Beschluss
10 L 84/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0319.10L84.12.0A
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Leitsätze
1. Eine infolge der rechtzeitigen Beantragung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eingetretene Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG steht dem Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht gleich.(Rn.6)
2. Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger kann nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Ausweisung nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.(Rn.8)
3. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung hängt davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Antragstellers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Ermessensentscheidung kommt dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie insbesondere den von Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen des Betroffenen auf Achtung des Privat- und Familienlebens besondere Bedeutung zu.(Rn.10)
4. Die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen eines Ausländers, welche sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, sind in die Abwägung einzustellen.(Rn.26)
5. Fehlt es an einer hinreichenden Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, so ist dem Ausländer die Eingewöhnung in die Verhältnisse in seinem Heimatland nicht schlechterdings unzumutbar.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine infolge der rechtzeitigen Beantragung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eingetretene Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG steht dem Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht gleich.(Rn.6) 2. Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger kann nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Ausweisung nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.(Rn.8) 3. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung hängt davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Antragstellers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Ermessensentscheidung kommt dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie insbesondere den von Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen des Betroffenen auf Achtung des Privat- und Familienlebens besondere Bedeutung zu.(Rn.10) 4. Die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen eines Ausländers, welche sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, sind in die Abwägung einzustellen.(Rn.26) 5. Fehlt es an einer hinreichenden Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, so ist dem Ausländer die Eingewöhnung in die Verhältnisse in seinem Heimatland nicht schlechterdings unzumutbar.(Rn.30) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzziels die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 16.12.2011 ausgesprochene Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die weiter verfügte Abschiebungsandrohung begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der fristgerecht erhobene Widerspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat und auch die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO sofort vollziehbar ist. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt ab von der Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung, wobei sich diese Abwägung in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. Erweist sich danach im Falle der – kraft Gesetzes – ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung bei summarischer Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, erscheint hingegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als offen oder sogar eher als unwahrscheinlich, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ab. Davon ausgehend fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, da nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder die in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners ausgesprochene Ablehnung, dem Antragsteller die ihm zuletzt am 24.04.2008 auf der Grundlage von § 33 AufenthG bis zum 23.04.2010 verlängerte Aufenthaltserlaubnis nochmals zu verlängern, noch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen mit der Folge, dass der dagegen erhobene Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Zu Recht ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Verlängerung der ihm seinerzeit als im Bundesgebiet geborenen Kind nach § 33 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis schon deshalb nicht beanspruchen, weil einer solchen Verlängerung bereits die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG entgegensteht, derzufolge ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf und diesem auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Antragstellers gegeben, da er durch den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners zugleich gemäß § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden ist. Dabei erweist sich die gegenüber dem Antragsteller auf Dauer verfügte Ausweisung, die zwar mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens ist, allerdings wegen der Regelungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ungeachtet der insoweit bestehenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs für das vorliegende Verfahren maßgebliche Wirkungen entfaltet, als voraussichtlich frei von Rechtsfehlern. Aufgrund der zuletzt ergangenen Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Saarbrücken –Jugendschöffengericht - vom 17.09.2010, 26 Ls 19 Js 797/10 (544/10), zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis erfüllt der Antragsteller unzweifelhaft den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, nach dem ein Ausländer insbesondere ausgewiesen werden kann, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG steht dem Antragsteller entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht zu. Er kann sich insbesondere nicht auf die Bestimmung des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berufen, die voraussetzt, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zwar wurde der Antragsteller im Bundesgebiet geboren und hat sich hier auch über fünf Jahre rechtmäßig aufgehalten. Er ist jedoch seit Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm zuletzt befristet bis zum 23.04.2010 erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die infolge der rechtzeitigen Beantragung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsteller eingetretene Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG steht dem Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht gleich. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2009, 7 A 10881/09, InfAuslR 2010, 144; ferner BayVGH, Urteil vom 04.07.2011, 19 B 10.1631, InfAuslR 2011, 377 Allerdings hat der Antragsteller, was zwischen den Beteiligten außer Streit steht, eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation – ARB 1/80 – erworben. Der Vater des Antragstellers besitzt durch seine langjährige Beschäftigung als Arbeitnehmer im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80, von dem der Antragsteller das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ableiten kann. Als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger kann der Antragsteller daher nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Vgl. dazu EuGH, Urteile vom 08.12.2011, C-371/08, Ziebell, InfAuslR 2012, 43, und vom 04.10.2007, C-349/06, Polat, NVwZ 2008, 59; ferner BVerwG, Urteil vom 02.09.2009, 1 C 2.09, NVwZ 2010, 389 Erforderlich ist danach eine einzelfallbezogene Prüfung, die vom persönlichen Verhalten des Antragstellers ausgeht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose hat sich auf spezialpräventive Gesichtspunkte zu beschränken und darf sich nicht allein an der strafgerichtlichen Verurteilung orientieren. Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 das private Interesse des Antragstellers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Im Rahmen der insoweit von dem Antragsgegner vorzunehmenden Ermessensentscheidung kommt dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie insbesondere den von Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen des Betroffenen auf Achtung des Privat- und Familienlebens besondere Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, a. a. O., und vom 03.08.2004, 1 C 29.02, NVwZ 2005, 224; ferner EuGH, Urteil vom 08.12.2011, C – 371/08, Ziebell, a. a. O. Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben bestehen fallbezogen keine durchgreifenden Bedenken an dem Vorliegen einer hinreichend schweren, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefährdung durch den Antragsteller. Auch wenn die zuletzt erfolgte strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Saarbrücken – Jugendschöffengericht - wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis vom 17.09.2010, 26 Ls 19 Js 797/10 (544/10), zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten nicht der allein ausschlaggebende Grund für seine Ausweisung sein darf, so bietet sie doch einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht. Das strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Antragstellers, das sowohl mit der Androhung als auch Anwendung von brutaler Gewalt gegenüber den Opfern verbunden war und dem Bereich der Schwerkriminalität zuzurechnen ist, begründet eine über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehende tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Angesichts des hohen Ranges, den insbesondere das betroffene Rechtsgut der körperlichen Integrität in der Hierarchie in der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einnimmt, gelten für die im Rahmen der erforderlichen Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009, 1 C 2.09, a. a. O., wonach für die Feststellung der Wiederholungsgefahr ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts gilt Dem genügt die von dem Antragsgegner angestellte Prognose einer konkreten Wiederholungsgefahr beim Antragsteller. Der Antragsgegner hat sich in dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2011 ausführlich mit der Frage einer Wiederholungsgefahr auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers, bei dem nach den strafgerichtlichen Feststellungen schädliche Neigungen vorliegen, umfassend gewürdigt. Dass der Antragsgegner im Rahmen der von ihm angestellten Gefahrenprognose hinreichende Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass bei dem Antragsteller die konkrete Gefahr der Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten besteht, lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers nicht erkennen. Der Antragsteller wurde bereits mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.02.2009, 35 Ds 22 Js 1332/08 (736/08), wegen einer am 17.06.2008 begangenen Sachbeschädigung unter Absehung von Strafe für die Dauer von sechs Monaten einer Betreuungsweisung durch den Verein „Chance e.V.“ unterstellt. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 08.05.2009, 26 Ds 22 Js 223/09 (141/09), erfolgte eine Verurteilung des Antragstellers wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Dabei wurde die bereits durch das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.02.2009 ausgesprochene Betreuungsweisung erneuert und dem Antragsteller zusätzlich aufgegeben, 50 unentgeltliche Arbeitsstunden bei dem Verein „Chance e.V.“ abzuleisten. Weder durch die beiden Verurteilungen und die Verbüßung eines zweiwöchigen Dauerarrestes aufgrund der Nichtableistung der ihm mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 08.05.2009 aufgegebenen Arbeitsstunden noch durch die ausländerbehördliche Verwarnung vom 12.04.2010 hat sich der Antragsteller indes von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen, vielmehr hat sich sein kriminelles Verhalten bis hin zur Begehung von schwerwiegenden Delikten wie Raub und gefährlicher Körperverletzung in erheblichem Ausmaß gesteigert, weswegen er mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – Jugendschöffengericht - vom 17.09.2010 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden ist, deren Aussetzung zur Bewährung durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.01.2011, 26 BRs 76/10, wegen Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen widerrufen worden ist. Das insoweit strafrechtlich geahndete und durch eine massive Gewalteinwirkung auf die Opfer der Straftaten geprägte Verhalten des Antragstellers lässt eine hohe kriminelle Energie erkennen und zeigt deutlich, dass nicht nur das Eigentum, sondern auch die körperliche Unversehrtheit Dritter für ihn keinen hohen Stellenwert besitzen. Bei dem am 06.07.2010 gemeinschaftlich begangenen Raub und der dabei verwirklichten gefährlichen Körperverletzung hat der Antragsteller ausweislich der Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken – Jugendschöffengericht - vom 17.09.2010 gemeinsam mit drei weiteren Mittätern auf das Opfer eingeschlagen und –getreten, so dass dieses unter anderem Prellungen am Kopf davontrug. Zuvor hatte der Antragsteller dem Opfer zudem für den Fall der Nichtherausgabe seines i-Phones gedroht, es mit dem Messer abzustechen. Auch der darauf folgende Raub und die gefährliche Körperverletzung am 10.07.2010 waren durch eine massive Gewaltanwendung durch den Antragsteller gekennzeichnet. Nachdem das Opfer es abgelehnt hatte, dem Antragsteller sein Geld auszuhändigen, wandte dieser sich zunächst ab, um wenige Sekunden später das Opfer von hinten mit einem Armgriff am Hals zu packen und diesem derart fest ins Gesicht zu schlagen, dass es zu Boden ging. Durch den Schlag erlitt das Opfer eine Kiefer-Winkel-Fraktur und musste operativ behandelt werden. Gerade die wiederholte Gewaltanwendung und die dabei gezeigte Brutalität spricht für ein erhebliches Aggressionspotenzial bei dem Antragsteller und ist Ausdruck eines massiven Erziehungsmangels. Dem entsprechend hat das Amtsgericht Saarbrücken – Jugendschöffengericht - bei dem Antragsteller in seinem Urteil vom 17.09.2010 auch eindeutig schädliche Neigungen angenommen. Dabei handelt es sich bei solchen schädlichen Neigungen i. S. v. § 17 Abs. 2 JGG um erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Vgl. dazu BGH, Beschluss vom 09.06.2009, 5 StR 55/09, NStZ 2010, 280, m. w. N. Der danach ohne Weiteres gerechtfertigten Annahme einer im Fall des Antragstellers bestehenden Wiederholungsgefahr steht weder der Umstand entgegen, dass der Antragsteller derzeit erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, noch wird die bestehende Wiederholungsgefahr allein aufgrund des „noch jungen“ Alters des Antragstellers abgeschwächt. Zwar hat der Antragsteller die in dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – Jugendschöffengericht - vom 17.09.2010 abgeurteilten Straftaten noch als Jugendlicher bzw. Heranwachsender begangen. Gleichwohl können die insbesondere von hoher Gewaltbereitschaft geprägten Straftaten des mehrfachen (Straßen-)Raubes und der gefährlichen Körperverletzung nicht als jugendtypisches Fehlverhalten eingestuft werden. Ein jugendtypisches Fehlverhalten ist gerade durch seine Spontaneität und durch gruppendynamische Prozesse geprägt. Demgegenüber sind der Antragsteller und seine Mittäter ersichtlich plangeleitet vorgegangen. Zwar hat der Antragsteller die Straftaten unter Beteiligung Anderer verwirklicht. Bei den jeweiligen Raubtaten war der Antragsteller ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen aber Wortführer und Haupttäter. Da gerade der Antragsteller auch durchaus planvoll vorgegangen ist, kann dessen Verhalten nicht als jugendtypische Kriminalität in Form eines sog. Mitläufers angesehen werden. Auch lässt die bisherige Haftverbüßung einen grundlegenden und nachhaltigen Einstellungswandel beim Antragsteller nicht erkennen. Im Gegenteil musste der Antragsteller, wie sich aus der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt A-Stadt vom 25.10.2011 ergibt, vgl. Bl. 267 ff. der Ausländerakte des Antragsgegners noch am 15.09.2011 diszipliniert werden, weil er einen Mitgefangenen geschlagen hatte. Nach dem Inhalt der vorbezeichneten Stellungnahme wird der Antragsteller als Gefangener geschildert, der latent aggressiv auftritt, ein „Nein“ nicht akzeptiert sowie ein extrem falsches Selbstbild von sich hat, sich in keinster Weise hinterfragen kann und die Schuld immer bei anderen sucht. Nach Einschätzung des Anstaltsleiters ist die Gesamtentwicklung des Antragstellers innerhalb der Justizvollzugsanstalt trotz gewisser Besserungstendenzen als problematisch zu bezeichnen, und kann daher eine ausreichend positive Prognose nicht erstellt werden. An dieser Einschätzung hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt A-Stadt auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.03.2012 festgehalten. Darin ist zwar dargelegt, dass dem Antragsteller in jüngster Zeit eine leichte Verhaltensverbesserung und Stabilisierung attestiert werden kann. Zugleich wird aber darauf hingewiesen, dass die zu beobachtende Verhaltensänderung des Antragstellers überwiegend als zweckgebunden zu sehen und nicht zuletzt auf die drohende Abschiebung zurückzuführen ist. Dass danach aus Sicht des Anstaltsleiters weiterhin nicht von einer günstigen Sozial- und Legalprognose auszugehen ist, bestätigt aber nachdrücklich die Einschätzung des Antragsgegners, dass weder die strafrechtliche Verurteilung noch die bisherige Haftverbüßung nachhaltige Wirkung auf den Antragsteller gezeigt haben und dieser nach wie vor zu gewalttätigem Handeln neigt. Vor diesem Hintergrund stellen auch die Erklärungen des Antragstellers in seinem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 06.10.2011 und 30.01.2012, dass er sein Fehlverhalten eingesehen und sich von seinem früheren Freundeskreis distanziert habe, sowie sein Hinweis auf die von ihm nach seiner Entlassung beabsichtigte Ausbildung keine belastbaren Tatsachen für die Annahme dar, dass der Antragsteller sich mit seinen Straftaten ernsthaft auseinandergesetzt hat und aus Schuldeinsicht heraus nunmehr einen straffreien Lebenswandel führen wird. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller ausweislich der vorgenannten Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt A-Stadt vom 25.10.2011 anlässlich seines Haftantritts am 07.08.2010 positiv auf THC und Amphetamine getestet worden war. Zwar hat der Antragsteller in seinem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 30.11.2011 behauptet, dauerhaft an seiner Drogenproblematik zu arbeiten und regelmäßigen Kontakt zur Drogen- und Schuldnerberatung zu unterhalten. Dass der Antragsteller seine selbst zugestandene Drogenproblematik etwa unter Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe bereits in dauerhaft erfolgversprechender Weise aufgearbeitet hätte, ist indes nicht ersichtlich, so dass es auch insoweit an einer positiven Zukunftsprognose fehlt. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass die notwendige Prognose zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden könne, weil die gesamterzieherische Wirkung der Strafhaft abzuwarten sei, gibt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung Anlass. Bei seinem diesbezüglichen Einwand verkennt der Antragsteller, dass es im Ausweisungsverfahren allein darauf ankommt, ob derzeit für den Betroffenen eine günstige Prognose für eine künftige Straffreiheit gestellt werden kann, und die Gründe, aus denen dies gegebenenfalls (noch) nicht der Fall ist, unerheblich sind. Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.02.2012, 2 B 433/11 Die Annahme einer aus aufenthaltsrechtlicher Sicht günstigen Sozialprognose ist im Fall des selbst noch in der Haft gewaltbereiten Antragstellers indes, wie dargelegt, gerade nicht gerechtfertigt. Die Ausweisung des Antragstellers entspricht auch im Übrigen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Sie erweist sich als frei von Ermessensfehlern und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Ermessenentscheidung des Antragsgegners erfordert eine sachgerechte Abwägung der gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Ausreise des Ausländers mit dessen privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind neben den Gründen für einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG insbesondere die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (vgl. § 55 Abs. 3 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und hier aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009, 1 C 2.09, a. a. O., m. w. N. Dies zugrunde legend ist die Ermessensausübung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat letztlich alle für die getroffene Ausweisungsentscheidung relevanten Umstände, insbesondere die familiäre und persönliche Situation des Antragstellers und die Folgen einer Ausweisung für ihn, in seine Abwägung eingestellt und miteinander abgewogen. Dass der Antragsgegner das durch den Rechtsgüterschutz geprägte öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet bei seiner Abwägung höher gewichtet hat als dessen Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, unterliegt auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keinen rechtlichen Bedenken. Die Gefahr der Begehung weiterer, insbesondere das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität betreffenden Straftaten durch den Antragsteller wiegt schwer. Dem gegenüber sind die Interessen des Antragstellers an einem Verzicht auf die Ausweisung als nachrangig anzusehen. Zwar ist der 19-jährige Antragsteller im Bundesgebiet geboren und hier aufgewachsen, was allgemein einen gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt darstellt. Allerdings hat er stets nur eine zuletzt bis zum 23.04.2010 befristete Aufenthaltserlaubnis und kein Daueraufenthaltsrecht besessen. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller seine gesamte Sozialisation in Deutschland erfahren hat, hat er es nicht geschafft, sich in das soziale und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Er hat keinen Schulabschluss und auch ansonsten beruflich bislang nicht Fuß fassen können. Von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration des Antragstellers kann daher ungeachtet seines angeblichen Bemühens, in der Haft den Hauptschulabschluss zu machen, keine Rede sein, zumal es nach dem Inhalt der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt A-Stadt vom 25.10.2011 durchaus fraglich erscheint, ob der Antragsteller diesen Abschluss überhaupt erreichen wird. Dass der Antragsteller darüber hinaus nicht bereit ist, die hiesige Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen, ergibt sich ohne Weiteres aus den von ihm zugestandenen Drogenkonsum und insbesondere der Vielzahl und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der von dem Antragsgegner insoweit zu Recht angenommenen Wiederholungsgefahr. Fehlt es danach bereits an einer hinreichenden Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, ist dem Antragsteller auch eine Eingewöhnung in die Verhältnisse in seinem Heimatland nicht schlechterdings unzumutbar. Zwar sind die Schwierigkeiten, denen sich der Antragsteller, der vorgibt, in der Türkei keine Verwandten zu haben und keine ausreichenden Sprachkenntnisse zu besitzen, in seinem Heimatland gegenübersehen wird, nicht als gering einzuschätzen. Der Antragsteller ist indes ledig, kinderlos und ein junger Mann von 19 Jahren, dem eine Integration in sein Heimatland dementsprechend leichter fallen wird. Erfahrungsgemäß sprechen insbesondere Kinder der zweiten Generation mit den Eltern zu Hause auch türkisch, so dass davon auszugehen ist, dass sich der Antragsteller im täglichen Umgang in der Türkei in genügender Weise verständigen kann. Im Übrigen ist es ihm zumutbar, die von ihm zugestandenen minimalen Sprachkenntnisse in der Türkei zu vervollständigen. Im Weiteren kann der Antragsteller gegebenenfalls auch auf die finanzielle Unterstützung seiner im Bundesgebiet verbleibenden Familienangehörigen zurückgreifen. Der Schutz des Familienlebens selbst genießt im Fall des Antragstellers mit Blick darauf, dass er selbst erwachsen ist, kein überragendes Gewicht. Die Kontakte zu seiner Familie lassen sich auch von der Türkei durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr sowie gelegentliche Besuche aufrechterhalten. Da von dem Antragsteller nicht dargetan ist, dass einer seiner Familienangehörigen in gesteigertem Maße gerade auf seine Anwesenheit in Deutschland angewiesen wäre, erweist sich danach in der Gesamtabwägung aller gegenläufigen Belange die Ausweisung des Antragstellers letztlich nicht als unverhältnismäßig. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Ausweisung des Antragstellers ohne Befristung verfügt worden ist. Angesichts der Schwere der von dem Antragsteller begangenen Straftaten, der von ihm auch weiterhin ausgehenden Gefährdung sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit derzeit nicht geboten, die Ausweisung von vorneherein zeitlich zu befristen. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, a. a. O., und vom 15.03.2005, 1 C 2.04, NVwZ 2005, 1074, m. w. N. Begegnet danach die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ausweisung voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken, scheidet damit auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers auf der nunmehr in Betracht zu ziehenden Grundlage von § 34 AufenthG gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aus. Dem Antragsteller steht nach derzeitigem Erkenntnisstand offensichtlich auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer zwar abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dem Antragsteller ist eine Ausreise in sein Heimatland indes weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung seiner durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange eine Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden und mithin auch insoweit nicht von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise ausgegangen werden kann. Da die auf §§ 58 Abs. 1 und 3, 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung des Antragsgegners keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen lässt, ist der Antrag demzufolge insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.