Urteil
2 K 1859/15
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2017:0314.2K1859.15.0A
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Leitsätze
Nach § 131 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes ist ein Feuerwehrbeamter abweichend von der allgemeinen Definition der Dienstunfähigkeit bereits dann dienstunfähig, wenn er einen Teil der zu seinem abstrakt-funktionellen Amt gehörenden Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann.
Ein Fall von Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Feuerwehrbeamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes aufgrund seiner psychischen Konstitution keinen Rettungsdienst (als Rettungssanitäter) mehr leisten kann und daher nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar ist.
Im Rahmen des dem Dienstherrn hinsichtlich der Suche nach einer anderweitigen Verwendung eines dienstunfähigen Feuerwehrmanns verbleibenden Restermessens darf er zum Nachteil des betroffenen Beamten berücksichtigen, dass Planstellen im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst für ihn nicht ohne weiteres vermehrbar sind und deren (formale) Besetzung durch nicht mehr feuerwehrtaugliche Beamte, die anderweitig beschäftigt werden müssen, die Einsatzstärke seiner Feuerwehr schwächen würde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 131 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes ist ein Feuerwehrbeamter abweichend von der allgemeinen Definition der Dienstunfähigkeit bereits dann dienstunfähig, wenn er einen Teil der zu seinem abstrakt-funktionellen Amt gehörenden Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann. Ein Fall von Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Feuerwehrbeamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes aufgrund seiner psychischen Konstitution keinen Rettungsdienst (als Rettungssanitäter) mehr leisten kann und daher nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar ist. Im Rahmen des dem Dienstherrn hinsichtlich der Suche nach einer anderweitigen Verwendung eines dienstunfähigen Feuerwehrmanns verbleibenden Restermessens darf er zum Nachteil des betroffenen Beamten berücksichtigen, dass Planstellen im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst für ihn nicht ohne weiteres vermehrbar sind und deren (formale) Besetzung durch nicht mehr feuerwehrtaugliche Beamte, die anderweitig beschäftigt werden müssen, die Einsatzstärke seiner Feuerwehr schwächen würde. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet. Der die (vorzeitige) Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit aussprechende Bescheid der Beklagten vom 11.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der streitbefangene Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte den insoweit geltenden Anforderungen nach § 45 Abs. 3 SBG genügt. Demnach hat der Dienstvorgesetzte, sobald er einen Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 50 SBG) für dienstunfähig hält, dem Beamten oder seinem Vertreter mitzuteilen, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben sowie dem Beamten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben. Danach entscheidet die nach § 47 Abs. 1 SBG zuständige Behörde. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird. Diese rechtlichen Anforderungen sind vorliegend eingehalten. Im Übrigen sind das Verfahren betreffende Rechtsfehler weder erkennbar noch mit der Klage gerügt. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger (dauerhaft) dienstunfähig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ist (1.). Sie hat dabei zu Recht festgestellt, dass für den Kläger weder eine anderweitige Verwendung (§ 26 BeamtStG) in Betracht kommt, noch die Voraussetzungen einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) vorliegen (2.). 1. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhe-stand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG können für Gruppen von Beamten besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Entsprechend bestimmt § 131 Abs. 1 SBG, dass Feuerwehrbeamte dienstunfähig sind, wenn sie (u.a.) aufgrund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes (§ 50 Abs. 1 SBG) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wieder erlangen. Der positive Begriff der Dienstfähigkeit setzt somit für einen Feuerwehrmann voraus, dass dieser (analog zu der für Polizeibeamte geltenden Regelung - § 127 SBG) auf Dauer in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. Abweichend von der allgemeinen Definition der Dienstunfähigkeit ist ein Feuerwehrbeamter somit – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht erst dann dienstunfähig, wenn er die Verwendbarkeit für sein abstrakt-funktionelles Amt in vollem Umfang verloren hat. Vielmehr besteht Dienstunfähigkeit bereits dann, wenn der Feuerwehrbeamte einen Teil der zu seinem abstrakt-funktionellen Amt gehörenden Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann, so die Kammer zur analogen Regelung für Polizeibeamte: Urteil vom 9.4.2013 – 2 K 1071/11 -; s. auch Urteil vom 21.11.2006 – 2 K 70/06 -. Angesichts dessen ist die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger die Voraussetzungen für eine gesetzlich zwingend vorzunehmende Versetzung in den Ruhestand erfüllt waren. Der Kläger ist nämlich sowohl nach der rechtlich maßgeblichen Beurteilung seines Dienstherrn als auch der zur Überprüfung der Dienstfähigkeit eingeschalteten Amtsärztin, die den Kläger im oben dargelegten Sinne für "dauernd nicht uneingeschränkt einsetzbar" erachtet hat, für den Einsatzdienst im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst nicht mehr tauglich. Dabei ist entscheidend, dass es sich bei der Befähigung zur Leistung des Rettungsdienstes (als Rettungssanitäter) bzw. der Fähigkeit zur Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen um eine Kernkompetenz im Rahmen der laufbahnbezogenen dienstlichen Verwendung eines Feuerwehrbeamten handelt, die neben der weiteren Kernkompetenz zur Brandbekämpfung (vgl. auch § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland) unerlässlich ist, in diesem Sinne zu betreffenden "Kernfunktionen" bereits OVG Münster, Urteil vom 17.9.2003 – 1 A 1069/01 –, Schütz/Maiwald, ES/A II 5.5 Nr. 31 S. 117, zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ohne spezielle Regelung zur Dienstfähigkeit von Feuerwehrbeamten. Dass die Befähigung als Rettungssanitäter zum Kernbestand des Berufs des Feuerwehrmanns gehört, findet – worauf die Beklagte zu Recht verwiesen hat – auch in § 8 APO Feuerwehr seinen Ausdruck, wonach die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Rettungssanitäter einen elementaren Bestandteil der Ausbildung eines Feuerwehrbeamten im Anwärterdienst darstellt. Der Kläger vermag somit wegen der durch seine psychische Konstitution verlorenen Befähigung zur Leistung des Rettungsdienstes (als Rettungssanitäter) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr nicht (mehr) zu genügen. Dies haben seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Demnach fühlt er sich im Rettungsdienst nicht mehr handlungssicher. Dies gelte insbesondere im 24-Stunden-Rettungsdienst bei häufig wiederkehrenden psychischen Belastungen sowie insbesondere beim Einsatz medizinischer Apparate, wie etwa eines Defibrillators, oder der Verabreichung von Medikamenten. Er scheue – so sinngemäß – auch die mit der Erstversorgung von Brand- oder Unfallopfern verbundene hohe Verantwortung für die jeweils zu treffenden Maßnahmen und die damit verbundene Stressbelastung. Er möchte sich als Feuerwehrmann weitgehend auf die Kernaufgaben der Brandbekämpfung und der Rettung von Menschen aus Gefahrenbereichen beschränken und die Verantwortung danach an die medizinischen Fachkräfte (Rettungsassistent oder Notarzt) abgeben. 2. Ist die Beklagte somit zutreffend von der Dienstunfähigkeit des Klägers für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ausgegangen, hat sie im Weiteren zu Recht festgestellt, dass die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) im Fall des Klägers nicht besteht und auch die Voraussetzungen einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) nicht vorliegen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand ab-gesehen werden, wenn eine andere Verwendung möglich ist. Dies ist nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG dann der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ist in den Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG hat der Beamte an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn er nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Die vorgenannten Vorschriften begründen die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Allerdings setzen sie voraus, dass der Beamte den Anforderungen der neuen Tätigkeit in gesundheitlicher Hinsicht in vollem Umfang, d.h. zu 100 Prozent der regulären Arbeitszeit, genügt. Die Gründe für die Dienstunfähigkeit hinsichtlich des bisherigen Amtes dürfen daher die gesundheitliche Eignung für das neue Amt nicht in Frage stellen, Urteil der Kammer vom 9.4.2013 -2 K 1071/11-, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.3.2014 -1 A 333/13 – sowie Urteil der Kammer vom 10.2.2015 – 2 K 1095/13 -, jeweils m.w.N.. Mit Blick auf diese Rechtslage hat die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid hinreichend dargelegt, dass dem Kläger ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn nicht übertragen werden konnte. So ist nach den im Hinblick auf das Klagevorbringen ergänzten, glaubhaften Ausführungen der Beklagten innerhalb des feuerwehrtechnischen Dienstes eine vom Kläger nach Lage der Dinge benötigte und reklamierte "rettungsdienstferne" Stelle in der Verwaltung der Landeshauptstadt Saarbrücken nicht verfügbar. Auch kommt ein horizontaler Laufbahnwechsel (§ 49 SLVO), etwa in den allgemeinen mittleren Verwaltungsdienst, allein aufgrund einer Unterweisung mit Blick auf die spezielle Ausbildung des Klägers im Rahmen der Sonderlaufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes nicht ohne vorherigen Erwerb der entsprechenden Laufbahnbefähigung in Betracht, dazu allgemein etwa: BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 – 2 C 73.08 –, BVerwGE 133, 297, zitiert nach juris; s. auch Schütz/Maiwald, BeamtR, Stand des Gesamtwerks: 12/2016, § 26 Rn. 88 ff., 92. Soweit die Beklagte im Rahmen des ihr nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ("soll") verbleibenden Restermessens, dazu: OVG Münster, Urteil vom 17.9.2003 – 1 A 1069/01 –, a.a.O.; s. auch Schütz/Maiwald, BeamtR, a.a.O., § 26 Rn. 94, eine diesbezügliche Interessenabwägung vorgenommen und im Ergebnis ihre Bereitschaft hinsichtlich einer (neu zu beginnenden) Ausbildung des Klägers für den allgemeinen Verwaltungsdienst verneint hat, vermögen ihre Argumente insoweit zu überzeugen, als sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch keine Möglichkeit gesehen hat, dem Kläger nach Abschluss einer solchen Ausbildung eine entsprechende Planstelle zuweisen zu können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihrer nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestehenden Suchpflicht für eine anderweitige zumutbare Verwendung des Klägers nicht nachgekommen ist. Vielmehr sind vorliegend, wie die mündliche Verhandlung (nochmals) aufgezeigt hat, die bei der Berufsfeuerwehr B-Stadt für Feuerwehrbeamte außerhalb der Kernaufgaben möglichen Tätigkeitsfelder vollständig betrachtet worden. Es besteht indes ein Streit darüber, ob der Kläger innerhalb des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bei der Beklagten trotz fehlender Befähigung für den Rettungsdienst überhaupt (sinnvoll) hätte verwendet werden können. Dies hat die Beklagte unter hinreichender Berücksichtigung des durch § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes der "Weiterverwendung vor Versorgung" verneint. Rechtlicher Maßstab der vom Dienstherrn insoweit vorzunehmenden Überprüfung ist, dass ein Beamter hinsichtlich seines Restleistungsvermögens weiterhin verwendet werden soll, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Dabei trifft den Dienstherrn indes grundsätzlich keine Verpflichtung, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Dies liegt vielmehr in seinem Organisationsermessen. Dieses darf er zum Nachteil des betroffenen Beamten ausüben, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht nur vorübergehend und in dem bei Änderungen üblicherweise zu erwartenden Maße beeinträchtigen würden, in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 – 2 C 73.08 –, a.a.O.. Gemessen daran hat die Beklagte zunächst schlüssig dargelegt, dass ein geeigneter Dienstposten für den Kläger nicht vorhanden gewesen ist und dies auch für die im Tagesdienst in der Haupteinsatzzentrale sowie im vorbeugenden Brandschutz oder dem Bereich Technik besetzten Stellen gilt. Es erscheint in diesem Zusammenhang durch einen gewichtigen Belang gerechtfertigt, dass die Beklagte von den in dieser Weise eingesetzten Beamten die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst und insbesondere die Befähigung für den Rettungsdienst (als Rettungssanitäter) verlangt, denn sie hält mit diesen erkennbar eine personelle Reserve für den Einsatzdienst vor. Angesichts dessen darf sie zum Nachteil des Klägers berücksichtigen, dass Planstellen im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst für sie nicht ohne weiteres vermehrbar sind und deren (formale) Besetzung durch nicht mehr feuerwehrtaugliche Beamte, die anderweitig beschäftigt werden müssen, die Einsatzstärke ihrer Feuerwehr schwächen würde. Die Argumentation des Klägers, wonach es Anhaltspunkte für eine bei der Beklagten geübte flexible Handhabung des Personaleinsatzes hinsichtlich der Befähigung zum Rettungsdienst gebe, insbesondere den Mitarbeitern in der Haupteinsatzzentrale nach Vollendung des 50. Lebensjahres diese Befähigung nicht mehr abverlangt werde, vermag diese grundsätzlichen organisatorischen Festlegungen für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst bei der Beklagten nicht in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – wie er selbst einräumt – von der betreffenden Regelung für über 50-jährige Bedienstete der Beklagten nicht profitieren konnte. Im Übrigen konstatiert er ausweislich seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dass es keine für ihn passende bzw. unmittelbar besetzbare (frei zu machende) Stelle im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gab. So meinte er sinngemäß, dass es "bei etwas gutem Willen" doch möglich gewesen wäre, eine für ihn geeignete Stelle zu schaffen, und zwar durch die Kombination von administrativen und technischen Aufgaben, ggf. über verschiedene Tätigkeitsgebiete hinweg. Wie der Kläger mit dieser Formulierung gewissermaßen bereits einräumt, war die Beklagte hierzu indes rechtlich nicht verpflichtet. Im Gegenteil durfte sie aus den oben dargelegten Gründen ihr Organisationsermessen ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ausüben. Angesichts dessen kam eine andere Entscheidung als die Ruhestandsversetzung des Klägers nicht in Betracht, zumal dieser nach den obigen Darlegungen offenkundig auch nicht in der Lage war, die Dienstpflichten des ihm übertragenen Amtes während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit zu erfüllen (begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG). Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Höhe der Summe der für ein Kalenderjahr ab 1.5.2014 in der Besoldungsgruppe A 8 zu zahlenden Bezüge angenommen und daher auf (12 x 2.851,54 € =) 34.218,48 Euro festgesetzt. Der 1970 geborene Kläger war vor seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand als Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bei der Landeshauptstadt Saarbrücken beschäftigt. Mit der Klage wendet er sich gegen die wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit erfolgte Ruhestandsversetzung. Mitte des Jahres 2000 trat der ehemalige Soldat auf Zeit, der auch ausgebildeter Radio- und Fernsehtechniker, Satelliten- und Nachrichtentechniker sowie Bürokaufmann ist, als Anwärter für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Stadt B-Stadt ein. Während seiner Ausbildung absolvierte er erfolgreich die Prüfung zum Rettungssanitäter. Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung wurde er Mitte 2002 zum Brandmeister zur Anstellung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Am 5.1.2004 erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Amte eines Brandmeisters (Besoldungsgruppe A 7). Mit Wirkung zum 1.10.2010 wurde er zum Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8) befördert. Verwendung fand der Kläger im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr B-Stadt. Nachdem er nach den Feststellungen der Beklagten seit dem 10.3.2014 durchgehend dienstunfähig erkrankt war und angab, unter dem Einsatz im Rettungsdienst und im Einsatzdienst (psychisch) zu leiden, verfügte die Beklagte Mitte April 2014 eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit. Gegen die Untersuchungsanordnung legte der Kläger durch seinen bereits für das Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten einen – letztlich nicht aufrechterhaltenen – Widerspruch ein mit der Begründung, er werde zwar mit einiger Sicherheit nicht mehr auf Dauer in der Lage sein, den Rettungsdienst weiter auszuführen; eine Lösung sehe er aber darin, dass er in den Tagesdienst übernommen werden könne, wie dies bereits bei einigen seiner Kollegen problemlos möglich gewesen sei, so dass in Folge dessen der Rettungsdienst für ihn nahezu vollumfänglich entfallen würde. Hierauf teilte ihm die Beklagte unter dem 26.5.2014 nach interner Stellungnahme seitens des Amtes für Brand- und Zivilschutz mit, dass eine Übernahme vom 24-Stunden Dienst in den Tagesdienst nicht in Betracht komme. Dergleichen sei bei den Bediensteten der Beklagten in den letzten Jahren – etwa aus gesundheitlichen Gründen bzw. zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie – ausschließlich in Bezug auf Funktionsstellen erfolgt. Derzeit weise der Stellenplan indes keine solche Stelle aus. Die Übernahme in den Tagesdienst setze überdies eine uneingeschränkte Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst voraus. Auch die dort tätigen Mitarbeiter müssten während ihrer Dienstzeit im Bedarfsfall zusätzlich für den Einsatzdienst zur Verfügung stehen. Grundsätzlich entfalle für diese der Rettungsdienst nicht; allerdings stelle der Einsatz eines Tagesdienstbeamten im Rettungsdienst die Ausnahme dar. Die zur Untersuchung des Klägers beauftragte Amtsärztin beim Regionalverband B-Stadt teilte Anfang Mai 2014 nach einer ersten Vorstellung des Klägers bei ihr mit, vor der abschließenden Stellungnahme solle noch eine Reha-Maßnahme abgewartet werden. Unter dem 12.11.2014 berichtete sie sodann unter Bezugnahme auf eine von ihr mit Einverständnis des Klägers veranlasste psychiatrische Begutachtung, dass der Kläger für den Einsatz als Rettungssanitäter nicht (mehr) geeignet sei; im Übrigen bestehe indes uneingeschränkte Arbeits- und Dienstfähigkeit. Es sei ein Einsatz in einem rettungsfernen Dienst anzustreben und es werde eine "innerdienstliche Umbesetzung" unter Berücksichtigung der sonstigen beruflichen Qualifikationen empfohlen. In der Folgezeit kontaktierte die Beklagte wiederholt die Amtsärztin unter Darlegung der Auffassung des Amtes für Brand- und Zivilschutz hinsichtlich der erforderlichen Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst, die unverzichtbar auch die Einsatzfähigkeit für den Rettungsdienst umfasse. Die Amtsärztin hielt daraufhin in ihren Stellungnahmen vom 21.1.2015 sowie – nach einer weiteren Untersuchung des Klägers – vom 30.3.2015 an ihren Feststellungen bzw. Empfehlungen bezüglich der Arbeits- und Dienstfähigkeit fest. Dazu führte sie aus, eine "medizinisch begründbare Dienstunfähigkeit" sei nicht gegeben. Die fehlende Eignung als Rettungssanitäter liege in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers. Es bestehe indes keine psychische Erkrankung und der Kläger sei ansonsten in vollem Umfang arbeits- und dienstfähig. Allerdings sei er entsprechend den Darlegungen der Beklagten als Beamter des Einsatzdienstes "dauernd nicht uneingeschränkt einsetzbar". Mit Schreiben vom 30.4.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es beabsichtigt sei, ihn wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30.6.2015 in den Ruhestand zu versetzen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung zu erheben. Hiervon machte er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 5.6.2015 Gebrauch. Dabei setzte er sich insbesondere mit dem Argument, die Eignung als Rettungssanitäter sei für den Einsatz im feuerwehrtechnischen Dienst unerlässlich, auseinander. Mit Bescheid vom 11.6.2015 versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 1.7.2015 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die fehlende Eignung des Klägers für den Einsatz als Rettungssanitäter schränke die erforderliche Einsatzfähigkeit im Feuerwehrdienst derart ein, dass eine dauerhafte Dienstunfähigkeit für den feuerwehrtechnischen Dienst gegeben sei. Dass die betreffende Fähigkeit, als Rettungssanitäter eingesetzt werden zu können, Bestandteil der Einsatz- bzw. Dienstfähigkeit des Feuerwehrmanns sei, ergebe sich aus § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Feuerwehr). Die vom Kläger gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhobenen Einwendungen hätten zu keiner anderen Entscheidung Anlass geboten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger wie folgt: Der Bescheid über die Zurruhesetzung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, denn weder sei er im erforderlichen Sinne vollumfänglich dienstunfähig, noch sei es unter den gegebenen Umständen verhältnismäßig, ihn aus dem feuerwehrtechnischen Dienst komplett herauszunehmen. Bereits nach amtsärztlichem Urteil liege keine vollständige, sondern lediglich eine eingeschränkte Einsatzfähigkeit vor, weil er aus gesundheitlichen Gründen (lediglich) nicht mehr in der Lage sei, Rettungsdienste zu leisten. Eine Dienstunfähigkeit bestehe angesichts dessen aber nicht, denn diese wäre nur gegeben, wenn er den gesamten Anforderungen des von ihm bekleideten abstrakt-funktionellen Amtes nicht mehr gerecht werden könne. Im Übrigen belege ein Blick auf den hier einschlägigen Dienstverteilungsplan, dass es genügend Beamtinnen und Beamte im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gebe, die ohne die Zusatzbezeichnung "RA" (Rettungsassistent) oder "RS" (Rettungssanitäter) Dienst leisten würden. Abgesehen davon seien nach interner Vorgabe Beamtinnen und Beamte über 50 Jahre sowieso vom Rettungsdienst ausgenommen. Zwar sei der Kläger noch nicht 50 Jahre alt; indes sei die Herausnahme der betreffenden Beamtinnen und Beamten dieses Alters aus dem Rettungsdienst ein Beleg dafür, dass der konkrete Einsatz bei der Feuerwehr der Beklagten flexibel gehandhabt werde. Damit sei gleichzeitig die Behauptung widerlegt, die Fähigkeit, Rettungsdienst leisten zu können, sei der Dienstfähigkeit eines Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst immanent. Keinesfalls könne der Rückgriff auf die Inhalte der Ausbildung der Feuerwehrleute entsprechende Rückschlüsse zulassen. Ungeachtet dessen sei die Entscheidung, den Kläger vorzeitig zur Ruhe zu setzen, unverhältnismäßig, weil es bei einer lediglich eingeschränkten Dienstfähigkeit folgerichtig gewesen wäre, als "milderes" Mittel das bei begrenzter Dienstfähigkeit vorgesehene Verfahren einzuleiten. Dies habe die Beklagte indes von vornherein ausgeschlossen und stattdessen eine Versetzung in den Ruhestand zu Lasten eines gesunden, erst 44 Jahre alten Lebenszeitbeamten mit Familie verfügt. Mit Bescheid vom 23.9.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dazu ist ausgeführt, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauerhaft unfähig (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er könne ferner als dienstunfähig angesehen werden, weil er seit dem 7.4.2014 dienstunfähig erkrankt sei und keine Aussicht bestehe, dass die Dienstfähigkeit innerhalb einer Frist von zwei Jahren wiederhergestellt werde (§ 131 Abs. 1 SBG). Dienstunfähigkeit sei bereits dann gegeben, wenn der Beamte seinen Dienstpflichten in Folge gesundheitlicher Mängel nur unter Umständen nachkommen könne, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar seien. So liege der Fall hier. Nach amtsärztlichem Gutachten sei der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur als Rettungssanitäter nicht (mehr) geeignet. Bei Angehörigen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes seien Ausbildung und Befähigung als Rettungssanitäter indes integrale Bestandteile der Ausbildung (§ 8 APO Feuerwehr) und diese Befähigung für den Einsatzdienst unerlässlich. So würden die Beamten im Einsatzdienst zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bei der Brandbekämpfung, zur technischen Hilfeleistung, zur ABC-Gefahrenabwehr sowie im Rettungsdienst zur Notfallrettung herangezogen. Alle feuerwehrtechnischen Beamten seien unabhängig vom jeweiligen Dienstplanmodell Einsatzbeamte in diesem Sinne. Dies bedeute, dass die Einsatzfähigkeit bei allen Feuerwehrbeamten jederzeit uneingeschränkt gewährleistet sein müsse. Die fehlende Eignung als Rettungssanitäter schränke daher die erforderliche Einsatzfähigkeit in einer mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbaren Weise ein. Es genüge nicht, dass der Kläger die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgreich absolviert habe; vielmehr müsse die durch die Ausbildung erworbene Befähigung während der gesamten Zeit der beruflichen Tätigkeit erhalten bleiben. Es treffe zwar zu, dass sich die Feststellung der Dienstfähigkeit nach dem Statusamt und nicht nach dem zuletzt innegehabten Dienstposten richte. Bei Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (Einsatzdienst) sei der Dienstposten aber "praktisch mit dem Statusamt gleichzusetzen". Für diesen Personenkreis komme kein anderes "Amt" als der Einsatzdienst in Betracht; einen Innendienst, wie etwa bei der Vollzugspolizei, gebe es bei der Berufsfeuerwehr nicht. Dass verschiedene Stellen im Dienstverteilungsplan mit "RA" bzw. "RS" gekennzeichnet seien und diejenige des Klägers nicht, stehe dem nicht entgegen. Die Kennzeichnung bedeute, dass diese Beamten nicht nur im Brandschutz, sondern auch im Rettungsdienst (Rettungswagen) der Berufsfeuerwehr eingesetzt würden. Jedoch müsse jeder Beamte, auch wenn dessen Stelle nicht entsprechend gekennzeichnet sei, mindestens die Befähigung "RS" besitzen. Ein Einsatz in einem "rettungsfernen Dienst" sei ausgeschlossen. Eine anderweitige Verwendung des Klägers (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) erscheine unter Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht angebracht. Die im Ermessen des Dienstherrn stehende diesbezügliche Entscheidung erfordere Erwägungen unter Berücksichtigung des Alters des Beamten und der verbleibenden Restdienstzeit, des zu erwartenden Ruhegehalts, des Erfordernisses einer Ausbildung für den allgemeinen Verwaltungsdienst sowie des Vorhandenseins einer freien Planstelle. Ein direkter Einsatz des Klägers in einer anderen Laufbahn des mittleren Dienstes scheitere an der fehlenden Ausbildung und Laufbahnprüfung. Im Weiteren erscheine es nicht sachgerecht, dem Kläger eine entsprechende Ausbildung für eine andere Laufbahn zu ermöglichen, denn dieser sei bereits 45 Jahre alt und wäre nach Abschluss einer frühestens ab 2017 möglichen zweijährigen Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits 49 Jahre. Überdies bilde die Landeshauptstadt im Bereich der allgemeinen Verwaltung nur selten Beamte für den mittleren Dienst aus. Im Jahr 2014 seien – außerhalb der Feuerwehr – keine Beamten des mittleren Dienstes ausgebildet worden; 2015 hätten drei Beamte die Ausbildung begonnen. In Betracht kommende Tätigkeiten würden üblicherweise von Verwaltungsfachangestellten bzw. Beschäftigten wahrgenommen. Einen Beamten im fortgeschrittenen Alter ausnahmsweise entsprechend auszubilden, sei daher für die Landeshauptstadt kostenintensiv und bringe ihr keinerlei Vorteil. Bei einem Gesamtpersonalbestand von 2.878 Mitarbeitern gebe es außerhalb der Berufsfeuerwehr nur 31 Planstellen im mittleren Dienst; davon seien 25 besetzt sowie insgesamt sechs Stellen für die Anwärter mit Ausbildungsende im Jahre 2015 bzw. 2017 reserviert. Hinzu komme, dass die Landeshauptstadt durch Haushaltsvorgaben des Innenministeriums gehalten sei, eine bestimmte Anzahl frei werdender Stellen unbesetzt zu lassen. Es sei daher nicht damit zu rechnen, dass nach Abschluss einer Ausbildung eine freie zu besetzende Planstelle für den Kläger zur Verfügung stehen würde. Demgegenüber sei auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser ein auskömmliches Ruhegehalt von derzeit 1.914,38 € beziehe und es ihm freistehe, eine Tätigkeit innerhalb seiner ansonsten vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten auszuüben. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 25.9.2015 hat der Kläger am 26.10.2015, einem Montag, die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere weist er darauf hin, dass es bei der Beklagten sehr wohl geeignete Tätigkeiten im Innendienst gebe; insoweit sei ihm der Fall eines Kollegen bekannt, der langjährig als Lagerist tätig gewesen sei. Auch existierten bei der Saarbrücker Berufsfeuerwehr genügend Stellen zum Einsatz von Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, ohne dass diese Rettungsdienst leisten müssten. Dies treffe etwa auf die Kolleginnen und Kollegen im Tagesdienst zu; insoweit handele es sich hauptsächlich um Stellen in den Bereichen des vorbeugenden Brandschutzes und der Technik sowie in der Haupteinsatzzentrale, wo er selbst zeitweise eingesetzt gewesen sei, ohne eine Rettungsdienstweiterbildung besuchen zu müssen. Er sei auch bereit, einen 24-Stundendienst zu leisten, wenn dieser sich rettungsdienstfern gestalte. Ferner erscheine eine Versetzung in den allgemeinen (technischen) Verwaltungsdienst formal möglich. So habe die Beklagte noch im Juni 2015 im Intranet eine Stelle beim Ordnungsamt angeboten, die für ihn von Interesse gewesen wäre. Zu nennen sei auch eine seit einiger Zeit unbesetzte Planstelle im Angestelltenbereich, bei der es um Methangasmessungen gehe. Schließlich sei die ablehnende Entscheidung hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung ermessensfehlerhaft. Insoweit komme es nämlich nicht auf die subjektive Einschätzung der gegenseitigen Interessen durch die Beklagte an. Vielmehr sei maßgebend, ob eine anderweitige Verwendung, ggf. nach Durchführung einer Ausbildung oder Umschulung, als milderes Mittel vor der ansonsten unumgänglichen Ruhestandsversetzung in Betracht komme. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich entgegen der Auffassung der Beklagten mit 45 Jahren im besten (Beamten-) Alter befinde und ein Alters-Ruhestand noch lange nicht in Sicht sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 11.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die streitbefangene Entscheidung stehe nicht im Widerspruch zu den Erkenntnissen der Amtsärztin, sondern baue vielmehr auf diesen auf. Das Problem im vorliegenden Falle sei, dass der Kläger ein Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes sei und als solcher auch nur im feuerwehrtechnischen Dienst eingesetzt werden könne. Ein solcher Einsatz erfordere eine Tauglichkeit für einen "rettungsnahen Dienst". Es treffe nicht zu, dass bei der Berufsfeuerwehr der Stadt B-Stadt reine Tätigkeiten im Innendienst wie Lagerist von Feuerwehrbeamten ausgeübt würden. Eine Stelle "Lagerist" gebe es nicht. Dem vom Kläger in diesem Zusammenhang genannten Kollegen sei eine entsprechende Aufgabe nur kurzzeitig nach einer Erkrankung übertragen worden. Dieser sei nach Maßgabe eines in dem Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 358/13 geschlossenen Vergleichs wechselweise im Tagesdienst und im 24-Stunden-Einsatzdienst beschäftigt. Dabei sei er nur vorübergehend im Innendienst tätig gewesen, um die herausgehobene Spezialfunktion "Leiter der Vorhaltenden Stelle Digitalfunk" wahrzunehmen. Im Übrigen habe sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers ordnungsgemäß auf den gesamten Geschäftsbereich der Beklagten bezogen. Eine Stelle im mittleren Dienst der allgemeinen Verwaltung komme für ihn jedoch mangels Vorbereitungsdiensts und Laufbahnprüfung nicht in Betracht. Insoweit sei ein horizontaler Laufbahnwechsel nach § 49 SLVO nicht möglich, weil die besondere Laufbahnverordnung für den Feuerwehrdienst eigene Vorschriften für Zulassung, Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung enthalte. Eine Ausbildung des Klägers für eine andere Laufbahn komme aus den im Widerspruchsbescheid näher dargelegten Gründen nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie der Personalakte des Klägers verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.