klägers zu 1) und der ausstehenden Antwort der Botschaft nicht entscheidungsreif. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 10 K 2358/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.