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Urteil

2 K 605/09

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0914.2K605.09.0A
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Leitsätze
Nimmt ein Beamter eine von ihm für rechtswidrig gehaltene Benachteiligung hin, muß er das in einem späteren Schadensersatzprozeß gegen sich gelten lassen; der Vorrang des Primärrechtsschutzes verlangt von dem einzelnen Beamten, alles ihm zu Gebote stehende zu tun, damit es erst gar nicht zum Schadenseintritt kommt; ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz und einem späteren Schadensersatzbegehren steht dem Beamten nicht zu.(Rn.33) Angesichts der dem Dienstherrn zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen nach § 43 Abs 3 SGB auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.(Rn.39) Es ist sachgerecht, wenn der Dienstherr die Einstellung von Nachwuchskräften auf das Ausscheiden der älteren Beamten mi Erreichen der Regelaltersgrenze abstimmt.(Rn.43) Die in § 43 Abs 1 SBG normierte Regelaltersgrenze ist mit europarechtlichen Vorgaben unter dem Aspekt des Verbots der Altersdiskriminierung vereinbar.(Rn.46) Mit dem Festhalten an der Regelaltersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres hat der saarländische Gesetzgeber nicht nur langjähriger Praxis entsprochen, sondern auch dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung getragen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssen (und dürfen), um für jüngere Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze freizumachen.(Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nimmt ein Beamter eine von ihm für rechtswidrig gehaltene Benachteiligung hin, muß er das in einem späteren Schadensersatzprozeß gegen sich gelten lassen; der Vorrang des Primärrechtsschutzes verlangt von dem einzelnen Beamten, alles ihm zu Gebote stehende zu tun, damit es erst gar nicht zum Schadenseintritt kommt; ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz und einem späteren Schadensersatzbegehren steht dem Beamten nicht zu.(Rn.33) Angesichts der dem Dienstherrn zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen nach § 43 Abs 3 SGB auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.(Rn.39) Es ist sachgerecht, wenn der Dienstherr die Einstellung von Nachwuchskräften auf das Ausscheiden der älteren Beamten mi Erreichen der Regelaltersgrenze abstimmt.(Rn.43) Die in § 43 Abs 1 SBG normierte Regelaltersgrenze ist mit europarechtlichen Vorgaben unter dem Aspekt des Verbots der Altersdiskriminierung vereinbar.(Rn.46) Mit dem Festhalten an der Regelaltersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres hat der saarländische Gesetzgeber nicht nur langjähriger Praxis entsprochen, sondern auch dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung getragen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssen (und dürfen), um für jüngere Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze freizumachen.(Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie richtet sich bei sachgerechtem Verständnis des Begehrens des Klägers entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag als Schadenersatzklage darauf, ihn so zu stellen, wie er stünde, wenn seinem Antrag, den Eintritt in den Ruhestand (zunächst um ein Jahr) hinauszuschieben, entsprochen worden wäre. Was die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis angeht, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 28.06.2001 – 2 C 48/00 -, ZBR 2002, 93 der sich die Kammer angeschlossen hat, vgl. z. B. Urteil vom 13.12.2007 – 2 K 707/07 – keines an den Dienstherrn vorab gestellten Antrags (im Sinne einer im Prozess nicht nachholbaren Klagevoraussetzung). Notwendig ist grundsätzlich lediglich die Durchführung eines Vorverfahrens. Aus Gründen der Prozessökonomie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Durchführung eines Vorverfahrens, an dem es hier fehlt, allerdings dann entbehrlich, wenn sich der Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, weil er damit zu erkennen gegeben hat, dass er das Schadensersatzbegehren nicht für berechtigt halte. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 – 2 A 4/97 – und Urteil der Kammer vom 13.12.2007, a. a. O. Der Beklagte hat vorliegend mit Schriftsatz vom 09.09.2009 ausdrücklich erklärt, er verzichte bezüglich eines Schadensersatzanspruchs nicht auf ein Widerspruchsverfahren und daran auch in der mündlichen Verhandlung festgehalten. Andererseits ist der Beklagte mit seinen Ausführungen zu § 839 BGB – der Kläger habe es versäumt, rechtzeitig vor dem Eintritt in den Ruhestand verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu beantragen, um damit den drohenden – finanziellen – Schaden abzuwenden – der Berechtigung eines Schadenersatzbegehrens auch in der Sache entgegengetreten. Ob die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens aus prozessökonomischen Gründen damit bereits entbehrlich und die Klage mithin zulässig geworden ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da das Schadenersatzbegehren jedenfalls in der Sache unbegründet ist. Zunächst muss sich der Kläger in der Tat entgegenhalten lassen, dass er es versäumt hat, nach Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung gegen die Ablehnung seines Antrags vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, was entgegen seiner Auffassung sowohl rechtlich möglich, als auch zumutbar war. Vgl. dazu, den Dienstherrn im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Eintritt in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze hinauszuschieben, Beschluss der Kammer vom 27.10.2009 – 2 L 1751/09 -; ebenfalls Beschluss vom 10.08.2010 – 2 L 547/10 -, letzterer den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt. Auch im Beamtenrecht tritt nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht ein, wenn es der Beamte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. Die Geltung dieses, dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandten - allerdings darüber hinausgehenden - Rechtsgedankens im Beamtenrecht hat das Bundesverwaltungsgericht vielfach ausgesprochen. Vgl. u. a. Urteil vom 01.04.2004 – 2 C 26/03 -, NVwZ 2004, 1257. Der zeitnah in Anspruch genommene Primärrechtsschutz ist am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen geeignet. Nimmt ein Beamter eine von ihm für rechtswidrig gehaltene Benachteiligung hin, muss er das in einem späteren Schadensersatzprozess gegen sich gelten lassen. Der Vorrang des Primärrechtsschutzes verlangt von dem einzelnen Beamten, alles ihm zu Gebote stehende zu tun, damit es erst gar nicht zum Schadenseintritt kommt. Ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtschutz und einem späteren Schadensersatzbegehren steht dem Beamten nicht zu. Vgl. u. a. Urteil der Kammer vom 18.12.2007 – 2 K 264/06 -. Davon ausgehend steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht zu, weil er es unterlassen hat, nach Ergehen des Widerspruchsbescheides im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes seinen vermeintlichen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weiter zu verfolgen. Auch ohne Rücksicht darauf scheitert der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers zudem an einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung des Dienstherrn, die notwendige Voraussetzung für die Auslösung eines Schadensersatzanspruches wäre. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers, den Eintritt in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze hinauszuschieben, zu Recht abgelehnt. Nach § 43 Abs. 3 SBG kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Geht man davon aus, dass diese Vorschrift dem Beamten im Hinblick auf das ihm eingeräumte Antragsrecht auch ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung vermittelt, so ist das behördliche Ermessen im vorliegenden Fall deshalb nicht eröffnet, weil es an dem Tatbestandsmerkmal des „dienstlichen Interesses“ fehlt. Das Verständnis des „dienstlichen Interesses“ im Sinne des § 43 Abs. 3 SBG – ebenso § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG – richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde. Es bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Dabei ist das dienstliche Interesse maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es obliegt dem Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationshoheit zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf einzelne Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie von Sachmitteln sicherzustellen. Angesichts der dem Dienstherrn insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. Beschluss der Kammer vom 27.10.2009 a. a. O. zu § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG; VG Koblenz, Beschluss vom 31.07.2009 – 6 L 823/09.KO -; VG Magdeburg, Beschluss vom 07.02.2008 – 5 B 18/08 -, VG Gießen, Beschluss vom 22.04.2008 – 5 L 729/08.GI -; VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2007 – AN 11 K 07.01873 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 17.09.2004 – 2 B 11470/04 – alle juris; Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz – Stand: Mai 2008 - § 41 Rdnr. 4 c. Vorliegend hat der Beklagte unter personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten in dem Widerspruchsbescheid ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts im Fall des Klägers verneint. Er hat insoweit ausgeführt, im Rahmen der Umsetzung des Personalvermittlungsförderungsgesetzes und nach den Vorgaben des Ministerrats zur Umsetzung der Sparmaßnahmen im Personalbereich seien im Stellenplan der Finanzämter (Einzelplan 04, Kapitel 0404) eine Vielzahl von Stellen durch sogenannten kw-Vermerk zum Wegfall gemeldet; der Haushaltsplan für das Jahr 2009 weise bei dem Kapitel 0404 bei den Planstellen für Beamtinnen/Beamte des gehobenen Dienstes noch insgesamt 22 Stellen mit kw-Vermerken aus. Die mit den ausgebrachten kw-Vermerken erzielbaren Einsparungen auf dem Personalsektor könnten – bei angestrebter Übernahme der Beamtinnen/Beamten im Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe – indes nur dann realisiert werden, wenn diejenigen Beamten, die die gesetzliche Altersgrenze erreichten, auch tatsächlich aus dem Beamtenverhältnis ausschieden. Damit hat der Beklagte jedenfalls in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung maßgeblichen Widerspruchsbescheid Erwägungen angestellt, die sich fallbezogen als sachgerechte Wahrnehmung seines Organisationsermessens darstellen. Eines Eingehens auf die dem Ausgangsbescheid beigefügte Begründung, die ständigen Vertreter der Minister hätten sich in einer ressortübergreifenden Vereinbarung darauf verständigt, Anträgen auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand von Beamten aus den nachgeordneten Bereichen der obersten Landesbehörden solle grundsätzlich nicht entsprochen werden, bedarf es danach nicht. Der Beklagte hat die Verneinung eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im Fall des Klägers in der mündlichen Verhandlung weiter dahin erläutert, es gehe mit Blick auf die Altersstruktur darum, in der jeweiligen Besoldungsgruppe eine „gesunde Mischung“ zwischen jüngeren und älteren Beamten vorzuhalten. Die Einstellung von Nachwuchskräften sei auf das Ausscheiden der älteren Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze abgestimmt. Auch insoweit handelt es sich ersichtlich um sachgerechte Erwägungen. Soweit der Kläger auf seine langjährige Prüfererfahrung und den Personalbedarf des steuerlichen Prüfungsdienstes abstellt, hat der Beklagte dem in ausreichender Weise entgegengehalten, dass im Zuge der Stellenausschreibungen für die Betriebsprüfungsstellen allgemein sowie für die nach der Dienstpostenbewertung der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Dienstposten in der Betriebsprüfung stets eine ausreichende Zahl von Bewerbungen für die zu besetzenden Funktionen eingegangen sei. Darauf abzustellen, ob sich die weitere Tätigkeit des Klägers für den Beklagten als „kostengünstiger“ erwiesen hätte, war der Beklagte rechtlich nicht verpflichtet. Bei diesen Gegebenheiten kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen im Bereich des Innenressorts bei Polizeibeamten Anträgen auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand stattgegeben worden ist; entsprechende Fälle sind mit denen des Klägers von vornherein nicht vergleichbar. Die in § 43 Abs. 1 SBG normierte Regelaltersgrenze ist auch mit europarechtlichen Vorgaben unter dem Aspekt des Verbotes der Altersdiskriminierung vereinbar – vgl. die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 –. Zunächst ist schon vom Grundsatz her zweifelhaft, ob die EG-Richtlinie und das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz einzelstaatliche Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erfassen. Dagegen spricht zunächst die Begründungserwägung Nr. 14 der Richtlinie, in der es heißt, die Richtlinie berühre nicht die einzelstaatliche Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand. Vgl. Beschuss der Kammer vom 27.10.2009 a. a. O. und OVG Münster, Beschuss vom 30.09.2009 – 1 B 1412/09 – juris. Doch selbst wenn man mit dem VGH Kassel Beschluss vom 28.09.2009 – 1 B 2487/09 – juris davon ausgeht, dass der Erwägungsgrund Nr. 14 die Mitgliedsstaaten zwar berechtigt, im nationalen Recht eine konkrete Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand festzulegen, die sich aus dieser Altersgrenze ergebenen Konsequenzen für die einzelnen Beschäftigten bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses jedoch an den Maßstäben des Diskriminierungsverbotes nach der Richtlinie gemessen werden müssen, vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2007 – C 411/05 „Palacios de la Villa“ Rdnr. 44, ZBR 2008, 31 und wenn man weiter annimmt, dass die Festlegung einer Altersgrenze wie hier, mit deren Erreichen der Beamte zwangsweise in den Ruhestand tritt, dazu führt, dass dieser Beamte allein wegen seines Alters von der weiteren aktiven Berufstätigkeit ausgeschlossen wird und deshalb wegen des Alters unmittelbar benachteiligt wird im Sinne von Art. 2 Abs. 2 a der Richtlinie bzw. im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 AGG, kann eine derartige Ungleichbehandlung wegen des Alters gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie von den Mitgliedsstaaten als nicht diskriminierend eingestuft werden, sofern sie objektiv und angemessen ist, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Einreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Davon ist hier auszugehen. Mit dem Festhalten an der Regelaltersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahrs hat der saarländische Gesetzgeber nicht nur langjähriger Praxis entsprochen, sondern auch dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung getragen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssen (und dürfen), um für jüngere Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze freizumachen. Die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand beruht auch auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet wird. Vgl. VGH Kassel a. a. O. und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 – 2 BvR 1081/07 – NVwZ 2008, 1233. Der altersabhängige automatische Eintritt in den Ruhestand ist mithin eine objektive und angemessene Maßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der EU-Richtlinie, weshalb auch in dieser Sicht eine Pflichtverletzung des Beklagten bei der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand nicht ersichtlich ist. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf den sich aus der Gegenüberstellung der Ruhestandsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 11 und der fiktiven Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 12 für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.07.2010 ergebenden Differenzbetrag und damit auf 16.689,61 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt Schadensersatz mit der Begründung, der Beklagte habe seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die gesetzliche Altersgrenze hinaus zu Unrecht abgelehnt und sei deshalb verpflichtet, ihm den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Mit Schreiben vom 19.12.2008 beantragte der bei dem Finanzamt N. als Betriebsprüfer dienstlich verwendete Kläger unter Hinweis darauf, dass er am ...2009 das 65. Lebensjahr vollenden werde, seine Dienstzeit zu verlängern. Mit Schreiben vom 15.01.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die ständigen Vertreter der Minister hätten sich in einer ressortübergreifenden Vereinbarung darauf verständigt, dass Anträgen auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die gesetzliche Altersgrenze in den nachgeordneten Bereichen der obersten Landesbehörden grundsätzlich nicht entsprochen werden solle. Daher könne dem Antrag nicht nähergetreten werden. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Mit Wirkung vom ...2009 wurde der Kläger zum Steueramtsrat (Besoldungsgruppe A 12) ernannt. Mit Schreiben vom 02.04.2009 legte er gegen den Bescheid vom 15.01.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die angesprochene Vereinbarung der ständigen Vertreter der Minister trage den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Gleichheitsgebot nicht Rechnung. Es sei nicht erkennbar, warum Bedienstete der Ministerien die Altersgrenze überschreiten könnten, die der nachgeordneten Behörden dagegen nicht. Es bestehe die Amtspflicht, die Anträge auf Dienstzeitverlängerung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu bescheiden. § 51 Abs. 3 SBG sehe eine Möglichkeit vor. Bei der Entscheidung seien Fürsorgegesichtspunkte zu berücksichtigen und auch, ob ein dienstliches Interesse gegeben sei. Letzteres sei gegeben. Die Verstärkung der Prüfungsdienste werde ständig gefordert. Da er seit mehr als 30 Jahren in den verschiedensten Prüfungsdiensten tätig sei, sei er in der Lage, seine Erfahrungen und seine Kompetenz dem Dienstherrn auch weiterhin zur Verfügung zu stellen. Werde seinem Antrag entsprochen, so habe dies zudem eine Personalkostenersparnis zur Folge. Bei seiner Weiterbeschäftigung würden nämlich die Kosten für einen Ersatzprüfer entfallen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2009, dem Kläger am 26.06.2009 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 51 Abs. 3 des bis zum 31.03.2009 geltenden SBG sowie auch nach § 43 Abs. 3 SBG n. F. könne der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über das 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden, wenn es im dienstlichen Interesse liege. Die Ermessensentscheidung fordere damit tatbestandlich zwingend ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes. Das dienstliche Interesse bezeichne das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung; es hänge in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn ab und richte sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Daneben setze es auch die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses über die gesetzliche Altersgrenze hinaus voraus. Ein solches dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintrittes bestehe im Fall des Klägers nicht. Im Rahmen der Umsetzung des Personalvermittlungsförderungsgesetzes (PVFG) seien im Stellenplan der Finanzämter (Einzelplan 04, Kapitel 0404) eine Vielzahl von Stellen durch sogenannte kw-Vermerke zum Wegfall gemeldet; der Haushaltsplan für das Jahr 2009 weise bei Kapitel 0404 bei den Planstellen für Beamte des gehobenen Dienstes noch insgesamt 22 Stellen mit kw-Vermerken aus. Die mit den ausgebrachten kw-Vermerken erzielbaren Einsparungen auf dem Personalsektor könnten – bei angestrebter Übernahme von Beamten im Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe – nur dann realisiert werden, wenn die Beamten, die die gesetzliche Altersgrenze erreichten, auch tatsächlich aus dem Beamtenverhältnis ausschieden. Vor diesem Hintergrund sei auch die Vereinbarung der ständigen Vertreter der Minister als eine Selbstbindung der Verwaltung zu bewerten, die ressortübergreifend eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstelle. Soweit der Kläger ein dienstliches Interesse aus dem Personalbedarf im Bereich des steuerlichen Prüfungsdienstes herleiten wolle, sei neben den Ausführungen zur Stellenplansituation und der beabsichtigten Übernahme aller Laufbahnbewerber für den gehobenen Dienst zu berücksichtigen, dass im Zuge der Stellenausschreibungen für die Betriebsprüfungsstellen allgemein sowie die nach der Dienstpostenbewertung der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Dienstposten in der Betriebsprüfung im Speziellen stets eine ausreichende Zahl von Bewerbungen eingegangen sei. Nachdem es damit an einem dienstlichen Interesse fehle, könnten die im Rahmen der Ermessensentscheidung gegebenenfalls mit zu berücksichtigenden Fürsorgegesichtspunkte nicht als entscheidungserhebliches Kriterium herangezogen werden. Daneben könne auch aus der ressortübergreifenden Vereinbarung der Ministerstellvertreter kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hergeleitet werden. Da es an einem dienstlichen Interesse fehle, wäre das Hinausschieben des Ruhestandes zweifelsfrei rechtswidrig. Hiergegen richtet sich die am 09.07.2009 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft und zusätzlich geltend gemacht, der Beklagte habe es in schuldhafter und rechtswidriger Weise unterlassen, ihm aufgrund seines Antrags die Dienstzeit über das 65. Lebensjahr hinaus zu verlängern und sei deshalb verpflichtet, ihm den Schaden zu ersetzen, den er dadurch erleiden werde. In der Sache sei das dienstliche Interesse an einer Verlängerung der Dienstzeit deshalb gegeben gewesen, weil der Kläger seit fast 30 Jahren als Betriebsprüfer beim Finanzamt N. bedienstet gewesen sei und deshalb über besondere Erfahrungen in diesem Einsatzbereich verfügt habe, in dem er zumeist auf höherwertigen Dienstposten verwendet worden sei. Zuletzt sei er mit „hat sich besonders bewährt“ dienstlich beurteilt worden. Angesichts der bekannten Personalnot im Betriebsprüferbereich liege auf der Hand, dass an der weiteren Verwendung eines derart qualifizierten Beamten ein besonderes dienstliches Interesse bestanden habe. Nicht verständlich seien von daher die Ausführungen des Beklagten zu den kw-Vermerken trotz Personalnot. Im Bereich der Polizei werde im Übrigen genau gegenteilig verfahren; dort sollten erfahrene Beamte, die vor der Pensionierung stünden, mit besonderen Zulagen veranlasst werden, die Dienstzeit zu verlängern. Die Vereinbarung der ständigen Vertreter der Minister, mit der eine Selbstbindung der Verwaltung erreicht werden solle, gelte nur für Beamte des höheren, nicht für solche des gehobenen Dienstes. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn der Eintritt in den Ruhestand bis zum 31.07.2010 hinausgeschoben worden wäre. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zunächst geltend gemacht, hinsichtlich eines Schadensersatzbegehrens habe der Kläger kein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchgeführt; hierauf werde seitens des Beklagten nicht verzichtet, weshalb die Klage unzulässig sei. Der Kläger habe es versäumt, rechtzeitig vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um dadurch zu versuchen, den drohenden Schaden abzuwenden. Hier sei der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Bei einem Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands und dem nachfolgenden Ruhestandseintritt würden statusrechtliche Positionen geschaffen, die durch einen Primärrechtsschutz nicht mehr verändert werden könnten. Die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor Eintritt in den Ruhestand sei dem Kläger vorliegend unstreitig möglich gewesen. In der Sache hat der Beklagte auf seinen Widerspruchsbescheid vollumfänglich Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personalakten (2 Bände). Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.