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Beschluss

2 L 276/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0613.2L276.12.0A
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Leitsätze
1. Der gerichtlich in vollem Umfang überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriff des zwingenden dienstlichen Grundes muss von solchem Gewicht sein, dass seine Berücksichtigung unerlässlich für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben ist.(Rn.8) 2. Der Widerruf der In-Sich-Beurlaubung hat keinen Sanktionscharakter.(Rn.14)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der In-Sich-Beurlaubung vom 17.02.2012 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gerichtlich in vollem Umfang überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriff des zwingenden dienstlichen Grundes muss von solchem Gewicht sein, dass seine Berücksichtigung unerlässlich für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben ist.(Rn.8) 2. Der Widerruf der In-Sich-Beurlaubung hat keinen Sanktionscharakter.(Rn.14) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der In-Sich-Beurlaubung vom 17.02.2012 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den mit gesondertem Bescheid vom 07.03.2012 für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner In-Sich-Beurlaubung begehrt, ist statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass der mit Anwaltsschreiben vom 21.02.2012 gegen den Widerruf der In-Sich-Beurlaubung eingelegte Widerspruch wegen vollmachtloser Vertretung unwirksam wäre. Dass die den Antragsteller vertretenden Rechtsanwälte zur Einlegung des Widerspruchs bevollmächtigt waren, ist in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.05.2012 – 7 B 116/12 – betreffend die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung ausführlich dargelegt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Der Antrag ist auch begründet. Einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu entsprechen, wenn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen (summarischen) Prüfung der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich erfolgreich sein wird, weil der in Rede stehende Verwaltungsakt sich als rechtswidrig erweist. So liegt der Fall hier. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der In-Sich-Beurlaubung liegen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens nicht vor. Nach der durch das Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit vom 19.07.2007 (BGBl. I, S. 1457) eingeführten Vorschrift des § 387 Abs. 3 SGB III können Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur auf Antrag zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeits- oder Anstellungsverhältnis bei der Bundesagentur unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit das Beamtenverhältnis mindestens drei Jahre besteht und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Mit Blick auf diese Vorschrift ist der Antragsteller mit Bescheid vom 19.09.2008 zur Wahrnehmung einer Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 01.07.2008 bis zum Eintritt in den Ruhestand unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt worden. Entsprechend ist mit ihm ab 01.07.2008 ein Arbeitsvertrag geschlossen worden, wonach er als Vollzeitbeschäftigter eingestellt und das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt in den Ruhestand befristet wurde. Nach § 387 Abs. 3 Satz 6 SGB III kann die Bewilligung der Beurlaubung aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. Nach Satz 7 ist die Bewilligung der Beurlaubung bei Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zu widerrufen. Die Antragsgegnerin sieht die geforderten „zwingenden dienstlichen Gründe“ für den Widerruf der In-Sich-Beurlaubung wegen der dem Antragsteller in dem eingeleiteten Disziplinarverfahren zur Last gelegten Dienstvergehen (Datenverstöße durch die Gewährung rechtsgrundloser und damit unbefugter Zugriffe auf die Datenbank VerBis, Untreue bei der Durchführung von Führerscheinmaßnahmen nach § 10 SGB III, Untreue bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 37 SGB III, Nötigung von Bildungsträgern, Vorteilsannahme) und insbesondere wegen der zwischenzeitlich erfolgten Anklageerhebung zur großen Strafkammer des Landgerichts B-Stadt als gegeben an. Sie verweist in ihrem Bescheid vom 17.02.2012 insoweit auf Nr. 23 ihrer Handlungs- und Dienstanweisung – HDA B 500 - sowie auf § 4 der Dienstvereinbarung vom 11.07.2007 zur näheren Ausgestaltung der Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit nach § 387 Abs. 3-6 SGB III in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 13.07.2011. Zur Auslegung des auch in anderen Gesetzen verwandten Begriffs der „zwingenden dienstlichen Gründe“ im Sinne des § 387 Abs. 3 Satz 6 SGB ist aus Sicht der Kammer zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückzugreifen. Danach erschließt sich der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ oder „dienstlicher Grund“ aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. Auch wenn dabei die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, regelmäßig zugrunde zu legen sind, handelt es sich um Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Zu den dienstlichen Belangen zählt dabei das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Zwingende dienstliche Gründe, d.h. dienstliche Gründe der höchsten Prioritätsstufe, müssen von solchem Gewicht sein, dass ihre Berücksichtigung unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen. Es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2009 -2 C 68/08- juris, zum Begriff des zwingenden dienstlichen Grundes in § 46 Abs. 5 BBG. § 387 Abs. 3 Satz 6 SGB III ist im Übrigen erkennbar der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung -SUrlV- nachgebildet. Danach kann die Urlaubsbewilligung -auch die Bewilligung eines Urlaubs unter Wegfall der Besoldung zur Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis- widerrufen werden, bei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden dienstlichen Gründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -Wehrdienstsenat- liegen zwingende dienstliche Gründe für den Widerruf einer Urlaubsbewilligung vor, wenn ohne den Widerruf der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Hierzu zählten auch die Fälle, in denen die Geschäftsgrundlage für die Gewährung des Sonderurlaubs deshalb entfalle, weil der mit der Beurlaubung verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden könne vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.2002 -1 WB 5/02- betreffend den Widerruf einer Beurlaubung zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der DFS-Deutsche Flugsicherung GmbH. Auch bei Umorganisationen mit Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes steht dem Dienstherrn die Regelung des § 15 Abs. 1 SUrlV zur Verfügung. Der Wegfall der bisher ausgeübten Tätigkeit oder sonstige Rationalisierungsmaßnahmen dürften regelmäßig als zwingende dienstliche Gründe einzustufen sein vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.01.2008 -1 TG 2392/07- juris, betreffend den Widerruf der Beurlaubung eines bei einem Postnachfolgeunternehmen privatrechtlich beschäftigen Beamten. Nach der Normstruktur des § 387 Abs. 3 SGB III müssen auch die einen Widerruf der In-Sich-Beurlaubung rechtfertigenden zwingenden dienstlichen Gründe dergestalt sein, dass ihre Berücksichtigung für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Verwaltung unerlässlich ist. Sie müssen mithin ein Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses und eine (Wieder-) Verwendung als „aktiver Beamter“ zwingend erfordern. Solche Gründe hat die Antragsgegnerin dem Widerruf der In-Sich-Beurlaubung des Antragstellers, die insofern den dienstlichen Interessen der Antragsgegnerin gedient hat, als seine Verwendung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis einen flexibleren Einsatz ermöglichte und so dem geschäftspolitischen Anliegen der Antragsgegnerin entsprach, in keiner Weise unterlegt. Sie stellt vielmehr allein auf in der Person des Antragstellers liegende Gründe ab (Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen verschiedener Dienstvergehen, Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft zum Landgericht wegen des Vorwurfs der Untreue im Zusammenhang mit der Förderung von Führerscheinmaßnahmen), weshalb dem Widerruf der In-Sich-Beurlaubung entgegen der eigenen Regelung der Antragsgegnerin in Nr. 23 Abs. 2 der HDA B 500, wonach der Widerruf die ultima ratio sei und nicht Sanktionscharakter haben dürfe, ein solcher Charakter zukommt, was der von dem Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 387 Abs. 3 Satz 6 SGB III verfolgten Intention erkennbar widerspricht. Bei diesen Gegebenheiten kann hier offen bleiben, ob in Fällen, in denen ein zwingender dienstlicher Grund vorliegt, vor einem Widerruf zunächst das bestehende Arbeitsverhältnis nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu beenden ist. Vgl. so Beschluss der 4. Kammer des Gerichts vom 19.03.2012 -4 L 167/12- sowie Beschluss des OVG Saarlouis vom 23.05.2012 -7 B 116/12- jeweils bezogen auf Nr. 27 Abs. 2 der HDA B 500 – Stand: 26.05.2010 zur In-Sich-Beurlaubung; die in Bezug genommenen Passagen finden sich in der von der Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsatz vom 04.06.2012 vorgelegten Fassung der HDA vom 06.05.2011 -die ersichtlich bereits dem Widerrufsbescheid zugrunde lag- allerdings nicht mehr. Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, der Widerruf der In-Sich-Beurlaubung (aus zwingenden dienstlichen Gründen) führe „automatisch“ zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Soweit die Antragsgegnerin zum Beleg hierfür die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz –TzBfG- ins Feld führt, könnte ihr allerdings schwerlich gefolgt werden. Zwar endet danach ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitsnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Es dürfte allerdings auf der Hand liegen, dass Zweck des Arbeitsvertrages nicht die In-Sich-Beurlaubung war, sondern umgekehrt mit der In-Sich-Beurlaubung bezweckt wurde, mit dem Antragsteller ein befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen. Entsprechend heißt es in dem Bescheid vom 19.09.2008, dass der Antragsteller „zur Wahrnehmung einer Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur für Arbeit“ beurlaubt wird. Vgl. Beschluss der 4. Kammer vom 19.03.2012, a.a.O.. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Antragsteller nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften durch ordentliche oder fristlose Kündigung bzw. durch Aufhebung des Arbeitsvertrages, die gegebenenfalls auch ohne Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Grundes einen Widerruf der In-Sich-Beurlaubung entsprechend § 387 Abs. 3 Satz 7 SGB III gerechtfertigt hätte, ist nicht erfolgt. Zwar hatte die Antragsgegnerin ausweislich der aus den Akten ersichtlichen Schriftsätze betreffend das Personalvertretungsverfahren 8 K 1137/10 im September 2009 beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller zu kündigen, weshalb sie in dem genannten Verfahren die Ersetzung der Zustimmung des Personalrats gemäß § 47 Abs. 1 BPersVG zu der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und zum Widerruf der In-Sich-Beurlaubung beantragt hatte. Jedoch hat sie dieses Verfahren nicht weiter verfolgt, sondern durch Antragsrücknahme beendet. Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.05.2012 a.a.O.. Wird der angefochtene Bescheid vom 17.02.2012 nach allem mangels eines zwingenden dienstlichen Grundes für den Widerruf der In-Sich-Beurlaubung keinen Bestand haben, kann vorliegend dahinstehen, ob der Widerrufsbescheid auch deshalb rechtlich zu beanstanden ist, weil die Zustimmung des Personalrats zu dem Widerruf nicht eingeholt worden ist (vgl. § 47 Abs. 1 BPersVG entspr.). Soweit darüber hinaus zusätzlich eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen ist, ist für die Kammer nicht ersichtlich, weshalb das Interesse der Antragsgegnerin an dem Sofortvollzug des Widerrufs der In-Sich-Beurlaubung das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegen sollte. Zunächst ist zu sehen, dass die Antragsgegnerin ungeachtet der bereits im September 2010 erfolgten Einleitung eines Disziplinarverfahrens die Weiterbeschäftigung des Antragstellers in einem Arbeitsverhältnis als Mitglied der Geschäftsführung trotz Kenntnis von den dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten und deren Gewicht hingenommen hat und weder die im Dezember 2011 erfolgte Anklageerhebung noch die zwischenzeitlich verstrichene Zeit insoweit eine wesentliche Veränderung bewirkt haben. Vgl. zu diesem Aspekt bereits OVG Saarlouis, Beschluss vom 14.03.2012 -7 B 68/12- betreffend die Zwischenentscheidung in dem Verfahren auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung. Hinzu kommt, dass nach dem weiteren Beschluss des OVG Saarlouis vom 23.05.2012 a.a.O. derzeit völlig offen ist, ob in dem Disziplinarverfahren ungeachtet der zwischenzeitlichen Anklageerhebung letztlich auf Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst erkannt werden wird, weshalb die von der 4. Kammer beschlossene Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung bestätigt worden ist und der Antragsteller mithin seinen arbeitsvertraglichen Dienstgeschäften weiter voll umfänglich nachgehen kann. Bei dieser Sachlage bedarf es gegenwärtig weder mit Blick auf das Ansehen der Bundesagentur in der Öffentlichkeit, noch mit Blick auf die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zu dem Antragsteller und auf die Interessen der anderen Mitarbeiter, die den Antragsteller trotz allem zwischenzeitlich erneut in den Personalrat gewählt haben, der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der In-Sich-Beurlaubung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.