Urteil
10 K 573/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0928.10K573.12.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) über eine Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis ist ein Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen nicht zu prüfen.(Rn.23)
2. Eine besondere Härte in Form einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) über eine Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis ist ein Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen nicht zu prüfen.(Rn.23) 2. Eine besondere Härte in Form einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 19.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2012, mit dem die dem Kläger befristet bis zum 01.09.2013 erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich auf den 10.04.2012 beschränkt, der Kläger zugleich zum Verlassen des Bundesgebietes binnen Frist von 30 Tagen, beginnend ab dem 17.04.2012, aufgefordert und ihm die Abschiebung in den Irak angedroht worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); er unterliegt daher nicht der von dem Kläger mit seiner Klage vorrangig begehrten Aufhebung. Rechtsgrundlage für die in den angegriffenen Bescheiden des Beklagten ausgesprochene Beschränkung der Geltungsdauer der dem Kläger befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis ist die Vorschrift des § 7 Abs. 2 AufenthG. § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelt zunächst, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden, sofern eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen letztgenannter Bestimmung liegen vor, weil die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner zwischenzeitlich geschiedenen deutschen Ehefrau nach deren unbestrittenen Angaben bereits seit dem 25.09.2010 nicht mehr bestand und damit eine wesentliche Voraussetzung für die dem Kläger zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entfallen ist. Das ihm danach gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zustehende Ermessen, ob er von der Möglichkeit der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers Gebrauch machen oder den Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer abwarten will, hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Die Frage, ob der Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, ist im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige, akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zu prüfen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist ausschließlich das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell-rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis hinaus ist im Rahmen der Prüfung eines etwaigen anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 09.06.2009, 1 C 11.08, NVwZ 2009, 1432 Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Beschränkung der Geltungsdauer der dem Kläger befristet bis zum 01.09.2013 erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht ermessensfehlerhaft. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Beklagte im Rahmen der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gebotenen Abwägung angesichts des verhältnismäßig kurzen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass ein Ausländer, dessen Aufenthaltszweck entfallen ist, in sein Heimatland zurückkehrt, im Ergebnis als weniger gewichtig angesehen hat. Das Aufenthaltsgesetz bezweckt, worauf auch der Beklagte zu Recht abgestellt hat, die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Nicht zuletzt diesen Interessen dient es, wenn Aufenthaltserlaubnisse, deren Aufenthaltszweck entfallen ist, nachträglich befristet werden. Dem gegenüber sind besonders schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen des Klägers im Bundesgebiet, die – das Fehlen eines anschließenden Aufenthaltsrechts aus anderen Gründen unterstellt – für die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs des Klägers in Deutschland bis zum Ablauf der Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis am 01.09.2013 sprechen könnten, nicht erkennbar. Negative Folgen der Aufenthaltsbeendigung für sonstige Familienangehörige, mit denen der Kläger in familiärer Lebensgemeinschaft leben würde, sind nicht zu befürchten; insbesondere sind aus der zwischenzeitlich geschiedenen Ehe mit seiner deutschen Ehefrau keine Kinder hervorgegangen. Dass der Kläger als Arbeitnehmer bei der Firma H... beschäftigt ist, steht der Verkürzung der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht entgegen. Davon abgesehen, dass es sich insoweit um ein lediglich befristetes Arbeitsverhältnis handelt vgl. die Gesprächsnotiz des Beklagten vom 03.08.2012, Bl. 267 der Ausländerakte des Klägers, ausweislich derer das Personalbüro der Firma H... mitgeteilt habe, dass der Arbeitsvertrag des Klägers nochmals bis zum 15.03.2013 befristet worden sei und schon von daher keine unlösbare wirtschaftliche Bindung im Bundesgebiet besteht, wurde dem Kläger die Ausübung einer Erwerbstätigkeit lediglich aufgrund des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft und gerade nicht aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen gestattet. Ein überwiegendes Interesse des Klägers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verbleiben zu können, besteht daher nicht. Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis über den 10.04.2012 hinaus als eigenständige, zum Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis nicht zu; zu Recht hat der Beklagte daher inzident auch mit Bescheid vom 19.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2012 einen entsprechenden Anspruch des Klägers verneint. Eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis kann der Kläger insbesondere nicht auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 28 Abs. 3 AufenthG auf Ehegatten Deutscher entsprechend anzuwenden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, zum Zwecke des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren - so die bis zum 30.06.2011 geltende Fassung – bzw. seit mindestens drei Jahren – so die mit Wirkung vom 01.07.2011 in Kraft getretene Fassung gemäß Art. 1 Nr. 5 Buchst. a) des Gesetzes vom 23.06.2011 (BGBl. I, 1266) - rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (Nr. 1) oder der deutsche Ehegatte gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind, ohne dass es darauf ankommt, welche Fassung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fallbezogen Anwendung findet, in der Person des Klägers nicht erfüllt, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner noch lebenden deutschen Ehefrau lediglich sieben Monate bestanden hat. Eine solche wurde nämlich erst durch die Heirat am 25.02.2010 begründet und endete mit der von der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Klägers ausgehenden und nicht bestrittenen Trennung am 25.09.2010. Zwar ist nach § 31 Abs. 2 AufenthG von dem Erfordernis des zweijährigen – so die bis 30.06.2011 geltende Fassung – bzw. des dreijährigen – so die ab 01.07.2011 geltenden Fassung – rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 dieser Vorschrift dabei insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Begründete Anhaltspunkte, dass dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner zwischenzeitlich geschiedenen deutschen Ehefrau unzumutbar gewesen wäre, bestehen nicht. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass dem Kläger wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Eine solche Annahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Kläger als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen durch die Ausreisepflicht ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer nach einem kurzen Aufenthalt in Deutschland. Zudem kann sich eine besondere Härte in diesem Sinne nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009, 1 C 11.08, a. a. O.; ferner Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 31 AufenthG, Rdnr. 25 f. Davon kann im Fall des Klägers indes nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass der Kläger durch seine Ausreise gezwungen ist, sein befristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma H... in A-Stadt aufzugeben, ist nicht geeignet, eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG zu begründen, sondern stellt sich als unvermeidliche Folge des Scheiterns der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau dar. Der durch die Ausreise bedingte Verlust eines Arbeitsplatzes wie auch die ansonsten dadurch begründete Aufgabe einer wirtschaftlichen Existenz in der Bundesrepublik Deutschland stellen typischerweise zu verzeichnende Rückkehreffekte dar, die den Kläger nicht härter als andere rückkehrverpflichtete Ausländer in vergleichbarer Situation treffen. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.2005, 2 W 31/05; ferner BayVGH, Beschluss vom 24.05.2011, 10 ZB 11.2201, zitiert nach juris Auch andere Ausländer, die nach dem Scheitern ihrer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen das Bundesgebiet wieder verlassen und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, sind gezwungen, die im Bundesgebiet geschaffene wirtschaftliche Basis und den Freundes- und Bekanntenkreis aufzugeben und sich in ihrem Heimatland wieder eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Eine im Vergleich dazu schwierigere Ausgangssituation beim Kläger, die gerade durch das unerwartete Scheitern seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen bedingt wäre, liegt erkennbar nicht vor. Dafür, dass es dem Kläger ungeachtet dessen, dass er sich seinen eigenen Angaben zufolge seit seiner Volljährigkeit im europäischen Kulturkreis aufgehalten haben will, nicht möglich oder zumutbar wäre, in seinem Heimatland Irak wieder Fuß zu fassen und sich dort eine neue Existenzgrundlage zu schaffen, spricht vorliegend nichts. Der erst 30-jährige Kläger ist arbeitsfähig und damit grundsätzlich in der Lage, auch im Irak für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Etwaige Wiedereingliederungsschwierigkeiten dürften dabei umso weniger bestehen, als der Kläger den Großteil seines Lebens, insbesondere auch die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in seinem Heimatland verbracht hat, so dass er mit der Sprache und den dortigen Lebensverhältnissen vertraut sein dürfte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sich selbst als überdurchschnittlich intelligent und anpassungsfähig bezeichnet und angeblich über umfassende Sprachkenntnisse verfügt. Dass der Kläger Vater zweier in Schweden lebender Kinder ist, mit denen er -so sein Vorbringen- von Deutschland aus zumindest eine Begegnungsgemeinschaft führen könne, vermag eine besondere Härte im Verständnis von § 31 Abs. 2 AufenthG ebenfalls nicht zu begründen. Insoweit steht es dem Kläger frei, sich um ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in Schweden zu bemühen. Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung gibt ferner der Hinweis des Klägers auf die bürgerkriegsähnlichen Zustände im Irak Anlass. Etwaige dem Kläger insoweit drohende Beeinträchtigungen stünden ersichtlich nicht mit seiner Ehe oder deren Auflösung im Zusammenhang, sondern drohen allen Rückkehrern unabhängig vom Grund ihrer Rückkehrverpflichtung. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Insbesondere kommt mit Blick auf die von ihm angeführten bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse im Irak keine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 3 AufenthG wegen des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG in Betracht. Dem Beklagten kommt wegen der bestehenden Bindungswirkung gemäß 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.11.2009 über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Fall des Klägers eine eigene Kompetenz zur Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht zu. Dieser darf das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nur und erst dann berücksichtigen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge solche verbindlich festgestellt hat. Daran fehlt es vorliegend, so dass der Kläger vorrangig gehalten ist, gegebenenfalls ein etwaiges Abschiebungsverbot hinsichtlich des Irak in dem hierfür vorgesehenen Verfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen. Steht dem Kläger danach kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an die nach Verkürzung der ursprünglichen Geltungsdauer am 10.04.2012 abgelaufene Aufenthaltserlaubnis zu, sind auch die in dem ablehnenden Bescheid vom 19.03.2012 weiter ausgesprochene und den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechende Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Nach alledem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis. Der 1982 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste seinen Angaben zufolge im März 2009 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier im Mai 2009 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 12.11.2009 als offensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Am 25.02.2010 schloss der Kläger die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Daraufhin erteilte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 23.03.2010 auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzuges zu einem deutschen Ehegatten am 02.09.2010 eine bis zum 01.09.2013 gültige Aufenthaltserlaubnis. Nachdem der Beklagte davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Kläger von seiner deutschen Ehefrau getrennt lebt, bat er die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 19.11.2010 um Mitteilung, seit wann sie von dem Kläger getrennt lebe und ob beabsichtigt sei, die eheliche Lebensgemeinschaft in absehbarer Zukunft wieder aufzunehmen. Hierauf teilte die Ehefrau des Klägers dem Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2010 mit, dass sie sich aufgrund unüberwindbarer kultureller und erzieherischer Unterschiede von dem Kläger am 25.09.2010 getrennt habe und beabsichtige, sich scheiden zu lassen. Mit Schreiben vom 07.12.2010 teilte der Beklagte dem Kläger unter Hinweis darauf, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau bereits am 25.09.2010 aufgelöst worden und er am 14.10.2010 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, mit, dass die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entfallen seien und daher beabsichtigt sei, die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich zeitlich zu befristen. Hiergegen wandte der Kläger mit Schreiben vom 19.01.2011 ein, dass nach dem deutschen Familienrecht eine eheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich erst dann endgültig zerrüttet sei, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt lebten. Vor einer Trennungszeit von einem Jahr könne von einem Scheitern der Ehe nicht ausgegangen werden. Ihm die gesetzlich vorgesehene Trennungszeit mit der Möglichkeit der Versöhnung mit seiner Ehefrau zu nehmen, wäre unverhältnismäßig. Zudem wäre er von dem Familienrichter, sofern es zu einem Scheidungsverfahren kommen sollte, persönlich anzuhören. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er nicht auf öffentliche Hilfen angewiesen sei, sondern seinen Lebensunterhalt bei der Firma H... selbst erwerbe. Auf eine Nachfrage des Beklagten vom 06.04.2011 teilte der Kläger unter dem 27.04.2011 mit, dass er von seiner Ehefrau weiterhin getrennt lebe, ein Scheidungsantrag bislang allerdings noch nicht gestellt sei. Unter dem 23.02.2012 teilte der Kläger auf weitere Anfragen des Beklagten vom 10.01. und 14.02.2012 mit, dass er am 23.01.2012 von seiner Ehefrau geschieden worden sei. Für eine nachträgliche Befristung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis bestehe allerdings kein Anlass, da er bereits seit 11 Jahren mit einer 10- bis 11-monatigen Unterbrechung in der Europäischen Gemeinschaft lebe und einschränkungslos integriert sei. Er sei Vater zweier schwedischer Kinder und verdiene seinen Unterhalt bei der Firma H.... Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der vorzeitigen Beendigung seines Aufenthalts bestehe nicht, zumal die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung mittel- und langfristig der Einwanderung jüngerer und qualifizierter Ausländer bedürfe. Er selbst habe in seinem Heimatstaat nur seine Kinder- und Jugendjahre verbracht und beherrsche inzwischen vier europäische Sprachen fließend. Mit Bescheid vom 19.03.2012 beschränkte der Beklagte die dem Kläger bis zum 01.09.2013 erteilte Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich zeitlich auf den 10.04.2012, forderte ihn zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm zugleich für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme, die Abschiebung in den Irak an. Zur Begründung führte der Beklagte an, dem Kläger sei die Aufenthaltserlaubnis am 02.09.2010 ausschließlich im Rahmen des § 27 i. V. m. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Zweck des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau erteilt worden. Nachdem er sich bereits am 25.09.2010 von seiner Ehefrau getrennt habe und die Ehe am 23.01.2012 auch geschieden worden sei, sei der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger zugrunde liegende Zweck nachträglich weggefallen, so dass von der Möglichkeit der Verkürzung der Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG habe Gebrauch gemacht werden dürfen. Ein eigenständiges, vom Bestand der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG könne der Kläger nicht beanspruchen, da die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nur sieben Monate bestanden habe. Gründe, die eine besondere Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Der Kläger habe seine gesamte Kindheit und Jugend im Irak verbracht, so dass ihm die dortigen Gepflogenheiten bestens bekannt seien. Eine Rückkehr in sein Heimatland dürfte ihm daher nicht allzu schwer fallen. Es sei dem Kläger möglich und zumutbar, sich im Irak eine neue Existenz aufzubauen. Damit einhergehende wirtschaftliche Einbußen seien von ihm hinzunehmen. Der durch die Ausreise bedingte Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Firma H... wie auch die ansonsten dadurch begründete Aufgabe einer wirtschaftlichen Existenz in der Bundesrepublik Deutschland stellten typischerweise zu verzeichnende Rückkehreffekte dar, die den Kläger nicht härter als andere rückkehrverpflichtete Ausländer in vergleichbarer Situation träfen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei dem Kläger überdies nicht aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen, sondern nur wegen seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen erlaubt worden. Bedingt durch die hohe Bevölkerungsdichte und die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Angehörigen von Staaten der Europäischen Union sowie anderen ausländischen Staatsangehörigen bestehe ein öffentliches Interesse daran, den Zuzug und Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen zu kontrollieren. Es liege im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, dass Ausländer, deren Aufenthaltszweck im Bundesgebiet entfallen sei, grundsätzlich wieder ausreisten. Ein öffentliches Interesse oder sonstige besondere Umstände für eine Zuwanderung des Klägers mit dem Ziel eines dauernden Aufenthalts seien nicht erkennbar. Aufgrund des lediglich dreijährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet könne nicht von einer derart verfestigten Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ausgegangen werden, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar erscheine. Daran ändere auch der mehrjährige Aufenthalt des Klägers in der Europäischen Gemeinschaft nichts. Dass der Kläger Vater zweier schwedischer Kinder sei, könne eine Schutzwirkung nach Art. 6 GG nicht auslösen, da diese nicht bei dem Kläger im Bundesgebiet, sondern in Schweden lebten. Den hiergegen am 23.03.2012 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2012, dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 31.05.2012 zugestellt, unter Vertiefung der Darlegungen in dem Bescheid vom 19.03.2012 zurück. Am 18.06.2012 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, die Verkürzung der Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis sei ermessensfehlerhaft. Nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass er Vater zweier in Schweden lebender Kinder sei, mit denen er, solange er in Deutschland lebe, zumindest eine Begegnungsgemeinschaft führen könne. Diese Möglichkeit bestehe im Falle seiner Abschiebung in den Irak nicht mehr. Verfehlt sei, dass als tragender Abwägungsgesichtspunkt die hohe Bevölkerungsdichte in der Bundesrepublik Deutschland angeführt worden sei. Aus Gründen der Demografie sei Deutschland vielmehr auf den Zuzug junger, leistungswilliger und -fähiger Menschen angewiesen. Insoweit hätte es einer näheren Begründung bedurft, weshalb ein öffentliches Interesse an der Ausreise auf dem Arbeitsmarkt bewährter Ausländer bestehe. Nachdem er ursprünglich über eine Leihfirma bei der Firma H... beschäftigt gewesen sei, solle er nunmehr nach zunächst befristeter Einstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Inzwischen werde er dort als Schichtführer eingesetzt. Dass sein Verlust als Arbeitnehmer bei der Firma H... im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liege, sei nicht erkennbar, zumal auch der Hinweis der Beklagten auf die besonders hohe Arbeitslosigkeit in Deutschland nicht mehr verfange. Zwischenzeitlich lebe er auch wieder in einer Beziehung, möchte aber nicht erneut überstürzt heiraten. Nicht in hinreichender Weise habe sich der Beklagte zudem mit seinen überdurchschnittlichen Integrationsleistungen auseinandergesetzt. Er sei überdurchschnittlich intelligent und anpassungsfähig. Die deutsche Sprache gehöre zu den insgesamt sieben Sprachen, die er fließend beherrsche. Er sei vollständig in den Arbeitsmarkt integriert und habe einen nicht nur auf irakische Staatsangehörige beschränkten breiten Freundes- und Bekanntenkreis. Bei seinem Hinweis, dass er sich erst kurze Zeit in Deutschland aufhalte, verkenne der Beklagte, dass er bereits seit seiner Volljährigkeit im europäischen Kulturkreis aufenthaltsam war. Überdies hätten sich die Gepflogenheiten im Irak, in dem er seine Jugend verbracht habe, seit dem Golfkrieg und dem Systemwechsel einschneidend verändert. Im Irak herrschten heute bürgerkriegsähnliche Zustände. Die dortige Situation sei geprägt von Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Volksgruppen, von denen diejenige, der er angehörig sei, den geringsten Einfluss im Irak habe. Die veränderten Verhältnisse im Irak einerseits sowie seine Integration in die europäische Kultur und Lebensweise andererseits machten es für ihn unzumutbar, in den Irak zurückzukehren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2012 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis über den 10.04.2012 hinaus als eigenständige eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weist ergänzend darauf hin, dass der Umstand, dass der Kläger Vater zweier in Schweden aufenthaltsamer Kinder sei, nicht berücksichtigt werden könne, da sowohl das Grundgesetz als auch das Aufenthaltsgesetz nur in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung fänden. Um eine Begegnungsgemeinschaft mit seinen Kindern führen zu können, stehe es dem Kläger frei, einen Aufenthaltstitel in Schweden zu beantragen. Nach einer Mitteilung der Firma H... sei der Kläger dort nicht als Schichtführer beschäftigt. Zudem sei sein Arbeitsverhältnis nur bis zum 15.03.2013 befristet verlängert worden. Auf Art. 8 EMRK könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Es lägen keine familiären bzw. tiefergehenden Bindungen in Deutschland vor. Auch sei eine Eheschließungsabsicht des Klägers bislang nicht dargetan worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.