Urteil
10 K 422/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0425.10K422.12.0A
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Leitsätze
1. Ist ein von einer Beschilderung betroffener Anwohner zugleich Verkehrsteilnehmer, reicht es für die Annahme seiner Klagebefugnis aus, dass er - wie gerade andere Verkehrsteilnehmer auch - Adressat der in dem Verkehrsschild verkörperten Verbotsverfügung ist.(Rn.30)
2. Auch für Regelungen des ruhenden Verkehrs ist es Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, die für das Vorbringen eines besonderen Gefahrenpotentials sprechenden Umstände darzulegen und anhand von Tatsachenmaterial zu dokumentieren.(Rn.35)
Tenor
Das Halteverbot des Beklagten vom 22.11.2011 wird aufgehoben, soweit es den Bereich vor dem Hausanwesen der Klägerin jenseits der Fünfmeterzone nach dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten der Einmündung der D. in die H. erfasst.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigen im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein von einer Beschilderung betroffener Anwohner zugleich Verkehrsteilnehmer, reicht es für die Annahme seiner Klagebefugnis aus, dass er - wie gerade andere Verkehrsteilnehmer auch - Adressat der in dem Verkehrsschild verkörperten Verbotsverfügung ist.(Rn.30) 2. Auch für Regelungen des ruhenden Verkehrs ist es Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, die für das Vorbringen eines besonderen Gefahrenpotentials sprechenden Umstände darzulegen und anhand von Tatsachenmaterial zu dokumentieren.(Rn.35) Das Halteverbot des Beklagten vom 22.11.2011 wird aufgehoben, soweit es den Bereich vor dem Hausanwesen der Klägerin jenseits der Fünfmeterzone nach dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten der Einmündung der D. in die H. erfasst. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigen im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Klage ist zulässig, soweit der Bereich jenseits der Fünfmeterzone nach dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten der Einmündung der D. in die H. betroffen ist. Für den Bereich innerhalb der Fünfmeterzone fehlt der Klägerin hingegen das erforderliche Rechtsschutzinteresse, so dass die Klage insoweit bereits unzulässig ist. Zunächst ist die Klage als Untätigkeitsklage statthaft. Gemäß § 75 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 75 VwGO ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, zu § 75, Rz. 11, m.w.N. Da über den dem Kreisrechtsausschuss in S. am 05.04.2012 zugeleiteten Widerspruch bis heute nicht entschieden wurde und hierfür ein nachvollziehbarer Grund nicht erkennbar ist, sind die Voraussetzungen des § 75 VwGO derzeit unproblematisch gegeben. Vorliegend ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Die aufgestellten Halteverbotsschilder stellen Vorschriftszeichen im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 8 -Zeichen 283 - StVO dar, die Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen sind. Vgl. ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 09.06.1967, VII C 18.66, zitiert nach juris Die Beschilderung wurde am 22.11.2011 vorgenommen, so dass der Widerspruch vom 21.12.2011 fristgerecht eingelegt wurde. Mit dem Aufstellen des Schildes wird das in ihm verkörperte Gebot angeordnet und zugleich bekannt gemacht, mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist aus § 70 VwGO vorliegend am Tag der Aufstellung zu laufen begann. Auf den früheren Zeitpunkt der verkehrsrechtlichen Anordnung kommt es nicht an. Im Übrigen gilt mangels entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung sowieso in aller Regel gegenüber Verkehrsschildern die Jahresfrist aus § 70 Abs. 2 VwGO, die in jedem Fall eingehalten wurde. Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Rechtsgrundlage für ihr Begehren ist § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO. Auch wenn diese Norm in erster Linie dem Allgemeininteresse dient, ist ein Verkehrsteilnehmer als Adressat eines ihn belastenden Verkehrsvorschriftzeichens ebenso wie der Adressat eines sonstigen belastenden Verwaltungsakts in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG betroffen. Ein von einem Verkehrsgebot betroffener Verkehrsteilnehmer kann daher außer einem eventuellen Ermessensfehlgebrauch als Verletzung seiner Rechte auch geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO nicht gegeben sind. Vgl. st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 09.06.1967, VII C 18.66, und vom 3. Juni 1982, 7 C 9/80 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie von der Beschilderung außer in ihrer Eigenschaft als Straßenanliegerin auch in ihrer Eigenschaft als dem Verbot unterworfene Verkehrsteilnehmerin betroffen ist, so dass schon aus diesem Grund ihre Klagebefugnis feststeht. Allerdings fehlt der Klägerin das allgemeine Rechtsschutzinteresse an der Klage, soweit sie sich gegen das Halteverbot innerhalb der Fünfmeterzone nach dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten der Einmündung der D. in die H. wendet. Eine Parknutzung innerhalb dieser Fünfmeterzone ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ohnehin verboten. Nach § 12 Abs. 2 StVO ist Parken definiert als ein Halten, das länger als drei Minuten dauert bzw. bei dem das Fahrzeug verlassen wird. Dies zu Grunde gelegt, ist nicht erkennbar, welches Interesse die Klägerin an einer Aufhebung des Halteverbots in diesem Bereich haben könnte. Insbesondere hat sie nichts vorgetragen, was auf ein Interesse an einer Nutzung dieses Bereichs als bloßer Haltezone schließen lassen könnte. Das Be- und Entladen eines Fahrzeugs, an dem die Klägerin maßgeblich Interesse geäußert hat, ist auch ohne Anordnung des Halteverbots unzulässig, weil es, soweit es nicht sowieso schon einen längeren als dreiminütigen Halt erfordert, in aller Regel jedenfalls mit einem Verlassen des Fahrzeugs verbunden ist. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Das angeordnete Halteverbot ist rechtswidrig, soweit es den Bereich vor dem Hausanwesen der Klägerin jenseits der Fünfmeterzone nach dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten der Einmündung der D. in die H. erfasst und verletzt die Klägerin in diesem Umfang auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die vom Beklagten vorgenommene Verkehrsregelung ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Dabei sind gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Eine Anordnung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs in diesem Sinne erfordert besondere, situationsbezogene und im Verhältnis zu anderen Straßenabschnitten erhöhte Gefahren bzw. Belästigungen. Es ist, auch wenn, wie hier, lediglich eine Regelung für den ruhenden Verkehr getroffen wird, grundsätzlich Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, die für das Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotenzials sprechenden Gründe darzulegen und gegebenenfalls anhand von Tatsachenmaterial zu dokumentieren. Vgl. für den fließenden Verkehr: BVerwG, Urteil vom 23.09.2010, 3 C 32/09, zit. nach juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 19.01.2011, 10 L 1655/10; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 30.05.2011, 1 B 40/11 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verkehrsregelung des Bereichs jenseits der Fünfmeterzone nach der Einmündung der D. in die H. nicht gerecht. Der Beklagte hat keine allgemeinen (Unfall-)Daten vorgelegt oder örtliche Besonderheiten bezeichnet, die auf ein erhöhtes Risiko für den Abbiegerverkehr aus der D. in die H. schließen lassen würden. Insbesondere lassen sich weder den Verwaltungsunterlagen noch den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung belastbare Erkenntnisse über örtliche Besonderheiten des Einmündungsbereichs der D. entnehmen, die eine besondere Sichtbeeinträchtigung dort auch für den Fall belegen, dass die Fünfmeterzone des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO regelkonform frei gehalten wird. Der Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt gerade die allgemeine Erfahrung zu Grunde, dass die Sicht bei einem Freihalten des Fünfmeterraums vor und nach einer Einmündung regelmäßig ausreicht, um einen Abbiegevorgang ohne besondere Risiken zu ermöglichen. Dass dies infolge örtlicher Besonderheiten im Bereich der Einmündung der D. in die H. anders wäre, ist nicht ansatzweise dargetan. Der in den Akten enthaltene Vermerk über einen „Eigenversuch“ des Beklagten, bei dem ein „langsames Vortasten“ in den Einmündungsbereich erforderlich war, beinhaltet lediglich ein häufig im Straßenverkehr vorkommendes Erfordernis und ist daher allein nicht ausreichend, eine besondere Gefahrenlage zu belegen. Auch ist die Behauptung des Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 03.08.2012 nicht mit konkreten tatsächlichen Feststellungen untermauert, dass der für die Sicht bei Einmündungen notwendig freizuhaltende Fünfmeterbereich des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO im Einmündungsbereich der D. infolge des Gewerbebetriebs der Klägerin oftmals missachtet werde und von daher ein Parken/Halten auch in dem davor liegenden Bereichs verboten werden müsse. Bei der einzig aktenkundigen Ortsbegehung durch den Beklagten am 14.11.2011 parkten ausweislich des diesbezüglichen Vermerks zwei Kunden vor dem Anwesen der Klägerin, mithin außerhalb der Fünfmeterzone des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Im Übrigen steht es dem Beklagten frei, das Freihalten dieser Fläche nötigenfalls auf geeignete Weise sicherzustellen wogegen der Klägerin, wie dargelegt, wegen Fehlens eines diesbezüglichen rechtlich schützenswerten Interesses keine Klagemöglichkeit offensteht. Eine besondere Unfallträchtigkeit der Einmündung der D. in die H. ist ebenfalls nicht aktenkundig oder vorgetragen. Vielmehr steht im Gegenteil die klägerische Behauptung, dass es dort keine Unfälle gegeben hätte, unwidersprochen im Raum. Eine infolge örtlicher Besonderheiten gegebene besondere Gefahrenlage lässt sich von daher auch nicht allein aus dem Umstand herleiten, dass es sich bei der H. als Teil der B 268 um eine vielbefahrene Ortsdurchgangsstraße handelt. Dies gilt zumal es, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, im Bereich von parallel zur D. verlaufenden, ebenfalls in die H. mündenden Nebenstraßen keine vergleichbare Beschilderung gibt. Soweit dies in der mündlichen Verhandlung wiederum damit begründet wurde, dass nur für die D. Anwohnerbeschwerden vorlagen, weswegen der Beklagte nur dort tätig geworden ist, reicht dies nicht aus, die nach objektiven Kriterien zu beurteilende und mit objektiven Gegebenheiten zu belegende besondere Gefahrensituation plausibel und hinreichend substantiiert darzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Hinzuziehung des Rechtsanwalts im Vorverfahren ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 SVwVfG notwendig gewesen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen zu Ziffer 46.14 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) auf 5.000 € festgesetzt. Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens A-Straße in A-Stadt. Sie betreibt dort eine von der Stadt A-Stadt genehmigte gewerbliche Verkaufstätigkeit von gebrauchten Gegenständen. Rechts neben dem Anwesen mündet die D. in die H., die Teil der B 268 ist, ein. Am 14.11.2011 fand ein Ortstermin statt, bei dem außer einem Vertreter des Beklagten jeweils ein Vertreter der Straßenmeisterei A-Stadt und der Stadt A-Stadt anwesend waren. Im Vermerk des Beklagten hierüber wurde ausgeführt, dass zur Zeit der Begehung zwei Personenkraftwagen auf der Straße vor dem klägerischen Anwesen parkten. Der Vertreter des Beklagten beschrieb eine eingeschränkte Sicht bei seinem Versuch, von der D. in die H. einzubiegen. Die Vertreter der Stadt A-Stadt und der Straßenmeisterei befürworteten nach den Ausführungen in dem Vermerk die Aufstellung eines Verkehrsspiegels nicht, weil dieser, etwa durch Vereisen oder Beschlagen, keine permanente Sicht bieten könne. Alle drei Behördenvertreter sahen ein Halteverbot als geeignetes Mittel an, die aus ihrer Sicht bestehende Gefahrensituation zu beseitigen. Am 14.11.2011 wurde das Aufstellen zweier Halteverbotsschilder (VZ 283) mit jeweiligen Pfeilen (Zusatzzeichen 1000-10 und 1000-20) angeordnet. Sie wurden am 22.11.2011 zwischen der linksseitigen Grenze des Anwesens der Klägerin und dem Schnittpunkt der Einmündung der D. in die H. angebracht. Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.12.2011, eingegangen beim Beklagten am 21.12.2011, Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass beim Aufstellen von Verkehrszeichen restriktiv vorgegangen werden müsse und ein einschränkendes Verkehrsschild nur zulässig sei, wenn sich auf Grund gründlicher Prüfung erweise, dass weniger weit reichende Maßnahmen nicht ausreichten. Formelle Voraussetzung sei darüber hinaus, dass zuvor die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören seien. Die Halteverbotszeichen vor ihrem Anwesen seien nicht erforderlich, vielmehr könne, sofern ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde notwendig sei, mit gleicher Wirkung und Wirksamkeit auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Verkehrsspiegel aufgestellt werden. Der Beklagte nahm den Widerspruch zum Anlass, schriftlich bei der Stadt A-Stadt nochmals nachzufragen, ob ein Verkehrsspiegel aufgestellt werden könne. Dies lehnte die Stadt mit Schreiben vom 04.01.2012 ab, regte aber eine zeitliche Begrenzung des Halteverbots auf die Zeit von 06 – 17 h an. Am 14.02.2012 sandte der Beklagte dieses Schreiben an die Straßenmeisterei A-Stadt zwecks Stellungnahme zur zeitlichen Begrenzung des Halteverbots weiter. Von all dem wurde die Klägerin nicht in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 08.03.2012 fragte die Klägerin beim Beklagten an, ob noch mit einer Entscheidung zu rechnen sei, und kündigte ggf. die Erhebung einer Untätigkeitsklage an. Mit Stellungnahme vom 20.03.2012 signalisierte die Straßenmeisterei A-Stadt dem Beklagten ihr Einverständnis mit einer zeitlichen Begrenzung des Halteverbots von 06 - 18 Uhr. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Aufstellung eines Verkehrsspiegels abgelehnt werde und stellte eine zeitliche Begrenzung des Halteverbots in Aussicht. Zugleich fragte er an, ob der Widerspruch weiterhin aufrecht erhalten bliebe. Nach dem die Klägerin ihren Widerspruch ausdrücklich aufrechterhalten hatte, wurde der Widerspruch am 30.03.2012 zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens an den Kreisrechtsausschuss in Saarlouis abgegeben. Dort ging er am 05.04.2012 ein. Der Widerspruch ist bis heute nicht beschieden. Am 25.04.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sei nach Ablauf von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs entbehrlich. In der Sache ist sie der Auffassung, dass das Halteverbot des Beklagten gegen § 45 Abs.1 und Abs. 9 S. 1 StVO (i.V.m. dem Übermaßverbot) verstoße und sie in ihren Rechten, insbesondere ihrem Recht auf Eigentum beeinträchtige. Das Halteverbot sei weder zwingend geboten noch erforderlich, denn eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer sei nicht ersichtlich. Es parkten zwar Fahrzeuge vor ihrem Anwesen, aber nur maximal zwei bis drei Kunden gleichzeitig. Es sei noch nie zu einem Unfall gekommen. Die D. sei ansteigend, weshalb die Übersicht einmündender Verkehrsteilnehmer durch vor ihrem Anwesen parkende Wagen nicht beeinträchtigt werde. Dies könne mit Lichtbildern belegt werden. Die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO, die ein Parken im Bereich von fünf Metern vor jeder Kreuzung oder Einmündung ohnehin verbiete, sei ausreichend. Darüber hinaus würde ein Verkehrsspiegel als eine weniger einschneidende Maßnahme für ausreichende Abhilfe sorgen. Eine eigene gründliche Prüfung habe der Beklagte offenkundig unterlassen und sich nur auf „sich häufende Bürgerbeschwerden“ berufen. Es reiche nicht aus, dass es Nachbarn gebe, die den „Flohmarkthandel A.“ am liebsten ganz verbieten lassen würden. Schon der Umstand, dass die Schilder gerade nur den Bereich des klägerischen Anwesens abdeckten, deute auf eine Willkürlichkeit des Verbots. Anderenorts in der H. würden zu bestimmten Zeiten wesentlich gefährlichere Zustände durch parkende Wagen hervorgerufen, etwa im Bereich des Lebensmittelgeschäfts E. oder der Bäckerei B., ohne dass der Beklagte für Abhilfe sorge. Die Klägerin beantragt, 1. die verkehrsrechtliche Anordnung vom 14.11.2011 bezüglich der Aufstellung von zwei Halteverbotsschildern (VZ 283) vor dem Anwesen der Klägerin H. in A-Stadt-L. aufzuheben, 2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Anordnung sei zur Verhinderung einer gefährlichen Situation im Straßenverkehr zwingend erforderlich. Durch die parkenden Kundenfahrzeuge vor dem Anwesen der Klägerin würde die Sicht beim Ausfahren aus der D. in Fahrtrichtung A-Stadt erheblich eingeschränkt, was Gefahren es für den einbiegenden Verkehr in sich berge. Die von der Klägerin eingereichten Lichtbilder seien irreführend, weil die darauf abgebildeten Fahrzeuge, ein Kleintransporter und ein Van, höher als normale Personenkraftwagen seien, wodurch der Eindruck entstehe, dass es keine Sichtprobleme bei einem Einbiegen aus der D. in die H. gebe. Ein Verkehrsspiegel sei weder ein Verkehrszeichen noch eine Verkehrseinrichtung. Eine Anordnung durch die Straßenbehörde könne daher nicht erfolgen. Im Übrigen würde er die eigentliche Gefahrenquelle nicht beseitigen und wäre nicht gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeignet wie die vorgenommene Beschilderung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Beklagten (KRA 44/12) verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.