OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 612/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0314.10K612.11.0A
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Streitigkeit stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar, wenn sich der Rechtsgrund der begehrten Feststellung aus dem öffentlichen Straßenrecht herleitet und die Feststellung auf das Bestehen einer der vorzeitigen Besitzeinweisung vergleichbaren wegerechtlichen Position und in deren Folge auf das Bestehen der Befugnisse und Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 SStrG aus einer obliegenden Straßenbaulast an einer Gemeindestraße abzielt.(Rn.18) 2. Geht es um eine an die straßenrechtliche Verantwortlichkeit anknüpfende Verpflichtung zum Einschreiten, so steht einem rechtlichen Interesse i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO nicht entgegen, dass diese auf der Grundlage des Saarländischen Straßengesetzes subjektive Rechte des Einzelnen auf Erfüllung der Straßenbaulast bzw. der straßenrechtlichen Verpflichtung nicht zu begründen vermag.(Rn.19) (Rn.20)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte hinsichtlich der Wegeflächen Gemarkung S., Flur ..., Nrn. 44/3, 44/6 und 44/7 eine der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44 a SStrG vergleichbare wegerechtliche Position erlangt hat und deshalb hinsichtlich der über diese Parzellen geführten Straße auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 SStrG Träger der Straßenbaulast im Sinne von § 9 Abs. 1 und 3a SStrG ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Streitigkeit stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar, wenn sich der Rechtsgrund der begehrten Feststellung aus dem öffentlichen Straßenrecht herleitet und die Feststellung auf das Bestehen einer der vorzeitigen Besitzeinweisung vergleichbaren wegerechtlichen Position und in deren Folge auf das Bestehen der Befugnisse und Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 SStrG aus einer obliegenden Straßenbaulast an einer Gemeindestraße abzielt.(Rn.18) 2. Geht es um eine an die straßenrechtliche Verantwortlichkeit anknüpfende Verpflichtung zum Einschreiten, so steht einem rechtlichen Interesse i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO nicht entgegen, dass diese auf der Grundlage des Saarländischen Straßengesetzes subjektive Rechte des Einzelnen auf Erfüllung der Straßenbaulast bzw. der straßenrechtlichen Verpflichtung nicht zu begründen vermag.(Rn.19) (Rn.20) Es wird festgestellt, dass die Beklagte hinsichtlich der Wegeflächen Gemarkung S., Flur ..., Nrn. 44/3, 44/6 und 44/7 eine der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44 a SStrG vergleichbare wegerechtliche Position erlangt hat und deshalb hinsichtlich der über diese Parzellen geführten Straße auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 SStrG Träger der Straßenbaulast im Sinne von § 9 Abs. 1 und 3a SStrG ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die als Feststellungsklage zulässige Klage ist auch begründet. Vorab ist zum Klagebegehren folgendes zu bemerken: Nach Maßgabe verständiger Wertung unter Berücksichtigung von §§ 82 Abs. 1 und 88 VwGO ist das Begehren der Kläger, wie sie es im Schriftsatz vom 04.11.2011 und in dem von der Kammer durchgeführten Erörterungstermin dargelegt haben, auf die Feststellung des Bestehens der Straßenbaulast der Beklagten für die hier fraglichen Straßenparzellen, wie sie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Urteil vom 15.12.1982, 3 R 98/80, Seite 39 ff., in den dortigen Gründen erkannt hat, gerichtet. Von daher ist unabhängig von der Formulierung der Kläger im konkret gestellten Klageantrag, wonach die Feststellung, dass die Beklagte „unterhalts- und verkehrssicherungspflichtig“ ist, von jener öffentlich-rechtlichen Stellung der Beklagten im vorliegenden Zusammenhang und Auslegung der Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes unter Berücksichtigung von § 44 a Saarländisches Straßengesetz auszugehen. Da der Rechtsgrund der begehrten Feststellung damit aus dem öffentlichen Straßenrecht hergeleitet wird und diese auf das Bestehen einer der vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 44 a Saarländischen Straßengesetz) vergleichbaren wegerechtlichen Position und in deren Folge das Bestehen der Befugnisse und Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 SStrG aus einer der Beklagten aus Sicht der Kläger obliegenden Straßenbaulast – hier an einer Gemeindestraße – abzielen, stellt sich die vorliegende Streitigkeit ohne weiteres bereits als öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar und ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dieses Verständnis des Klageantrages vorausgesetzt, besteht zudem ein Feststellungsinteresse für die erhobene Feststellungsklage auf der Grundlage von § 43 VwGO. Das nach Absatz 1 dieser Vorschrift vorausgesetzte berechtigte Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung folgt unmittelbar daraus, dass die von den Klägern angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die sich aus der Straßenbaulast ergebende Verpflichtung der Beklagten zuweist, diese aber – zuletzt nach Maßgabe ihres Schriftsatz vom 14.11.2011 und im vor der Kammer durchgeführten Erörterungstermin – die Anerkennung einer Unterhaltungspflicht und insbesondere eines angeblichen Unterhaltungsanspruchs verweigert und ausdrücklich erklärt hat, der klageweise geltend gemachte subjektive Feststellungsanspruch werde nicht anerkannt, zumal sich dieser nicht auf die Beseitigung konkreter Schadenstellen beschränke, sondern generell auf die Zukunft gerichtet sei. Gerade dieser Streitpunkt ist aber Anknüpfung der von den Klägern erhobenen Feststellungsklage, die von vorneherein allgemein für die Zukunft die Verantwortlichkeit für den fraglichen Straßenteil im derzeitigen Ausbau allgemein und nicht nur bezogen auf den aktuellen Straßenzustand – etwa zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage – geklärt haben wollen. Nachdem zwar durch die Beklagte der Zustand der fraglichen Straßen im erreichten Ausbau inzwischen für die Kläger in einer diesen erklärtermaßen genügenden Weise „saniert“ worden ist, ist dennoch angesichts der grundsätzlichen Weigerung der Anerkennung einer Erhaltungspflicht durch die Beklagte von einem Interesse der Kläger an einer Feststellung i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO auszugehen, weil gerade bei einer unvollkommen ausgebauten Straße und einer demzufolge notgedrungen provisorischen Herstellung ihres Zustandes ohne Weiteres zu erwarten ist, dass die fragliche Problematik in absehbarer Zeit, möglicherweise bereits im Laufe des kommenden Winters, wieder eintreten wird. Dabei geht es den Klägern ersichtlich bei der Frage der Klärung der Zuständigkeit für die wegerechtliche Verkehrssicherheit nicht einmal unbedingt darum, dass sie eine Verpflichtung der Beklagten dahingehend sehen, den ungefährdeten Verkehr auf dem fraglichen Weg durch Baumaßnahmen sicherzustellen, sondern diese alternativ auch in der Pflicht sehen wollen, „durch entsprechende Beschilderung die Benutzung der Wegeflächen durch die Allgemeinheit“ zu verhindern, wie dies aus deren Schreiben vom 06.04.2011 an die Beklagte hervorgeht. Daraus wird deutlich, dass es den Klägern um die an die straßenrechtliche Verantwortlichkeit anknüpfende Verpflichtung zum Einschreiten geht, die jene Verantwortlichkeit und deren Klärung verbindlich voraussetzt, auch wenn die im letztgenannten Schreiben gewählte Formulierung der Alternative der Unterbindung des Verkehrs in jener Straße letztlich möglicherweise nicht erreichbar sein wird, weil die Beklagte als straßen- und verkehrsrechtliche Verantwortliche auch zu anderen Maßnahmen greifen kann, wie etwa die Anbringung eines Hinweises auf eine schlechte Wegstrecke auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung. Hiervon ausgehend steht einem rechtlichen Interesse i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO auch nicht entgegen, dass diese auf der Grundlage des Saarländischen Straßengesetzes subjektive Rechte des Einzelnen auf Erfüllung der Straßenbaulast bzw. der straßenrechtlichen Verpflichtung nicht zu begründen vermag. Vgl. dazu das von der Beklagten benannte Urteil des VGH Mannheim vom 26.05.1994, 5 S 2611/93, zitiert nach juris Danach kann die Erfüllung der von der Straßenbaulast umschriebenen Aufgaben „nur von der Straßenaufsichtsbehörde mit aufsichtlichen Mitteln erzwungen werden“. Wenn hiervon ausgegangen wird, bleibt es fallbezogen dennoch beim Bestehen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der straßenrechtlichen Verantwortlichkeit für den fraglichen Straßenteil. Denn ungeachtet der Möglichkeit eines verpflichteten Anspruchs des Anliegers auf Erfüllung der sich aus der Straßenbaulast ergebenden Verpflichtungen muss diesem ein Interesse an der Klärung der Verantwortlichkeit zugesprochen werden, damit er erforderlichenfalls an die zuständige Aufsichtsbehörde herantreten kann, um ein Tätigwerden des Trägers der Straßenbaulast zu bewirken, bzw. bei den auch von ihm gewählten Stadtverordneten der Beklagten deren Tätigwerden, sei es auch nur über die Zurverfügungstellung von entsprechenden Mitteln im Haushalt, anzuregen. Beide Möglichkeiten sind dem Anlieger nämlich von Anfang an verwehrt, wenn darauf verwiesen werden kann, dass eine Verantwortlichkeit der Beklagten überhaupt nicht besteht. Dies zu klären muss ihm aber über den Weg der Feststellungsklage nach § 43 VwGO im Streitfall eröffnet sein. Da eine anderweitige Klageart i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausscheidet, ist die Klage als Feststellungsklage zulässig. Die so zulässige Klage ist auch begründet, da die begehrte Feststellung nach Maßgabe der zugrunde zu legenden Auslegung des klägerischen Antrags und des hierauf beruhenden Tenors auf der Grundlage des zwischen dem Kläger zu 1. und der Beklagten gerade zu den hier fraglichen Straßenparzellen ergangenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.12.1982, 3 R 98/80, berechtigt ist. Dort ist wörtlich auf den Seiten 39 bis 41 des beigezogenen Originals des Urteils bezogen auf die dort neben erschließungsbeitragsrechtlichen Anträgen begehrte Feststellung der Beschränkung der öffentlichen Nutzung der Straßenparzellen ausschließlich für den Fußgängerverkehr folgendes ausgeführt: „Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet; denn die Beklagte ist auch schon vor Widmung oder förmlicher Verkehrsübergabe berechtigt, die Wegeparzellen wie den gesamten übrigen B. nicht nur dem (öffentlichen)Fußgängerverkehr zu überlassen, sondern deren (öffentlichen) Gebrauch auch durch Kraftfahrzeuge zu gestatten. Diese Berechtigung ergibt sich in Anlehnung an die Grundsätze des § 6 Abs. 3 SaarlStrG, eine entsprechende Duldungspflicht des Klägers folgt aus § 1004 Abs. 2 BGB. Nach § 6 Abs. 3 SaarlStrG setzt die Widmung voraus, dass der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Verfügung zugestimmt haben oder dass der Träger der Straßenbaulast in den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks eingewiesen ist. Eine förmliche Widmung des Brunnenwegs für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr und als Verbindungs- (Durchgangs-)straße könnte der Kläger nicht verhindern, weil die Beklagte – gegebenenfalls unter Beachtung von Enteignungsgrundsätzen – die Festsetzung des Bebauungsplans „B.“ verwirklichen darf, seitdem dieser rechtskräftig ist. Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 SaarlStrG darf der Träger der Straßenbaulast Verfügungen über die Straßenfläche sodann auch schon vor deren Widmung in dem Sinne treffen, dass er einen Straßengebrauch in Formen des Gemeingebrauchs (§ 14 SaarlStrG) bereits – formlos – zulässt. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger zu Verfügungen in diesem Sinne berechtigt, obwohl sie (noch) nicht Eigentümerin der Grundstücksflächen ist und auch die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 SaarlStrG nicht vorliegen. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Kläger überhaupt aus seinem Eigentum an den Wegeparzellen gegenüber der Beklagten noch Rechte herleiten kann oder sich nicht vielmehr nach Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als wäre das Eigentum entsprechend den Vereinbarungen in dem Grundstücksübertragungsvertrag (schon) auf die Gemeinde Scheidt bzw. die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin übergegangen, weil die vertragliche Bedingung für die Grundstücksumschreibung (die Fertigstellung des Vorstufenausbaus der Straße „A. T.“ bis an die Parzelle L.) zumindest zu einem überwiegenden Teil erfüllt ist. Jedenfalls hat die Beklagte mit Zustimmung des Klägers und der Beigeladenen den Besitz an den Grundstücksflächen gerade zum Zwecke des Ausbaus und damit eine der vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 44 a SaarlStrG) vergleichbare wegerechtliche Position erlangt. Ebenso wenig wie im Falle einer vorzeitigen Besitzeinweisung der Kläger sich der Eröffnung öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs auf den ihm noch gehörenden Wegeparzellen widersetzen dürfte, ist dies jetzt gegenüber der zum Besitz berechtigten Beklagten zulässig; denn auf eine Einschränkung ihrer dem Allgemeinwohl verpflichteten Planungsfreiheit konnte die Gemeinde Scheidt sich, wie bereits oben im Zusammenhang mit der Erörterung der Geschäftsgrundlagen des Grundstücksübertragungsvertrags ausgeführt wurde, auch beim Erwerb dieser Straßenflächen von Rechts wegen nicht einlassen.“ Nach allem trifft hinsichtlich der hier fraglichen Straße, die unstreitig dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht worden ist, die Beklagte die Verantwortlichkeit als Trägerin der Straßenbaulast an der Gemeindestraße mit der Folge, dass diese auch für die Verkehrssicherheit auf dem öffentlichen Grund zuständig ist und haftet. Die Voraussetzung dafür, dass die Straße auch tatsächlich öffentlich ist bzw. als öffentlich bezeichnet werden kann, trifft hier zu, ohne dass es für die Bejahung der Öffentlichkeit einer formal-rechtlichen Widmung der Straße bedarf und alle wegerechtlichen Voraussetzungen für den Begriff einer öffentlichen Straße erfüllt sein müssen, vgl. dazu etwa Schlund, Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichem Grund, 4. Auflage 2006, Seite 22, 1., m. w. N., wie dies das Oberverwaltungsgericht im o. a. Urteil überzeugend ausgeführt hat. Der Klage ist daher zu entsprechen und die begehrte Feststellung in Auslegung des ausdrücklich gestellten Antrags nach Maßgabe des Tenors zu treffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 67 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird unter Berücksichtigung, dass die Kammer in ständiger Rechtsprechung und unter Heranziehung der Vorschläge des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Widmung einer Straße den Wert von 7.500,-- Euro ansetzt, hier aber die Feststellung der straßenrechtlichen Verantwortlichkeit unterhalb der Ebene einer förmlichen Widmung in Rede steht, die demgegenüber geringer mit dem Auffangwert zu bewerten ist, auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße in A-Stadt, Gemarkung S., Flur ..., Parzelle 44/5. Die Kläger sowie die Eigentümerin des Nachbargrundstücks Gemarkung S., Flur ..., Parzelle 44/4, sind Miteigentümer der an ihren Hausgrundstücken vorbeiführenden „Br. – Parzellen“ mit den Bezeichnungen Flur ..., 44/3, 44/6 und 44/7. In der Folge von den Klägern gemeinsam mit ihren unmittelbaren Nachbarn, den Eheleuten L., des mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der früheren Gemeinde S., geschlossenen Vertrages über die „Grundstücksübertragung“ an den o. a. Parzellen vom 17.05.1971 wurden dieser die streitgegenständlichen Wegeparzellen unentgeltlich übertragen. Dieser Vertrag sieht unter ausdrücklicher Einbeziehung des Beschlusses des Gemeinderates der früheren Gemeinde Scheidt vom 28.10.1970, Nichtöffentliche Sitzung, TOP „1. Bebauung der Parzellen 44/4 und 44/5 (früher 140/27) auf dem Sch. (Bauvorhaben L./A.)“ vor, dass die Kläger und ihre oben bezeichneten Nachbarn zur Errichtung der Wegeparzellen im Vorstufenausbau „bis an die Parzelle L.“ und der Verlängerung des Kanals einen Kostenanteil von je 20.000,-- DM zu leisten hätten, der ausweislich des in Bezug genommenen Gemeinderatsbeschlusses „auf den später anfallenden Erschließungsbeitrag anzurechnen ist.“ Dieser Zahlungsverpflichtung sind sie unstreitig nachgekommen. Zwischen den Beteiligten ist indes ungeklärt, ob der geschuldete Vorstufenausbau des westlichen Teils der Straße „A.T.“ von der Einmündung der Straße „A. K.“ bis an die Nachbarparzelle L. vollständig nach Maßgabe des o. a. Gemeinderatsbeschlusses (vgl. die dortige Begründung a. E.) fertig gestellt worden ist, mit der Folge, dass die Kläger die Umschreibung der Wegeparzellen im Grundbuch bisher verweigern. Bis auf die grundbuchmäßige Umschreibung ist der Vertrag vom 17.05.1971 verwirklicht worden. Gemäß Ziffer 3. des Vertrages sind „Besitz, Nutzungen, Lasten und die Gefahr sofort“ auf die Gemeinde Scheidt übergegangen. Diese bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die Beklagte, haben die streitgegenständlichen Wegeparzellen nach den Ausbauarbeiten dem öffentlichen Verkehr übergeben und den uneingeschränkten Durchgangsverkehr nach beiden Richtungen gestattet. Sämtliche benannten Grundstücke fallen in den rechtskräftigen Bebauungsplan „Br.“ der Beklagten, der am 12.08.1980 von deren Stadtrat beschlossen worden ist. Laut Schreiben der Beklagten vom 23.04.1974 an den Notar Sp., St., vom 23.04.1974 ist bereits vor Erlass des Bebauungsplans der Vorstufenausbau der Straße „A. T.“ bis zum Anwesen L. auf den gemeindeeigenen Grundstücken durchgeführt und sind die „Anwesen L. und A.“ durch den ausgeführten Straßenbau und den verlegten Kanal voll erschlossen. Ungeachtet des Streites der Beteiligten um Umfang und Abschluss des Vorstufenausbaus dient die Straße im derzeitigen Ausbauzustand uneingeschränkt dem öffentlichen Straßenverkehr. Nachdem zwischenzeitlich erhebliche Beschädigungen am Zustand der Straße aufgetreten waren, forderten die Kläger die Beklagte in mehreren Schreiben auf, „entweder die Schadstellen unverzüglich beseitigen zu lassen oder durch entsprechende Beschilderung die Nutzung der Wegeflächen durch die Allgemeinheit zu unterbinden“. Im Schreiben vom 14.06.2011 teilte die Beklagte durch ihren Stadtbezirk D. – Bauunterhaltung und Umwelt – dem Kläger zu 1. mit, dass keine Straßenerhaltungsmaßnahmen eingeleitet werden könnten, da der fragliche Bereich des Straßennetzes nicht endausgebaut und auch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Daraufhin erhoben die Kläger am 18.07.2011 die vorliegende Klage und berufen sich darauf, dass sie im Hinblick auf die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung ein rechtliches Interesse daran hätten, dass gerichtlicherseits festgestellt werde, dass die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Wegeflächen unterhaltungs- und verkehrssicherungspflichtig sei. Der bestehende Bebauungsplan vom 12.08.1980 weise die streitgegenständlichen Parzellen als öffentliche Wegflächen aus. Ob eine Widmung oder förmliche Verkehrsübergabe der Wegeparzellen stattgefunden hätten, entziehe sich ihrer Kenntnis. Hierauf komme es jedoch nicht an, weil die Beklagte jedenfalls unbestreitbar von Anfang an den öffentlichen Straßengebrauch gestattet habe. Hierzu sei sie aufgrund des Vertrages vom 17.05.1971 auch berechtigt, wie dies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Urteil vom 15.12.1982, 3 R 98/80, festgestellt habe. In dem Urteil sei zugleich festgestellt worden, dass es sich bei der seinerzeitigen Erschließungsvereinbarung mit der Gemeinde Scheidt und den sich daraus ergebenden Folgen um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis handele. Aus diesem Grunde sei die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Ergänzend tragen sie dazu im Schriftsatz vom 04.11.2011 vor, dass die Beklagte die beanstandeten Schadstellen auf den streitgegenständlichen Wegeflächen inzwischen behoben habe. Sie schließen daraus weiter, dass diese ihre Unterhaltungsverpflichtung hinsichtlich dieser Wegeflächen konkludent anerkannt hat und kündigen die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache an, für den Fall, dass die Beklagte eine diesbezügliche Erklärung ausdrücklich abgebe. Weiter tragen sie vor, dass es sich bei ihnen nicht um irgendwelche Verkehrsteilnehmer sondern Vertragspartner des mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den sich daraus ergebenden beiderseitigen Rechten und Verpflichtungen handele. Dass es sich bei der seinerzeitigen Vereinbarung, nämlich dem Erschließungsvertrag, gekoppelt mit einer Grundstücksübertragung, um eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Gesamtvereinbarung handele, sei in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Beteiligten bereits überzeugend dargetan worden. Zu den Verpflichtungen, die auf die Beklagte nach der Vereinbarung übergegangen seien, gehöre nach Auffassung der Kläger die Pflicht der Beklagten, die ihr unentgeltlich übertragenen Wegeflächen in einem verkehrssicheren, dem geforderten Vorstufenausbau entsprechenden Zustand zu erhalten. Aus dieser Unterhaltungsverpflichtung resultiere wiederum die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, die insoweit gleichfalls Ausfluss der dem öffentlich-rechtlichen Recht zuzuordnenden Gesamtvereinbarung sei. Deshalb bestehe an der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte kein Zweifel. Aufgrund der getroffenen Gesamtvereinbarung seien der Beklagten gemäß dem Vertrag vom 17.05.1971 der Besitz sowie die Nutzung, die Lasten und die Gefahren an den Grundstücken unmittelbar übertragen worden. Insoweit habe die Beklagte zugleich die Verantwortung für den Zustand der übertragenen Wegeflächen gegenüber den Klägern, wie auch der Allgemeinheit, übernommen. Das rechtliche Interesse der Kläger an der beantragten Feststellung ergebe sich daraus, dass die Beklagte vorgerichtlich den Klägern gegenüber die bestehende Unterhaltungsverpflichtung und die hieraus resultierende Verkehrssicherungspflicht in Abrede gestellt habe. Es stehe zudem nicht der Endausbau in der Diskussion; es gehe vielmehr darum, dass die Beklagte den Zustand der Wegeflächen, wie sie ihr in dem geforderten Vorstufenausbau übergeben worden seien, zu erhalten habe. Auf eine angeblich fehlende Widmung könne sich die Beklagte nicht berufen, nachdem unstreitig eine unbeschränkte Verkehrsübergabe stattgefunden habe. Dafür, dass eine erfolgte Verkehrsübergabe rechtlich gleichwertig zu behandeln sei wie eine förmliche Widmung, werde auf die bereits dargestellten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 05.12.1982, Seite 41 ff., Bezug genommen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, festzustellen, dass die Beklagte hinsichtlich der Wegeflächen „Gemarkung S., Flur ... Nr. 44/3, 44/6 und 44/7 unterhalts- und verkehrssicherungspflichtig ist“. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen und macht geltend, dass für die Feststellung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für die nicht gewidmeten Wegeparzellen, die Gegenstand des Klageantrags seien, könne allenfalls zivilrechtlich begründet sein. Der nach Ansicht der Kläger öffentlich-rechtliche notarielle Vertrag vom 17.05.1971 habe eine Verkehrssicherungspflicht weder begründet noch übertragen. Hinsichtlich einer Unterhaltungspflicht der Beklagten gegenüber Dritten bzw. den Klägern als Verkehrsteilnehmern fehle diesen das erforderliche Feststellungsinteresse, da Verkehrsteilnehmer unabhängig vom straßenrechtlichen Status der Wegeparzellen offensichtlich weder gegenüber den Klägern noch gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Unterhaltung der Wegeparzellen geltend machen könnten. Geschützt seien sie durch die Verkehrssicherungspflicht, gleich wem sie hier obliege, die allerdings keine Ansprüche auf Herstellung eines bestimmten Wegezustandes begründeten. Im Übrigen müssten „Verkehrsteilnehmer die Wegeparzellen so benutzen, wie sie daliegen“. Hinsichtlich einer Unterhaltungspflicht der Beklagten gegenüber den Klägern als Eigentümer der Wegeparzellen oder als Partner des notariellen Vertrages sei die Klage jedenfalls unbegründet. Es sei schon nicht ersichtlich, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt sich eine solche Unterhaltungspflicht der Beklagten bzw. ein korrespondierender Unterhaltungsanspruch der Kläger ergeben solle. Ein vertraglicher Anspruch könne sich räumlich nur auf denjenigen Abschnitt der Parzelle 44/3 beziehen, den die Beklagte als Eintragungsvoraussetzung aus dem notariellen Vertrag auf dieser Parzelle „bis an die Parzelle L.“ als Erschließung herrichten sollte. Jedenfalls seien die Kläger gehindert, einen solchen Unterhaltungsanspruch geltend zu machen, und könnten daher auch nicht die baldige Feststellung eines entsprechenden Rechtsverhältnisses verlangen. Denn der von den Klägern beanstandete und im Laufe der Zeit eingetretene Zustand des Wegestückes auf der Parzelle 44/3 „bis an die Parzelle L.“ beruhe lediglich darauf, dass die Beklagte durch das Verhalten der Kläger und der Miteigentümerin bzw. des verstorbenen ehemaligen Miteigentümers der Wegeparzellen bis heute daran gehindert sei, den Brunnenweg im Endstufenausbau herzustellen. Die Miteigentümer der mit dem notariellen Vertrag veräußerten Wegeparzellen hätten immer wieder die Anweisungen des Notars zur Beantragung der Umschreibung im Grundbuch verweigert, obwohl die Beklagte die vertragliche Voraussetzung, nämlich Herstellung eines erschließungstauglichen Zustandes „der Straße A. T. bis an die Parzelle L.“, bereits zeitnah nach Vertragsschluss erfüllt habe. Hierzu habe das Oberverwaltungsgericht in dem von den Klägern herangezogenen Verfahren 3 R 98/80 in den Urteilsgründen festgestellt, dass die Beklagte vielleicht keinen Vorstufenausbau im strengen technischen Sinne hergestellt habe, aber doch das, was sie nach dem Vertrag schuldete, nämlich eine ausreichende Erschließung der damaligen und heutigen Kläger und der damals beigeladenen Miteigentümer der Wegeparzelle. Diese verweigerten ebenso die Übereignung der Parzelle 44/2, die nach dem Bebauungsplan für eine plangemäße Herstellung des Brunnenwegs in Anspruch zu nehmen sei. Die Beklagte sei nach wie vor gewillt, die plangemäße Erschließung herzustellen, was aber die Übereignung der Parzelle 44/2, die die Kläger bisher verweigerten, voraussetze. Angesichts des Gesamtverhaltens der Kläger könne man den Eindruck haben, ihnen sei eher an einem dauerhaft durch die Beklagte instand gehaltenen Vorstufenausbau gelegen, der die Entstehung von Erschließungsbeiträgen hindere und letztlich auch einer Bebauung der gegenüberliegenden Straßenseite entgegenstehe. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte die beanstandeten Schadstellen inzwischen behoben habe, gebe sie keinerlei Erklärung zum Bestehen einer angeblichen Unterhaltungsverpflichtung ab und widerspreche vorsorglich und ausdrücklich einer angeblichen Erledigung des Verwaltungsrechtsstreits. Sie habe „um der Verkehrssicherheit Willen einige Gefahrenquellen auf dem Privatweg beseitigt“, um der Entstehung neuer Gefahrenquellen mit einer gewissen Nachhaltigkeit zu begegnen. Ein Anerkenntnis einer Unterhaltungspflicht und insbesondere eines angeblichen Unterhaltungsanspruches der Kläger gehe damit nicht einher. Insbesondere werde damit der klageweise geltend gemachte subjektive Feststellungsanspruch nicht anerkannt, zumal sich dieser nicht auf die Beseitigung konkreter Schadstellen beschränke, sondern generell auf die Zukunft gerichtet sei. Die Beteiligten haben zur Niederschrift der parteiöffentlichen Sitzung der Kammer am 07.03.2012 übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akte 2 N 11/80 des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und der Urteile vom 04.12.1979, 3 K 245/78, des Verwaltungsgerichts des Saarlandes sowie vom 15.12.1982, 3 R 98/80, des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, der Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.