Urteil
2 K 862/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0415.2K862.14.0A
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Leitsätze
1. Entscheidet sich ein beihilfeberechtigter Beamter für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, hat er die hierfür zu leistenden Beiträge vollständig allein aufzubringen; er kann vom Dienstherrn mangels Rechtsgrundlage keinen Zuschuss zu den Krankenversicherungskosten verlangen.(Rn.18)
2. Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer im Beamtenverhältnis bestehenden gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung lässt sich weder aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht noch dem Alimentationsprinzip herleiten.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidet sich ein beihilfeberechtigter Beamter für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, hat er die hierfür zu leistenden Beiträge vollständig allein aufzubringen; er kann vom Dienstherrn mangels Rechtsgrundlage keinen Zuschuss zu den Krankenversicherungskosten verlangen.(Rn.18) 2. Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer im Beamtenverhältnis bestehenden gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung lässt sich weder aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht noch dem Alimentationsprinzip herleiten.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin kann eine Neubescheidung ihres Antrages auf Bewilligung eines Zuschusses zu den Kosten der von ihr abgeschlossenen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht verlangen. Der ihren Antrag ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für den von der Klägerin begehrten Zuschuss fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Wie die Beklagte in den streitbefangenen Bescheiden zutreffend dargelegt hat, sind die ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zur Zuschussgewährung an freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (freiwillig gesetzlich versicherte Beschäftigte) für Beamtinnen und Beamte und damit für die Klägerin nicht einschlägig. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen Vorschriften des § 4 sowie § 77 SGB IX geben für den geltend gemachten Anspruch bereits nach ihrem Wortlaut nichts her. Im Übrigen sind entgegen der Auffassung der Klägerin weder die Vorschriften des Besoldungs- noch des Beihilferechts deshalb planwidrig unvollständig, weil dort Zuschüsse an Beamtinnen und Beamte zu den Beiträgen für eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung auch nicht ausnahmsweise vorgesehen sind. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor, weil der Gesetzgeber die Systeme der finanziellen Absicherung der Beamtinnen und Beamten im Krankheits- und Pflegefall einerseits und der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anderseits bewusst und klar voneinander getrennt hat. Das vom Gesetzgeber gewählte System der Beteiligung des Dienstherrn an den Krankheitskosten der Beamtinnen und Beamten sowie deren Familien durch die Gewährung von Beihilfen, ergänzt um die Eigenvorsorge der Betroffenen, geht davon aus, dass mit der Alimentation durch Besoldung bzw. Versorgung nur ein Teil der durchschnittlich zu erwartenden Krankheitsaufwendungen bzw. nur der Betrag für eine diese Aufwendungen deckende (private) Krankenversicherung zur Verfügung gestellt wird. Die somit nur ergänzende Hilfeleistung in Gestalt von Beihilfen ist entsprechend den Grundsätzen des Berufsbeamtentums am Regeltyp des Dienstes im Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert. Dabei tritt die Beteiligung des Dienstherrn an den Krankheitskosten an die Stelle der für Arbeitnehmer geltenden Beteiligung der Arbeitgeber an der Umlagefinanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung und sind die Beamtinnen und Beamten mit Blick auf den ihnen zugutekommenden besonderen beamtenrechtlichen Schutz von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Die Beamtinnen und Beamten des beschriebenen Regeltyps treffen die hinsichtlich der Beihilfegewährung vorausgesetzte eigene Vorsorge aufgrund nachvollziehbarer wirtschaftlicher Erwägungen regelmäßig durch den Abschluss einer privaten Versicherung, die auf dem reinen Versicherungsprinzip beruht. Demgegenüber ist die gesetzliche Krankenversicherung dem Beamtenrecht fremd. Die Krankheitsvorsorge auf Grund von Beihilfe und Privatversicherung unterscheidet sich von der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Prägende Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung sind vor allem die solidarische Finanzierung, der soziale Ausgleich, die Sach- und Dienstleistung als Leistungsform sowie die Organisation ihrer Träger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts. Insbesondere besteht bei ihr keine Entsprechung von Beitrags- und Leistungshöhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Ihre Leistungen sind grundsätzlich einheitlich auf volle Absicherung für den Krankheitsfall angelegt; die Beiträge werden prinzipiell solidarisch finanziert und richten sich unabhängig von den zu erbringenden Leistungen und dem individuellen Risiko nach dem Einkommen des jeweiligen Versicherungspflichtigen, BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, BVerwGE 125, 21, und vom 24.11.1988 – 2 C 18.88 -, BVerwGE 81, 27, jeweils zitiert nach juris, siehe auch: Plog/Wiedow, BBG alt, Stand des Gesamtwerks: 03/2016, § 79 Rn. 11a m.z.w.N. zur Rechtsprechung. Angesichts dessen sind das System der gesetzlichen Krankenversicherung und das System privater Vorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe nicht "gleich", sondern "gleichwertig". Derjenige, der die Möglichkeit hatte, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, hat eine Systementscheidung getroffen, die sich sowohl auf die Vor- als auch auf die Nachteile dieser Form der Eigenvorsorge insgesamt bezieht, so BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, a.a.O.. Dies gilt auch für die Klägerin, die sich erkennbar bewusst unter Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile für den Beitritt zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und gegen den Abschluss einer privaten beihilfekonformen Kranken und Pflegeversicherung entschieden hat. Im Nachhinein kann sie daher einen Ausgleich dadurch bedingter finanzieller Nachteile, etwa durch die Gewährung des geltend gemachten Zuschusses, nicht verlangen. Hinzu kommt, dass sie eine ihr offen stehende Möglichkeit zum Abschluss einer günstigeren beihilfekonformen privaten Versicherung für den Krankheits- und Pflegefall nicht genutzt hat. Die Klägerin hat der gesetzlichen Krankenversicherung bewusst den Vorzug vor einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung im so genannten Basistarif gegeben, weil sie Nachteile, etwa wegen einer faktischen Einschränkung der freien Arztwahl durch geringere Gebührensätze für ärztliche Behandlungen, befürchtete, siehe dazu etwa: BVerwG, Urteil vom 17.4.2014 – 5 C 40.13 –, BVerwGE 149, 279, zitiert nach juris. Es trifft zwar zu, dass auf der Grundlage des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) und einer Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes seit dem 1. Januar 2009 eine allgemeine Krankenversicherungspflicht besteht und im Gegenzug die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet sind, einen Basistarif ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse anzubieten, der im Maximum der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenkasse entsprechen darf (aktuell: 656,82 € - im Jahre 2013: 610,31) und dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein sollen, allerdings mit einer geringeren Vergütungspflicht der Versicherer für ärztliche Behandlungen einhergeht, dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 17.4.2014 – 5 C 40.13 – a.a.O. Der Klägerin stand aber zur Vermeidung der von ihr befürchteten Nachteile einer Versicherung im Basistarif die von ihr nicht genutzte alternative Möglichkeit zur Krankenversicherung im Rahmen der so genannten Öffnungsaktionen der privaten Versicherer zur Verfügung. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Broschüre über die "Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamtenanfänger, gesetzlich Versicherte und deren Angehörige" hätte die Klägerin innerhalb von sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Verbeamtung im … 2013 unter erleichterten Bedingungen in einen beihilfekonformen Normaltarif der privaten Krankenversicherung bei einem der rund 20 an dieser Aktion teilnehmenden Versicherungsunternehmen aufgenommen werden können. Die Erleichterungen bestehen darin, dass kein Antragsteller aus Risikogründen abgelehnt wird, Leistungsausschlüsse unterbleiben und Zuschläge zum Ausgleich erhöhter Risiken – soweit diese erforderlich sind – auf maximal 30 % des tariflichen Beitrages begrenzt werden. Über diese Variante einer erleichterten Aufnahme in die private Krankenversicherung "… insbesondere für Personen mit solchen Vorerkrankungen…, die üblicherweise hohe Risikozuschläge erfordern oder einen privaten Krankenversicherungsschutz ausschließen können" informiert die Beklagte, obgleich sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet sein dürfte, dazu nur: OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.6.2006 – 1 R 18/05 –, dokumentiert in juris, regelmäßig bei Ausbildungsbeginn in Informationsveranstaltungen über das Beihilferecht. Insbesondere hat es während der Ausbildung der Klägerin eine entsprechende Veranstaltung in ihrem Ausbildungshauptzollamt gegeben. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Verpflichtung des Dienstherrn, die Klägerin von finanziell nachteiligen Folgen ihrer Vorsorge-Entscheidung zu entlasten, auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der beamtenrechtlichen Fürsorge- und Alimentationspflicht herleiten. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser muss Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Nach dem geltenden Beihilfesystem erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflichten gegenüber den Beamtinnen und Beamten durch eine finanzielle Hilfeleistung aus öffentlichen Mitteln, die zu deren Eigenvorsorge hinzutritt. Diese anlassbezogenen Leistungen in Gestalt der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sollen den Beamtinnen und Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Der Dienstherr muss daher gewährleisten, dass der jeweilige Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Er darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht, BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 13.2.2008 – 2 BvR 613/06 –, NVwZ 2008, 1004, und vom 2.10.2007 – 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 –, NVwZ 2008, 66; ferner: Beschluss vom 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225, jeweils zitiert nach juris. Das Beihilferecht des Bundes sieht entsprechende besondere Regelungen vor. So wird nach § 47 Abs. 4 BBhV der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 %, für beihilfefähige Aufwendungen erhöht, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung aufgrund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung). Ferner kann die oberste Dienstbehörde gemäß § 47 Abs. 3 BBhV in (weiteren) besonderen Ausnahmefällen den Bemessungssatz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG zwingend geboten ist. Schließlich schreibt § 50 BBhV die auf Antrag erfolgende Berücksichtigung von Belastungsgrenzen für Eigenbehalte vor, die etwa für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017) geändert worden ist, bei einem Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 BBhV (n.F.) liegt. Diesem vom Gesetzgeber geschaffenen Vorsorgesystem hat sich die Klägerin mit ihrer Entscheidung, der gesetzlichen Krankenkasse beizutreten, weitgehend entzogen. Es verbleiben ihr nur ergänzende beihilferechtliche Ansprüche. So sieht § 47 Abs. 6 BBhV vor, dass bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte sich der Bemessungssatz für die Beihilfe auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen erhöht, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkasse ergeben. Mit Blick darauf ist es – worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – ggf. so, dass dem freiwilligen gesetzlich Versicherten auf Antrag Kosten für notwendige medizinische Leistungen (etwa im Krankenhaus für das Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung), für welche die gesetzliche Krankenkasse keine Erstattung leistet, zu 100 % durch die Beihilfe ausgeglichen werden. Angesichts all dessen ist für die Kammer nicht erkennbar, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Korrektur des vom Gesetzgeber geschaffenen Systems der Unterstützung der Beamtinnen und Beamten im Krankheits- und Pflegefall angezeigt sein könnte. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nach Darlegung der obigen Rechtslage im Beihilferecht hierzu auch nicht mehr vorgetragen. Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer freiwillig geschlossenen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung lässt sich daher aus dem beamtenrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht nicht herleiten. Das Gleiche gilt im Ergebnis hinsichtlich des verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber, für den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Das gegenwärtige System der Beihilfe ist nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist. Die Alimentation wäre erst dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet wäre. Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfe geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, dazu BVerfG, a.a.O.. Die Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer Anpassung der Alimentation wird demnach aktuell, wenn durch eine allgemeine Steigerung der Krankenversicherungsprämien der für die Eigenvorsorge gedachte Anteil an der Besoldung generell oder jedenfalls für die Angehörigen einzelner Besoldungsgruppen nicht mehr für eine entsprechende Absicherung ausreichen würde. Die Anpassungspflicht bezieht sich indes nicht auf die Angemessenheit der Besoldung im Einzelfall bei individuellen Besonderheiten von Beamtinnen und Beamten, die etwa aufgrund chronischer Erkrankungen und einem daraus resultierenden erhöhten Versicherungsrisiko aus versicherungsmathematischen Gründen höhere Beiträge für ihre private beihilfekonforme Krankenversicherung entrichten müssen. Aus diesem Grunde ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten sein sollte, einen finanziellen Zuschuss für eine Beamtin oder einen Beamten zu schaffen, der wegen solcher individueller Besonderheiten die Entscheidung getroffen hat, sich gesetzlich zu versichern und dabei in Kauf genommen hat, dass der Krankenkassenbeitrag sich nach dem Bruttoverdienst richtet und der Dienstherr – anders als im Falle einer Pflichtversicherung im Angestelltenverhältnis – keine Beiträge leistet. Im Übrigen hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die in Rede stehende finanzielle Mehrbelastung der nach A 9 gD besoldeten Klägerin gegenüber vergleichbaren Beamtinnen und Beamten, die im Normaltarif beihilfekonform privat krankenversichert sind, eine Unteralimentation unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse (unverheiratet und kinderlos) nicht erkennbar sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierauf nichts erinnert. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Die am …1984 geborene Klägerin trat im Jahre 2010 als Zollinspektor-Anwärterin in den Dienst der Beklagten. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde sie im … 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Zollinspektorin in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes eingestellt und dem Hauptzollamt Saarbrücken als Stammdienststelle zugewiesen. Die Probezeit endet am …2016. Die Klägerin ist mit einem anerkannten GdB von 40 behindert. Seit dem 1.8.2013 ist sie als freiwilliges Mitglied gesetzlich krankenversichert. Unter dem 9.12.2013 beantragte sie rückwirkend für die Zeit ab dem 1.8.2013 einen Zuschuss zu den Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe der Hälfte des monatlichen Beitragssatzes. Als Anlage übermittelte sie ein Schreiben der … Krankenkasse vom 27.9.2013, in welchem - ausgehend von einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.449,84 € - die ab dem 1.9.2013 zu zahlenden monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung mit 365,03 € und zur Pflegeversicherung mit 31,24 € beziffert wurden. Mit Bescheid vom 15.1.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Dienstherr erfülle durch den der Klägerin im Krankheitsfall zustehenden Anspruch auf Beihilfe seine beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt werde. Zuschüsse zu den Kosten einer gesetzlichen Krankenversicherung seien materiell-rechtlich als Besoldung zu bewerten und könnten daher nur durch das Besoldungsrecht geregelt werden. Für den begehren Zuschuss bestehe im Bundesbesoldungsgesetz jedoch keine Rechtsgrundlage. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten dahingehend, sie habe sich notgedrungen gesetzlich krankenversichert, weil ihr die Aufnahme in die private Krankenversicherung wegen einer Vorerkrankung verweigert worden sei. In der Folge werde sie durch den von ihr zu entrichtenden vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung und erhebliche Selbstkostenanteile für medizinische Leistungen in rechtswidriger Weise über Gebühr finanziell belastet bzw. sei aufgrund dieser Belastungen nicht mehr amtsangemessen alimentiert. Da es im Bundesbesoldungsgesetz an einer Rechtsgrundlage für einen finanziellen Ausgleich hierfür bzw. die Gewährung des beantragten Zuschusses fehle, bestehe eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Rechtsfortbildung unter besonderer Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation, in ihrem Sinne zu schließen sei. Des Weiteren ergebe sich eine Pflicht der Beklagten zur Gewährung einer hinreichenden Unterstützung aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Nach Maßgabe des § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) und des § 45 Beamtenstatusgesetz sei einem Beamten im Rahmen der Fürsorgepflicht Beihilfe zu gewähren. Auch in diesem Zusammenhang sei keine Regelung für den Fall getroffen, dass ein Beamter gezwungen sei, Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden. Das gesetzliche Regelwerk sei daher insoweit ebenfalls ungewollt unvollständig. Auf Nachfrage der Beklagten stellte die Klägerin klar, dass der Widerspruch Zuschüsse sowohl zur gesetzlichen Kranken- als auch zur Pflegeversicherung betreffe. Mit Bescheid vom 19.5.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dazu ist ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Systeme der beamtenrechtlichen Beihilfe und der gesetzlichen Krankenkasse konsequent voneinander abgegrenzt habe. Da Beamtinnen und Beamte nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterlägen, seien sie in der Regel in Höhe des von der Beihilfe nicht umfassten prozentualen Anteils der Krankheitskosten in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Sofern sie hingegen als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung angehörten, müssten sie den vertraglich vereinbarten Versicherungsbeitrag selbst entrichten. Ein Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung könne grundsätzlich lediglich im Rahmen des § 257 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch V - SGB V – (Beitragszuschuss für Beschäftigte) gewährt werden. Danach erhielten freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei seien, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft bestehe, vom Arbeitgeber zu tragen wäre. Die Klägerin erfülle jene Voraussetzungen jedoch nicht, weil die Versicherungsfreiheit in ihrem Falle nicht auf dem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) beruhe, sondern auf ihrem Status als Beamtin (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Aus demselben Grunde sei ein Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch XI – SGB XI – nach Maßgabe des § 61 Abs. 8 Satz 1 (gemeint: Abs. 7 Satz 1) SGB XI ausgeschlossen, denn dieser Zuschuss stehe denjenigen nicht zu, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe hätten und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert seien oder für die der halbe Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI gelte; Letztere seien Personen, für welche § 28 Abs. 2 SGB XI Anwendung finde bzw. zu deren Gunsten – wie für die Klägerin – nach beamtenrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Beihilfe bei Krankheit und Pflege bestehe. Schließlich lasse sich ein Anspruch auf den begehrten Zuschuss auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG herleiten. In Bezug auf krankheitsbedingte Belastungen werde der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht vielmehr dadurch gerecht, dass er die Bezüge im Krankheitsfall auf Dauer fortzahle und Beihilfen gewähre. Es bestehe daher kein Bedarf zum Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht des § 78 BBG. Am 14.6.2014 ist die vorliegende Klage eingegangen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr aus dem Verwaltungsverfahren bekanntes Vorbringen. Dabei weist sie insbesondere darauf hin, dass sie sich wegen der unangemessen hohen Krankenversicherungskosten nicht annähernd das Gleiche leisten könne wie ein zur Ergänzung der Beihilfe privat versicherter Beamter der gleichen Laufbahn und Besoldungsstufe. Der begehrte Zuschuss sei daher aus dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation herzuleiten. Auch erlange ihr Dienstherr erhebliche finanzielle Vorteile dadurch, dass sie im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Beihilfe habe. Hierfür begehre sie einen Ausgleich. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die Klägerin schriftlich, sie hätte sich zwar nach dem Ende ihrer Ausbildung im Basistarif der privaten Krankenversicherung (ohne Gesundheitsprüfung) versichern können. Dieser wäre aber nicht kostengünstiger als ihre jetzige gesetzliche Versicherung und mit weiteren Nachteilen, etwa der fehlenden Bereitschaft mancher Ärzte, im Basistarif Versicherte zu niedrigeren Honoraren zu behandeln, verbunden gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2014 zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie zunächst die Ausführungen im streitbefangenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass rund 20 private Versicherungsunternehmen bereits seit dem Jahr 2005 bislang in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamtinnen und Beamten sowie deren Angehörigen so genannte Öffnungsaktionen anböten. Diese ermöglichten die Aufnahme in normale beihilfekonforme Krankheitskosten-Volltarife ohne Aufnahmehöchstalter und Leistungsausschlüsse sowie unter Begrenzung eventueller Risikozuschläge auf höchstens 30 % des tariflichen Betrages. Das Eröffnungsangebot sei insbesondere beim Vorliegen solcher Vorerkrankungen interessant, die üblicherweise hohe Risikozuschläge nach sich zögen oder zum Ausschluss von einem privaten Krankenversicherungsschutz führten. Rückblickend sei es der Klägerin daher möglich gewesen, innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Verbeamtung … in einen normalen beihilfekonformen Krankheitskosten-Volltarif aufgenommen zu werden. Bei Ausbildungsbeginn der Beamtinnen und Beamten fänden regelmäßig Informationsveranstaltungen über das Beihilferecht statt; dabei werde auch die vorgenannte Öffnungsaktion erläutert. Im damaligen Ausbildungshauptzollamt der Klägerin sei eine solche Informationsveranstaltung seitens der Generalzolldirektion, Servicecenter Saarbrücken – Besoldungsstelle (ehemals Beihilfestelle) –, durchgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten einschließlich der Personalakte der Klägerin verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.