Beschluss
2 L 458/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0531.2L458.11.0A
2mal zitiert
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Anwendungsbereich des § 34a Abs 2 AsylVfg kommt in verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dann in Betracht, wenn der Asylbewerber eine Sondersituation darlegt und glaubhaft macht, dass diese vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfasst wird. Dabei kann es sich zum einen um Sachlagen handeln, welche die Verhältnisse im (angeblich) sicheren Drittstaat betreffen, mithin zielstaatsbezogener Natur sind; zum anderen fallen hierunter sämtliche Umstände, die einer Abschiebung aus Deutschland heraus -in welchen Staat auch immer - aus (verfassungs-)rechtlichen Gründen oder aus humanitären Erwägungen entgegenstehen, mithin die innerstaatlichen Abschiebungshindernisse.(Rn.5)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 2 K 457/11) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.04.2011 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, das der Antragsteller vorläufig nicht nach Belgien abgeschoben werden darf.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Anwendungsbereich des § 34a Abs 2 AsylVfg kommt in verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dann in Betracht, wenn der Asylbewerber eine Sondersituation darlegt und glaubhaft macht, dass diese vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfasst wird. Dabei kann es sich zum einen um Sachlagen handeln, welche die Verhältnisse im (angeblich) sicheren Drittstaat betreffen, mithin zielstaatsbezogener Natur sind; zum anderen fallen hierunter sämtliche Umstände, die einer Abschiebung aus Deutschland heraus -in welchen Staat auch immer - aus (verfassungs-)rechtlichen Gründen oder aus humanitären Erwägungen entgegenstehen, mithin die innerstaatlichen Abschiebungshindernisse.(Rn.5) Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 2 K 457/11) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.04.2011 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, das der Antragsteller vorläufig nicht nach Belgien abgeschoben werden darf. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: 2 K 457/11) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.04.2011 begehrt, mit dem unter Hinweis auf die Zuständigkeit Belgiens für das Asylgesuch des Antragstellers der Asylantrag als unzulässig erachtet und die Abschiebung nach Belgien angeordnet wurde, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen hervorgeht, dass die Antragsgegnerin derzeit (weiterhin) ein Übernahmeverfahren hinsichtlich des Antragstellers betreibt und für den 06.06.2011 eine Überführung nach Belgien vorgesehen ist. Einer gerichtlichen Eilentscheidung in dem von dem Antragsteller begehrten Sinn steht vorliegend - ausnahmsweise - auch nicht die Vorschrift des § 34 a Abs.2 AsylVfG entgegen, wonach die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. Zum einen kommt § 34 a Abs. 2 AsylVfG vorliegend nur zum Tragen, wenn es sich bei Belgien um den nach der Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat handelt. Zum anderen kommt selbst im Anwendungsbereich des § 34 a Abs. 2 AsylVfG in verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung ausnahmsweise die vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 123 VwGO (in Fällen, in denen dem Asylbewerber noch keine Abschiebungsandrohung zugestellt ist) oder wie hier die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dann in Betracht, wenn der Asylbewerber eine Sondersituation darlegt und glaubhaft macht, dass diese vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfasst wird. Dabei kann es sich zum einen um Sachlagen handeln, welche die Verhältnisse im (angeblich) sicheren Drittstaat betreffen, mithin zielstaatsbezogener Natur sind. Zum anderen fallen hierunter sämtliche Umstände, die einer Abschiebung aus Deutschland heraus - in welchen Staat auch immer - aus (verfassungs-)rechtlichen Gründen oder aus humanitären Erwägungen entgegenstehen, mithin die innerstaatlichen Abschiebungshindernisse. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 21.10.2008 -2 L 1558/08-, vom 27.10.2009 -2 L 1443/09- und vom 03.12.2009 -2 L 1973/09-; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 -2 BvR 1938, 2315/93-, NVwZ 1996, 700 sowie Heilbronner, Kommentar zum Asyl- und Ausländerrecht, § 34 a AsylVfG Rdnr. 43 ff. Ausgehend davon ist vorliegend die Überstellung des Antragstellers nach Belgien vorläufig auszusetzen. Zwar folgt dies - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht bereits daraus, dass Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers nach den Regelungen des Kapitels III der Dublin II-VO nicht zuständig wäre. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Dublin II-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats in der in Kapitel III der VO genannten Rangfolge Anwendung. Ausgehend davon ergibt sich die Zuständigkeit Belgiens für den Asylantrag des Antragstellers aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO. Nach dessen Satz 1 ist im Fall, dass auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Vorliegend wurde auf der Grundlage eines EURODAC-Treffers festgestellt, dass der Antragsteller aus dem Irak kommend zunächst illegal in Belgien eingereist war, was dieser in seiner Anhörung am 17.03.2010 auch eingeräumt hat. Des Weiteren hat der Antragsteller eingeräumt, dass er in Belgien bereits einen Asylantrag gestellt hat. Dem entsprechend hat sich Belgien auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.02.2011 gemäß Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers und Bearbeitung dessen Asylantrags bereiterklärt. Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in seinem Fall gemäß Art. 6 Satz 1 oder Art. 7 Dublin II-VO die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung seines Asylantrags zuständig sei. Nach Art. 6 Satz 1 Dublin II-VO ist im Fall, dass es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Diese Vorschrift kommt vorliegend bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Belgien war der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Bruder des Antragstellers - ungeachtet dessen, ob die belgischen Behörden von diesem überhaupt Kenntnis hatten - allerdings noch nicht zum Vormund des Antragstellers bestellt und damit nach der Definition in Art. 2 i (iii) Dublin II-VO kein „Familienangehöriger“ im Sinne des Art. 6 Satz 1 Dublin II-VO. Demnach war auf Art. 6 Satz 2 Dublin II-VO zurückzugreifen, wonach im Fall, dass kein Familienangehöriger anwesend ist, der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat. Da auch Art. 7 Dublin II-VO auf „Familienangehörige“ abstellt, die der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Belgien nicht vorzuweisen hatte, ist auch diese Zuständigkeitsregelung von vornherein nicht einschlägig. Vgl. dazu, dass bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auch VG Wiesbaden, Urteil vom 31.01.2008 -7 E 1101/07.A(1)-, dokumentiert in juris Obwohl somit an der Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers nach den Regelungen des Kapitels III der Dublin II-VO keine ernsthaften Zweifel bestehen, ist dennoch dessen Überstellung nach Belgien vorläufig auszusetzen. Nach Aktenlage bestehen nämlich erhebliche Zweifel daran, ob die Entscheidung der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 29.04.2011, wonach außergewöhnliche humanitäre Gründe, die dazu veranlassen könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben, nicht ersichtlich seien, ermessensfehlerfrei ist. Die Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO, nach dessen Satz 1 jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist, hat nämlich bisher ersichtlich keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. So ist die Antragsgegnerin auf den ihr mitgeteilten Umstand, dass der im Bundesgebiet lebende Bruder des Antragstellers, der seit dem 30.11.2010 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG ist, mit - zu den Verwaltungsunterlagen gereichter - Bestallungsurkunde des Amtsgerichts L. vom 09.03.2011 -2 F 316/10 VM- zum Vormund für den Antragsteller bestellt wurde und sich ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts L. vom 12.01.2011 -2 F 316/10 VM- seit längerem bemüht, den Antragsteller bei sich im Haushalt aufzunehmen und für diesen zu sorgen (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Kreisjugendamtes S. vom 10.01.2011), in ihrem Bescheid vom 29.04.2011 mit keinem Wort eingegangen. Eine Auseinandersetzung mit diesem Umstand ist indes nicht entbehrlich, zumal auch Art. 15 Abs. 3 Dublin II-VO ausdrücklich bestimmt, dass in den Fällen, in denen der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger ist, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und die ihn bei sich aufnehmen können, die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vornehmen, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt. Blieb daher die Vormundschaft des im Bundesgebiet lebenden Bruders des Antragstellers bei der Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Überstellung des Antragstellers nach Belgien zu Unrecht völlig unberücksichtigt, hat die Antragsgegnerin von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrecht bislang fehlerhaft Gebrauch gemacht. Vgl. dazu auch Beschlüsse der Kammer vom 21.10.2008 -2 L 1558/08- und vom 03.12.2009 -2 L 1973/09- Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG ist dem Aussetzungsantrag daher stattzugeben. Nachdem die Antragsgegnerin der zuständigen Ausländerbehörde bereits die Abschiebungsanordnung übersandt und damit den Vollzug ihrer Entscheidung in Gang gesetzt hat, ist ihr zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes für den Antragsteller entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde die Aussetzung der Abschiebung mitzuteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).