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Urteil

2 K 520/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0812.2K520.10.0A
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Leitsätze
In entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3 SVwVfG (juris: VwVfG SL) ist den Formerfordernissen einer schriftlichen Umsetzungsverfügung genügt, wenn diese die erlassende Behörde erkennen lässt und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters oder seines Vertreters trägt; es wird nicht verlangt, dass die Unterschrift lesbar ist.(Rn.34) (Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3 SVwVfG (juris: VwVfG SL) ist den Formerfordernissen einer schriftlichen Umsetzungsverfügung genügt, wenn diese die erlassende Behörde erkennen lässt und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters oder seines Vertreters trägt; es wird nicht verlangt, dass die Unterschrift lesbar ist.(Rn.34) (Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zulässig, da es sich bei der Entbindung des Klägers von den Aufgaben eines Steuerfahnders und der erfolgten Umsetzung in den Bereich der Groß- und Konzernbetriebsprüfung, auf deren Rückgängigmachung das Klagebegehren des Klägers bei sachgerechter Auslegung gerichtet ist, um die bloße Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb des Geschäftsbereichs des Beklagten handelt, der als rein innerorganisatorischer Maßnahme keine Verwaltungsaktsqualität zukommt. Vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 28.11.1991 -2 C 41.89-, ZBR 1992, 175 und vom 22.05.1980 -2 C 30.78-, BVerwGE 60, 144, m.w.N. Der Zulässigkeit der Klage steht dabei auch nicht entgegen, dass vorliegend das gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG in beamtenrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Da über den vom Kläger gegen seine Umsetzung unter dem 25.11.2009 eingelegten Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist, dass der Beklagte das Schreiben des Klägers vom 25.11.2009 irrtümlich nicht als Widerspruch, sondern als Sachaufsichtsbeschwerde gegen die amtsinterne Umsetzung betrachtet und als solche dem Ministerium der Finanzen als Rechts- und Fachaufsichtsbehörde vorgelegt hat, welches daraufhin keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat, stellt keinen zureichenden Grund für die Verzögerung dar, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 75 Rdnr. 15 ist die am 25.05.2010 erhobene Klage zumindest in entsprechender Anwendung des § 75 VwGO zur generellen Möglichkeit einer Untätigkeitsklage auch in beamtenrechtlichen Streitigkeiten vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 -2 C 48.00-, BVerwGE 114, 351 auch ohne das an sich erforderliche Vorverfahren zulässig. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch auf Rückumsetzung in den Bereich der Steuerfahndung des Beklagten hat. Die mit Schreiben vom 02.11.2009 ausgesprochene Umsetzung des Klägers in den Bereich der Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Beklagten hält sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht einer rechtlichen Überprüfung Stand. Soweit sich der Kläger auf eine fehlende Anhörung beruft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass unmittelbar vor Erlass der schriftlichen Umsetzungsverfügung ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Vorsteher des Beklagten im Beisein des Vorsitzenden des örtlichen Personalrats sowie des Sachgebietsleiters D. stattgefunden hat, bei dem der Kläger Gelegenheit hatte, seine Einwände gegen die bevorstehende Umsetzung zu formulieren. Bei diesem Gespräch dürften dem Kläger auch die Gründe für die Umsetzungsmaßnahme dargelegt worden sein, so dass auch sein weiterer Einwand, das Schreiben vom 02.11.2009 enthalte keine ausreichende Begründung, in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG nicht durchgreift. Im Übrigen wären ein eventueller Anhörungs- bzw. Begründungsmangel entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 SVwVfG als unbeachtlich anzusehen, nachdem der Beklagte die für die Umsetzungsmaßnahme tragenden Gründe im Rahmen des zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Eilrechtsschutzverfahrens -2 L 2029/09- mitgeteilt und der Kläger hierzu ausführlich Stellung genommen hat. Dass das Schreiben vom 02.11.2009 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist für die Rechtmäßigkeit der Umsetzungsmaßnahme ohne Bedeutung. Abgesehen davon, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung bei rein innerorganisatorischen Maßnahmen, denen keine Verwaltungsaktsqualität zukommt, ohnehin unüblich ist, hat das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung auch bei Verwaltungsakten nur zur Folge, dass hierdurch die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs modifiziert wird (vgl. § 58 Abs. 1 und 2 VwGO). Vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 58 Rdnr. 2 ff. Soweit der Kläger schließlich rügt, dass das Schreiben des Beklagten vom 02.11.2009 keine rechtsgültige Unterschrift aufweise, und hieraus sogar die Nichtigkeit der Umsetzungsmaßnahme ableiten will, dringt er auch damit nicht durch. Insoweit ist zunächst die Vorschrift des § 37 Abs. 3 SVwVfG zu beachten, die zwar nur für Verwaltungsakte gilt, auf die hier vorliegende beamtenrechtliche Umsetzungsverfügung jedoch entsprechend angewandt werden kann. Danach muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diesen Voraussetzungen genügt das Schreiben des Beklagten vom 02.11.2009. Da im Briefkopf links oben in Fettdruck „...…. -“ und rechts oben die Behördenanschrift aufgedruckt ist, lässt das Schreiben die erlassende Behörde zweifelsfrei erkennen. Darüber hinaus enthält das Schreiben am Ende sowohl die eigenhändige Unterschrift des Behördenleiters als auch dessen Namenswiedergabe in maschinenschriftlicher Form. Ungeachtet dessen, ob nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 SVwVfG neben der Namenswiedergabe in maschinenschriftlicher Form überhaupt noch eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist oder ob in diesem Fall zumindest eine Paraphe, d.h. eine abgekürzte Form des Namens, ausreicht, vgl. zum Streitstand Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 31 ff. m.w.N. hat das Gericht vorliegend keinen Zweifel daran, dass der Namenszug des Behördenleiters unter dem Schreiben des Beklagten vom 02.11.2009 den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine rechtsgültige Unterschrift genügt. Insoweit wird nämlich nicht verlangt, dass die Unterschrift lesbar ist. Undeutlichkeiten und Verstümmelungen schaden nicht. Es muss sich lediglich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt. Dazu gehört, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt, und dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann. Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1970 -I WB 136.69-, BVerwGE 43, 114; BFH, Beschlüsse vom 09.11.1983 -I R 172/83- und vom 25.03.1983 -III R 64/82-; BGH, Beschlüsse vom 23.02.1983 -IVa ZB 17/82-, vom 07.07.1982 -VIII ZB 21/82- und vom 13.07.1967 -Ia ZB 1/67-; ferner Urteil vom 11.02.1982 -III ZR 39/81-; alle Entscheidungen dokumentiert in juris Ausgehend davon bestehen an der Rechtsgültigkeit der Unterschrift unter dem Schreiben des Beklagten vom 02.11.2009 keine durchgreifenden Bedenken. Zunächst stellt sich der Schriftzug nach seinem Erscheinungsbild nicht als Paraphe, sondern als Unterzeichnung mit dem vollen Namen dar. Darüber hinaus ist nicht nur der Anfangsbuchstabe des Namens des Unterzeichnenden, nämlich der Buchstabe „S“, eindeutig zu erkennen, sondern das Schriftbild weist auch im Übrigen ausreichende individuelle Merkmale auf. Die Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften ist eindeutig gewährleistet. Für einen Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ist dieser Name nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres aus dem Schriftbild herauszulesen. Ist die Umsetzung des Klägers in den Bereich der Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Beklagten unter gleichzeitiger Entbindung von den Aufgaben eines Steuerfahnders somit formell nicht zu beanstanden, erweist sie sich auch in materieller Hinsicht als frei von Rechtsfehlern. Auszugehen ist dabei davon, dass ein Beamter nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstposten) hat. Vielmehr muss er Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzungen oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne regelmäßig hinnehmen. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange die neu zugewiesenen Aufgaben amtsangemessen sind. Insoweit kommt dem Dienstherrn eine organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind, d.h. ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.1991 -2 C 41.89-, a.a.O. und vom 22.05.1980 -2 C 30.78-, a.a.O., m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze lassen die von dem Beklagten für die Entbindung des Klägers von den Aufgaben eines Steuerfahnders und dessen Umsetzung in den Bereich der Groß- und Konzernbetriebsprüfung angeführten Gründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Zur Begründung kann auf den Beschluss der Kammer vom 18.01.2010 -2 L 2029/09- in dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Eilrechtsschutzverfahren, in dem es ebenfalls um die Rückgängigmachung der Umsetzung ging, vollinhaltlich Bezug genommen werden. Den dortigen Ausführungen der Kammer zur materiellen Rechtmäßigkeit der Umsetzung hat der Kläger im vorliegenden Klageverfahren nichts inhaltlich Neues entgegengesetzt. Soweit er in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragen hat, dass der Zeichnungsrechtskatalog der Finanzverwaltung nicht für die Beamten der Steuerfahndung gelte, weshalb die gegen ihn erhobenen Vorwürfe allesamt unzutreffend seien, hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die Beamten der Steuerfahndung letztlich Bedienstete der Finanzverwaltung seien und daher ihre Vorgehensweise mit ihren Vorgesetzten abstimmen müssten. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang noch einmal zu betonen, dass die Umsetzung von Beamten als rein innerorganisatorische Maßnahme im grundsätzlich weiten Ermessen des Dienstherrn steht und bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Vertrauensverhältnis innerhalb des bisherigen Aufgabenbereichs - aus welchen Gründen auch immer - gestört ist. Auf ein etwaiges Verschulden des Klägers kommt es insoweit nicht an. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Der Kläger begehrt die Rückgängigmachung einer Umsetzung. Der … geborene Kläger steht als Steueramtsrat im Dienst der saarländischen Finanzverwaltung. Bis zum 02.11.2009 war er beim Beklagten im Bereich der Steuerfahndung eingesetzt. Am 13.10.2009 wurde der Vorsteher des Beklagten durch zwei Sachgebietsleiter der Steuerfahndung darüber informiert, dass im Rahmen eines Gespräches mit der Staatsanwaltschaft S. die Zusammenarbeit mit dem Kläger zur Sprache gekommen sei, die teilweise befremdlich erscheine. So habe der Kläger im Rahmen der Bearbeitung der Steuersache L. GmbH in einem dienstlichen Schreiben vom 31.08.2009 an die Staatsanwaltschaft S. gegenüber Bediensteten des Beklagten den Verdacht von Steuerstraftaten im Amt geäußert, ohne diesen Verdacht zuvor seinen Vorgesetzten mitzuteilen oder diese über das an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schreiben zu unterrichten. Die Besprechungsteilnehmer waren sich darüber einig, dass ein derartiges dienstliches Verhalten des Klägers nicht hinnehmbar sei. Am 02.11.2009 fand ein Gespräch im Ministerium der Finanzen statt, an dem neben dem Staatssekretär die Abteilungsleiter der Abteilungen A und B, der Referatsleiter A/2, die Sachgebietsleiter der Steuerfahndung des Beklagten sowie der Vorsteher des Beklagten teilnahmen. Nach Erörterung der Handlungsweise des Klägers, die am 20.10.2009 zur Einleitung von disziplinarrechtlichen Ermittlungen geführt hatte, bestand Einigkeit darüber, dass ein weiteres Verbleiben des Klägers in der Steuerfahndung nicht mehr sachdienlich sei. Noch am selben Tag wurde dem Kläger durch den Vorsteher des Beklagten im Beisein des Vorsitzenden des örtlichen Personalrats sowie des Sachgebietsleiters D. zunächst mündlich eröffnet, dass er hausintern von der Steuerfahndung in den Bereich der Groß- und Konzernbetriebsprüfung umgesetzt werde. Er wurde gebeten, sich am 03.11.2009 um 9.00 Uhr zum Dienstantritt in der Groß- und Konzernbetriebsprüfung bei der zuständigen Hauptsachgebietsleiterin zu melden und den ihm in der Steuerfahndung zugewiesenen Arbeitsplatz umgehend zu räumen. Die schriftliche Umsetzungsverfügung wurde ebenfalls noch am 02.11.2009 erlassen. Darin ist unter Bezugnahme auf das Ergebnis des Erörterungsgesprächs im Ministerium der Finanzen vom selben Tag ausgeführt, der Kläger werde hausintern von der Steuerfahndung in den Bereich der Groß- und Konzernbetriebsprüfung umgesetzt. Die ihm zuvor erteilten Auflagen zur Fallbearbeitung in der Steuerfahndung würden damit gegenstandslos. Wie bereits mündlich angekündigt, solle sich der Kläger am folgenden Tag zum Dienstantritt in der Groß- und Konzernbetriebsprüfung melden. Diese Verfügung, die vom Vorsteher des Beklagten sowohl maschinenschriftlich als auch handschriftlich unterzeichnet war, wurde dem Kläger wegen einer Erkrankung erst am 23.11.2009 im Rahmen eines einführenden Gesprächs in die Aufgaben eines Großbetriebsprüfers im Beisein der zuständigen Hauptsachgebietsleiterin übergeben. Mit Schreiben vom 25.11.2009 wandte sich der Kläger gegen seine Umsetzung in die Groß- und Konzernbetriebsprüfung und führte unter anderem aus, die Verfügung des Beklagten sei bereits deshalb nichtig, weil sie keine erkennbare handschriftliche Signatur enthalte; statt einer Unterschrift befänden sich unter dem Text lediglich drei Striche. Darüber hinaus werde weder eine Begründung noch eine Rechtsgrundlage genannt. Er lege daher rein vorsorglich dagegen Rechtsmittel ein. Der Vorsteher des Beklagten leitete das Schreiben des Klägers noch am selben Tag an das Ministerium der Finanzen weiter und führte hierzu erläuternd aus, er werte das Schreiben als Sachaufsichtsbeschwerde gegen die amtsinterne Umsetzung und bitte um weitere Bearbeitung des Vorgangs. Am 01.12.2009 beantragte der Kläger beim hiesigen Verwaltungsgericht, den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihn umgehend wieder mit den zuvor wahrgenommenen Dienstaufgaben bei der Steuerfahndung zu betrauen. Diesen Antrag wies die erkennende Kammer mit Beschluss vom 18.01.2010 -2 L 2029/09- zurück. Der Beschluss wurde rechtskräftig, nachdem der Kläger hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat. Unter dem 08.02.2010 sowie 15.03.2010 erhob der Kläger beim Ministerium der Finanzen Beschwerden gegen den Justiziar beim Ministerium der Finanzen und gegen den Vorsteher des Beklagten wegen angeblichen Fehlverhaltens bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben. Diese Beschwerden wies das Ministerium der Finanzen unter dem 27.05.2010 mit der Begründung zurück, dass kein Fehlverhalten dieser Personen erkennbar sei. Am 25.05.2010 hat der Kläger die vorliegende (Untätigkeits-)Klage erhoben, mit der er der Sache nach die Rückgängigmachung seiner Umsetzung von der Steuerfahndung in den Bereich der Groß- und Konzernbetriebsprüfung begehrt. Nachdem der Kläger in seiner - formal gegen das Ministerium der Finanzen gerichteten - Klageschrift u.a. ausgeführt hat, er habe am 23.11.2009 (gemeint ist: 25.11.2009) Widerspruch gegen die Umsetzung eingelegt, welcher dem Ministerium der Finanzen durch den Vorsteher des Beklagten zur Entscheidung vorgelegt worden sei, ohne dass zwischenzeitlich eine Reaktion erfolgt sei, so dass nunmehr beantragt werde, das Ministerium zur umgehenden Entscheidung über den Widerspruch zu verpflichten, und der Beklagte, dem die Klageschrift seitens des Gerichts zugestellt worden ist, daraufhin erwidert hat, er sei nicht der richtige Beklagte, da das Rechtsmittel des Klägers vom 25.11.2009 als Sachaufsichtsbeschwerde gegen die amtsinterne Umsetzung betrachtet und zur weiteren Bearbeitung an das Ministerium der Finanzen als Rechts- und Fachaufsichtsbehörde weitergeleitet worden sei, welches hierüber mit Datum vom 27.05.2010 entschieden habe, hat das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 06.07.2010 um Klarstellung gebeten, gegen wen und worauf seine Untätigkeitsklage gerichtet sein solle. Das Gericht hat dabei die Regelung des § 75 VwGO näher erläutert und dargelegt, dass im vorliegenden Verfahren sowohl eine Klage gegen das Finanzamt S S-Straße…. - als Ausgangsbehörde (auf Rückgängigmachung der Umsetzung oder ggf. auf Feststellung der Nichtigkeit der Umsetzungsverfügung) als auch eine Klage gegen das Ministerium der Finanzen als Widerspruchsbehörde (auf Erlass eines Widerspruchsbescheides) in Betracht komme. In diesem Zusammenhang hat das Gericht ausgeführt, dass das Schreiben des Klägers vom 25.11.2009 als Widerspruch auszulegen sein dürfte, über den bislang nicht entschieden worden sein dürfte, da das Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 27.05.2010 offensichtlich kein Widerspruchsbescheid sei. Daraufhin hat der Kläger unter dem 11.07.2010 mitgeteilt, er beantrage die Feststellung der Nichtigkeit der Umsetzungsverfügung vom 02.11.2009. Seine Klage richte sich daher gegen das Finanzamt S.S- Straße - als Ausgangsbehörde. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, die Nichtigkeit der Umsetzungsverfügung vom 02.11.2009 ergebe sich aus einer Häufung schwerer Mängel. So sei sie ohne vorherige Anhörung, ohne ausreichende Begründung und ohne Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt. Außerdem enthalte sie keine rechtsgültige Unterschrift. Der Name des Vorstehers des Beklagten sei nicht identifizierbar. Da selbst das anfängliche große „S“ seines Namens nicht erkennbar sei, handele es sich nicht einmal um eine Paraphe, wobei diese eine Unterschrift ohnehin nicht ersetzen könne. Darüber hinaus sei seine Umsetzung nach 42 Dienstjahren, von denen er die letzten 32 Jahre in der Steuerfahndung abgeleistet habe, auch sachlich nicht gerechtfertigt. Nach Erörterung eines sachgerechten Klageantrags in der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, seine Umsetzung in den Bereich der Groß- und Konzernbetriebsprüfung rückgängig zu machen und ihn wieder mit den zuvor wahrgenommenen Dienstaufgaben bei der Steuerfahndung zu betrauen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich inhaltlich zu der Klage nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Eilverfahrens 2 L 2029/09 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.