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Streitwertbeschluss

11 K 331/09

Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:1020.11K331.09.0A
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Leitsätze
Ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, hängt davon ab, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen ist (im konkreten Fall mit Blick auf den unsubstantiierten Sachvortrag des Klägers verneint).(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, hängt davon ab, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen ist (im konkreten Fall mit Blick auf den unsubstantiierten Sachvortrag des Klägers verneint).(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet. Der Bescheid vom 12.09.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rückforderung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 45 Abs. 2 Nr. 2, 50 SGB X. Denn der Förderungsbescheid für den Bewilligungszeitraum 04/2000 bis 03/2001 ist rechtswidrig, weil unberücksichtigt blieb, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Antragstellung über das im Tatbestand angegebene Vermögen verfügte. Dem angerechneten Vermögen des Klägers stand keine nach § 28 Abs. 3 BAföG berücksichtigungsfähige Schuld gegenüber seiner Mutter gegenüber. Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 2BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 -5 C 30/07-, E 132, 10BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 -5 C 30/07-, E 132, 10 allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Um der Gefahr des Missbrauchs entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Dabei setzt die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld nicht zwingend voraus, dass die Abrede einem strikten Fremdvergleich in der Weise standhält, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen entsprechen muss. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist vielmehr allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. 3BVerwG, a.a.O.BVerwG, a.a.O. Diese Prüfung der Umstände des Einzelfalles fällt vorliegend mit Blick auf den in jeder Hinsicht pauschalen und damit unzulänglichen Vortrag des Klägers zu dessen Nachteil aus. Es ist ihm nicht gelungen, die behauptete Rückzahlungsverpflichtung gegenüber seiner Mutter durch Indizien zu belegen. Indiziell 4BVerwG, a.a.O.BVerwG, a.a.O. steht der Annahme einer Rückzahlungsverpflichtung im konkreten Fall sogar entgegen, dass der Kläger die Darlehensschuld weder bei der Stellung seines Förderungsantrages angegeben noch nach Vorhalt seiner durch einen Datenabgleich zwischen den Finanz- und Ausbildungsförderungsbehörden bekannt gewordenen Zinseinkünfte im Jahr 2005 sofort vorgetragen hat. Insofern hat er sich nämlich - ebenfalls ohne die erforderliche nähere Präzisierung - zunächst nur auf Zinseinkünfte aus einem angeblich ihm vorübergehend zur Verfügung stehenden Geldbetrag berufen. Von diesen Einnahmen war im weiteren Verlauf des Verfahrens nie mehr die Rede. Mit der Behauptung eines mündlich zwischen ihm und seiner Mutter vereinbarten zinslosen Darlehens und der zum Stichtag bestehenden Restforderung seiner Mutter genügt der Kläger der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, die zunächst einmal eine schlüssige Darlegung der entscheidungserheblichen Umstände voraussetzt, nicht. Zwar schließt das Fehlen von Schriftform oder Abreden über die Tilgung und Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung das Vorliegen einer Darlehensabrede nicht zwingend aus. Es fehlt aber an objektiven Anhaltspunkten für das Vorliegen der behaupteten Darlehensabrede. 5Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 Q 60/05 -, a.a.O.Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 Q 60/05 -, a.a.O. Auch Angaben zum rechtsgeschäftlichen Hintergrund und der konkreten Abwicklung der jeweiligen Transaktionen fehlen. Der Vortrag des Klägers lässt nicht einmal das Bemühen um eine möglichst umfassende Darlegung der Umstände des Rechtsgeschäfts erkennen. Denn er macht der Sache nach geltend, mehr sei ihm insofern nicht erinnerlich. Dies wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Dass er sich beispielsweise an die der angeblichen Vereinbarung zugrunde liegenden Motive nicht mehr erinnern können soll, ist - nicht zuletzt angesichts des Umfangs der für den Wertpapierkauf erforderlichen Zuwendung - nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass die konkrete Abwicklung des behaupteten Rechtsgeschäfts nicht durch Unterlagen zu belegen sein soll, die geeignet sein könnten, die aufgestellten Behauptungen zu stützen. Das Verhalten des Klägers im Laufe des Verwaltungs- und vorliegenden Gerichtsverfahrens drängt den Verdacht auf, dass er seinen Vortrag bewusst detailarm hält, um sich die Möglichkeit der Anpassung seines Vortrages an eventuelle Vorhalte und Nachfragen des Gerichts offen zu halten. Dies gilt umso mehr, als dem anwaltlich vertretenen Kläger mit Blick auf das zwischenzeitlich rechtskräftig zu seinen Ungunsten entschiedene Verfahren - 11 K 220/07 - (OVG : - 3 Q 60/05 -) hätte bewusst sein müssen, dass und warum die Aufstellung von nicht belegten Behauptungen vor Gericht keinen Erfolg hat. Zu einer weiteren Sachaufklärung etwa durch Einvernahme seiner Mutter als Zeugin sieht sich das Gericht bei dieser Sach- und Rechtslage durch § 86 VwGO nicht veranlasst. Fehlt es nach den obigen Darlegungen schon an einem substantiierten und schlüssigen Sachvortrag des Klägers, stellt das Beweisangebot nämlich einen grundsätzlich unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Hinzu kommt, dass aus Sicht des Gerichts nach wie vor Zweifel an der Vollständigkeit der Vermögenserklärungen des Klägers gegenüber der Beklagten bestehen. Das nunmehr eingeräumte Wertpapiervermögen zum Stichtag ist nicht ansatzweise geeignet, die aufgrund der Mitteilung der Steuerbehörden anzunehmenden Zinseinkünfte zu erklären. Es fehlt insofern ebenfalls an einer substantiierten und schlüssigen Darlegung, dass und in welchem Umfang sich hieraus entsprechende zinsabschlagssteuerpflichtige Einnahmen ergeben haben. Die vorgelegten Kauf- und Verkaufsbescheinigungen weisen zinsabschlagssteuerpflichtige Kapitalerträge nur für das Jahr 1999 aus. Hat dem Kläger nach alledem wegen der Höhe des anzurechnenden Vermögens im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum kein Förderungsanspruch zugestanden, war -wie bereits durch den Ausgangsbescheid geschehen- der gewährte Förderungsbetrag zurückzufordern. Die Klage bleibt daher ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger studiert seit Sommersemester 2000 Bauingenieurwesen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft. Auf Antrag vom 05.04.2000 bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 28.04.2000 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum April 2000 bis März 2001. Im Förderungsbescheid wurde Vermögen des Klägers nicht angerechnet, weil er im Antragsformblatt 1 weder eigenes Vermögen noch Schulden deklariert hatte. Nachdem die Beklagte im August 2003 eine Mitteilung des Bundesamts für Finanzen erhalten hatte, aus der zu ersehen war, dass der Kläger im Jahre 2000 Zinserträge erwirtschaftet hatte, die auf vorhandenes Vermögen schließen ließen, erfolgte eine ergänzende Vermögensabfrage. Nachdem der Kläger zunächst geltend gemacht hatte, im fraglichen Jahr seien Zinsen erwirtschaftet worden, weil er einen Teilbetrag von 239.000 DM von seiner Mutter bereits vor Fälligkeit des Kaufpreises für ein von ihm erworbenes Haus 1Vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil der Kammer vom 18.11.2005 -11 K 220/05 - und den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 24.04.2006 - 3 Q 60/05 -, NJW 2006, 1750Vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil der Kammer vom 18.11.2005 -11 K 220/05 - und den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 24.04.2006 - 3 Q 60/05 -, NJW 2006, 1750 zur Verfügung gestellt bekommen hatte, machte er im Zuge einer weiteren Vermögensabfrage im Jahr 2007 geltend, er sei im Zeitpunkt der Antragstellung Inhaber von Wertpapieren gewesen. Die Mittel zum Erwerb dieser Papiere (25.223,96 DM) habe ihm seine Mutter als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Restschuld betrage noch 17.147,46 DM, denn im Jahr 1999 habe er bereits wieder einen Teil der ursprünglich angeschafften Papiere veräußert. Darüber hinaus machte er geltend, ein Kontokorrentkonto sei am 05.04.2000 mit 1.321,95 DM (675,90 €) im Soll gewesen, auf einem Geschäftskonto bei derselben Bank habe er zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben in Höhe von 200,00 DM (102,75 €) gehabt. Zum Beleg für seinen Vortrag reichte er eine Bestätigung der Bank vom 30.05.2007, sowie Wertpapierkauf- und -verkaufsbelege derselben Bank vom 05.05.1999, 10.05.1999, 23.08.1999 und 25.11.1999 zu den Akten (Bl. 229- 233 d. BA). Die Beklagte berechnete daraufhin die dem Kläger im Bewilligungszeitraum April 2000 bis März 2001 zustehenden Förderungsleistungen neu, wobei sie unter näherer Aufschlüsselung in einem dem Bescheid vom 12.09.2007 beigefügten Berechnungsbogen (Bl. 246 d. BA) Vermögen im Wert von 9.354,80 € zur Anrechnung brachte. Die vom Kläger geltend gemachten Schulden gegenüber seiner Mutter waren dabei nicht berücksichtigt worden. Die Neuberechnung führte zu einer Rückforderung von 4.264,08 €. Gegen den am 22.11.2007 zum Versand gebrachten Bescheid vom 12.09.2007 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 24.12.2007 Widerspruch. Eine angekündigte Begründung erfolgte nicht. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009 zurückgewiesen. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung über die Vermögenswerte verfügte, die in dem Widerspruchsbescheid als Anlage beigefügten Berechnungsblatt aufgeführt wurden. Weiter ist ausgeführt, zwar weiche der dort ermittele Anrechnungsbetrag (9.314,80 €) geringfügig von dem im angefochtenen Bescheid in Ansatz gebrachten Vermögensbetrag (9.354,80 €) ab, das vorhandene Vermögen übersteige allerdings dennoch den gesetzlichen Freibetrag sehr deutlich. Im Ergebnis bleibe es also bei der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Rückforderung. Nach wie vor lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verbindlichkeit des Klägers gegenüber seinen Eltern bzw. einem Elternteil bestanden haben könnte, insbesondere seien keine entsprechenden Nachweise geführt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten durch Einschreiben gegen Rückschein am 14.03.2009 zugestellt. Mit der am 14.04.2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Zur Begründung macht er geltend, der nach seiner Berechnung verbleibende Saldo seines Vermögens unter Berücksichtigung bestehender Verbindlichkeiten in Höhe von 1.070,69 DM sei gemäß § 29 BAföG anrechnungsfrei. Vermögensmindernd beruft er sich insofern seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholend auf die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber seiner Mutter in Höhe von 17.147,46 DM sowie das mit 675,90 € (1.321,95 DM) im Soll befindliche Kontokorrentkonto bei der Bank. Der Kläger, der für die mündliche Vereinbarung des zinslosen Darlehens und den am 31.12.1999 noch offenen Rückzahlungsbetrag Beweis durch Vernehmung seiner Mutter als Zeugin angeboten hat, ist der Auffassung, mehr als diese Darlegung, die ihm so nach Jahr und Tag noch erinnerlich sei, könne von ihm nicht verlangt werden. Das Gericht habe den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu erforschen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.09.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, da es für die behauptete Rückzahlungsverpflichtung gegenüber seiner Mutter keinen Nachweis gebe, sei diese nicht als Schuld gemäß § 28 Abs. 3 BAföG von dem anzurechnenden Vermögen des Klägers abzuziehen. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wurde durch Beschluss vom heutigen Tag aus den Gründen dieses Gerichtsbescheides mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung.