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Urteil

2 K 406/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:1123.2K406.15.0A
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Leitsätze
1. Ein qualifizierter Dienstunfall setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Lebensgefahr bei der dienstlichen Verrichtung voraus sowie dass sich der Beamte dieser Gefahr bewusst ausgesetzt hat.(Rn.27) 2. Die Unfallaufnahme auf dem Standstreifen einer Autobahnauffahrt begründet keine besondere Lebensgefahr.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein qualifizierter Dienstunfall setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Lebensgefahr bei der dienstlichen Verrichtung voraus sowie dass sich der Beamte dieser Gefahr bewusst ausgesetzt hat.(Rn.27) 2. Die Unfallaufnahme auf dem Standstreifen einer Autobahnauffahrt begründet keine besondere Lebensgefahr.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht „infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt“ ist und es daher von vornherein an einem Teil der Voraussetzungen des § 37 BeamtVG fehlt. Da die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts des Inhalts beschränkt ist, dass die übrigen Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllt sind, und der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide die gegenteilige Feststellung getroffen hat, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, dass der Eintritt der Bestandskraft dieser Bescheide, die ihn im Fall einer nicht auszuschließenden späteren unfallbedingten Versetzung in den Ruhestand belasten könnten, verhindert und möglichst zeitnah über das Vorliegen der streitigen Voraussetzungen entschieden wird. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.01.1993 -5 L 2634/91-, juris Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass der Beklagte das Schadensereignis vom 16.01.1986 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG anerkennt. Der diese Feststellung ablehnende Bescheid vom 23.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vorab ist festzuhalten, dass hier kein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 SVwVfG erforderlich ist, da über die Anerkennung des Schadensereignisses vom 16.01.1986 als qualifizierter Dienstunfall bislang nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Dies hat der Beklagte im Widerspruchsverfahren - entgegen seiner ursprünglich vertretenen Rechtsaufassung - auch eingeräumt. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes vom 20.03.1979 (BGBl. I S. 357) vgl. dazu, dass diese Fassung und nicht die Neufassung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 25 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) bzw. die nach der Überleitung in saarländisches Landesrecht durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.05.2008 (Amtsbl. S. 1062) nunmehr für saarländische Beamte geltende Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Saar maßgeblich ist, weil die Frage, ob das Ereignis vom 16.01.1986 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, grundsätzlich nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat: BVerwG, u.a. Urteil vom 13.12.2012 -2 C 51.11-, juris, m.w.N. erhält ein Beamter ein nach Maßgabe dieser Vorschrift erhöhtes Ruhegehalt, wenn er bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Versorgungsregelungen setzt § 37 BeamtVG zunächst einen - vom Beklagten hier anerkannten - Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG voraus und sieht lediglich für diejenigen Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist, dass die dienstliche Verrichtung nach den Umständen des konkreten Falles objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt und der Beamte sich subjektiv dieser spezifischen Gefährdung bei der Dienstverrichtung bewusst ist. Der Betreffende muss sich mit anderen Worten einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer von ihm auch als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung willen bewusst ausgesetzt haben. Sein Leben setzt ein, wer die Lebensgefahr erkennt und trotzdem - unter Hintanstellung der eigenen Rettung - die Diensthandlung fortsetzt, obwohl ihm ein Entkommen noch möglich ist. Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erbracht hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit besonderen Gefährdungslagen konfrontiert zu werden, derentwegen er im Fall eines Unfalls Nachteile im Rahmen der Unfallversorgung hinnehmen müsste. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 -2 C 17.98- und vom 13.12.2012 -2 C 51.11-, sowie Beschluss vom 10.05.1991 -2 B 48.91-, jeweils juris, m.w.N. Gemessen daran liegen hier die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls nicht vor. In objektiver Hinsicht fehlt es an einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und in subjektiver Hinsicht ist nicht erkennbar, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt der Gefährdung seines Lebens bewusst gewesen ist. Wenn der Gesetzgeber voraussetzt, dass mit der Ausübung der Diensthandlung eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, so macht er mit dieser Formulierung deutlich, dass er eine gewisse allgemeine Gefährlichkeit des Dienstes, wie sie z.B. mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbunden ist, nicht genügen lässt. Eine besondere Lebensgefahr ist mit einer Diensthandlung vielmehr nur dann verbunden, wenn die Gefährdung weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens also wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist. Dies ist nicht in einem statistischen Sinne derart zu verstehen, dass der Todesfall als Folge der betreffenden Dienstverrichtung häufiger eintritt als der Überlebensfall. Der Verlust des Lebens muss aber doch typischerweise mit dem besonderen Charakter der Dienstverrichtung verbunden sein, so dass sein Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint. Ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet ist, lässt sich nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 -2 C 51.11- sowie Beschluss vom 30.08.1993 -2 B 67.93-, jeweils juris In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine besondere Lebensgefahr beispielsweise angenommen worden für die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden durch Feuerwehrbeamte, die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker oder die Verfolgung bewaffneter Straftäter durch Polizeibeamte. Auch die Aufnahme eines Verkehrsunfalls oder andere verkehrspolizeiliche Tätigkeiten können aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall besonders lebensgefährlich sein. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die erhöhte Unfallversorgung den Hinterbliebenen eines Polizeibeamten zugesprochen, der bei einem gerichtlichen Ortstermin weisungsgemäß eine Autobahn betreten hatte und dabei von einem Fahrzeug erfasst und getötet worden war. Das Gericht hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass Autobahnen typischerweise mit hoher Geschwindigkeit bei geringem Fahrzeugabstand befahren werden und es Fußgängern gerade wegen dieser besonderen Gefahr generell verboten ist, Autobahnen zu betreten. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 05.11.1986 -1 OE 72/82-, ZBR 1987, 215 Demgegenüber ist eine besondere Lebensgefahr verneint worden im Fall der Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten innerhalb geschlossener Ortschaft bei Regen und Dunkelheit, im Fall des Absicherns des Stauendes durch ein mit Blaulicht und Warnblinkleuchten gesichertes Polizeifahrzeug auf dem Standstreifen der Autobahn, vgl. die Nachweise im Urteil des OVG Lüneburg vom 26.01.1993 -5 L 2634/91-, juris im Fall der polizeilichen Unfallaufnahme auf einer Landstraße bei leichtem Nebel zur Nachtzeit vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.1998 -2 A 10106/97-, juris sowie im Fall der Unfallaufnahme auf dem Seitenstreifen einer Autobahn bei Nacht und Regenwetter. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.12.2013 -2 A 752/11-, juris In der letztgenannten Entscheidung ist ausgeführt, gegen die Annahme einer besonderen Lebensgefahr spreche, dass die Unfallstelle trotz Dunkelheit und Regens für sich nähernde Fahrzeuge etwa 600 m entfernt erkennbar gewesen sei, so dass selbst bei hohen gefahrenen Geschwindigkeiten hinreichend Reaktionszeit für nachfolgende Fahrzeugführer bestanden habe, aus ihrer Sicht erforderliche Maßnahmen wie Bremsen oder Spurwechsel ohne Gefährdung anderer zu vollziehen. Das Vorbringen des (dortigen) Klägers, wonach aus 600 m Entfernung lediglich das Warnlicht, nicht jedoch der Standort und der Umfang der Unfallstelle erkennbar gewesen seien, sei nicht geeignet, die vorgenannte Feststellung einschließlich der hieraus gezogenen Folgerung in Zweifel zu ziehen. Für die Erkennbarkeit der Unfallstelle reiche es aus, wenn die Warnlichter des Streifenwagens sowie des Abschleppwagens aus der genannten Entfernung erkennbar gewesen seien; für den Rückschluss auf eine hinreichende Reaktionszeit bedürfe es nicht weiterer Kenntnisse über die Unfallstelle bei den nachfolgenden Fahrzeugführern. Auch das VG Aachen hat entschieden, dass bei der Absicherung eines Verkehrsunfalls am Rand des Standstreifens einer Autobahn trotz der nicht zu unterschätzenden Gefahrenlage durch die auf einer Autobahn üblichen hohen Geschwindigkeiten und die im konkreten Fall zusätzliche Gefährdung durch Glatteis, eventuell auch durch blendendes Sonnenlicht - anders als beim Betreten der Fahrbahn selbst - noch keine besonders ausgeprägte Lebensgefahr begründet werde. Eine solche Absicherung sei vielmehr noch den - wenn auch riskanten - Routinearbeiten zuzuordnen, die im Einzelfall bei unglücklicher Verkettung der Umstände ebenfalls in einen tragischen Unfall münden könnten. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 02.03.2006 -1 K 1232/03- juris Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Beklagte hier zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die am 16.01.1986 durchgeführte Verkehrsunfallaufnahme nicht mit einer besonderen Lebensgefahr für den Kläger verbunden war. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Verkehrsunfall, zu dem der Kläger und sein Kollege herbeigerufen wurden, sich nicht auf der Autobahn selbst, sondern auf der Autobahnauffahrt ereignet hatte. Dies geht aus den Lichtbildern, die die Beteiligten zur Gerichtsakte gereicht haben, eindeutig hervor. Dass bereits 400 m vor der damaligen Unfallstelle ein Verkehrsschild aufgestellt ist, welches den Beginn der Autobahn anzeigt, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass der Unfallbereich - hier sogar durch Leitplanken - vom fließenden Autobahnverkehr abgetrennt war, so dass der Umstand, dass Autobahnen typischerweise mit hoher Geschwindigkeit bei geringem Fahrzeugabstand befahren werden, hier kein erhöhtes Gefahrenpotential begründet hat. Auf Autobahnauffahrten werden in der Regel deutlich geringere Geschwindigkeiten gefahren, so dass die herannahenden Fahrzeuge eher zu einer Ausweichreaktion imstande sind. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass sich das verunfallte Fahrzeug nicht auf der Fahrbahn der Autobahnauffahrt, sondern zum Teil auf dem rechten Seitenstreifen und zum Teil auf der rechten Leitplanke befand. Auch der herbeigerufene Funkstreifenwagen, mit dem der Kläger und sein Kollege zur Unfallstelle gelangt waren, war nicht auf der Fahrbahn der Autobahnauffahrt, sondern etwa 20 m vor dem Unfallfahrzeug auf dem rechten Seitenstreifen abgestellt. Für Unfallaufnahmen auf dem Seitenstreifen ist aber - sogar auf Autobahnen selbst - anerkannt, dass diese noch kein außergewöhnliches Risiko darstellen, sondern zur alltäglichen Routine eines Verkehrspolizisten gehören. Dabei spricht allein die Tatsache, dass sich hier im Rahmen der Unfallaufnahme ein weiterer Unfall ereignet hat, nicht für eine andere Betrachtung, weil schwere Unfälle auch sonst gelegentlich aus Situationen erwachsen, die nicht als lebensgefährlich oder gar besonders lebensgefährlich zu bezeichnen sind. Vgl. VG Koblenz, Urteil vom 05.11.2004 -6 K 428/04.KO-, juris Die daher allenfalls abstrakte Gefährlichkeit der Diensthandlung des Klägers ist hier auch nicht durch Hinzutreten besonderer risikoerhöhender Momente derart gesteigert worden, dass im Rahmen einer Gesamtschau Lebensgefahr anzunehmen wäre. Zunächst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die betreffende Autobahnauffahrt per se als besonders gefährlich einzuordnen wäre oder dass es hier überdurchschnittlich häufig zu schweren Verkehrsunfällen kommen würde. Darüber hinaus waren auch die zum Unfallzeitpunkt herrschenden Witterungsverhältnisse - Dunkelheit und stellenweise vereiste Fahrbahn - als solche nicht geeignet, eine lebensbedrohende Situation hervorzurufen. Zwar stellten sie zweifelsohne eine Erschwernis der Unfallaufnahme dar. Sie können aber nicht als Umstände bezeichnet werden, die den Tod der eingesetzten Polizeibeamten als wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend hätten erscheinen lassen. Aus der Dienstunfallanzeige des Klägers vom 22.01.1986 geht hervor, dass die Unfallstelle trotz Dunkelheit bereits von weitem zu erkennen war. So hat der Kläger seinerzeit ausgeführt, sein Kollege und er hätten den unfallbeschädigten PKW bereits 130 bis 140 Meter vor der Unfallstelle am Ende einer langgezogenen Rechtskurve gesehen; er habe mit eingeschaltetem Warnblinklicht teilweise auf der rechten Leitplanke gestanden. In etwa gleicher Entfernung zum Unfallort sei am rechten Fahrbahnrand ein Warndreieck ordnungsgemäß aufgestellt gewesen. Sein Kollege habe den Funkstreifenwagen sodann etwa 20 Meter vor dem Unfallfahrzeug auf dem rechten Seitenstreifen mit eingeschalteter blauer Rundumleuchte abgestellt. Aus dieser Schilderung wird deutlich, dass die Unfallstelle gut sichtbar und ausreichend abgesichert war. Insbesondere die blaue Rundumleuchte des Funkstreifenwagens war in der Dunkelheit weithin sichtbar. Demnach war es für herannahende Fahrzeuge ohne weiteres möglich, die Gefahrensituation rechtzeitig zu erkennen und hierauf ohne Gefährdung anderer zu reagieren. Daran ändert es auch nichts, dass die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt stellenweise vereist war, denn dies hätte die herannahenden Fahrzeuge gerade dazu veranlassen müssen, von vornherein mit angepasster Geschwindigkeit zu fahren. Dass es zu dem Dienstunfall des Klägers gekommen ist, ist - wie dieser selbst in seiner Dienstunfallanzeige vom 22.01.1986 ausgeführt hat - letztlich darauf zurückzuführen, dass der Fahrer des Unfallfahrzeugs, welches den auf dem Seitenstreifen der Autobahnauffahrt stehenden Kläger erfasst hat, mit Blick auf die vereiste Fahrbahn offenbar mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, so dass er trotz guter Sicherung der Unfallstelle sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen bzw. mit mäßiger Geschwindigkeit an der Unfallstelle vorbeifahren konnte. Somit beruht der Dienstunfall des Klägers nicht auf der in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorausgesetzten gesteigerten Gefährdungslage, sondern auf dem individuellen Fehlverhalten eines einzelnen Verkehrsteilnehmers und resultiert damit aus dem allgemeinen Berufsrisiko eines zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Polizisten. Fehlt es somit bereits an der objektiven Voraussetzung für die Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, ist des Weiteren subjektiv nicht erkennbar, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt der Gefährdung seines Lebens bewusst gewesen wäre. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe gewusst, dass die Fahrbahn vereist und insoweit mit Folgeschäden zu rechnen gewesen sei, reicht dies zur Bejahung der subjektiven Komponente nicht aus. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 13.12.2012 -2 C 51.11- (a.a.O.) entschieden, auch nach der Änderung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) erfordere die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls beim Beamten das Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens, wobei dieses Bewusstsein in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände folge. Allerdings hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger sich auf diese Rechtsprechung nicht berufen kann, da sich sein Dienstunfall bereits 1986 ereignet hat und damit noch die frühere Rechtslage anzuwenden ist. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung reichte es jedoch nicht aus, dass der Beamte Kenntnis von der gefährlichen Situation hatte, sondern ihm musste darüber hinaus bewusst sein, dass ihm bei Fortführung der Dienstverrichtung der Verlust seines Lebens droht. Dass diese Voraussetzung in der Person des Klägers erfüllt gewesen wäre, kann nach der Schilderung des Unfallhergangs in seiner Dienstunfallanzeige vom 22.01.1986 nicht angenommen werden. Diese Schilderung indiziert vielmehr, dass er sich subjektiv nicht in einer besonderen Gefahr gewähnt hat. Hierfür spricht mit Gewicht, dass er nach Erreichen der Unfallstelle zunächst ohne Anlegen der Warnweste und ohne Ergreifen weiterer Sicherungsmaßnahmen - z.B. die Anforderung eines Unterstützungskommandos zur Absicherung der Unfallstelle - zu der auf der Fahrbahn stehenden Unfallverursacherin gegangen ist und sich von ihr den Unfallhergang hat schildern lassen, ohne sie zuerst in einen sicheren Bereich hinter die Leitplanke zu geleiten. Hinzu kommt, dass er, nachdem er sich zurück zum Funkstreifenwagen begeben hat, um die im Kofferraum befindlichen Warnwesten zu holen, beim Öffnen des Kofferraums der Fahrbahn den Rücken zugedreht hat, so dass er die Scheinwerfer des herannahenden Fahrzeugs nicht rechtzeitig bemerken konnte. Hätte er sich tatsächlich in einer lebensgefährlichen Situation gewähnt, hätte er sich beim Öffnen des Kofferraums so platziert, dass er den rückwärtigen Verkehr zumindest noch mit einem Auge im Blick gehabt hätte. Dass er keine dieser Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, lässt sich nur so deuten, dass er nicht von außergewöhnlichen Umständen bei der Aufnahme des Verkehrsunfalls ausgegangen, sondern von dem Geschehensablauf völlig überrascht worden ist. Von einem bewussten Einsatz seines Lebens kann daher keine Rede sein. Daran ändert es auch nichts, dass der Kläger nach seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren bei der Unfallaufnahme den Anweisungen seines Kollegen gefolgt ist. Wie der Beklagte betont hat, befand sich der Kollege gegenüber dem Kläger nicht in einer Vorgesetztenposition. Demzufolge spricht nichts dafür, dass der Kläger - was seine eigene Sicherheit angeht - keine anderen Handlungsalternativen gehabt hätte. Insbesondere sein Verhalten beim Öffnen des Kofferraums spricht eher für seine Sorglosigkeit als für ein Handeln, welches ihm von außen aufgezwungen worden wäre. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € festgesetzt. Der ... geborene Kläger steht als Kriminaloberkommissar im Dienst der saarländischen Polizei. Mit seiner Klage begehrt er die Anerkennung eines Dienstunfalls vom 16.01.1986 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG. Am 16.01.1986 gegen 20.35 Uhr wurde der Kläger als damaliger Polizeioberwachtmeister bei der Aufnahme eines Verkehrsunfalls, der sich auf der Autobahnauffahrt B-Stadt zur BAB 8 von der B 41 aus B-Stadt kommend in Richtung Autobahnkreuz Saarbrücken ereignet hatte, von einem herankommenden PKW erfasst. Er zog sich dabei eine offene Trümmerfraktur des linken Unterschenkels, des unteren Schienbeinknochens sowie eine Fraktur des inneren Schienbeinfortsatzes und eine Schädelprellung zu. Mit Dienstunfallanzeige vom 22.01.1986 zeigte er das Ereignis als Dienstunfall an. Zum Unfallhergang führte er aus, er sei gegen 20.25 Uhr gemeinsam mit einem Kollegen mit dem Funkstreifenwagen zur Unfallaufnahme auf die Auffahrt zur BAB 8 in B-Stadt gefahren. Sie hätten die B 41 - Westspange - in Richtung Autobahnkreuz Saarbrücken befahren. Der gemeldete Verkehrsunfall habe sich auf der Autobahnauffahrt - Station 0,100 - ereignet. Zur Unfallzeit habe auf der Autobahnauffahrt stellenweise Eisglätte auf der Fahrbahn geherrscht. Bereits 130 bis 140 Meter vor der Unfallstelle hätten sie am Ende einer langgezogenen Rechtskurve den unfallbeschädigten PKW gesehen; er habe mit eingeschaltetem Warnblinklicht teilweise auf der rechten Leitplanke gestanden. In etwa gleicher Entfernung zum Unfallort sei am rechten Fahrbahnrand ein Warndreieck ordnungsgemäß aufgestellt gewesen. Sein Kollege habe den Funkstreifenwagen etwa 20 Meter vor dem Unfallfahrzeug auf dem rechten Seitenstreifen mit eingeschalteter blauer Rundumleuchte abgestellt. Nachdem sie sich zunächst zu der auf der Fahrbahn stehenden Fahrerin des Unfallfahrzeugs begeben hätten, um sich den Unfallhergang schildern zu lassen, habe der Kollege ihn beauftragt, die im Kofferraum des Funkstreifenwagens befindlichen Warnwesten zu holen. Auf den wenigen Schritten dorthin habe er weder optisch noch akustisch ein herannahendes Fahrzeug bemerkt. Als er hinter dem Funkstreifenwagen gestanden habe, um den Kofferraum zu öffnen, habe er plötzlich ein Schleudergeräusch gehört und gleichzeitig einen heftigen Schlag gegen seine Unterschenkel erhalten. Er sei sofort rückwärts mit dem Kopf auf den Boden gefallen, wobei sein rechter Fuß zwischen die Stoßstange und das Heckblech des Funkstreifenwagens geraten sei. Er sei leicht benommen gewesen und habe sofort heftige Schmerzen im linken Wadenbein und im linken Fuß verspürt. Eine Reaktion seinerseits zur Abwendung der Verletzung sei völlig ausgeschlossen gewesen, da die Wahrnehmung des Schleudergeräusches und der Aufprall des Fahrzeugs gegen seine Beine fast gleichzeitig erfolgt seien. Der Fahrer des Unfallfahrzeugs sei insbesondere mit Blick auf die vereiste Fahrbahn offenbar mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, so dass er trotz guter Sicherung der Unfallstelle sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig habe zum Stehen bringen können. Mit Bescheid vom 20.02.1986 wurde das Schadensereignis vom 16.01.1986 als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG anerkannt und Unfallfürsorge nach Maßgabe des § 30 BeamtVG für folgende Verletzungen gewährt: „Offene Trümmerfraktur li. Außenknöchel, offene Fraktur distale Tibia li., Fraktur malleolus medialis li.“. Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG wurden seinerzeit nicht geprüft. Aus dem Dienstunfall resultiert gegenwärtig eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 30 vom Hundert. Mit Schreiben vom 31.03.2014 beantragte der Kläger beim Beklagten, seinen Dienstunfall aus dem Jahr 1986 aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Rechtsprechung als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23.06.2014 ab. Zur Begründung berief er sich darauf, dass der Bescheid vom 20.02.1986 spätestens im Februar 1987 bestandskräftig geworden und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 SVwVfG nicht möglich sei, da keine Wiederaufnahmegründe vorlägen. Insbesondere stelle die vom Kläger angeführte Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG dar. Mit Schreiben vom 03.07.2014, eingegangen am 07.07.2014, erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und trug zur Begründung vor, vorliegend gehe es nicht um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, sondern um eine erstmalige Antragstellung, denn in dem Bescheid vom 20.02.1986 sei nicht über die Anerkennung des Schadensereignisses vom 16.01.1986 als qualifizierter Dienstunfall entschieden worden. Dass die Voraussetzungen für einen qualifizierten Dienstunfall erfüllt seien, könne nicht ernsthaft streitig sein. Da er nur durch einen reinen Zufall überlebt habe und bei einer etwas anderen Schleuderbewegung des gegnerischen Fahrzeugs auch zwischen den beiden Fahrzeugen hätte zerquetscht werden können, bestehe kein Zweifel daran, dass er sich bei der Ausübung seiner Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und infolgedessen den Dienstunfall erlitten habe. Unter dem 16.01.2015 stellte der Beklagte fest, dass dem Widerspruch des Klägers nicht abgeholfen werden könne, und legte ihn dem Ministerium für Inneres und Sport zur Entscheidung vor. In dem Begleitschreiben führte er aus, nachdem aus der Verwaltungsakte nicht hervorgehe, ob und inwiefern die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG bereits geprüft worden seien, stünden dem Antrag des Klägers keine formellen Gründe entgegen. Allerdings lägen die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls in materieller Hinsicht nicht vor. Bei objektiver Betrachtung spreche gegen die Annahme einer besonderen Lebensgefahr, dass der Funkstreifenwagen, hinter dem sich der Kläger befunden habe, auf dem Seitenstreifen abgestellt gewesen sei. Dies sei in der Vergangenheit für die Rechtsprechung ein maßgebliches Argument gewesen, um das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 BeamtVG zu verneinen. Im Übrigen habe es sich hier lediglich um den Seitenstreifen einer Autobahnauffahrt gehandelt, die an der betreffenden Stelle mittels Leitplanke vom fließenden Verkehr der BAB abgetrennt sei. Die Geschwindigkeiten auf der Autobahnauffahrt seien bei weitem nicht vergleichbar mit denen, die auf der Fahrbahn der BAB selbst gefahren würden. Auch mit den hinzutretenden Aspekten Eisglätte und Dunkelheit könne bei einer Unfallaufnahme auf dem Seitenstreifen einer Auffahrt zur Autobahn von einem sehr naheliegenden Verlust des Lebens nicht gesprochen werden. Dies werde auch durch ein Urteil des Sächsischen OVG vom 18.12.2013 -2 A 864/11- gestützt, wonach die Sicht- und Witterungsverhältnisse bei der Beurteilung einer besonderen Lebensgefahr auf der Autobahn nicht maßgeblich ins Gewicht fielen. Zudem erfordere die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls beim Beamten in subjektiver Hinsicht das Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens. Vorliegend sei indes nicht ersichtlich, dass der Kläger sich unter bewusster Inkaufnahme des Verlustes seines Lebens in die Unfallaufnahme begeben habe. Die Schilderung des Unfallhergangs indiziere vielmehr, dass er sich subjektiv nicht in einer besonderen Gefahr für sein Leben gewähnt habe. Nach Abstellen des Fahrzeugs sei er zunächst mit seinem Kollegen zu der auf der Fahrbahn stehenden Unfallverursacherin gegangen und habe sich kurz den Unfallhergang schildern lassen. Erst dann sei er von seinem Kollegen beauftragt worden, die im Kofferraum des Funkstreifenwagens befindlichen Warnwesten zu holen. Dabei habe er bei der Suche im Kofferraum der Fahrbahn gänzlich den Rücken zugedreht, was indiziere, dass er keine besondere Lebensgefahr für sich selbst angenommen habe. Im Übrigen hätten die Warnwesten bei Annahme einer besonderen Lebensgefahr auch direkt nach - oder gar vor - Verlassen des Funkstreifenwagens angelegt und die Unfallbeteiligte zunächst von der Fahrbahn in einen sicheren Bereich hinter der Leitplanke geleitet oder es hätten sonstige Sicherungsmaßnahmen - wie z.B. die Anforderung eines Unterstützungskommandos zur Absicherung der Unfallstelle - ergriffen werden müssen, um die vermeintlich bestehende lebensgefährliche Situation abzuschwächen. Die Ausführungen des Klägers sprächen jedoch eher für eine routinierte Verkehrsunfallaufnahme der Beamten, die nicht von den üblichen - nicht mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 BeamtVG verbundenen - Verkehrsunfallaufnahmen auf dem Seitenstreifen abweiche. Die Argumentation, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken sei, dass er überlebt habe, reiche für sich genommen für die Annahme einer besonderen Lebensgefahr nicht aus. Der Kläger verkenne hierbei die Notwendigkeit des Vorliegens eines subjektiven Elements bei der Beurteilung der besonderen Lebensgefahr, die vor der Gesetzesänderung im Jahr 2001 noch restriktiver als heute bewertet worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2015 wies das Ministerium für Inneres und Sport den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist - gestützt auf die Ausführungen des Beklagten in dem Vorlageschreiben vom 16.01.2016 - im Wesentlichen ausgeführt, § 37 BeamtVG regele die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls und die Bemessung eines erhöhten Unfallruhegehalts. Ein qualifizierter Dienstunfall liege vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetze und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleide. Der Kläger habe sich am Ereignistag im Dienst befunden und sei bei Eintritt des Schadensereignisses zweifellos in Ausübung einer Diensthandlung gewesen. Ebenso sei unstreitig, dass er einen Dienstunfall erlitten habe. Der Diensthandlung müsse in objektiver Hinsicht typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Die Gefahr tödlichen Ausgangs sei ein - objektiv gegebenes - spezifisches Merkmal der Diensthandlung. Eine besondere Lebensgefahr sei mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sei. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls hinter dem Funkstreifenwagen befunden habe, der gemäß seiner Schilderung des Unfallhergangs nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Seitenstreifen abgestellt worden sei, könne in dieser Situation nicht von einem naheliegenden Verlust des Lebens gesprochen werden. Dies gelte umso mehr, als es sich hier lediglich um den Seitenstreifen einer Autobahnauffahrt gehandelt habe. Die Sicht- und Witterungsverhältnisse zum Unfallzeitpunkt fielen hierbei nicht maßgeblich ins Gewicht. Neben den bereits dargelegten Voraussetzungen für die Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls werde gefordert, dass der Beamte sich bewusst einer Gefährdung seines Lebens ausgesetzt haben müsse, d.h. er müsse sich darüber im Klaren gewesen sein, dass er bei der Vornahme einer als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung sein Leben verlieren könnte. Auch nach der Änderung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 erfordere die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls beim Beamten das Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens. Dieses Bewusstsein könne beim Kläger nicht angenommen werden, denn seine Schilderung des Unfallhergangs spreche eher für eine routinierte Verkehrsunfallaufnahme, die nicht von der üblichen - nicht mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 BeamtVG verbundenen - Verkehrsunfallaufnahme auf dem Seitenstreifen abweiche. Die Argumentation, dass es lediglich vom Zufall abhänge, dass er überlebt habe, reiche für die Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls nicht aus. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2 BeamtVG seien nicht gegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 16.03.2015 zugestellt. Am 13.04.2015 hat er die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger bekräftigt seine Auffassung, dass er bei dem Dienstunfall am 16.01.1986 einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen sei. Diese ergebe sich bereits aus dem Aufenthalt auf der Autobahn. Daran ändere es auch nichts, dass der Streifenwagen auf dem rechten Seitenstreifen mit eingeschalteter blauer Rundumleuchte abgestellt gewesen sei bzw. dass er sich hinter dem Streifenwagen befunden habe. Die Autobahn stelle schon deshalb eine besondere Gefahrenquelle mit einer damit verbundenen Lebensgefahr dar, weil dort regelmäßig schneller als üblich gefahren werde und deshalb Bremsmanöver zu spät eingeleitet würden. Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass an der Unfallstelle Glatteis geherrscht habe, so dass ein Bremsmanöver eines herannahenden Fahrzeugs zu einem unkontrollierten Ausbrechen führen könne und danach - wie hier geschehen - zu einer Kollision mit den Fahrzeugen, die bereits zuvor verunfallt seien oder die sich - wie das Polizeifahrzeug - an der Unfallstelle befunden hätten. Er -der Kläger- habe bei der Unfallaufnahme auch im Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens gehandelt, da er gewusst habe, dass die Autobahn vereist und insoweit mit Folgeschäden zu rechnen gewesen sei. Insoweit habe er die besondere Lebensgefahr bei der Vornahme der von ihm als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung bewusst in Kauf genommen. Die Unfallaufnahme sei seinerzeit von seinem Kollegen, POM …, geleitet worden. Dieser habe ihn angewiesen, zunächst mit ihm zu den verunfallten Personen zu gehen und danach die Warnwesten zu holen. In der damaligen Situation habe er keine Möglichkeit gehabt, ein Unterstützungskommando anzufordern oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um die lebensgefährliche Situation abzuschwächen. Er habe getan, was ihm POM ... aufgetragen habe. Dies werde auch durch die Unfallschilderung bestätigt. Da er erst zwei Wochen zuvor von der Bereitschaftspolizei zur praktischen Einweisung in die Aufgaben des polizeilichen Einzeldienstes der VA B-Stadt zugewiesen worden sei, sei es ihm auch nicht möglich gewesen, zunächst mit dem Kollegen zu diskutieren, wie man sich möglichst schnell aus der lebensgefährlichen Situation entferne. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2015 zu verpflichten, das Schadensereignis vom 16.01.1986 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG im Fall des Klägers nicht erfüllt seien. Wesentlich sei, dass es sich bei dem Unfallort nicht um den Seitenstreifen einer Autobahn gehandelt habe, sondern um den Seitenstreifen der Auffahrt zur Autobahn, wobei die Auffahrt wiederum durch Leitplanken vom fließenden Autobahnverkehr abgetrennt sei. Die betreffenden Leitplanken hätten sich nach Angaben der Autobahn- und Straßenmeisterei Limbach auch bereits 1986 an dieser Stelle befunden. Darüber hinaus sei die Fahrbahn ausweislich der damaligen Unfallschilderung lediglich stellenweise vereist gewesen. Auch wenn der Situation eine grundsätzliche Gefährlichkeit nicht abgesprochen werde, könne bei dieser konkreten Sachlage auch unter Berücksichtigung der Witterungslage nicht von einem naheliegenden Verlust des Lebens gesprochen werden, da eine Gefährdung lediglich von den auffahrenden Fahrzeugen habe ausgehen können und nicht von dem unüberschaubaren fließenden Verkehr der Autobahn. Bezüglich der subjektiven Voraussetzungen stütze sich der Kläger zu Unrecht auf die neue Rechtslage nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001, die es ausreichen lasse, dass der Beamte sich bei der Diensthandlung der für sein Leben bestehenden Gefahr bewusst gewesen sei, was in der Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände folge. Da der Dienstunfall sich jedoch bereits 1986 ereignet habe, sei hierauf die frühere Rechtslage anzuwenden. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung seien die Voraussetzungen eines erhöhten Unfallruhegehalts für gegeben erachtet worden, wenn der Beamte die Gefahr erkannt habe, ihm die Lebensgefahr bewusst geworden sei und er trotz dieser Lebensgefahr die Diensthandlung fortgeführt habe, obwohl ihm ein Entkommen möglich gewesen sei, wenn er also unter Hintanstellung der eigenen Rettung es unternommen habe, die Unfallfolgen zu mindern oder andere zu warnen. Nach Würdigung der Gesamtumstände und der Schilderung des Unfallhergangs sei nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen in der Person des Klägers erfüllt seien. Soweit er nunmehr geltend mache, dass er lediglich den Anweisungen seines Vorgesetzten POM ... gefolgt sei und keine andere als die aus dem Unfallbericht ersichtliche Verhaltensweise habe zeigen können, sei dem entgegenzutreten. POM … habe sich nicht in einer Vorgesetztenposition gegenüber dem Kläger befunden. Dieser sei für sein Handeln als Polizeibeamter vielmehr selbst verantwortlich gewesen, obwohl er erst zwei Wochen zuvor die Dienststelle gewechselt habe. Die Tatsache, dass POM ... aufgrund der Unerfahrenheit des Klägers offenbar als Führer des Streifenkommandos fungiert habe, ändere hieran nichts. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens haben beide Beteiligte Lichtbilder zur Dokumentation der Unfallörtlichkeit zur Gerichtsakte gereicht. Der Kläger weist darauf hin, dass bereits 400 m vor der damaligen Unfallstelle das Verkehrszeichen „Beginn der Autobahn“ stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.