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Urteil

2 K 211/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0828.2K211.11.0A
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Leitsätze
1. Die Beurteilung beruht auch dann auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage, wenn sich der Erstbeurteiler die notwendigen Kenntnisse über den zu beurteilenden Beamten von dritter Seite beschafft.(Rn.31) 2. Die Beurteilung hat die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die vergleichsweisen Leistungen und Befähigungen der Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe zum Anknüpfungspunkt.(Rn.38) 3. An Beamte höherer Besoldungsgruppen sind ungeachtet der Erfüllung gleichwertiger Aufgaben grundsätzlich auch höhere Anforderungen zu stellen. (Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beurteilung beruht auch dann auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage, wenn sich der Erstbeurteiler die notwendigen Kenntnisse über den zu beurteilenden Beamten von dritter Seite beschafft.(Rn.31) 2. Die Beurteilung hat die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die vergleichsweisen Leistungen und Befähigungen der Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe zum Anknüpfungspunkt.(Rn.38) 3. An Beamte höherer Besoldungsgruppen sind ungeachtet der Erfüllung gleichwertiger Aufgaben grundsätzlich auch höhere Anforderungen zu stellen. (Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Beurteilung zum Stichtag 01.05.2010. Die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung ist vielmehr ebenso rechtmäßig wie der Widerspruchsbescheid vom 10.02.2011, mit dem der gemäß Tz. 11.3 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen in der Fassung vom 01.05.2010 (BRL) erhobene Widerspruch förmlich zurückgewiesen wurde. Vgl. zur „Anfechtung“ einer dienstlichen Beurteilung unmittelbar mit dem Widerspruch, um dem Erfordernis des Vorverfahrens zu genügen: BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 -2 C 48/00-, E 114, 350, 354; Urteile der Kammer vom 02.12.2008 -2 K 283/08- und -2 K 537/08- Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung sind die §§ 40, 41 der aufgrund des § 20 Abs. 1 SBG a.F. erlassenen Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) in der bis zum 13.10.2011 geltenden Fassung in Verbindung mit den Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen in der Fassung vom 01.05.2010 (BRL). Eine danach erstellte dienstliche Beurteilung unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Vgl. u. a. Urteile vom 24.11.2004 -2 C 34.04-, NVwZ 2006, 465, vom 19.12.2002 -2 C 31.01-, ZBR 2003, 359 und vom 13.11.1997 -2 A 2.97-, DVBl. 1998, 638 m.w.N. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sofern der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht nach Maßgabe des in Artikel 3 GG normierten Gleichheitsgrundsatzes auch zu überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstlichen Beurteilungen, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Dagegen kann die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch den zur Beurteilung Berufenen in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 11.11.1999 -2 A 6.98-, ZBR 2000, 269. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die über den Kläger zum Stichtag 01.05.2010 erstellte Regelbeurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des Klägers ist zunächst richtlinienkonform durch den Vorsteher des Finanzamtes B-Stadt ... ... als Erstbeurteiler und den Leiter der Personalabteilung des Ministeriums für Finanzen und Europa als Zweitbeurteiler entsprechend Tz. 7.1.4 BRL gefertigt worden. Die Beurteilung beruht auch auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteile vom 27.10.1988 -2 A 2.97-, Buchholz 231.1, Nr. 12 zu § 40 BLV und vom 16.05.1991 -2 A 2.90-, dokumentiert in juris, m.w.N., dass sich die Beurteiler die für eine sachgerechte und eigenverantwortliche Beurteilung des Beamten notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich dabei unter anderem auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten, vor allem aber auf Berichte von dritter Seite stützen können. So auch Urteil der Kammer vom 02.03.2010 -2 K 214/09- Hiervon gehen auch die einschlägigen BRL in Tz. 8.3 aus. Vorliegend hat sich der Erstbeurteiler - wie dieser im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat - die notwendigen Erkenntnisse über das Leistungsvermögen des Klägers durch Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen verschafft. So hat er zunächst alle Sachgebietsleiter, die im Beurteilungszeitraum als unmittelbare Vorgesetzte mit dem Kläger zu tun hatten - dies waren die Sachgebietsleiter B. und S. sowie der Hauptsachgebietsleiter Ba. -, gebeten, sich über die Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum Gedanken zu machen. Hierbei hat er unter anderem die Information erhalten, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als Betriebsprüfer auch mit der Ausbildung von Nachwuchsprüfern und der Betreuung von Finanzanwärtern betraut war. Im Anschluss an diese Vorgespräche hat er am 04.05.2010 eine gemeinsame Besprechung mit allen Sachgebietsleitern des Finanzamtes B-Stadt ... ... einberufen, an der auch die Sachgebietsleiter des Klägers teilgenommen haben und in deren Rahmen die Beurteilungsvorschläge für sämtliche beim Finanzamt B-Stadt ... ... tätigen Beamten diskutiert wurden und schließlich für jede Besoldungsgruppe eine finanzamtsinterne Reihenfolgeliste aufgestellt wurde. Dafür, dass bei dieser Besprechung für die dienstliche Beurteilung des Klägers relevante Fragen und Tatsachen unberücksichtigt geblieben wären, bestehen nach dem Sachverhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte. Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung moniert hat, dass dem Erstbeurteiler offensichtlich nicht bekannt gewesen sei, dass er im Beurteilungszeitraum auch zwei sog. „A 12-er Fälle“ bearbeitet habe, und hierin einen wesentlichen Mangel der Beurteilungsgrundlage sieht, hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 22.05.2012 -2 L 278/12- in dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Eilverfahren, in dem es um eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 ging und in dem die dienstliche Beurteilung des Klägers zum 01.05.2010 bereits einer inzidenten Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen wurde, ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung der Bearbeitung der beiden höherwertigen Fälle bei der Bewertung der Gesamtleistung des Klägers im Beurteilungszeitraum nicht entscheidend ins Gewicht fällt, weil die an den von einem Beamten wahrgenommenen Tätigkeitsbereich zu stellenden Anforderungen sowie dessen Schwierigkeitsgrad zwar im Rahmen des anzustellenden Leistungsvergleichs mit zu berücksichtigen sind, indes nur einen von mehreren Bewertungsfaktoren für die Gesamtnotenbildung darstellen. Vgl. dazu auch das Urteil der Kammer vom 02.03.2010 -2 K 214/09- An dieser Einschätzung ist auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung festzuhalten. Der Erstbeurteiler hat nämlich im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft dargelegt, weshalb der Umstand, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum zwei „A 12-er Fälle“ bearbeitet hatte, für ihn zu keinem Zeitpunkt entscheidend war. Er hat erläutert, dass dies mit der Struktur der Betriebsprüfung zusammenhänge, die auf die Einteilung der Betriebe in sog, Kleinstbetriebe, Kleinbetriebe, Mittelbetriebe sowie Groß- und Konzernbetriebe ausgerichtet sei. Früher seien Kleinstbetriebe ausschließlich von Beamten des mittleren Dienstes geprüft worden, wobei die entsprechenden Dienstposten mit A 9 Z bewertet gewesen seien. Die Prüfung der Klein- und Mittelbetriebe habe zur Bezirksbetriebsprüfung gehört, die dem gehobenen Dienst zugeordnet gewesen sei. Nachdem die Kleinstbetriebsprüfung in die Bezirksbetriebsprüfung integriert worden sei, sei sie mit A 10 bis A 11 bewertet worden. Mittlerweile prüfe der Kläger, der früher im Bereich der Kleinstbetriebsprüfung tätig gewesen sei, überwiegend Kleinbetriebe. Um einen A 12-er Dienstposten wurde es sich dann handeln, wenn überwiegend Mittelbetriebe geprüft würden. Allerdings sei ein ehemaliger Kleinstbetriebsprüfer wie der Kläger, der die Möglichkeit des Aufstiegs gehabt habe, grundsätzlich nicht für die Prüfung von Mittelbetrieben vorgesehen. Aus diesem Grund sei der Umstand, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum zwei „A 12-er Fälle“ geprüft habe, nicht als prägend für seine Leistung anzusehen. Hinzu komme, dass auch die Prüfung eines kleinen Falles letztlich die Kriterien eines höherwertigen Falles erfüllen könne, wenn dabei Umstände aufgedeckt würden, die dazu führten, dass der Betrieb tatsächlich als Mittelbetrieb einzuordnen sei. Auch hieraus werde deutlich, dass die Zuordnung der beiden bearbeiteten Fälle zu A 12 letztlich nicht wesentlich sei. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Ist die Beurteilung des Klägers nach alledem auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage ergangen, so wurde des Weiteren weder ein fehlerhafter Beurteilungsmaßstab angewandt noch wurde die Beurteilung in Verkennung der Beurteilungspraxis des Beklagten erstellt. Das Verfahren einer strikt statusamtsbezogenen Beurteilung, bei der sich die Anforderungen, die an den einzelnen Beamten gestellt werden, an dem am Beurteilungsstichtag inne gehabten statusrechtlichen Amt orientieren und bei dem die Einordnung in die verschiedenen Gesamturteilsstufen auf einem Vergleich aller Beamten derselben Besoldungsgruppe beruht, ist als solches ersichtlich eingehalten worden. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.02.2000 -1 Q 55/99- Die bereits im Widerspruchsbescheid dargelegte und im Klageverfahren noch einmal geschilderte Art und Weise des durchgeführten Eignungs- und Leistungsvergleichs, die der Kammer bereits aus anderen Verfahren bekannt ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wie der Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, fand zur Vorbereitung der Beurteilung zunächst eine hausinterne Besprechung mit allen Sachgebietsleitern des Finanzamtes B-Stadt ... ... statt, in deren Rahmen die Beurteilungsvorschläge für sämtliche beim Finanzamt B-Stadt ... ... tätigen Beamten diskutiert wurden und schließlich für jede Besoldungsgruppe eine finanzamtsinterne Reihenfolgeliste festgelegt wurde, in der der Kläger Platz 31 einnahm. Sodann fand auf der nächsten Ebene eine landesweite Gremiumsbesprechung unter Beteiligung aller Erstbeurteiler und des Zweitbeurteilers statt, in deren Rahmen der Kläger einem Vergleich von Leistung, Eignung und Befähigung mit allen zu beurteilenden Beamten seiner Besoldungsgruppe unterzogen wurde. Diese zur Vorbereitung der Beurteilung durchgeführte Gremiumsbesprechung, die vornehmlich der Wahrung gleicher Beurteilungsmaßstäbe dienen soll (vgl. Tz. 8.1 BRL), war dabei in besonderer Weise geeignet, eine möglichst breite Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für eine sachgerechte Einordnung der Eignung und Leistung des Klägers in die vorgesehene Notenskala zu gewinnen. Vgl. Urteil der Kammer vom 02.03.2010 -2 K 214/09-, m.w.N. Bei dem in dieser Gremiumsbesprechung durchgeführten Vergleich, dem nach der von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Beurteilungsstatistik 112 Beamte der Besoldungsgruppe A 10 unterzogen wurden, von denen 9 Beamte die Note 1 („Hat sich ausgezeichnet bewährt“), 44 Beamte die Note 2 („Hat sich besonders bewährt“), 57 Beamte die Note 3 („Hat sich bewährt“) und 2 Beamte die Note 4 („Hat sich mit Einschränkung bewährt“) erhielten, wurde festgestellt, dass dem Kläger die Note 3 („Hat sich bewährt“) zuzuerkennen ist. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Nach dem Sachverhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilung des Klägers unzutreffende Tatsachen, fehlerhafte Vorstellungen oder sachfremde Erwägungen zugrunde gelegen hätten und er demzufolge schlechter beurteilt worden wäre, als es seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entspricht. Soweit der Kläger geltend macht, er sei in der Gremiumsbesprechung nur deshalb mit der Gesamtnote 3 („Hat sich bewährt“) beurteilt worden, weil er erst zum 01.04.2010 zum Steueroberinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen worden sei, und hierin eine unzulässige Bewertung seiner dienstlichen Leistungen „nach Dienstalter“ sieht, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar läge ein fehlerhafter Beurteilungsmaßstab vor, wenn eine Beförderung im Beurteilungszeitraum zwingend dazu führen würde, dass der betreffende Beamte von vornherein von der Vergabe einer besseren Gesamtnote als der Durchschnittsnote 3 („Hat sich bewährt“) ausgeschlossen wäre. Hiervon ist im vorliegenden Fall indes nicht auszugehen. Nach dem Sachverhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht vielmehr alles dafür, dass die dem Kläger zuerkannte Gesamtnote von dem gebotenen umfassenden Vergleich der Leistung und Eignung aller zu dem betreffenden Stichtag zur Beurteilung anstehenden Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe getragen wird und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat und wie auch im Beurteilungsverfahren zum Ausdruck kommt, ist Zweck einer dienstlichen Beurteilung nicht die isolierte Bewertung der Leistung des Einzelnen, sondern der gerechte Vergleich aller Bediensteten derselben Besoldungsgruppe. Die Gesamtnote der einzelnen dienstlichen Beurteilung ist daher nicht isoliert gesehen aussagekräftig, sondern gewinnt ihre Bedeutung als relative Aussage zur Leistung und Befähigung des einzelnen Beamten in der Relation zu den anderen Beamten der jeweiligen Vergleichsgruppe. Die dienstliche Beurteilung dient damit vornehmlich dem Zweck, ausgehend von dem am Beurteilungsstichtag inne gehabten statusrechtlichen Amt die gerade auch in unterschiedlichen Aufgabenbereichen gezeigten Leistungen der Beamten, die miteinander in Wettbewerb treten können, leistungsgerecht abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten und so ein hinreichendes Bild über ihre Eignung und Befähigung zu gewinnen. Ausgehend davon hat der Beklagte bereits im Widerspruchsverfahren überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er im Beurteilungszeitraum als Prüfer in der Bezirksbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt B-Stadt ... ... auf einem Dienstposten eingesetzt gewesen sei, der zum Beurteilungsstichtag 01.05.2010 nach dem Dienstpostenbewertungskatalog der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet gewesen sei, nicht mit einer besseren Gesamtnote als „Hat sich bewährt“ habe beurteilt werden können. Im Rahmen des Leistungsvergleichs aller Beamten der Besoldungsgruppe A 10 sei festgestellt worden, dass sehr viele dieser Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums und darüber hinaus auf Dienstposten eingesetzt gewesen seien, die wie der Dienstposten des Klägers der Besoldungsgruppe A 11 bzw. den Besoldungsgruppen A 11 bis A 12 oder sogar den Besoldungsgruppen A 12 bis A 13 zugeordnet seien. Dies stelle keine Besonderheit dar. Insgesamt habe die vergleichende Betrachtung nicht ergeben, dass der Kläger bei seiner ersten Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 10 besser als mit dem Gesamturteil „Hat sich bewährt“ zu beurteilen gewesen wäre. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Insbesondere kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Herabstufung des Gesamturteils um zwei Wertungsstufen gegenüber seinen Vorbeurteilungen zum 01.05.2005 bzw. 31.08.2006 sei durch nichts zu rechtfertigen. Insoweit ist zunächst zu bemerken, dass aus in früheren Beurteilungen enthaltenen Wertungen grundsätzlich keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die in einem folgenden Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und Befähigungen gezogen werden können. Hinzu kommt, dass der Kläger als Aufstiegsbeamter zum Beurteilungsstichtag 01.05.2010 erstmals im gehobenen Dienst beurteilt worden ist, während seine Vorbeurteilungen noch im statusrechtlichen Amt als Steueramtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst) erstellt wurden, und dass er im Beurteilungszeitraum (01.09.2007 bis 30.04.2010) zusätzlich vom Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9 gehobener Dienst) zum Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 gehobener Dienst) befördert worden ist. Wie bereits ausgeführt, ist entscheidende Grundlage der Beurteilungspraxis in der saarländischen Finanzverwaltung die vergleichende Betrachtung der Eignung und Leistung aller Beamten einer Besoldungsgruppe. Maßgeblich ist dabei das statusrechtliche Amt, das der einzelne Beamte am Beurteilungsstichtag innehat. Mithin ist der Kläger, nachdem er am 01.04.2010 zum Steueroberinspektor ernannt worden ist, ungeachtet des Umstandes, dass er im Beurteilungszeitraum überwiegend ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 gehobener Dienst innehatte, für den gesamten Beurteilungszeitraum an den an ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 gehobener Dienst zu stellenden Anforderungen zu messen. Da an Beamte höherer Besoldungsgruppen ungeachtet der Erfüllung gleichwertiger Aufgaben grundsätzlich auch höhere Anforderungen zu stellen sind, fällt ein Beamter, der nach seiner Beförderung erstmals an dem Leistungsstandard der Beamten der höheren Besoldungsgruppe zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufiger mehr oder weniger stark ab mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor. Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 02.03.2010 -2 K 326/09- unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteile vom 09.11.1995 -1 R 53/94- und vom 06.07.2000 -1 R 2/00-, m.w.N.; ferner Urteile der Kammer vom 25.04.2006 -2 K 16/06- und vom 02.12.2008 -2 K 283/08- Die Zuerkennung eines niedrigeren Gesamturteils deutet in diesen Fällen allerdings nicht auf einen Leistungsabfall des Beamten hin, sondern stellt sich als Folge des mit Blick auf die weiter gehenden Anforderungen des höheren statusrechtlichen Amtes anzuwendenden strengeren Beurteilungsmaßstabes dar, was der Beklagte in der Rubrik „Besondere Bemerkungen“ in der dienstlichen Beurteilung des Klägers zum 01.05.2010 auch so vermerkt hat. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine zwangsläufige Folge einer Beförderung. Auch in solchen Fällen müssen vielmehr Eignung und Leistung des einzelnen Beamten während des Beurteilungszeitraums konkret erfasst und vergleichend gewürdigt werden. Deshalb darf eine Absenkung des Gesamturteils in Beförderungsfällen nicht schematisch und ausnahmslos erfolgen, sondern ist rechtmäßig nur dann, wenn sie von dem gebotenen umfassenden Vergleich der Leistung und Eignung aller zu dem betreffenden Stichtag zur Beurteilung anstehenden Beamten derselben Besoldungsgruppe getragen wird. Von Letzterem ist hier auszugehen. Der Erstbeurteiler hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass unter den zum 01.05.2010 beurteilten Beamten der Besoldungsgruppe A 10 auch solche gewesen seien, die im Beurteilungszeitraum befördert, aber gleichwohl im Gesamturteil nicht abgesenkt worden seien. Es habe sich dabei um zwei Beamte gehandelt, die einen A 12-er Dienstposten innegehabt hätten und in ihrer Vorbeurteilung mit der Gesamtnote 2 beurteilt worden seien, und um einen weiteren Beamten, der einen nach A 12 bis A 13 bewerteten Dienstposten bekleidet habe. Diese Personen seien als Sonderfälle diskutiert worden und hätten ihre Vorbeurteilung halten können. Darüber hinaus hat der Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass auch der Fall des Klägers im Landesgremium besonders diskutiert worden sei. Der Grund hierfür sei gewesen, dass der Kläger erstmals im gehobenen Dienst beurteilt worden sei, wobei bei ihm die Besonderheit bestanden habe, dass er aufgrund der im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung sogleich in der Besoldungsgruppe A 10 beurteilt worden sei. Aufgrund dieser Zeugenaussage besteht kein Zweifel daran, dass die Leistungen des Klägers im Landesgremium individuell erfasst und einer vergleichenden Würdigung unterzogen worden sind. Von einer schematischen Absenkung gegenüber den Vorbeurteilungen kann daher keine Rede sein. Dass die Herabstufung im Fall des Klägers nicht nur eine, sondern gleich zwei Wertungsstufen umfasst, liegt letztlich darin begründet, dass sich die Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten gegenüber den Vorbeurteilungen aus den Jahren 2005 bzw. 2006, bei denen der Kläger noch mit Beamten der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes zu vergleichen war, erheblich verändert hat. Hinzu kommt, dass der Kläger erst unmittelbar vor dem Beurteilungsstichtag zum Steueroberinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen wurde, so dass er kaum Gelegenheit hatte, Berufserfahrung in dem neuen statusrechtlichen Amt zu sammeln und seine Leistungen entsprechend den erhöhten Anforderungen zu steigern. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung seiner Leistungen mit der Gesamtnote 3 („Hat sich bewährt“) zum 01.05.2010 ohne Weiteres plausibel. Gleiches gilt auch für die Einstufung der Einzelmerkmale. Hierbei ist zu beachten, dass diese entsprechend dem von der Rechtsprechung gebilligten Beurteilungssystem des Beklagten mit dem vorab gefundenen Gesamturteil in Einklang stehen müssen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 -2 C 2.06-, IÖD 2007, 206 Soweit der Kläger meint, der Erstbeurteiler habe insbesondere die Einzelmerkmale „Ausdrucksfähigkeit“ und „Arbeitsweise“ nicht zutreffend bewertet, da er diesbezüglich nicht nachgefragt und demzufolge auch nicht berücksichtigt habe, dass er -der Kläger- im Beurteilungszeitraum für seinen Dienstherrn mehrfach Stellungnahmen zur Rechtsauffassung der Betriebsprüfung im Rahmen zweier Prozesse vor dem Finanzgericht gefertigt habe, die Eingang in die Einspruchsentscheidungen und letztlich in die Klageerwiderungen gefunden hätten, was nicht geschehen wäre, wenn seine Leistungen in den Bereichen „Ausdrucksfähigkeit“ und „Arbeitsweise“ nicht überdurchschnittlich hoch zu bewerten wären, ist dieser Einwand nicht geeignet, eine bessere Bewertung dieser Einzelmerkmale zu rechtfertigen. Insoweit hat der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass der Umstand, dass die Anforderungen in der neuen Vergleichsgruppe des gehobenen Dienstes höher seien als in der Vergleichsgruppe des mittleren Dienstes, selbstverständlich auch für die Bewertung der Einzelmerkmale gelte. Von den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 gehobener Dienst werde eine bessere Ausdrucksfähigkeit und eine bessere Arbeitsweise erwartet als von den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst. Entscheidend für die weniger gute Beurteilung dieser Einzelmerkmale gegenüber den vorangegangenen Beurteilungen in der niedrigeren Besoldungsgruppe seien also die höheren Anforderungen in der höheren Besoldungsgruppe. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden, zumal sich allein aus dem Umstand, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum Stellungnahmen für gerichtliche Verfahren vorbereitet hat, keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Qualität seiner Ausdrucksfähigkeit und Arbeitsweise ziehen lassen. Dies gilt hinsichtlich des Merkmals der „Arbeitsweise“ auch insoweit, als der Kläger die ihm als Prüfer im Bereich der Bezirksbetriebsprüfung obliegenden Dienstaufgaben im Beurteilungszeitraum unstreitig ohne Beanstandungen wahrgenommen hat. Abgesehen davon, dass allein das Fehlen von Kritik nicht gleichsam automatisch eine bessere Bewertung als die Wertungsstufe III (= übertrifft die Anforderungen) zu rechtfertigen vermag, liegt die Zuerkennung dieser Wertungsstufe ersichtlich mit darin begründet, dass andere Steueroberinspektoren die ihnen übertragenen Dienstaufgaben ebenfalls beanstandungsfrei ausgeübt und eine Vielzahl der mit dem Kläger zu vergleichenden Beamten zudem über eine deutlich größere Berufserfahrung in ihrem Statusamt verfügt haben. Vor diesem Hintergrund liegt die Einstufung dieses Einzelmerkmals - ebenso wie die Einstufung der übrigen Einzelmerkmale - im Rahmen der den Beurteilern eingeräumten Beurteilungsermächtigung und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass durch das dem Kläger attestierte Gesamturteil „Hat sich bewährt“ zum Ausdruck gebracht wird, dass es ihm im Beurteilungszeitraum gelungen ist, den mit dem erfolgten Aufstieg in den gehobenen Dienst und der Beförderung in die Besoldungsgruppe A 10 an ihn gestellten Anforderungen gerecht zu werden, und dass er Anschluss an das Leistungsniveau der neuen Besoldungsgruppe gefunden hat. Soweit er im Hinblick auf die von ihm erbrachten Leistungen gleichwohl eine bessere Bewertung der Einzelmerkmale und auch ein besseres Gesamturteil für geboten hält, handelt es sich lediglich um seine unmaßgebliche Selbsteinschätzung. Erweist sich die Regelbeurteilung des Klägers somit als frei von Rechtsfehlern, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 01.05.2010. Der 1949 geborene Kläger ist Beamter des gehobenen Dienstes der saarländischen Finanzverwaltung und beim Finanzamt B-Stadt ... beschäftigt. Er wurde mit Wirkung vom 01.04.2010 zum Steueroberinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen. Im Beurteilungszeitraum vom 01.09.2007 bis 30.04.2010 war er als Prüfer in der Bezirksbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt B-Stadt ... eingesetzt. In der zum Beurteilungsstichtag durch den Vorsteher des Finanzamtes B-Stadt ... als Erstbeurteiler und den Leiter der Personalabteilung des Ministeriums für Finanzen und Europa als Zweitbeurteiler erstellten periodischen Beurteilung wurde dem Kläger das Gesamturteil „Hat sich bewährt“ zuerkannt. Dabei wurde der Kläger in den Einzelmerkmalen „Fachwissen“, „Selbständigkeit“ und „Arbeitsweise“ mit der Wertungsstufe III (= übertrifft die Anforderungen) und in den übrigen Einzelmerkmalen „Einsatzfähigkeit“, „Ausdrucksfähigkeit“ und „Arbeitsergebnis“ mit der Wertungsstufe IV (= entspricht den Anforderungen) beurteilt. Unter „Besondere Bemerkungen“ ist ausgeführt, die Abweichungen gegenüber dem Gesamturteil und in den Einzelmerkmalen der letzten regelmäßigen Beurteilung beruhten nicht auf einem Leistungsabfall des Beamten, sondern auf dem Umstand, dass der Beamte inzwischen befördert worden und deswegen mit den Beamten/Beamtinnen der höheren Besoldungsgruppe zu vergleichen gewesen sei. In der in Bezug genommenen Vorbeurteilung zum Stichtag 01.05.2005 war dem Kläger in seinem damaligen statusrechtlichen Amt als Steueramtsinspektor das Gesamturteil „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ zuerkannt worden, wobei er in allen Einzelmerkmalen mit der Wertungsstufe I (= übertrifft ganz erheblich die Anforderungen) beurteilt worden war. Zu dem Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers vom 30.06.2010 wurde der Kläger am 12.07.2010 angehört. Von der Möglichkeit des Tatsachenvortrags gemäß Tz. 8.4 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien - BRL - machte er keinen Gebrauch. Der Beurteilungsentwurf wurde mit der Unterschrift des Zweitbeurteilers am 31.08.2010 zur dienstlichen Beurteilung. Die Bekanntgabe der Beurteilung erfolgte am 03.09.2010. Mit Schreiben vom 05.10.2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung und trug zur Begründung vor, die Beurteilung sei unzutreffend, nicht nachvollziehbar und nicht plausibel zustande gekommen. Er stehe seit 1972 im Dienst der saarländischen Finanzverwaltung und sei seit 1992 generell im Bereich der Betriebsprüfung eingesetzt. Allerdings sei er erst mit Wirkung vom 01.04.2010 durch Beförderung zum Oberinspektor in den gehobenen Dienst aufgenommen worden, obwohl er bereits seit Jahren, insbesondere nach Wegfall der Kleinstbetriebsprüfung, nach dem Dienstpostenbewertungskatalog grundsätzlich mit A 11 bewertete Tätigkeiten des gehobenen Dienstes im Rahmen der Betriebsprüfung ausgeführt habe. Bereits zum 01.10.2003 sei die damalige Kleinstbetriebsprüfung teilzentralisiert und der Bezirksbetriebsprüfung B-Stadt ... ... zugeordnet worden. Zum 01.03.2007 sei er -der Kläger- auf einen Dienstposten in der Bezirksbetriebsprüfung umgesetzt und zum 01.09.2007 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 (gehobener Dienst) unter Ernennung zum Steuerinspektor eingewiesen worden. Die letzten Beurteilungen vom 01.05.2005 und 31.08.2006 hätten mit dem Gesamturteil „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ abgeschlossen. Dabei seien sämtliche Einzelmerkmale mit der Wertungsstufe I (= übertrifft ganz erheblich die Anforderungen) beurteilt worden. Die nunmehr vorliegende dienstliche Beurteilung zum 01.05.2010 ende mit dem Gesamturteil „Hat sich bewährt“, was einen Abstieg im Vergleich zu den vorgenannten Beurteilungen um zwei Stufen bedeute. Eine sachliche Begründung für diesen Abstieg lasse sich der Beurteilung nicht entnehmen. Hintergrund der äußerst negativen Beurteilung könne aus Sicht des Dienstherrn nur sein, dass er -der Kläger- mit Wirkung vom 01.04.2010 zum Oberinspektor befördert worden sei. Es sei schon nicht davon auszugehen, dass sich der Erstbeurteiler bis zur Beurteilung am 01.05.2010 ein eigenes Bild über seine Leistungen und Befähigungen im Beurteilungszeitraum gemacht habe. Wäre dem so gewesen, hätte er feststellen müssen, dass er -der Kläger- bereits im gesamten Beurteilungszeitraum ab 01.09.2007 beanstandungsfrei und zur vollsten Zufriedenheit sämtlicher Beteiligter, insbesondere des Dienstherrn, Tätigkeiten der Bezirksbetriebsprüfung ausgeführt habe, die absolut identisch und vergleichbar mit den nunmehr ihm im Rahmen des Beförderungsamtes übertragenen Tätigkeiten eines Steueroberinspektors gewesen seien. Insbesondere wende er sich jedoch gegen die Begründung seiner um mehrere Stufen schlechteren Beurteilung, die ausweislich des Vermerks auf der dienstlichen Beurteilung einzig und allein damit zu rechtfertigen sei, dass er sich nunmehr mit den Beamten und Beamtinnen der höheren Besoldungsgruppe zu vergleichen habe. Dieses allgemein-kategorisierende Merkmal rechtfertige unter keinen Umständen eine Abstufung und Schlechterbewertung seiner zuvor mit dem Gesamturteil „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ bewerteten Leistungen. Hierbei sei zunächst der gesamte Beurteilungszeitraum ab dem 01.09.2007 zu berücksichtigen gewesen, nicht etwa nur - worauf die vorstehende Begründung hindeute - der äußerst knappe Zeitraum nach Beförderung zum Oberinspektor ab 01.04.2010. Weshalb er sich nur aufgrund des Aufstiegs zum Oberinspektor unter Beibehaltung im Wesentlichen gleicher Tätigkeit wie in den Jahren zuvor - entgegen den vorangegangenen Beurteilungen - nicht „ausgezeichnet“, zumindest jedoch „besonders“ bewährt haben solle, könne die Beurteilung nicht nachvollziehbar erklären. Der Begründungsvermerk auf der angegriffenen Beurteilung spreche selbst davon, dass die erheblichen Abweichungen gegenüber dem früheren Gesamturteil auch in den Einzelmerkmalen gerade nicht auf einem Leistungsabfall beruhten. Wenn jedoch einzig und allein die neu hinzugetretene Vergleichbarkeit mit den anderen Beamten und Beamtinnen auf dem Beförderungsdienstposten maßgeblich für die Degradierung in der Beurteilung sein solle, verberge sich hinter diesem Bewertungskriterium letztlich - zumindest indirekt - nichts anderes als eine Bewertung der dienstlichen Leistungen nach Dienstalter. Es werde hiermit nichts anderes zum Ausdruck gebracht als die Tatsache, dass ein nach Dienstalter junger Oberinspektor von vornherein - ohne jegliche weitere Differenzierung - deutlich schlechter zu beurteilen sei als nach Dienstjahren ältere Oberinspektoren. Dieses alleinige Kriterium zur Herabsetzung der dienstlichen Beurteilung könne nicht sachgerecht sein. Mit Schreiben vom 22.12.2010 nahm der Erstbeurteiler hierzu Stellung. Er wies darauf hin, dass dem Kläger im Wege des Aufstiegs für besondere Verwendung nach § 28 a SLVO mit Wirkung vom 01.09.2007 eine Planstelle des gehobenen Dienstes als Kleinstbetriebsprüfer im Bereich der Bezirksbetriebsprüfung zugewiesen worden sei. Die Tätigkeit sei bis Ende Februar 2008 mit A 10 bis A 11 bewertet gewesen, danach sei die besondere Bewertung des Kleinstbetriebsprüfers im Dienstpostenbewertungskatalog entfallen, so dass die Tätigkeit („übrige Betriebsprüfer“) nunmehr mit A 11 bewertet werde. Nachdem der Kläger mit Wirkung vom 01.04.2010 zum Steueroberinspektor befördert worden sei, sei er erstmals in der neuen Besoldungsgruppe (A 10) zu beurteilen gewesen. Die Beurteilung in der saarländischen Finanzverwaltung sei als vergleichende Beurteilung ausgestaltet. Daher sei in den Gremiumsbesprechungen unter Beachtung der gemäß Tz. 9.3 der Beurteilungsrichtlinien einzuhaltenden Richtwerte eine differenzierende Betrachtung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten vorgenommen und in den Fällen, in denen die Betrachtung zu einer Absenkung des Gesamturteils im Vergleich zur Vorbeurteilung geführt habe, in der Beurteilung unter der Rubrik „Besondere Bemerkungen“ auf die Besonderheiten des Vergleichsverfahrens hingewiesen worden. Vorliegend sei von Bedeutung, dass der Kläger bisher noch nicht im gehobenen Dienst beurteilt worden sei. Seine letzte reguläre Beurteilung sei zum 01.05.2005 als Steueramtsinspektor im mittleren Dienst erfolgt. Im Vergleich mit den zu beurteilenden Bediensteten des Finanzamtes B-Stadt ... ..., die in der Besoldungsgruppe A 10 seien, sei dem Kläger im amts-internen Ranking unter Beteiligung der Sachgebietsleiter die Platzziffer 31 zuerkannt worden. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass sich in der Vergleichsgruppe Betriebsprüfer befänden, die in einer Vielzahl mit Fällen befasst seien, deren Bearbeitung mit A 12 bewertet sei. A 12-er Fälle habe der Kläger nachweislich nicht bearbeitet. Das Gesamturteil „Hat sich bewährt“ werde daher weiterhin für sachgerecht gehalten. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Nachprüfung der Widerspruchsbehörde habe ergeben, dass die angefochtene Beurteilung nach den für die Regelbeurteilung zum 01.05.2010 geltenden Beurteilungsrichtlinien in jeder Hinsicht zutreffend erstellt worden sei. Zweck einer dienstlichen Beurteilung sei nicht die isolierte Bewertung der Leistung des Einzelnen, sondern der gerechte Vergleich aller Bediensteten derselben Besoldungsgruppe, so dass es sich bei der „Bewertung“ im Beurteilungsverfahren nicht um die separate Bewertung von Individualleistungen, sondern um das Ergebnis eines Leistungsvergleichs handele. Hiernach müssten die Beurteilungen gegeneinander so abgewogen sein, dass sie das natürliche Leistungsgefälle innerhalb der einzelnen Besoldungsgruppen zutreffend wiedergäben, wozu unter Anlegung eines gleichen Bewertungsmaßstabs die Möglichkeiten der Differenzierung durch entsprechende Abstufungen voll genutzt werden müssten. Diese Grundsätze hätten die Beurteiler beachtet und den Kläger bezüglich seiner Leistung, Eignung und Befähigung im Rahmen des Beurteilungsverfahrens 2010 gemäß Tz. 8.1 BRL eingehend mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Finanzämter des Saarlandes derselben Besoldungsgruppe verglichen. Das Beurteilungssystem in der saarländischen Finanzverwaltung sehe keinen absoluten Bewertungsmaßstab vor, sondern eine vergleichende Betrachtung der Leistung und Eignung aller zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe (vgl. Tz. 8.1 der BRL). Maßgeblich sei dabei der Status des einzelnen Beamten bzw. der einzelnen Beamtin am Beurteilungsstichtag. Um insoweit einen sachgerechten und umfassenden Vergleich anhand objektiver Gesichtspunkte und gleicher Maßstäbe durchführen zu können, finde zur Vorbereitung der Beurteilung eine Gremiumsbesprechung statt (vgl. Tz. 8.1 der BRL). Bei dem o.g. Vergleich von Leistung, Eignung und Befähigung in der Gremiumsbesprechung sei festgestellt worden, dass der Kläger mit dem Gesamturteil „Hat sich bewährt“ zu beurteilen gewesen sei. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der Kläger als Prüfer in der Bezirksbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt B-Stadt ... ... auf einem Dienstposten eingesetzt gewesen sei, der zum Beurteilungsstichtag 01.05.2010 nach dem Dienstpostenbewertungskatalog der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet gewesen sei. Die Leistungen des Klägers seien mit den Leistungen aller Kolleginnen und Kollegen dieser höheren Besoldungsgruppe zu vergleichen gewesen, die zu einem großen Teil während des gesamten Beurteilungszeitraums und darüber hinaus auf Dienstposten eingesetzt gewesen seien, die wie der Dienstposten des Klägers in der Bezirksbetriebsprüfungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 bzw. den Besoldungsgruppen A 11 bis A 12 oder sogar den Besoldungsgruppen A 12 bis A 13 zugeordnet seien. Zu dem Vortrag des Klägers, er sei seit 1992 generell im Bereich der Betriebsprüfung eingesetzt gewesen, sei klarzustellen, dass er von 1992 bis 2007 als Prüfer in der Kleinstbetriebsprüfung eingesetzt gewesen sei. Die Kleinstbetriebsprüfung sei bei der Teilzentralisierung im Jahr 2003 organisatorisch der Bezirksbetriebsprüfung angegliedert worden. Erst im Jahr 2007 sei die Kleinstbetriebsprüfung so in die Bezirksbetriebsprüfung integriert worden, dass die bisherigen Kleinstbetriebsprüfer wie der Kläger neben Kleinstbetrieben auch andere Betriebe zu prüfen gehabt hätten. Erst ab diesem Zeitpunkt sei der Kläger auf einem Dienstposten eingesetzt, der der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet sei; davor sei er als Kleinstbetriebsprüfer auf einem Dienstposten eingesetzt gewesen, der den Besoldungsgruppen A 9 bis A 10 zugeordnet gewesen sei. Wie sich aus den Ausführungen in der Rubrik „Besondere Bemerkungen“ in der Beurteilung des Klägers ergebe, beruhten die Abweichungen gegenüber dem Gesamturteil und in den Einzelmerkmalen der letzten regelmäßigen Beurteilung nicht auf einem Leistungsabfall des Klägers, sondern auf dem Umstand, dass der Kläger inzwischen befördert worden und deswegen mit den Beamten/Beamtinnen der höheren Besoldungsgruppe zu vergleichen gewesen sei. Nachdem der Kläger zum 01.04.2010 zum Steueroberinspektor ernannt worden sei, habe er sich zum Beurteilungsstichtag 01.05.2010 in einer anderen Vergleichsgruppe befunden als bei den vorangegangenen Beurteilungen. An Beamtinnen und Beamte dieser neuen Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A 10 würden höhere Anforderungen gestellt als an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 9. Beim Leistungsvergleich in der Gremiumsbesprechung habe nicht festgestellt werden können, dass der Kläger bei seiner ersten Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 10 besser als mit dem Gesamturteil „Hat sich bewährt“ zu beurteilen gewesen wäre. Vielmehr habe der Zweitbeurteiler einvernehmlich mit dem Erstbeurteiler festgestellt, dass der Kläger im Vergleich mit den Leistungen aller Kolleginnen und Kollegen dieser höheren Besoldungsgruppe mit dem Gesamturteil „Hat sich bewährt“ zu beurteilen sei. Die gegenüber der vorangegangenen Beurteilung weniger gute Beurteilung des Klägers sei darauf zurückzuführen, dass seine Leistungen zum Beurteilungsstichtag 01.05.2010 erstmals mit den Leistungen der Kolleginnen und Kollegen des gehobenen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 10 zu vergleichen gewesen seien, während seine Leistungen bei der vorangegangenen Beurteilung noch mit den Leistungen der Kollegen der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes zu vergleichen gewesen seien. Dass die Anforderungen in der neuen Vergleichsgruppe des gehobenen Dienstes höher seien als in der Vergleichsgruppe des mittleren Dienstes, gelte selbstverständlich auch für die Bewertung der Einzelmerkmale. Von den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 gehobener Dienst werde eine bessere Ausdrucksfähigkeit und eine bessere Arbeitsweise erwartet als von den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst. Entscheidend für die weniger gute Beurteilung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung in der niedrigeren Besoldungsgruppe seien also die höheren Anforderungen in der höheren Besoldungsgruppe. Die Vermutung des Klägers, dass sich hinter diesen Bewertungskriterien eine Bewertung der dienstlichen Leistungen nach Dienstalter verberge, sei demnach unzutreffend. Zu den Ausführungen des Klägers, der Erstbeurteiler habe sich kein eigenes Bild über seine Tätigkeiten und Leistungen gemacht, sei festzustellen, dass der Erstbeurteiler sich zur Vorbereitung der Gremiumsbesprechung nach Tz. 8.3 BRL die für die Beurteilung des Klägers erforderlichen Kenntnisse insbesondere durch Erörterung mit den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers verschafft habe. Er habe sich demnach ein Bild von den Leistungen des Klägers machen können und sei nicht verpflichtet gewesen, sich unmittelbar beim Kläger zusätzliche eigene Kenntnisse von dessen Leistungen zu verschaffen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 12.02.2011 zugestellt. Am 14.03.2011 (Montag) hat er hiergegen Klage erhoben. Der Kläger nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und ist der Ansicht, die dienstliche Beurteilung sei formal unter Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien zustande gekommen und beruhe inhaltlich auf sachfremden Erwägungen. Die Herabstufung der Bewertung seiner Leistungen im Beurteilungszeitraum im Vergleich zu den vorangegangenen Beurteilungszeiträumen sei nicht mit dem beamtenrechtlichen Leistungsprinzip vereinbar. Dies gestehe der Beklagte sogar zu, indem er ausführe, die im Vergleich zu früheren Beurteilungen (deutlich) schlechtere Beurteilung beruhe nicht auf einem Leistungsabfall, sondern allein auf der Tatsache, dass er -der Kläger- nach seiner Beförderung zum Steueroberinspektor zum 01.04.2010 nunmehr den mit Beamtinnen und Beamten des Beförderungsdienstpostens zu vergleichen sei. Diese offensichtlich allein zur Begründung der schlechteren Beurteilung herangezogene Erwägung sei ermessensfehlerhaft. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass zu seinen Gunsten der gesamte Beurteilungszeitraum vom 01.09.2007 bis 30.04.2010 für die Beurteilung relevant sei. Legte man nur den letzten Monat des Beurteilungszeitraums zugrunde, käme dies im Ergebnis einer Beurteilung nach Dienstalter gleich, bei der er von vornherein keine Chance hätte, trotz überdurchschnittlicher Leistung eine überdurchschnittliche Beurteilung zu erhalten. Auch aus Tz. 9.1 der Beurteilungsrichtlinien sei herauszulesen, dass das Gesamturteil die Entscheidung über die Leistung und Eignung im bisherigen Amt umfasse. Darüber hinaus sei die Beurteilung auch inhaltlich falsch. Der Beklagte begründe die im Vergleich zu den vermeintlich besseren Leistungen der anderen Beamtinnen und Beamten auf dem Beförderungsdienstposten schlechtere Bewertung seiner eigenen Leistungen damit, dass er im Beurteilungszeitraum keine komplexeren und höher bewerteten Fälle - sog. „A 12-er Fälle“ - bearbeitet habe. Diese Behauptung sei jedoch nachweislich falsch, denn er habe im Beurteilungszeitraum (mindestens) zwei Betriebsprüfungen dieser Größenordnung durchgeführt, obwohl er damals „nur“ auf einem A 9-er Dienstposten tätig gewesen sei, wo die Bearbeitung von Großbetriebsprüfungen eher die Ausnahme darstelle. Unter diesem Aspekt seien seine Leistungen im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten sogar noch höher einzustufen. Dass der Erstbeurteiler sich ein eigenes Bild von seinen Leistungen im Beurteilungszeitraum gemacht habe und hierzu ausreichende Informationen von seinem unmittelbaren Vorgesetzten erhalten habe, werde bestritten. Eine derartige „Erörterung“ habe vor Erstellung der Erstbeurteilung nicht stattgefunden. Auch die übrigen Angaben zum Zustandekommen der Beurteilung seien widersprüchlich. So solle er -der Kläger- im Vergleich mit den zu beurteilenden Beamten des Finanzamtes B-Stadt ... ..., die in der Besoldungsgruppe A 10 seien, im amtsinternen Ranking unter Beteiligung der Sachgebietsleiter die Platzziffer 31 erhalten haben. Wäre dies zutreffend, wäre seine Beurteilung in der Gremiumsbesprechung faktisch überhaupt nicht thematisiert worden, denn Beamtinnen und Beamte, die im amtsinternen Ranking lediglich auf Platz 31 oder darunter lägen, spielten inhaltlich in der Gremiumsbesprechung überhaupt keine Rolle. Daher erscheine es im Nachhinein sehr konstruiert, wenn im Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, dass seine Beurteilung eingehend in der Gremiumsbesprechung erörtert worden sei. Zu vermuten sei vielmehr, dass der Erstbeurteiler in dem vorformulierten Beurteilungsbogen beliebig die Kreuze gesetzt habe, nachdem ihm vorgegeben worden sei, ihn -den Kläger- maximal im Bereich der Notenstufe 3 („Hat sich bewährt“) einzustufen, um dem vermeintlich einzigen Kriterium der Vergleichbarkeit auf dem neuen Beförderungsdienstposten genauso gerecht zu werden wie der amtsinternen Einstufung auf Position 31. Insoweit beruhe die Einschätzung des Erstbeurteilers weder auf einem eigenen Bild von seinen Leistungen noch auf einer Erörterung mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten und Sachgebietsleiter. Was die Behauptung anbetreffe, die Bewertung der Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilung sei auch und gerade im Hinblick auf die „Ausdrucksfähigkeit“ und „Arbeitsweise“ zutreffend zustande gekommen, da sich diese an den höheren Anforderungen des Beförderungsdienstpostens zu messen habe, solle nicht unerwähnt bleiben, dass er -der Kläger- im Beurteilungszeitraum für seinen Dienstherrn mehrfach eigenständig interne vorbereitende Stellungnahmen zur Rechts-auffassung der Betriebsprüfung im Rahmen zweier Prozesse vor dem Finanzgericht gefertigt habe, die dann Eingang in die Einspruchsentscheidungen und letztlich in die Klageerwiderungen gefunden hätten. Dies wäre nicht geschehen, wenn seine Leistungen in den Bereichen „Ausdrucksfähigkeit“ und „Arbeitsweise“ nicht überdurchschnittlich hoch zu bewerten seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2011 zu verpflichten, ihn für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 30.04.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und weist noch einmal darauf hin, dass der Kläger bei den vorhergehenden Beurteilungen immer mit Kolleginnen und Kollegen des mittleren Dienstes verglichen worden sei und die zum 01.05.2010 erstellte Beurteilung erstmals einen Vergleich mit Kolleginnen und Kollegen des gehobenen Dienstes erfordert habe, an die höhere Anforderungen gestellt würden als an Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes. Wieso dies im Ergebnis einer Beurteilung nach Dienstalter gleichkommen solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch sei es unzutreffend, insoweit von einem „Abstieg“ um ein oder zwei Notenstufen zu sprechen. Entgegen der Behauptung des Klägers sei auch nicht nur der letzte Monat des Beurteilungszeitraums zugrunde gelegt worden. Insoweit habe der Kläger den im Beurteilungsdokument enthaltenen Erläuterungstext missverstanden. Unzutreffend sei auch der Vortrag des Klägers, der Erstbeurteiler habe sich kein eigenes Bild von seinen Leistungen im Beurteilungszeitraum gemacht und hierzu keine ausreichenden Informationen durch Erörterung mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten erhalten. Zur Vorbereitung der Gremiumsbesprechung (Tz. 8.3 BRL) habe am 04.05.2010 eine interne Sachgebietsleiterbesprechung stattgefunden, bei der die unmittelbaren Vorgesetzten über die ihnen unterstellten Bediensteten berichtet hätten und bei der schlussendlich gemeinsam das amtsinterne Ranking in der jeweiligen Besoldungsgruppe festgelegt worden sei. An dieser Besprechung habe auch der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers teilgenommen. Im Rahmen dieses sog. Hausgremiums seien die vorläufigen Leistungsbewertungen gemeinsam vom Vorsteher und den Sachgebietsleitern erarbeitet und eingehend besprochen worden. Bei diesem amtsinternen Ranking sei dem Kläger die Platzziffer 31 zuerkannt worden. Die Behauptung, dass Beamtinnen und Beamte, die im amtsinternen Ranking lediglich auf Platz 31 oder darunter lägen, inhaltlich bei der Gremiumsbesprechung keine Rolle spielten, sei unzutreffend. In der Gremiumsbesprechung werde die Beurteilung jeder Beamtin und jedes Beamten erörtert, unabhängig davon, auf welchem Platz sie im Ranking lägen. Die Erstbeurteiler hätten alle zu beurteilenden Personen einer Besoldungsgruppe vorgestellt und die Vorschlagsnote begründet. Dies sei auch im Fall des Klägers so gewesen. Dass der Erstbeurteiler im Beurteilungsbogen beliebig Kreuze gesetzt habe, um die ihm gemachte Vorgabe einer Bewertung mit „Hat sich bewährt“ zu erfüllen, werde ebenfalls bestritten. Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, habe der Kläger - entgegen der Stellungnahme des Erstbeurteilers im Widerspruchsverfahren - im gesamten Beurteilungszeitraum tatsächlich zwei sog. „A 12-er Fälle“ bearbeitet. Insoweit sei der Einwand des Klägers zutreffend. Eine Überprüfung der Arbeitsstatistik habe allerdings ergeben, dass die Bediensteten, denen eine bessere Platzziffer zuerkannt worden sei, im Beurteilungszeitraum weitaus mehr „A 12-er Fälle“ erledigt hätten als der Kläger. Insoweit führe diese Tatsache zu keinem anderen Beurteilungsergebnis. Hierauf entgegnet der Kläger, der Umstand, dass sich „zwischenzeitlich“ herausgestellt habe, dass er im Beurteilungszeitraum tatsächlich „A 12-er Fälle“ bearbeitet habe, belege eindeutig, dass der Beklagte und insbesondere der Erstbeurteiler zuvor nicht über diese wesentliche Information verfügt hätten. Es treffe auch nicht zu, dass die Bediensteten, denen eine bessere Platzziffer zuerkannt worden sei, im Beurteilungszeitraum weitaus mehr „A 12-er Fälle“ erledigt hätten als er. Insoweit sei bereits unklar, welcher Personenkreis überhaupt gemeint sei. Außerdem sei ihm zumindest ein Fall bekannt, in dem ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10, der zum 01.05.2010 eine „Einser-Beurteilung“ erhalten habe, im Beurteilungszeitraum keinen einzigen „A 12-er Fall“ bearbeitet habe. Der Beklagte überreicht daraufhin eine schriftliche Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 06.07.2011, in der dieser zu den Einwänden des Klägers Stellung nimmt. Darin ist u.a. ausgeführt, dass sich seine Aussage zur Erledigung der „A 12-er Fälle“ nur auf die Personen beziehe, die in der Bezirksbetriebsprüfung des Finanzamtes B-Stadt ... ... eingesetzt seien. Amtsintern seien 35 Personen in der Besoldungsgruppe A 10 zu beurteilen gewesen, wovon 21 Personen der Bezirksbetriebsprüfung angehörten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Erstbeurteilers, Herrn Leitenden Regierungsdirektor C., als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.08.2012 verwiesen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Eilverfahrens 2 L 278/12, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Personalakten des Klägers Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.