Urteil
2 K 226/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:1119.2K226.12.0A
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Leitsätze
1. Voraussetzung der Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß § 35 Abs. 1 BeamtVG ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. beträgt.(Rn.21)
2. Eine Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nur dann erforderlich, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Ferner kann die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in den Fällen angezeigt sein, in denen eine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder umstrittene Fachfrage zu beantworten ist.(Rn.45)
(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung der Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß § 35 Abs. 1 BeamtVG ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. beträgt.(Rn.21) 2. Eine Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nur dann erforderlich, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Ferner kann die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in den Fällen angezeigt sein, in denen eine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder umstrittene Fachfrage zu beantworten ist.(Rn.45) (Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 09.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 35 Abs. 1 BeamtVGSaar erhält ein Beamter, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen einen Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Wesentlich bedeutet, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. beträgt. Dies folgt aus der Verweisung in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf § 31 Abs. 1 bis 3 BVG. Vgl. u.a. Urteil der Kammer vom 19.04.2011 -2 K 642/08-, dokumentiert bei juris, m.w.N. zur Rechtsprechung Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Erwerbsfähigkeit ist die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit wird dabei nicht abgestellt. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Vgl. Urteil der Kammer vom 19.04.2011, a.a.O. Ausgehend hiervon vermögen die - im Tatbestand aufgelisteten - anerkannten Dienstunfälle des Klägers keinen Anspruch auf Unfallausgleich zu begründen. Aufgrund des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des Dr. med. …., Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, Sozialmedizin, bei der ... ..., steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keiner dieser Dienstunfälle zu einer anhaltenden Funktionseinschränkung von nennenswertem Gewicht geführt hat, so dass eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht angenommen werden kann. Dr. med. ... kommt in seinem „freien fachchirurgischen Gutachten“ vom 19.07.2011 nach Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen einschließlich der vom Kläger mitgebrachten Röntgenbilder und einer ausführlichen Untersuchung des Klägers am 06.07.2011 zu folgender zusammenfassenden Beurteilung: „Bei Herrn A. handelt es sich um einen 55-jährigen Polizeibeamten, welcher mit Schreiben vom 09.03.2011 um Feststellung einer MdE aufgrund der genannten Dienstunfälle bittet. Außer den genannten Dienstunfällen ereigneten sich weitere dokumentierte Dienstunfälle. Die Kniegelenke betreffend werden in den behördlichen Anerkenntnissen die Diagnosen einer Meniskusquetschung, einer Sehnenzerrung, einer Bänderdehnung, einer Knieprellung und ähnliche Diagnosen genannt. Dies bedeutet letztendlich, dass keine schwerwiegenden morphologischen Veränderungen im Bereich der Kniegelenke beschrieben werden, medizinische Befundunterlagen aus diesem Zeitraum liegen mir nicht vor. Es war auch Herrn A. nicht möglich, entsprechende Unterlagen beizuziehen. Letztendlich bleibt jedoch festzuhalten, dass hier schwerwiegende unfallchirurgische Diagnosen nicht genannt wurden. Erstmalig relevant verwendbare medizinische Informationen liegen aus dem Jahre 2000 vor. Hier wurde im Rahmen einer präoperativen Röntgendiagnostik im Krankenhaus ... das linke Kniegelenk geröntgt. Es zeigte sich eine deutliche Varusgonarthrose, es folgte danach eine Umstellungsosteotomie. Im Bereich des rechten Kniegelenkes liegen Aufnahmen aus dem Krankenhaus ... aus dem Jahre 2009 vor. Hierbei zeigt sich insbesondere in den Belastungsaufnahmen eine Varusgonarthrose, wobei entsprechend der Fehlstellung genau wie zuvor auf der linken Seite überwiegend das mediale Kompartment betroffen war. Im Januar des Jahres 2010 erfolgte dann in ... eine diagnostische Arthroskopie, welche den erheblichen Knorpelschaden im medialen Kompartment bestätigte, nachfolgend dann eine Umstellungsosteotomie. Im Oktober des Jahres 2010 erfolgte dann wegen zunehmender Beschwerden eine erneute Kniegelenksspiegelung rechts in … hierbei wurde ein Weichteileingriff im Bereich der Kniescheibe vorgenommen sowie das Metallimplantat am Tibiakopf entfernt. Aktuell berichtet Herr A. über belastungsabhängige Beschwerden im rechten Kniegelenk sowie Überlastungsbeschwerden des linken Kniegelenkes, ebenfalls habe er ein Instabilitätsgefühl am rechten Kniegelenk im Sinne einer Giving-way-Symptomatik, dies führt der Beamte auf die verminderte Muskulatur zurück. Im Rahmen der heute durchgeführten klinischen Untersuchung zeigen sich beide Knie mit guter Beweglichkeit, wobei die Beugung des rechten Knies endgradig eingeschränkt ist, in Streckstellung sind beide Kniegelenke völlig stabil, in leichter Beugestellung findet sich eine geringe mediale Aufklappbarkeit. Eine Instabilität des Kreuzbandapparates konnte rechts nicht nachgewiesen werden, auf der linken Seite ebenso nicht, wobei hier der Kreuzbandapparat minimal elongiert erscheint. Das Gangbild des Beamten ist gering rechts entlastend hinkend, differenzierte Standarten sind möglich, die Einnahme der Hocke gelingt mit Schmerzen. Herr A. berichtet ebenfalls über zeitweilige Schmerzen am rechten oberen Sprunggelenk, wobei in diesem Bereich eine freie Beweglichkeit und keine Instabilität vorliegt. An den oberen Extremitäten fand sich lediglich eine endgradige Streckeinschränkung beider Handgelenke bei Zustand nach distaler Radiusfraktur bds. Muskuläre Defizite oder eine Kraftminderung lagen nicht vor. Am Achsorgan fand sich eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung, jedoch ohne segmentale neurologische Ausfälle. Hinsichtlich der Einschätzung der Situation an beiden Kniegelenken ist zu konstatieren, dass es sich diesbezüglich um die Folgen einer anlagebedingten Fehlhaltung mit konsekutiver degenerativer Veränderung im Bereich des medialen Kniegelenkkompartments handelt. Die Verschleißerscheinungen und Fehlhaltungen liegen bds. vor. Bds. wurden Achskorrekturen erforderlich und auch vorgenommen. Die angegebenen Traumata (wobei bereits anfänglich auf die Wertigkeit hingewiesen wurde) können nicht dazu geführt haben, die entsprechenden Folgen an beiden Kniegelenken herbeizuführen. Eine nahtlose Kausalitätskette lässt sich diesbezüglich nicht herstellen, vielmehr handelt es sich aufgrund der beschriebenen Varusfehlstellung um degenerative Veränderungen. Somit sind aus gutachterlicher Sicht die aktuellen Beschwerden und geringen Funktionseinschränkungen im Bereich der Kniegelenke nicht den angeschuldigten Unfallereignissen anzulasten. Im Bereich des Achsorgans finden sich radiologisch Zeichen von degenerativen und anlagebedingten Veränderungen. Ein Unfallzusammenhang zu einem der angeführten Traumata kann nicht hergestellt werden. Am rechten Handgelenk ist die Befundlage klar. Die distale Radiusfraktur vom 27.07.1977 ist als Dienstunfall anerkannt, weitere Traumata lagen hier nach Angaben des Beamten nicht vor. Somit ist die jetzige geringgradige Funktionseinschränkung als Folge des Dienstunfallereignisses vom 27.07.1977 anzusehen. Eine prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt sich hieraus jedoch nicht. Die übrigen genannten bzw. geltend gemachten Dienstunfälle haben zu keiner nachweisbaren Funktionsminderung geführt. Die Ausführungen in den Befundberichten des behandelnden Orthopäden vom 07.02. und 14.04.2011 dahingehend, dass es sich sowohl bei den Veränderungen des Achsorgans als auch der Kniegelenke um Unfallfolgen handele, sind nicht nachzuvollziehen.“ Aus dieser zusammenfassenden Beurteilung des Gutachters Dr. med. … geht für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht angenommen werden kann. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen, die von einem in besonderem Maße qualifizierten Arzt erstellt wurden, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind und in der Sache überzeugen. Die Einwendungen des Klägers sind nicht geeignet, die gutachterlichen Aussagen des Dr. med. ... zu entkräften. Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung geltend macht, der Gutachter beschäftige sich hauptsächlich mit Mutmaßungen und stelle teilweise Hypothesen in Bezug auf die zweifelsfrei erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignissen und körperlichen Schäden auf, die über Jahre hinweg vom Beklagten medizinisch nie in Zweifel gezogen worden seien, ist ihm nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass der Beklagte die im Jahr 2010 erfolgte valgisierende Umstellungsosteotomie des rechten Kniegelenkes nach zuvor diagnostizierter Varusgonarthrose mit Meniskusschädigung und Synovitis als Unfallfürsorgeleistung anerkannt hat, nachdem der Polizeiarzt Dr. med. ... zuvor eine Kausalität zum Dienstunfallereignis von 1989, bei dem der Kläger eine Meniskusquetschung rechts medial erlitten hatte (vgl. den Bescheid des Beklagten vom 19.04.1989), als hinreichend wahrscheinlich angesehen hatte (vgl. Bl. 145 und 154 der Gesundheitsakte des Klägers). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Einschätzung des Gutachters, dass es sich bei der Situation an beiden Kniegelenken des Klägers um die Folge einer anlagebedingten Fehlhaltung mit konsekutiver degenerativer Veränderung im Bereich des medialen Kniegelenkkompartments handele, fehlerhaft ist. Der Gutachter hat seine Einschätzung auf der Grundlage aller verfügbaren medizinischen Befunde getroffen und diese glaubhaft und nachvollziehbar begründet. So hat er zu Recht darauf hingewiesen, dass bei den anerkannten Dienstunfällen des Klägers die Kniegelenke betreffend seinerzeit lediglich eine Bänderdehnung, eine Sehnenzerrung, eine Meniskusquetschung und eine Knieprellung diagnostiziert worden seien; hierbei handele es sich indes nicht um schwerwiegende morphologische Veränderungen, die die aktuell beschriebenen Beschwerden an beiden Kniegelenken hätten herbeiführen können. Des Weiteren hat der Gutachter zu Recht darauf hingewiesen, dass an beiden Kniegelenken des Klägers Achskorrekturen erforderlich gewesen und auch vorgenommen worden seien (links im Jahr 2000 und rechts im Jahr 2010), um eine Varusstellung (sog. O-Bein-Stellung) zu korrigieren. Wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung konstatiert hat, ist es selbst für einen medizinischen Laien ohne Weiteres nachvollziehbar, dass eine solche Varusstellung zu einer ungleichmäßigen Belastung der Kniegelenkanteile führt mit der Folge, dass es häufiger zum Knorpelverschleiß kommen kann. Die Schlussfolgerung des Gutachters, dass die aktuellen Beschwerden im Bereich der Kniegelenke letztlich Folge einer anlagebedingten Fehlhaltung und nicht den anerkannten Unfallereignissen anzulasten seien, ist daher ohne Weiteres plausibel. Dieser Einschätzung hat sich auch der Polizeiarzt Dr. med. … angeschlossen. Auch er geht nach Vorlage des Gutachtens des Dr. med. … nicht länger davon aus, dass die aktuellen Kniebeschwerden des Klägers als dienstunfallbedingt anzusehen sind. Eine gegensätzliche Auffassung liegt insoweit nicht vor. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren ein Attest seines behandelnden Orthopäden Dr. med. … vom 07.02.2011 vorgelegt hat, in dem ohne nähere Begründung ausgeführt ist, als Unfallfolge bestünden beim Kläger noch Bandscheibenschäden der HWS und LWS sowie eine fortgeschrittene Arthrose der beiden Kniegelenke, ist auch dieses Attest nicht geeignet, die gutachterlichen Aussagen des Dr. med. ... in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, dass dem Gutachter das Attest bekannt war und er es in seine Beurteilung mit einbezogen hat, weist das Attest - außer einer diagnostizierten Instabilität nach einer alten vorderen Kreuzbandverletzung des rechten Knies, für die sich in der Gesundheitsakte des Klägers allerdings kein Anhaltspunkt findet - keine weitergehenden oder anderen Diagnosen auf als diejenigen, die Dr. med. … gestellt hat. Im Gegensatz zu Dr. med. … setzt sich Dr. med. … indes nicht mit der Frage der Kausalität der erlittenen Dienstunfälle für die aktuell vorgefundenen Beeinträchtigungen auseinander, sondern setzt diese - ohne auf die Wertigkeit der vor Jahren erlittenen Traumata einzugehen - ohne nähere Begründung voraus. Da es sich bei dem Attest des Dr. med. … zudem um ein „Privatgutachten“ des den Kläger behandelnden Arztes handelt, wohingegen der Beklagte im Verwaltungsverfahren mit Dr. med. … einen unabhängigen, auf seinem Fachgebiet besonders kompetenten Gutachter beauftragt hat, kommt dem Attest des Dr. med. … im Vergleich zu dem Gutachten von Dr. med. … im Übrigen von vornherein ein geringerer Aussagegehalt zu. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht keine Veranlassung, die durch den Gutachter Dr. med. … getroffenen Feststellungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Beeinträchtigungen an den beiden Kniegelenken, sondern auch hinsichtlich der diagnostizierten Bandscheibenschäden der HWS und LWS. Während Dr. med. ... in seinem Attest vom 07.02.2011 ohne Begründung konstatiert, hierbei handele es sich um Unfallfolgen, wobei er sich nicht einmal auf ein bestimmtes Unfallereignis bezieht, führt Dr. med. ... in seinem Gutachten vom 19.07.2011 nach Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen zusammenfassend aus, im Bereich des Achsorgans fänden sich radiologisch Zeichen von degenerativen und anlagebedingten Veränderungen; ein Unfallzusammenhang zu einem der angeführten Traumata könne nicht hergestellt werden. Diese Aussage wird gestützt durch die in der Gesundheitsakte des Klägers befindlichen Befunderhebungen - vgl. Kernspintomographie der HWS vom 14.08.1997, Röntgenaufnahme der LWS in zwei Ebenen vom 19.10.2000, Computertomographie der zervikalen und lumbalen Bandscheiben vom 26.04.2001 -, in denen jeweils degenerative Veränderungen des Achsenskeletts beschrieben werden. Ein Zusammenhang zu einem der anerkannten Dienstunfälle wird in keiner der Befunderhebungen hergestellt. Auch der Kläger selbst hat seine Wirbelsäulenbeschwerden im Verwaltungsverfahren ausschließlich auf Fehlhaltungen und Fehlbelastungen nach den durchgeführten Knieoperationen und nicht auf frühere Dienstunfälle zurückgeführt. Da die Knieoperationen indes - wie dargelegt - der Korrektur einer anlagebedingten Fehlstellung (Varusstellung) dienten, ist die gutachterliche Einschätzung des Dr. med. …, dass die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers nicht als dienstunfallbedingt anzusehen sind, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Was die vom Kläger beschriebenen Beschwerden im rechten Handgelenk anbetrifft, hat der Gutachter Dr. med. ... - insoweit übereinstimmend mit dem in der Gesundheitsakte des Klägers befindlichen Attest des Dr. med. … vom 14.04.2011 - eine leicht vermehrte subchondrale Sklerosierung und ein endgradiges Streckdefizit festgestellt, wobei er diese geringgradige Funktionseinschränkung als Folge des Dienstunfallereignisses vom 27.07.1977, bei dem der Kläger eine Radiusfraktur des rechten Handgelenkes erlitten hatte (vgl. den Bescheid des Beklagten vom 04.01.1978), angesehen hat. Dass er aus dieser geringgradigen Funktionseinschränkung, die weder nach seinen Feststellungen noch nach den Feststellungen des Dr. med. ... in dessen Attest vom 14.04.2011 zu einer Kraftminderung geführt hat, keine prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit abgeleitet hat, steht im Einklang mit der als Teil B der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ veröffentlichten GdS-Tabelle, die unter Ziffer 18 (Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten) für geringgradige Bewegungseinschränkungen des Handgelenks (z.B. Streckung/ Beugung bis 30-0-40) keine MdE ausgleichsberechtigenden Grades, sondern nur eine solche von 0-10 v. H. vorsieht, und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem das vom Kläger gezeichnete Beschwerdebild in dem Gutachten von Dr. med. ... umfassend gewürdigt worden ist und der Kläger hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, sieht das Gericht - entgegen der Anregung des Klägers in dessen Klageschriftsatz - keine Veranlassung, gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweisen würde, etwa weil es unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen würde oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestünde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 -2 C 5.01-, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5, sowie Beschlüsse vom 03.02.2010 -2 B 73.09- und vom 04.12.1996 -2 B 162.96-, jeweils dokumentiert bei juris, m.w.N.; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.09.2011 -1 A 290/11- Ferner kann die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in den Fällen angezeigt sein, in denen eine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder umstrittene Fachfrage zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 -11 B 81.95-, dokumentiert bei juris. Dafür hat der Kläger jedoch - wie bereits dargelegt - nichts Substantiiertes vorgetragen noch ist sonst etwas Derartiges ersichtlich. Nach alledem ist die Klage - ohne weitere Beweiserhebung - mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG a.F. (vgl. § 71 Abs. 1 GKG n.F.) in Anlehnung an die Empfehlung in Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.976,- Euro (24 x 124,- Euro) festgesetzt. Der Betrag von 124,- Euro entspricht dabei der zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu beanspruchenden monatlichen Grundrente bei einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 v. H.. Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des Beklagten. In Ausübung seines Dienstes zog er sich mehrfach Verletzungen zu, die mit Bescheiden des Beklagten jeweils als Dienstunfälle anerkannt wurden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gesundheitsschäden: 1. Platzwunde am linken Schienbein (Bescheid vom 08.03.1976) 2. Bänderdehnung am linken Kniegelenk (Bescheid vom 21.06.1976) 3. Sehnenzerrung rechte Kniegelenkgegend (Bescheid vom 20.08.1976) 4. Haematom am rechten Unterschenkel (Bescheid vom 22.02.1977) 5. Radiusfraktur rechtes Handgelenk (Bescheid vom 04.01.1978) 6. multiple Schürfwunden, leichte LWS-Prellung (Bescheid vom 19.07.1983) 7. Schädelprellung, HWS-Schleudertrauma (Bescheid vom 06.11.1985) 8. Meniskusquetschung rechts medial (Bescheid vom 19.04.1989) 9. Außenbanddehnung rechtes OSG (Bescheid vom 21.07.1989) 10. Schädelprellung, HWS-Distorsion (Bescheid vom 31.08.1989) 11. Distorsion rechte Fußwurzel (Bescheid vom 22.02.1994) 12. Zeckenbiss linke Kniekehle (Bescheid vom 01.09.1997) 13. Prellung des Prozessus mastoideus links (Bescheid vom 09.03.1998) 14. Knieprellung links mit Außenbanddehnung, Bursitis praepatellaris und Schürfwunde (Bescheid vom 10.09.2002) 15. Prellung rechter Mittelfinger, HWS- und BWS-Zerrung (Bescheid vom 10.01.2008) Mit Schreiben vom 09.03.2011 beantragte der Kläger wegen dieser Dienstunfälle die Feststellung der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (MdE) und ggf. die Zahlung eines Unfallausgleichs. Dem Antrag war ein ärztlicher Befund des Dr. med. … Facharzt für Orthopädie, vom 07.02.2011 beigefügt. Der Beklagte leitete daraufhin über den Polizeiarzt eine unfallchirurgische Begutachtung des Klägers durch Herrn Dr. med. … Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, Sozialmedizin, bei der ... ein. In dem nach Auswertung der zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen und einer ausführlichen Untersuchung des Klägers am 06.07.2011 erstellten Gutachten vom 19.07.2011 kommt Dr. … zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass keiner der anerkannten Dienstunfälle zu einer anhaltenden Funktionseinschränkung geführt habe, weshalb eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erkannt werden könne. Die Schäden an beiden Kniegelenken seien anlagebedingt. Die erlittenen dienstlichen Traumata hätten nicht zu dem heute zu konstatierenden Schadensbild führen können. Mit Schreiben vom 25.07.2011 unterrichtete der Polizeiarzt den Beklagten über dieses Ergebnis und wies zugleich darauf hin, daraus folge schlüssig, dass auch künftige Behandlungsmaßnahmen nicht mehr als dienstunfallbedingt abgerechnet werden könnten. Mit Bescheid vom 09.09.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass bei ihm keine erwerbsmindernden Funktionseinschränkungen hätten festgestellt werden können. Die Voraussetzungen für die Zahlung eines Unfallausgleichs gemäß § 35 Abs. 1 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes seien daher gegenwärtig nicht erfüllt. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass mit Blick auf das Ergebnis des unfallchirurgischen Gutachtens künftige Behandlungsmaßnahmen nicht mehr als dienstunfallbedingt abgerechnet werden könnten. Hiergegen erhob der Kläger am 26.09.2011 Widerspruch und bat zunächst um Übersendung einer Kopie des unfallchirurgischen Gutachtens. Unter dem 10.10.2011 bestellen sich die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, erhoben erneut Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.09.2011 und trugen zur Begründung vor, aufgrund der erlittenen Dienstunfälle leide der Kläger bis heute an folgenden Beschwerden: Varusgonarthrose re., pp. Verschlimmerung Arthrose li. HWS-, BWS-, LWS-Beschwerden durch Fehlbelastung und Fehlhaltung, Schmerzen re. Handgelenk. Wegen der Unfallfolgen sei er bei zahlreichen - im Einzelnen aufgeführten - Ärzten bzw. Krankenanstalten in Behandlung. Außerdem seien Reha-Maßnahmen durchgeführt worden seit April 2010 bis heute in der Einrichtung Reha Fit ... Kostenträger seien das Ministerium und die HUK. Die Operationen am rechten Kniegelenk vom 20.01.2010 und 29.10.2010 und die Folgebehandlungen seien als Folgeerscheinungen des Dienstunfalls vom 24.02.1989 nach Feststellung des Polizeiarztes Dr. … unfallfürsorgerechtlich bewilligt und abgerechnet worden. Erst durch Bescheid vom 09.09.2011 - basierend auf dem Gutachten von Dr. …- werde dies wohl künftig nicht mehr übernommen. Mittlerweile hätten sich aufgrund Fehlhaltung und Fehlbelastung nach den Operationen verstärkt Rückenprobleme und Schmerzen im linken Knie eingestellt. Des Weiteren habe sich eine Sklerosierung am rechten Handgelenk gebildet. Beim Landesamt für Soziales sei derzeit ein Widerspruchsverfahren mit dem Ziel der Anerkennung einer Schwerbehinderung von wenigstens 50 anhängig. Es werde daher beantragt, fachärztliche Gutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob die MdE mit mindestens 25 v. H. zu bewerten sei. Außerdem werde beantragt, bei den genannten Ärzten und Krankenanstalten die aktuellen Gutachten, Befund- und Behandlungsberichte, Atteste, ärztliche Bescheinigungen u.ä. einzuholen. Unter dem 14.11.2011 forderte der Beklagte den Polizeiarzt auf, zu der Widerspruchsbegründung des Klägers Stellung zu nehmen. Daraufhin teilte der Polizeiarzt unter dem 16.11.2011 mit, die am 25.07.2011 mitgeteilten Fakten zu den bisher anerkannten und jetzt als Grundlage für eine MdE-Bescheidung genannten Dienstunfällen fußten auf einem unfallchirurgischen Gutachten, das in Kenntnis aller anerkannten Dienstunfälle sowie aller hier vorliegenden Befundberichte und aufgrund einer eigenen gutachterlichen Befunderhebung durch den Unfallchirurgen erstellt worden sei. Damit seien sowohl Befunde - hier insbesondere Funktionsbeeinträchtigungen durch Dienstunfälle - als auch denkbare Kausalitäten gewürdigt und durchdacht mit dem Ergebnis, dass eine MdE von Relevanz nicht resultiere. An diesen Feststellungen änderten auch die Darstellungen im Widerspruchsschreiben nichts. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2012, zugestellt am 17.02.2012, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. sei nicht erreicht worden, so dass keine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit (VwV 35.1.3) vorliege. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung eines Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 1 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes, weil die dort genannten Voraussetzungen nicht gegeben seien. Dr. ... diagnostiziere in seinem Gutachten einen Zustand nach Umstellungsosteotomie des linken Knies bei Varusgonarthrose mit guter Funktion, einen Zustand nach Umstellungsosteotomie des rechten Kniegelenkes bei Varusgonarthrose sowie Arthroskopie und lateralem Release, einen Zustand nach distaler Radiusfraktur rechts mit endgradigem Streckdefizit, einen Zustand nach distaler Radiusfraktur links ohne Bewegungseinschränkung, degenerative LWS-Veränderungen mit Belastungsbeschwerden ohne neurologische Ausfälle mit mäßiger Funktionseinschränkung mit kernspintomographisch nachgewiesenem Bandscheibenvorfall L4/L5, Distorsion des rechten Fußes sowie degenerative HWS-Veränderungen mit Bandscheibenprotrusionen. Dr. ... stelle in seinem Gutachten fest, dass betreffend die Kniegelenke behördlicherseits u.a. eine Meniskusquetschung, eine Sehnenzerrung, eine Bänderdehnung sowie eine Knieprellung festgestellt worden seien. Hieraus folgten aus Sicht des Gutachters keine schwerwiegenden morphologischen Veränderungen im Kniegelenk. Weitergehende Befundunterlagen, die auf möglicherweise vorhandene schwerwiegende unfallchirurgische Diagnosen hindeuteten, habe der Kläger nicht vorlegen können. Bezogen auf das linke Kniegelenk seien die erstmalig relevant verwendbaren medizinischen Informationen aus dem Jahr 2000 in die Begutachtung von Dr. ... mit eingeflossen. Seinerzeit sei im Rahmen einer präoperativen Röntgendiagnostik das linke Kniegelenk geröntgt worden. Hier habe sich eine deutliche Varusgonarthrose gezeigt, aufgrund derer im Anschluss daran eine Umstellungsosteotomie erfolgt sei. Gleiches sei dann neun Jahre später am rechten Kniegelenk erfolgt. Am Untersuchungstag habe der Kläger von belastungsabhängigen Beschwerden und einem Instabilitätsgefühl im Sinne einer Giving-way-Symptomatik im rechten Kniegelenk berichtet, das auf die vermindert ausgeprägte Muskulatur zurückgeführt werde. Des Weiteren habe er von Überlastungsbeschwerden des linken Kniegelenkes berichtet. Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe Dr. ... festgestellt, dass sich beide Knie mit guter Beweglichkeit und völlig stabil gezeigt hätten, wobei die Beugung des rechten Knies endgradig eingeschränkt gewesen sei. Weder links noch rechts habe eine Instabilität des Kreuzbandapparates nachgewiesen werden können. Der Gutachter beschreibe die Situation an beiden Kniegelenken als die Folge anlagebedingter Fehlhaltung mit konsekutiver degenerativer Veränderung im Bereich des medialen Kniegelenkkompartments, wobei die Verschleißerscheinungen und Fehlhaltungen beidseits vorlägen und auch - wie bereits beschrieben - beidseits Achskorrekturen erforderlich gewesen und auch durchgeführt worden seien. Wie Dr. … weiter ausführe, könnten die angegebenen Traumata - wegen der bereits vorher bestandenen anlagebedingten Fehlhaltung - nicht dazu geführt haben, die entsprechenden Folgen an den beiden Kniegelenken herbeizuführen. Eine nahtlose Kausalitätskette lasse sich aus Gutachtersicht nicht herstellen; vielmehr handele es sich aufgrund der Varusfehlstellung um degenerative Veränderungen, was zur Folge habe, dass die Beschwerden und geringen Funktionseinschränkungen im Bereich der Kniegelenke nicht den angeschuldigten Unfallereignissen angelastet werden könnten. Betreffend das rechte obere Sprunggelenk sei bei der Begutachtung eine freie Beweglichkeit festgestellt worden. Eine Instabilität habe nicht vorgelegen. Die als Dienstunfall anerkannte Radiusfraktur des rechten Handgelenkes gehe auf das Dienstunfallereignis im Jahr 1977 zurück. Hier stelle der Gutachter am Untersuchungstag eine geringgradige Funktionseinschränkung als Dienstunfallfolge fest, aus der sich jedoch keine MdE ableiten lasse. Im Ergebnis und unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Dienstunfälle ergebe sich aus gutachterlicher Sicht keine Funktionseinschränkung, aus der sich eine prozentuale MdE ergebe. Aufgrund der Ausführungen des Polizeiarztes sowie der Ergebnisse des fachärztlichen Gutachtens von Dr. ... halte er -der Beklagte- seine bisherige Einschätzung aufrecht. Mit der am 09.03.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er weist erneut darauf hin, dass sich bei ihm infolge der Vielzahl der erlittenen Dienstunfälle dauerhaft Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit eingestellt hätten. Außerdem ergäben sich unfallbedingte Behandlungskosten. Er befinde sich dauerhaft in vorwiegend orthopädischer Behandlung. Soweit der Beklagte unter Berufung auf das von ihm eingeholte Gutachten des Dr. … unfallbedingte Schäden in relevantem Umfang gänzlich verneint und die Unfallfürsorgeleistungen eingestellt habe, sei ihm nicht zu folgen. Der Gutachter stelle teilweise Hypothesen in Bezug auf die zweifelsfrei erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignissen und körperlichen Schäden auf, die über Jahre hinweg vom Beklagten medizinisch nie in Zweifel gezogen worden sei. Die Aussagen des Gutachters seien auch nicht nachvollziehbar, weil sie nicht belegt seien. Der Gutachter beschäftige sich hauptsächlich mit Mutmaßungen. Es werde daher beantragt, die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Voraussetzungen zur Übernahme von Kosten des Heilverfahrens und zur Zahlung von Unfallausgleich durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens von Amts wegen zu klären. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 zu verpflichten, seine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf mindestens 25 v. H. festzusetzen und ihm auf dieser Grundlage Unfallausgleich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erklärt, die streitgegenständlichen körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers bezögen sich auf mehrere Dienstunfälle zwischen 1976 und 2002, bei denen als Unfallfolge im Wesentlichen Verletzungen im linken und rechten Kniegelenk, im rechten Handgelenk sowie im rechten Sprunggelenk festgestellt worden seien. Der Kläger trage in seiner Klagebegründung keine neuen Einwände vor, die zu einem für ihn günstigen Verfahrensverlauf führen könnten. So fänden sich in seinem Schreiben weder neue medizinische Details noch sonstige nachvollziehbare Fakten, die eine andere Einschätzung der unfallbedingten MdE rechtfertigten. Wie der Kläger zutreffend ausführe, habe er -der Beklagte- bis zum Bescheid vom 09.09.2011 die dienstunfallbedingten Behandlungskosten pflichtgemäß übernommen. Nach der gutachterlichen Feststellung allerdings, dass die Schäden an beiden Knien anlagebedingt seien und die erlittenen Traumata zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht zu dem zu konstatierenden Schadensbild hätten führen können, könnten künftige - anlagebedingte - Behandlungsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als dienstunfallbedingt abgerechnet werden. Die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens sei nicht erforderlich. Das Ergebnis des Gutachtens von Dr. ... sei in sich nachvollziehbar und schlüssig. Selbst für einen medizinischen Laien dürfte nachvollziehbar sein, dass durch eine O-Bein-Stellung (Varus) die Knie nicht mehr gleichmäßig belastet würden und das Körpergewicht nicht mehr durch die Mitte des Kniegelenkes auf den Boden übertragen werde, sondern es stattdessen zu einer übermäßigen Belastung des innenseitigen Kniegelenkanteils führe mit der Folge, dass es häufig zum Knorpelverschleiß etc. komme bzw. kommen könne. Um dies zu korrigieren, erfolge oftmals eine sogenannte Umstellungs-osteotomie (Achsenkorrektur). Diese Umstellung sei beim Kläger an beiden Knien vorgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten einschließlich der Gesundheitsakte des polizeiärztlichen Dienstes und der Personalakte des Klägers Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.