Urteil
10 K 831/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0302.10K831.11.0A
1mal zitiert
19Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine von Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützte eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt nicht zwingend eine dauerhafte häusliche Gemeinschaft voraus.(Rn.37)
2. Bei räumlichem Getrenntleben der Eheleute setzt die Anerkennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings notwendigerweise voraus, dass diese regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt.(Rn.37)
3. Ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt grundsätzlich voraus, dass der Aufenthalt des ausländischen Ehegatten während der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft durch eine Aufenthaltserlaubnis gesichert war.(Rn.54)
4. Das für zurückliegende Zeiträume möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis bestanden hat, genügt nicht.(Rn.54)
5. Bei der Bemessung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geforderten Mindestehebestandszeit können nur die unmittelbar vorangegangenen, ununterbrochenen Zeiträume herangezogen werden.(Rn.63)
6. Etwaige Voraufenthalte des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland können ebenso wenig wie Aufenthaltszeiten in anderen Ländern der Europäischen Union Berücksichtigung finden.(Rn.63)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine von Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützte eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt nicht zwingend eine dauerhafte häusliche Gemeinschaft voraus.(Rn.37) 2. Bei räumlichem Getrenntleben der Eheleute setzt die Anerkennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings notwendigerweise voraus, dass diese regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt.(Rn.37) 3. Ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt grundsätzlich voraus, dass der Aufenthalt des ausländischen Ehegatten während der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft durch eine Aufenthaltserlaubnis gesichert war.(Rn.54) 4. Das für zurückliegende Zeiträume möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis bestanden hat, genügt nicht.(Rn.54) 5. Bei der Bemessung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geforderten Mindestehebestandszeit können nur die unmittelbar vorangegangenen, ununterbrochenen Zeiträume herangezogen werden.(Rn.63) 6. Etwaige Voraufenthalte des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland können ebenso wenig wie Aufenthaltszeiten in anderen Ländern der Europäischen Union Berücksichtigung finden.(Rn.63) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Aufenthaltserlaubnis zu. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2011, mit dem der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der ihr am 03.11.2009 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befristet bis zum 02.11.2010 erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann zunächst nicht die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Nach den Vorschriften der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, und wird nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, sofern dem Ausländer nicht bereits nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Die danach für eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin erkennbar nicht. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Klägerin seinen von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten gewöhnlichen Aufenthalt noch im Bundesgebiet hat. Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift ist der räumliche Mittelpunkt zu verstehen. Er besteht an dem Ort, an dem sich der Ehemann der Klägerin unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich dabei nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1997, 1 C 25.96, NVwZ-RR 1997, 751, m. w. N.; ferner Marx in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2011, § 28 Rdnr. 34 f., m. w. N. Dies zugrunde legend hat der Ehemann der Klägerin seinen ursprünglichen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet erkennbar aufgehoben und dauerhaft nach Asien verlegt. Der Ehemann der Klägerin hielt sich zuletzt zum Zeitpunkt der gemeinsamen Vorsprache mit der Klägerin beim Beklagten am 25.09.2009 in der Bundesrepublik Deutschland auf und lebt seitdem, mithin seit nahezu zweieinhalb Jahren, in Hongkong. Ob und gegebenenfalls wann der Ehemann der Klägerin nach Deutschland zurückkehren wird, ist nach dem Vorbringen der Klägerin auch weiterhin nicht absehbar; dieser plane gegebenenfalls längerfristig seinen Wohnsitz nach Hongkong zu verlegen. Bei diesen Gegebenheiten muss aber der frühere gewöhnliche Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin im Bundesgebiet als endgültig aufgehoben betrachtet werden. Aber selbst wenn der Ehemann der Klägerin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet beibehalten hätte, fehlte es vorliegend jedenfalls an dem für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weiteren Erfordernis einer fortbestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem deutschen Ehemann. Eine von Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützte familiäre bzw. eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG ist grundsätzlich durch einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt, der ein eheliches Zusammenleben erst ermöglicht, gekennzeichnet. Allerdings muss die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in einer ständigen häuslichen Gemeinschaft gelebt werden. Denn die Ausgestaltung ihrer Lebensgemeinschaft gehört zu der nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre der Eheleute, aufgrund derer diese in freier Gestaltung darüber befinden, in welcher Art und Weise sie die Lebensgemeinschaft verwirklichen wollen. Dementsprechend rechtfertigen etwaige berufsbedingte, auch längerfristige räumliche Trennungen von Ehepartnern nicht zwangsläufig die Annahme einer Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2010, 2 B 235/10; ferner BayVGH, Beschluss vom 25.11.2009, 19 CS 09.2.696, zitiert nach juris Auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft danach nicht zwingend in einer dauerhaften häuslichen Gemeinschaft bestehen muss, muss die eheliche Lebensgemeinschaft doch erkennbar in Erscheinung treten und ihre Ausgestaltung den Schluss einer bestehenden ehelichen Verbundenheit rechtfertigen. Leben die Eheleute räumlich getrennt, bedarf es daher besonderer Anhaltspunkte dafür, dass diese gewählte Ausgestaltung der Beziehung mit den für eine im Allgemeinen durch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft geprägte eheliche Lebensgemeinschaft notwendigen Voraussetzungen eines intensiven persönlichen Kontakts und der zwischen den Eheleuten bestehenden Verbundenheit vereinbar ist. Die Anerkennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei einer berufsbedingten Trennung der Eheleute setzt dabei zwingend voraus, dass diese regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinaus geht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2010, 2 B 235/10; ferner Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.01.2002, 3 B 603/00, InfAuslR 2002, 297, sowie BayVGH, Beschluss vom 20.08.2003, 10 ZB 03.1598, NVwZ-RR 2004, 150 Gemessen daran kann von einer fortbestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich nicht ausgegangen werden. Die Klägerin, die die materielle Beweislast für die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet trägt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010, 1 C 7.09, DVBl. 2010, 849, m. w. N. hat auch nicht ansatzweise greifbare Anhaltspunkte darzulegen vermocht, die trotz der angeblich aus beruflichen Gründen bedingten räumlichen Trennung von ihrem Ehemann auf eine vom Willen beider Ehepartner getragene, auf einen gemeinsamen Lebensentwurf und dem Willen zur umfassenden gegenseitigen Beistandsleistung beruhende enge persönliche Beziehung schließen lassen. Im Gegenteil deutet vorliegend alles darauf hin, dass ungeachtet der formal fortbestehenden Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann derzeit nicht einmal mehr eine bloße Begegnungsgemeinschaft angenommen werden kann. Bereits anlässlich der polizeilichen Durchsuchung der mutmaßlichen Ehewohnung am 27.01.2011 wurde festgestellt, dass sich in dieser weder persönliche Gegenstände der Klägerin noch ihres Ehemannes befinden und auch das darin in einer Schlafecke befindliche Bett nicht bezogen war. Vgl. den Durchsuchungsbericht der Kriminalpolizeiinspektion B-Stadt vom 27.01.2011, Band II der über die Klägerin geführten Ausländerakten des Beklagten, Bl. 484 ff. Die bei der Wohnungsdurchsuchung anwesende und befragte Lebensgefährtin des Hauptmieters des Hausanwesens gab hierzu an, dass sich der Ehemann der Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten mit kurzen Unterbrechungen bereits seit zwei Jahren in Asien im Bereich Japan und China aufhalte. Die Klägerin selbst wohne nicht in dem Anwesen, sondern halte sich, soweit ihr bekannt sei, derzeit in Russland auf. Zwar hat die Lebensgefährtin des Hauptmieters in Widerspruch zu letzterer Angabe im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung durch die Kriminalpolizeiinspektion B-Stadt am 08.02.2011 erklärt, dass die Klägerin bis jetzt in dem Hausanwesen gewohnt habe, wohingegen sich ihr Ehemann viel im Ausland aufgehalten habe und seit seinem Einzug nur etwa fünfmal dort gewesen sei. Vgl. die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B-Stadt, 11 Js (13) 21/11, Bl. 56 ff. Die Klägerin selbst hat jedenfalls eingeräumt, dass sich ihr Ehemann zuletzt anlässlich der gemeinsamen Vorsprache bei dem Beklagten am 25.09.2009 in Deutschland aufgehalten habe, und im Weiteren darauf hingewiesen, dass sie als Hostess in der gesamten Bundesrepublik Deutschland arbeite und deshalb Wochen an anderen Orten verbringe. Vgl. hierzu etwa die Mitteilung des Polizeipräsidiums Frankfurt vom 18.05.2009, wonach die Klägerin am 13.05.2009 in einer Terminwohnung in Frankfurt am Main bei der Ausübung der Prostitution angetroffen worden sei und diese Wohnung auf der Internetseite www...de unter dem Arbeitsnamen „Y“ beworben habe, Band II der Ausländerakten, Bl. 337 Leben die Klägerin und ihr Ehemann mithin seit weit über zwei Jahren getrennt, ohne dass es in dieser Zeit zu gegenseitigen Besuchen gekommen wäre, kann von einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt, der ein eheliches Zusammenleben überhaupt ermöglichen würde, nur schwerlich gesprochen werden. Dies gilt umso mehr in Ansehung des Umstandes, dass der Klägerin die derzeitigen persönlichen Pläne ihres Ehemannes nicht bekannt sind und sie auch nicht anzugeben vermag, ob überhaupt und wann dieser nach Deutschland zurückkehren wird. Bestehen bereits danach durchgreifende Zweifel an dem Bestehen einer schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft, werden diese noch dadurch verstärkt, dass der Ehemann der Klägerin nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht einmal vorübergehend zurückgekehrt ist, um gemeinsam mit dieser beim Beklagten vorzusprechen und die für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis seiner Ehefrau notwendige Erklärung über das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft abzugeben. Dieses Verhalten, dass auch nach den Angaben der Klägerin zu einem fortbestehenden Verlust an Vertrauen zu ihrem Ehemann geführt hat, spricht in seinem Mangel an Beistandsleistung mit Gewicht gegen die Annahme einer insbesondere auch von dem Ehemann der Klägerin weiterhin beabsichtigten künftigen Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, zeigt es doch, dass es an einer die eheliche Lebensgemeinschaft prägenden emotionalen Verbundenheit fehlt. Das gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer behauptet hat, mit ihrem Ehemann zwar selten zu telefonieren, aber drei- bis viermal über Skype zu kommunizieren; hierzu hat sie weiter angegeben, dass die Telefonate und Internetkontakte, nachdem sie den Ehemann im Oktober 2009 letztmals gesehen habe, zunehmend vor dem Hintergrund ihrer Bemühungen, ihr Aufenthaltsrecht zu erhalten, von Streit geprägt seien, so zuletzt am vorangegangenen Tag. Darüber hinaus fällt auf, dass der Ehemann der Klägerin sich offenbar nicht in der Lage sieht, auch nur auf konsularischem Weg eine Erklärung über den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft, zu bewirken zu suchen. Kann die Klägerin danach nicht die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 AufenthG beanspruchen, liegen entgegen ihrer Auffassung im Weiteren auch nicht die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor. Dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit sich die Änderung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer der Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.2011 vgl. BGBl. 2011, S. 1266 ff., mit der die erforderliche Mindestehebestandszeit von zwei auf drei Jahre erhöht wurde, fallbezogen auswirkt. Denn selbst wenn man die Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30.06.2011 geltenden und für die Klägerin günstigeren Fassung für geboten erachten wollte so etwa HessVGH, Beschluss vom 21.09.2011, 3 B 1693/11, InfAuslR 2011, 441, stünde der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. verlangt für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Auch diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin, ohne dass es einer abschließenden Klärung der von ihr in den Vordergrund gerückten Frage, über welchen konkreten Zeitraum eine eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann im Bundesgebiet bestanden hat, bedarf, nicht. Denn unabhängig davon setzt die Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. den rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet voraus. Während der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft muss der Aufenthalt des ausländischen Ehegatten grundsätzlich durch eine Aufenthaltserlaubnis gesichert gewesen sein. Dass für zurückliegende Zeiträume möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis bestanden hat, genügt insoweit nicht. Vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 09.05.2003, 4 E 578/02, InfAuslR 2003, 278; ferner Marx in GK-AufenthG, a. a. O., § 31 Rdnr. 27, 88, sowie Hailbronner, AuslR, Stand: November 2011, § 31 Rdnr. 8 Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der erforderlichen zweijährigen Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. ist demzufolge die nach ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2007 erfolgte Erteilung einer eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin am 03.11.2009. Da diese lediglich bis zum 02.11.2010 befristet war, mithin nur für ein Jahr Gültigkeit besaß, ist die Mindestehebestandszeit nicht erreicht. Die Zeiten der anschließenden Fiktionswirkung des Verlängerungsantrages der Klägerin nach § 81 Abs. 4 AufenthG vom 02.11.2010 bis zur Zustellung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 17.02.2011 können ebenso wenig wie die Zeiten, in denen die Klägerin vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 03.11.2009 im Besitz von Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG war, auf die vorausgesetzte zweijährige Ehebestandszeit angerechnet werden. Zeiten einer Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG können bei anschließender Ablehnung des Verlängerungsantrages schon deshalb nicht als rechtmäßige Aufenthaltszeiten im Verständnis des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anerkannt werden, weil die Fortbestandsfiktion keine rechtsbegründende Wirkung entfaltet. Ihr kommt, da sie nur vorläufigen Charakter bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde hat und sich nicht auf die Beurteilung des materiellen Anspruchs auf Verlängerung oder Neuerteilung eines anderen Aufenthaltstitels auswirkt, lediglich besitzstandswahrende Wirkung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010, 1 C 6.09, NVwZ 2010, m. w. N.; ebenso VG Hannover, Beschluss vom 09.03.2011, 12 B 389/11, zitiert nach juris Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Zeiten, in denen die Klägerin im Besitz von Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG war. Zwar können solche Fiktionszeiten, die zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels geführt haben und damit zwischen zwei Titelbesitzen liegen, grundsätzlich Berücksichtigung finden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.06.2011, 1 C 5.10, AuAS 2011, 218, und vom 30.03.2010, 1 C 6.09, a. a. O., unter Hinweis auf Nr. 26.4.8 AVwV AufenthG, GMBl. 2009, 878 Vorliegend wurde der Klägerin indes nicht im Anschluss an die ihr erstmals am 19.05.2008 erteilte und wiederholt, zuletzt bis zum 09.12.2008 verlängerte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Vielmehr wurde die Erteilung einer solchen zunächst mit Bescheid vom 01.12.2008 abgelehnt und ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in der Folgezeit bis zu der aufgrund des Abhilfebescheides des Beklagten vom 05.10.2009 erfolgten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am 03.11.2009 lediglich geduldet. Aber selbst wenn der Zeitraum vom 19.05.2008 bis zur Zustellung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 01.12.2008 am 09.12.2008 vorliegend zu berücksichtigen wäre, rechtfertigte dies keine andere Entscheidung, da die Klägerin dann allenfalls eine Ehebestandszeit von etwas mehr als einem Jahr und sechs Monaten aufweisen könnte. Dass die Klägerin bereits während ihres Erstaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland über eine am 31.07.2003 befristet bis zum 31.07.2006 erteilte ehebedingte Aufenthaltserlaubnis verfügt hat, ist vorliegend ebenfalls ohne rechtliche Relevanz. Zeiten, während der die eheliche Lebensgemeinschaft bei einem Voraufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig bestanden hat, können bei der Bemessung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. geforderten Ehebestandszeit nicht berücksichtigt werden. Die Mindestbestandszeit von zwei Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland bestanden haben. Für die Berechnung der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet kann daher nur der unmittelbar vorangegangene, ununterbrochene Zeitraum herangezogen werden. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.06.2003, 3 B 5111/02, zitiert nach juris; ferner Hailbronner, AuslR, a. a. O., § 31 Rdnr. 14, sowie Eberle in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 31 Rdnr. 12 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann bei der Bemessung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. erforderlichen Ehebestandszeit auch nicht ihr über zweieinhalb Jahre währender Aufenthalt gemeinsam mit ihrem Ehemann in Luxemburg und der Schweiz Berücksichtigung finden. Da nach der gesetzlichen Regelung die Ehe während der gesamten zwei Jahre im Bundesgebiet geführt worden sein muss, ist eine Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebietes rechtlich nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer seinem deutschen Ehegatten in das Ausland folgt. Andernfalls wäre nicht sichergestellt, dass der in dem Erfordernis einer Mindestehebestandszeit von zwei Jahren zum Ausdruck kommende Integrationsprozess des ausländischen Ehegatten in die hiesigen Lebensverhältnisse für die Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts hinreichend fortgeschritten ist. Ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.07.2010, 11 ME 71/10, EZAR-NV 14 Nr. 16; ferner Marx in GK-AufenthG, a. a. O., § 31 Rdnr. 69 Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass Luxemburg an Deutschland grenze und dort ebenfalls deutsch gesprochen werde. Dass eine Integration in die Lebensverhältnisse in Luxemburg einer solchen in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht gleichgestellt werden kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Dass es sich bei Luxemburg um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handelt, ist dabei ebenso unerheblich wie das Motiv für die zeitweilige Verlagerung des Wohnsitzes der Klägerin und ihres Ehemannes in dieses Land. Zwar ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a. F. von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt dabei nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG a. F. insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Eine besondere Härte in diesem Sinne kann allerdings nur angenommen werden, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ausländer ungleich härter trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Situation. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.1997, 1 B 118.96, DÖV 1997, 835; ferner BayVGH, Beschluss vom 06.06.2008, 19 CS 08.1166, zitiert nach juris. Dass solche besonderen Umstände, die nicht bereits in dem alle Rückkehrer gleichermaßen treffenden Verlust eines in der Bundesrepublik Deutschland gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes gesehen werden können, im Fall der Klägerin nicht vorliegen, hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt. Hierauf kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vollinhaltlich verwiesen werden, zumal die Klägerin selbst keine Gründe dafür dargetan hat, dass es im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a. F. zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin, eine russische Staatsangehörige, wendet sich mit der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Die 1976 geborene Klägerin reiste am 15.12.2002 mit einem am 11.12.2002 vom Generalkonsulat in St. Petersburg ausgestellten Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 28.07.2003 heiratete sie in Dänemark den deutschen Staatsangehörigen B. A. und erhielt daraufhin am 31.07.2003 eine bis 31.07.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis. Am 19.04.2005 meldeten sich die Klägerin und ihr Ehemann von ihrer bisherigen Wohnadresse in B-Stadt ab und reisten aus beruflichen Gründen nach Luxemburg, wo sie sich nach den Angaben der Klägerin bis zum 13.08.2007 aufhielten. Nach einem sich daran anschließenden viermonatigen Aufenthalt in der Schweiz kehrte die Klägerin nach Deutschland zurück und meldete ihren Wohnsitz am 15.12.2007 in A-Stadt, A-Straße, an. Mit Schreiben vom 01.01.2008 beantragte die Klägerin, deren Ehemann sich zu diesem Zeitpunkt geschäftlich noch in der Schweiz aufhielt, erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nachdem der Ehemann der Klägerin am 22.02.2008 seinen Wohnsitz unter derselben Adresse wie die Klägerin angemeldet und beide gegenüber dem Beklagten erklärt hatten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft ununterbrochen bestehe und auch künftig fortgesetzt werden solle, wurde der Klägerin am 19.05.2008 eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilt, die wiederholt, zuletzt am 10.11.2008 bis zum 09.12.2008 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 01.12.2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ab, dass die Klägerin das Erfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, sich in einfacher Art in deutscher Sprache verständigen zu können, nicht erfülle und zudem ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Die illegale Einreise sei eine Straftat und stelle einen Ausweisungsgrund dar. Die Nachholung des Visumverfahrens sei für die Klägerin zumutbar und die damit verbundene kurzzeitige Trennung von ihrem Ehemann von ihr hinzunehmen. Auf den daraufhin am 18.12.2008 gestellten Antrag der Klägerin ordnete die damals zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes wegen bestehender Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr gegenüber ausgesprochenen Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Beschluss vom 02.02.2009, 2 L 1905/08, die aufschiebende Wirkung des hiergegen von der Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2008 erhobenen Widerspruchs an. Unter dem 18.05.2009 teilte das Polizeipräsidium Frankfurt dem Beklagten mit, dass die Klägerin am 13.05.2009 bei der Kontrolle einer Terminwohnung in Frankfurt, die sie auf der Internetseite www...de unter dem Arbeitsnamen „Y“ bewerbe, bei der Ausübung der Prostitution angetroffen worden sei. Am 19.05.2009 legte die Klägerin dem Beklagten eine von der Deutschen Botschaft in Tokio beglaubigte schriftliche Erklärung ihres Ehemannes vor, nach deren Inhalt dieser bestätigte, dass er mit der Klägerin nach wie vor in ehelicher Gemeinschaft lebe und sich derzeit lediglich aus beruflichen Gründen in Tokio aufhalte. Nach einer persönlichen Vorsprache der Klägerin und ihres Ehemannes am 25.09.2009 beim Beklagten, in deren Rahmen der Ehemann der Klägerin erklärte, dass ihm bekannt sei, dass seine Ehefrau in seiner Abwesenheit der Prostitution nachgegangen sei, und er ungeachtet dessen die eheliche Lebensgemeinschaft fortführen wolle, hob der Beklagte am 05.10.2009 seinen Ablehnungsbescheid vom 01.12.2008 auf und erteilte der Klägerin unter dem 03.11.2009 eine bis zum 02.11.2010 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. In der Folge wurde das von der Klägerin bereits unter dem 09.06.2009 wegen Untätigkeit des Beklagten eingeleitete Klageverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 14.12.2009, 10 K 518/09, eingestellt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Im April 2010 meldet die Klägerin beim Ordnungsamt der Stadt A-Stadt unter ihrem Namen einen Hostessen- und Büroservice als Einzelunternehmen an. Als Betriebssitz wurde das A-Straße in A-Stadt angegeben. Am 02.11.2010 beantragte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie seit nunmehr sieben Jahren verheiratet sei und ihr Ehemann weiter an der Ehe festhalte, die Erteilung einer unbeschränkten Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 08.11.2010 teilte der Beklagte der Klägerin unter Hinweis darauf, dass Voraussetzung für eine weitere Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine tatsächlich gelebte eheliche Lebensgemeinschaft sei, mit, dass zur Prüfung des Fortbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft eine gemeinsame Vorsprache mit ihrem Ehemann zwecks Abgabe einer entsprechenden Erklärung erforderlich sei; bis zur Abgabe dieser Erklärung werde der Klägerin eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Aufgrund einer Strafanzeige des Beklagten gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Scheinehe wurde am 27.01.2011 das von der Klägerin und ihrem Ehemann als Wohnsitz angegebene Anwesen A-Straße in A-Stadt einer polizeilichen Durchsuchung unterzogen. Ausweislich der Feststellungen in dem hierzu gefertigten Durchsuchungsbericht der Kriminalpolizeiinspektion B-Stadt vom 27.01.2011 handelt es sich bei der mutmaßlichen Ehewohnung der Klägerin und ihres Ehemannes um einen Raum mit einer Sitzgelegenheit und einem abgetrennten Schlafraum, in dem sich weder persönliche Gegenstände der Klägerin noch ihres Ehemannes befunden hätten und auch das darin in einer Schlafecke befindliche Bett nicht bezogen gewesen sei. Eine in dem Hausanwesen ebenfalls wohnhafte britische Staatsangehörige habe hierzu befragt angegeben, dass die Klägerin nicht mehr in dem Anwesen wohne, sondern sich ihres Wissens nach derzeit in Russland aufhalte; ihr Lebensgefährte halte sich, von wenigen kurzen Unterbrechungen abgesehen, mit dem Ehemann der Klägerin bereits seit zwei Jahren in Asien im Bereich Japan und China auf. Mit Bescheid vom 17.02.2011 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 22.03.2011 zu verlassen; zugleich drohte er ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Russland an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 AufenthG schon deshalb nicht verlängert werden könne, weil eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem im Ausland lebenden Ehemann derzeit nicht bestehe. Die bereits früher bestehenden Zweifel an einer tatsächlich gelebten Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann hätten sich aufgrund der Durchsuchung der angeblichen Ehewohnung bestätigt. Die Klägerin habe in der Wohnung nicht angetroffen werden können. Eine vor Ort anwesende Zeugin habe erklärt, dass weder die Klägerin noch ihr Ehemann dort wohnhaft seien. Der Ehemann der Klägerin halte sich vielmehr bereits seit zwei Jahren in Asien auf. Die Klägerin selbst habe sich nach Angaben der Zeugin nach der Anmeldung ihres Wohnsitzes dort ebenfalls lediglich zwei Wochen aufgehalten. Die Wohnung habe wie ein leeres Hotelzimmer gewirkt. Sie sei zwar möbliert gewesen, es hätten sich darin jedoch keine Kleider oder sonstigen persönlichen Gegenstände befunden. Das Bett sei nicht bezogen und sämtliche Schränke seien leer gewesen. Es sei offensichtlich gewesen, dass zu dem Zeitpunkt niemand dort gewohnt habe. Eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bestehe derzeit ersichtlich nicht. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stehe zudem entgegen, dass der Ehemann der Klägerin seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland habe und schon im Jahr 2009 nur nach mehrmaliger Aufforderung durch den Beklagten bereit gewesen sei, nach Deutschland zu kommen und hier vorzusprechen. Die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht, da die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann weniger als die nach dieser Vorschrift geforderten zwei Jahre in Deutschland bestanden habe. Nach Angaben der bei der Wohnungsdurchsuchung anwesenden Zeugin habe sich der Ehemann der Klägerin etwa seit Februar 2009 im Ausland aufgehalten. Die Wohnsitzanmeldung der Klägerin sei am 15.12.2007 erfolgt, wobei sie unter der angegebenen Adresse nur etwa zwei Wochen gewohnt habe. Die Meldung ihres Ehemannes unter der gleichen Adresse sei am 22.02.2008 erfolgt, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin sich dort selbst gar nicht mehr aufgehalten habe. Eine eheliche Lebensgemeinschaft habe daher offenbar zu keiner Zeit tatsächlich bestanden. Zwar könne nach § 31 Abs. 2 AufenthG von dem zweijährigen rechtmäßigen Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen werden, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Gründe, die für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG im Fall der Klägerin sprechen würden, seien indes nicht ersichtlich. Ebenso wenig seien Abschiebungshindernisse erkennbar. Eine Rückkehr nach Russland sei für die Klägerin zumutbar, zumal sie den größten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht habe und daher keine allzu großen Wiedereingliederungsschwierigkeiten bestehen dürften. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 01.03.2011 Widerspruch und beantragte zugleich bei Gericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.02.2011 anzuordnen. Diesen Antrag hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 04.04.2011, 10 L 167/11, mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 1 AufenthG nicht zustehe, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht von einem Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem deutschen Ehemann ausgegangen werden könne und mangels der erforderlichen zweijährigen Ehebestandszeit auch die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts der Klägerin nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorlägen. Auf die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 30.05.2011, 2 B 241/11, den Beschluss der erkennenden Kammer abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.02.2011 angeordnet. Zur Begründung wurde dargelegt, dass von einer endgültigen und dauerhaften Aufgabe des von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland durch den Ehemann der Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zwingend ausgegangen werden könne und dies ebenso wie die damit in Zusammenhang stehende Frage, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft nicht mehr gegeben seien und gegebenenfalls ab wann die zuvor offenbar über Jahre bestehende Lebensgemeinschaft wegen einer Verlegung des Lebensmittelpunktes des Ehemannes der Klägerin ins Ausland als aufgehoben betrachtet werden müsse, einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten und vor diesem Hintergrund im Rahmen der für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden hauptsacheoffenen Interessenabwägung den Belangen der Klägerin an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer Klärung in der Hauptsache eindeutig der Vorrang einzuräumen sei. Bereits am 08.05.2011 hatte die Klägerin das Bundesgebiet verlassen und war auf dem Luftwege nach Russland gereist. Nach der am 21.07.2011 erfolgten Wiedereinreise der Klägerin ins Bundesgebiet wies der Beklagte ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.02.2011 mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2011 zurück. Zur Begründung wurde unter Vertiefung der Darlegungen in dem Bescheid vom 17.02.2011 ausgeführt, dass eine von §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem im Ausland lebenden Ehemann derzeit offensichtlich nicht bestehe. Bei getrennten Wohnungen der Ehegatten vermittele Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlichen Schutz nur dann, wenn die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegten, ihre tatsächliche eheliche Verbundenheit auch nach außen erkennbar und nachprüfbar in konkreter Weise in Erscheinung trete und in der Ausgestaltung der Beziehung einen fassbaren Niederschlag finde. Dass die Klägerin mit ihrem Ehemann einen intensiven persönlichen Kontakt pflege, sei indes nicht erkennbar. Den Kontakt zu ihrem Ehemann halte sie ihren Angaben zufolge lediglich über Telefon und Internet via Skype aufrecht. Der Ehemann der Klägerin habe sich zuletzt offenbar im September 2009 in Deutschland aufgehalten. Obwohl dieser über die problematische ausländerrechtliche Situation seiner Ehefrau informiert gewesen sei, habe er die Klägerin nicht besucht, um ihr beizustehen. Dies spreche nicht dafür, dass die eheliche Gemeinschaft tatsächlich gelebt werde und ihr Ehemann persönlich und emotional mit der Klägerin in einer Beistandsgemeinschaft verbunden sei. Vielmehr habe sich dadurch der Eindruck verstärkt, dass auch der Besuch ihres Ehemannes in Deutschland im September 2009 lediglich dazu habe dienen sollen, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin voranzutreiben. Bestenfalls könne insofern von einer Begegnungsgemeinschaft statt von einer Beistandsgemeinschaft gesprochen werden. Hinzu komme, dass die weitere Lebensplanung der Klägerin und ihres Ehemannes offenbar völlig unterschiedlich sei. Es sei völlig unklar, ob der Ehemann der Klägerin überhaupt wieder nach Deutschland zurückkehren möchte. Er erwäge offenbar, in Hongkong zu bleiben. Die Klägerin beabsichtigte demgegenüber, sich dauerhaft in Deutschland aufzuhalten. Gegen ein enges und inniges Verhältnis der Klägerin zu ihrem Ehemann spreche darüber hinaus, dass die Klägerin, als sie die Bundesrepublik Deutschland im Mai 2011 kurzzeitig verlassen habe, in ihr Heimatland und nicht, wie es bei einer tatsächlichen Verbundenheit der Eheleute zu erwarten gewesen wäre, zu ihrem Ehemann gereist sei, zumal sie sich angeblich in einer Situation psychischer Not befunden habe. Mit ihrer am 12.09.2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung ihrer Klage weist die Klägerin darauf hin, dass ihr Ehemann zwar zuletzt anlässlich seiner Vorsprache bei dem Beklagten am 25.09.2009 in Deutschland gewesen sei. Zudem habe das Verhalten ihres Ehemannes, der trotz ihrer erheblichen Probleme mit dem Beklagten nicht nach Deutschland zurückgekehrt sei, zu Vertrauensverlusten geführt, so dass ihr weder seine weiteren persönlichen Pläne noch der Zeitpunkt einer etwaigen Rückkehr nach Deutschland bekannt seien. Ungeachtet des Fortbestandes ihrer Ehe, stehe ihr jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis aus § 31 AufenthG zu. Sie habe, wie von § 31 AufenthG gefordert, im Bundesgebiet ununterbrochen zwei Jahre zusammen mit ihrem Ehemann gelebt. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe in Deutschland zunächst vom Zeitpunkt ihrer Heirat am 28.07.2003 bis zu ihrem Umzug nach Luxemburg im Mai 2005 bestanden. Nach ihrer Wiedereinreise aus der Schweiz am 17.12.2007 seien bis zum Zeitpunkt des am 05.10.2009 erlassenen Abhilfebescheides des Beklagten weitere 22 Monate gemeinsam in der Bundesrepublik Deutschland verbracht worden. Dass ihre Ehe nach der Rückkehr aus der Schweiz in Deutschland fortgesetzt worden sei, könne aufgrund der Erklärungen ihres Ehemannes nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dieser habe sowohl im Februar 2008 als auch im September 2009 im Rahmen einer Vorsprache bei dem Beklagten bestätigt, dass er mit ihr eine eheliche Lebensgemeinschaft führe und diese auch fortzuführen gedenke. Auf die für die Erlangung eines eigenen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG erforderliche Ehebestandszeit seien aber auch die beruflich bedingten Aufenthaltszeiten in Luxemburg und der Schweiz anzurechnen. Hintergrund der Vorschrift des § 31 AufenthG sei, dass bei einer mindestens zwei Jahre dauernden Integration in Deutschland innerhalb einer bestehenden Lebensgemeinschaft ein eigenes Aufenthaltsrecht begründet werden solle. Eine Integration in Deutschland werde aber durch einen beruflichen Wechsel insbesondere nach Luxemburg nicht unterbrochen. Als Mitgliedsstaat der Europäischen Union sei Luxemburg insbesondere in kultureller und sozialer Hinsicht der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen, zumal dort deutsch gesprochen werde. Überdies hätten sie und ihr Ehemann ihren Hauptlebensmittelpunkt und die sozialen Kontakte weiterhin im grenznahen Raum gehabt. Selbst wenn der Aufenthalt in Luxemburg und der Schweiz zu einer Unterbrechung der von § 31 AufenthG vorausgesetzten Ehebestandszeit von zwei Jahren geführt hätte, sei als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der erforderlichen Ehezeit aber auf den 15.12.2007, spätestens auf Februar 2007, abzustellen. Zu ernsthaften Problemen in ihrer Ehe sei es aber frühestens ab Oktober 2010 gekommen, so dass die nach § 31 AufenthG erforderliche Ehebestandszeit von zwei Jahren erreicht worden sei. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei in dieser Zeit aufgrund des beruflich bedingten Aufenthaltes ihres Ehemannes in Asien im Wesentlichen per Internet über Skype aufrechterhalten worden. Dass ihr Ehemann auch in Kenntnis ihrer beruflichen Tätigkeit als Prostituierte an der Ehe festgehalten habe und diese habe fortführen wollen, habe er gegenüber dem Beklagten zuletzt am 25.09.2009 erklärt. Wäre diese Erklärung unzutreffend gewesen, wäre das gegen sie wegen des Verdachts der Scheinehe eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht gemäß § 170 StPO eingestellt worden. Auch die am 27.01.2011 durchgeführte Wohnungsdurchsuchung habe keine Nachweise dafür erbracht, dass die Angaben ihres Ehemannes falsch gewesen seien. Bei der Wohnungsdurchsuchung sei lediglich festgestellt worden, dass sie in der Wohnung nicht allzu viele Gegenstände verwahre. Dies sei angesichts ihrer beruflichen Tätigkeit als Hostess aber ohne Weiteres nachvollziehbar, da sie in verschiedenen Städten in Deutschland arbeite und deswegen ihre persönlichen Sachen mitnehme, wenn sie wochenlang in einer anderen Stadt lebe. Zudem habe die Wohnungsdurchsuchung zu einem Zeitpunkt stattgefunden, in dem sich ihr Ehemann bereits in Asien aufgehalten habe. Dass dieser aber bei einem längerfristigen Auslandsaufenthalt seine persönlichen Gegenstände, Kleidungsstücke und ähnliches mitnehme, sei verständlich. Ungeachtet der seit Oktober 2010 bestehenden Probleme habe ihr Ehemann bis heute nicht erklärt, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortführen wolle. Letztlich habe die Beklagte ihr auch die Möglichkeit genommen, ihren Ehemann in Hongkong zu besuchen. Sie habe das Land nicht verlassen können, da der Beklagte ihr den Pass abgenommen habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2011 zu verpflichten, ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass von einer fortbestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nicht ausgegangen werden könne. Die Klägerin habe keine greifbaren Anhaltspunkte dargetan, die trotz der räumlichen Trennung von ihrem Ehemann auf eine vom Willen beider Ehepartner getragene, auf einem gemeinsamen Lebensentwurf und dem Willen zur umfassenden gegenseitigen Beistandsleistung beruhende enge persönliche Beziehung hindeuteten. Nicht nur der Umstand, dass eine gemeinsame Erklärung über das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft am 02.11.2010 nicht habe abgegeben werden können, weil die Klägerin ohne ihren Mann vorgesprochen habe, sondern auch die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin auch in der Folgezeit nicht nach Deutschland zurückgekehrt sei, sprächen gegen das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin keine Auskunft darüber habe geben können, wann mit einer Rückkehr ihres Ehemannes gerechnet werden könne und wie seine persönlichen Pläne seien. Die Klägerin habe auch kein eigenständiges Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 31 AufenthG. Danach müssten sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der rechtmäßige Aufenthalt ununterbrochen zwei Jahre im Bundesgebiet vorliegen. Daran fehle es vorliegend, da die Aufenthalte der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland vor und nach ihrem zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Luxemburg und der Schweiz nicht zu einem dreijährigen Gesamtaufenthalt zusammengerechnet werden könnten. Der nach § 31 Abs. 1 AufenthG zunächst anrechenbare Aufenthalt der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland sei vielmehr durch ihren Auslandsaufenthalt unterbrochen worden. Dass es sich insbesondere bei Luxemburg um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und ein grenznahes Land handele, sei rechtlich unerheblich. Das Aufenthaltsgesetz gelte nur für die Bundesrepublik Deutschland. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 2 L 1905/08, 10 L 517/09, 10 K 518/09, 10 L 167/11, 2 B 241/11 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.