Beschluss
10 L 816/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0205.10L816.12.0A
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Leitsätze
Auch wenn ein subjektives Recht auf die in § 72 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (juris: AufenthG 2004) vorgesehene Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht besteht, liegt in dem Unterlassen des Beteiligungsverfahrens ein objektiv-rechtlicher Verfahrensfehler, der das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses mindert und es jedenfalls dann hinter das Suspensivinteresse des Ausländers zurücktreten lässt, wenn die von diesem vorgebrachten Gründe unter dem Blickwinkel von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durchaus beachtlich sein können.(Rn.15)
(Rn.21)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.07.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.06.2012 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn ein subjektives Recht auf die in § 72 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (juris: AufenthG 2004) vorgesehene Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht besteht, liegt in dem Unterlassen des Beteiligungsverfahrens ein objektiv-rechtlicher Verfahrensfehler, der das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses mindert und es jedenfalls dann hinter das Suspensivinteresse des Ausländers zurücktreten lässt, wenn die von diesem vorgebrachten Gründe unter dem Blickwinkel von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durchaus beachtlich sein können.(Rn.15) (Rn.21) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.07.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.06.2012 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.07.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.06.2012, mit dem dieser dem Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt und die Abschiebung nach Indien angedroht hat, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 Satz 1 AGVwGO. Er hat auch in der Sache Erfolg. Im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung hat sich das Gericht an der Interessenslage der Beteiligten zu orientieren. Es ist unter Berücksichtigung der Vollzugs- und Suspensivfolgen zu prüfen, ob dem privaten Interesse am Suspensiveffekt oder dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Vorrang gebührt. Bei der Bewertung der jeweiligen Interessen kommt der Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht bestehen kann und umgekehrt in der Regel das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts Vorrang vor dem privaten Interesse am Suspensiveffekt verdient, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich im Rahmen des - summarischen - Eilverfahrens insoweit kein eindeutiges Ergebnis gewinnen, sind die Interessen unabhängig von den Erfolgsaussichten zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Dies zu Grunde gelegt gebührt vorliegend dem Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zur endgültig Entscheidung über seinen Antrag auf eine weitere Aufenthaltserlaubnis der Vorrang. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob dem Antragssteller ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem sechsten Abschnitt des AufenthG - Aufenthalt aus familiären Gründen - zusteht. Allerdings setzt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Ehegatten eines Deutschen nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 AufenthG neben eines mehr als drei Jahre dauernden Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich voraus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 AufenthG erfüllt werden. Nur für die erstmalige Verlängerung einer früher eheabhängig erteilten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht ist es nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unschädlich, wenn der Ausländer zum Bestreiten seines Lebensunterhalts Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält. Nach Ablauf der insoweit gemäß § 27 Abs. 4 AufenthG zu setzenden Frist gilt nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, dass jede weitere Verlängerung unter den allgemeinen Voraussetzungen erfolgt, bis die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis bzw. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalts EG erfüllt sind. Grund für die Privilegierung der erstmaligen Verlängerung ist, dass sich die Notwendigkeit einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts in vielen Fällen erst infolge der Trennung des Ehepaares ergibt und von daher eine Übergangszeit zur Herstellung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage geschaffen werden sollte. Vgl. Dienelt in Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, zu § 31 Rz. 57, 58 Diese Privilegierung greift vorliegend nicht mehr. Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers war schon zweimal auf der Grundlage des § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG trotz des Bezugs öffentlicher Leistungen verlängert worden. Im Fall des Antragsteller liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelversagungsgründe aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG vor. Er bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Soweit demgegenüber nach dem Vortrag des Antragstellers die Frage nach der Anerkennung eines Ausnahmefalls i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthG im Raum steht, namentlich wegen der geltend gemachten langen Aufenthaltsdauer, der familiären Beziehungen zu der erwachsenen deutschen Tochter und der Stieftochter und den Enkeln, des Alters und der gesundheitlichen Situation des Antragstellers und der aufgeworfenen Frage nach dem Vertretenmüssen der Erwerbslosigkeit, muss dem vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Die Sachlage ist im Fall des Antragstellers jedenfalls nämlich insoweit offen, als dass nach seinem Vortrag eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes in Betracht zu ziehen ist. Nach § 25 Abs. 3 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot etwa aus § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG ist in diesem Fall der Bezug von Sozialhilfe bedeutungslos. Der Antragsteller hat insoweit gesundheitliche und soziale Gründe vorgetragen, die einer Abschiebung nach Indien unter dem Gesichtspunkt des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten. Eine Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots dieser Art hat der Antragsgegner bislang nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen. Der Antragsgegner ist für die Entscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegend zuständig. Eine Sonderzuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist nicht gegeben. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nur dann über die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu entscheiden, wenn ein Asylantrag gestellt wurde. Ein Asylantrag liegt gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG aber nur vor, wenn sich dem geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen. Derartiges hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Eine Zuständigkeit des Bundesamts ergibt sich auch nicht aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller in den achtziger Jahren erfolglos zwei Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt hat. Das letzte Verfahren endete nach Klagerücknahme und Einstellung des gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamts zunächst eingeleiteten Klageverfahrens durch Gerichtsbeschluss vom 16.12.1988. Für Asylverfahren, die, wie das vorliegende, vor Juli 1992 bestandskräftig abgeschlossen waren, bestimmt § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AsylVfG, dass das Bundesamt für die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG 1990 - heute § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - vorliegen und für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nur zuständig ist, wenn ein erneutes Asylverfahren durchgeführt wird. Ein derartiges Verfahren wurde vorliegend, wie dargelegt, gerade nicht eingeleitet. Vor seiner Entscheidung muss der Antragsgegner gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG die Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einholen. Auch wenn die überwiegende Rechtsprechung in Bezug auf das Mitwirkungsverfahren aus § 72 Abs. 2 AufenthG kein subjektives Recht des betroffenen Ausländers anerkennt, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2009, 112 S 1622/07, zitiert nach juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2012, 17 B 751/12, zitiert nach juris; VG Regensburg, Beschluss vom 28.07.2012, RN 9 S 12.824, zitiert nach juris; a.A., VG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2009, 8 L 4128/08.F, zitiert nach juris ist dennoch festzustellen, dass ein Vollzug der Ausreisepflicht vor einer Entscheidung zu § 60 Abs. 7 AufenthG ohne Durchführung des Mitwirkungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 5 SVwVfG objektiv verfahrensfehlerhaft wäre. Es zeichnet sich auch nicht mit der gebotenen Klarheit ab, dass die geltend gemachten Gründe von vorneherein nicht geeignet sind, ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Nach den eingereichten ärztlichen Unterlagen leidet der Antragsteller unter den Folgen einer langjährigen Alkoholkrankheit, namentlich einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, anderer affektiver Störungen, Alkohol-Polyneuropathie, Gicht und einer chronischen Virushepatitis C. Aus ärztlicher Sicht bedarf der Antragsteller weiterer Behandlung einschließlich einer Langzeitentzugstherapie, um weitere schwerere Behinderungen und schwerwiegende Spätschäden zu vermeiden. Das Amtsgericht A-Stadt hat in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 17.08.2012 für den Antragsteller eine Betreuung für Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Rechts/Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet und sich dabei außer auf die vorbezeichneten Erkrankungen auf eine bestehende Alkoholabhängigkeit und Alkoholintoxikation des Antragstellers gestützt. Von daher bedarf es der vertieften Prüfung, wie sich das auf familiäre Unterstützung bauende Sozial- und Gesundheitssystem Indiens vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 13.08.2012, Az.: 508-516.80/3 IND auf die Lebenssituation und die gesundheitliche Lage des Antragstellers im Falle einer Rückkehr auswirken würde. All dies bedeutet für die Interessensabwägung, dass auf der einen Seite infolge der noch zu klärenden Tatsachenlage in Bezug auf die Lage, in die der Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Indien zurückkehren würde, dem Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland ausschlaggebendes Gewicht beizumessen ist, nachdem auf der anderen Seite ein öffentliches Interesse an dem sofortigen Vollzug der Ausreisepflicht nicht anzuerkennen ist, solange das objektiv - rechtlich vorgesehene Mitwirkungsverfahren aus § 72 Abs. 2 AufenthG noch aussteht. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. Ziff. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei entsprechend der Rechtsprechung der Kammer die Hälfte des Hauptsachestreitwerts zugrunde gelegt wird.