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Beschluss

10 L 427/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0516.10L427.12.0A
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Leitsätze
Es besteht keine Verpflichtung der Zulassungsbehörde nachzuprüfen, ob die Anzeige des Versicherers im Hinblick auf den fehlenden Versicherungsschutz des Verkehrsteilnehmers zu Recht erfolgt ist oder nicht.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 1.250,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht keine Verpflichtung der Zulassungsbehörde nachzuprüfen, ob die Anzeige des Versicherers im Hinblick auf den fehlenden Versicherungsschutz des Verkehrsteilnehmers zu Recht erfolgt ist oder nicht.(Rn.8) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 1.250,-- Euro. Der am 02.05.2012 bei Gericht eingegangene Antrag, der bei sachgerechtem Verständnis des Rechtsschutzzieles des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines mit Schreiben vom 30.04.2012 erhobenen Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 26.04.2012 gerichtet ist, durch den dem Antragsteller die Benutzung seines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 im öffentlichen Verkehr untersagt wurde, ihm weiter unter Androhung von Verwaltungszwang aufgegeben wurde, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie die Kennzeichenschilder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung vorzulegen und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen, sowie eine Verwaltungsgebühr von 30,-- € einschließlich Auslagen festgesetzt wurde, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO sowie § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Benutzungsuntersagung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend damit begründet, dass nicht versicherte Kraftfahrzeuge und Anhänger eine Gefahr für das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer darstellten und dem Schutz dieser Verkehrsteilnehmer, die in der Erwartung am Straßenverkehr teilnähmen, die Behörden würden nicht versicherte Fahrzeuge unverzüglich aus dem Verkehr ziehen, der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers gebühre, am Straßenverkehr weiterhin mit einem nicht versicherten Fahrzeug teilzunehmen. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Maßnahme gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Hiervon ausgehend kann der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 26.04.2012 erweist sich nämlich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in allen Regelungsinhalten als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Benutzung des Fahrzeuges des Antragstellers ist § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV. Danach hat die Zulassungsbehörde, wenn sie durch eine Anzeige des Versicherers nach Abs. 1 der Vorschrift oder auf andere Weise erfährt, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungs-gesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Dazu ist die von dem Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller angeordnete Untersagung, sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 weiterhin im öffentlichen Verkehr zu benutzen, verbunden mit der Aufforderung, die Zulassungs-bescheinigungen Teil I und Teil II sowie die Kennzeichenschilder binnen 3 Tagen vorzulegen und der Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung im Ausbleibensfalle eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme. Vgl. dazu auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrs-recht, 41. Auflage 2011, § 25 FZV Rdnr. 9 Auch lagen die Voraussetzungen für diese Maßnahmen bei Erlass des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners ersichtlich vor, nachdem mit Anzeige der XX Versicherung vom 25.04.2012 unter Angabe der Versicherungsvertragsnummer YYYY mitgeteilt worden war, dass für das auf den Antragsteller als Versicherungsnehmer zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 seit dem 13.03.2012 kein Versicherungsschutz mehr besteht. Auf der Grundlage dieser Anzeige war der Antragsgegner nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV offensichtlich verpflichtet, unverzüglich das Kraftfahrzeug des Antragstellers außer Betrieb zu setzen und diesen aufzufordern, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie die Kennzeichenschilder vorzulegen. Eine Pflicht des Antragsgegners zur Nachprüfung, ob die Anzeige des Versicherers des Antragstellers zu Recht erfolgt ist oder das Versicherungsverhältnis entgegen der Anzeige des Versicherers nicht erloschen ist, besteht nicht. Selbst eine irrtümliche Mitteilung des Haftpflichtversicherers würde den Antragsgegner als Zulassungsbehörde zu unverzüglichem Handeln verpflichten. Ein Abwarten oder ein unter Umständen zeitraubendes Überprüfen der Richtigkeit der Anzeige würde nämlich Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV widersprechen. Danach soll sichergestellt werden, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist oder nicht (mehr) wirksam besteht, nicht am Straßenverkehr teilnehmen, und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.10.1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2009, 1 B 10/09, m.w.N. Mithin beeinflussen auch Streitigkeiten oder sonstige Differenzen über das Bestehen ausreichenden Versicherungsschutzes zwischen dem Fahrzeughalter und seinem Versicherer nicht die öffentlich-rechtlichen Pflichtenbeziehungen und die gesetzliche Handlungspflicht des Antragsgegners als Zulassungsbehörde aus § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV. Darauf, ob der Antragsteller, wie er mit Schreiben vom 30.04.2012 gegenüber dem Antragsgegner geltend macht, die Versicherungs-prämie lediglich zu spät eingezahlt hat und Versicherungsschutz entgegen der Anzeige der XX Versicherung vom 25.04.2012 tatsächlich noch besteht, kommt es danach vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Gegebenenfalls muss der Antragsteller diese Frage zivilrechtlich mit seinem Versicherer klären. Da im Weiteren auch die von dem Antragsgegner auf der Grundlage von §§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i.V.m. der Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgesetzte Gebühr von 30,-- € keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Ziff. 46.15 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 und ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wie üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes, mithin auf 1.250,-- € festzusetzen.