Beschluss
10 L 1303/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:1007.10L1303.13.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses bei Vorliegen einer akuten Suizidgefahr.(Rn.2)
Tenor
Dem Antragsgegner wird einstweilen untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber den Antragstellern zu ergreifen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses bei Vorliegen einer akuten Suizidgefahr.(Rn.2) Dem Antragsgegner wird einstweilen untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber den Antragstellern zu ergreifen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag, mit dem die Antragsteller unter Abänderung des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 13.09.2013, 10 L 1195/13, die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihnen gegenüber Abstand zu nehmen, hat Erfolg. Die Antragsteller haben im Hinblick auf ihre von dem Antragsgegner weiterhin beabsichtigte Abschiebung in die Türkei nunmehr in der in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen, aber auch ausreichenden Weise glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung jedenfalls derzeit wegen bestehender Reiseunfähigkeit des Antragsstellers zu 1) i. S. v. § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist. Dies rechtfertigt eine Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 13.09.2013, 10 L 1195/13. Angesichts der gesundheitlichen Entwicklung, die der Antragsteller zu 1) nach dem gescheiterten Abschiebungsversuch am 19.09.2013 genommen hat, spricht Vieles dafür, dass die von dem Antragsgegner zugesagten Schutzmaßnahmen einer durchgehenden ärztlichen Beaufsichtigung des Antragstellers zu 1) während der gesamten Dauer der Abschiebemaßnahme, die neben einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung der Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1) am Abschiebetag eine Sicherheitsbegleitung durch Polizeibeamte während des Fluges sowie die Übergabe des Antragstellers zu 1) an einen entsprechenden Facharzt bei der Ankunft am Zielflughafen und erforderlichenfalls die Weiterbehandlung in einer Psychiatrischen Klinik umfassen soll, nicht mehr als hinreichend angesehen werden können, um eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung des Antragstellers aufgrund dessen Abschiebung in die Türkei verlässlich auszuschließen. Ein die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch den Abschiebungsvorgang wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Zwar steht, wie die Kammer bereits in dem vorgenannten Beschluss vom 13.09.2013 dargelegt hat, selbst eine akute und ernsthafte Suizidgefahr einer Abschiebung grundsätzlich dann nicht entgegen und begründet demzufolge keine Reiseunfähigkeit, wenn durch die Ausländerbehörde für die Abschiebung die im Einzelfall konkret erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Bei der Beurteilung der im Einzelfall erforderlichen Schutzmaßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung ist allerdings auch in den Blick zu nehmen, dass die staatliche Schutzpflicht nicht nur den unmittelbaren Abschiebungsvorgang selbst sowie die Zeit bis zum Übergang in eine gegebenenfalls erforderliche Versorgung und Betreuung im Abschiebezielstaat umfasst, sondern sich diese auch auf die Zeit ab Ankündigung der Abschiebung bzw. Kenntnis des Ausländers hiervon bezieht. Vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.06.2011, 2 M 38/11, sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.11.2011, 2 M 164/11, jeweils zitiert nach juris Der Antragsgegner ist daher gehalten, auch darauf zu achten, dass sich eine krankheitsbedingte Suizidgefahr bei dem Antragsteller zu 1) nicht in dem Zeitraum zwischen Ankündigung bzw. Kenntnis der Abschiebung und der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung realisiert. Vorliegend ist zu sehen, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1) seit der Kenntnisnahme von der bevorstehenden Abschiebung bzw. durch den gescheiterten Abschiebungsversuch am 19.09.2013 offensichtlich erheblich verschlechtert hat. Ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des St. N.-Hospitals W. vom 27.09.2013 befindet sich der Antragsteller, für den schon mit dem ärztlichen Attest der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des St. N.-Hospitals W. vom 12.09.2013 bescheinigt wurde, dass die aktuelle Ankündigung von Abschiebemaßnahmen zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hat und dessen inhaltliches Denken bei dem Thema einer Rückkehr in das Heimatland eingeengt auf Suizidalität und erweiterte Suizidalität als einzigem Lösungsweg war, ersichtlich aufgrund des gescheiterten Abschiebungsversuchs am 19.09.2013 wegen seiner psychischen Erkrankung erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung, weil er wegen seiner Rückführung in die Türkei massive Suizidgedanken geäußert hatte, etwa sich mit Benzin zu übergießen und anzuzünden. Bei diesen Gegebenheiten sowie mit Blick auf die in dem vorgenannten ärztlichen Attest weiter dokumentierten Selbstverletzungen des Antragstellers zu 1) sind in dem Zeitraum zwischen Ankündigung bzw. Kenntnis der Abschiebung bis zu deren tatsächlichen Durchführung aber besondere konkrete Schutzmaßnahmen erforderlich, um dem Risiko einer Selbsttötung des Antragstellers zu 1) entgegenzuwirken. Da den Darlegungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren nicht zu entnehmen ist, ob und welche konkreten Schutzmaßnahmen er für den vorbezeichneten Zeitraum im Vorfeld der eigentlichen Abschiebemaßnahme im Fall des Antragstellers zu 1) getroffen hat, ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand zumindest offen, ob durch die beabsichtigte Abschiebung eine wesentliche Verschlechterung der bei dem Antragsteller zu 1) diagnostizierten psychischen Erkrankung eintreten und sich dadurch die auf dieser Erkrankung beruhende Suizidgefahr in einer Weise erhöhen wird, dass seine Abschiebung derzeit nicht verantwortet werden kann. Dies rechtfertigt es bei der gebotenen Interessenabwägung, dem Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers zu 1) sowie diejenige der Antragstellerin zu 2) als dessen Ehefrau zu untersagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des im vorläufigen Rechtschutzverfahrens mit der Hälfte des Hauptsachwertes anzunehmenden Streitwertes in Höhe von (2 x 2.500,-- Euro =) 5.000,-- Euro folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 25 Abs. 2 GKG.