Beschluss
10 L 56/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0213.10L56.12.0A
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Leitsätze
Eine Abschiebung führt dann nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften oder auch nur vorübergehenden Trennung eines Ausländers von seiner Familie und verstößt daher nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trät der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abschiebung führt dann nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften oder auch nur vorübergehenden Trennung eines Ausländers von seiner Familie und verstößt daher nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen.(Rn.17) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trät der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller Abstand zu nehmen, gerichtete Antrag ist statthaft. Da sich der Antragsteller aufgrund seiner illegalen Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, konnte sein unter dem 17.11.2009 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auslösen, so dass der Antragsgegner durch die mit Bescheid vom 15.12.2011 erfolgte Ablehnung dieses Antrages auch nicht in eine Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen hat. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG könnte daher nicht zu einem Wiederaufleben der gesetzlichen Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG führen kann. Vgl. dazu ausführlich Hailbronner, AuslR, Stand: November 2011, § 180 Rdnr. 41 ff., m. w. N. Der mithin statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der danach erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich für den Antragsteller daraus, dass er aufgrund seiner illegalen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland i. S. v. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist und der Antragsgegner seine Abschiebung in die Türkei beabsichtigt. Der Antragsteller hat allerdings einen auf die vorläufige Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen gerichteten Anordnungsanspruch i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht glaubhaft machen können. Es ist nicht erkennbar, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre und er deshalb die Aussetzung seiner Abschiebung beanspruchen könnte. Dass dem Antragsteller, der am 12.11.2009 ohne das erforderliche Visum sowie ohne gültigen Pass in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, mangels Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 AufenthG kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen eines Familiennachzuges auf der Grundlage von §§ 30 Abs. 1, 27 Abs. 1 AufenthG oder § 36 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG zusteht, hat der Antragsgegner in dem ablehnenden Bescheid vom 15.12.2011 in zutreffender Weise dargelegt. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO vollinhaltlich Bezug genommen, zumal der Antragsteller den diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sachlich nicht entgegengetreten ist. Einen sicherungsbedürftigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann der Antragsteller aber auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG herleiten. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Ausreise ist i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dabei aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise des Ausländers rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen insbesondere auch diejenigen Verbote zählen, die etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG aus Verfassungsrecht oder aber aus Völkervertragsrecht, beispielsweise aus Art. 8 EMRK, in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und die Ausreise damit unmöglich i. S. v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, DVBl. 2006, 1509, m. w. N. Vorliegend kann von einer allein in Betracht zu ziehenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers, die auch die Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise begründen würde, indes nicht ausgegangen werden. Insbesondere kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, dass seine Abschiebung und die dadurch bedingte Trennung von seiner aufenthaltsberechtigten türkischen Ehefrau sowie den beiden gemeinsamen Kindern im Hinblick auf Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK unzulässig sei. Zwar verpflichtet die nach der auch von dem Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. u. a. Beschlüsse vom 10.05.2008, 2 BvR 588/08, InfAuslR 2008, 347, und vom 23.01.2006, 2 BvR 1935/05, NVwZ 2006, 682 in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, als auch der in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Familienlebens den Antragsgegner als Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG ist es aber ebenso wie mit Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich vereinbar, dass die Ausländerbehörde, wie vorliegend durch den Antragsgegner geschehen, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums verweist. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, in der Regel hinzunehmen. Die Durchführung des Visumverfahrens verhindert ein Zusammenleben im Bundesgebiet nämlich regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.12.2007, 2 BvR 2341/06, InfAuslR 2008, 239, und vom 10.05.2008, 2 BvR 588/08, a. a. O. Die Nachholung des Visumverfahrens erweist sich für den Antragsteller auch nicht ausnahmsweise als unzumutbar. Es ist nicht erkennbar, dass die von dem Antragsteller verlangte Ausreise und Durchführung des Visumverfahrens vor einem Zuzug zu seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten türkischen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern zu einer nicht nur vorübergehenden Trennung von diesen führen wird. Der von ihm befürchteten Trennung auf unabsehbare Dauer im Falle seiner Abschiebung kann der Antragsteller dadurch entgegenwirken, dass er freiwillig ausreist und so die für ihn nachteiligen Wirkungen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG im Falle einer Abschiebung, u. a. Einreiseverbot und Erfordernis der Befristung der Wirkungen der Abschiebung, vermeidet. Dafür, dass eine unvorhersehbare Trennung auch im Falle seiner freiwilligen Ausreise eintreten würde, hat der Antragsteller greifbare Anhaltspunkte nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Im Gegenteil zieht der Antragsgegner mit Blick auf die von dem Antragsteller vorgelegten Arbeitsangebote für eine Vollzeitstelle als Koch vom 16.11.2009 und 18.01.2012 eine Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums gegenüber der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei ausdrücklich in Betracht, sofern das zu erwartenden Einkommen ausreichend ist, um zumindest einen Großteil des Lebensunterhalts des Antragsstellers und seiner Familie abzudecken. Dafür, dass, wie der Antragsteller meint, selbst eine nur kurzfristige Trennung von seinen beiden vier- und eineinhalbjährigen Kindern dem Kindeswohl in hohem Maße abträglich wäre, spricht vorliegend nichts. Hierfür lassen sich auch der von dem Antragsteller vorgelegten Bescheinigung der Frühförderzentrum gGmbH der Lebenshilfe A-Stadt vom 10.01.2012 keine greifbaren Anhaltspunkte entnehmen. Nach deren Inhalt erhält das vierjährige Kind des Antragstellers aufgrund deutlicher Entwicklungsdefizite in den Bereichen Selbstversorgung, Sozialverhalten, Fein- und Grobmotorik, Sprache und Denken/Wahrnehmung seit dem 01.01.2011 eine heilpädagogische Frühfördermaßnahme im Rahmen der §§ 53 und 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. den §§ 55 und 56 SGB IX, und sollte eine Ausweisung des Antragstellers unbedingt vermieden werden, weil durch den Verlust eines Elternteils und die zu erwartenden drastischen Änderungen in der Lebenswelt des Kindes eine Verschlechterung der Symptomatik zu befürchten sei mit der Folge, dass die Integration des Kindes in den Kindergarten sowie die spätere Einschulung gefährdet wären. Eine Ausweisung des Antragstellers und dadurch gegebenenfalls bedingte dauerhafte Trennung von seinem vierjährigen Kind ist durch den Antragsgegner indes gerade nicht beabsichtigt. Dass selbst im Falle einer bloß vorübergehenden Trennung nachteilige Folgen für das Kindeswohl zu erwarten wären, ergibt sich aus der in Rede stehenden Bescheinigung demgegenüber nicht. Hinzu kommt, dass eine Abschiebung dann nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften oder auch nur vorübergehenden Trennung eines Ausländers von seiner Familie führt und daher nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verstößt, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren bzw. ihm nachzufolgen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.12.2011, 2 B 405/11, und vom 26.02.2010, 2 B 511/09 Im konkreten Fall ist daher, worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat, zu berücksichtigen, dass sowohl die Ehefrau des Antragstellers als auch die beiden gemeinsamen Kinder ebenso wie der Antragsteller selbst die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und für sie daher ohne Weiteres die Möglichkeit besteht, in der Türkei ihren Aufenthalt zu nehmen und dort ein gemeinsames Familienleben fortzusetzen. Davon, dass der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebietes Hinderungsgründe entgegenstehen, ist nicht ausgehen. Besondere Umstände, die für die Ehefrau des Antragstellers und die beiden gemeinsamen Kinder eine Rückkehr in die Türkei als nicht mehr hinnehmbar erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stehen die Niederlassungserlaubnis der Ehefrau des Antragstellers sowie die Aufenthaltserlaubnisse der beiden gemeinsamen Kinder rechtlichen Rückkehrhindernissen wie einer Asylanerkennung oder einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gleich. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.12.2011, 2 B 405/11, und vom 20.12.2010, 2 B 281/10 Auch besteht die besondere Belastungssituation durch die Risikoschwangerschaft der Ehefrau des Antragstellers, deretwegen die Verweisung des Antragstellers und seiner Ehefrau auf die Fortsetzung des familiären Zusammenlebens in der Türkei von dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 26.02.2010, 2 B 511/09, seinerzeit als unzumutbar angesehen und der Antragsgegner dementsprechend unter Abänderung des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 02.12.2009, 10 L 1955/09, vorläufig verpflichtet worden war, bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft der Ehefrau des Antragstellers von Maßnahmen zur zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland abzusehen, nach der bereits am 09.08.2010 erfolgten Geburt des Kindes nicht mehr. Sonstige besondere Umstände, die auch derzeit noch eine Unzumutbarkeit der Rückkehr der Ehefrau des Antragstellers oder seiner beiden Kinder in das gemeinsame Heimatland begründen könnten, hat der Antragsteller nicht aufzuzeigen vermocht. Insbesondere vermag der Hinweis des Antragstellers auf die seinem vierjährigen Kind seit 01.01.2011 gewährte heilpädagogische Frühfördermaßnahme die Annahme einer über die reine Aufenthaltsbeendigung in Deutschland hinausgehende Unzumutbarkeit einer Rückkehr mit dem Antragsteller in die Türkei nicht zu rechtfertigen. Nach der bereits angeführten Bescheinigung des Frühförderzentrums gGmbH der Lebenshilfe A-Stadt vom 10.01.2012 sollen durch die Frühfördermaßnahme die Teilhabe behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder am gesellschaftlichen Leben gefördert werden, indem die Entwicklungsmöglichkeiten und sozialen Bedingungen der betroffenen Kinder verbessert werden. Ferner ist ausgeführt, dass bei dem Kind des Antragstellers durch die pädagogische Förderung und der daneben stattgefundenen Beratungsgespräche mit den Eltern sowie der Zusammenarbeit mit dem Kindergarten im Verlauf des letzten Jahres Verbesserungen in allen Entwicklungsbereichen hätten erzielt werden können und wegen der noch bestehenden Defizite die Frühfördermaßnahme weiterhin fortgesetzt werden sollte. Dass ein Abbruch der gezielten Frühförderung des Kindes des Antragstellers zu einer nachhaltigen Verschlechterung ihrer Entwicklungschancen führen würde, ist der Bescheinigung indes nicht zu entnehmen. Deren Inhalt zufolge steht eine Verschlechterung der Symptomatik mit der Folge, dass die Integration des Kindes des Antragstellers in den Kindergarten sowie dessen späteren Einschulung gefährdet wären, lediglich bei einer Trennung des Familienverbandes zu befürchten. Dass das Kind des Antragstellers eine etwaige Verschlechterung der Symptomatik auch bei einer Rückkehr im Familienverband in die Türkei zu erwarten hätte, ergibt sich aus der Bescheinigung nicht, und dies wird auch von dem Antragsteller nicht behauptet. Darüber hinaus ist weder dargetan noch ansonsten erkennbar, dass das Kind des Antragstellers in der Türkei mangels entsprechender Einrichtungen eine vergleichbare Frühförderung nicht wird finden können. Selbst wenn in der Türkei eine mit deutschen Maßstäben vergleichbare heilpädagogische Frühfördermaßnahme nicht möglich wäre, müssten sich der Antragsteller und sein Kind gleichwohl aber auf den in ihrem Heimatland vorhandenen Standard verweisen lassen. Dafür, dass eine dem Kind des Antragstellers aufgrund des Fehlens vergleichbarer Frühfördermaßnahmen etwaig drohende Verschlechterung ihrer Entwicklungschancen dieses härter treffen würde als ein vergleichbares Kind, das in der Türkei geboren und bisher dort aufgewachsen ist, spricht vorliegend nichts. Da auch ansonsten keine Gründe ersichtlich sind, die eine Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG als zwingend geboten erscheinen ließen, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festzusetzen ist.