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Urteil

10 K 67/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0321.10K67.12.0A
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Leitsätze
1. Eine landesweite Verfolgung von Angehörigen ethnischer Minderheiten (hier: Ashkali) wegen gruppenbezogener Merkmale durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure findet im Kosovo nicht statt.(Rn.25) 2. Auch komplexe posttraumatische Belastungsstörungen sind im Kosovo behandelbar, und zwar sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine landesweite Verfolgung von Angehörigen ethnischer Minderheiten (hier: Ashkali) wegen gruppenbezogener Merkmale durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure findet im Kosovo nicht statt.(Rn.25) 2. Auch komplexe posttraumatische Belastungsstörungen sind im Kosovo behandelbar, und zwar sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht weder der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo zu, noch kann er hilfsweise Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG oder weiter hilfsweise Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Kosovo verlangen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Was den Hauptantrag betrifft, liegen die zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erforderlichen Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG weder in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG noch hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vor, insbesondere hat sich gegenüber dem abgeschlossenen Asylverfahren die Sachlage nicht zu Gunsten des Klägers verändert. Zunächst hat sich die Beurteilung der Lage der Minderheiten im Kosovo nicht in einem hier relevanten Sinne geändert. Im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Kosovo ist ausgeführt, dass es keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volkszugehörigkeit gebe. Dem Auswärtigen Amt lägen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. Zur Situation der ethnischen Minderheiten heißt es, dass nach Angaben des Statistical Office of Kosovo im Februar 2008 24.218 Angehörige der Gemeinschaften der Roma (ethnische Roma, Ashkali und Egyptians/Ägypter –im folgenden: RAE) im Kosovo registriert gewesen seien, was einem Anteil von 1,2 % an der Gesamtbevölkerung entspreche. Nach den Schätzungen von UNHCR im Juli 2006 lebten ca. 11.000 ethnische Roma sowie ca. 23.000 Ashkali und Ägypter in Kosovo. Die Regierung trete offiziell für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. In der kosovarischen Öffentlichkeit werbe die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015“ habe Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Obwohl gesetzliche Bestimmungen für alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen gelten würden, könnten Angehörige der Roma durch ihre Lebensweise, mangelnde Integration oder auch Unsicherheitsgefühle und mangelndes Vertrauen gegenüber kosovarischen Behörden in besonderer Weise betroffen sein. Dies gelte insbesondere für die Mehrheit der Roma, die in Städten oder Enklaven auf dem Land lebe. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten seien oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Diese Familien berichteten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander habe zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handele es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Ashkali und Ägypter gehe weiter zurück. Auch im Kosovo tätige internationale Flüchtlingsorganisationen berichteten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure könnten weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle seien in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, UNHCR und ai berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereignet hätten, habe es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern gehandelt, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbracht hätten. Die tätlichen Angriffe seien zur Anzeige gebracht worden. Die Vorfälle würden von Eulex als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert. Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, bestehe trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür seien maßgeblich in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfüge jede regionale Dienststelle der Kosovo Police über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig seien. Zumeist seien solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhielten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig finde ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch solle gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten werde, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. Die Eulex-Polizei im Kosovo übe u.a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiere berechtigte Stellen, u.a. die deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der Eulex-Polizei lägen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht verarbeitet würden. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010) vom 06.01.2011; Dokumentation Serbien, Kosovo und Montenegro Angesichts dieser für ethnische Minderheiten insgesamt positiven Entwicklung im Kosovo ist auch nach der gegenüber dem Kläger im vorangegangenen Asylverfahren ergangenen Entscheidung vom 12.11.2008, 10 K 428/08, unverändert an der inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Kammer weiter festzuhalten, dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo, und damit auch der Ashkali, denen sich der Kläger zurechnet, wegen ihrer Volkszugehörigkeit keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind, und auch davon auszugehen, dass der kosovarische Staat ethnischen Minderheiten Schutz gegenüber Übergriffen Dritter gewährt, so dass auch die Annahme einer nichtstaatlichen Verfolgung, insbesondere nach § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG, ausscheidet. Vgl. z. B. die Urteile der Kammer vom 24.06.2010, 10 K 2110/09, und vom 10.02.2010, 10 K 572/09, und Beschlüsse vom 21.11.2011, 10 L 1777/11, und vom 04.07.2009, 10 L 608/08 Eine landesweite Verfolgung von Angehörigen ethnischer Minderheiten wegen gruppenbezogener Merkmale durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure findet im Kosovo danach nicht statt. Insoweit fehlt es ungeachtet dessen, dass es im Kosovo nach wie vor vereinzelt zu ethnisch motivierten Übergriffen gegen Angehörige der dort lebenden Minderheiten kommt, an der erforderlichen hinreichenden Verfolgungsdichte. Siehe ebenso u. a. Sächsisches OVG, Urteil vom 29.03.2009, A 4 A 313/09, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2010, A 11 S 331/07 - jeweils zitiert nach Juris Eine veränderte Sachlage, die nunmehr die Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begründet erscheinen lässt, ergibt sich auch nicht aus dem individuellen Vorbringen des Klägers. Insoweit ist dem Bundesamt beizupflichten, dass die Schilderungen des Klägers über die nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens stattgefundenen Ereignisse im Heimatland im Wesentlichen unsubstantiiert geblieben sind und über bloßes Behaupten nicht hinausgehen. Das Bundesamt weist zu Recht darauf hin, dass die geltend gemachten Vorfälle in Bezug auf die konkrete Örtlichkeit, die genaue Zeit, die konkreten Beteiligten oder die sonstigen näheren Umstände eine ins Detail gehende, lebensnahe Darstellung vermissen lassen, die in tatsächlicher Hinsicht ein eigenes Erleben glaubhaft erscheinen lässt und rechtlich die Feststellung erlaubt, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit in asylerheblicher Weise Beeinträchtigungen ausgesetzt war und ihm landesweit keine Ausweichmöglichkeit zur Verfügung stand. Zur Begründung kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 19.01.2012 verwiesen werden. Die in der Klage vorgetragenen Ausführungen des Klägers zu seinen individuellen Erlebnissen geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass, da sie lediglich in der Wiederholung seiner Angaben im Asylantrag vom 14.01.2012 bestehen und sich mit den Darlegungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid nicht auseinandersetzen. Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist daher zu Recht abgelehnt worden. Der nunmehr in den Blick zu nehmende erste Hilfsantrag, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2012 zur Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegen, ist ebenfalls unbegründet. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. § 60 Abs. 3 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Im Weiteren ist nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Auch in Bezug auf diese europarechtlichen Abschiebungsverbote sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1-3 VwVfG, insbesondere eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Klägers, nicht ersichtlich. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt auch die weitere Feststellung des Bundesamtes, dass Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, ebenfalls nicht vorliegen. Schließlich ist auch dem weiteren Hilfsantrag, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 19.01.2012 zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. S Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo zu verpflichten, der Erfolg zu versagen. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Auch in Bezug auf dieses Abschiebungsverbot ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage zu seinen Gunsten geändert hat. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei kann sich eine Gefahr im Sinne dieser Regelung auch aus einer bereits vorhandenen Erkrankung des Ausländers ergeben, wenn dieser im Zielstaat die erforderliche medizinische Behandlung nicht erlangen kann, sei es weil die notwendige Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Standards generell nicht verfügbar ist, sei es weil diese Behandlung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem Betroffenen jedoch individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2002, 1 B 59.02; vom 29.10.2002, DVBL 2003, 462 Die Gefahr ist „erheblich“ im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde und „konkret“, wenn der Asylbewerber alsbald nach seiner Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383 Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall zunächst eine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Klägers nicht gegeben. Hierzu ist in dem ärztlichen Attest des Klinikums M. vom 25.01.2012 dargelegt, dass der dort am 24.01.2012 zur psychiatrischen Akutbehandlung eingewiesene Kläger an einer schweren depressiven Episode bei posttraumatischer Belastungsstörung (chronische, prolongierte bzw. multiple Traumatisierungen = Trauma-II-Störung) und akuter Suizidalität leide; es bestehe komplexe psychiatrische Komorbidität mit u.a. polyvalenter Substanzabhängigkeit und psychotischer Restsymptomatik; der Patient sei infolge des komplexen Krankheitsbildes dringend stationär akut-psychiatrisch behandlungsbedürftig und keinesfalls reisefähig; im Falle der Abschiebung, welche dann bereits zum wiederholten Mal erfolgen würde, müsse wegen der Trauma-II-Störung und der akuten psychiatrischen Symptomatik mit schwerster Retraumatisierung sowie mit hoher Wahrscheinlichkeit auftretenden Suizidhandlungen gerechnet werden. In dem ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin E. vom 23.12.2011 ist ausgeführt, dass bei dem am 22.12.2011 untersuchten Kläger ein posttraumatisches Belastungssyndrom mit chronischen Schmerzen im Bereich der rechten Leiste vorliege. Weiterhin ist in der psychologischen Stellungnahme des D. vom 19.10.2011 auf der Grundlage von drei Explorationen bzw. therapeutischen Gesprächen festgestellt, dass der Kläger aufgrund traumatisierender Ereignisse allerschwerster Ausprägung (sexueller Missbrauch im Kindesalter, Gewalterfahrung als Heranwachsender im Kosovo) sowie der Schilderung der aktuellen Symptomatik, die auch körperliche Mißempfindungen einschließe, an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-F 43.1) leide. Zu diesen Bescheinigungen ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer Belastungsstörung (sowie eines entsprechenden Beweisantrages) angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört. Daraus muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere und die Behandlungsbedürftigkeit der Krankheit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007, 10 C 17.07, m.w.N., zitiert nach Juris Diesen Anforderungen genügen die vorgenannten Bescheinigungen ersichtlich nicht, da das Attest des Klinikum M. vom 25.01.2012 offensichtlich nur auf einer ersten Untersuchung des am 24.01.2012 zur psychiatrischen Akutbehandlung stationär aufgenommenen Klägers beruht und auch die vom Bundesverwaltungsgericht inhaltlich geforderten Feststellungen in wesentlichen Punkten nicht erfüllt sind und die Bescheinigungen des Allgemeinmediziners E. vom 23.12.2011 und des D. vom 19.10.2011 nicht von einem Facharzt stammen. Den formalen Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts dürfte indes die vorgelegte Bescheinigung des Klinikum M. vom 04.03.2012 genügen. Darin wird festgestellt, dass der Kläger an einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik (F 32. 3), einer dissoziativen Störung (F 44.8), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) (Trauma II-Störung), einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62.0) sowie einem derzeit abstinenten Abhängigkeitssyndrom (F 19.2) leide und bei ihm eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung mit komorbider schwerer depressiver Symptomatik, erschwerter Impulskontrolle und Suizidgefährdung bestehe. Weiterhin sei auf nicht absehbare Zeit eine akut-psychiatrische Behandlungsindikation in einer dafür geeigneten Einrichtung mit komplexpsychiatrischem Angebot gegeben. Im Falle der Abschiebung, welche dann bereits zum wiederholten Male erfolgen würde, müsse wegen der Trauma-II-Störung und der akuten psychiatrischen Symptomatik mit schwerster Retraumatisierung und hochwahrscheinlichen Suizidhandlungen gerechnet werden. Ob vorgenannte Bescheinigung der behandelnden Ärzte und Psychologen inhaltlich überzeugt - gewisse Zweifel ergeben sich insbesondere aus den unter "Aktuelle Anamnese und wichtige Daten aus der Vorgeschichte" offensichtlich unkritisch zugrundegelegten Angaben des Klägers, „Hr. A. war 2008 in den Kosovo abgeschoben worden und war dort in Obdachlosigkeit lebend als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Aschkali massiver und fortwährender lebensbedrohlicher Gewalt ausgesetzt, die zu schweren Retraumatisierungen der bereits in der Kindheit erlebten Misshandlungen geführt hat. Zahllose Fluchtversuche zwischen 2008 und 2011 waren unter teilweise unvorstellbaren und unmenschlichen Bedingungen gescheitert, mehrfach war Hr. A. auch in Polizeigewahrsam massiver Gewalt und Folter ausgesetzt. Schließlich gelang ihm in einer dramatischen Flucht, die ihn seit Frühsommer 2011 über Ungarn und Österreich Mitte September nach Deutschland führten.“ die unter Berücksichtigung seiner Angaben im Folgeantrag sehr übertrieben und nicht nachvollziehbar sind - kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die darin bescheinigten Erkrankungen des Klägers nach der Überzeugung der Kammer im Heimatland des Klägers behandelbar sind. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist auf der Grundlage der der Kammer vorliegenden Erkenntnisse nach wie vor die Feststellung, dass psychische Erkrankungen, insbesondere posttraumatische Belastungsstörungen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Heimatland des Klägers behandelbar sind. Nach der Auskunftslage des Auswärtigen Amtes werde die Behandlung von psychischen Erkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres“, MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Peje/Pec, Prizren, Ferizaj/Urosevac, Gjilan/Gnjilane, Gjakove/Djakovica, Mitrovice/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtine/Pristina befänden. Ferner verfüge der Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienten; sie befänden sich in Mitrovice/Mitrovica (Süd), Fushe Kosove, Drenas, Peje/Pec, Gjakove/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Urosevac und Gjilan/Gnjilane. Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheide eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gebe es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe“ bezeichnet würden, führten häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachteten den Gesundheitszustand ihrer Patienten. Personen, die einer stationären Behandlung bedürften, würden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Peje/Pec, Prizren und Gjakove/Djakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In den Regionalkrankenhäusern stünden insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung betrage ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten sei unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfüge ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie. In der psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stünden zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liege durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal bestehe aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfüge über 14 Betten. In dieser Abteilung seien drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie elf Personen Pflegepersonal tätig. Patienten mit dem Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) würden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage werde nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliege und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung stehe. Die Ärzte sähen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen sei die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen. Die Nachsorge der PTBS-Patienten finde zunehmend in den MHCs statt. So legten die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es fänden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei würden Familienmitglieder in die Behandlung integriert. Im privaten Gesundheitssektor werde die PTBS durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betrieben, böten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befänden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügten mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte hätten zusätzliche Fachkenntnis im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung hätten in zehn von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten bestanden. Jede dieser Privatpraxen biete die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie belaufe sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 €, in schwierigen Fällen bis zu 30 € pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnenen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik biete ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland könnten bei einer psychischen Erkrankung insbesondere in Form einer PTBS unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo- Rückkehrerprojektes "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden seien, böten eine professionelle Behandlung psychischer Erkrankungen an und/oder seien bei der Vermittlung von qualifizierten Psychologen behilflich. Siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010) vom 06.01.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo, Medizinische Versorgungslage, Stand: Oktober 2011; Dokumentation Serbien, Kosovo und Montenegro Im Weiteren ist in einer aktuelleren Auskunft der Deutschen Botschaft in Pristina ausgeführt, dass nach Auskunft des dortigen Vertrauensarztes selbst bei Komplexität der Erkrankungen (u.a. Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörung, Epilepsie) eine Behandelbarkeit im Kosovo möglich sei, dann allerdings nur in der Universitätsklinik Pristina (Klinik für Psychiatrie und Klinik für Neurologie). Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Pristina vom 30.11.2011 an Bundesamt; Dokumentation Serbien, Kosovo und Montenegro In einer weiteren Auskunft der Deutschen Botschaft in Pristina ist ausgeführt, dass eine chronische posttraumatische Belastungsstörung mit Impulskontrollstörung (zwanghaftes, unvermittelt auftretendes Weglaufen ohne Grund) und dem Verdacht einer psychogenen Verwirrtheit, wobei der Patient krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Bewältigung des privaten Alltags ohne die Hilfe Dritter zu vollziehen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitssektor des Kosovo behandelt werden könne. Der Zugang zu den bestehenden Behandlungsmöglichkeiten bestehe für psychisch erkrankte Patienten, die im täglichen Leben auf Hilfen und Unterstützungsleistungen Dritter angewiesen sind, entweder im Rahmen ihrer Betreuung und Versorgung in einer der staatlichen Pflege- bzw. Fürsorgeeinrichtungen für psychisch chronisch Erkrankte (mit derzeit allerdings kapazitätsbedingt geringen Chancen für Neuaufnahmen) oder durch im Kosovo lebende Angehörige, die im Rahmen einer häuslichen Betreuung und Pflege Unterstützung leisteten. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Priština an Bundesamt vom 29.03.2011; zitiert nach Juris (Mitteilungen) Eine andere Beurteilung der danach grundsätzlich bestehenden Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen und insbesondere der PTBS ist auch nicht aufgrund der vom Kläger angeführten Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 01.09.2010 geboten. vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo: Update, Zur Lage der medizinischen Versorgung, Stand: 01.09.2010; Dokumentation Serbien, Kosovo und Montenegro Dies gilt zunächst für die dort auf Seite 12 vorgenommene Bewertung, dass in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen ein deutliches Missverhältnis zwischen Bedarf und therapeutischem Angebot bestehe und das Gesundheitssystem des Kosovo nicht über genügende personelle und infrastrukturelle Ressourcen verfüge, um die Bedürfnisse psychologischer und psychiatrischer Betreuung abzudecken. Die insoweit auf der Grundlage von Untersuchungen für die Jahre 2006 und 2007 angegebenen Zahlen psychisch Erkrankter, die – bereits nicht nachvollziehbar - einmal ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Bevölkerung und ein anderes Mal zur Gesamtzahl der Befragten gesetzt werden, sind selbst in keiner Weise nachvollziehbar belegt. So soll etwa die Studie für 2007 insgesamt 800 Personen - 650 Personen aus dem Kosovo und 150 Personen („Flüchtlinge“) in Deutschland - berücksichtigt haben, ohne dass auch nur ansatzweise dargelegt wird, inwieweit diese Personengruppe verallgemeinerungs-fähige Aussagen zugelassen hat. Nicht näher erläutert wird auch die wiedergegebene Schätzung der International Organisation for Migration (IOM), wonach Ende 2009 140.000 bis 200.000 Personen und damit fast 10 Prozent der untersuchten Bevölkerung unter PTSD gelitten haben sollen. Dies wäre aber gerade angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes der PTBS sowie seiner vielfältigen Symptomatik geboten gewesen. Auf dieser Grundlage ist der von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vorgenommene Vergleich mit dem therapeutischen Angebot im Kosovo nicht aussagekräftig. Dies gilt umso mehr, als nicht alle an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Personen eine ärztliche Behandlung aufsuchen und auch unterschiedliche Schweregrade einer solchen Erkrankung bestehen, so dass nicht alle Patienten einer gleichartigen und gleich intensiven Behandlung bedürfen. Nicht überzeugend begründet ist im Weiteren die Darstellung auf Seite 13 der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, dass die psychiatrischen Dienste in den Spitälern – gemeint sind offensichtlich die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes bezeichneten Regionalkrankenhäuser mit Abteilungen für stationäre Psychiatrie und angeschlossener Ambulanz – nur Behandlungen anböten, die über das Verschreiben von Medikamenten und Sprechstunden zwecks Kontrolle ihrer Dosierung nicht hinausgingen. Hierzu ist nachfolgend das Ergebnis von Nachforschungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe im Zeitraum vom November 2006 bis März 2010 (insgesamt 11 Überprüfungen) in verschiedenen Gesundheitseinrichtungen des Landes wiedergegeben, wonach in der Regel keine Psychotherapie erfolge oder nur begrenzte Möglichkeiten der Psychotherapie bestünden (Peja), teilweise eine Behandlung für schwer traumatisierte Personen nicht möglich sei (Gjilan). Soweit hierzu unter der Rubrik „Behandlungsmöglichkeiten“ überhaupt nähere Erläuterungen abgegeben werden, finden sich Bemerkungen wie „fehlende Kapazitäten und schlechte Arbeitsbedingungen“, „unzureichende Arbeits- und Behandlungsmöglichkeiten“, „schlechte Arbeitsbedingungen, ungenügende Ausbildung und Behandlungskapazitäten“, „Ärzte haben keine psychiatrische Ausbildung“ oder „mangelhafte Ausbildung und fehlende räumliche und zeitliche Kapazitäten“. Diese Begründungen sind sehr pauschal und unbestimmt und orientieren sich offensichtlich an dem persönlichen, offensichtlich von (west-)europäischen Standards beeinflussten Maßstab des Untersuchenden (siehe hierzu auch Seite 22 der Stellungnahme unter „Fazit“), so dass sie für die Kammer so nicht nachvollziehbar und auch nicht aussagekräftig sind. Dabei muss nämlich gesehen werden, dass die im Kosovo vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht am Maßstab der etwa in Deutschland gegebenen medizinischen Möglichkeiten gemessen werden dürfen. Vielmehr kommt es rechtlich allein darauf an, ob dem Betroffenen in seinem Heimatland eine Behandlung zugänglich ist, die zumindest eine alsbald eintretende wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verhindert. Hierzu verhält sich aber die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gerade nicht. Daher sind hier die Feststellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus Sicht der Kammer nicht geeignet, die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in Frage zu stellen, dass in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems Patienten mit dem Krankheitsbild der PTBS bei entsprechender medizinischer Indikation und zur Verfügung stehender Zeit eine notfalls auch stationäre Behandlung auf psychotherapeutischer Basis erhalten können, wobei sich die Ärzte in der Lage sähen, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Personen zu führen. Schließlich vermag auch die weitere Feststellung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe auf Seite 19 ihrer Stellungnahme nicht zu überzeugen, dass die ethnischen Minderheiten der Roma, Aschkali und Ägypter nur eingeschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Diese Bewertungen werden mit Ausnahme der Hinweise, dass „viele“ nicht die formalen Zugangskriterien (Identitätskarte und/oder Gesundheitsbuch) erfüllten und in Mitrovica die Roma in weit von den Gesundheitszentren entfernten Lagern lebten – beides trifft übrigens für den mit UNMIK-Papieren ausgestatteten, nach seinen Angaben aus dem Dorf Vushtm (Vushtril) stammenden Kläger nicht zu -, nicht näher begründet. Zudem hat die Kammer bereits in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 12.11.2008, 10 K 428/08, darauf hingewiesen, dass nach ihren Erkenntnissen die Volkszugehörigkeit auf die Erreichbarkeit von Therapieplätzen nur einen geringen Einfluss habe und nach Auskunft der behandelnden Ärzte sich alle Therapeuten an die Standesehre und den medizinischen Eid gebunden fühlten. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.11.2007 (Stand: September 2007); Dokumentation Serbien, Kosovo und Montenegro Dass sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben könnte, ist vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ergibt sich auch aus aktuelleren Erkenntnisquellen, dass die ethnische Zugehörigkeit des Patienten etwa zur Volksgruppe der Ashkali weder für die medizinische Behandlung im öffentlichen noch im privaten Gesundheitswesen von Bedeutung sei. Danach sei der deutschen Botschaft in Pristina kein einziger Fall bekannt, in dem die medizinische Behandlung wegen Zugehörigkeit des Patienten zu einer bestimmten Volksgruppe abgelehnt worden sei. Vgl. Deutsche Botschaft Pristina vom 01.08.2011 an Bundesamt, vom 27.06.2011 an VG Freiburg, vom 01.06.2011 und 21.06.2010 jeweils an OVG Bautzen; Dokumentation Serbien, Kosovo und Montenegro Vor diesem Hintergrund geht die Kammer aufgrund der Auskunftslage des Auswärtigen Amtes davon aus, dass auch komplexe psychische Erkrankungen, insbesondere komplexe posttraumatische Belastungsstörungen, wie sie vorliegend vom Kläger geltend gemacht werden, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen auch stationär jedenfalls insoweit behandelt werden können, dass eine alsbald eintretende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Gefahrenlage verhindert werden kann. So auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28.06.2011, 8 LB 221/09, hinsichtlich einer schweren psychiatrischen Erkrankung und seelischen Behinderung; ablehnend dagegen Sächsisches OVG, Urteil vom 25.01.2011, A 4 A 596/08, (eine erforderliche akute medizinische Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Störung mit konkretem Suizidalitätsrisiko sei im Kosovo derzeit nicht gewährleistet), wobei diese Entscheidung allerdings in keiner Weise überzeugt, weil sie sich in Bezug auf den Kosovo in einer unkritischen Übernahme der unsubstantiierten Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erschöpft und sich mit der Auskunftslage des Auswärtigen Amtes auch nicht ansatzweise auseinandersetzt, jeweils zitiert nach Juris Darüber hinaus liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass allein eine Rückkehr des Klägers in die Republik Kosovo unabhängig von dort vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten zu einer zielstaatsbezogenen wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen wird, wie es z.B. bei einer drohenden Retraumatisierung der Fall sein kann. Siehe hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 25.01.2011, wie vor, wodurch die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für eine Frau verpflichtet wurde, deren acht Monate alter Sohn im Kosovo während eines Massakers vor ihren Augen getötet worden war, weil allein die Rückführung in die räumliche Nähe des Ortes des traumatisierenden Ereignisses zu einer erheblichen Lebens- und Gesundheitsbeeinträchtigung führen würde Die Gefahr einer Retraumatisierung besteht nur dann, wenn der Erkrankte ein Trauma, d.h. ein tiefgreifendes Ereignis, erlebt oder beobachtet hat, das das Leben oder die körperliche Unversehrtheit bedroht und ihn in extreme Hilfslosigkeit und Angst versetzt hat. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.06.2011, wie vor Im vorliegenden Fall ist zwar in dem Attest des Klinikum M. vom 04.03.2012 ausgeführt, dass im Falle einer Abschiebung wegen der Trauma-II-Störung und der akuten psychiatrischen Symptomatik mit schwerster Retraumatisierung sowie mit hoher Wahrscheinlichkeit auftretenden Suizidhandlungen gerechnet werden müsse. Aus diesen Feststellungen ergibt sich allerdings nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Substanz, dass dem Kläger wegen eines zielstaatsbezogenen Ereignisses eine Retraumatisierung droht, die eine Rückführung nicht nur an den konkreten Ort des Ereignisses, sondern in das gesamte Land Kosovo verbietet und auch nicht durch die dortigen Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere eine sofort zu veranlassende stationäre Aufnahme, aufgefangen werden kann. Demnach ist die Kammer der Auffassung, dass sich auch in Bezug auf die Behandelbarkeit der fallbezogen geltend gemachten psychischen Erkrankungen, vor allem der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, gegenüber dem abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren die Sachlage nicht zu Gunsten des Klägers geändert hat. Insbesondere ist nach den dargelegten Erkenntnissen davon auszugehen, dass auch im öffentlichen Gesundheitssystem im Kosovo neben einer im Vordergrund stehenden medikamentösen Versorgung im Falle einer entsprechenden medizinischen Indikation und zur Verfügung stehender Zeit – wie es im Fall des Klägers angesichts der attestierten Schwere seiner Erkrankung nicht zweifelhaft ist - auch eine stationäre Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage durchgeführt und damit eine alsbald eintretende wesentliche Verschlechterung der Erkrankung verhindert werden kann. Im Weiteren geht die Kammer davon aus, dass die demnach im Kosovo mögliche Behandlung auch unter finanziellen Aspekten für den Kläger zugänglich ist. Zunächst können, wie dargelegt, Rückkehrer aus Deutschland bei einer psychischen Erkrankung, insbesondere in Form einer PTBS, unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrer Projektes "URA II" in Anspruch nehmen, bei der in Deutschland zu Trauma-Spezialisten geschulte Psychologen eine professionelle Behandlung psychischer Erkrankungen anbieten und bei der Vermittlung von qualifizierten Psychologen behilflich sind. Des Weiteren ist zu sehen, dass gerade Empfänger von Sozialhilfeleistungen, also bedürftige Personen, aber auch chronisch Kranke im öffentlichen Gesundheitssystems von Zuzahlungen für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente, die in der sog. „Essential Drug List“ verzeichnet sind, befreit sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010) vom 06.01.2011, wie vor; Dokumentation Serbien, Kosovo und Montenegro Dabei ist nach derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass der durch die vorgelegten UNMIK-Papiere als Bürger des Kosovo ausgewiesene Kläger im Fall der Rückkehr in sein Heimatland sich zumindest an seinem vor der Ausreise zuletzt gemeldeten Wohnort wird registrieren lassen und damit im Bedarfsfall in den Genuss von Sozialleistungen wird kommen können. Vgl. Urteil der Kammer vom 17.06.2011, 10 K 164/10, m.w.N. Darüber hinaus muss gesehen werden, dass der nach Alter und Familienstand arbeitsfähige Kläger Mittel zur Krankenbehandlung zum einen durch Erwerbsarbeit und zum anderen notfalls durch Unterstützungsleistungen seiner in Deutschland und im Kosovo lebenden Verwandten aufbringen kann, wie es nach seiner eigener Darlegung in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolgt ist. Damit kann der Kläger grundsätzlich auch auf den eine eigene Kostenpflicht begründenden, aber weitergehende Behandlungsmöglichkeiten eröffnenden privaten Gesundheitssektor verwiesen werden. Aus denselben Gründen wäre es auch nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, wenn der Kläger für die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitssektor nicht von Zuzahlungen befreit würde, siehe hierzu Auskunft der Deutschen Botschaft Pristina vom 30.11.2011, wie vor, wonach im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo die nicht von den Zusatzkosten befreiten Patienten einen Eigenanteil von 4 € sowie bei Untersuchungen mit medizinischen Diagnosegeräten wie Ultraschall oder CT von 10 € pro Untersuchung zu zahlen haben und die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen für den Patienten 4 € pro Tag (weitere Zuzahlung ab dem 10. Krankenhaustag) betragen; Dokumentation Serbien, Kosovo und Montenegro oder er im Falle der Unzuverlässigkeit der öffentlichen Medikamentenversorgung auf den Erwerb von Medikamenten in privaten Apotheken angewiesen wäre. Insofern unterscheidet sich der Fall des Klägers maßgeblich von der im Urteil der Kammer vom 17.06.2011, 10 K 164/10, gegebenen Konstellation, derzufolge eine alleinstehende und geschiedene Frau mit zwei Kleinkindern, die einzelfallbezogen auch keine Unterstützung ihrer Verwandtschaft erwarten konnte, aus finanziellen Gründen von einer im Kosovo möglichen Krankenbehandlung ausgeschlossen war. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass eine Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung nicht möglich gewesen sei, ist sein Vorbringen völlig unsubstantiiert geblieben. Der Kläger hatte bereits in dem vorangegangenen Asylverfahren geltend gemacht, dass er nach einem psychischen und physischen Zusammenbruch in der G. dringend behandelt werden müsse, und hierzu eine ärztliche Stellungnahme der Klinik X, Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, vom 24.04.2008 vorgelegt, wonach er sich aufgrund einer akuten Belastungsreaktion in suizidaler Absicht Schnittverletzungen am palmaren linken Handgelenk bis in die Subcutis reichend beigebracht habe und bei ihm eine akute Eigengefährdung bestehe. Die Kammer hat im Urteil vom 12.11.2008, 10 K 428/08, im Einzelnen dargelegt, welche Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo für psychische Erkrankungen und speziell für posttraumatische Belastungsstörungen bestehen. Gleichwohl hat der Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen während seines nach der Abschiebung im Mai 2008 nunmehr mehrjährigen Aufenthalts im Kosovo eine medizinische Behandlung nicht möglich gewesen sein soll. Darüber hinaus muss gesehen werden, dass die Kammer im Urteil vom 12.11.2008, 10 K 428/08, ebenfalls festgestellt hat, dass der Kläger nach seiner Abschiebung am 01.05.2008 lediglich bis Ende Juni in dem von der Beklagten in Pristina eingerichteten Rückkehrzentrum bei einem dort beschäftigten Psychologen, der auch im Bereich PTBS in Deutschland am Münchner Institut für Traumatherapie eine Fortbildung erhalten habe, in Behandlung war, seit Ende Juni 2008 allerdings nicht mehr im Rückkehrzentrum zur Therapie bei der Psychologen erschienen sei und von dem Angebot, dort weiterbehandelt zu werden, keinen Gebrauch mehr gemacht hat. Von daher muss gesehen werden, dass der Kläger die in seinem Heimatland bestehenden Behandlungsmöglichkeiten keinesfalls ausgeschöpft, er sich vielmehr ungeachtet der behaupteten Art und Schwere seiner Erkrankung offensichtlich nicht ernsthaft um eine medizinische Behandlung bemüht hat. Soweit in dem ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin E. vom 23.12.2011 noch von chronischen Schmerzen im Bereich der rechten Leiste gesprochen wird, ist die von dem Arzt empfohlene fachurologische Abklärung nach Aktenlage bislang offensichtlich nicht erfolgt ist. Von daher muss nach derzeitigem Erkenntnisstand davon ausgegangen werden, dass diese Schmerzen, wie auch in dem genannten Attest vom 23.12.2011 zum Ausdruck kommt, mit der psychischen Erkrankung des Klägers in Zusammenhang stehen und daher auch im Heimatland zusammen mit der psychischen Erkrankung behandelt werden können. Aber auch sofern die Leistenschmerzen eigenständige urologische Ursachen haben sollten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Erkrankung im Heimatland des Klägers nicht auch behandelt werden kann. Soweit in dem Attest des Klinikum M. vom 04.03.2012 noch eine Reiseunfähigkeit des Klägers bescheinigt wird, ist ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis angesprochen, dass in die alleinige Prüfungszuständigkeit der mit einer eventuellen Abschiebung befassten Ausländerbehörde fällt. Das weitere Vorbringen des Klägers, dass es ihm in seinem Heimatland nicht dauerhaft gelungen sei, seine Existenz zu sichern, er gehungert und keine Unterkunft bekommen habe, führt ebenfalls nicht zu der Feststellung, dass sich die Sachlage gegenüber dem abgeschlossenen, vorangegangenen Asylverfahren geändert hat und nunmehr die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind. Denn ungeachtet der Frage, ob insoweit nicht allgemeine, zumindest alle Angehörigen ethnischer Minderheiten betreffende Gefahren angesprochen sind, was zur Folge hätte, dass in Ermangelung einer behördlichen Anordnung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 3, 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur im Falle einer extremen Gefahrenlage angenommen werden könnte und mithin voraussetzte, dass der Kläger bei einer Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Beeinträchtigungen seiner Gesundheit ausgesetzt wäre, ist fallbezogen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Kläger außerstande ist, das zum Überleben erforderliche Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, dass er während seines mehrjährigen Aufenthalts in seinem Heimatland nach der Abschiebung im Jahr 2008 alle Anstrengungen unternommen hat, sich durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest im informellen Bereich des Arbeitsmarktes bzw. durch Gelegenheitsarbeiten ein wirtschaftliches Existenzminimum einschließlich einer bezahlten Unterkunft zu sichern. Dies gilt umso mehr, als aus den im Verfahren 10 L 429/08 vorgelegten Schreiben der H. vom 05.06.2008 wiedergegebenen Äußerungen des URA-Mitarbeiters in Pristina hervorgeht, man sei dort bereit, den Kläger bei der Suche nach Arbeit (und einer Registrierung) im Kosovo zu unterstützen. Es ist daher, wie schon im Urteil vom 12.11.2008, 10 K 428/08, zunächst darauf hinzuweisen, dass Bedürftige Unterstützung in Form von Sozialhilfe einschließlich des kostenlosen Empfangs von Strom bis 500 kW/Monat und der schon angesprochenen Befreiung von Zuzahlungen im öffentlichen Gesundheitswesen erhalten, wobei die Sozialhilfe sich nach wie vor auf niedrigem Niveau bewegt und zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum ausreicht. Allerdings wird das wirtschaftliche Überleben in der Regel zum einen durch den Zusammenhalt der Familien und zum anderen durch die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft gesichert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 06.01.2011, wie vor; Dokumentation Serbien, Kosovo und Montenegro Fallbezogen hält die Kammer weiter daran fest, dass sich der Kläger durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest im informellen Bereich bzw. durch Gelegenheitsarbeiten zusätzliche Einkommensmöglichkeiten verschaffen und so das zum Überleben erforderliche Existenzminimum sichern kann. Zwar finden bei einer Arbeitslosigkeit von derzeit ca. 45 % nur wenige Angehörige der RAE einen festen Arbeitsplatz, was nach Kenntnis der deutschen Botschaft seitens der Arbeitsgeber zumeist nicht auf einer Ausgrenzung aufgrund der Ethnie beruhe, vielmehr objektive Kriterien wie z.B. die (gegebenenfalls nicht oder nicht ausreichend) vorhandene Qualifikation oder Berufserfahrung entscheidend seien. Insofern verfüge ein Großteil der RAE nicht über eine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 06.01.2011, wie vor; Dokumentation Serbien, Kosovo und Montenegro Insoweit muss hier allerdings Beachtung finden, dass der Kläger während seiner Inhaftierung in Deutschland offensichtlich eine Ausbildung gemacht und nach eigenen Angaben den Gesellenbrief (Maler und Lackierer) erworben hat. Er verfügt damit über einen höheren Ausbildungsstand als ein Großteil der ethnischen Minderheiten und hat daher deutlich größere Chancen als Angehörige der RAE ohne Berufsausbildung, gegebenenfalls sogar einen festen Arbeitsplatz zu erhalten. Auch ist der Kläger bei der Suche nach Arbeit bzw. der Herstellung entsprechender Kontakte nicht auf sich allein gestellt, sondern kann, anders als er es noch im vorangegangenen Asylverfahren glauben machen wollte, vor Ort sehr wohl auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen. Nach seinen eigenen Angaben im Asylfolgeantrag lebt im Kosovo ein Onkel des Klägers, der sich seiner nach der Abschiebung eine Zeit lang angenommen hat. Auch hat der Kläger in seinem Asylfolgeantrag erstmals einen Cousin erwähnt, der in Mitrovica lebt und ihn und seinen Bruder aufgenommen hat. Schließlich ist der kurze Zeit nach ihm abgeschobene Bruder des Klägers eine Beziehung/Ehe mit einer Frau eingegangen – der Kläger spricht selbst von dem Schwiegervater des Bruders, mit dessen Hilfe er nach einem Streit mit einem Serben Mitrovica verlassen habe -, so dass sich der potentielle Unterstützerkreis weiter vergrößert hat. Bei dieser Sachlage kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass der Kläger imstande ist, sich durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit das erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern. Dafür dass der Kläger ein Auskommen finden wird, spricht auch mit Gewicht, dass er nach seiner Abschiebung im Mai 2008 immerhin mehrere Jahre lang im Kosovo gelebt und als Schrottsammler gearbeitet hat. Abgesehen davon kann angesichts des bereits dargelegten Zusammenhalts kosovarischer Familien im Weiteren angenommen werden, dass dem Kläger für die erste Zeit nach seiner Rückkehr, aber auch in Notsituationen, Unterstützungsleistungen finanzieller oder sonstiger Art durch seine dortigen Verwandten, aber auch durch seine hier lebenden Familienangehörigen, also insbesondere seine Ehefrau, seine Eltern, Geschwister und seine Verwandten in München, zuteil wird, wie es nach seinen eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit geschehen ist. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge gemäß den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergehen nach den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, ein ausweislich von ihm vorgelegter UNMIK-Personaldokumente kosovarischer Staatsangehöriger, der sich der Volksgruppe der Ashkali zurechnet, begehrt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Er hatte erstmals im Jahre 1989 durch seine Eltern einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.11.1989, AZ 138-09298-88, abgelehnt worden ist. Die hiergegen gerichtete Klage blieb letztlich aufgrund Urteils des OVG des Saarlandes vom 20.09.1999, 3 R 29/98, erfolglos. Auf ein am 24.04.2008 gestelltes Asylfolgebegehren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.04.2008 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint. Die hiergegen erhobene Klage des am 01.05.2008 in den Kosovo abgeschobenen Klägers wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.11.2008, 10 K 428/08, abgewiesen. Am 16.01.2012 beantragte der Kläger persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes in Lebach unter Einreichung eines anwaltlichen Schriftsatzes vom 14.01.2012 erneut die Durchführung eines Asylverfahrens, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wiederaufzugreifen. Zur Begründung sind im anwaltlichen Schriftsatz eigene Angaben des Klägers im Wesentlichen wie folgt wiedergegeben: Nach der Abschiebung in den Kosovo sei es ihm nach anfänglicher Hilfe durch einen Onkel und kurzzeitiger Unterstützung durch vor Ort tätige Hilfsorganisationen mangels verwandtschaftlicher Bindungen nicht dauerhaft gelungen, seine Existenz zu sichern. Zwar habe er im Kosovo seine deutsche Freundin, die er bereits in Deutschland kennen gelernt gehabt habe, geheiratet. Diese sei danach auch mehrmals für mehrere Wochen zu ihm in den Kosovo gekommen und habe ihm geholfen, etwa eine Zahnbehandlung finanziert. Jedoch habe sie eine dauerhafte Unterstützung aus ihrem Einkommen nicht leisten können. An seinen verschiedenen Aufenthaltsorten im Kosovo, insbesondere in Pristina und im Camp Osterode bei Mitrovica, sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen bis hin zu Tätlichkeiten mit Kosovoalbanern, Serben und Roma gekommen, wobei er sich immer nur der Aggression anderer erwehrt habe. Soweit er sich an die Polizei gewandt habe, sei ihm letztlich nicht geholfen worden. In Mitrovica sei er schließlich bei einem Cousin untergekommen. Dann habe er in Mitrovica einen Serben, von dem er angegriffen worden sei, erheblich verletzt. Da man ihm dann gedroht habe, ihn umzubringen, sei er wieder nach Pristina gegangen. Dabei habe ihm der Schwiegervater seines Bruders geholfen. Der Bruder sei kurz nach ihm ebenfalls aus Deutschland abgeschoben worden und habe dort mittlerweile geheiratet. In Pristina habe er mangels Unterkunft und Sozialhilfe im Stadion geschlafen. Einmal sei er dort Zeuge geworden, wie ein 12-Jähriger von einem 23-Jährigen, den er beim Billard besiegt habe, erschossen worden sei. Ansonsten habe er versucht, durch das Sammeln von Schrott Geld zu verdienen, der Ertrag sei aber zu gering gewesen. Eine andere Arbeit habe er nie finden können. Trotz seines in Deutschland erworbenen Gesellenscheines habe man immer die Albaner bevorzugt. Beim Schrottsammeln habe er Leute getroffen, die ihm Albanisch beigebracht hätten. Die Familie habe ihm nicht immer Geld schicken können. Wenn man dann etwa Wasser geklaut habe, sei man wieder von den Albanern verprügelt worden. Beim nächtlichen Schrottsammeln sei man auch immer wieder von der Polizei mitgeholt, auf dem Revier misshandelt und zur Zugabe von Straftaten, etwa Autodiebstählen und Einbrüchen, gezwungen worden. Mangels Beweisen sei man aber immer nach längstens drei Tagen wieder freigelassen worden. Bereits in Mitrovica habe er sich einer Hodenoperation unterziehen müssen. Diesbezüglich habe er noch immer Schmerzen. Nach einem erfolglosen Versuch, wieder nach Deutschland zu kommen, sei ihm schließlich die Wiedereinreise gelungen. In München habe er sich bei einem Verwandten das Geld für die Weiterfahrt in das Saarland besorgt. Er könne sich ein Leben im Kosovo nicht mehr vorstellen, er habe dort gehungert, sei geschlagen worden, habe keine Unterkunft gehabt. Er müsse von Ärzten behandelt werden, sonst sterbe er oder er bringe sich um. Er wolle hier nur ein ganz normales Leben mit seiner Frau führen. Die früher hier begangenen Straftaten habe er nach seiner Haft bereut. Zur Darlegung gesundheitsbedingter Rückkehrhindernisse verwies der Kläger auf bereits im vorangegangenen Verfahren eingereichte ärztliche bzw. psychologische Befunde. Darüber hinaus wurde nun eine psychologische Stellungnahme des Psychologischen Beratungszentrums des D. vom 19.10.2011 vorgelegt. Danach sei er dort nach Vermittlung durch die Flüchtlingsberatungsstelle des W. in L. zu drei ausführlichen Explorationen bzw. therapeutischen Gesprächen erschienen, zuletzt am 29.09.2011. Außerdem habe ein kontinuierlicher Kontakt zu der dortigen Beratungsstelle bestanden. Der Kläger leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Durch die Abschiebung sei er erneut traumatisierenden Erfahrungen ausgesetzt worden. Er bedürfe der therapeutischen Unterstützung, um den eingeschlagenen Weg, insbesondere nach Eheschließung, fortsetzen zu können. Eine Rückkehr in den Kosovo werde ihn erneut großen Gefahren aussetzen. Er sei extrem suizidgefährdet und werde eine erzwungene Rückkehr als Situation des Ausgeliefertseins erfahren. Dies werde er mit großer Wahrscheinlichkeit nicht noch einmal überstehen und daran zerbrechen, wenn es nicht schon vorher zu einer Kurzschlussreaktion komme. Aus einem vorgelegten Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin E. vom 23.12.2011 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Kläger laut seinen Angaben nach einer etwa zwei Jahre zurückliegenden Hodenoperation im Kosovo seit kurzem größere Schmerzen habe als zuvor. Es bestehe ein Druckschmerz im Bereich des rechten Hodens mit Ausstrahlung in den Leistenkanal rechts. Nach dortiger Bewertung leide er an einem posttraumatischen Belastungssyndrom mit chronischen Schmerzen im Bereich der rechten Leiste. Es solle eine psychiatrische Abklärung erfolgen. Ansonsten sei bezüglich des Leistenschmerzes auch eine fachurologische Abklärung empfohlen worden. Im Weiteren zitierte der Kläger aus verschiedenen Dokumenten Erkenntnisse über die allgemeine Lage im Kosovo einschließlich der gesundheitlichen Versorgung und benannte Entscheidungen insbesondere zur Behandelbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung im Kosovo. Durch Bescheid vom 19.01.2012 lehnte die Beklagte die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Abänderung des Bescheides vom 29.04.2008 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Der zur Stützung des Folgeantrags gehaltene Sachvortrag gehe auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Rückkehr des Klägers in sein Heimatland insgesamt nicht über das hinaus, was bereits Gegenstand der Prüfung im vorangegangenen Verfahren gewesen sei. Zudem beinhalte sein jetziges Vorbringen wiederum nur pauschale und unsubstantiierte Darlegungen zu angeblich im Kosovo erlittenen Behelligungen von jedweder Seite, seien es Albaner, Serben oder Roma oder auch die Polizei, ohne dass der anwaltlich vertretene Kläger in seinem ansonsten wortreichen Sachvortrag nur einmal ansatzweise einen Vorfall im Hinblick auf eine konkrete Örtlichkeit, die genaue Zeit, die konkreten Beteiligten oder die sonstigen näheren Umstände dargestellt und die gerade im vorangegangenen Verfahren ausdrücklich monierten Defizite seines Vorbringens nunmehr korrigiert habe. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die wiederum pauschal und unsubstantiiert vorgetragenen Behelligungen nicht oder jedenfalls nicht in einem hier relevanten Zusammenhang erfolgt seien. So ließen die vielfältigen Auseinandersetzungen, an denen der Kläger nach Rückkehr in das Heimatland, wenn auch immer nur als Opfer, beteiligt gewesen sein wolle, allenfalls den Schluss zu, dass er in seinem Heimatland wieder in Kreise geraten sei, die schon in Deutschland für seinen desaströsen Lebensweg verantwortlich gewesen seien. So mache es wenig Sinn, nachts zum Schrottsammeln aufzubrechen, wolle man nicht Gefahr laufen, als Straftäter verdächtigt zu werden, wie es tatsächlich auch in seinem Fall immer wieder geschehen sein solle. Allerdings deute das Vorbringen, dass er trotz der behaupteten Häufigkeit seiner diesbezüglichen Festnahmen nicht mit weitergehenden Sanktionen überzogen worden sein wolle, weil man nie Beweise gegen ihn gehabt habe, eher auf die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben hin. Allerdings habe der Kläger nunmehr angegeben, von den Leuten, mit denen er zum Schrottsammeln unterwegs gewesen sei, die albanische Sprache gelernt zu haben. Zudem sei nach seinen jetzigen Angaben ein größeres, unterstützendes verwandtschaftliches Umfeld zu erkennen, als dies bisher der Fall gewesen sei. Unter Berücksichtigung der schon früher bekannten Bindungen, die inzwischen mit Dauerbleiberecht in Deutschland lebenden Eltern und erwachsenen Geschwister, seien die dargestellten Existenzsicherungsprobleme im Kosovo schon angesichts des ersichtlichen sozialen Umfeldes nicht stichhaltig. Dass die insofern einzufordernden Unterstützungsleistungen des verwandtschaftlichen Umfelds ausgeschöpft worden seien, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die geschilderten Konflikte und Probleme im Heimatland stellten sich selbst bei Wahrunterstellung allenfalls als selbstverschuldetes Abgleiten in die unstete Lebensführung dar, wie sie bei ihm bereits von seinen früheren Aufenthalten in Deutschland bekannt gewesen sei. Aus seinem jetzigen Vorbringen sei auch nicht ersichtlich, dass er nach einem Erstkontakt mit den für eine Betreuung nach Rückkehr im Heimatland vorgesehenen Institutionen, etwa auch der AWO, dann von sich aus dort weiter in Kontakt geblieben sei oder auch ansonsten ernsthaft versucht habe, die im Kosovo gegebenen offiziellen Möglichkeiten einer Arbeitsvermittlung bzw. Unterstützung in Anspruch zu nehmen, worauf er als nachweislich im Kosovo registrierter Bürger dieses Landes wie jeder Bürger des Kosovo Anspruch habe. Vor diesem Hintergrund habe sich der Kläger im Kosovo nach Auswertung seiner eigenen Angaben nicht in einer Zwangslage befunden, die den weiteren Verbleib dort in einem hier beachtlichen Sinn unzumutbar gemacht habe. Die von seinem Bevollmächtigten noch behauptete asyl- bzw. auch flüchtlingsrechtliche Relevanz seines jetzigen Vorbringens wegen ethnischer oder familiärer Zugehörigkeit sei daher nicht nachvollziehbar und komme insbesondere in der Darstellung des Klägers selbst nicht zum Ausdruck, denn er wolle im Kosovo gerade von jedem, sei er Albaner, Serbe, Roma oder Polizist, behelligt worden sein. Die allgemeine Lage für ethnische Minderheiten im Kosovo, insbesondere Roma, Ashkali und Ägyptern, habe sich seit der Beurteilung im vorangegangenen Verfahren nicht nachteilig verändert, so dass sich die angegebenen Behelligungen auch daraus nicht erklären ließen. Die angeführten Vergleichsfälle von etwa durch das Bundesamt im Einzelfall aktuell angenommenen Rückkehrgefahren seien tatsächlich mit der hier gegebenen Sachlage nicht vergleichbar. Auch in Bezug auf die erneut geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei eine neue Sachlage nicht ersichtlich. Zwar sei jetzt erstmals eine Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Hodens mit Ausstrahlung in den Leistenkanal angeführt, wobei es vor ca. zwei Jahren im Kosovo diesbezüglich zu einer Operation gekommen sein solle. Grund und Art der Operation seien bislang nicht fachmedizinisch erläutert. Der Kläger habe zu der Operation im Kosovo bislang auch keine ärztlichen Unterlagen eingereicht. Soweit er sich nun in Deutschland wegen dieser Schmerzsymptomatik in Behandlung begeben habe, sei dem Attest vom 23.12.2012 als wesentliche Diagnose die ärztliche Einschätzung zu entnehmen, dass der Kläger insofern wohl an einem posttraumatischen Belastungssyndrom mit chronischen Schmerzen im Bereich der rechten Leiste leide. Dazu solle eine psychiatrische Abklärung und eine eventuell längerfristige Psychotherapie durchgeführt werden. Bezüglich der Leistenschmerzen sei auch eine fachurologische Abklärung empfohlen worden. Da die genannte Diagnose die Hodenleistenproblematik beim Kläger offenbar schwerpunktmäßig von einer psychischen Ursache ausgehe, sei eine hier gegebenenfalls beachtliche organische Erkrankung nicht zu erkennen. Was die vom Kläger wiederum geltend gemachte psychische Erkrankung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung angehe, habe er sich bereits im vorangegangenen Verfahren darauf als wesentliches Rückkehrhindernis gestützt. Entsprechend ausführlich sei seinerzeit die Bewertung dieses auch damals fachärztlich und fachpsychologisch untermauerten Vorbringens erfolgt. Allerdings sei die vom Kläger daraus abgeleitete Rückkehrgefährdung weder vom Bundesamt noch von dem Verwaltungsgericht des Saarlandes im oben genannten Urteil geteilt worden. Unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß einer beim Kläger anzunehmenden psychischen Erkrankung seien die im Kosovo verfügbaren und dem Kläger auch zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten für ausreichend erachtet worden. Eine wesentliche Veränderung dieser Sachlage, sei es bezüglich des Krankheitsbildes des Klägers, sei es bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, sei nicht gegeben. Bereits seinerzeit sei die gesundheitliche Gefährdung des Klägers für den Fall und im Zusammenhang mit einer Abschiebung als so gravierend angesehen worden, dass eine Selbsttötung bei der Durchführung oder unmittelbar danach als unausweichlich dargestellt worden sei, sollte eine nahtlose und adäquate Weiterbehandlung im Heimatland nicht erfolgen. Glücklicherweise habe sich diese damalige Prognose für den Kläger während seines nach Abschiebung im Mai 2008 nunmehr mehrjährigen Aufenthaltes im Kosovo nicht realisiert, wobei eine längerfristige ärztliche oder psychologische Betreuung dort nach seiner Darstellung nicht erfolgt sein solle. Allerdings sei auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger im Heimatland um eine solche ernsthaft bemüht habe. Vor diesem Hintergrund sei auch angesichts der erneuten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit ernsthafter Suizidgefahr nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei Rückkehr im hier in Rede stehenden Sinne gefährdet sei. Im Vordergrund stehe dabei die Erwägung, dass der Kläger die ihm angebotene Hilfe und Begleitung auch tatsächlich wolle und annehme, was bei seiner vorangegangenen Rückkehr bezweifelt werden müsse. Seinerzeit habe er nach seinen Angaben die für einen gewissen Zeitraum gewährten Sachleistungen in Anspruch genommen. Von einer Inanspruchnahme des seinerzeit ausgesprochenen Angebotes der Vermittlung einer psychologischen Betreuung bzw. Behandlung oder der Hilfe bei der Arbeitssuche habe der Kläger nichts erwähnt. Stichhaltige Gründe, weshalb sich die derzeitige Situation von der Situation im Zusammenhang mit der früheren Rückkehr ansonsten unterscheiden könne, seien nicht zu erkennen. Dies gelte insbesondere auch für die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Kosovo. Auf die insofern einzufordernden Unterstützungsleistungen aus dem verwandtschaftlichen Umfeld des Klägers zur Bewältigung gegebenenfalls bei ihm bestehender gesundheitlicher Probleme sei bereits hingewiesen worden. Die wiederum geltend gemachte extreme Suizidgefährdung des Klägers für den Fall der Abschiebung sei durch die zuständige Ausländerbehörde zu berücksichtigen. Gegen den am 20.01.2012 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid der Beklagten erhob der Kläger am 23.01.2012 Klage. Durch Beschlüsse der Kammer vom 02.02.2012, 10 L 66/12 und 10 L 70/12, wurden Anträge des Klägers auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zurückgewiesen. Zur Begründung der Klage werden zunächst seine Angaben im Asylantrag vom 14.01.2012 insbesondere zu den vorgetragenen Erlebnissen nach seiner Abschiebung in den Kosovo wiederholt. Ergänzend wird ausgeführt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich eine Existenzgrundlage im Kosovo zu sichern. Er sei ständiger Überfälle mit körperlichen Verletzungen und Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Auch habe seine psychische Erkrankung im Kosovo nicht behandelt werden können. Dies decke sich mit verschiedenen Stellungnahmen und Gutachten im Kosovo. Auch liege eine Änderung der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vor, welche aktuell davon ausgehe, dass im Kosovo eine psychiatrisch, psychologische Behandlung nicht erfolgen könne. Diese Erfahrung habe er im Kosovo selbst gemacht. Aufgrund der Vorfälle sei er als Asylberechtigter anzuerkennen und seien auch in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Aufgrund seiner Volkszugehörigkeit werde er im Kosovo verfolgt. Während der dramatischen Erlebnisse im Kosovo habe er nicht die Möglichkeit gehabt, sich eine Wohnung oder ein geregeltes Einkommen zu sichern. Als Angehöriger der Ashkali werde er gezielt benachteiligt und verfolgt. Er habe keine Chance, eine Arbeitsstelle zu bekommen und sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Im Kosovo seien schreckliche Ausschreitungen gegenüber den Minderheiten vorgekommen. Dieses Risiko bestehe auch heute noch. Hilfsweise seien nach seinem Sachvortrag Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben. Mit den zu erwartenden Folterungen sowie der Gefahr für Leib, Leben und Freiheit liege gleichzeitig ein Hindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Menschenrechtskonvention vor. Schließlich bestehe bei einer Rückkehr wegen der zu erwartenden Vorfälle ebenfalls das Risiko für Leib, Leben oder Freiheit, so dass er nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht abgeschoben werden dürfe. Sein Gesundheitszustand bedürfe dringender Behandlung. Eine medizinische Behandlung sei nach der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 01.09.2010 im Kosovo weder erhältlich noch bezahlbar. Daraus lasse sich zusammengefasst entnehmen, dass in einem schon schlechten Gesundheitssystem für Ashkali noch weniger Möglichkeiten für eine angemessene gesundheitliche Versorgung bestünden. Für die Bereiche der psychischen Erkrankungen, insbesondere für posttraumatische Belastungsstörungen, fehle es für alle Bevölkerungsgruppen an einer angemessenen Versorgung. Für Minderheitenangehörige gebe es keine Chancen, eine Behandlung zu bekommen. Auch durch im Einzelnen benannte gerichtliche Entscheidungen werde dies bestätigt. Aus diesen Erkenntnissen ergebe sich, dass er zwar eine notdürftige Behandlung seiner körperlichen Beschwerden habe erhalten können, allerdings eine Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung nicht möglich gewesen sei. Diese Erkrankung sei bereits von der Klinik X diagnostiziert worden und daher nachvollziehbar. Das D. führe dazu in der vorgelegten Bescheinigung weiter aus. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.06.2011, 10 K 264/10, ausgeführten Grundsätze seien auch hier anwendbar. Zum Beleg seiner Angaben legt der Kläger Bericht des Heilpädagogen F. vom 01.08.1999, Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 31.03.2010, Bestätigung der PDAK vom 22.08.2008, Bestätigung der Gemeindeverwaltung Pristina vom 22.08.2008, Bestätigung vom Camp Osterode vom 21.05.2010, Heiratsurkunde vom 05.08.2008, Stellungnahme des D. vom 19.10.2011 sowie Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin E. vom 28.12.2011 vor. Weiterhin trägt der Kläger vor, dass er am 23.01.2012 notfallmäßig in die Klinik in M. eingeliefert worden sei. Nach dortigen Feststellungen lägen verschiedene akute psychische Erkrankungen vor, die dringend psychiatrisch behandelt werden müssten. Daneben bestehe Suizidalität. Es werde eine schwere depressive Episode bei posttraumatischer Belastungsstörung (chronisch, prolongiert bzw. multiple Traumatisierungen = Trauma II Störung), Suizidalität, komplexe Komorbidität mit u.a. polyvalenter Substanzabhängigkeit und psychotischer Restsymptomatik diagnostiziert. Reisefähigkeit sei aus ärztlicher Sicht nicht gegeben. Zum Beleg seiner Angaben legt der Kläger das Attest der Klinik vom 25.01.2012 vor. Im Weiteren macht der Kläger unter Vorlage von Bescheinigungen des Klinikum M. vom 04.03.2012 und 06.03.2012 geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne. Nach der Bescheinigung des Klinikum M. vom 04.03.2012 sei es zu weiteren Suizidandrohungen und konkreten Suizidhandlungen gekommen, welche die Einweisung in die Klinik erforderlich gemacht hätten. Bei der Aufnahme sei eine schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik und akuter Suizidalität sowie einem dissoziativem Syndrom bei posttraumatischer Belastungsstörung (chronische, prolongierte bzw. multiple Traumatisierungen = Trauma II Störung) diagnostiziert worden. Diese Erkrankungen hätten in der geschützten Umgebung der Klinik nur langsam und zögerlich stabilisiert werden können, wofür allerdings eine ständige antidepressive und anxiolytische medikamentöse sowie intensive psychotherapeutische Behandlung notwendig gewesen sei. Es würden die Medikamente Mirtazapin, Lorazepan und Zopliklon verabreicht. Zusammenfassend werde in der Stellungnahme ausgeführt, dass auf nicht absehbare Zeit eine akut psychiatrische Behandlungsindikation für eine dafür geeignete Einrichtung mit komplexpsychiatrischem Angebot bestehe. Er habe die Behandlung in der Einrichtung angenommen, so dass schon eine Unterbrechung der laufenden Behandlung ihm schaden würde. Auf jeden Fall würde jedoch jede subjektiv empfundene wie objektiv erneuerte Unsicherheit zu einer Verschlechterung der Symptomatik führe. Eine Abschiebung würde somit zur schwersten Re-Traumatisierung verbunden mit Suizidhandlungen führen. Zudem bestehe Reiseunfähigkeit. Die bestehende Erkrankung bestätige den Vortrag der Verfolgung als Roma im Kosovo und die damit verbundene Traumatisierung. Die bestehende Depression, die multiplen Traumatisierungen aus der Kindheit sowie aus der Zeit im Kosovo sowie die weiteren psychischen Erkrankungen samt der Suizidalität seien nach der aktuellen Auskunft der behandelnden Ärzte dringend behandlungsbedürftig. Diese Behandlung sei für ihn als Ashkali und Roma im Kosovo nicht zu erhalten und wäre auch nicht zu bezahlen. Zudem sei durch die eintretende Re-Traumatisierung durch die Abschiebung in den Kosovo sowie den Abbruch des nunmehr bestehenden Vertrauensverhältnisses zu den behandelnden Ärzten und Psychologen eine Verschlechterung sowie Suizidalität zu erwarten, die ebenfalls zu einem Abschiebungshindernis führe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2012 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, hinsichtlich des Kosovo vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass auch das Attest der Klinik M. zu keiner anderen Einschätzung führe. Soweit darin über die bereits anderweitig diagnostizierten psychischen Erkrankungen hinaus die Reisefähigkeit des Klägers verneint werde, handele es sich um ein allein von der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigendes inländisches Vollstreckungshindernis. Durch Beschluss vom 08.03.2012 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe in Bezug auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bewilligt und der Prozesskostenhilfeantrag im Übrigen wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 10 K 428/08, 10 L 850, 514, 429, 410, 409/08 sowie 10 L 66 und 70/12 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überreichte Dokumentation Serbien, Kosovo und Montenegro zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.