Urteil
2 K 193/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0225.2K193.12.0A
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Leitsätze
1. Der Resturlaubsanspruch, der noch in einem Vollzeitdienstverhältnis erworben wurde, ist nachträglich gemäß § 5 Abs. 8 S 1 UrlaubsVO (juris: UrlV SL) an die nunmehr geltende Verteilung der Arbeitszeit anzupassen.(Rn.25)
2. Die Reduzierung eines in der Zeit der Vollbeschäftigung erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung verstößt nicht gegen § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG (juris: EGRL 81/97).(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Resturlaubsanspruch, der noch in einem Vollzeitdienstverhältnis erworben wurde, ist nachträglich gemäß § 5 Abs. 8 S 1 UrlaubsVO (juris: UrlV SL) an die nunmehr geltende Verteilung der Arbeitszeit anzupassen.(Rn.25) 2. Die Reduzierung eines in der Zeit der Vollbeschäftigung erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung verstößt nicht gegen § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG (juris: EGRL 81/97).(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet. Das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG stets erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Zwar hat die Klägerin gegen das Schreiben des Grundsatzreferates des Beklagten vom 19.10.2011, mit dem ihr mitgeteilt wurde, dass ihr Resturlaubsanspruch in Höhe von ursprünglich 26 Tagen nach dem Übergang in ein Teilzeitdienstverhältnis auf 4 Tage zu reduzieren sei, nicht ausdrücklich „Widerspruch“ erhoben und der Beklagte hat auch keinen ausdrücklich so bezeichneten „Widerspruchsbescheid“ erlassen. Allerdings sind das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.11.2011 und das daraufhin ergangene Schreiben des Beklagten vom 16.12.2011 bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass die Beteiligten das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren durchführen wollten. Da das Schreiben des Beklagten vom 16.12.2011 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, ist die am 01.03.2012 eingegangene Klage gemäß §§ 74 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch fristgerecht erhoben worden. Hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass ihr mit Schreiben des Beklagten vom 19.10.2011 zwar 4 Tage Resturlaub zuerkannt worden sind, der Beklagte sich jedoch nunmehr auf den Standpunkt stellt, diese 4 Tage seien zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 01.03.2012 verfallen, da die Klägerin sie bis zum Ablauf des Jahres 2011 trotz Zuerkennung nicht in Anspruch genommen habe. Da hierüber zwischen den Beteiligten Streit besteht - die Klägerin behauptet, ein Urlaubsantrag sei ihr in zerrissenem Zustand zurückgegeben worden, was der Beklagte bestreitet -, erstreckt sich das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht nur auf die Überprüfung des über diese 4 Tage hinausgehenden Resturlaubsanspruchs in Höhe von weiteren 22 Tagen, sondern auf den gesamten geltend gemachten Anspruch in Höhe von 26 Tagen. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Klägerin steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Resturlaubsanspruch mehr zu. Der Bescheid des Beklagten vom 19.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2011, mit dem der Klägerin nach der Wiederaufnahme ihres Dienstes am 01.09.2011 lediglich ein - gekürzter - Resturlaubsanspruch in Höhe von 4 Tagen zuerkannt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (1). Darüber hinaus kann die Klägerin auch diese zuerkannten 4 Tage Resturlaub nicht mehr in Anspruch nehmen, da sie mit Ablauf des Jahres 2011 und damit vor Klageerhebung verfallen sind (2). (1) Gemäß § 1 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter (UrlaubsVO) in der geltenden Fassung erhalten die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Antrag in jedem Urlaubsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Gemäß § 5 Abs. 1 UrlaubsVO beträgt der Urlaub für jedes Urlaubsjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage (Nr. 1), bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage (Nr. 2) und nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage (Nr. 3). Unstreitig erwarb die Klägerin im Zeitraum vom 01.04.2007 bis 12.03.2008, in dem sie in einem Vollzeitdienstverhältnis im Dienst des Beklagten stand, einen Urlaubsanspruch in Höhe von 26 Tagen, den sie wegen des Beginns eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, der sich anschließenden Elternzeit sowie eines unmittelbar daran anschließenden Urlaubs ohne Dienstbezüge gemäß § 83 Abs. 3 SBG zunächst nicht in Anspruch nahm. Dieser Urlaubsanspruch war zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihres Dienstes am 01.09.2011 noch nicht verfallen. Gemäß § 7 Abs. 1 UrlaubsVO soll der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub im Lauf des Urlaubsjahres möglichst voll ausnutzen. Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren. Der Urlaub muss spätestens bis zum 30. September des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres erteilt und genommen sein. § 7 Abs. 2 UrlaubsVO bestimmt, dass Urlaub, der nicht spätestens zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt erteilt und genommen ist, verfällt. Allerdings sieht § 3 Abs. 2 der Verordnung über Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (Elternzeitverordnung) in der geltenden Fassung eine weitere Übertragung des Urlaubsanspruchs vor. Danach ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren, wenn die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat. Da die Elternzeit der Klägerin am 03.01.2010 endete - der anschließende Urlaub ohne Dienstbezüge gemäß 83 Abs. 3 SBG führte nicht zu einer weiteren Übertragung des Urlaubsanspruchs, da es insoweit an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt -, konnte sie den ihr zustehenden Resturlaub entweder im (laufenden) Jahr 2010 oder im (nächsten) Jahr 2011 in Anspruch nehmen. Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihres Dienstes am 01.09.2011 war der Urlaub daher noch nicht verfallen. Allerdings war der Resturlaubsanspruch der Klägerin aufgrund der Besonderheiten des hier vorliegenden Falles an die neue Verteilung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit anzupassen. § 5 Abs. 8 Satz 1 UrlaubsVO bestimmt, dass sich die Urlaubsdauer im Verhältnis der zusätzlichen Arbeitstage im Urlaubsjahr zu 250 erhöht (vermindert), wenn sich die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr (weniger) als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde (Satz 2). Aus dieser Bestimmung folgt zunächst, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin, der ab dem 01.09.2011 - dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihres Dienstes in einem unterhälftigen Teilzeitdienstverhältnis - neu entstanden ist bzw. entsteht, gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 UrlaubsVO an die neue Verteilung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit anzupassen ist. Hiergegen hat die Klägerin auch keine Einwände erhoben. Darüber hinaus war aber auch der Resturlaubsanspruch, den die Klägerin zu einem Zeitpunkt erwarb, als sie noch in einem Vollzeitdienstverhältnis im Dienst des Beklagten stand, nachträglich gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 UrlaubsVO an die nunmehr geltende Verteilung der Arbeitszeit anzupassen. Dies folgt im Ergebnis daraus, dass die Klägerin nicht unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit zu einer Teilzeitbeschäftigung übergegangen ist, sondern zunächst noch Urlaub ohne Dienstbezüge gemäß § 83 Abs. 3 SBG in Anspruch genommen hat. Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung des Resturlaubsanspruchs der Klägerin verstößt nicht gegen einschlägiges Unionsrecht, d.h. gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 07. April 1998 geänderten Fassung (nachfolgend: Richtlinie 97/81/EG), insbesondere gegen die im Anhang dieser Richtlinie enthaltene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. Die am 06. Juni 1997 geschlossene Rahmenvereinbarung sieht in Paragraf 1 als Ziel vor, die Beseitigung von Diskriminierungen Teilzeitbeschäftigter sicherzustellen und die Qualität der Teilzeitarbeit zu verbessern, ferner die Entwicklung der Teilzeitarbeit auf freiwilliger Basis zu fördern und zu einer flexiblen Organisation der Arbeitszeit beizutragen, die den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Rechnung trägt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nach Paragraf 2 Nr. 1 auf Teilzeitbeschäftigte, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedsstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen. Paragraf 4 - mit „Grundsatz der Nichtdiskriminierung“ überschrieben - bestimmt in Nr. 1, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Nach Nr. 2 gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz. Zwar gilt die Richtlinie 97/81/EG - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch im deutschen Beamtenverhältnis und ist daher auf die Klägerin anwendbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausdrücklich festgestellt. Vgl. Urteile vom 23.09.2004 -2 C 61.03-, BVerwGE 122, 66, vom 26.03.2009 -2 C 12.08-, ZBR 2009, 306 und vom 25.03.2010 -2 C 72.08-, BVerwGE 136, 165 So hat es in dem erstgenannten Urteil u.a. folgendes ausgeführt: „Durch die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 wurde die im gleichen Jahr zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in Gemeinschaftsrecht überführt. (…) Die Klägerin fällt als Beamtin in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist Arbeitnehmer, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteile vom 03. Juli 1986, Rs. 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Rn. 17 und vom 26. Februar 1992, Rs. C-357/89, Raulin, Slg. 1992, S. I-1027, Rn. 10). Ohne Belang ist es, in welchem Status diese Tätigkeit ausgeübt wird; Beamte fallen daher, wenn auch als besondere Gruppe, ebenfalls unter diesen Begriff. Ebenso ist es ohne Belang, wie das Entgelt bezeichnet wird; ein Gehalt oder Lohn ist es ebenso wie eine Aufwandsentschädigung, eine Entschädigung oder ein Unterhaltsbeitrag (vgl. Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 - C-4/02 - Schönheit, DVBl 2004, 188-191 = ZBR 2004, 246 und vom 27. Mai 2004 - C-285/02 - Elsner-Lakeberg, NVwZ 2004, 1103 = ZBR 2004, 314).“ Allerdings verstößt die Reduzierung des von der Klägerin in der Zeit ihrer Vollbeschäftigung erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung nicht - wie die Klägerin meint - gegen Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG. Insbesondere kann sich die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht nicht auf das Urteil des EuGH vom 22.04.2010 - C-486/08 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, Slg. 2010, I-3527 (zitiert nach juris), berufen. In diesem Urteil hat der EuGH u.a. folgendes ausgeführt: „27. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das einschlägige Unionsrecht, insbesondere Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Bestimmung wie § 55 Abs. 5 L-VBG entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann. 28. Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48; zur Richtlinie 2003/88 vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18). 29. Zweitens ist zu beachten, dass dieser besonders bedeutsame Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). 30. Es steht zudem fest, dass mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bezweckt wird, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 25). Diese Ruhezeit verliert ihre Bedeutung, die sie im Hinblick auf die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers hat, nicht dadurch, dass sie nicht im Bezugszeitraum, sondern zu einer späteren Zeit genommen wird (Urteil vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423, Randnr. 30). 31. Der Arbeitnehmer muss nämlich normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 93/104 Urteile BECTU, Randnr. 44, und Merino Gómez, Randnr. 30). 32. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden. 33. Im Übrigen ist festzustellen, dass der in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit festgelegte Pro-rata-temporis-Grundsatz zwar auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden ist. Denn für diese Zeit ist die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Hingegen kann dieser Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in einer Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde. 34. Wenn schließlich weder aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 noch aus Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit der Schluss gezogen werden kann, dass eine nationale Regelung als eine der Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf Jahresurlaub den teilweisen Verlust eines in einem Bezugszeitraum erworbenen Urlaubsanspruchs vorsehen dürfte, ist gleichwohl daran zu erinnern, dass dies nur gilt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (vgl. Urteil Vicente Pereda, Randnr. 19). 35. Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das einschlägige Unionsrecht, insbesondere Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Bestimmung wie § 55 Abs. 5 L-VBG entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann.“ Soweit der Beklagte meint, die zitierte Entscheidung des EuGH habe in Deutschland selbst im Tarifbereich keine Auswirkungen, da die Urlaubsdauer nach deutschem Urlaubsrecht unabhängig vom Ausmaß und von der Verteilung der Arbeitszeit sei, so dass der unionsrechtlich zu gewährleistende Mindesturlaub von 4 Wochen durch die vorzunehmende Umrechnung nicht beeinträchtigt werde, ist ihm allerdings nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass die dem EuGH zur Entscheidung vorgelegte Urlaubsregelung des Landes Tirol als Berechnungsgröße für den Urlaubsanspruch - anders als im deutschen Urlaubsrecht - weder die Woche noch die Arbeitstage, sondern die Arbeitsstunde vorgesehen hat mit der Folge, dass sich jede Änderung des Beschäftigungsausmaßes bei entsprechender Umrechnung auch unmittelbar auf die Urlaubsdauer auswirkt, während dies bei einem in Wochen ausgedrückten bzw. auf Wochenbasis berechneten Urlaubsanspruch nicht der Fall ist, wenn die Anzahl der dafür erforderlichen Freistellungstage an die Zahl der Arbeitstage in der Woche angepasst wird. Ein Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung bei Reduzierung der Anzahl der Wochenarbeitstage führt also nach deutschem Urlaubsrecht nicht zu einer Verkürzung der Gesamtfreistellungsdauer. Vgl. dazu Rambach/Feldmann, Urlaub und Europa - eine unendliche Geschichte? Die neuen Anforderungen des EuGH bei Übergang von Vollzeit in Teilzeit und deren Auswirkungen auf das deutsche Urlaubsrecht, ZTR 2010, 561, zitiert nach juris; vgl. auch Hessisches LAG, Urteil vom 30.10.2012 -13 Sa 590/12-, zitiert nach juris (nicht rechtskräftig) Der EuGH ist dieser differenzierenden Betrachtung indes nicht gefolgt. Vielmehr hat er mit Beschluss vom 13.06.2013 - C-415/12 - Brandes, ZTR 2013, 432 (zitiert nach juris), dem ein Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Nienburg zugrunde lag, in Bezug auf das deutsche Urlaubsrecht erneut entschieden, dass eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs beim Übergang von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung einschlägigem Unionsrecht, insbesondere Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Paragraf 4 Nr. 2 der am 06. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG entgegensteht. Unter anderem hat er hierzu folgendes ausgeführt: „30. Wie sowohl das vorlegende Gericht als auch Frau Brandes und die Kommission hervorgehoben haben, hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang in Randnr. 32 des Urteils Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols bereits entschieden, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht und dass folglich durch eine Veränderung, insbesondere eine Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden darf. 31. Zu Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit genügt hier der Hinweis, dass der Gerichtshof in Randnr. 33 des Urteils Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols zu dem in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Pro-rata-temporis-Grundsatz ausgeführt hat, dass dieser zwar auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden ist. Denn für diese Zeit ist die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Hingegen kann dieser Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in einer Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde. 32. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass weder aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 noch aus Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit der Schluss gezogen werden kann, dass eine nationale Regelung als eine der Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf Jahresurlaub den teilweisen Verlust eines in einem Bezugszeitraum erworbenen Urlaubsanspruchs vorsehen dürfte, und daran erinnert, dass dies nur gilt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (Urteil Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, Randnr. 34). 33. In Beantwortung der Frage, die ihm in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache zur Vorabentscheidung vorgelegt worden war, hat der Gerichtshof entschieden, dass das einschlägige Unionsrecht, insbesondere Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann (Urteil Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, Randnr. 35). 34. Wie das vorlegende Gericht selbst ausgeführt hat und wie auch Frau Brandes und die Kommission geltend gemacht haben, liegt es auf der Hand, dass die in den Randnrn. 27 bis 33 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Erwägungen implizieren, dass die im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungs-ersuchens vorgelegte Frage entsprechend zu beantworten ist. 35. Im vorliegenden Fall steht nämlich fest, dass Frau Brandes Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub übertragen hat, deren Ausübung ihr in den fraglichen Bezugszeiträumen, in denen sie vollzeitbeschäftigt war, wegen eines mit ihrer Schwangerschaft zusammenhängenden Beschäftigungsverbots, des anschließenden Mutterschutzes und der darauffolgenden Elternzeit nicht möglich war. Das vorlegende Gericht und die Parteien des Ausgangsverfahrens sehen es ferner als unstreitig an, dass der übertragene bezahlte Jahresurlaub, auf den Frau Brandes Anspruch gehabt hätte, wenn sie nach ihrer Elternzeit weiter vollzeitbeschäftigt gewesen wäre, 29 Tage betragen hätte. 36. Unter diesen Umständen kann, wie insbesondere aus dem Urteil Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols hervorgeht, dessen einschlägige Randnummern in den Randnrn. 30 bis 33 des vorliegenden Beschlusses angeführt sind, die Verringerung der Arbeitszeit von Frau Brandes, die auf dem Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung beruht, nicht mit einem nachträglichen Teilverlust des bereits erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, wie er sich aus der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung ergibt, einhergehen, insbesondere in Ermangelung eines sachlichen Grundes, der diesen Verlust rechtfertigen könnte. 37. Dem Vorbringen des Landes Niedersachsen, der von Frau Brandes bereits erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde nicht gekürzt, weil er - in Urlaubswochen ausgedrückt - vor und nach ihrem Übergang zu einer Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibe, kann, wie sowohl das vorlegende Gericht als auch die Kommission ausgeführt haben, nicht gefolgt werden. 38. Dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der normalerweise drei volle Tage pro Woche arbeitet, in einer bestimmten Woche nicht im Betrieb erscheint, bedeutet nämlich entgegen dem Vorbringen des Landes Niedersachsen keineswegs, dass er damit das Äquivalent von fünf Urlaubstagen erhielte, die, da er sie während seiner Vollzeitbeschäftigung erworben hat, offenkundig als fünf volle Tage zu verstehen sind, während deren der Betreffende von seiner Arbeitspflicht, die ihn ohne diesen Urlaub treffen würde, befreit ist. 39. Wird ihm aber, im Rahmen seiner neuen Teilzeitbeschäftigung im Umfang von drei vollen Arbeitstagen pro Woche, eine „Woche“ Urlaub zuerkannt, wird er damit offensichtlich nur für drei volle Tage von seiner Arbeitspflicht befreit. 40. Zurückzuweisen ist auch die entsprechende - und im Übrigen schon in der dem Urteil Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols zugrunde liegenden Rechtssache vorgebrachte - Argumentation der deutschen Regierung, wonach die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht unionsrechtswidrig sei, weil ein Arbeitnehmer, der nicht mehr an sämtlichen Arbeitstagen der Woche zur Arbeitsleistung verpflichtet sei, an weniger Tagen von der Arbeit freigestellt werden müsse, um eine gleich lange Freizeitphase wie zuvor in Anspruch nehmen zu können. 41. Eine solche Argumentation verwechselt nämlich die Ruhephase, die dem Zeitabschnitt eines tatsächlich genommenen Urlaubs entspricht, und die normale berufliche Inaktivität während eines Zeitabschnitts, in dem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses, das ihn an seinen Arbeitgeber bindet, nicht zu arbeiten braucht. 42. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das einschlägige Unionsrecht, insbesondere Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 und Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, dahin auszulegen ist, dass es nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach denen die Zahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis gekürzt wird, in dem die von ihm vor diesem Übergang geleistete Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu der danach geleisteten Zahl steht.“ Hieraus folgt für den Fall der Klägerin, dass der Resturlaubsanspruch in Höhe von 26 Tagen, den sie in der Zeit ihrer Vollzeitbeschäftigung erworben hatte und der zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihres Dienstes noch nicht verfallen war, nach dem Übergang in ein unterhälftiges Teilzeitverhältnis nicht an die neue Verteilung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit anzupassen, sondern ungekürzt zu gewähren gewesen wäre, wenn die Klägerin unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit ihren Dienst - mit vermindertem Beschäftigungsumfang - wieder aufgenommen hätte. Dann wäre ihr Fall nämlich mit dem der Entscheidung des EuGH vom 13.06.2013 - C-415/12 - Brandes, a.a.O., zugrunde liegenden Fall vergleichbar mit der Folge, dass die vom Beklagten vorgenommene Reduzierung ihres Resturlaubsanspruchs gegen einschlägiges Unionsrecht verstoßen würde. Allerdings unterscheidet sich der Fall der Klägerin dadurch von dem der Entscheidung des EuGH zugrunde liegenden Fall, dass die Klägerin im Anschluss an die Elternzeit zunächst noch Urlaub ohne Dienstbezüge gemäß § 83 Abs. 3 SBG in Anspruch genommen hat. Dieser Urlaub ohne Dienstbezüge, der noch dem Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung der Klägerin zuzurechnen ist, da sie einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung erst mit Schreiben vom 18.07.2011 und damit mehr als 18 Monate nach Antritt des Urlaubs ohne Dienstbezüge gestellt hat, ist zwar - sofern er wie hier aus familiären Gründen erfolgt - auf Antrag zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, er ist jedoch hinsichtlich der damit verbundenen Rechtsfolgen von der gesetzlich besonders geschützten Elternzeit zu unterscheiden. Vgl. etwa die Regelungen in § 3 Abs. 2 der Elternzeitverordnung bzgl. der Übertragung von Urlaubsansprüchen oder in § 5 Abs. 1 der Elternzeitverordnung bzgl. der Fortgeltung der Beihilfeberechtigung, die bei einem Urlaub ohne Dienstbezüge nicht anwendbar sind und auch keine Entsprechung finden; vgl. auch die im Einzelnen aufgelisteten Unterschiede bei Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Kommentar, Stand: April 2009, § 95 Anm. 15 und § 100 Anm. 15 Daher kann - anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall - im Fall der Klägerin nicht angenommen werden, dass sie vor dem Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung aus Gründen, die dem mit der Schwangerschaft zusammenhängenden Beschäftigungsverbot, dem anschließenden Mutterschutz und der darauffolgenden Elternzeit vergleichbar wären, tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben. Vielmehr wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, nach Ablauf der beantragten Elternzeit zunächst den gemäß § 3 Abs. 2 Elternzeitverordnung übertragenen Resturlaub in Anspruch zu nehmen, bevor sie den gemäß § 83 Abs. 3 SBG beantragten und bewilligten Urlaub ohne Dienstbezüge antritt. Dass sie hierauf seitens des Beklagten nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist, ändert daran nichts. Nachdem sie die tatsächliche Möglichkeit, den in der Zeit ihrer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubsanspruch noch vor dem Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, nicht genutzt hat, steht das einschlägige Unionsrecht, insbesondere Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG, der nachträglichen Anpassung dieses Urlaubsanspruchs an die neue Verteilung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 8 Satz 1 UrlaubsVO nicht entgegen. Gegen die konkrete Berechnung der Kürzung (208 x 26 / 250 = 21,6), die der Beklagte im Bescheid vom 19.10.2011 vorgenommen und in seiner Klageerwiderung vom 05.04.2012 noch einmal nachvollziehbar erläutert hat, hat die Klägerin keine Bedenken erhoben; solche sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Damit steht fest, dass der Klägerin nach der Wiederaufnahme ihres Dienstes am 01.09.2011 lediglich ein - um 21,6 Tage zu reduzierender - Resturlaubsanspruch von 4,4 Tagen zustand, der gemäß § 5 Abs. 10 UrlaubsVO auf 4 Tage abzurunden war. (2) Allerdings kann die Klägerin die 4 Tage Resturlaub zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr beanspruchen, da sie mit Ablauf des Jahres 2011 verfallen sind. Unstreitig hat die Klägerin diese 4 Tage, die ihr mit Bescheid des Beklagten vom 19.10.2011 zuerkannt worden waren, bis zum Ende des Jahres 2011 nicht mehr in Anspruch genommen, obwohl sie hierauf am 28.11.2011 - und damit noch rechtzeitig - durch die Abteilung ….. ausdrücklich telefonisch hingewiesen worden war (vgl. den Aktenvermerk Bl. 18 der Verwaltungsakte). Demnach sind diese 4 Tage noch vor Klageerhebung verfallen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin tatsächlich einen persönlich unterschriebenen Urlaubsantrag eingereicht hätte, der vom Beklagten nicht sachgemäß bearbeitet worden wäre. Hiervon kann nach dem Akteninhalt indes nicht ausgegangen werden. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 08.11.2011 geltend gemacht hat, die Klägerin habe einen Urlaubsantrag eingereicht, der ihr in zerrissenem Zustand zurückgegeben worden sei, ist der Beklagte dem mit Schreiben vom 16.12.2011 entgegengetreten und hat erklärt, es habe sich dabei nicht um einen Urlaubsantrag, sondern um den abzuändernden Urlaubsbogen für das Urlaubsjahr 2011 gehandelt. Dem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Da die Klägerin zudem am 28.11.2011 darüber informiert worden war, dass noch kein Urlaubsantrag vorliege und ein solcher auch nicht über einen Rechtsanwalt eingereicht werden könne, da insoweit der Dienstweg einzuhalten sei, konnte ein Irrtum bei der Klägerin nicht entstehen. Der Klägerin war es schließlich auch zuzumuten, die bereits zuerkannten 4 Tage Resturlaub bis zum Ende des Jahres 2011 in Anspruch zu nehmen, obwohl sie die Auffassung vertrat, ihr stünden insgesamt 26 Tage Resturlaub zu. Irgendwelche Gründe, die dagegen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach alledem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Ein Ausspruch gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hinsichtlich der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren kann nicht erfolgen, da es hierfür an einer positiven Kostengrundentscheidung fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird mangels hinreichender Anhaltspunkte für ein bezifferbares Interesse der Klägerin am Ausgang des Rechtsstreits gemäß § 52 Abs. 2 GKG a.F. (vgl. § 71 Abs. 1 GKG n.F.) auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Frage, wie der Resturlaubsanspruch der Klägerin nach Übergang in ein Teilzeitdienstverhältnis zu berechnen ist. Die … geborene Klägerin ist beamtete Polizeikommissarin und stand nach ihrer Übernahme aus dem rheinland-pfälzischen Polizeidienst im Zeitraum vom 01.04.2007 bis einschließlich 12.03.2008 in einem Vollzeitdienstverhältnis im Dienst des Beklagten. Aus dieser Zeit erwarb sie einen (Rest-)Urlaubsanspruch in Höhe von 26 Tagen. Nach der Geburt ihrer Tochter am 04.01.2008 wurde der Klägerin mit Bescheid des Beklagten vom 28.01.2008 zunächst Elternzeit bis zum 03.01.2009 gewährt, die mit weiterem Bescheid vom 15.09.2008 antragsgemäß bis zum 03.01.2010 verlängert wurde. Im Anschluss an die Elternzeit gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheiden vom 27.10.2009 und vom 05.10.2010 jeweils Urlaub ohne Dienstbezüge gemäß § 83 Abs. 3 SBG bis einschließlich 31.12.2011. Mit Schreiben vom 18.07.2011 beantragte die Klägerin die vorzeitige Beendigung des gewährten Urlaubs ohne Dienstbezüge und die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 8 Stunden pro Woche - möglichst abzuleisten an einem Arbeitstag - ab dem 01.09.2011. Diesem Begehren entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2011. Seit dem 01.09.2011 ist die Klägerin nunmehr in einem unterhälftigen Teilzeitdienstverhältnis (8 Stunden pro Woche) gemäß § 79 Abs. 7 SBG in der Abteilung … tätig. Aus einem verwaltungsinternen Schreiben vom 21.09.2011 (Bl. 11 der Verwaltungsakte) geht hervor, dass die Klägerin nach Wiederaufnahme ihres Dienstes - offensichtlich mündlich - um die Berechnung bzw. Bestätigung ihres Resturlaubsanspruchs gebeten hatte. In dem internen Schreiben ist hierzu ausgeführt, nach Auskunft der zuständigen kalenderführenden Dienststelle sei in Erfahrung gebracht worden, dass die Klägerin noch über einen Resturlaubsanspruch von 26 Tagen aus dem Urlaubsjahr 2007 verfüge, den sie aufgrund der einschlägigen Regelung in § 3 Abs. 2 der Elternzeitverordnung spätestens im Kalenderjahr 2011, genauer bis zum Ende des Monats September, in Anspruch nehmen könne. Nach Rücksprache des Sachbearbeiters mit der Klägerin habe diese angegeben, dass seitens ihrer damaligen Dienststelle kein Hinweis auf die Regelung in § 3 Abs. 2 der Elternzeitverordnung erfolgt sei, wonach eigentlich zunächst nach Beendigung der Elternzeit - hier ab dem 04.01.2010 - eine Inanspruchnahme des Resturlaubs in Frage gekommen wäre und sie somit den beantragten Urlaub ohne Dienstbezüge gemäß § 83 Abs. 3 SBG erst später hätte in Anspruch nehmen können bzw. müssen. Die Klägerin bestehe aufgrund ihres jetzigen Beschäftigungsumfangs von 8 Stunden pro Woche, die an einem Tag abgeleistet werden sollten, auf Anerkennung von 26 Wochen Urlaub. Nach Auffassung des Beklagten sei dies nicht zutreffend, da der Urlaubsanspruch der Klägerin nach den einschlägigen Vorschriften des Urlaubsrechts aufgrund ihres jetzigen Dienstverhältnisses anteilmäßig zu berechnen sei. Mit Schreiben vom 19.10.2011 führte das Grundsatzreferat ... des Beklagten hierzu aus, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter (UrlaubsVO) müsse der Urlaub spätestens bis zum 30. September des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres erteilt und genommen sein. Nach § 7 Abs. 2 UrlaubsVO verfalle Urlaub, der zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt und genommen sei. Ausnahmeregelungen bestünden lediglich für Fälle, in denen der Urlaub wegen Krankheit, mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht habe genommen werden können. Da die Klägerin bis zum 03.01.2010 in Elternzeit gewesen sei, sei ihr gemäß § 3 Abs. 2 der Elternzeitverordnung der Resturlaub, der ihr vor Beginn der Elternzeit zugestanden habe, nach Beendigung der Elternzeit im laufenden (2010) oder im nächsten Urlaubsjahr (2011) zu gewähren. Resturlaub, der bis zu diesem Termin nicht erteilt und genommen worden sei, verfalle. Die Tatsache, dass die Klägerin nach ihrer Elternzeit noch eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge in Anspruch genommen habe, sei hier unerheblich, da diese nicht zu einer weiteren Übertragung des Resturlaubs führe. Da die Klägerin seit dem 01.09.2011 in Teilzeit arbeite, sei der ihr zustehende Resturlaub gemäß § 5 Abs. 8 UrlaubsVO an die neue Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit anzupassen. Danach erhöhe (vermindere) sich die Urlaubsdauer im Verhältnis der zusätzlichen Arbeitstage im Urlaubsjahr zu 250, wenn sich die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr (weniger) als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteile. Der Resturlaubsanspruch der Klägerin in Höhe von 26 Tagen reduziere sich damit um 21,6 Tage (208 x 26 / 250) auf 4,4 Tage. Diese seien gemäß § 5 Abs. 10 UrlaubsVO auf 4 Tage abzurunden. Da die Klägerin bis einschließlich 31.08.2011 beurlaubt gewesen sei, entstehe für das Jahr 2011 ein Urlaubsanspruch für die Zeit ab dem 01.09.2011 (4/12 des Jahresurlaubs). Es ergäben sich 1,6 Tage für das Jahr 2011, die auf 2 Tage aufzurunden seien. Das Schreiben des Grundsatzreferates des Beklagten vom 19.10.2011 wurde der Klägerin mit Begleitschreiben der Abteilung …vom 04.11.2011 übersandt. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2011 nahm die Klägerin hierzu Stellung. Sie führte aus, der Beklagte habe bei der Berechnung ihres Resturlaubsanspruchs gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 verstoßen. Aus dem -beigefügten- Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22.04.2010 gehe hervor, dass der in einem Vollzeitarbeitsverhältnis erworbene Resturlaub bei einem Übergang in ein Teilzeitarbeitsverhältnis nicht gemindert werden dürfe. Im Wege des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes müsse dies auch für das Beamtenrecht gelten. Sie fordere daher den Beklagten auf, ihr bis zum Ende des Jahres 2011 weitere 21,6 Urlaubstage zuzuerkennen. Nachdem sie bereits einen entsprechenden Urlaubsantrag eingereicht habe, der ihr in zerrissenem Zustand zurückgegeben worden sei, bitte sie nunmehr um umgehende Urlaubsgewährung bzw. Bescheidung ihres Antrags. Aus einem Aktenvermerk der Abteilung …vom 28.11.2011 (Bl. 18 der Verwaltungsakte) geht hervor, dass der Urlaubsbogen zur Beantragung des auf der Basis des Schreibens des Grundsatzreferates des Beklagten vom 19.10.2011 berechneten Resturlaubs (4 Tage) von der Klägerin noch nicht unterzeichnet zurückgesandt worden sei. Folglich liege noch kein Urlaubsantrag vor. Aus diesem Grund sei die Klägerin heute (am 28.11.2011) telefonisch kontaktiert worden. Sie habe erklärt, sie habe alles ihrem Anwalt übergeben und dieser werde sich mit der Stelle, die den Urlaub berechnet habe, in Verbindung setzen. Auf den eindringlichen Hinweis, dass es ihre beamtenrechtliche Pflicht sei, ihren Dienstvorgesetzten - also die Abteilung … - über ihr Vorgehen zu unterrichten, habe sie erklärt, dies zu tun, und das Telefongespräch beendet. Mit Schreiben vom 16.12.2011 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, eine nochmalige Überprüfung des Sachverhalts habe ergeben, dass bei der Berechnung des Resturlaubsanspruchs der Klägerin nicht gegen die Richtlinie 97/81/EG verstoßen worden sei. Zunächst sei eine adäquate Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften im Beamtenrecht - und besonders im Urlaubsrecht - im Wege des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu begründen. Das Dienstverhältnis im Berufsbeamtentum zeichne sich gerade durch das immanente Treueverhältnis und durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt sei dies durch die rechtmäßige Anwendung der geltenden Vorschriften sowohl der Urlaubsverordnung als auch der Elternzeitverordnung konkretisiert worden. Außerdem sei der im Tenor der Richtlinie angegebene Sachverhalt nicht mit der Berechnung des Resturlaubsanspruchs der Klägerin vergleichbar. Auch was den Tarifbereich angehe, habe die angeführte EuGH-Entscheidung vom 22.04.2010 für die Berechnung der Urlaubsdauer in Deutschland keine Auswirkungen. Nach deutschem Urlaubsrecht sei die Urlaubsdauer unabhängig vom Ausmaß und von der Verteilung der Arbeitszeit. Sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte hätten im Kalenderjahr den gleichen Umfang an bezahlter Freistellung von der Arbeitspflicht (§ 3 BUrlG, § 26 TVöD). Dabei sei es - anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall - unerheblich, wie viele Arbeitsstunden der jeweilige Arbeitstag habe. Maßgebend für die Anrechnung auf den Urlaubsanspruch sei allein, ob an dem betreffenden Urlaubstag aufgrund der individuellen Verteilung der Arbeitszeit an sich eine Arbeitspflicht bestünde. Sofern die Arbeitszeit abweichend von der Fünf-Tage-Woche verteilt sei, vermindere oder erhöhe sich der Urlaubsanspruch entsprechend (§ 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD). Zwar verändere sich durch diese Umrechnung die Anzahl der zustehenden Arbeitstage, die damit erzielbare Dauer an Urlaubswochen bleibe jedoch unverändert. Ein Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung bei Reduzierung der Anzahl der Wochenarbeitstage führe also nicht zu einer Verkürzung der Freistellungsdauer. Die Klägerin sei darüber hinaus nicht von einer Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung übergegangen, sondern zunächst von einem Elternzeitverhältnis in ein Beurlaubungsverhältnis ohne Dienstbezüge. Im Anschluss daran habe ein Übergang vom Urlaub ohne Dienstbezüge zum aktuell genehmigten Teilzeitdienstverhältnis stattgefunden. Der der Klägerin zustehende Resturlaub sei daher gemäß § 5 Abs. 8 UrlaubsVO an die neue Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit anzupassen gewesen. Was die Inanspruchnahme der in § 2 Nr. 6 der am 14.12.1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vorgesehenen Resturlaubstage angehe, werde auf die nationale Regelung in § 3 Abs. 2 der Elternzeitverordnung verwiesen, die dem gängigen Europarecht bereits für Beamte wie für Angestellte entspreche. Aufgrund der sich bietenden Rechtslage sei es somit nicht möglich, der Klägerin weitere 21,6 Urlaubstage zuzuerkennen. Die im Schreiben vom 19.10.2011 genannten Voraussetzungen zur Anpassung des Resturlaubsanspruchs behielten weiterhin ihre Gültigkeit. Zu dem erwähnten „zerrissenen Urlaubsantrag“ seien die zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung ….. befragt worden. Dabei sei in Erfahrung gebracht worden, dass es sich nicht um einen von der Klägerin vorgelegten Urlaubsantrag gehandelt habe, sondern um den abzuändernden Urlaubsbogen für das Urlaubsjahr 2011. Der dortige Sachbearbeiter habe diesen aus der Kartei genommen, ihn vernichtet und einen neuen ausgestellt, um auf diesem den neuberechneten Resturlaubsanspruch eintragen zu können. Nach Auskunft der Abteilung ….. sei bisher noch kein von der Klägerin unterschriebener Urlaubsantrag vorgelegt worden. Ein solcher könne auch nicht durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sondern müsse über den Dienstweg vorgelegt werden. Es obliege dem Dienstvorgesetzten - hier dem Leiter der Abteilung ….. oder dessen Beauftragten -, über den Antrag unter Berücksichtigung dienstlicher Gründe, wie etwa der Planung des Dienstbetriebes bzw. der erforderlichen personellen Ausstattung der Dienststelle, zu entscheiden. Ein Fehlverhalten der dortigen personalverwaltenden Stelle sei nicht ersichtlich. Dem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Mit der am 01.03.2012 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweist sie erneut auf das Urteil des EuGH vom 22.04.2010 -C-486/08-, wonach die Absenkung des Urlaubsanspruchs bei Übergang in ein Teilzeitarbeitsverhältnis unzulässig sei. In der Entscheidung werde betont, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub die Erholung des jeweiligen Arbeitnehmers sichern solle. Die Ruhezeit dürfe ihre Bedeutung nicht dadurch verlieren, dass der Urlaub nicht in dem Bezugszeitraum, sondern später genommen werde. Konsequenterweise folgere der EuGH daraus, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einem späteren Zeitpunkt nicht in Bezug zu der dann bestehenden Arbeitszeit stehe. Demzufolge könne der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer erworben habe, bei Übergang in ein Teilzeitarbeitsverhältnis nicht reduziert werden. Im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes habe der EuGH daher angenommen, dass eine Kürzung des in Vollzeit erworbenen Urlaubsanspruchs nach Übergang in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 verstoße. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Richtlinie auch im Beamtenrecht zu beachten. Insoweit gehe es nicht an, die in Vollbeschäftigung erworbenen Urlaubsansprüche bei Übergang in ein unterhälftiges Teilzeitdienstverhältnis, wie dies § 5 Abs. 8 der UrlaubsVO vorsehe, einseitig zu kürzen. Auch die Inanspruchnahme von Elternzeit sowie die Beurlaubung ohne Dienstbezüge führten dabei zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 19.10.2011 und vom 16.12.2011 zu verpflichten, einen ihr zustehenden Resturlaubsanspruch in Höhe von insgesamt 26 Tagen anzuerkennen; die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und weist zunächst darauf hin, dass der Klägerin bereits mit Schreiben vom 19.10.2011 4 Tage Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 2007 vor ihrer Elternzeit bzw. vor ihrer Beurlaubung ohne Dienstbezüge anerkannt worden seien, so dass diesbezüglich eigentlich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehen dürfte. Im Übrigen sei der Resturlaubsanspruch der Klägerin aus dem Jahr 2007 nun jedoch zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (2012) verfallen. Grundsätzlich verfalle Urlaub, der gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 UrlaubsVO nicht bis zum 30. September des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres erteilt und genommen werde. Gemäß § 3 Abs. 2 der Elternzeitverordnung sei der Resturlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht genommen worden sei, nach Beendigung der Elternzeit - im Fall der Klägerin sei dies der 03.01.2010 - im laufenden (hier: 2010) oder im nächsten Urlaubsjahr (hier: 2011) zu gewähren. Da die Klägerin im Jahr 2011 die ihr in diesem Jahr zugestandenen 4 Tage Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 2007 nach der Zuerkennung nicht genommen habe, seien diese nun ebenfalls verfallen. Selbst wenn der Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2007 noch nicht verfallen sein sollte, wäre er zumindest auf die bereits mitgeteilten 4 Tage zu reduzieren. Der (Rest-)Urlaubsanspruch des Beamten werde jeweils für den Zeitpunkt des beabsichtigten Urlaubsantritts auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitszeitverhältnisse (neu) berechnet. Bei veränderten Arbeitszeitverhältnissen werde der (Rest-)Urlaubsanspruch anhand des vorgegebenen Maßstabs im Verhältnis zur eingetretenen Veränderung herauf- bzw. herabgesetzt. Durch diese verhältnismäßige Anpassung werde erreicht, dass allen Beamten unabhängig von ihren jeweiligen Arbeitszeitverhältnissen ein etwa gleich langer, zusammenhängender Erholungszeitraum unter Fernbleiben vom Dienst ermöglicht werde. Zwar habe der EuGH in seinem Urteil vom 22.04.2010 -C-486/08- u.a. ausgeführt, dass bei einem Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollbeschäftigung erworben habe, nicht gemindert werden dürfe. Dies stehe der Reduzierung des Resturlaubs der Klägerin auf 4 Tage jedoch nicht entgegen, da in ihrem Fall kein Arbeitsverhältnis vorliege und auch keine Minderung der Freizeitdauer im Gesamten erfolgt sei. Die Entscheidung des EuGH betreffe den Tarif- bzw. den Angestelltenbereich und sei auf den Beamtenbereich nicht übertragbar. Dasselbe gelte auch für die Richtlinie 97/81/EG, die weder auf den Beamtenbereich übertragbar noch im Wege des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beachten sei. Darüber hinaus habe die angeführte EuGH-Entscheidung selbst im Tarifbereich für die Berechnung der Urlaubsdauer keine Auswirkungen, da die Urlaubsdauer nach deutschem Urlaubsrecht unabhängig vom Ausmaß und von der Verteilung der Arbeitszeit sei. Der unionsrechtlich zu gewährleistende Mindesturlaub von 4 Wochen werde durch die nach der UrlaubsVO vorzunehmende Umrechnung nicht beeinträchtigt. Die im Urteil des EuGH zu beurteilende Urlaubsregelung des Landes Tirol habe als Berechnungsgröße für den Urlaub weder die Woche noch die Arbeitstage gehabt, sondern er sei in Stunden ausgedrückt worden. Dadurch habe sich jede Änderung des Beschäftigungsausmaßes bei entsprechender Umrechnung auch unmittelbar auf die Urlaubsdauer ausgewirkt. Bei einem in Wochen ausgedrückten bzw. auf Wochenbasis berechneten Mindesturlaub werde der Grundsatz des EuGH indes gewährleistet, wenn die Anzahl der dafür erforderlichen Freistellungstage an die Zahl der Arbeitstage in der Woche angepasst werde. Anders als bei der der Tirol-Entscheidung zugrunde liegenden Regelung gehe dem Beamten nach der UrlaubsVO bei einer Umrechnung des noch nicht genommenen Resturlaubs nach Arbeitszeitverkürzung in Bezug auf die Urlaubsdauer nichts verloren. Der die Arbeitszeit und die Wochenarbeitstage reduzierende Beamte nehme trotz Umrechnung den Resturlaub in dem Umfang mit, in dem er ihn vor der Änderung des Arbeitszeitumfangs noch nicht genommen habe. Ziel der Umrechnung sei keine Kürzung, sondern gerade die Sicherung einer gleichwertigen Urlaubsdauer. Unter dem 06.08.2013 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der EuGH mit Beschluss vom 13.06.2013 -C-415/12- erneut entschieden habe, dass eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs beim Wechsel von Vollzeitarbeit in Teilzeitarbeit einschlägigem Unionsrecht, insbesondere Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 04.11.2003, entgegenstehe. Ein Abdruck der Entscheidung war dem Schreiben der Klägerin beigefügt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten einschließlich der ebenfalls beigezogenen Personalakten der Klägerin (5 Hefter) Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.