Urteil
2 K 2108/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0329.2K2108.09.0A
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Leitsätze
Ist der Schuldner eines Zahlungsbegehrens im Wege der Stufenklage zur Rechenschaftslegung verurteilt worden, ist der Gläubiger nicht verpflichtet, den ihm zugesprochenen Rechenschaftslegungsanspruch nach § 888 ZPO zu vollstrecken; soweit ihm neue Erkenntnisse vorliegen, kann er den Nachweis hinsichtlich der Höhe des Zahlungsanspruchs auch auf andere Weise führen.(Rn.40)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.826,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Schlussurteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Schuldner eines Zahlungsbegehrens im Wege der Stufenklage zur Rechenschaftslegung verurteilt worden, ist der Gläubiger nicht verpflichtet, den ihm zugesprochenen Rechenschaftslegungsanspruch nach § 888 ZPO zu vollstrecken; soweit ihm neue Erkenntnisse vorliegen, kann er den Nachweis hinsichtlich der Höhe des Zahlungsanspruchs auch auf andere Weise führen.(Rn.40) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.826,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Schlussurteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die auch ohne Anwesenheit des Beklagten, der ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, aber nicht erschienen ist, entschieden werden kann, ist als allgemeine Leistungsklage in Form der Zahlungsklage (letzte Stufe der analog § 254 ZPO erhobenen Stufenklage) zulässig und begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung von 6.826,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage verlangen. Rechtlich unbedenklich ist, dass die Klägerin den Zahlungsanspruch nunmehr beziffert hat, obwohl der Beklagte der durch Teilurteil vom 15.12.2009 -2 K 2108/09- erfolgten Verurteilung zur Rechenschaftslegung, die gerade dazu dienen sollte, der Klägerin die Bezifferung ihres gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruchs zu ermöglichen, nicht freiwillig nachgekommen ist und die Klägerin daraufhin auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung verzichtet hat. Insoweit ist nämlich anerkannt, dass der Gläubiger den Nachweis hinsichtlich der Höhe des Zahlungsanspruchs auch auf andere Weise führen kann, also ohne den zugesprochenen Rechenschaftslegungsanspruch nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 254 Rdnr. 16, unter Hinweis auf LAG Bremen, Beschluss vom 19.08.1997 -4 Ta 47/97-, BB 1997, 2223, im Kurztext veröffentlicht in juris Hier ist der Klägerin die Bezifferung ihres Zahlungsanspruchs möglich geworden, nachdem in dem Parallelverfahren 2 K 103/09, in dem der Beklagte zur Herausgabe des in seinem Besitz befindlichen Rest-Buchbestandes des Dorfbuches N. mit dem Buchtitel „N. ...“ verurteilt wurde, die Zwangsvollstreckung durchgeführt worden ist und dabei der Verbleib der restlichen Bücher geklärt werden konnte. Unter Einbeziehung der seinerzeit zugeflossenen Spenden sowie der in Abzug zu bringenden Druckereikosten konnte nunmehr ein konkreter Betrag errechnet werden. Der Schriftsatz der Klägerin vom 27.01.2011, mit dem diese erstmals eine Berechnung aufgestellt hat, ist insoweit als Antrag auf Fortsetzung des Prozesses im Rahmen der erhobenen Stufenklage auszulegen. Materiell-rechtlich ergibt sich die Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin aus §§ 687 Abs. 2 Satz 1, 681 Satz 2 i.V.m. 667 BGB. Wie die Kammer bereits im Teilurteil vom 15.12.2009 -2 K 2108/09- ausgeführt hat, hat der Beklagte mit dem Verkauf der nach der Kirmes 2001 noch übrig gebliebenen Dorfbücher, die er mit Billigung des Ortsrates N. in seinen Besitz genommen hat, ein fremdes Geschäft der Klägerin als Eigentümerin des Buchbestandes besorgt, ohne von dieser hierzu ausdrücklich beauftragt worden zu sein. Gemäß § 681 Satz 2 BGB finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers ohne Auftrag die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 BGB entsprechende Anwendung. Gemäß § 687 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt dies auch dann, wenn jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes behandelt, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist (sog. angemaßte Eigengeschäftsführung); auch in diesem Fall kann der Geschäftsherr die sich aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, unter anderem aus § 681 Satz 2 BGB, ergebenden Ansprüche geltend machen. § 667 BGB schließlich enthält die materielle Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch; danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften steht der Klägerin der gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte den Verkauf der Bücher von Anfang an als sein eigenes Geschäft behandelt hat oder ob er zumindest während seiner Amtszeit als Ortsvorsteher noch mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden ist. In beiden Fällen ist er über die Verweisung auf § 667 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Die Herausgabepflicht erstreckt sich dabei sowohl auf die Erlöse, die der Beklagte mit dem Verkauf der Dorfbücher erzielt hat, als auch auf die Geldmittel - vor allem Spenden -, die ihm zur Abwicklung der Verkaufstätigkeit zur Verfügung gestellt worden sind. Was die Höhe des Zahlungsanspruchs im Einzelnen anbelangt, hat die Klägerin schlüssig dargelegt, dass ihr der geltend gemachte Betrag gegenüber dem Beklagten zusteht. Nach der erfolgten Korrektur der Berechnung in der mündlichen Verhandlung stellt sich die tabellarische Aufstellung nunmehr wie folgt dar (um eine bessere Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, hat die Kammer die einzelnen Positionen verschoben, d.h. es werden zuerst die Einnahmen addiert und dann die Ausgaben davon in Abzug gebracht): Einnahmen aus Verkaufserlösen, 333 x 30,70 Euro 10.223,10 Euro + Spenden für Herstellung + 11.759,71 Euro 21.982,81 Euro - Kaufpreis der Bücher, 365 Exemplare - 15.156,10 Euro Verbleibender Überschuss 6.826,71 Euro Dieser Aufstellung liegt zugrunde, dass insgesamt 365 Dorfbücher von der B.-druckerei geliefert wurden und auch bezahlt werden mussten, dass allerdings nur 333 Bücher tatsächlich in den Verkauf gelangt sind, da nach Angaben der Klägerin 15 Exemplare kostenlos an Dritte abgegeben wurden und 17 Exemplare anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beklagten aufgefunden und beschlagnahmt wurden. Der angesetzte Kaufpreis der Bücher in Höhe von 15.156,10 Euro entspricht der - in den Verwaltungsakten befindlichen - Rechnung der B.-druckerei vom 02.07.2001. Der Verkaufspreis des einzelnen Buches in Höhe von 30,70 Euro wurde seinerzeit vom Ortsrat festgesetzt und ergibt sich ebenfalls aus den Verwaltungsunterlagen. Lediglich die angesetzten Spenden in Höhe von 11.759,71 Euro wurden nicht im Einzelnen belegt. Allerdings hat die Klägerin insoweit glaubhaft versichert, dass diese eher höher gewesen seien. Da der Beklagte sich hierzu nicht geäußert und insbesondere keine Alternativrechnung vorgelegt hat, besteht kein Anlass, an den Angaben der Klägerin zu zweifeln. Nach alledem ist der Zahlungsanspruch in der geforderten Höhe begründet. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Zahlungsanspruch bereits mit Erhebung der Stufenklage am 25.03.2008 und nicht erst mit der Bezifferung durch den Schriftsatz der Klägerin vom 27.01.2011rechtshängig geworden ist. Die Kostenentscheidung der insgesamt erfolgreichen Stufenklage folgt sowohl für die Auskunftsstufe als auch für die Zahlungsstufe aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Schlussurteils ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 709 ZPO. Die Berufung gegen dieses Schlussurteil ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Gesamtstreitwert der Stufenklage wird gemäß §§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 43 Abs. 1, 44 GKG auf 6.826,71 Euro festgesetzt. Der Streitwert der Auskunftsstufe beträgt 682,67 Euro (= 1/10 des Zahlungsanspruchs). Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Ortsvorsteher ihres Stadtteils N. - seit dem 01.07.2007 offiziell in P. umbenannt - auf Zahlung eines Geldbetrages in Anspruch, den dieser im Zusammenhang mit dem Verkauf von Dorfbüchern erlangt hat. Mitte der 90-er Jahre beschloss der Ortsrat des Stadtteils N. anlässlich der 300-Jahr-Feier am ersten Sonntag im Juli 2000 (N. Kirmes) ein Dorfbuch herauszugeben. Zur Finanzierung dieses Dorfbuchs legte die damalige Ortsvorsteherin von N., Frau U. B., im Auftrag des Ortsrates auf ihren Namen ein Sparbuch bei der Volksbank A-Stadt - nunmehr Volksbank S.. - an, auf das später Reste des Ortsratsbudgets sowie Spendengelder eingezahlt wurden. Der weitere Verlauf des Verfahrens lässt sich den - zu den Gerichtsakten gereichten - Niederschriften über die Sitzungen des Ortsrates wie folgt entnehmen: In der Sitzung vom 23.02.1999 wurde die Ortsvorsteherin beauftragt, Angebote für den Druck des Dorfbuches bei verschiedenen Druckereien einzuholen, wobei bestimmte Vorgaben hinsichtlich Gestaltung und Auflagenstärke des Buches gemacht wurden. Es wurde vereinbart, dass nach Eingang der Angebote eine weitere Sitzung des Ortsrates sowie des Festausschusses stattfinden solle. In der Sitzung vom 07.09.1999 - zwischenzeitlich war der Beklagte Ortsvorsteher von N. geworden - wurde zunächst über den möglichen Kaufpreis des Dorfbuches sowie über die Möglichkeit einer Vorabbestellung gesprochen. Sodann wurde beschlossen, wegen der mit dem Dorfbuch und der 300-Jahr-Feier verbundenen Kosten durch den Ortsvorsteher einen Antrag auf Zuschuss bei der Klägerin sowie dem S.-Kreis zu stellen. Sollte sich später herausstellen, dass beim Verkauf des Dorfbuches sowie der 300-Jahr-Feier ein Gewinn erzielt werde, solle dieser in drei Teile aufgeteilt werden, wobei je ein Anteil dem Ortsrat, den Landfrauen und der Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden solle. In der Sitzung vom 21.12.1999 referierte der Beklagte als Ortsvorsteher zum Ortsratsbudget und trug vor, aus dem Haushalt 1998 sei noch ein Überhang von 1.078,61 DM vorhanden, der bis zum 31.12.1999 ausgegeben werden solle, da er andernfalls verfalle. Nach kurzer Diskussion im Ortsrat über den Verwendungszweck des Geldes wurde beschlossen, diese Summe für die bis jetzt entstandenen Kosten für das Dorfbuch „300 Jahre N.“ zu verwenden. Der Ortsvorsteher wurde ermächtigt, mit dem Verfasser des Buches, Herrn F., sowie der B.-druckerei zu verhandeln, um die Kosten zu ermitteln. Des Weiteren sollte er veranlassen, dass die Rechnungen durch die Klägerin angewiesen werden. In der Folgezeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den beteiligten Autoren des Dorfbuches, wodurch sich dessen Fertigstellung verzögerte. In der Ortsratssitzung vom 15.03.2001 stellte der Beklagte als Ortsvorsteher fest, Wunsch und Wille sei nach wie vor, das geplante Dorfbuch anlässlich der 300-Jahr-Feier fertig zu stellen. Nachdem der Ortsratsbeschluss vom 12.05.2000 über die Gestaltung des Buchumschlages, wonach nur einer der drei Autoren auf dem Titelblatt erscheinen sollte, nach jetzt vorherrschender Meinung gegenüber den anderen Autoren als ungerecht empfunden wurde, wurde dieser Beschluss nach ausführlicher Diskussion einstimmig aufgehoben und stattdessen beschlossen, dass keiner der Autoren auf dem Titelblatt erscheinen solle. Während der Diskussion wurde noch einmal betont, dass Herausgeber des Dorfbuches der Ortsrat sei. In der Sitzung vom 15.05.2001 informierte der Beklagte als Ortsvorsteher über den aktuellen Stand und erklärte, dass das Dorfbuch am 29.06.2001 um 19.00 Uhr den Bürgern von N. durch den Ortsrat vorgestellt werden solle. Am 28.05.2001 unterbreitete die B.-druckerei J. dem Ortsrat N. ein schriftliches Angebot bezüglich des Druckes des Dorfbuches. Bei einer Auflage von 300 Exemplaren war ein Preis von 85,60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, bei einer Auflage von 350 Exemplaren ein Preis von 75,90 DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Stück vorgesehen. Das Schreiben war an den „Ortsrat Neualtheim zu Händen Herrn Ortsvorsteher B.“ gerichtet. In der Ortsratssitzung vom 11.06.2001 unterrichtete der Beklagte die Anwesenden über das aktuelle Angebot der B.-druckerei J.. Um den Vorstellungstermin 29.06.2001 einhalten zu können, müsse der Probedruck umgehend abgeholt, Korrektur gelesen und bis spätestens 13.06.2001 zurückgegeben werden. Der Beklagte schlug vor, den Preis des Buches von 45,- DM auf 50,- DM pro Stück anzuheben, da es vom Umfang her wesentlich größer geworden sei als ursprünglich geplant. Allerdings solle der Preis von 50,- DM pro Stück nur für die Bücher gelten, die anlässlich der Vorstellung am 29.06.2001 verkauft und zugleich bar bezahlt würden. Bei späteren Bestellungen solle der Kaufpreis 60,- DM pro Stück betragen. Anschließend wurde über die Auflagenstärke diskutiert. Der Beklagte schlug vor, 350 Stück bei der B.-druckerei zu bestellen, da ein späterer Nachdruck nicht möglich sei. Unter der Prämisse, dass der Preis des Buches 50,- DM pro Stück betrage, sei bei einem Buchverkauf von ca. 190 Stück von einer Kostendeckung durch Spenden auszugehen. Bei dem Beklagten als Ortsvorsteher sowie bei dem Ortsratsmitglied W. lägen bereits ca. 150 Buchbestellungen vor. Nicht berücksichtigt seien hierbei 40 Exemplare für den Autor L. sowie weitere Exemplare für Autoren und Bibliotheken. Der Ortsrat erklärte sich mit der Bestellung von 350 Exemplaren einstimmig einverstanden. Den weiteren Verlauf der Angelegenheit schildert die Klägerin wie folgt: Nachdem der Beklagte in seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher im Auftrag und auf Rechnung des Ortsrates die Bestellung zur Drucklegung des Dorfbuches gemäß den vereinbarten Vertragsbedingungen getätigt habe, sei die bestellte Ware durch die B.-druckerei am Kirmesfreitag, dem 29.06.2001 an den Ortsrat N. - und zwar nach Absprache in den dortigen Feuerwehrschulungsraum - geliefert worden, wo die Bücher an die Ortsratsmitglieder R. und W. übergeben worden seien. Noch am selben Abend seien - anlässlich der Buchvorstellung des neuen Dorfbuches - einige Exemplare von den Ortsratsmitgliedern verkauft worden. Nach Abschluss der Kirmes seien die dann noch verbliebenen Bücher an den damaligen Ortsvorsteher -den Beklagten- zur Verwahrung übergeben worden. Dort seien die Bücher verblieben und überwiegend von der Mutter des Beklagten verkauft worden, wobei diese die Verkaufserlöse für ihren Sohn als Ortsvorsteher vereinnahmt habe. Der Beklagte sei auch im Besitz des Sparbuchs gewesen, welches von der früheren Ortsvorsteherin von N., Frau U. B., seinerzeit im Auftrag des Ortsrates zur Finanzierung des Dorfbuches bei der Volksbank A-Stadt - nunmehr Volksbank S. - angelegt worden sei. Dieses Sparbuch sei dem Beklagten in der ersten Ortsratssitzung der Periode 1999 als neuem Ortsvorsteher übergeben worden. Am 10.07.2001 - nach der Buchvorstellung und der Kirmes - habe die ehemalige Ortsvorsteherin B. dann auf Wunsch des neuen Ortsvorstehers -des Beklagten- die Auflösung des Sparbuchs zugunsten eines Girokontos unterzeichnet, wobei der Wert des Sparbuchs 2.472,25 Euro betragen habe. Nach Auslaufen der Amtszeit des Beklagten im Jahr 2004 habe dessen Nachfolger, Herr N. R., das Amt des Ortsvorstehers von N. angetreten. Gleichwohl habe der Beklagte die Bücher, die in seinem Besitz geblieben seien, weiterhin von seinem Anwesen aus vertrieben und die entsprechenden Erlöse vereinnahmt. Dies sei auch zunächst vom Ortsrat gebilligt worden, da es keine Anzeichen dafür gegeben habe, dass der Beklagte sich des Privateigentums an den Dorfbüchern und den vereinnahmten Erlösen berühmen würde. Nachdem der nunmehrige Ortsvorsteher von N., Herr R., vom Ortsrat beauftragt worden sei, die Restbestände der Dorfbücher und die vereinnahmten Geldmittel - einschließlich des Geldbetrages des vormaligen Sparbuchs - von seinem Amtsvorgänger abzufordern, habe er feststellen müssen, dass der Beklagte sich weigerte, diesem Anspruch Folge zu leisten. Anlässlich eines Telefonats mit Herrn R. aus dem Jahr 2006 habe der Beklagte eingeräumt, dass „noch etwa 40 Dorfbücher und ein Betrag von 2.700,- Euro“ in seinem Besitz vorhanden seien. Bei diesem Telefonat sei auch vereinbart worden, dass bei Gelegenheit eine Übergabe stattfinden solle. Hierzu sei es jedoch nicht gekommen. Am Pfingstmontag, dem 28.05.2007 habe Herr R. den Beklagten schließlich zuhause angetroffen. Auf die Aufforderung, den Buchbestand und die Geldmittel an Herrn R. als nunmehrigen Ortsvorsteher und legitimierten Vertreter des Ortsrates zu übergeben, da dem Beklagten nach Ablauf seiner Amtszeit kein aus seinem Amt herrührendes Besitzrecht mehr zustehe, habe der Beklagte eine Übergabe entschieden abgelehnt. Daraufhin habe der Ortsvorsteher den Vorgang an sie -die Klägerin- abgegeben. Die Klägerin, die am 25.03.2008 beim Amtsgericht H. - Zweigstelle A-Stadt - Klage auf Herausgabe des Buchbestandes sowie auf Rechenschaftslegung und Zahlung eines zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bezifferbaren Geldbetrages erhoben hat, hat die Ansicht vertreten, aus dem geschilderten Sachverhalt gehe hervor, dass die Dorfbücher seitens der B.-druckerei an den Ortsrat übereignet worden seien, so dass dieser - bzw. sie, die Klägerin, als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, deren Teil der Ortsrat von N., jetzt P., sei - Eigentum daran erlangt habe. Dem Beklagten, der die Bücher in seinem unmittelbaren Besitz habe, stehe nach Ablauf seiner Amtszeit als Ortsvorsteher, spätestens aber nach dem geltend gemachten Herausgabeverlangen, kein Besitzrecht mehr zu. Der Anspruch auf Rechenschaftslegung ergebe sich daraus, dass der Beklagte als vormaliger Amtswalter mit dem Vertrieb und der Erlösverwaltung der Dorfbücher betraut gewesen sei und kraft dieses Auftragsverhältnisses Rechenschaft schulde. Darüber hinaus müsse der Beklagte den Geldwert des ihm von seiner Amtsvorgängerin B. in Vollzug des Amtswechsels übergebenen Sparbuchs bei der Volksbank S. e.G. herausgeben. Zwar sei der formale Bestellauftrag für die Dorfbücher seinerzeit durch den Beklagten erfolgt und auch der darauf bezogene Lieferschein nebst Rechnung an den Beklagten gegangen, woraufhin dieser von dem Girokonto, welches nach Auflösung des Sparbuchs der früheren Ortsvorsteherin B. auf seinen Namen eingerichtet worden sei, die Rechnung beglichen habe, der Beklagte sei hierbei jedoch nicht als für eigene Rechnung handelnde Privatperson, sondern als Amtswalter und Vertreter des Ortsrates in Vollzug der vorgenannten Ortsratsbeschlüsse tätig geworden. Wie der Beklagte als ehemaliger Ortsvorsteher selbst genau wisse, existierten weder für den Ortsrat als teilhoheitliche Einrichtung der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft Stadt A-Stadt noch für die einzelnen Funktionsträger, wie z.B. auch für den Ortsvorsteher, gesonderte Konten. Daher legten die Ortsvorsteher diese Konten auf ihren eigenen persönlichen Namen an - so sei es auch bei dem Sparbuch der früheren Ortsvorsteherin B. gewesen -, die darauf vorhandenen Gelder seien jedoch „öffentliche Gelder“. Gerade über den Erhalt dieser Gelder, deren Verwendung und die Abrechnung der Erlöse für den Verkauf der Bücher solle der Beklagte Rechenschaft erteilen und den sich daraus ergebenden Geldbestand an sie -die Klägerin- herausgeben. Der Beklagte hat sich auf die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen und geltend gemacht, dass weder der Ortsrat von N., jetzt P., noch die Klägerin Eigentümer der Dorfbücher seien. Seit jeher seien sämtliche Rechnungen vom Ortsrat an die Klägerin weitergereicht und von dieser beglichen worden. Dem Ortsrat sei es nicht möglich gewesen, auch nur eine Rechnung selbst zu begleichen. Dies sei zu seiner Amtszeit so gewesen und sei auch heute noch so. Die Klägerin könne jedoch weder einen Bestellauftrag an die Druckerei noch eine bezahlte Rechnung vorweisen. Es treffe auch nicht zu, dass die Dorfbücher in den Feuerwehrschulungsraum angeliefert und den Ortsratsmitgliedern R. und W. übergeben worden seien. Ebenso werde bestritten, dass die verbliebenen Bücher ihm -dem Beklagten- zur Verwahrung übergeben worden seien. Richtig sei vielmehr, dass er -der Beklagte- die Bücher bestellt, übergeben bekommen und auch bezahlt habe. Zwar sei ursprünglich beabsichtigt gewesen, die Bücher durch den Ortsrat zu kaufen. Hierzu habe ein Verein gegründet werden sollen, der die Finanzierung übernehme, weil die Klägerin sich dazu nicht in der Lage gesehen habe. Nach Auskunft der Stadtverwaltung wäre zudem eine Ausschreibung notwendig gewesen, die jedoch niemand habe machen wollen. Nach mühseligen zweijährigen Verhandlungen habe er -der Beklagte- entnervt aufgegeben und die Bücher privat gekauft. Die einzelnen Exemplare habe er dann privat weiterverkauft. Auch die Bücher, die von Herrn R. und Herrn W. verkauft worden seien, seien mit ihm -dem Beklagten- abgerechnet worden, d.h. die beiden Herren hätten die Einnahmen aus dem Buchverkauf an ihn weitergeleitet. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die frühere Ortsvorsteherin Frau B. ein Sparbuch angelegt habe, auf das Reste des Ortsratsbudgets sowie weitere Spendengelder zur Finanzierung des Dorfbuchs eingezahlt worden seien. Ebenso werde mit Nichtwissen bestritten, dass das Sparbuch am 10.07.2001 zugunsten eines Girokontos aufgelöst worden sei, wobei das Sparbuch einen Wert von 2.472,25 Euro ausgewiesen habe. Ihm sei kein Sparbuch übergeben worden. Außerdem sei das gültige Zahlungsmittel im Jahr 2001 noch DM gewesen. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass nach Beendigung seiner Tätigkeit als Ortsvorsteher im Jahr 2004 eine ordnungsgemäße Übergabe der Amtsgeschäfte erfolgt sei; dies sei auch in der Niederschrift des Ortsrates festgehalten worden. Mit Beschluss vom 04.12.2008 -C 75/08- hat das Amtsgericht H. - Zweigstelle A-Stadt - den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen. Die Klägerin hat parallel zu dem vorliegenden Klageverfahren ein Verwaltungsverfahren gemäß § 9 SVwVfG gegen den Beklagten eingeleitet und mit Bescheid vom 08.08.2007 die Herausgabe von Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge -hier: Abwicklung über Beschaffung, Verkauf und Abrechnungen von Dorfbüchern - verlangt. Zur Begründung hat sie sich auf öffentlich-rechtliche Vorschriften aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) und dem Saarländischen Beamtengesetz (SBG) berufen, wonach der Beklagte aufgrund seiner früheren Amtsstellung als Ortsvorsteher Ehrenbeamter gewesen und als solcher auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses verpflichtet sei, amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handele, herauszugeben. Nach bestandskräftigem Abschluss des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten eingeleitet und bis zum heutigen Tag mehrere Zwangsgelder gegen diesen verhängt und auch beigetrieben. In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2009 hat die Kammer das Begehren der Klägerin auf Rechenschaftslegung und Herauszahlung des Verkaufserlöses von dem ursprünglich mit derselben Klage verfolgten Begehren auf Herausgabe des noch im Besitz des Beklagten befindlichen Rest-Buchbestandes abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 2 K 2108/09 weitergeführt, während das andere Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen 2 K 103/09 fortgeführt wurde. Mit Urteil vom 15.12.2009 -2 K 103/09- wurde der Beklagte verurteilt, den in seinem Besitz befindlichen Rest-Buchbestand des Dorfbuches N. mit dem Buchtitel „N...“ an die Klägerin herauszugeben. In dem Verfahren auf Rechenschaftslegung und Zahlung -2 K 2108/09- hat die Kammer zunächst Beweis erhoben über die Weiterverwendung des Sparbuchguthabens - Kto-Nr. … … bei der damaligen Volksbank A-Stadt e.V. - nach Auflösung des Sparbuches am 10.07.2001 durch Vernehmung der Frau U. B. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.12.2009 Bezug genommen. Bezüglich der Höhe dieses Sparbuchguthabens hat die Klägerin bereits vor Eintritt in die Beweisaufnahme erklärt, dass es sich bei dem angegebenen Betrag entgegen ihren Ausführungen in der Klageschrift nicht um einen Euro-Betrag, sondern um einen DM-Betrag gehandelt habe. Sodann wurde der Beklagte mit Teilurteil vom 15.12.2009 -2 K 2108/09- verurteilt, Rechenschaft zu legen über die Verwendung des ihm seinerzeit überlassenen Buchbestandes des Dorfbuches N. mit dem Buchtitel „N...“, des in dem ihm von der vormaligen Ortsvorsteherin U. B. überlassenen Sparbuch der Volksbank S. mit Verwendungszweck „Dorfbuch“ verbrieften damaligen Forderungsbestandes, sowie der erzielten Kaufpreiserlöse im Hinblick auf die Verkaufstätigkeit bezüglich des ihm seinerzeit überlassenen Buchbestandes. In den Gründen des Teilurteils ist unter anderem ausgeführt, bei der Klage auf Rechenschaftslegung und Zahlung handele es sich um eine Stufenklage analog § 254 ZPO, bei der ein gleichzeitiges Verhandeln von Auskunfts- und Zahlungsanspruch nicht zulässig sei. Daher müsse über den Anspruch auf Auskunft durch Teilurteil (§ 301 ZPO) entschieden werden. Der Zahlungsanspruch sei zu präzisieren, sobald die Auskunft erteilt oder - falls verlangt - die eidesstattliche Versicherung abgegeben sei; insoweit sei das Verfahren auf Antrag fortzusetzen. Nach Rechtskraft der beiden Urteile vom 15.12.2009, auf die der Beklagte nicht reagiert hat, hat die Klägerin mit am 08.04.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen jeweils beantragt, gemäß § 169 Abs. 1 VwGO die Zwangsvollstreckung einzuleiten (2 N 304/10 bzw. 2 N 305/10). Mit Beschluss vom 27.09.2010 -2 N 305/10- hat die Kammer dem Beklagten daraufhin hinsichtlich der Verurteilung zur Herausgabe des in seinem Besitz befindlichen Rest-Buchbestandes des Dorfbuches N. mit dem Buchtitel „N. ...“ (2 K 103/09) das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs - Wegnahme der Bücher durch einen vom Gericht beauftragten Vollziehungsbeamten - angedroht und dieses mit weiterem Beschluss vom 25.10.2010 -2 N 2032/10- festgesetzt. Die zwangsweise Wegnahme der Dorfbücher fand am 22.12.2010 unter der Leitung des Obergerichtsvollziehers R. im Wege einer Hausdurchsuchung statt. Hierbei konnten insgesamt 17 Dorfbücher beschlagnahmt werden. Nach den Erkenntnissen aus dieser Beschlagnahme ist davon auszugehen, dass sich im Wohnhaus am ersten Wohnsitz des Beklagten keine weiteren Dorfbücher mehr befinden. Unter dem 27.01.2011 hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, sie erachte eine weitere Hausdurchsuchung beim Beklagten als nicht mehr zweckmäßig, so dass die Vollstreckung des Urteils 2 K 103/09 und der dazu erlassenen Beschlüsse 2 N 305/10 und 2 N 2032/10 als erledigt betrachtet werden könne. Was das Teilurteil auf Rechenschaftslegung (2 K 2108/09) anbetreffe, sei anlässlich der Hausdurchsuchung festgestellt worden, dass entsprechende Unterlagen, die Aufschluss über die begehrte Rechenschaftslegung geben könnten, im Wohnhaus am ersten Wohnsitz des Beklagten nicht auffindbar seien. Vorhanden seien dort nur die - in den Verwaltungsakten befindlichen - amtlichen Sitzungsprotokolle aus den Sitzungen des Ortsrates. Weitere Unterlagen würden auch am zweiten Wohnsitz des Beklagten in Bamberg nicht vermutet. Der Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen werde als unzweckmäßig erachtet, da bereits in dem parallel gegen den Beklagten betriebenen Verwaltungsverfahren Zwangsgelder in nicht unbeträchtlicher Höhe festgesetzt und auch beigetrieben worden seien und der Beklagte sich trotz dieser massiven Maßnahmen nicht zur Vornahme der geschuldeten Handlungen habe beugen lassen. Auf die Beantragung von Erzwingungshaft sei im Verwaltungsvollstreckungsverfahren bewusst verzichtet worden. Aufgrund der beharrlichen Weigerung des Beklagten, an der Umsetzung des Teilurteils mitzuwirken, und seines Desinteresses, sich hierzu in irgendeiner Weise zu äußern, sei der Zahlungsanspruch nunmehr - ohne die Rechenschaftslegung - anhand der bisher gewonnenen Erkenntnisse zu beziffern. Hierbei sei eine einfache Rechnung zugrunde zu legen: Gemäß der Rechnung der B.-druckerei vom 02.07.2001 ergebe sich, dass insgesamt 365 Bücher zum Preis von 29.642,75 DM brutto - nach dem amtlichen Umrechnungskurs von 1,95583 mithin 15.156,10 Euro brutto - angeschafft und geliefert worden seien. Um diese Kosten zu decken und einen angemessen niedrigen Barverkaufspreis zu erzielen, seien Spenden von über 23.000,- DM - demnach 11.759,71 Euro - vereinnahmt worden. Von den gelieferten 365 Exemplaren seien zugunsten des Beklagten 15 Exemplare zum Barverkaufswert von 30,70 Euro - mithin 460, 50 Euro - für kostenlose Abgaben an Autoren, Staatsarchive etc. in Abzug zu stellen. Demnach verblieben 350 Bücher, die durch den Beklagten verwaltet und vertrieben worden seien. Abzüglich der 17 beschlagnahmten Bücher bleibe ein Bestand von 333 Büchern zu 30,70 Euro und damit im Gesamtbarverkaufswert von 10.223,10 Euro. Aus dieser Darlegung ergebe sich folgende Abrechnung: Kaufpreis der Bücher, 365 Exemplare 15.156,10 Euro ./. Spenden für Herstellung - 11.759,71 Euro Restkosten 3.396,39 Euro + Bestand aus Beschlagnahme, 17 x 30,70 Euro + 521,90 Euro + Kostenlose Abgaben an Dritte, 15 x 30,70 Euro + 460,50 Euro Bereinigte Kosten 4.378,79 Euro ./. Einnahmen aus Verkaufserlösen, 333 x 30,70 Euro - 10.223,10 Euro Verbleibender Überschuss 5.844,31 Euro In dieser Höhe sei ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten gegeben. In der mündlichen Verhandlung am 29.03.2011 hat die Kammer die aufgestellte Berechnung mit dem Vertreter der Klägerin erörtert. Dabei wurde festgestellt, dass der Verkaufswert der 32 Dorfbücher, die nach dem Vortrag der Klägerin nicht in den Verkauf gelangt sind (17 Exemplare, die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden, sowie 15 weitere Exemplare, die kostenlos an Dritte abgegeben wurden) in der tabellarischen Aufstellung versehentlich doppelt in Abzug gebracht wurde, da der Verkaufserlös bereits nur für 333 Bücher berechnet wurde und demzufolge kein weiterer Abzug mehr vorzunehmen war. Daraufhin hat der Vertreter der Klägerin seine Berechnung korrigiert und erklärt, dass ein Zahlungsanspruch in Höhe von 6.826,71 Euro (5.844,31 Euro + 32 x 30,70 Euro) geltend gemacht werde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.826,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Der Beklagte hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.