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Urteil

2 K 1140/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0621.2K1140.15.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von 14 Urlaubsschichten im Ur-laubsjahr 2015. Der Bescheid der Beklagten vom 27.03.2015 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 12.08.2015, mit dem sie dem Kläger 12 Urlaubsschichten gewährt, ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach §§ 44 BeamtStG, 82 Abs. 1 Satz 1 SBG steht Beamtinnen und Beamten all-jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SBG regelt die Landesregierung die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs durch Rechtsverordnung. Dies hat die saarländische Landesregierung durch die Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.01.2015 - Amtsbl. I, 134 -, getan. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UrlaubsVO beträgt der Urlaub für jedes Urlaubsjahr 30 Ar-beitstage. Dies betrifft den Regelfall einer 5-Tage-Woche. Die für den Kläger als Feuerwehrbeamten im 24-Stunden-Schichtdienst maßgebliche Regelung findet sich in § 4 Abs. 8 Satz 1 UrlaubsVO: Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, so erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer im Verhältnis der zusätzlichen Arbeitstage im Urlaubsjahr zu 260. Maßgebend für die Berechnung des Urlaubs sind damit Feststellungen über die „regelmäßige“ Arbeitszeit und darüber, wie sie sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf die 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt. Aufschluss über die regelmäßige Arbeitszeit des im 24-Stunden-Schichtdienst eingesetzten Klägers gibt der für ihn geltende, mit der Personalvertretung abgestimmte Dienstplan. Auszugehen ist dabei von dem 18-Wochen-Grundmodell, das die Beklagte ihrer Urlaubsberechnung zugrunde gelegt hat und das mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist. Da sich dieses Grundmodell im Kalenderjahr wiederholt, kann es ohne weiteres als Betrachtungszeitraum für die Bestimmung der „regelmäßigen“ Arbeitszeit herangezogen werden. Auszugehen ist danach von folgendem: In 12 von 18 Wochen dieses Grundmodells leistet der Beamte jeweils zwei 24-Stunden-Dienste pro Kalenderwoche. In 3 Wochen leistet er 3 Dienste (1., 4., 7. Woche) und in weiteren 3 Wochen nur 1 Dienst (3., 5., 8. Woche). Im Durchschnitt dieser zuletzt genannten 6 Wochen leistet der Beamte damit ebenfalls zwei 24 Stunden-Dienste pro Kalenderwoche. Die „regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres“, auf die § 4 Abs. 8 Satz 1 UrlaubsVO bei der Berechnung des Urlaubs maßgeblich abstellt, beträgt damit 48 Stunden pro Woche, die sich in den 3-Wochen-Zeiträumen des Grundmodells überwiegend auf 6 Dienste verteilen. Lediglich in den Abschnitten 3. bis 5. Woche und 8. bis 10. Woche werden nur 5 Dienste geleistet. Urlaubsrechtlich gilt dies auch insoweit, als die Beklagte mit dem Grundmodell ihre arbeitszeitrechtliche Verpflichtung zu einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht in jeder einzelnen Woche erfüllt; in der 1., 4. und 7. Woche sind nämlich nominell drei 24-Stunden-Dienste zu leisten (jeweils montags, donnerstags und sonntags). Spätestens aber nach der 3., 6. bzw. 9. Woche sind im Durchschnitt nicht mehr als 48 Arbeitsstunden pro Woche bzw. in 3 Wochen nicht mehr als 6 Dienste erbracht. Vgl. zu der europarechtlichen Vorgabe, wonach die im Bereitschaftsdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten nicht mehr als 48 Wochenstunden im Durchschnitt zu leisten haben, u.a. Urteil der Kammer vom 06.12.2005 -12 K 75/05- und Beschluss des OVG Saarlouis vom 29.06.2006 -1 R 27/05-; Urteil der Kammer vom 19.06.2008 -2 K 1105/07- Was im Weiteren die so bezeichneten Z-Schichten angeht, so hat nach unbestritte-ner Darlegung der Beklagten der betreffende Beamte an diesen Tagen dienstfrei, die Wachabteilung, der er angehört, verrichtet dagegen Dienst. An sonstigen, in dem Grundmodell als dienstfrei ausgewiesenen Tagen hat die gesamte Wachabteilung, der der Beamte angehört, dienstfrei. In Ergänzung des in der Widerspruchsakte des Klägers befindlichen Plans - Bl. 26 dieser Akte - haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass zusätzlich zu den dort gelb als Z-Schicht markierten Tagen der Samstag in der 5. Woche und der Sonntag in der 10. Woche als Z-Schicht für den jeweiligen Mitarbeiter dienstfrei seien. Zum Hintergrund der Z-Schichten hat die Beklagte ausgeführt, dass diese als Be-rechnungsmethode zur Festlegung der 48-Stunden-Woche eingeführt worden seien. Nur durch diese Z-Dienste werde die 48-Stunden-Woche gewährleistet. Mit einer Überstundenrückerstattung hätten diese Dienste nichts zu tun. Unabhängig von der Frage, ob ein Mitarbeiter auf seinem Arbeitszeitkonto über Mehrarbeitsstunden verfüge oder nicht, habe er an den Tagen der Z-Schichten dienstfrei. Bei der Urlaubsberechnung könnten diese Dienste daher nicht als Arbeitstage mitzählen. Diese Argumentation der Beklagten überzeugt. Für den einzelnen Mitarbeiter stellen sich diese Tage mithin ebenso als dienstfreie Tage dar wie die sonstigen Tage, an denen die gesamte Wachabteilung dienstfrei hat. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung zudem klargestellt, die Z-Schichten würden zwar aus planerischen Gründen mit einem „U“ in den Dienstplan eingetragen, auf die zur Verfügung stehenden Urlaubsschichten aber nicht angerechnet, führten mithin nicht zu einem Verbrauch von Urlaubsschichten. Dem ist der Kläger nicht weiter entgegen-getreten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein- bis zweimal im Jahr stattfin-dende Fortbildungsveranstaltungen angesprochen hat, bei denen -so die Beklag-tenvertreter- eine 24-Stunden-Schicht in drei 8-Stunden-Abschnitte umgewandelt werde, bleiben diese Ausnahmekonstellationen bei der Betrachtung der regelmäßigen Arbeitszeit ebenso unberücksichtigt wie Krankheitsvertretungen. Ausgehend von der danach gebotenen durchschnittlichen Betrachtung der Arbeitszeit des Klägers trifft es zu, dass sich seine Arbeitszeit auf durchschnittlich 2 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, mithin 3 Arbeitstage pro Kalenderwoche im Durchschnitt frei sind, d.h. ausgehend von 52 Kalenderwochen 156 Tage im Jahr. Die auf der Grundlage von § 4 Abs. 8 Satz 1 UrlaubsVO vorgenommene Berechnung der Beklagten ist daher rechnerisch richtig: 30 x 156 : 260 = 18 30 – 18 = 12 Dem kann zunächst entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 19.12.2011 -12 K 5204/10-, bestätigt durch OVG Müns-ter, Beschluss vom 03.02.2014 -6 A 127/12-, beide juris, entgegengehalten werden. Zwar kommt das VG Gelsenkirchen bei Anwendung der Berechnungsformel für einen im 24-Stunden-Dienst arbeitenden Feuerwehrbeamten zu einem Ergebnis von 13,8, aufgerundet 14 Urlaubsschichten; die Entscheidung geht aber von einem anderen Dienstplan aus. Nach den Entscheidungsgründen des VG Gelsenkirchen (Rdnr. 37 des juris-Abdrucks) absolvierte der Kläger in Nordrhein-Westfalen an jedem 3. Tag einen 24-Stunden-Dienst, worauf eine 48-Stunden-Freizeitphase folgte. Dabei leistete er durchgängig innerhalb eines 3-Wochen-Zeitraums 7 Dienste ab. Der Dienstplan des Klägers in Nordrhein-Westfalen entsprach damit ersichtlich genau dem, der bei der Beklagten bis Juni 2008 galt und bei dem in einem 3-Wochen-Zeitraum nicht 6, sondern 7 24-Stunden-Dienste geleistet wurden. Auf die Verhältnisse bei der Beklagten, bei der in einem 3-Wochen-Zeitraum unter Einbeziehung der Z-Schichten nicht mehr als 6 Dienste geleistet werden, kann die Entscheidung des VG Gelsenkirchen mithin nicht übertragen werden. Die weitere Argumentation des Klägers, er leiste in Wahrheit in einem 3-Wochen-Rhythmus deshalb (gewissermaßen fiktiv) 7 Dienste, weil er sich die Z-Schicht dadurch „erarbeite“, dass er pro Dienst im Schnitt 3,5 Stunden mehr Dienstzeit ab-leiste, als er schulde, verfängt nicht. Diese fiktive Betrachtung verkennt, dass plan-mäßig in jedem der 3-Wochen-Zeiträume innerhalb des 18-Wochen-Grundmodells maximal 6 Dienste regulär geleistet werden und die sogenannte Z-Schicht von vorneherein als Teil des Dienstplans für ihn dienstfrei ist. Ein siebter Dienst wird von dem Kläger im Gegensatz zu dem bis Juni 2008 bei der Beklagten praktizierten Dienstplan gerade nicht geleistet. Es ist daher auch unerheblich, ob diese Tage, an denen der Beamte dienstfrei hat, seine Wachabteilung dagegen nicht, früher mit dem Kürzel „ÜRV“ bzw. „V“ in den Dienstplan eingetragen wurden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Z-Schicht inhaltlich ungeachtet ihrer Bezeichnung mit einem Ausgleich von planmäßig anfallender Zuvielarbeit nichts zu tun und stellt sich auch nicht als Ausgleich von Mehrarbeit bzw. Überstunden dar. Zwar trifft es zu, wie von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass nicht in allen Wochenabschnitten 6 Urlaubsschichten genügen, um insgesamt 3 Wochen Urlaub zu erhalten. Für einen am Dienstag in der 16. Woche beginnenden und bis Montag in der darauffolgenden 1. Woche des Grundmodells andauernden Urlaub sind nach dem Grundmodell 7 Urlaubsschichten einzutragen. Andererseits werden beispielsweise für einen in der 3. Woche montags beginnenden 3-wöchigen Urlaub nur 5 Urlaubsschichten benötigt. Diese nur in bestimmten Wochenabschnitten auftretenden Abweichungen von der Regel können aufgrund der von § 4 Abs. 8 Satz 1 UrlaubsVO in rechtmäßiger Weise vorgenommenen pauschalierten Betrachtung vernachlässigt werden, führen mithin nicht dazu, dass diese Zeiträume gesondert zu berücksichtigen wären. Hinzu kommt, dass sich Abweichungen, sei es, dass sie dem Beamten vorteilhaft, sei es, dass sie ihm nachteilig sind, auf das Kalenderjahr bezogen häufig ausgleichen dürften. Selbst wenn in Einzelfällen 6 Wochen Urlaub im Jahr durch 12 Urlaubsschichten nicht vollständig erreicht werden, erscheint dies nicht unzumutbar. Eine nicht mehr hinnehmbare Schlechterstellung im Verhältnis zu den in der 5-Tage-Woche tätigen Beamtinnen und Beamten ist damit jedenfalls nicht verbunden. Angesichts der von dem Verordnungsgeber vorgegebenen pauschalierenden Berechnungsweise muss der im 24-Stunden-Schichtdienst arbeitende Beamte geringfügige Abweichungen im Verhältnis zu anderen Beamten, die nicht in diesem Dienst arbeiten, hinnehmen. Vgl. so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.12.2011, a.a.O., Rdnr. 48 des juris-Abdrucks Es mag zwar zutreffen, dass die konkrete Urlaubsplanung für einen Beamten wie den Kläger, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sich dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, schwieriger ist als für einen Beamten, der in der 5-Tage-Woche arbeitet. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - sowie andere Beamte der Berufsfeuerwehr der Beklagten - durch faktisch auftretende Schwierigkeiten in der Urlaubsplanung unzumutbar belastet würden, vermag die Kammer aber nicht zu erkennen. Vgl. ebenso OVG Münster, Beschluss vom 03.02.2014, a.a.O. Rdnr. 8 des juris-Abdrucks Die Beklagte ist jedenfalls nicht gehalten, solche faktischen Planungsschwierigkeiten bei der Urlaubsberechnung nach § 4 Abs. 8 Satz 1 UrlaubsVO rechnerisch derart zu berücksichtigen, dass sich für den Kläger die begehrten 14 Urlaubsschichten ergeben. Nach allem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da es hierfür an einer positiven Kostengrundentscheidung fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Ziffer 10.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 - auf 5.000,- € festgesetzt (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 03.02.2014 -6 A 127/12-, a.a.O.). Der Kläger steht als Beamter der Berufsfeuerwehr (Oberbrandmeister) im Dienst der … B-Stadt. Er ist im 24-Stunden-Einsatzdienst tätig. Anlässlich der Umstellung des Einsatzdienstes der Feuerwehr auf die 48-Stunden-Woche und hierdurch bedingter Mehrarbeitsstunden stellte die Beklagte 2014 fest, dass den Beamten der Berufsfeuerwehr im Einsatzdienst in der Vergangenheit 14 Urlaubsschichten im Kalenderjahr gewährt worden waren. Die Berechnung der Beklagten ergab demgegenüber 12 Urlaubsschichten. Die Beklagte fragte daraufhin beim Ministerium für Inneres und Sport nach, ob die von ihr vollzogene Urlaubsberechnung mit 12 Urlaubsschichten in Einklang mit der Regelung des § 5 Abs. 8 UrlaubsVO (Anm.: a.F.) stehe. Mit Schreiben vom 08.08.2014 bestätigte das Ministerium für Inneres und Sport die vorgenommene Berechnung des Urlaubs mit 12 24-Stunden-Schichten im Kalenderjahr. Aus den Dienstplänen sei ersichtlich, dass die Beamten im Durchschnitt an 2 Tagen in der Woche Dienst leisteten, folglich stünden ihnen 3 zusätzliche freie Tage je Woche zur Verfügung. In einer 2-Tage-Woche benötige ein Bediensteter 12 Tage Erholungsurlaub, um die vorgesehene Gesamturlaubsdauer von 6 Wochen erreichen zu können. Eine einvernehmliche Festlegung des Urlaubsanspruchs durch Dienstvereinbarung scheiterte, da mit dem Personalrat keine Einigung über die Höhe des Urlaubsanspruchs erzielt werden konnte. Dem Dienstplan für das Kalenderjahr 2015 (Grundmodell) stimmte der Personalrat nach einem Einigungsgespräch zu. Nach diesem Dienstplan sind in 18 Wochen 36 24-Stunden-Dienste zu leisten. Mit dienstlicher Mitteilung vom 06.01.2015 (Aushang) teilte die Beklagte den Bediensteten der Berufsfeuerwehr mit, dass der Urlaubsanspruch für die Jahre 2014 und 2015 nicht nur von der Berechnung in Tagen auf eine Berechnung in Diensten umgestellt werde, sondern sich ebenfalls die Summe der verfügbaren Urlaubstage von 14 auf 12 verringere. Mit Schreiben vom 17.01.2015 und erneut auf dem Dienstweg vom 22.02.2015 beantragte der Kläger den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides u.a. hinsichtlich der Berechnung von Urlaub für die Beamten der Berufsfeuerwehr. Er machte geltend, die Urlaubsregelung per Aushang halte er für rechtswidrig, weil keine ordnungsgemäße Ermächtigungs- bzw. Rechtsgrundlage genannt sei. Die Bezugnahme auf ein Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport könne eine Ermächtigungsgrundlage nicht ersetzen, zumal dieses Schreiben dem Aushang nicht beigefügt gewesen sei. Er bitte darum, ihm anhand eines Rechenbeispiels zu belegen, wie die Höhe seines Urlaubsanspruchs ermittelt worden sei. Außerdem bitte er um Darlegung, wieso sein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2014 unter Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip im Nachhinein neu festgesetzt worden sei. Mit Bescheid vom 27.03.2015, dem Kläger zugestellt am 05.04.2015, erläuterte die Beklagte die Rechtsgrundlagen und die Berechnung des Urlaubs. Dabei führte sie aus, nachdem eine Dienstvereinbarung u.a. über den Urlaub nicht abgeschlossen worden sei, beruhe der Urlaubsanspruch unmittelbar auf Gesetz. Rechtsgrundlage der Urlaubsberechnung sei § 5 Abs. 1 Nr. 3 UrlaubsVO. Danach betrage der Urlaub für jedes Urlaubsjahr nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Verteile sich die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr (weniger) als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, so erhöhe (vermindere) sich die Urlaubsdauer im Verhältnis der zusätzlichen Arbeitstage im Urlaubsjahr zu 260 (Anm.: § 4 Abs. 8 UrlaubsVO n.F.). Nach dem Schichtplan des Amtes für Brand- und Zivilschutz leisteten die Beamten der Berufsfeuerwehr im Einsatzdienst in 18 Wochen 36 Dienste zu 24 Stunden. Danach verteile sich die regelmäßige Arbeitszeit auf 2 Arbeitstage. Nach der anzuwendenden Berechnungsformel ergäben sich 30 x 156 : 260 = 18; 30 - 18 = 12 Arbeitstage = 12 Schichten. Mit 12 Schichten stünden dem Kläger 6 Wochen Urlaub im Jahr zu. Die Berechnung sei nach einer entsprechenden Mitteilung des Personal- und Organisationsamtes mit Wirkung für die Zukunft angewandt worden. Für 2014 bereits zu viel gewährter Urlaub sei nicht zurückgefordert worden. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.05.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid und beantragte, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2015 sowie der dienstlichen Mitteilung vom 06.01.2015 für das Urlaubsjahr 2015 14 Urlaubstage zu gewähren. Zur Begründung machte er geltend, nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Urlaubsverordnung - UrlaubsVO - in der Fassung vom 14.01.2015 betrage der Urlaub grundsätzlich für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Nach § 4 Abs. 7 UrlaubsVO seien Arbeitstage alle Kalendertage, an denen Beamte Dienst zu tun hätten. Ende der Dienst bei Wechseldienst nicht an dem Kalendertag, an dem er begonnen habe, gelte als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 der Kalendertag, an dem er begonnen habe. Verteile sich die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, so erhöhe oder vermindere sich die Urlaubsdauer nach § 4 Abs. 8 UrlaubsVO im Verhältnis der zusätzlichen Arbeitstage im Urlaubsjahr zu 260. Ändere sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, sei bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Auf Basis dieser gesetzlichen Regelung ergebe sich für die Berechnung seiner Urlaubstage Folgendes: Die Beklagte gehe in ihrer dienstlichen Mitteilung vom 06.01.2015 und auch im Bescheid vom 27.03.2015 fälschlicherweise davon aus, dass er im 3-Wochen-Rhythmus lediglich 6 Dienste bzw. im 18-Wochen-Rhythmus lediglich 36 Dienste leiste. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen, so dass bereits von einer falschen Berechnungsgrundlage ausgegangen werde. Er leiste im 3-Wochen-Rhythmus insgesamt 7 Dienste, wobei der siebte Dienst als sog. „Freidienst“ ausgestaltet sei. Dieser „Freidienst“ werde im Rahmen der zuvor geleisteten Dienste bereits durch ihn erarbeitet, da er pro Dienst 3,5 Stunden mehr Dienstzeit ableiste. Ohne diese Diensteinteilung wäre das praktizierte Dienstmodell bei der Feuerwehr nicht umsetzbar. Demnach sei dieser siebte Dienst, obwohl er als „Freidienst“ ausgestaltet sei, bei der Berechnung der im Kalenderjahr erbrachten Dienste nicht in Abzug zu bringen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der sog. „Freidienst“ in dem praktizierten 24-Stunden-Modell tatsächlich als Dienstzeit angelegt sei und dieser Dienst auch in regelmäßigem Rhythmus erbracht werde. Leiste also ein Beamter innerhalb des 3-Wochen-Rhythmus 7 Dienste, so erbringe er im Kalenderjahr 2015, das aus 53 Kalenderwochen bestehe, 122 bzw. 123 Dienste. Selbst wenn man davon ausginge, dass auch im Kalenderjahr 2015 52 Kalenderwochen bei der Berechnung der Urlaubstage in Ansatz zu bringen wären, so erbringe ein Beamter in diesem Dienstmodell 121 bis 122 Dienste im Jahr. Der Rechenweg stelle sich wie folgt dar: 52 (Kalenderwochen) : 3 (Wochenrhythmus) = 17,3; 17,3 x 7 (Dienste) = 121 bis 122 Dienste pro Jahr. Stelle man nun diese 121 bzw. 122 Dienste pro Jahr zu der vorgegebenen Rechengröße aus § 4 Abs. 8 Satz 1 UrlaubsVO in Relation, ergebe sich folgende Berechnung: 121/122 : 260 = 0,46/0,47; 30 (Urlaubstage) x 0,46/0,47 = 13,8/14,1. Das gleiche Ergebnis erziele man auch auf einem anderen Rechenweg. Gehe man von 121 Arbeitstagen bzw. Schichten im Jahr aus, so stünden ihm unter Berücksichtigung der regelmäßigen 5-Tage-Woche 2,7 zusätzliche arbeitsfreie Tage/Schichten in der Woche zur Verfügung. Daher könne auch wie folgt gerechnet werden: 30 (Urlaubstage) x 2,7 (zusätzliche arbeitsfreie Tage/Schichten in der Woche) x 52 (Kalenderwochen) : 260 = 30 Urlaubstage - 16,2 Urlaubstage = 13,8 Urlaubstage. Die Urlaubstage seien, da bei der Berechnung ein Bruchteil von mehr als 0,5 verbleibe (13,8 Tage bei mindestens 121 Schichten im Jahr), auf den vollen Urlaubstag aufzurunden (14 Tage). Demnach folge aus der Urlaubsverordnung unter Berücksichtigung der durch ihn pro Jahr zu leistenden Dienste ein Urlaubsanspruch von 14 Tagen pro Kalenderjahr. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In den Gründen des Bescheides ist u.a. ausgeführt, die Festlegung des Urlaubsanspruchs auf 12 Urlaubsschichten im Kalenderjahr mit je 24 Stunden entspreche der gesetzlichen Regelung. Es treffe nicht zu, dass die Beamten in 3 Wochen 7 Schichten leisten würden. Der dem Widerspruchsbescheid beigefügte, sich jeweils wiederholende Dienstplan (Grundmodell), dem der Personalrat zugestimmt habe, setze in 18 Wochen 36 Dienste zu 24 Stunden fest und verwirkliche damit die 48-Stunden-Woche. In 3 Wochen würden im Schnitt 6 und nicht 7 Dienste geleistet. Die sog. Z-Dienste seien als Berechnungsmethode zur Festlegung der 48-Stunden-Woche eingeführt worden. Nur durch diese Z-Dienste, an denen die Wachabteilung Dienst habe, der einzelne Mitarbeiter jedoch nicht, werde die 48-Stunden-Woche gewährleistet. Mit einer Überstundenrückerstattung hätten diese Dienste nichts zu tun. Unabhängig von der Frage, ob ein Mitarbeiter auf seinem Arbeitszeitkonto über Mehrarbeitsstunden verfüge oder nicht, habe er an den Tagen der Z-Dienste dienstfrei. Bei der Urlaubsberechnung könnten diese Dienste daher nicht als Arbeitstage mitzählen. Damit verteile sich die regelmäßige Arbeitszeit auf weniger als 5 Arbeitstage in der Woche und § 5 Abs. 8 finde Anwendung. Nach der Berechnungsmethode von Juncker, SBG, zu § 5 Abs. 8 UrlaubsVO (Stand: Januar 2009), Rdnr. 10, sei zunächst auszurechnen, wieviel arbeitsfreie Tage sich zusätzlich gegenüber der 5-Tage-Woche ergäben. Das seien im Fall von 2 Arbeitstagen in der Woche 3 Tage in der Woche und damit 156 Tage im Jahr. Diese 156 Tage seien mit den 30 Urlaubstagen der 5-Tage-Woche zu multiplizieren und durch 260 zu teilen; das Ergebnis sei von 30 Tagen in Abzug zu bringen. Die Formel laute demnach: 30 x 156 : 260 = 18; 30 - 18 = 12. Diese 12 Tage (24-Stunden-Schichten) ergäben bei der 2-Tage-Woche im Jahr - wie bei den Beschäftigten der 5-Tage-Woche die 30 Tage - 6 Wochen Urlaub. Dass sich die Anzahl der Arbeitsschichten und der arbeitsfreien Tage durch nicht planbare Mehrarbeit im Laufe des Urlaubsjahres ändern könne, sei für die Berechnung der Urlaubsschichten unerheblich, denn es komme bei § 5 Abs. 8 auf die regelmäßige Arbeitszeit an. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 14.08.2015 zugestellt. Am 14.09.2015 hat er die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen aus seinem Widerspruchsschreiben und betont noch einmal, dass er im 3-Wochen-Rhythmus insgesamt 7 Dienste leiste, wobei der siebte Dienst als sog. „Freidienst“ ausgestaltet sei. Dieser „Freidienst“ werde im Rahmen der zuvor geleisteten Dienste bereits durch ihn erarbeitet, da er pro Dienst im Schnitt rd. 3,5 Stunden mehr Dienstzeit ableiste. Ohne diese Art der Diensteinteilung wäre das praktizierte Dienstmodell bei der Feuerwehr nicht umsetzbar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden dürfe. Berücksichtige man diese 48-Stunden-Regel, so dürfte der jeweilige Beamte in einem 3-Wochen-Intervall, in dem 7 Dienste zu leisten seien, pro Dienst lediglich 20,57 Stunden arbeiten. Da dies in dem Dienstsystem der Feuerwehr aber nicht möglich sei, fielen in einem 24-Stunden-Dienst grundsätzlich 3,43 Stunden Mehrarbeit an, die innerhalb des 3-Wochen-Intervalls wieder abzubauen seien. Folglich entstehe nach 6 geleisteten Diensten eine Mehrarbeitszeit von insgesamt 20,58 Stunden (3,43 x 6), die durch einen vollständigen Freidienst wieder abzugelten sei. In dem praktizierten Dienstsystem werde grundsätzlich der sechste Dienst als „Freidienst“ abgegolten und der siebte Dienst wieder regulär geleistet. Auf diese Art und Weise sei gewährleistet, dass der jeweilige „Freidienst“ der Beamten alle 3 Wochen an einem anderen Wochentag stattfinde, so dass kontinuierlich alle Tage besetzt werden könnten. Unter Berücksichtigung dieser Entstehung des „Freidienstes“ sei der „Freidienst“ bisher mit „Überstundenrückvergütung“ bzw. „ÜRV“ bezeichnet und in der Software, die für die Erstellung des Dienstplans genutzt werde, mit „V“ hinterlegt worden. Seitens der Beklagten werde dieser „Freidienst“, der zuvor die Kürzel „ÜRV“ bzw. „V“ gehabt habe, nunmehr als „Z-Dienst“ bezeichnet. Soweit im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen werde, dass diese „Dienste“ nur eine Berechnungsmethode zur Festlegung der 48-Stunden-Woche seien, bleibe unerwähnt, dass diese „Z-Dienste“ nur deshalb dienstfrei seien, weil andernfalls das 48-Stunden-Modell unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Mehrarbeit bei 7 Schichten in 3 Wochen nicht rechtskonform realisierbar wäre. Demnach sei dieser siebte Dienst, obwohl er als „Freidienst“ ausgestaltet sei, bei der Berechnung der im Kalenderjahr erbrachten Dienste nicht in Abzug zu bringen. Folglich sei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sich im 3-Wochen-Rhythmus über 6 Schichten hinweg tatsächlich in Form der Mehrarbeit einen siebten Dienst in Gestalt eines sog. „Freidienstes“ (= Z-Schicht) erarbeite, davon auszugehen, dass er innerhalb von 3 Wochen nicht 6, sondern 7 Dienste bzw. innerhalb von 18 Wochen nicht 36, sondern 42 Dienste erarbeite. Aus den dargestellten Gründen könne er gemäß § 4 Abs. 8 UrlaubsVO unter Berücksichtigung der von ihm im Urlaubsjahr geleisteten Dienste insgesamt 14 Urlaubsschichten beanspruchen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2015 zu verpflichten, dem Kläger für das Urlaubsjahr 2015 14 Urlaubsschichten zu gewähren, sowie die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und betont noch einmal, dem Kläger stünden nur 12 Urlaubstage zu. Es sei nicht richtig, dass der Kläger im 3-Wochen-Rhythmus 7 und nicht 6 Dienste leiste. Die sog. Z-Schicht sei keine Freischicht, sondern eine Schicht, an der der Kläger dienstplanmäßig keine Schicht, sondern dienstfrei habe. Der dienstfreie Tag werde unabhängig davon eingetragen, ob zuvor Mehrarbeitsstunden geleistet worden seien oder nicht. Die gesamte nachfolgende Berechnung des Klägers gehe daher fehl. Hierauf erwidert der Kläger, die sog. Z-Schicht sei eine Schicht, die auf einer vorherigen Leistung von Mehrarbeit beruhe. Der Hinweis der Beklagten, dass in 3 Wochen im Schnitt 6 und nicht 7 Dienste geleistet würden, lasse außer Acht, auf welcher Basis das vorliegende 24- bzw. 48-Stunden-Modell geplant worden sei. Ergänzend werde auf die Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 19.12.2011 -12 K 5204/10- verwiesen. Gegenstand dieses Verfahrens seien die Erholungsurlaubsansprüche von Feuerwehrbeamten gewesen, die ebenfalls einen 24-Stunden-Dienst leisteten, worauf eine 48-Stunden-Freizeitphase folge. Hier habe das Gericht bestätigt, dass bei diesem Dienstmodell bei maximal 30 Urlaubstagen und dem Faktor 260 insgesamt 13,8 Urlaubstage entstünden. Die Beklagte entgegnet, die Berechnungsformel des VG Gelsenkirchen entspreche der im Widerspruchsbescheid angewandten Formel. Da die zusätzlichen arbeitsfreien Tage des Klägers im Durchschnitt 3 Tage in der Woche und nicht 2,7 Tage in der Woche betrügen, sei der Faktor 2,7 durch 3 zu ersetzen. Multipliziert mit 52 ergäben sich 152 zusätzliche freie Tage im Jahr. Von den 30 Urlaubstagen im Jahr seien nicht 16,2, sondern 18 Tage in Abzug zu bringen. Das VG Gelsenkirchen bestätige somit ihre Auffassung. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.