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Beschluss

10 L 72/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0213.10L72.12.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Widerrufs von Taxi- bzw. Mietwagenkonzessionen(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 12.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Widerrufs von Taxi- bzw. Mietwagenkonzessionen(Rn.8) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 12.500,-- Euro. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.01.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.01.2012, durch den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller die mit Urkunden jeweils vom 30.03.2010 für den Verkehr mit Taxen bzw. Mietwagen mit Betriebssitz in A-Stadt erteilten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen NK – ... 000 für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG und NK – ... 000 für den Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG befristet bis 29.03.2015 widerrufen worden sind und ihm unter Androhung von Zwangsmitteln die Ablieferung der entsprechenden Genehmigungsurkunden sowie der ihm überlassenen Auszüge aus diesen aufgegeben wurde, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Gleiches gilt für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid ergangenen Vollstreckungsmaßnahmen. Zunächst genügt die Begründung des Sofortvollzuges der Entziehungsverfügung den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat hierzu über die Bezugnahme auf die von ihm zur Begründung für den Widerruf der Genehmigungen seinem Bescheid zugrundegelegten Umstände und Erwägungen hinaus auf die mit der gewerbsmäßigen Personenbeförderung einhergehenden Gefahren und den Schutz und das Vertrauen der Fahrgäste hingewiesen und dazu die Zuverlässigkeit des Unternehmers, die er im Falle des Antragstellers als nicht mehr gegeben ansieht, betont. Die zu treffende gerichtliche Entscheidung richtet sich gem. § 80 Abs. 5 VwGO danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Entscheidung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bestehen indes offensichtlich Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies zugrunde gelegt, kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht beanspruchen, denn die Verfügung des Antragsgegners vom 19.01.2012 erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtmäßig. Das gilt auch, wenn angesichts der mit dem Widerruf der Genehmigungen einhergehenden Gewerbeuntersagung ein besonderes Interesse an deren sofortiger Vollziehung zugrundezulegen ist. Vgl. dazu Bauer, PBefG, 2010, § 25 Rdnr. 12, m. w. N. Das dem Antragsteller zur Last gelegte Fehlverhalten bei der Führung seines Betriebes, insbesondere beim Einsatz seiner Fahrzeuge, intendiert eine erhebliche Gefährdung der berechtigten Belange der Allgemeinheit an einer sicheren und ordnungsgemäßen Personenbeförderung, die aufgrund der Gesamtumstände des fraglichen Verhaltens des Antragstellers auch die Gefahr weiteren Fehlverhaltens während des laufenden Widerspruchsverfahrens erwarten lässt. Rechtsgrundlage für den Widerruf der streitbefangenen Genehmigungen ist § 25 PBefG. Danach hat die Genehmigungsbehörde, hier der Beklagte auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 lit. a) Verordnung über die Zuständigkeiten von Behörden nach dem PBefG vom 10.08.1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2010 (Amtsbl. I S. 2586), die Genehmigung zu widerrufen, wenn nach Erteilung der Genehmigung Umstände eintreten, die belegen, dass nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG setzt die Genehmigung voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers dartun. Der auf das Entfallen dieser Voraussetzungen beim Antragsteller gestützte Widerruf der streitbefangenen Genehmigungen führt im Rahmen der Prüfung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass dem Widerspruch keine Erfolgsaussichten zukommen mit der Folge, dass das Aussetzungsinteresse hinter das Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Betriebes zurücktreten muss. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwider gehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Zur Frage der Zuverlässigkeit des Unternehmers hat die Kammer im Urteil vom 19.08.2010, 10 K 601/09, zitiert nach juris; Rdnrn. 26 ff. folgendes dargelegt: „Der Begriff der Zuverlässigkeit eines Unternehmers bzw. der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen wird dabei in § 1 Abs. 1 Berufsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV – näher konkretisiert. Danach gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen.“ Die Kammer hat in jener Entscheidung weiter offen gelassen, ob etwa die wiederholte unerlaubte entgeltliche Beförderung von Personen mit Mietwagen oder Taxen bereits „als schwere Verstöße“ gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) PBZugV anzusehen seien und weiter allgemein festgestellt, dass eine Unzuverlässigkeit i. S. v. § 1 Abs. 1 PBZugV bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG sich auch aus einer Häufung von im Einzelfall nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben könne, weil § 1 Abs. 2 PBZugV – im Übrigen ebenso wie § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG – insoweit keine abschließende Regelung enthalte. Schließlich hat sie eine für die Beurteilung der Zuverlässigkeit an der Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers auszurichtende Prognose für erforderlich angesehen und in jenem Falle der Versagung einer Genehmigung darauf abgestellt, dass der dortige Kläger offensichtlich nicht willens oder in der Lage sei, die einschlägigen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes zu beachten, und damit „hinreichende Anhaltspunkte“ i. S. v. § 1 Abs. 1 PBZugV dafür als vorliegend angesehen, dass bei der Führung des Unternehmens durch den – dort zukünftigen – Unternehmer für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet würden. a a. O., m. w. N. Hiervon ausgehend wird der eingelegte Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt der Kammer gegebenen Erkenntnisstand voraussichtlich erfolglos bleiben. Dabei hat die Kammer zum maßgeblichen Zeitpunkt auch diejenigen Erkenntnisse in die hier eigenständig vorzunehmende Überprüfung der Sach- und Rechtslage einzubeziehen, die von dem Antragsgegner zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides noch nicht berücksichtigt werden konnten, weil die prognostische Beurteilung der Sach- und Rechtslage sich auf die Entscheidung über den Widerspruch bezieht, und damit die bereits jetzt bekannten Umstände einzubeziehen hat, die die Widerspruchsbehörde in der von ihr zu treffenden letzten Behördenentscheidung zu berücksichtigen haben wird. Von daher rückt unter anderem und maßgeblich in den Mittelpunkt der Bewertung, dass der Antragsteller im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch eidesstattliche Versicherung vom 01.02.2012 glaubhaft gemacht hat, dass bei ihm zwei „Taxifahrzeuge“ mit den Kennzeichen NK – ... 000 sowie NK – ... 000 existierten und sich weiter die Fahrzeuge NK – ... 000 sowie NK – ... 000 „im Fahrdienst“ befänden, wobei die letztgenannten Fahrzeuge „(beides Busse)“ speziell für Rollstuhlfahrer ausgerüstet seien und mit diesen Fahrzeugen eine Vielzahl von Rollstuhlfahrern befördert werde. Hinsichtlich der letztgenannten Fahrzeuge hat der Antragsgegner durch Aktenauszüge (vgl. Bl. 37 – 39 GA) und die von ihm vorgelegten Verwaltungsakten glaubhaft gemacht, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen NK – ... 000 als Mietwagen für den Betriebssitz S. des Antragstellers bis zum Auslaufen der entsprechenden Genehmigung am 07.05.2010 als Mietwagen konzessioniert gewesen ist und der Antragsteller eine Neuerteilung bzw. Verlängerung der Konzession für den Betriebssitz S. nicht beantragt hat. Weiter hat er bezüglich des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen NK – ... 000 glaubhaft gemacht, dass dieses Fahrzeug nie für die Personenbeförderung konzessioniert gewesen ist, sondern wie ein Privatfahrzeug auf den Antragsteller zugelassen sei. Aus alldem kann nur der Schluss gezogen werden, dass beide Fahrzeuge, das erstgenannte Fahrzeug seit dem 08.05.2010, ohne Konzession im Betrieb des Antragstellers aufgrund der Genehmigungen vom 30.03.2010 für den Betriebssitz A-Stadt, die jeweils andere Fahrzeuge betreffen, eingesetzt worden ist. Weiter ist von Bedeutung, dass gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG die Genehmigung nach der Form des Gelegenheitsverkehrs bezogen auf die für den Betrieb bestimmten Kraftfahrzeuge „unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen“ zu erfolgen hat, mit der Folge, dass der Fahrzeugwechsel jeweils einer entsprechenden Änderung einer laufenden Konzession bedarf, bevor ein anderes Fahrzeug in den betrieblichen Einsatz gebracht wird. Dieser Umstand ist dem Antragsteller auch bekannt, da er derartige Umschreibungen ausweislich der Akten bereits mehrfach vollzogen hat. Dass er dies hinsichtlich der Fahrzeuge mit den letztgenannten Kennzeichen bewusst unterlassen hat und damit gegen essentielle gesetzliche Vorschriften der Genehmigungserteilung verstoßen hat, ist jedenfalls nach summarischer Prüfung als schwerwiegender Verstoß gegen personenbeförderungsrechtliche Bestimmungen anzusehen. Dies gilt erst Recht, wenn weiter der Umstand in die Überlegungen einbezogen wird, dass der Antragsteller nach seiner eidesstattlichen Versicherung und dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten offenbar in erheblichem Umfang Krankentransporte und den Transport von Rollstuhlfahrern vorgenommen hat und weiter vornehmen will. Weiter ergeben sich aus den vom Antragsgegner dem Widerrufsbescheid zugrunde gelegten Vorfällen eine Häufung von Verstößen gegen personenbeförderungsrechtliche Regelungen, die auch dann, wenn sie im Einzelfall als nicht so schwerwiegend anzusehen wären, die Unzuverlässigkeit des Antragstellers i. S. v. § 1 Abs. 1 PBZugV bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG zu begründen vermögen. Im Einzelnen können insoweit nach Auffassung der Kammer jedenfalls die folgenden Vorfälle der Bewertung zugrunde gelegt werden: - Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 18.07.2008, ..., wegen Verwendung von Taxen vorbehaltenen Zeichen und Merkmalen an Mietwagen (§§ 49 Abs. 4 i. V. m. 61 Abs. 1 Nr. 3 g) PBefG) unter Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 75,-- Euro (Bl. 31 VA), - Bußgeldbescheid vom 21.07.2008, ..., weil in dem Taxi unter dem Kennzeichen NK – ... 00 am 28.02.2008 die Tabelle über Beförderungsentgelte nicht mitgeführt worden ist, Bußgeld in Höhe von 40,-- Euro, - Bußgeldbescheid vom 09.12.2009, ..., wegen Einsatz des Fahrzeuges NK – ... 000 als Mietwagen ohne entsprechende Genehmigung für dieses Fahrzeug, Geldbuße in Höhe von 300,-- Euro (Einspruch des Klägers am 20.09.2010 durch Entscheidung des Amtsgerichts B-Stadt, ... zurückgewiesen), - Bußgeldbescheid vom 03.03.2010, ..., wegen Einsatz eines Fahrers ohne Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Bußgeld in Höhe von 75,-- Euro, - Bußgeldbescheid vom 13.10.2011, ..., wegen Einsatz des Kfz. NK – ... 000 ohne Genehmigung zum Personentransport und der Durchführung eines Krankentransports am 05.08.2011, Bußgeld in Höhe von 150,-- Euro (Einspruch am 09.11.2011 als unzulässig verworfen; nach Zustellung am 15.11.2011 keine Gerichtsentscheidung beantragt). Die so vom Antragsgegner u. a. seiner Entscheidung zugrunde gelegten und belegten Vorfälle verdeutlichen, dass der Antragsteller mit den ihm erteilten Konzessionen für ein Taxi und einen Mietwagen nach Belieben verfährt, indem er die Fahrzeuge genehmigungswidrig wechselseitig einsetzt, nutzt und darüber hinaus Fahrzeuge außerhalb der bestehenden Konzessionen in die Ausübung seines Betriebes einbezieht. So wie er sich offenbar ermächtigt fühlt, seine Konzession gesetzwidrig nach Belieben einsetzen zu können, setzt er weitere Fahrzeuge ein, für die eine Genehmigung nicht bzw. nicht mehr besteht. Hinzu treten weitere Verstöße, wie etwa das Nichtmitführen einer obligatorischen Beförderungstabelle, bis hin zu dem gravierenden Vorwurf des Einsatzes eines Fahrers ohne Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Dabei zeigt sich weiter, dass er sich durch die gegen ihn verhängten Bußgelder nicht veranlasst gesehen hat, sein vorschriftswidriges Verhalten zu ändern. Hinzu kommt weiter, dass er aufgrund des Vorfalls am 16.10.2009 nach entsprechender Kenntniserlangung durch den Antragsgegner am 15.10.2010 ausdrücklich abgemahnt worden ist, wie es § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG vorsieht. Vgl. zum Erfordernis und zum Verzicht auf zusätzliche behördliche Abmahnungen: Bauer, a. a. O., § 25 Rdnr. 14, m. w. N. Nach allem liegen aufgrund der dargelegten Umstände bei summarischer Prüfung genügende Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger nach der Entscheidung über seinen Widerspruch als höchstwahrscheinlich unzuverlässig erweisen wird und die Entscheidung des Antragsgegners über den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Genehmigungen rechtmäßig erfolgt ist. Nach allem kann derzeit dahingestellt bleiben, ob die übrigen vom Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten Vorfälle auf Grundlage der Polizeiberichte vom 03.01.2012 und 04.01.2012 sowie die eigenen Beobachtungen Bediensteter des Antragsgegners am 12.01.2012 in die Bewertung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs aufzunehmen sind. Die im Weiteren ausgesprochene Verpflichtung zur Ablieferung der Genehmigungsurkunden und dem Antragsteller überlassenen Auszüge hieraus und die auf den §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 19, 21 SVwVG beruhende Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,-- Euro sind nicht zu beanstanden. Nach allem ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 47.4 und 47.5 (Taxi: 15.000,-- Euro, Mietwagen: 10.000,-- Euro) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in DVBl. 2005, 1525), wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Hauptsachewertes maßgeblich ist.