Gerichtsbescheid
11 K 849/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1123.11K849.09.0A
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Leitsätze
Ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, hängt davon ab, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen ist (im konkreten Einzelfall mangels konkreter Anhaltspunkte für eine tatsächlich bestehende Rückzahlungspflicht der Klägerin verneint). (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, hängt davon ab, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen ist (im konkreten Einzelfall mangels konkreter Anhaltspunkte für eine tatsächlich bestehende Rückzahlungspflicht der Klägerin verneint). (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet. Der Bescheid vom 30.09.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 10.08.2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rückforderung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 45 Abs. 2 Nr. 2, 50 SGB X. Denn die Förderungsbescheide für die Bewilligungszeiträume Oktober 1999 bis Mai 2000 und Oktober 2000 bis September 2001 waren rechtswidrig, weil unberücksichtigt geblieben war, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung über das im Tatbestand angegebene Vermögen verfügte. Dem bei der Neuberechnung angerechneten Vermögen der Klägerin stand keine nach § 28 Abs. 3 BAföG berücksichtigungsfähige Schuld gegenüber ihrem Vater gegenüber. Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 1BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 -5 C 30/07-, E 132, 10BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 -5 C 30/07-, E 132, 10 allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Um der Gefahr des Missbrauchs entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Dabei setzt die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld nicht zwingend voraus, dass die Abrede einem strikten Fremdvergleich in der Weise standhält, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen entsprechen muss. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist vielmehr allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. 2BVerwG, a.a.O.BVerwG, a.a.O. Diese Prüfung der Umstände des Einzelfalles fällt vorliegend zu Lasten der Klägerin aus. Es ist ihr nicht gelungen, die behauptete Rückzahlungsverpflichtung gegenüber ihrem Vater zu belegen. Der Annahme einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung steht im konkreten Fall entgegen 3BVerwG, a.a.O.BVerwG, a.a.O. , dass die Klägerin die Darlehensschuld bei der Stellung ihres Förderungsantrages nicht angegeben hat, obwohl die Antragsformulare in Zeile 102 ff. Schulden und Lasten im Zeitpunkt der Antragstellung ausdrücklich anführen, so dass die Klägerin die angeblichen Darlehen ihres Vaters ohne Weiteres schon bei der Antragstellung hätte angeben können und müssen. Es steht nicht dem Auszubildenden zu, von sich aus zu beurteilen, ob und welche Schulden und Lasten anrechenbar und ob und wie diese in Abzug zu bringen sind. Dies ist der die Ausbildungsförderung bewilligenden Behörde vorbehalten. 4VG München, Urteil vom 25.03.2010 -M 15 K 08.1279 -; BayVGH, Beschluss vom 04.09.2007 - 12 ZB 07.903 - beide zitiert nach jurisVG München, Urteil vom 25.03.2010 -M 15 K 08.1279 -; BayVGH, Beschluss vom 04.09.2007 - 12 ZB 07.903 - beide zitiert nach juris Die tatsächliche Durchführung der angeblichen Darlehensverträge bleibt im Dunkeln. Die o.e. privatschriftlichen Dokumente belegen im Wesentlichen nur den angeblichen Schuldenstand zum jeweiligen Zeitpunkt der Erstellung der Urkunde sowie die voraussichtliche zukünftige Entwicklung. Ein darüber hinaus vorgelegtes Schreiben der Sparkasse vom 13.06.1996 belegt die Anlage von 22.000 DM im Juni 1996. Näheren Angaben zum Hintergrund und der konkreten Abwicklung der Transaktionen oder den Umständen und dem oder den Zeitpunkten der Gewährung der Darlehen wurden nicht gemacht. Erst im Rahmen des Klageverfahrens wurde die Ausschöpfung eines Steuerfreibetrages durch die Klägerin wenigstens als Grund für die Vermögensübertragung auf sie genannt. Die weitere Abwicklung spricht allerdings mit Gewicht gegen eine ernstgemeinte Darlehensverpflichtung, denn es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, unter welchen Voraussetzungen die behauptete Rückzahlungsverpflichtung fällig werden soll, und für das Prozedere der Rückzahlung. Dies ist zwar rechtlich nicht unzulässig, gleichwohl widerspricht es marktüblichen Gepflogenheiten. Dies gilt insbesondere, wenn man die Höhe der der Klägerin übertragenen Geldbeträge betrachtet. Schon 1996 betrug die angebliche Darlehenssumme 30.000 DM und erhöhte sich in den Folgejahren auf nahezu den doppelten Betrag. Hinzu kommt, dass es keine Anhaltspunkte gibt, dass und inwieweit bis zum heutigen Tag Rückzahlungen erfolgt sind. Dies verwundert umso mehr als es sich um einen erheblichen Geldbetrag handelt und die ersten Geldleistungen des Vaters an die Klägerin bereits fast vierzehn Jahre zurückliegen. Auch der Verweis darauf, dass durch Hingabe dieser Beträge als Darlehen zugleich habe sichergestellt werden sollen, dass im Falle des Todes ihres Vaters dem Nachlass eine Forderung gegenüber der Klägerin in Höhe der gewährten Darlehen zustehe, überzeugt nicht, da weder den vorgelegten Urkunden noch dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen ist, wie die behauptete Rückzahlungsverpflichtung im Falle des Todes des Vaters fällig gestellt werden soll. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit Bescheiden vom 28.10.1999 und vom 30.05.2000 bewilligte das Studentenwerk A. der Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Bewilligungszeitraum Oktober 1999 bis Mai 2000. Im Antragsformblatt 1 hatte die Klägerin seinerzeit als eigenes Vermögen einen Betrag von 3.000 DM angegeben. Nach ihrem Wechsel an die Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) beantragte sie bei der Beklagten Förderungsleistungen. Die im Antragsformblatt 1 enthaltene Vermögensabfrage beantwortete sie mit „unter 6.000 DM = 2.000 DM (DB-Giro + Sparkonto)“. Mit Bescheiden vom 28.02.2001 und 30.03.2001 bewilligte die Beklagte Förderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis September 2001. In allen genannten Förderungsbescheiden wurde kein Vermögen der Klägerin angerechnet, weil diese nur Vermögenswerte unter dem gesetzlichen Vermögensfreibetrag erklärt hatte. Nachdem die Beklagte im August 2003 eine Mitteilung des Bundesamts für Finanzen erhalten hatte, aus der zu ersehen war, dass die Klägerin im Jahre 2000 Zinserträge erwirtschaftet hatte, die auf vorhandenes (höheres) Vermögen schließen ließen, erfolgte eine ergänzende Vermögensabfrage. Die Klägerin legte daraufhin diverse Erklärungen und Nachweisdokumente betreffend ihr Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung für die beiden Bewilligungszeiträume vor. Demnach war die Klägerin zu diesen Zeitpunkten Inhaberin eines Kontos bei der Sparkasse sowie von zwei Konten bei der …-Bank. Das Guthaben betrug zum Antragszeitpunkt 27.09.1999 insgesamt 28.396,86 DM und zum 30.10.2000 insgesamt 28.971,31 DM. Zugleich hatte die Klägerin aber auch ein von ihr selbst und ihrem Vater unterzeichnetes auf den 15.01.1997 datiertes Dokument vorgelegt, das folgenden Inhalt hat: „Schuldanerkenntnis Frau ... hat von Herrn ... bisher erhebliche Vorlagen erhalten. Bis zum 31.12.1996 beträgt dieser Betrag insgesamt DM 30.000. Frau ... schuldet ihrem Vater diesen Betrag in voller Höhe. Der Betrag wird weiterhin zinslos gestundet.“ Zugleich legte die Klägerin eine ebenfalls von ihr selbst und ihrem Vater unterzeichnete „Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 15.01.1997“ vom 20.01.1998 folgenden Inhalts vor: „Gemäß Vereinbarung vom 15.01.1997 schuldet Frau ... ihrem Vater DM 30.000. Dieser Betrag hat sich wie folgt entwickelt: Stand 31.12.1997 31.000,- DM A-Stadt, 20.01.1998 Der Betrag entwickelt sich wie folgt weiter: 31.12.1998 DM 32.500 <Unterschriften: … … 31.12.1999 DM 36.500 <Unterschriften: … … 31.12.2000 DM 38.000 <Unterschriften: … … 31.12.2001 DM 42.500 <Unterschriften: … ... 31.12.2002 Euro 24.500 <Unterschriften: … … 31.12.2003 Euro 29.500 <Unterschriften: … …“. Zu den Hintergründen für die behauptete Schuld gegenüber ihrem Vater wurden keine Angaben gemacht oder Beweise angeboten. Die Beklagte berechnete daraufhin die der Klägerin in den Bewilligungszeiträumen Oktober 1999 bis Mai 2000 und Oktober 2000 bis September 2001 zustehenden Förderungsleistungen unter Anrechnung eigenen Vermögens neu. Die Neuberechnung führte zu einer Rückforderung von insgesamt 6.456,66 €. Gegen den Bescheid vom 30.09.2005 erhob die Klägerin am 26.10.2005 Widerspruch, mit der Begründung, ihre Verpflichtung gegenüber ihrem Vater sei zu Unrecht nicht angesetzt worden, obwohl diese tatsächlich bestehe. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10.08.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin habe die Verpflichtung gegenüber ihrem Vater nicht überzeugend dargelegt. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 15.01.1997 sei sie achtzehn Jahre alt und Studentin gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie sie unter diesen Umständen Schuldnerin eines derart hohen Betrages gegenüber ihrem Vater habe werden können. Sie habe auch gar nicht erst versucht, eine plausible Erklärung zu geben, geschweige denn einen entsprechenden Beweis anzubieten. Dass die angebliche Verbindlichkeit gegenüber ihrem Vater in dem angefochtenen Bescheid nicht angerechnet worden sei, sei daher nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mit Einschreiben mit Rückschein, der am 14.08.2009 wieder bei der Beklagten einging, zugestellt. Mit der am 07.09.2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter. Zur Begründung macht sie geltend, Anlass für die Gewährung eines Darlehens durch ihren Vater sei gewesen, dass sie unter Ausnutzung der ihr zustehenden Steuerfreibeträge Zinseinkünfte steuerfrei habe realisieren können, sie jedoch in den entsprechenden Zeiträumen über kein eigenes Vermögen verfügt habe. Ihr Vater habe ihr daher darlehensweise und zinsfrei die entsprechenden Beträge zur Verfügung gestellt. Eine Treuhandvereinbarung sei nicht erfolgt. Ihr Vater habe sich mit der Hingabe der Beträge an sie jeglicher Verfügungsmacht begeben. Sie allein sei verfügungsberechtigt gewesen. Lediglich die Zinserträge aus diesen Kapitalerträgen hätten ihr verbleiben sollen und seien ihr verblieben. Sie sei aber zur Rückzahlung der gewährten Darlehensbeträge verpflichtet gewesen. Durch Hingabe dieser Beträge als Darlehen habe zugleich sichergestellt werden sollen, dass im Falle des Todes ihres Vaters dem Nachlass eine Forderung gegenüber der Klägerin in Höhe der gewährten Darlehen zustehe, wodurch auch ihr Bruder seinen ihm zustehenden Anteil am Nachlass seines Vaters erhalten könne. Die damit bestehenden Schuldverbindlichkeiten hätten von der Beklagten mit dem Aktivvermögen verrechnet werden müssen. Anrechenbare Vermögenswerte habe es darüber hinaus keine gegeben. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.09.2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2009 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Hintergründe für das Schuldanerkenntnis vom 15.01.1997 seien weiterhin unklar. Jedenfalls entspreche das Schuldanerkenntnis nicht den strengen Maßstäben der Rechtsprechung, die an die Wirksamkeit der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb einer Familie anzulegen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung.