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Urteil

2 K 1787/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:0322.2K1787.11.0A
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Leitsätze
1. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.(Rn.30) 2. Das Verschulden des Dienstherrn kann durch die Anwendung der Kollegialgerichtsregel entfallen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv-rechtmäßig gebilligt hat (Vergleiche: OVG Saarlouis, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 A 397/07).(Rn.34) (Rn.35) 3. Die Kollegialgerichtsregel ist grundsätzlich in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.(Rn.30) 2. Das Verschulden des Dienstherrn kann durch die Anwendung der Kollegialgerichtsregel entfallen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv-rechtmäßig gebilligt hat (Vergleiche: OVG Saarlouis, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 A 397/07).(Rn.34) (Rn.35) 3. Die Kollegialgerichtsregel ist grundsätzlich in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die auf Gewährung von Schadenersatz wegen verspäteter Beförderung zum Direktor des Arbeitsgerichts (Besoldungsgruppe R 2) gerichtete Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz für die ihm entgangenen zusätzlichen Aktivbezüge aus dem Amt eines Direktors des Arbeitsgerichts (Besoldungsgruppe R 2). Ebenso wenig kann er nach seiner Versetzung in den Ruhestand zum 01.01.2012 Versorgungsbezüge aus diesem Amt statt aus dem Amt der Besoldungsgruppe R 1 im Wege des Schadenersatzes verlangen. Der einen entsprechenden Schadenersatz ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Schadenersatz verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 23.10.2012 – 2 K 110/11 – Urteil vom 26.08.2008 – 2 K 756/07 –; BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 – 2 C 36/04 – NVwZ 2006, 2012. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend nicht vollständig erfüllt. Zwar ist der damaligen Auswahlentscheidung des Beklagten eine später als rechtswidrig erkannte und aufgehobene Anlassbeurteilung zugrunde gelegt worden und hat der Kläger den gebotenen Primärrechtsschutz dadurch wahrgenommen, dass er erfolglos im gerichtlichen Eilverfahren vorgegangen ist. Zweifelhaft erscheint allerdings bereits, ob der Mangel der Beurteilung adäquat kausal für die damalige Nichtbeförderung des Klägers war. Dagegen, dass der Kläger bei Vermeidung des Rechtsverstoßes voraussichtlich ausgewählt und statt des Bewerbers ... befördert worden wäre, spricht, dass der Bewerber ... seinerzeit um eine ganze Notenstufe besser als der Kläger beurteilt war, die Beurteilung des Klägers lediglich aufgehoben wurde, ohne dass es zu einer Neubeurteilung gekommen ist und durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger wäre bei rechtmäßigem Vorgehen ebenfalls mit der Höchstnote „sehr gut geeignet“ beurteilt worden, sich der Kammer nicht aufdrängen. Weiterer Vertiefung bedarf dies allerdings nicht, da dem Beklagten jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadenersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 a.a.O. Vorliegend durften die Amtswalter des Beklagten zum Zeitpunkt der Beförderung des Bewerbers ... in die Besoldungsgruppe R 2 – 01.10.2009 – anhand der ihnen seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ohne Verschulden davon ausgehen, dass diese Beförderung im Verhältnis zu dem Kläger dem Gebot der Bestenauslese Rechnung trägt. Angesichts der die Beförderung des Bewerbers... billigenden Beschlüsse der Kammer vom 09.04.2009 – 2 L 59/09 – und des Oberverwaltungsgerichts vom 25.06.2009 – 1 B 336/09 – wird der Beklagte durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet, wonach ein Verschulden entfallen kann, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv-rechtmäßig gebilligt hat. Vgl. dazu m.w.N. OVG Saarlouis, Beschluss vom 19.11.2007 – 1 A 397/07 –, OVG Münster, Beschluss vom 17.06.2010 – 6 A 3356/08 – beide juris und BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 a.a.O. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann und anderes nur dann gelten kann, wenn die kollegialgerichtliche Billigung auf der Beantwortung einer Rechtsfrage beruht, die für die Behörde keine Rolle gespielt hat oder wenn das Kollegialgericht bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Die Kollegialgerichtsregel ist grundsätzlich in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar, weil hier das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG von den Gerichten eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl fordert, da unterlegenen Bewerbern regelmäßig nur dieses Verfahren zur Verfügung steht. So liegt der Fall. In den zitierten Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts hat eine eingehende, an Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der seinerzeit zu Ungunsten des Klägers ausgefallen Auswahlentscheidung stattgefunden. Dass sowohl 1. als auch 2. Instanz hier den gebotenen vertieften Prüfungsmaßstab angelegt haben, hat der Beklagte unter Zitierung der entsprechenden Passagen in den Beschlüssen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts zu Recht hervorgehoben. Was die Überprüfung der Anlassbeurteilung im Eilverfahren angeht, heißt es auf Seite 6 des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts: „Im Weiteren beruht die über den Antragsteller erstellte dienstliche Beurteilung vom 27.08.2008 auf einer tragfähigen Grundlage. Das ist im erstinstanzlichen Beschluss (Seite 7) zutreffend dargelegt. Für den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts bestand in der Tat keine Veranlassung, den Antragsteller in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu hospitieren, da Regelbeurteilungen nicht mehr anstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verfügte der Beurteiler aufgrund eigener Akteneinsicht und der zu ihm gelangten Berufungen und Beschwerden über einen unmittelbaren und umfassenden Eindruck über die Arbeitsqualität der vom Antragsteller gefertigten gerichtlichen Entscheidungen. Aus der Vielzahl der ihm zugänglichen Gerichtsakten konnte er darüber hinaus auch die Arbeitsweise des Antragstellers angemessen beurteilen. Da er in gleicher Weise die Arbeitsergebnisse und die Arbeitsweise des Beigeladenen überblicken konnte, war ihm eine vergleichende und differenzierte Bewertung der diesbezüglichen Leistungen und Fähigkeiten der miteinander konkurrierenden Bewerber um das Amt des Direktors beim Arbeitsgericht ... in hohem Maße möglich. All dies hat der Präsident des Landesarbeitsgerichts in seiner Stellungnahme vom 18.03.2009 betreffend das Klageverfahren 2 K 1890/08, in welchem über die Rechtmäßigkeit der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu entscheiden ist, plausibel dargelegt, wobei er -für die Auswahlentscheidung von Bedeutung- hervorgehoben hat, dass die Fachkenntnisse des Antragstellers und des Beigeladenen erheblich differieren (Seite 4 der Klageerwiderung vom 18.03.2009).“ Dass die Gerichte im Jahr 2009 insbesondere hinsichtlich der Anlassbeurteilung des Klägers von einem falschen oder auch nur unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sind, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht angenommen werden. Die dienstliche Anlassbeurteilung des Klägers zum 27.08.2008 lag sowohl der Kammer als auch dem Senat des Oberverwaltungsgerichts vor. Ebenso war mit Blick auf das bereits anhängige, gegen diese Beurteilung gerichtete Klageverfahren 2 K 1890/08 bekannt, was seitens des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung und was zu ihrer Verteidigung vorgebracht worden war (Schriftsätze des Klägers vom 16.12.2008, 03.03. und 11.05.2009 im Klageverfahren 2 K 1890/08 sowie Schriftsätze vom 27.01. und 03.03.2009 im Eilverfahren 2 L 57/09 und Schriftsätze vom 05.05. und 16.06.2009 im Beschwerdeverfahren 1 B 336/09; Klageerwiderung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom 18.03.2009 im Verfahren 2 K 1890/08). Damit beruhen die gerichtlichen Eilentscheidungen, die die behördliche Beförderungsmaßnahme als rechtmäßig gebilligt haben, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage. In tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt sorgfältig und erschöpfend gewürdigt worden und in rechtlicher Hinsicht sind sowohl die Kammer als auch der Senat des Oberverwaltungsgerichts unter Mitwirkung von drei Berufsrichtern – ohne dass eine nach dem vertieften Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens handgreiflich falsche Rechtsanwendung erkennbar wäre - zu der Feststellung gelangt, dass die von dem Kläger angegriffene Anlassbeurteilung auf einer insgesamt ausreichend tragfähigen Grundlage beruht. Anders die dem Urteil des BVerwG vom 17.08.2005 a.a.O. zugrundeliegende Konstellation, bei der die Rechtmäßigkeit einer zahlreiche Beförderungsstellen umfassenden Beförderungsaktion des Dienstherrn von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht in den Eilentscheidungen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft gewürdigt wurde. Dass die Amtswalter des Beklagten es gleichwohl aufgrund besonderer Umstände „besser“ als Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht in den Eilbeschlüssen hätten wissen müssen vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschluss vom 09.08.1990 -1 B 94/90- NVwZ 1991, 270, mithin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Beurteilungsklageverfahren 2 K 1890/08 mit der Ernennung des Bewerbers hätten zuwarten müssen, kann nicht festgestellt werden. Für eine solche Annahme hat auch die mündliche Verhandlung keine Anhaltspunkte erbracht. Insbesondere kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, der Beklagte als mit besonderer Rechtskenntnis ausgestattete oberste Dienstbehörde hätte bereits zum Zeitpunkt seiner Auswahlentscheidung erkennen können und müssen, dass (zumindest) die Anlassbeurteilung des Klägers auf keiner ausreichenden Grundlage beruht habe. Dem steht durchgreifend entgegen, dass die von dem zuständigen Präsidenten des Landesarbeitsgerichts gemäß den Beurteilungsrichtlinien des Beklagten formgerecht erstellte Beurteilung einen solchen Fehler in für den Beklagten erkennbarer Weise nicht aufwies. Über „ besseres Wissen“ verfügte der Beklagte nach Sachlage auch später nicht, so dass er durch die Kollegialentscheidungen von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht im Eilrechtsschutzverfahren entlastet wurde und bis zum Vollzug seiner Personalmaßnahme entlastet blieb. Zusammenfassend musste es sich dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt des Auswahlverfahrens aufdrängen, dass der Präsident des Landesarbeitsgerichts in dem Berufungsverfahren 1 A 307/10 unter Abänderung des Urteils der Kammer vom 01.12.2009 durch Urteil des Berichterstatters des 1. Senats vom 09.12.2010 verurteilt werden würde, die Anlassbeurteilung vom 27.08.2008 aufzuheben, weil sie nach dessen Rechtsauffassung doch auf einer im Tatsächlichen unzureichenden Beurteilungsgrundlage beruht habe. Damit kann dem Beklagten, der im Übrigen mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Mitbewerber zugewartet hat, bis feststand, dass der Kläger seinen Widerspruch gegen die Besetzungsentscheidung nicht weiterverfolgen und auch gegen die Eilentscheidungen nicht weiter vorgehen würde, ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung auf der Grundlage von § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird in Anlehnung an die Bewertung gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auf die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages und damit auf 39.081,25 Euro festgesetzt (BVerwG, Beschluss vom 26.09.2002 – 2 B 23/02 – juris). Der Kläger begehrt mit der Klage Schadenersatz wegen verspäteter Beförderung in die Besoldungsgruppe R 2. Unter dem 11.08.2008 bewarb sich der seinerzeit als Richter am Arbeitsgericht … (Besoldungsgruppe R 1) tätige Kläger um die ausgeschriebene Stelle des Direktors des Arbeitsgerichts in ... (Besoldungsgruppe R 2). Mit Bescheid vom 12.01.2009 teilte ihm der Beklagte mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Von den Bewerbern um die ausgeschriebene Stelle sei der Richter am Arbeitsgericht … sowohl hinsichtlich der Leistungsbeurteilung als auch der Eignungsbeurteilung der Bestbeurteilte. Ein Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Beklagten vorläufig zu untersagen, den Bewerber ... durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Direktor des Arbeitsgerichts in ... zu befördern, bevor über seine Bewerbung rechtskräftig entschieden sei, blieb zunächst erstinstanzlich ohne Erfolg (Beschluss der Kammer vom 09.04.2009 – 2 L 59/09 –). Zur Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, nach der wegen der Bedeutung der Sache für die Beteiligten bereits vertieften Prüfung sei mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Kläger gegenüber dem Bewerber ... keine eigenen Beförderungschancen habe. Der Bewerber ... sei für das angestrebte Amt des Direktors beim Arbeitsgericht ... durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts mit der Note „sehr gut geeignet“ beurteilt worden, wohingegen der Kläger für dieses Amt um eine Notenstufe niedriger mit „gut geeignet“ bewertet worden sei. Deswegen sei dem Bewerber...zu Recht der Vorrang vor dem Kläger eingeräumt worden. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.06.2009 – 1 B 336/09 - zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es ebenfalls unter Darlegung im Einzelnen, dass das Verwaltungsgericht die dienstlichen Anlassbeurteilungen der Bewerber als für die Auswahlentscheidung zugunsten des Bewerbers ... ausschlaggebendes Auswahlkriterium zu Recht als tragfähig erachtet habe. Der Widerspruch des Klägers gegen die Auswahlentscheidung wurde mit am 31.07.2009 zugestellten Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15.09.2009 nahm der Kläger den Widerspruch zurück. Mit Wirkung vom 01.10.2009 ist der Bewerber ... sodann durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Direktor des Arbeitsgerichts in ... (Besoldungsgruppe R 2) ernannt worden. Mit bereits am 16.12.2008 bei Gericht eingegangener Klage hatte der Kläger sich gegen die aus Anlass seiner Bewerbung erstellte Beurteilung vom 27.08.2008 gewandt und beantragt, über seinen Antrag auf Abänderung der dienstlichen Anlassbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Urteil vom 01.12.2009 – 2 K 1890/08 – hat die erkennende Kammer die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 09.12.2010 – 1 A 307/10 – hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes auf die zugelassene Berufung des Klägers den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Kammer verurteilt, die dienstliche Anlassbeurteilung aufzuheben. Zur Begründung heißt es, die Beurteilung durch den damaligen Präsidenten des Landesarbeitsgerichts sei rechtswidrig, weil er in seiner Funktion als Beurteiler von einer im Tatsächlichen unzureichenden Beurteilungsgrundlage ausgegangen sei. Da der Kläger sein ursprüngliches Begehren auf Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt hatte, hat das Oberverwaltungsgericht das Berufungsverfahren insoweit eingestellt. Die Anlassbeurteilung vom 27.08.2008 wurde aufgehoben. Nachdem die Stelle des Direktors des Arbeitsgerichts ... zwischenzeitlich wieder frei und erneut ausgeschrieben worden war und der Kläger sich erneut auf diese Stelle beworben hatte, wurde er aufgrund einer zu diesem Zweck durch den damaligen Präsidenten des Landesarbeitsgerichts erstellten weiteren Anlassbeurteilung vom 21.01.2010, in der er für das Amt erneut als „gut geeignet“ bewertet worden war, mit Wirkung vom 01.04.2011 zum Direktor des Arbeitsgerichts in ... ernannt. Mit Schreiben vom 06.05.2011 stellte der Kläger bei dem Beklagten den Antrag, ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn er anstelle des Bewerbers ... zum 01.10.2009 zum Direktor des Arbeitsgerichts ... befördert worden wäre. Zur Begründung machte er geltend, das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 27.08.2008 aufgehoben, weil es diese Beurteilung für rechtswidrig gehalten habe. Bei rechtmäßig durchgeführter Beurteilung wäre die Auswahlentscheidung zugunsten des Klägers ausgefallen. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass in dem Konkurrentenverfahren weder Verwaltungsgericht noch Oberverwaltungsgericht die Beförderung gestoppt hätten. Diese Entscheidungen seien im rein summarischen Eilrechtsschutzverfahren ergangen, weshalb die Rechtsprechung zur Kollegialentscheidung nicht greife. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.06.2011 ab. Zur Begründung heißt es, ein Schadenersatzanspruch setze voraus, dass die Wahl nach der Bestenauslese auf den Kläger hätte fallen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Zwar sei die ursprüngliche Beurteilung nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben worden; der Kläger habe aber seinerseits den Antrag auf Neubeurteilung zurückgenommen. Deshalb sei nicht ersichtlich, dass der Kläger gleich gut oder besser hätte bewertet werden müssen als der Mitbewerber ... Es fehle deshalb schon am Erfordernis der Kausalität. Auch aus der Folgebeurteilung vom 21.01.2010 ergebe sich nichts anderes. Dort seien dem Kläger gute Leistungen als auch eine gute Eignung für das angestrebte Amt bescheinigt worden. Nach der Lebenserfahrung lasse dies den Schluss zu, dass auch im davor liegenden Beurteilungszeitraum keine nennenswert bessere Beurteilung erfolgt wäre. Der Konkurrent sei demgegenüber durchweg mit „sehr gut“ beurteilt worden. Die Differenz betrage damit eine gesamte Notenstufe, weshalb davon auszugehen sei, dass auch im Falle einer fehlerfrei erfolgten Anlassbeurteilung die Auswahlentscheidung zugunsten des Bewerbers ... ausgefallen wäre. Auch insofern fehle es deshalb an der Kausalität. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 05.07.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Neuerteilung der aufgehobenen Beurteilung habe er verwaltungsgerichtlich nicht begehren können, weil der Anlass für die Anlassbeurteilung weggefallen sei. Die Beurteilung des Mitbewerbers ... sei genauso fehlerhaft erstellt worden wie die des Klägers. Die Folgebeurteilung vom 21.01.2010 könne die aufgehobene Beurteilung nicht rechtfertigen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2011, dem Kläger am 21.10.2011 zugegangen, zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, es sei nicht ersichtlich, dass die unterstellten Rechtsverletzungen adäquat kausal zu einem Schaden des Klägers geführt hätten. Eine fiktive Auswahlentscheidung führe zu keinem anderen als dem im Jahr 2008 gefundenen Ergebnis. Aus der Beurteilung des Bewerbers ... vom 27.08.2008 sowie der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 21.01.2010 lasse sich ein deutlicher Leistungs- und Eignungsvorsprung des Bewerbers ... ablesen. Dem Kandidaten ... sei in seiner Anlassbeurteilung 2008 wie auch in den Folgebeurteilungen, welche ihm aus Anlass der Bewerbung für das Amt des Vizepräsidenten/Präsidenten des Landesarbeitsgerichts erteilt worden seien, in jedem Fall das Prädikat „sehr gut“ bescheinigt worden. Dem Kläger sei demgegenüber in der Beurteilung vom 21.01.2010, welche ebenfalls aus Anlass der Bewerbung um das Amt des Direktors des Arbeitsgerichts ... erstellt worden sei, eine gute Leistung und Eignung bescheinigt worden. Aufgrund der engen zeitlichen und materiellen Nähe der beiden Beurteilungen des Klägers könne der Schluss gezogen werden, dass sich in seinem Eignungs- und Leistungsbild keine größeren Schwankungen ergeben hätten. Umstände, die einen Eignungsvorsprung in seiner Person feststellen ließen, habe der Kläger zudem zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Hiergegen richtet sich die am 16.11.2011 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung vertieft der Kläger seine Auffassung, aufgrund der fehlerhaften Anlassbeurteilungen – die Beurteilung des Bewerbers ... sei fehlerhaft zu gut erstellt worden – sei er um seine ernsthafte Beförderungschance gebracht worden. Diese habe er trotz der Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz nicht mehr wahren können. Die Verhinderung der ernsthaften Chance auf Beförderung führe zur Umkehr der Beweis- und der Darlegungslast. In dem Eilverfahren seien die Gerichte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, was letztlich das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.12.2010 erkannt habe. Aus der späteren Anlassbeurteilung vom 21.01.2010 könne der Beklagte keine Schlüsse ziehen, weil diese wiederum vom damaligen Präsidenten des Landesarbeitsgerichts unter Verletzung der zu beachtenden Grundsätze, die das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil herausgestellt habe, erstellt worden sei. Diese Beurteilung entspreche fast wörtlich der als fehlerhaft bewerteten Anlassbeurteilung vom 27.08.2008. Soweit im Übrigen eine fiktive Auswahlentscheidung zu treffen sei, müsse die Gesamttätigkeit und Gesamtleistung des Klägers berücksichtigt werden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2011 zu verpflichten, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn er anstelle des Bewerbers ... zum 01.10.2009 zum Direktor des Arbeitsgerichts ... befördert worden wäre. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt seine Auffassung, dass die Auswahlentscheidung auch bei rechtmäßiger Beurteilung nicht zugunsten des Klägers ausgefallen wäre. Ergänzend führt er aus, neben der Kausalität fehle es auch an dem für die Begründung eines Schadenersatzanspruches erforderlichen Verschulden des Beklagten. Der Beklagte habe vorliegend nicht fahrlässig gehandelt, sich vielmehr für berechtigt halten dürfen, den Mitbewerber ... zum 01.10.2009 zu ernennen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in beiden Instanzen unterlegen gewesen. In den Eilverfahren habe nicht lediglich eine summarische Überprüfung stattgefunden, sondern sei der Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl eingehend tatsächlich und rechtlich geprüft worden. Dies sei in beiden Gerichtsbeschlüssen deutlich hervorgehoben worden. Aufgrund dieser eingehenden rechtlichen Prüfung und aufgrund des Umstandes, dass der Kläger keine Anstalten gemacht habe, die Beschlüsse weiterhin anzugreifen, könne dem Beklagten kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er seine Auswahlentscheidung auf die – bis dahin – nicht beanstandeten Beurteilungen gestützt habe. In den Eilverfahren sei im Übrigen bekannt gewesen, dass dem Beurteiler insbesondere seine Tätigkeit als Berufungsrichter als Beurteilungsgrundlage gedient habe, ohne dass dies dort beanstandet worden sei. Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, auf die Kollegialrechtsprechung könne sich der Beklagte nicht berufen. Von den kompetenten Rechtsfachleuten im Ministerium sei zu erwarten, dass ihnen die Rechtsprechung bekannt sei, die das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil von Dezember 2010 angeführt habe. Im Eilrechtsschutzverfahren seien die Gerichte vorliegend in entscheidenden Punkten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und hätten diesen vor allem nicht erschöpfend gewürdigt. Handgreiflich und offensichtlich sei außer Acht gelassen worden, dass der frühere Präsident des Landesarbeitsgerichts Beurteilungen hinsichtlich des Klägers und des Mitbewerbers verfasst habe, wobei er von völlig unzulänglichen Erkenntnisquellen und Tatsachen ausgegangen sei. Die Gerichte hätten in den Eilverfahren die Bedeutung des Eilrechtschutzes in ihrer Intensität verkannt, so dass eine Entlastung des Ministeriums durch die im Eilverfahren ergangenen Entscheidungen nicht erfolgen könne. Der Beklagte hätte im Übrigen den Ausgang des Hauptsacheverfahrens bezüglich der Auswahlentscheidung abwarten können. Der Beklagte könne dem Kläger auch nicht die Eignung und Befähigung absprechen, weil er den Kläger ja zum 01.04.2011 zum Direktor des Arbeitsgerichts ... ernannt habe. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.09.2012 eine Stellungnahme des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom 14.08.2012 zu den Akten gereicht und deren Inhalt zum Gegenstand des eigenen Vortrags gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (Auswahlvorgang, Beurteilungs- und Besoldungsheft) und der Personalhauptakten des Klägers. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.