Beschluss
11 L 2288/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1208.11L2288.10.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Wohnungseigenschaft im Sinne der §§ 179 ff ZPO im Falle der Untersuchungshaft.(Rn.9)
Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht des § 26 Abs 1 BestattG ist der Einwand der Erbausschlagung unerheblich.(Rn.11)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Wohnungseigenschaft im Sinne der §§ 179 ff ZPO im Falle der Untersuchungshaft.(Rn.9) Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht des § 26 Abs 1 BestattG ist der Einwand der Erbausschlagung unerheblich.(Rn.11) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag des Antragstellers, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners wegen Pfändung und Einziehung auf dem Konto des Antragstellers bei der Bank vorläufig aufzuheben, ist gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des mit Schriftsatz des Antragstellers vom 23.11.2010 in der Sache gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Antragsgegners vom 01.09.2010 erhobenen Widerspruchs auszulegen (§ 88 VwGO), insoweit statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, nur summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung, sodass im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser Verfügung das entgegenstehende Interesse des Antragstellers, vorerst von diesen Maßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 29 ff., 56 ff. SVwVG. Es handelt sich um die Vollstreckung von Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte. Die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 SVwVG liegen vor. Der zugrunde liegende Bescheid des Antragsgegners vom 14.05.2009, mit dem der Antragsteller zur Erstattung der für die Bestattung seines Vaters angefallenen Kosten gemäß § 26 Bestattungsgesetz - BestattG - herangezogen wurde, stellt einen Leistungsbescheid i.S.d. §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 SVwVG dar. Dieser Leistungsbescheid ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG vollstreckbar, da der Antragsteller hiergegen zu keiner Zeit wirksam Widerspruch erhoben hat und der Bescheid daher unanfechtbar geworden ist. Der Antragsteller hätte gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.05.2009 innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch einlegen müssen, was er erkennbar aber nicht getan hat. Dabei konnte der Bescheid vom 14.05.2009 dem Antragsteller unter seiner damaligen (und auch noch jetzigen) Wohnanschrift durch Einlegung in den Briefkasten am 16.05.2009 gemäß § 180 ZPO, §§ 1 SVwZG, 2 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 BVwZG wirksam zugestellt werden. Diese Zustellung hat die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt. Der Antragsteller hatte seine Wohnung an dieser Zustelladresse. Diese hatte ihre Wohnungseigenschaft nicht dadurch verloren, dass sich der Antragsteller bis zum 29.05.2009 in Untersuchungshaft befand. Für den Begriff der Wohnung im Sinne der §§ 179 ff. ZPO kommt es entscheidend darauf an, ob der Zustellungsempfänger tatsächlich an der angegebenen Anschrift wohnt, insbesondere ob er in den Räumen wohnt und dort schläft. Hat der Zustellungsempfänger Räume in dieser Weise benutzt, so hebt nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, die Wohnungseigenschaft im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst dann verloren, wenn sich aufgrund der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert. Ob das der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen, wobei der Zweck der Zustellungsvorschriften, dem Empfänger das rechtliche Gehör zu gewähren, zu berücksichtigen ist (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 24.11.1977 -III ZR 1/76-, NJW 1978, 1858 und juris). Für den Fall der Untersuchungshaft ist dabei entscheidend darauf abzustellen, ob der Zustellungsempfänger noch eine fortdauernde persönliche Beziehung zu seiner Wohnung aufrechterhalten hat, wie zum Beispiel durch Kontakt zu den in der Wohnung Verbliebenen sowie die Absicht und die Möglichkeit der Rückkehr (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2003 - 2 Ss OWi 1090/02-, NStZ-RR 2003, 189). Dies in den Blick nehmend ist die Wohnungseigenschaft vorliegend zu bejahen. In der Wohnung lebte im Zeitpunkt der Zustellung die Lebensgefährtin des Antragstellers, zu der er nach der Aktenlage Kontakt hatte. Der Antragsteller ist nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 29.05.2009, also noch während des Laufs der Widerspruchsfrist, in diese Wohnung zurückgekehrt und lebt dort heute noch. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die in der Wohnung lebende Lebensgefährtin des Antragstellers ausweislich der vorgelegten Verwaltungsunterlagen Kenntnis von dem zugestellten Bescheid hatte (vgl. das am 26.05.2009 beim Antragsgegner eingegangene Schreiben, Akte der Ortspolizeibehörde). Dies alles spricht mit Gewicht dafür, dass im Hinblick auf die Sicherstellung und Verwirklichung des rechtlichen Gehörs gewährleistet war, dass der Antragsteller Kenntnis von dem zugestellten Bestattungskostenbescheid nehmen und seine Rechtsverteidigung darauf einrichten konnte. Für das Fehlen der weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 SVwVG ist nichts ersichtlich. Zwar ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren wegen der eingetretenen Bestandskraft des Bescheides vom 14.05.2009 mit seinem Vortrag, dass die von ihm mit diesem Bescheid geltend gemachte Forderung auf Ersatz der Bestattungskosten nicht bestehe, weil er das Erbe nach seinem verstorbenen Vater ausgeschlagen habe, schon ausgeschlossen. Das Gericht merkt jedoch an, dass dieser Einwand im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht ohnehin unerheblich ist. Durch die Ausschlagung der Erbschaft kann sich ein Erbe nur von solchen Verbindlichkeiten befreien, die ihren Rechtsgrund gerade in der Erbenstellung haben. Verpflichtungen aus anderem Rechtsgrund bleiben hingegen auch nach der Ausschlagung der Erbschaft bestehen. Dies gilt u.a. für die sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 BestattG ergebende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht. Die bundesrechtlichen Regelungen über die Erbenstellung und die damit verbundene Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen (§ 1968 BGB), sind auch nicht in dem Sinn vorrangig, dass sie öffentlich-rechtliche, auf Landesgesetz beruhende Ansprüche aus einem - wie hier in Rede stehenden - ordnungsbehördlichen Einschreiten ausschlössen. Derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers, die sich für den Erlass des Bestattungsgesetzes aus Art. 70 Abs. 1 GG ergibt, unterliegenden Rechtsgrund vgl. so ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.12.2007 -1 A 40/07-, AS 35, 353 ff. und juris. Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.