Gerichtsbescheid
11 K 143/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0610.11K143.10.0A
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Leitsätze
Bei der Beurteilung der Frage, ob für den Anschluss eines Grundstückes bereits eine Kanalanschlussgebühren- oder Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war, kommt es darauf an, und es ist zu klären, ob zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des KAG 1978 die Gemeinde das damals vorhandene Entwässerungssystem als ausreichend, da den damaligen technischen Standards entsprechend, angesehen hat, wobei hinsichtlich dieser Frage die Gemeinde die Darlegungs- und Beweislast trägt.(Rn.19)
Tenor
Der Kanalbaubeitragsänderungsbescheid der Beklagten vom 18.12.2008 und der am 08.01.2010 ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob für den Anschluss eines Grundstückes bereits eine Kanalanschlussgebühren- oder Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war, kommt es darauf an, und es ist zu klären, ob zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des KAG 1978 die Gemeinde das damals vorhandene Entwässerungssystem als ausreichend, da den damaligen technischen Standards entsprechend, angesehen hat, wobei hinsichtlich dieser Frage die Gemeinde die Darlegungs- und Beweislast trägt.(Rn.19) Der Kanalbaubeitragsänderungsbescheid der Beklagten vom 18.12.2008 und der am 08.01.2010 ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1, 1. Alt., 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage - über die nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist - ist begründet. Der angegriffene Kanalbaubeitragsänderungsbescheid der Beklagten vom 18.12.2008 ist allein deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 6 Abgabensatzung Abwasserbeseitigung nicht entstanden ist. Nach § 7 Abs. 6 Abgabensatzung Abwasserbeseitigung entsteht keine Beitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstückes bereits eine Anschlussgebühren- oder Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war, auch wenn sie durch Zahlung, Erlass oder Verjährung erloschen ist. Mit dieser Bestimmung hat der Ortsgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Kanalbaubeitragspflicht entfällt, wenn nur zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Abgabensatzung Abwasserbeseitigung eine Abgabe für die kanaltechnische Erschließung entstanden war. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine kanaltechnische Erschließung vorhanden war, kommt es auf den damaligen Zeitpunkt an, und es ist zu klären, ob zu irgendeinem Zeitpunkt die Gemeinde das damals vorhandene Entwässerungssystem als ausreichend, da den damaligen technischen Standards entsprechend, angesehen hat, wobei hinsichtlich dieser Frage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt. Hiervon ausgehend entsprach die Entwässerung des Grundstücks der Klägerin vor Inkrafttreten des KAG 1978 den damals geltenden Standards, führte zum Entstehen einer einmaligen Anschlussgebühr nach den damals geltenden Vorschriften und damit zum Entfallen der nunmehrigen Kanalbaubeitragspflicht. Den von der Beklagten vorgelegten ortsrechtlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jedenfalls ab dem Jahre 1975 nach § 15 der Satzung der Stadt über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 02.06.1975 "für die Gewährung eines Anschlusses (Nehmen oder Behalten) an die öffentliche Abwasseranlage, für ihre Benutzung und sonstige im Zusammenhang damit stehende Verwaltungshandlungen Gebühren nach einer besonderen Gebührenordnung erhoben" wurden (vgl. Bl. 43 der Gerichtsakte; trotz intensiver Suche der Beklagten, konnte sie diese Gebührenordnung nicht auffinden, was ebenso für die "Ortskanalsatzung der Gemeinde vom 08.09.1954 mit den ergangenen Nachträgen" gilt, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 20.04.2010 im Verfahren 11 K 140/10, Bl. 75 dieser Gerichtsakte). Mit dieser Formulierung des § 15 der Satzung aus dem Jahre 1975 ist die einmalige Anschlussgebühr nach früherem Recht, auf die § 7 Abs. 6 Abgabensatzung Abwasserbeseitigung abstellt, gemeint. Dies zeigt ein Blick in die Historie des saarländischen Kanalbaubeitragsrechts, wie sie schon wiederholt in Entscheidungen der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit geschildert wurde (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.03.1984 -3 W 1673/83-, AS 19, 33; Beschluss vom 18.8.1993 -1 R 26/91-, SKZ 1994, 107 und Beschluss vom 04.12.1995 -1 W 16/95-; Urteile der Kammer vom 21.05.1999 -11 K 171/96- und vom 11.02.2000 -11 K 213/98-). Denn ursprünglich - bis spätestens 31.12.1979 - wurde die Kanalbauabgabe im Saarland als Kanalanschlussgebühr auf der gesetzlichen Grundlage des § 4 Abs. 1 preuß.KAG von 1893 erhoben. Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der einmaligen Kanalanschlussgebühr nach preuß. Recht war § 4 KAG von 1893. Hiernach war die Kanalanschlussgebühr eine Benutzungsgebühr, stellte einen vorweggenommenen Aufschlag auf die laufende Benutzungsgebühr dar und wurde für die zukünftige Benutzung der gemeindlichen Abwasseranlage erhoben (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 13.05.1970 -II A 1205/98 - in OVGE 25, 254 [255]; Urteil vom 30.05.1989 - 2 A 2920/84-, OVGE 41, 132; Suren, Gemeindeabgabenrecht, 1950, S. 32; Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdnr. 555). Gebührentatbestand war demgemäß das Nehmen oder das Haben bzw. Behalten eines Anschlusses, also gerade der von § 15 der Satzung der Stadt aus dem Jahre 1975 erfasste Tatbestand ("für die Gewährung eines Anschlusses (Nehmen oder Behalten) an die öffentliche Abwasseranlage…"), mit der Folge, dass zu diesem Zeitpunkt eine Kanalanschlussgebühr entstanden (und vorliegend dann durch Verjährung erloschen) ist, wenn das klägerische Grundstück tatsächlich über einen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage verfügte. Dies war der Fall. Das klägerische Grundstück war, was unstreitig ist, an die in … vorhandene Verrohrung angeschlossen. Zwischen den Beteiligten besteht allein ein Streit darüber, ob diese Verrohrung eine öffentliche Abwasseranlage darstellte. Insoweit ist nicht entscheidend, dass keine Verbindung zum sonstigen gemeindlichen Kanalisationsnetz bestand. Zur Entwässerungseinrichtung gehören alle Einrichtungsteile, die zur Erfüllung des Entwässerungszwecks bestimmt und geeignet sind. Dabei ist zwar die Entwässerungseinrichtung i.d.R. ein vollständiges System (Neben und Hauptsammler, Klärwerke, Zuleitungen zu den Vorflutern, Pumpwerke); dies ist indes nicht zwingend. Auch eine Beschränkung auf in einzelnen Straßen verlegte Kanalrohre ist denkbar, gleichviel, ob diese ein miteinander verbundenes System bilden und einen Anschluss an eine Kläranlage haben (std. Rspr., vgl. nur Beschuss der Kammer vom 18.05.1995 -11 F 17/95-). Entscheidend ist auch nicht, ob die Anlage, wie die Beklagte meint, den heutigen technischen Standards entspricht, denn der Ortsgesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 7 Abs. 6 Abgabensatzung Abwasserbeseitigung zum Ausdruck gebracht, dass es auf das Entstehen der Anschlussgebühr nach früherem Recht ankommt, also auf die damals bestehende Sach- und Rechtslage. Allein entscheidend ist, ob im Jahre 1975 nach dem Willen der Stadt als Träger der öffentlichen Einrichtung die damals vorhandene Verrohrung Bestandteil der öffentlichen Anwasseranlage war. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger haben von den Anliegern der hier in Streit stehenden Straße seit ihrem Anschluss an die Verrohrung - bei der Klägerin war dies nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag jedenfalls ab dem Jahre 1978 der Fall (vgl. Bl. 2 der Gerichtsakte) - bis zum Jahre 2000 Kanalbenutzungsgebühren erhoben und über Jahrzehnte die Auffassung vertreten, es liege insoweit eine öffentliche Abwasseranlage vor. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, ergibt sich aus der Aktenlage und ist im Übrigen auch gerichtsbekannt vgl. nur Urteil der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom 07.08.1990 - 5 K 184/89 -, wo ausgeführt wird: " … ist der Auffassung, dass die Kanalbenutzungsgebührenpflicht entstehe, sobald die Abwässer eines Grundstücks über eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage aus dem Bereich dieses Grundstücks entfernt würden. Dies sei vorliegend der Fall, da die Verrohrungen im Straßenbereich zwar nicht formell, aber doch durch schlüssiges Verhalten der Gemeinde als öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage übernommen und damit gewidmet worden seien." und Urteil der erkennenden Kammer vom 18.03.1994 -11 K 226/92-, wo es heißt: "Die Klägerin (die Stadt) meint, die Beigeladenen benutzten die städtische Abwasseranlage. Das in Rede stehende Rohr sei nicht nur der Straßen-, sondern auch der Grundstücksentwässerung gewidmet, was sich allein daraus ergebe, dass Kanalbenutzungsgebühren verlangt würden. …"; vgl. auch das Verfahren 11 F 17/95. An dieser Wertung muss sich die Stadt festhalten lassen, zumal jedes andere Verhalten gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausanwesens … Das Grundstück der Klägerin und die übrigen Grundstücke im Ortsteil … entwässerten bis zum Dezember 2007 nach Vorklärung in einer Hausklärgrube über von den Hauseigentümern verlegte Rohre in Entwässerungsschächte der Straßenentwässerung; von dort flossen die Ab- und Oberflächenwässer durch ein von der Stadt verlegtes Rohr, das zur gegenüberliegenden Straßenseite verlief und nach etwa 25 m in einem Anliegergrundstück endete. Eine dingliche Sicherung hierfür bestand ebensowenig wie ein Anschluss an Klär- oder Entwässerungseinrichtungen des Entsorgungsverbandes/Saar. Im Jahre 2007 wurde in … erstmals eine Kläranlage errichtet, die dazugehörigen Sammler wurden erneuert und saniert. Die häuslichen Abwässer der angeschlossenen Grundstücke werden nunmehr über diese Sammler abgeleitet und der Kläranlage zugeführt. Bis zum Jahr 2000 wurden die Grundstückseigentümer seitens der Beklagten mit der Begründung, die Verrohrungen im Straßenbereich des Ortsteils … stellten eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt dar, zu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen. Ab dem Jahr 2000 wurde eine Kleineinleiterabgabe erhoben. Mit Bescheid der Beklagten vom 17.09.2008 wurde die Klägerin zunächst zu einem Kanalbaubeitrag für einen Vollanschluss in Höhe von 8.901,75 € herangezogen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 16.10.2008 Widerspruch ein, den sie unter anderem damit begründete, sie leite nur Schmutzwasser ein. Mit Kanalbaubeitragsänderungsbescheid der Beklagten vom 18.12.2008 wurde die Klägerin daraufhin, mit Blick auf einen nur bestehenden Teilanschluss für Schmutzwasser, zu einem Kanalbaubeitrag in Höhe von 6.231,23 € herangezogen. Gegen diesen Änderungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 07.01.2009 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 08.01.2010, an die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 14.01.2010 als Einschreiben zur Post gegeben, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 16.02.2010 bei Gericht eingegangene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, für ihr Grundstück sei gemäß § 7 Abs. 6 der Abgabensatzung Abwasserbeseitigung keine Beitragspflicht entstanden. Nach § 7 Abs. 6 der Satzung entstehe keine Beitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstückes bereits eine Anschlussgebühren- oder Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden sei, auch wenn sie durch Zahlung, Erlass oder Verjährung erloschen sei. Genau dies sei für sie zutreffend, da sie über Jahre hinweg Kanalbenutzungsgebühren bezahlt habe. Ihr Grundstück sei daher schon vor Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen gewesen. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Kanalbaubeitragsänderungsbescheid der Beklagten vom 18.12.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Anlieger des Ortsteils seien früher zwar zu Kanalbenutzungsgebühren, aber wohl niemals zu irgendwelchen Anschlussgebühren herangezogen worden. Das alte Ortsrecht der Gemeinde, das trotz intensiver Suche nicht mehr auffindbar sei, habe wohl keine entsprechenden Heranziehungsregelungen enthalten. Damit greife der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 6 der Abgabensatzung Abwasserbeseitigung nicht. Die frühere Fehlvorstellung der Stadt bezüglich der Annahme des Vorhandenseins einer öffentlichen Abwasseranlage und die dadurch in früheren Jahren bewirkte Heranziehung der Anlieger zu Kanalbenutzungsgebühren begründe den Ausschluss der Kanalbaubeitragspflicht nicht. Die Kanalbaubeitragspflicht entstehe nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden könne, frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung. In … habe die sachliche Kanalbaubeitragspflicht aber frühestens im Jahre 2007 mit dem vollständigen Neubau und der betriebsfertigen Herstellung einer ordnungsgemäßen Abwasseranlage entstehen können, weil dort zuvor keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden gewesen sei. Diese Auffassung begründe sich darauf, dass nach der Errichtung des Abwasserwerkes mit fachlich kompetenter Besetzung im Jahre 1997 zwar zunächst die frühere städtische Argumentation übernommen worden sei, nunmehr aber eine völlig andere Sicht der abwassertechnischen und rechtlichen Gegebenheiten in … entwickelt worden sei, wozu die Beklagte näher ausführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 11 K 558/09, 11 K 555/09 und 11 K 140/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Widerspruchsakte, der zum Gegenstand der Beratung gemacht worden ist.