Urteil
2 K 238/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0221.2K238.11.0A
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit der Rückforderung von Dienstbezügen richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. (Rn.33)
2. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. (Rn.40)
3. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt und Familienzuschlag kennt und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ihre Berechtigung hin prüft. (Rn.42)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2011 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit der Rückforderung von Dienstbezügen richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. (Rn.33) 2. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. (Rn.40) 3. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt und Familienzuschlag kennt und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ihre Berechtigung hin prüft. (Rn.42) Der Bescheid des Beklagten vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Nachdem die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zulässigkeit der Rückforderung von Dienstbezügen richtet sich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SaarBBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt. a) Unstreitig hat der Kläger allerdings von Dezember 2001 bis April 2010 ihm nicht zustehende Dienstbezüge erhalten und zwar den Erhöhungsbetrag im Orts- bzw. Familienzuschlag bezogen auf das Kind P., das aufgrund der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung nicht sein leibliches Kind ist. Gegen die Höhe des Rückforderungsbetrages von 27.406,37 Euro ist nichts eingewandt; die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung -Blatt 155 der Verwaltungsakte- ist einschließlich der anteilig zuviel gewährten Sonderzahlungen nicht angegriffen und weist keine evidenten Berechnungsfehler auf. b) Die demnach gegebene Zuvielzahlung muss der Kläger nicht herausgeben, weil er sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann. aa) Die Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 SaarBBesG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schließt die Geltung des § 818 Abs. 3 BGB ein. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die monatlichen Überzahlungen belaufen sich vorliegend auf Beträge zwischen 215,99 und 317,81 Euro und damit auf nicht mehr als 1/10 der dem Kläger in den jeweiligen Monaten zustehenden Dienstbezüge. Damit kann entsprechend dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist, davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Überzahlungsbeträge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat (vgl. auch Ziff. 12.2.11 BBesGVwV) Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 09.03.1994 -2 BA 28/93- juris; Plog/ Wiedow, Kommentar zum BBesG, § 12 Seite 21. bb) Auf den glaubhaft gemachten Wegfall der Bereicherung könnte sich der Kläger allerdings nicht mit Erfolg berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung eines Familienzuschlags unter Berücksichtigung des Kindes P. ab dem 01.12.2001 bis 30.04.2010 zu irgendeinem Zeitpunkt gekannt hätte (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB). Für ein solches Wissen fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Kläger hat im Gegenteil bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2012 glaubhaft erklärt, er sei stets davon ausgegangen, für das Kind P. keine Besoldungsleistungen mehr zu erhalten, nachdem dieses Kind im März 1997 seinen Haushalt verlassen hatte und er dies dem Beklagten angezeigt hatte. Damit hat der Kläger das bestätigt, was er ausweislich des in den Behördenakten befindlichen Vermerks dem Beklagten im April 2010 telefonisch mitgeteilt hatte. cc) Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zuvielzahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SaarBBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Ein solcher Fall verschärfter Haftung liegt hier zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Die Voraussetzung der Offensichtlichkeit des Mangels ist dann erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder -mit anderen Worten- er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Offensichtlichkeit liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner individuellen Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist vgl. so die neuere Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 -2 C 4/11- juris; ihm folgend die Kammer, Urteil vom 09.10.2012 -2 K 164/11-; vgl. auch das von den Beteiligten herangezogene Urteil des OVG Saarlouis vom 13.08.2008 -1 A 182/08- juris. Von jedem Beamten ist danach zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt und Familienzuschlag kennt und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ihre Berechtigung hin prüft. Spezielle Kenntnisse im Besoldungsrecht können dagegen nur von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten erwartet werden. Hervorzuheben ist, dass nach der vorzitierten neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Unklarheiten oder Zweifel, die zu einer Rückfrage bei der auszahlenden oder anweisenden Stelle Anlass geben könnten, für die Annahme der Offensichtlichkeit allein nicht ausreichen. Zwar ist dem Kläger vorzuhalten, dass er die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung hinsichtlich des Kindes P., bei der es sich ohne Frage um eine gravierende Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen handelte, dem Beklagten nicht angezeigt hat. Die Kenntnis von der Anzeigepflicht und deren Verletzung ist aber nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen eines Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen, die nach bzw. infolge unterlassener Anzeige weiter entgegengenommen werden. Auch der Umstand, dass bei Erfüllung der Anzeigepflicht der Mangel des rechtlichen Grundes hätte offensichtlich werden und eine Überzahlung unter Umständen ganz oder teilweise hätte vermieden werden können, führt für sich allein nicht zur verschärften Haftung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SaarBBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 -6 C 41/88- juris, betreffend die Rückforderung zu viel gezahlten kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger ohne groben Sorgfaltsverstoß davon ausgehen durfte, dass die Besoldungsleistungen für das Kind P. eingestellt worden waren, nachdem das Kind seinen Haushalt verlassen hatte und deshalb die spätere erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung für die Höhe der kindbezogenen Besoldungsleistungen aus seiner Sicht unerheblich war und ob er früher oder später hätte erkennen müssen, dass er entgegen seiner Annahme weiter anteilige Besoldungsleistungen für das Kind P. erhielt. Von daher gilt zunächst, dass von dem Kläger als Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der mit Besoldungsangelegenheiten ersichtlich nicht dienstlich befasst war, sowohl in der Zeit zwischen der Haushaltsaufnahme des Kindes P. und der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung (1992 bis 2001) als auch während des gesamten Rückforderungszeitraums (2001 bis 2010) mehr als ein besoldungsrechtliches Grundwissen nicht erwartet werden konnte. Dazu gehört zwar die Kenntnis von der Existenz eines auf die familiären Verhältnisse bezogenen Ortszuschlags (bzw. später Familienzuschlags), den der Kläger ja aufgrund der Geburt seines vermeintlichen Sohnes auch beantragt hat. Demgegenüber gehören aber die besonderen besoldungsrechtlichen Vorschriften betreffend die Aufnahme eines nichtehelichen leiblichen Kindes in den eigenen Haushalt (§ 40 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 BBesG a.F.) und die entsprechende zweistufige Berechnung des Ortszuschlags nicht zu den Grundprinzipien des Besoldungsrechts, deren Kenntnis auch bei dem Kläger vorausgesetzt werden durfte vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.01.1987 -2 C 4/85- juris, betreffend die Kürzung des Unterschiedsbetrages zwischen Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags bei Tätigkeit des Ehegatten im öffentlichen Dienst nach § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG a.F. Die dem Kläger zugegangenen Bescheide vom 06.11.1992 haben die Bestandteile, aus denen sich der ihm gewährte Ortszuschlag zusammensetzte, nicht hinreichend verdeutlicht. Zunächst enthalten die Bescheide nämlich im „Betreff“ undifferenziert das Wort „Ortszuschlag“. In dem einen Bescheid – Blatt 173 der Verwaltungsakte – ist durch Ankreuzen von vorgegebenen Kästchen hervorgehoben, dass dem Kläger gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags (Ehegattenbestandteil) in voller Höhe gezahlt wird und weiter, dass der Ortszuschlag unter der Voraussetzung gezahlt wird, dass er ledig ist, jedoch einer weiteren Person Unterkunft und Unterhalt gewährt, der Unterhalt dieser Person durch eigene Einkünfte und Unterhaltsleistungen von anderer Seite als nicht gedeckt anzusehen ist. In dem anderen Bescheid – Blatt 171 der Verwaltungsakte – heißt es: „Mit der Zahlung des Kindergeldes erhalten Sie auch die kindbezogenen besoldungs- und tarifrechtlichen Leistungen (Kinderanteil im Ortszuschlag, Sozialzuschlag u.ä.). Insoweit verweise ich auf die Mitteilung über Ihre Bezüge, die Ihnen demnächst zugehen wird.“ In diesem Bescheid war – worauf der Kläger zu Recht hinweist - eine Rechtsgrundlage, die dem Kläger den Unterschied zu dem anderen Bescheid hätte verdeutlichen können, nicht angegeben. Die entsprechende Bezügemitteilung liegt nicht mehr vor; es kann aber davon ausgegangen werden, dass sie wie üblich zwischen den Bestandteilen des Ortszuschlages nicht differenziert hat, sondern nur einen Gesamtbetrag ausgewiesen hat, so dass sich dem Kläger auch insoweit nicht aufdrängen musste, dass der Ortszuschlag sich aus zwei rechtlich selbständigen Bestandteilen zusammensetzt. Hinzu kommt, dass es in diesem Bescheid unter „12.“ heißt: „Das Kindergeld wird an die Mutter gezahlt“. Diese ausdrückliche Formulierung war im Zusammenwirken mit dem zuvor zitierten Satz ebenfalls geeignet, bei dem Kläger die Vorstellung hervorzurufen, dass ihm ein Ortszuschlag nur unter der Voraussetzung zusteht, dass sich das Kind bei ihm und nicht bei der Mutter aufhält, während die Mutter Kindergeld bezieht, ohne dass das Kind bei ihr lebt. Demnach durfte der Kläger auch als Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ursprünglich davon ausgehen, dass die Haushaltsaufnahme des Kindes für die Gewährung des gesamten Ortszuschlags Voraussetzung ist und musste nicht erkennen, dass ihm Ortszuschlag sowohl aufgrund der Aufnahme einer anderen Person in seinen Haushalt als auch aufgrund des Umstands gezahlt wurde, dass er nunmehr ein (vermeintlich) leibliches Kind hat, für das Kindergeld gezahlt wird. Nach allem musste es sich dem seinerzeit noch ledigen Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten – Schriftsatz vom 13.12.2012, Seite 2 oben – nicht aufdrängen, dass die beiden Bescheide gleichen Datums unterschiedliche Besoldungsbestandteile betrafen, nämlich in der Formulierung des Beklagten den „Verheiratetenzuschlag“ und den „Kindzuschlag“. Seiner Annahme, der Haushaltsaufnahme komme maßgebliche Bedeutung zu, entspricht es, dass der Kläger dann im April 1997 mit handschriftlichem Schreiben den Auszug dieses Kindes zum 31.03.1997 sowie mit Formularerklärung die Aufnahme der minderjährigen Kinder seiner neuen Lebensgefährtin angezeigt hat. Zwar hat der Kläger mit weiterer Formularerklärung vom 13.05.1997 unter der Rubrik „Angaben zu Kindern, die bei Berechnung ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ neben den beiden Stiefkindern auch das Kind P. S. angegeben. Daraus lässt sich aber nicht zwingend ableiten, dass es dem Kläger nun ungeachtet des Auszugs dieses Kindes bewusst war, auch für dieses Kind anteilige Bezüge zu erhalten. Vielmehr ist seine Erklärung, er habe das Kind, das er seinerzeit noch für sein leibliches gehalten habe, der Vollständigkeit halber angegeben, nachvollziehbar, zumal er in dieser Formularerklärung weitere Angaben zu der Mutter dieses Kindes und der Mutter der Stiefkinder gemacht hat (jeweils hinsichtlich des Kindergeldbezuges und der Berufstätigkeit). In seiner Fehlvorstellung ist der Kläger sodann durch die weiteren Bescheide vom 04.06. und 09.06.1997 eher noch bestärkt worden. In dem Bescheid vom 09.06.1997 wird dem Kläger wieder durch entsprechendes Ankreuzen von Kästchen mitgeteilt, ab 01.04.1997 werde ihm gemäß § 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes der Ortszuschlag nach der Stufe 1 gezahlt. Weiter heißt es, der Ortszuschlag werde unter der Voraussetzung gezahlt: „Wegfall Haushaltsaufnahme Ihres nichtehelichen Kindes P. S. zum 31.03.1997“. Dass der kindbezogene Anteil am Ortszuschlag für dieses Kind weiter gezahlt wird, bleibt unerwähnt. Der weitere Bescheid vom 09.06.1997 betrifft die Zahlung des Ortszuschlags (Ehegattenbestandteil) ab 01.05.1997 im Hinblick auf die im Mai 1997 erfolgte Eheschließung des Klägers, ist also hinsichtlich der Besoldungsleistungen für das Kind P. nicht aufschlussreich. In dem Bescheid vom 04.06.1997 heißt es, für die Kinder J. und M., d.h. die Stiefkinder des Klägers, werde gemäß § 40 Abs. 3 BBesG der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag ab 01.05.1997 gewährt. Weiter wird der Kläger auf seine Verpflichtung hingewiesen, unverzüglich alle Änderungen anzuzeigen, die die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung beeinflussen könnten, insbesondere (4. Spiegelstrich), wenn das Kind des Ehegatten („Stiefkind“) seinen Haushalt nicht nur vorübergehend verlässt. Auch dies konnte der Kläger so verstehen, dass die Aufnahme in den eigenen Haushalt generell für kindbezogene Leistungen Voraussetzung ist. Danach und angesichts dessen, dass der Kläger im Juni 1997 in kurzer Zeit drei Bescheide erhalten hat, die einen besoldungsrechtlich nicht einfach gelagerten Sachverhalt betreffen, hat der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht dadurch in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen, dass er weiter davon ausgegangen ist, für sein vermeintlich nichteheliches Kind keine Besoldungsleistungen mehr zu erhalten. Auch das Formblatt „Information über wesentliche Änderungen des Besoldungsrechts“ vom Juli 1997 war aufgrund seiner naturgemäß allgemeinen Fassung als solches nicht geeignet, die bei dem Kläger bestehende Fehlvorstellung zu beseitigen. Dies gilt auch für den weiteren Bescheid vom 03.12.1997 betreffend die Erhöhung des Familienzuschlags wegen der Geburt des ehelichen Kindes R. F. am 09.11.1997. Dort heißt es, für dieses Kind werde gemäß § 40 Abs. 2 BBesG der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ab 01.11.1997 gezahlt. Der Familienzuschlag der Stufe 5 werde bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, solange der Kläger u.a. Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) habe oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 des EStG oder des § 3 oder 4 des BKGG haben würde. Daraus leitet der Beklagte ab, der Kläger hätte aufgrund der Angabe „Stufe 5“ durch einfaches Nachrechnen erkennen können, dass er Besoldungsleistungen für vier und nicht nur für drei Kinder erhalte. Dem folgt die Kammer nicht. Dabei geht sie davon aus, dass die korrekte Subsumtion der familiären Situation des Klägers (verheirateter Beamter, in dessen Haushalt zwei Stiefkinder und ein eheliches leibliches Kind leben und der zudem -vermeintlich- ein weiteres, nicht in seinem Haushalt lebendes nichteheliches Kind hat) unter § 40 BBesG i.V.m. der Anlage 5 Familienzuschlag zum BBesG spezielle Kenntnisse des Besoldungsrechts erfordert, die bei dem Kläger nicht vorausgesetzt werden können. Allein nach dem Wortlaut des Bescheides vom 03.12.1997 musste es sich dem Kläger jedenfalls nicht aufdrängen, dass bei den kindbezogenen Besoldungsleistungen nunmehr vier Kinder berücksichtigt werden. Hier muss zugunsten des Klägers gesehen werden, dass in dem Bescheid die Anzahl der bei der Berechnung der Stufe 5 berücksichtigten Kinder nicht genannt ist. Damit war es aber für den Kläger nicht ohne weiteres erkennbar, dass nach der Einbeziehung des Kindes R. F. für insgesamt vier Kinder Familienzuschlag gezahlt wurde. Schließlich ist für die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Auswertung der zu den Akten gereichten Gehaltsmitteilungen nicht feststellbar, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt zwischen 2001 und 2010, also während des Rückforderungszeitraums, die Offensichtlichkeit des Mangels hätte erkennen müssen. Soweit der Beklagte hier zunächst auf den ab Januar 2002 geleisteten Erhöhungsbetrag für das dritte und jedes weitere Kind verweist und geltend macht, die Besoldungsmitteilung habe den Hinweis enthalten: „Einmalbeträge ab dem 3. Kind vorbehaltlich gesetzlicher Regelung“, ist – unabhängig davon, dass diese Besoldungsmitteilung nicht mehr vorliegt – zu sehen, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls drei Kinder (die Stiefkinder und das leibliche Kind R. F.) zu berücksichtigen waren, so dass sich für den Kläger allein aus der Gewährung des „Erhöhungsbetrages“ nicht ableiten ließ, dass dieser für vier Kinder gezahlt wird. Soweit der Beklagte im Weiteren auf eine Information zur jährlichen Sonderzahlung für das Jahr 2004 Bezug nimmt, in der auf einen Sonderbetrag in Höhe von 25,56 Euro je Kind hingewiesen worden sei, fehlt es schon an der entsprechenden Bezügemitteilung, aus der sich für den Kläger ohne weiteres hätte ergeben können, dass vier Kinder berücksichtigt werden. Schließlich ergibt sich auch aus der Gewährung der Sonderzahlungen für die Jahre 2006 bis 2009 keine andere Bewertung. Ausweislich der Bezügemitteilungen Dezember 2006 und 2007 erhielt der Kläger eine Sonderzahlung von 1.400,-- Euro. Hier wurden mithin drei Kinder berücksichtigt (3 x 200,-- Euro), und zwar die Kinder P., J. und R. F., weil nämlich schon ab 01.03.2006 (materiell zu Unrecht) für das Stiefkind M. keine kindbezogenen Besoldungsleistungen mehr gezahlt worden waren. Da der Kläger dies allerdings erst am 21.10.2008 telefonisch erfahren hatte (vgl. hierzu sein Schreiben vom 22.10.2008, Blatt 71 der VA), konnte er im Dezember 2006 und 2007 davon ausgehen, dass die Sonderzahlung sich auf die Kinder J., M. und R. F. bezog. Im Dezember 2008 erhielt der Kläger ausweislich der Bezügemitteilung eine Sonderzahlung in Höhe von 1.200,-- Euro. Hier wurden – nach dem zwischenzeitlichen Ausscheiden des Kindes J. aus dem Bezug kindbezogener Leistungen – die Kinder P. und R. F. berücksichtigt. Dies war für den Kläger aus der Bezügemitteilung aber nicht ersichtlich, so dass er davon ausgehen konnte, diese Sonderzahlung beziehe sich aufgrund seiner Einwände gegen die Nichtberücksichtigung des Kindes M. mit Schreiben vom 22.10.2008 auf das Kind R. F. und wieder auf das Stiefkind M.. Die in der Bezügemitteilung Januar 2009 ausgewiesene Sonderzahlung in Höhe von 600,-- Euro beinhaltete nach den Erläuterungen des Beklagten dann die Nachzahlung für das Kind M. bezogen auf die Jahre 2006, 2007 und 2008. Da diese Aufschlüsselung aber weder aus der Bezügemitteilung noch aus sonstigen Begleitschreiben für den Kläger ersichtlich war, kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, es hätte sich ihm aufgrund eines Vergleichs der Bezügemitteilungen Dezember 2008 und Januar 2009 aufdrängen müssen, dass eine Überzahlung in Höhe von 200,-- Euro vorlag und damit ein Kind zu viel berücksichtigt worden war. Entsprechendes gilt für die Sonderzahlung im Dezember 2009, die in Höhe von 700.-- Euro für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 erfolgte (Überzahlung von 100.--Euro), wobei die Sonderzahlung ab Juli 2009 in den kindbezogenen Anteil im Familienzuschlag eingearbeitet wurde. Die Klage hat nach allem Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 27.406,37 Euro festgesetzt. Der Kläger, Polizeihauptkommissar, wendet sich gegen die Rückforderung von Dienstbezügen. Der Kläger zeigte mit Schreiben vom 16.09.1992 an, er sei Vater eines nichtehelichen Sohnes geworden und beantragte für dieses Kind die Zahlung des Ortszuschlages. Zudem reichte er eine Formularerklärung zum Ortszuschlag ein. Mit Bescheid vom 06.11.1992 teilte ihm der Rechtsvorgänger des Beklagten mit, ab 01.06.1992 werde ihm gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages (Ehegattenbestandteil) in voller Höhe gezahlt. Der Ortszuschlag werde unter der Voraussetzung gezahlt, dass er ledig sei, jedoch einer anderen Person Unterkunft und Unterhalt gewähre, der Unterhalt dieser Person durch eigene Einkünfte und Unterhaltsleistungen von anderer Seite als nicht gedeckt anzusehen sei. Mit Bewilligungsbescheid ebenfalls vom 06.11.1992 teilte der Beklagte dem Kläger weiter mit, für das am 13.06.1992 geborene Kind werde ihm ab 01.06.1992 Ortszuschlag überwiesen. Mit der Zahlung des Kindergeldes erhalte er auch die kindbezogenen besoldungsrechtlichen Leistungen (Kinderanteil im Ortszuschlag). Weiter heißt es, das Kindergeld werde an die Mutter gezahlt. Die gemeinsame Haushaltsgemeinschaft mit dem nichtehelichen Kind endete zum 31.03.1997, was der Kläger dem Beklagten handschriftlich mitteilte. Am 09.05.1997 heiratete der Kläger. Seine Ehefrau brachte zwei minderjährige Kinder aus einer früheren Beziehung in die Ehe mit; die Aufnahme dieser Kinder in seine Wohnung teilte der Kläger mit Formularerklärung vom 08.04.1997 mit. Mit weiterer Formularerklärung zum Ortszuschlag vom 13.05.1997 gab der Kläger unter der Rubrik „Angaben zu Kindern, die bei der Berechnung Ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ die beiden Kinder seiner Ehefrau (seine Stieftochter und sein Stiefsohn) sowie seinen nichtehelichen Sohn an. Mit Bescheid vom 04.06.1997 teilte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Kläger mit, für die beiden Stiefkinder werde ihm gemäß § 40 Abs. 3 BBesG der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag ab 01.05.1997 gewährt. Weiter heißt es in einem Bescheid vom 09.06.1997, ab 01.05.1997 werde dem Kläger gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortzuschlages (Ehegattenbestandteil) in voller Höhe gezahlt. Der Ortszuschlag werde unter der Voraussetzung gezahlt, dass er verheiratet sei und der Ehegatte einen weiteren Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag nicht habe. In einem weiteren Bescheid vom 09.06.1997 an den Kläger heißt es, ab 01.04.1997 werde ihm gemäß § 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Ortszuschlag nach der Stufe 1 gezahlt. Zur Begründung heißt es dazu: „Wegfall Haushaltsaufnahme Ihres nichtehelichen Kindes P. S. zum 31.03.1997“. Im Juli 1997 informierte der Beklagte mit einem bei den Verwaltungsakten befindlichen Merkblatt „Information über wesentliche Änderungen des Besoldungsrechts“ insbesondere darüber, dass der bisherige Ortszuschlag durch den Familienzuschlag (für Verheiratete und Kinder) ersetzt werde. Nachdem der Kläger die Geburt eines ehelichen Kindes am 09.11.1997 angezeigt hatte, teilte ihm der Rechtsvorgänger des Beklagten mit Bescheid vom 03.12.1997 mit, für das Kind werde gemäß § 40 Abs. 2 BBesG der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ab 01.11.1997 gezahlt. Weiter heißt es, es werde der Familienzuschlag der Stufe 5 gezahlt. Aufgrund von Zweifeln an der Vaterschaft hinsichtlich des nichtehelichen Kindes P. S. erhob der Kläger in der Folge Vaterschaftsanfechtungsklage. Mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 28.09.2001 – 16 F 205/2001 – wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater dieses Kindes ist. Das Urteil wurde mit Ablauf des 08.11.2001 rechtskräftig. Hierüber informierte der Kläger den Beklagten zunächst nicht. In einem bei den Verwaltungsunterlagen befindlichen Aktenvermerk vom 22.04.2010 heißt es, der Kläger habe angerufen und nachgefragt, warum er zur Prüfung der Zahlung von Kindergeld/Familienzuschlag (betreffend das Kind P. S.) angeschrieben worden sei. Er erhalte doch gar keine Leistungen für dieses Kind, das nicht mehr in seinem Haushalt lebe. Dem Kläger sei erklärt worden, dass er den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für das Kind nach wie vor erhalte. Nachdem der Kläger das Urteil des Amtsgerichts S. zu den Verwaltungsakten gereicht hatte, wurde ihm mit Anhörungsschreiben vom 07.05.2010 mitgeteilt, er habe in der Zeit vom 01.10.2001 bis einschließlich 30.04.2010 kinderbezogene Besoldungsleistungen erhalten, auf die er keinen Anspruch habe. Der Umstand, dass er aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils vom 28.09.2001 nicht der Vater des Kindes P. S. sei, sei bis zu seinem Anruf vom 22.04.2010 nicht bekannt gewesen. Gemäß § 40 BBesG habe der Kläger ab dem 01.10.2001 keinen Anspruch mehr auf die Berücksichtigung dieses Kindes im kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags gehabt. Statt den in dem Zeitraum 01.10.2001 bis 30.04.2010 gezahlten kinderbezogenen Besoldungsleistungen (einschließlich Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung, Sonderbetrag) für vier Kinder, habe er nur Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag und Sonderzuwendungen etc. für drei bzw. zwei Kinder gehabt (Wegfall der Stieftochter ab 01.10.2008). Beigefügt war eine Berechnung der zuviel erhaltenen kinderbezogenen Besoldungsleistungen. Es sei beabsichtigt, den überzahlten Bruttobetrag in Höhe von 27.838,35 € zurückzufordern. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 27.05.2010, mit dem er u.a. geltend machte, maßgebliche Grundlage für die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag stelle das Vorhandensein einer Haushaltsgemeinschaft dar, was im Fall des Kindes P. S. seit Ende März 1997 nicht mehr der Fall gewesen sei. Mit Bescheid vom 01.07.2010 forderte der Beklagte für den Zeitraum 01.10.2001 bis 30.04.2010 Dienstbezüge in Höhe von brutto 25.977,83 € sowie zuviel gezahlte anteilige Sonderzuwendung/Sonderzahlung in Höhe von brutto 1.732,72 € sowie einen Sonderbetrag in Höhe von brutto 127,80 € zurück. Zur Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 12 Abs. 2 BBesG. Danach habe ein Beamter die Bezüge herauszugeben, die er ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Ein Rechtsgrund für die Berücksichtigung des Kindes P. im kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags sei ab dem 01.10.2001 nicht mehr gegeben gewesen. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung sei nicht möglich, da der Kläger der verschärften Haftung unterliege. Auf Entreicherung könne sich der nicht berufen, der den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt bzw. nur deshalb nicht gekannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig außer Acht gelassen habe. Grob fahrlässig handele u.a. der, der seinen Mitteilungspflichten nicht nachkomme. Zu den Mitteilungs-/Prüfungspflichten gehöre es, Gehaltsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Bereits in der Bewilligung vom 06.11.1992 sei der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er alle Änderungen in den Verhältnissen, die als Grundlage für die Zahlung dienten, mitzuteilen habe (u.a. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Kindes). Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft habe der Kläger allerdings nicht bzw. nicht rechtzeitig mitgeteilt und bei bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit seiner Dienstbezüge auch nicht bei dem Beklagten nachgefragt. Damit habe er grob fahrlässig gehandelt. Die Haushaltsaufnahme des Kindes sei gerade nicht Grundlage für die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag gewesen. In dem eigenständigen Bescheid mit Datum vom 06.11.1992 sei der Kläger nämlich über die Zahlung der Differenz zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (der sogenannte Ehegattenanteil) wegen Aufnahme einer anderen Person (das Kind P.) in seinen Haushalt unterrichtet worden. Dieser Bescheid sei unabhängig von der Bewilligung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag für dieses Kind ergangen und habe daher auch eine andere rechtliche Grundlage als die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung gehabt (Aufnahme einer anderen Person: § 40 Abs. 2 BBesG; Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung: ledige Beamte mit Kindern, § 40 Abs. 4 BBesG). In dem Bescheid vom 09.06.1997 sei keinerlei Bezug zur Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung für das Kind P. hergestellt worden. Hier sei nur die Einstellung der Zahlung des mit Bescheid vom 06.11.1992 bewilligten sogenannten Ehegattenanteils (Differenz zwischen den Ortszuschlägen 1 und 2) ab dem 01.04.1997 wegen Ende der Haushaltsaufnahme des Kindes mitgeteilt worden. Dass der Kläger Kenntnis über die Zusammensetzung seiner Dienstbezüge gehabt habe, zeige sich an seiner Erklärung zum Ortszuschlag vom 13.05.1997, in der er das Kind P. ausdrücklich als ein bei der Berechnung der Bezüge zu berücksichtigendes leibliches Kind aufführe. Die Bescheide über die Bewilligung der kinderbezogenen Besoldungsleistungen vom 04.06.1997 für die Kinder der Ehefrau und danach vom 03.12.1997 für das gemeinsame Kind hätten dem Kläger den Unterschied zu der im Bescheid vom 09.06.1997 angesprochenen Besoldungsleistung verdeutlichen müssen. Angesichts des Informationsblatts von Juli 1997 hätte der Kläger ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass er einen Familienzuschlag für drei und nicht für zwei Kinder erhalte. Für die Abrechnungsmonate Dezember 2001 bis Dezember 2009 habe der Kläger mit seinen Bezügen eine ihm in dieser Höhe nicht zustehende Sonderzahlung erhalten. Da sich die Sonderzahlung nach der Höhe der zustehenden Dienstbezüge im Abrechnungsmonat bemesse, habe er die entsprechenden Beträge zu Unrecht erhalten. Am 22.07.2010 hat der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat er zunächst geltend gemacht, das Urteil des Amtsgerichts S. sei frühestens mit Ablauf des 08.11.2001 rechtskräftig geworden, weshalb die Rückforderung zu Unrecht bereits ab Oktober 2001 erfolge. Der erste Bescheid vom 06.11.1992 habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der damals ledige Kläger die in Rede stehende Leistung wegen der Aufnahme seines vermeintlichen Sohnes in seinen Haushalt erhalte. In dem zweiten Bescheid vom 06.11.1992 heiße es, dem Kläger werde für sein Kind P. ab 01.06.1992 Ortszuschlag monatlich laufend überwiesen. Eine bestimmte gesetzliche Grundlage hierfür unter Angabe von Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes habe dieser Bescheid nicht enthalten. Der Kläger habe damit nicht erkennen können, dass die rechtliche Grundlage hier möglicherweise eine andere sein könne als in dem ersten Bescheid gleichen Datums. Von einer verschärften Haftung des Klägers könne deshalb nicht ausgegangen werden. In der Vorstellung, dass es auf die Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt ankomme, sei der Kläger durch die weiteren Bescheide im Jahre 1997 bestärkt worden. Der im Text des Bescheides vom 04.06.1997 aufgeführte Hinweis auf die Verpflichtung, unverzüglich alle Änderungen, die die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung beeinflussen könnten, anzuzeigen, enthalte an erster Stelle die Verpflichtung zur Mitteilung, wenn das Kind den Haushalt nicht nur vorübergehend verlasse. Was die beiden Bescheide vom 09.06.1997 angehe, sei in dem einen ausgeführt „Wegfall Haushaltsaufnahme Ihres nichtehelichen Kindes P. S. zum 31.03.1997“, woraus der Kläger zwingend nur habe entnehmen können, dass die Haushaltsaufnahme dieses Kindes bis dahin der entscheidende Gesichtspunkt für den erhöhten Ortszuschlag gewesen sei und damit dieses Thema, nachdem er die Beendigung der Haushaltsaufnahme mitgeteilt habe, für ihn erledigt sei. Aus dem zweiten Bescheid vom 09.6.1997 habe der Kläger lediglich ersehen können, dass die Grundlage dieses Bescheides seine Eheschließung gewesen sei. Dass eine Erhöhung des Ortszuschlages wegen des vermeintlichen nichtehelichen Sohnes überhaupt noch zur Debatte gestanden habe, sei für den Kläger nicht ersichtlich gewesen. Der Umstand, dass er in seiner Erklärung vom 13.05.1997 den vermeintlichen nichtehelichen Sohn mit aufgeführt habe, ändere daran nichts. Dies sei lediglich vollständigkeitshalber geschehen, um alle vorhandenen Kinder aufzulisten. Aus den in dem Informationsblatt vom Juli 1997 enthaltenen allgemeinen Hinweisen habe der Kläger für seine konkrete Situation nichts entnehmen können. Letztlich habe auch der Bescheid vom 03.12.1997 an der Situation nichts geändert. Der Kläger habe nach allem davon ausgehen dürfen, dass er seinen Mitteilungsverpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen sei und keine Besoldungsleistungen erhalte, auf die er keinen gesetzlichen Anspruch habe. Die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid unterstellten dem Kläger beamtenrechtliche und insbesondere besoldungsrechtliche Kenntnisse, wie sie zwar einem auf das Besoldungsrecht spezialisierten Sachbearbeiter abverlangt werden könnten, nicht jedoch einem Polizeibeamten. Von einer verschärften Haftung könnte daher keine Rede sein und der Kläger sich deswegen auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2011 verkürzte der Beklagten den Rückforderungszeitraum um die Monate Oktober und November 2001 und verminderte den Rückforderungsbetrag damit in der Summe auf 27.406,37 €. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, der Kläger unterliege der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB. Von jedem Beamten sei die Kenntnis zu erwarten, dass es neben dem sogenannten Verheiratetenanteil im Ortszuschlag/Familienzuschlag kindbezogene Besoldungsleistungen gebe und für leibliche Kinder grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung dieser kindbezogenen Dienstbezüge bestehe. Dass dieses Wissen bei dem Kläger vorhanden gewesen sei, habe sich in dem Schreiben vom 16.09.1992 und der Erklärung zum Ortszuschlag vom 03.11.1992 gezeigt. In der Erklärung vom 03.11.1992 sei das Kind sowohl im Bereich „nur auszufüllen von Ledigen“ als auch im Bereich „Angaben zu Kindern, die bei der Berechnung Ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ aufgeführt worden. Hinsichtlich der beiden Bescheide vom 06.11.1992 müsse dem Kläger hinsichtlich seiner individuellen Fähigkeiten, seiner beruflichen Ausbildung und seiner langjährigen beruflichen Erfahrung bzw. seiner langjährigen Zugehörigkeit als Polizeibeamter zum öffentlichen Dienst, das Wissen zugerechnet werden, dass bei zwei unterschiedlichen Bescheiden auch zwei unterschiedliche Besoldungsleistungen betroffen seien. Er habe zweifelsfrei erkennen können, dass bei der Bewilligung des Ortszuschlages nach § 40 Abs. 2 BBesG eine andere Besoldungsleistung angesprochen worden sei als bei der Bewilligung des kindbezogenen Ortszuschlages. Einmal sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 2 (Ehegattenanteil) wegen Aufnahme einer anderen Person bewilligt werde; zum Anderen sei er über die Zahlung des kindbezogenen Ortszuschlags für seinen Sohn P. informiert worden. In dem Bescheid vom 09.06.1997 sei an keiner Stelle die Zahlung des kindbezogenen Orts-/Familienzuschlags für das Kind P. angesprochen worden bzw. sei keinerlei Bezug zur Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung für dieses Kind hergestellt worden. Hier sei lediglich die Einstellung der Zahlung des mit Bescheid vom 06.11.1992 bewilligten sogenannten Ehegattenanteils ab dem 01.04.1997 wegen Ende der Haushaltsaufnahme mitgeteilt worden. Der Bescheid über die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlags sei nicht aufgehoben worden. Nicht glaubhaft sei es, wenn der Kläger sich einerseits darauf berufe, der Bescheid betreffend seine Stiefkinder habe bei ihm die Vorstellung verfestigt, bei der Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung komme es auf die Haushaltsaufnahme an, er aber andererseits nicht bemerkt haben wolle, dass in diesem Bescheid ein anderer Bezügebestandteil betroffen gewesen sei als der „Ehegattenbestandteil“ im Ortszuschlag. Die Kenntnis des Klägers über die Zusammensetzung seiner Dienstbezüge zeige sich an seiner Erklärung zum Ortszuschlag vom 13.05.1997. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass der Kläger dieses Kind nur zur Vervollständigung seiner Angaben im Bereich „Angaben zu Kindern, die bei Berechnung ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ eingetragen habe. Eine summarische Überprüfung seiner Gehaltsmitteilung für Juli 1997 anhand des Merkblattes über die Änderungen hätte dem Kläger zweifelsfrei gezeigt, dass er für drei und nicht für zwei Kinder den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhalte. Dass der Kläger angebe, er habe eine solche Prüfung nicht durchgeführt, sei im Hinblick auf seine Heirat, die Aufnahme der Kinder seiner Ehefrau und der angekündigten Bezügenachzahlung als Schutzbehauptung zu werten. Die Anfechtung der Vaterschaft sei eine derart gravierende Änderung in den persönlichen Verhältnissen, dass es einer Mitteilung bzw. zumindest einer Nachfrage bei dem Beklagten bedurft hätte. Damit habe der Kläger grob fahrlässig u.a. deshalb gehandelt, weil er seinen Mitteilungspflichten bzw. Prüfungspflichten nicht nachgekommen sei und/oder bei bestehenden Zweifeln nicht bei dem Beklagten nachgefragt habe. Gegen den ihm am 24.02.2011 zugestellten Bescheid richtet sich die am 23.03.2011 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung macht der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren geltend, mit den Feinheiten der gesetzlichen Regelung - § 40 BBesG - sei er nicht vertraut gewesen. Bei dem zweiten Bescheid vom 06.11.1992 sei eine Bestimmung des Bundesbesoldungsgesetzes nicht angegeben gewesen; es habe geheißen, dem Kläger werde für sein Kind P. Ortzuschlag ab Juni 1992 monatlich laufend überwiesen. Der Kläger habe deshalb nicht erkennen können, dass die Rechtsgrundlage möglicherweise eine andere als in dem ersten Bescheid vom 06.11.1992 sein könne. Nicht erkennbar sei für den Kläger gewesen, dass es sich hier um § 40 Abs. 4 BBesG in der damaligen Fassung gehandelt habe. Dies sei auch aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar, weil § 40 Abs. 4 BBesG einen Beamten der Stufe 1 vorausgesetzt habe, während der Kläger Beamter der Stufe 2 gewesen sei. Die dem Kläger im Jahr 1997 zugegangenen Bescheide über die Veränderungen seiner Besoldung seien inhaltlich nicht geeignet gewesen, bei dem Kläger das Bewusstsein zu wecken, es könnte möglicherweise ein Teil des Ortzuschlages/Familienzuschlages zu Unrecht ausgezahlt sein. Dass der Kläger der Überzeugung gewesen sei, überhaupt keine Leistungen mehr für P. zu erhalten, ergebe sich im Übrigen aus dem Aktenvermerk vom 22.04.2010. Darin ist festgehalten, der Kläger habe angerufen und erklärt, er erhalte doch gar keine Leistungen für dieses Kind. Auf den Vorhalt, er erhalte den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag, habe der Kläger erwidert, dies sei doch nicht richtig, das Kind lebe doch nicht in seinem Haushalt. Damit seien die Voraussetzungen einer verschärften Haftung nicht erfüllt und der Kläger könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die entsprechenden Beträge seien im Rahmen der Lebensführung des Klägers und seiner Familie längst verbraucht. Nach der Rechtsprechung entspreche es der Lebenserfahrung, dass überzahlte Bezüge zur Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung aufgewandt würden und deshalb als verbraucht gälten, wenn sie ein Zehntel der monatlichen Bezüge nicht überstiegen. Die Höhe der von der Beklagten als monatliche Überzahlung mitgeteilten Beträge spreche dafür, dass diese ein Zehntel der monatlichen Bezüge des Klägers nicht überschritten hätten. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und macht geltend, die weiteren Ausführungen des Klägers seien als reine Schutzbehauptungen zu werten. Als Empfänger von zu Unrecht gezahlten Dienstbezügen könne sich der Kläger auf Entreicherung nicht berufen, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig außer Acht gelassen habe. Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2012 weitere Schriftsätze gewechselt und an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Sie haben zudem an den Kläger ergangene Gehaltsmitteilungen aus den Jahren 2007 bis 2010 zu den Akten gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten. Er war Gegenstand der Beratung.