Urteil
2 K 678/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1026.2K678.10.0A
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Leitsätze
Eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak liegt derzeit nicht vor, so dass ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft im Irak ist nicht besteht.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak liegt derzeit nicht vor, so dass ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft im Irak ist nicht besteht.(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylVfG nicht zu. Auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor. Der Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 05.07.2010 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ergänzend anzuwenden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland in diesem Sinne verfolgt, greift zu seinen Gunsten ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein. Danach ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn im Falle seiner Rückkehr die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. War der Ausländer demgegenüber noch keiner Bedrohung ausgesetzt, ist darauf abzustellen, ob im Falle der Rückkehr Verfolgung mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger vor seiner Ausreise eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende und an seine yezidische Religion anknüpfende Bedrohung seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit weder erlitten hat noch unmittelbar befürchten musste. Zunächst kann dem Bundesamt der Beklagten darin gefolgt werden, dass es bei der angeblichen Entführung des Klägers, so diese überhaupt stattgefunden hat, allein um die Erpressung von Lösegeld gegangen ist, ohne dass dabei seine yezidische Religionszugehörigkeit eine maßgebliche Rolle gespielt hat. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid kann Bezug genommen werden (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus teilt die Kammer mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung erfolgte informatorische Anhörung des Klägers die Auffassung der Beklagten, wonach die Darstellung der Entführung insgesamt so unrealistisch ist, dass sie jeglicher Lebenserfahrung widerspricht und damit unglaubhaft ist. Mit seinen Angaben bei der informatorischen Befragung durch das Gericht hat der Kläger diese Einschätzung nicht zu widerlegen vermocht. Im Gegenteil spricht seine Einlassung, er wisse nicht mehr, wann er entführt und gefoltert worden sei, den Zettel, auf dem er sich das Datum notiert habe, habe er nicht bei sich, mit Gewicht dagegen, dass der Kläger tatsächliche Erlebnisse schildert. Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass er seinem Asylbegehren eine nicht auf eigenem Erleben beruhende Verfolgungslegende unterlegt hat. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft im Irak zu. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Dabei muss die Gesamtzahl der Angehörigen der von den Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe (hier: Yeziden) ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungshandlungen gegen die betroffene Gruppe festgestellt werden, die an ein oder mehrere Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpfen (hier: yezidischer Glauben). Alle danach gleich gearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen dann zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Die für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe sind auch anwendbar unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) und übertragbar auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Unter Anwendung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fest, dass eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak derzeit nicht gegeben ist. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte haben bisher sowohl die Kammer vgl. zuletzt Urteil vom 12.08.2008 –2 K 122/08- als auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 26.03.2007 -3 A 30/07 –, in dem ausgehend von der Gesamtzahl der Yeziden im Irak von 475.000 eine Anschlagsdichte von 1 : 3467 ermittelt worden ist; verneint und dabei hat es zur Überzeugung des Gerichts auch nach Auswertung neuerer Erkenntnisse zu verbleiben. Die Kammer hat in dem erwähnten Urteil vom 12.08.2008 - 2 K 122/08 - unter Berücksichtigung der seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts berichteten Übergriffe vgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien an VG B-Stadt vom 26.05.2008; Uwe Brocks – GIGA – Institut für Nahoststudien – an VG B-Stadt vom 07.09.2007; Pressemitteilungen der Süddeutschen Zeitung und Neue Züricher Zeitung vom 16.08.2007 sowie in FAZ vom 14.07.2008 festgestellt, dass sich nach dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts unter Einbeziehung einer Dunkelziffer von weiteren 400 asylerheblichen Übergriffen ein Verhältnis von 537 : 475.000 ergebe. Da mithin weiter mehr als 99 % der yezidischen Bevölkerung von Übergriffen verschont blieben, seien die Anforderungen, die an die Annahme einer Regelvermutung zu stellen seien, nach wie vor nicht erfüllt. Daran ist auch unter Berücksichtigung der seither berichteten weiteren Übergriffe vgl. bspw. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.04.2010; Stellungnahme des Europäischen Zentrums für kurdische Studien (EZKS) vom 17.02.2010 festzuhalten, zumal es ausweislich des der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterials zu (terroristischen) Übergriffen in dem Ausmaß des Vorfalls am 14.08.2007 in Sinjar, bei dem 336 Yeziden ermordet und etwa 1.000 Familien obdachlos geworden seien, nicht mehr gekommen ist. Als gesichert erscheinen ungeachtet der weiter einzubeziehenden Dunkelziffer ein Feuerüberfall am 14.12.2008 auf ein Haus in Sinjar-Stadt mit 7 Toten und ein Selbstmordattentat ebenfalls in Sinjar-Stadt am 13.08.2009 mit 21 Toten und 32 Verletzten. Vgl. EZKS vom 17.02.2010, Seite 14. Selbst wenn man eine zahlenmäßig niedrigere Gruppengröße als in dem erwähnten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes von nur 200.000 bis 250.000 Personen zugrunde legen würde und weiter davon ausginge, dass alle berichteten Maßnahmen gegen die Yeziden verfolgungsrelevant im Sinne der Art. 9 Abs. 1 a) und Abs. 1 b), Art. 9 Abs. 2 a) und Art. 9 Abs. 3 i. V. m. Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie wären, wäre die bekannt gewordene Zahl der Übergriffe in den vergangenen Jahren nicht geeignet, eine Verfolgung der Yeziden als religiöse Gruppe zu belegen. Selbst bei Annahme eines zugunsten des Klägers gerundeten Verhältnisses von 600 : 200.000 (Eingriffshandlungen im Verhältnis zur Personengesamtzahl) bleiben weiter mehr als 99 % der Yeziden von Übergriffen verschont; damit hält das Ausmaß der Verfolgungshandlungen einen sicheren Abstand zu der kritischen Verfolgungsdichte, wobei offenbleiben kann, ob diese Grenze angesichts der Gruppengröße bereits bei einer Verfolgungsdichte von 1/10 erreicht wäre oder erst etwa 1/3 hinreichend wäre. Vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 09.06.2010 – A 10 K 3473/09 – juris; BVerwGE 101, 123 ff. Betrachtet man in der Provinz Ninive diejenigen Gebiete, in denen Yeziden vornehmlich leben (Distrikt Sinjar, Distrikte Sheikhan und Al-Sheikhan, Subdistrikt Baschika) ist zudem, was die Gefahr von Verfolgungshandlungen angeht, festzuhalten, dass in den Distrikten Sheikhan und Al-Sheikhan die Sicherheitslage grundsätzlich besser ist als im Distrikt Sinjar. Vgl. EZKS, Stellungnahme vom 17.02.2010, S. 23. Der Kläger kann ferner nicht die Verpflichtung der Beklagen beanspruchen, festzustellen, dass einer Abschiebung in den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG entgegensteht. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid kann auch insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen werden. Schließlich kann der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG herleiten. Auch insoweit nimmt die Kammer vorab Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Zu ergänzen ist, dass sich insbesondere aus den von dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Erkrankungen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer möglichen Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung im Herkunftsstaat ableiten lässt. Aus dem von dem Kläger vorgelegten Arztbrief der …- Kliniken … vom 16.09.2010 und dem Entlassungsbrief des Krankenhauses P. vom 03.08.2010 lässt sich schon nicht entnehmen, dass bei dem Kläger eine akut behandlungsbedürftige körperliche Erkrankung besteht, die zudem in seinem Heimatland nicht behandelbar wäre. Ebenso wenig sind für die Kammer Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, dass der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung unsubstantiiert behauptet hat, auch „psychisch krank“ zu sein, an einer im Rahmen der zielstaatsbezogenen Betrachtung relevanten schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden könnte. Weiterer gerichtlicher Ermittlungen zu dem Gesundheitszustand des Klägers, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu, bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, zumal das Gericht die Verfolgungsgeschichte des Klägers, von der er seine angeblichen psychischen Beschwerden herleitet, wie dargelegt für unglaubhaft hält. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit, stellte am 22.06.2010 Asylantrag. Er gab an, er stamme aus dem Ort Biban – Alkosch im Kreis Telkaif. Über die Türkei sei er auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zur Begründung seines Asylbegehrens trug er vor, er habe bis Juni 2009 als Koch in einem Restaurant in Mosul gearbeitet. Am 26.06.2009 sei er von Terroristen entführt und gefoltert worden. Sie hätten ihm erklärt, er sei Yezide und sie müssten ihn töten. Mehrmals hätten sie ihm ein Messer an den Hals gehalten und ihn gezwungen, barfuß über Glasscherben zu laufen, wobei er Verletzungen davon getragen habe. Seine Arme hätten sie mit einem glühenden Eisen verbrannt. Am 01. oder 02.07.2009 sei er freigelassen worden. Der Restaurantbesitzer habe erklärt, er sei bereit, das Lösegeld zu bezahlen, weil der Kläger ja für ihn arbeite. Die Entführer hätten ihn in einem Vorort von Mosul an der Straße freigelassen. Der Restaurantbesitzer habe das Lösegeld in Höhe von 10.000 Dollar für ihn bezahlt, weil er vorher so gut für ihn gearbeitet habe. Er sei Araber und kein Yezide gewesen. Den Entführern sei es darum gegangen, Lösegeld zu erpressen, die Entführung habe aber auch mit seiner Religionszugehörigkeit zu tun. In dem Jahr, bis er seine Heimat verlassen habe, habe er vergeblich versucht, sich einen Reisepass und ein Visum zu besorgen, damit er das Land legal verlassen könne. Der Kläger wurde im Rahmen der Anhörung weiter zu den Inhalten der yezidischen Religion befragt. Mit Bescheid vom 05.07.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 des AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. Zur Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, die Berufung auf das Asylgrundrecht sei aufgrund der Einreise auf dem Landweg – und damit über einen sicheren Drittstaat – ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe ebenfalls nicht. Politisch motivierte Verfolgung von Seiten des irakischen Staates sei weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Auch eine politisch motivierte Verfolgung durch nicht staatliche Akteure habe der Kläger nicht darlegen können. Zwar seien Yeziden als religiöse Minderheit im Irak nach wie vor einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt; die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte lasse sich indes nicht mehr feststellen. Die Zahl der Yeziden im Irak liege nach Angaben des Auswärtigen Amtes bei 200 000 Personen. Nach anderen Schätzungen lebten noch zwischen 500 000 und 600 000 Yeziden im Irak. Die Hauptsiedlungsgebiete der Yeziden befänden sich auf zentralirakischem Gebiet in der Provinz Ninive, dem Jebel Sinjar und der Sheikhan-Region. Seit den koordinierten Anschlägen auf die jezidische Bevölkerung im August 2007, bei denen zwei jezidische Dörfer zerstört und über 700 Personen getötet worden seien, seien keine größeren Anschläge gegen Yeziden mehr bekannt geworden. Eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Die von dem Kläger geschilderte Entführung sei allerdings so unrealistisch, dass sie jeglicher Lebenserfahrung widerspreche. Selbst wenn man sie als wahr unterstellen wollte, fehle es an der Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal, weil es bei der Entführung offenkundig allein um die Erpressung von Lösegeld gegangen sei. Nach Zahlung des Lösegelds sei der Kläger auf freien Fuß gesetzt worden, ohne dass seine yezidische Religionszugehörigkeit eine Rolle gespielt habe. Darüber hinaus sei er noch fast ein Jahr in seiner Heimat verblieben, ohne behelligt worden zu sein. Europarechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG bestünden nicht, selbst wenn man vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Herkunftsregion des Klägers ausgehe. Obwohl die Provinz Ninive, aus der Kläger stamme, zu den Regionen mit den meisten Terroranschlägen und höchsten Opferzahlen zähle, erreiche der Konflikt dort kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, der Kläger sei bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit in diesem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt. Individuelle gefahrerhöhende Umstände habe der Kläger weder vorgetragen noch seien sie sonst erkennbar. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die allgemeine Gefahrenlage im Irak habe sich nicht zu einer extremen Gefahr verdichtet. Auch unter Einbeziehung nicht konfliktbedingter allgemeiner Gefahren wie z.B. einer hohen Kriminalität oder der schlechten Versorgungslage sei eine extreme Gefahrenlage, die zur Schutzgewährung führen müsste, nicht festzustellen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 16.07.2010 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung ist vorgetragen, der Kläger sei wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit im Irak individuellen Kräften ausgesetzt gewesen. Er leide noch heute an den Folgen der Entführung und habe erhebliche psychische Beschwerden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2010 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, weiterhin hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten. Er war ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten Teile der Dokumentation Irak Gegenstand der mündlichen Verhandlung.