Urteil
2 K 26/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das Witwengeld unterliegt mangels eigener Antragsberechtigung der Hinterbliebenen nach § 38 VersAusglG der Kürzung nach § 57 BeamtVGSaar (juris: BeamtVG SL 2008), auch wenn für den verstorbenen Beamten auf Antrag eine Kürzung seines Ruhegehaltes durch den Versorgungsausgleich nicht erfolgt ist.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Witwengeld unterliegt mangels eigener Antragsberechtigung der Hinterbliebenen nach § 38 VersAusglG der Kürzung nach § 57 BeamtVGSaar (juris: BeamtVG SL 2008), auch wenn für den verstorbenen Beamten auf Antrag eine Kürzung seines Ruhegehaltes durch den Versorgungsausgleich nicht erfolgt ist.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Festsetzung und Auszahlung ihrer Versorgungsbezüge. Der Bescheid der Beklagten vom 09.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015, mit dem das ihr zustehende Witwengeld um monatlich 262,22 € (Stand: Oktober 2015) wegen eines zu Lasten der Versorgung ihres verstorbenen Ehemannes durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst vollinhaltlich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, in dem die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin umfassend und zutreffend dargelegt worden ist. Das Gericht folgt diesen Ausführungen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Teils ergänzend, teils wiederholend und vertiefend ist weiter auszuführen: Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder Abs. 3 berechneten Betrag gekürzt, wenn durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung rechtskräftig übertragen oder begründet worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zu Lasten der Versorgung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin sind mit Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts .. - Familiengericht - vom 22.02.1988 für seine geschiedene Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden. Die Klägerin ist Hinterbliebene des ausgleichspflichtigen Beamten. Das Witwengeld nach §§ 19, 20 BeamtVG ist Teil der Hinterbliebenenversorgung (§ 16 Nr. 3 BeamtVG) und unterliegt damit als Versorgungsbezug gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG der in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG angeordneten Kürzung. Hinsichtlich der Berechnung des konkreten Kürzungsbetrages anhand der Regelungen des § 57 Abs. 2 und 3 BeamtVG sind Fehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Der vorgenommenen Kürzung steht auch nicht entgegen, dass das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 55 v.H. des Ruhegehalts des Verstorbenen beträgt. Auch insoweit ist die Berechnung nicht zu beanstanden. Das Ruhegehalt des Beamten berechnet sich gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG als aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ermitteltem Vomhundertsatz und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Das so ermittelte Witwengeld in Höhe von 55 v.H. des Ruhegehalts des Beamten unterliegt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 - wie alle „Versorgungsbezüge“ - noch der Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2014 -23 K 803/14-, juris; VG Würzburg, Urteil vom 14.06.2016 -W 1 K 15.871-, juris Die Klägerin kann zu ihren Gunsten auch nichts daraus herleiten, dass die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.1999 gegenüber dem Beamten geregelt hatte, dass dieser seine Versorgungsbezüge ab Ruhestandseintritt auf seinen Antrag vom 28.07.1995 hin ungekürzt erhalte, da bisher keine Leistungen aus der Versicherung seiner geschiedenen Ehefrau gewährt worden seien. Abgesehen davon, dass es sich hierbei - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht um eine „endgültige“ Regelung handelte, sondern ausdrücklich ausgeführt war, dass die ungekürzten Versorgungsbezüge nur unter dem Vorbehalt gezahlt würden, dass auch in Zukunft keine entsprechenden Leistungen gewährt würden - eine den Sachverhalt abschließende „Rückübertragung von Anrechten“ fand also gerade nicht statt -, bezog sich der Regelungsgehalt des Bescheides allein auf die Kürzung der Versorgungsbezüge des Beamten. Eine zur damaligen Zeit nur theoretisch bestehende Hinterbliebenenversorgung - der Beamte war damals noch nicht einmal mit der Klägerin verheiratet - war davon nicht erfasst. Dies entspricht der gesetzlichen Systematik. Zunächst wird jede Art der Versorgung nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften getrennt ermittelt, um sie sodann einer bestehenden Kürzung nach § 57 BeamtVG zuzuführen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2014, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 14.06.2016, a.a.O. Der Umstand allein, dass zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin aufgrund einer Härte (Vorversterben der geschiedenen Ehefrau) von einer Kürzung der Versorgung gemäß § 57 BeamtVG abgesehen worden war (sog. Rückausgleich), kann im Übrigen nicht dazu führen, dass ein entsprechender Härtegrund auch für die Klägerin anerkannt werden müsste. Vielmehr könnte eine Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung nur dann unterbleiben, wenn in ihrer Person ebenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Kürzung erfüllt wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VersAusglG in der seit dem 01.09.2009 geltenden Fassung wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und diese aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Versorgung bezogen hat. Antragsberechtigt ist nach dem eindeutigen und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG jedoch nur die ausgleichspflichtige Person, also fallbezogen, der verstorbene Beamte, nicht jedoch die Klägerin als Hinterbliebene, zumal auch in § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nur vom „Anrecht der ausgleichspflichtigen Person“ die Rede ist, hinsichtlich dessen eine Kürzung ausgesetzt werden kann. Hierunter ist allein das Ruhegehalt des verstorbenen Beamten, nicht aber die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin zu verstehen. Vgl. BSG, Urteil vom 24.04.2014 -B 13 R 25/12 R-, juris; VG Ansbach, Urteil vom 30.11.2016 -AN 11 K 16.01380-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2014, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 14.06.2016, a.a.O. Soweit der verstorbene Beamte zu Lebzeiten den Rückausgleich erfolgreich beantragt hatte, konnten sich dieser Antrag und der daraufhin erfolgte Rückausgleich nur auf sein eigenes Ruhegehalt, nicht jedoch auf die künftige Hinterbliebenenversorgung seiner Angehörigen beziehen. Denn ein Antragsteller kann - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen. Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beamten und dem Versorgungsträger ableitet, geht es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittelt dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen. Vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2013 -B 5 R 2/12 R-, juris; VG Ansbach, Urteil vom 30.11.2016, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 14.06.2016, a.a.O. Auch aus § 34 Abs. 4 VersAusglG, dessen entsprechende Anwendung § 38 Abs. 2 VersAusglG anordnet, ergibt sich nichts Abweichendes. Gemäß § 34 Abs. 4 VersAusglG geht ein Anspruch (des Ausgleichspflichtigen) auf Anpassung auf die Erben über. Diese Vorschrift trifft jedoch allein eine Regelung für den Zeitraum zwischen dem Monatsersten des auf die Antragstellung folgenden Monats (§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG) und dem Eintritt des Todesfalls des Ausgleichspflichtigen. Wenn also der Ausgleichspflichtige zu Lebzeiten einen (in der Sache begründeten) Antrag auf Rückausgleich gestellt hatte, so geht der Anspruch auf Anpassung des Ruhegehalts bis zum Todesfall, mithin auf Nachzahlung der zu Unrecht vorgenommenen Kürzung des Ruhegehalts, auf die Erben über. Für nach dem Todesfall des Ausgleichspflichtigen liegende Zeiträume schließen - wie dargelegt - die §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Rückausgleich zugunsten der Hinterbliebenen des Ausgleichsverpflichteten aus. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 30.11.2016, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 14.06.2016, a.a.O. Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21.02.1983 berufen, wonach auch Hinterbliebenen, soweit sie belastet waren, eine Antragsberechtigung zum Rückausgleich zustand (die Regelung in § 9 Abs. 3 VAHRG, wonach Ansprüche nach §§ 4 bis 8 auf den Erben übergehen, wenn der Erblasser den erforderlichen Antrag gestellt hatte, galt - wie § 34 Abs. 4 VersAusglG - nur bis zum Eintritt des Todesfalls des Erblassers). Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ist nämlich mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten (Art. 23 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vom 03.04.2009, BGBl. I, S. 700) und durch das Versorgungsausgleichsgesetz ersetzt worden. Letzteres ist auch auf die vor diesem Zeitpunkt vollzogenen Versorgungsausgleiche anzuwenden. Nach der Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG ist das bis zum 31.08.2009 geltende Recht nur anzuwenden, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde und an diesem Tag noch nicht beendet war. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, da das Versorgungsausgleichsverfahren bereits mit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts .. - Familiengericht - vom 22.02.1988, also am 15.04.1988, beendet war. Darüber hinaus ist nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 01.09.2009 einging, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind - wie die Beklagte zu Recht betont hat - für Sterbefälle nach dem 31.08.2009 aber von vornherein nicht erfüllt, weil Hinterbliebene den Rückausgleich erst wirksam beantragen können, wenn ihre Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung durch den Tod des Beamten zum Vollrecht gegenüber dem Versorgungsträger erstarkt ist. Zu Lebzeiten des Beamten waren sie (noch) nicht „Hinterbliebene“, so dass ihnen die erforderliche Antragsberechtigung fehlte. Vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2013, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 14.06.2016, a.a.O. Da der Anspruch der Klägerin auf Witwengeld erst mit dem Tod ihres Mannes am 24.09.2015 entstanden ist, sind auf ihren Versorgungsfall (nur) die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Diese sehen aber - wie bereits ausgeführt - ein Antragsrecht für die Hinterbliebenen nicht mehr vor. Nach alledem steht der Klägerin ein Antragsrecht, von der Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung abzusehen, nach derzeit geltendem Recht nicht zu. Dieser Beschränkung liegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum VAStrRefG (BT-Drucksache 16/10144, S. 75 ff.) wird zu § 38 VersAusglG u.a. Folgendes ausgeführt: „Satz 2 entspricht teilweise § 9 Abs. 2 VAHRG und regelt die Antragsberechtigung des überlebenden ausgleichspflichtigen Ehegatten. Die Hinterbliebenen sind im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 VAHRG nicht mehr antragsberechtigt. Auf die Begründung zu § 37 VersAusglG wird verwiesen.“ Zu § 37 VersAusglG wird erläutert: „Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war.“ Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid bereits zutreffend ausgeführt hat, kann auch § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wonach, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginnt, der Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt werden, für den vorliegenden Fall nicht fruchtbar gemacht werden. Eine - auch nur analoge - Heranziehung der genannten Vorschrift scheitert bereits daran, dass diese ausschließlich für das insoweit grundlegend anders als die Beamtenversorgung ausgestaltete System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt; von vergleichbaren Sachverhalten kann daher nicht ausgegangen werden. Eine entsprechende Regelung weist das Beamtenversorgungsgesetz nicht auf. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14.06.2016, a.a.O. Die auf der geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage beruhende Ablehnung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs verstößt schließlich auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die hier maßgeblichen Vorschriften, insbesondere die §§ 37, 38, 49 VersAusglG sowie § 57 BeamtVG, sind verfassungsgemäß, weshalb kein Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht. Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt. Vgl. BVerfG, Urteile vom 28.02.1980 -1 BvL 17/77- und vom 05.07.1989 -1 BvL 11/97- sowie Beschluss vom 06.05.2014 -1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13-, jeweils juris Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2014, a.a.O. Seine frühere anderweitige Einschätzung, wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss vom 06.05.2014 revidiert und zur Erläuterung ausgeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken. Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 -2 C 48.13-, juris; LSG Essen, Urteil vom 11.06.2013 -L 18 KN 160/12-, juris; LSG München, Urteil vom 13.11.2013 -L 13 R 316/13-, juris Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs setzt sich das versicherungstypische Risiko statistisch unterdurchschnittlicher Leistungen zwangsläufig in beiden Hälften des geteilten Anrechts auf je eigene Weise fort. Erhält die ausgleichsberechtigte Person aufgrund ihres konkreten Versicherungsverlaufs im statistischen Vergleich weniger Leistungen aus dem übertragenen Anrecht, realisiert sich darin das typische Versicherungsrisiko allein der ausgleichsberechtigten Person. Für die ausgleichspflichtige Person ist dies ohne Bedeutung. Denn die im Versorgungsausgleich zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte sind ab der Teilung voneinander unabhängig. Durch den Versorgungsausgleich werden die einzelnen ehezeitlich erworbenen Rechte zwischen den geschiedenen Ehegatten in zwei Hälften geteilt, die beiden einen eigenen Versicherungsschutz vermitteln. Dabei entstehen zwei voneinander unabhängige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich selbständig zu betrachten sind. Der Wille des Gesetzgebers durch die Regelung in § 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, gegenüber der ausgleichspflichtigen Person die Möglichkeit zu eröffnen, unter bestimmten Voraussetzungen von einer Kürzung der Versorgungsbezüge abzusehen, stellt eine nicht von Verfassungs wegen gebotene Begünstigung gerade und nur des Ausgleichspflichtigen dar. Der Gesetzgeber hat sich innerhalb seines Gestaltungsspielraums entschieden, die Hinterbliebenen nicht in diese Begünstigung miteinzubeziehen. Dies ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 30.11.2016, a.a.O; VG Würzburg, Urteil vom 14.06.2016, a.a.O. Nachdem der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet war, eine Antragsberechtigung für einen Rückausgleich für Hinterbliebene zu schaffen, war er folgerichtig auch nicht daran gehindert, die in § 9 Abs. 2 Satz 1 VAHRG einstmals enthaltene diesbezügliche Antragsberechtigung mit der Einführung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG wieder abzuschaffen. Hierin liegt schließlich auch kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot oder Vertrauensschutzgesichtspunkte als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 GG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2013 -4 S 221/13-, juris Denn der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts endet in jedem Fall mit dem Beschluss des neuen Rechts. Nachdem der neue § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, der keine Antragsberechtigung für die Klägerin mehr vorsah, bereits am 01.09.2009 und damit mehr als sechs Jahre vor dem Tod ihres Mannes in Kraft getreten ist, konnte sich ein relevantes Vertrauen der Klägerin überhaupt nicht erst bilden. So auch VG Würzburg, Urteil vom 14.06.2016, a.a.O. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Für einen Ausspruch gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht keine Veranlassung, da es hierfür an einer positiven Kostengrundentscheidung fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sieht die Kammer nicht. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs - zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus - auf (24 x 262,22 € =) 6.293,28 € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihres monatlichen Witwengeldes wegen eines zu Lasten der Versorgung ihres verstorbenen Ehemannes durchgeführten Versorgungsausgleichs. Die Klägerin ist die Witwe des Technischen Bundesbahnamtmanns … Dieser wurde am 27.06.1938 geboren, am 01.09.1971 in das Beamtenverhältnis bei der Beklagten berufen, mit Ablauf des 30.09.1999 in den Ruhestand versetzt und verstarb am 24.09.2015. Mit der Klägerin war er in zweiter Ehe verheiratet. Die Eheschließung erfolgte am 08.11.2002. Nachdem Herr A. verstorben war, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2015 rückwirkend zum 01.10.2015 die Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) der Klägerin nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes fest. Dabei kürzte sie die Bezüge gemäß § 57 BeamtVG um monatlich 262,22 € (Stand: Oktober 2015) wegen eines zugunsten der früheren Ehefrau von Herrn .. seinerzeit durchgeführten Versorgungsausgleichs. Die erste Ehe von Herrn .. wurde im Jahr 1987 geschieden. Mit Beschluss des Amtsgerichts .. vom 22.02.1988, rechtskräftig seit 15.04.1988, wurden zu Lasten seiner Versorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften für die geschiedene Ehefrau in Höhe von 487,35 DM (249,18 €), bezogen auf den 30.04.1983 (Ende der Ehezeit), in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (§ 1587 b Abs. 2 BGB). Die geschiedene Ehefrau von Herrn .. verstarb am 14.07.1995. Daraufhin beantragte er mit Schreiben vom 28.07.1995 unter Vorlage einer Sterbeurkunde, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge rückgängig zu machen, da die Verstorbene keine Leistungen aus der Rentenversicherung bezogen habe. Nach Rückfrage bei dem für die Versicherung der ausgleichsberechtigten Ehefrau zuständigen Rentenversicherungsträger teilte die Beklagte Herrn .. unter dem 06.11.1995 mit, dass die Voraussetzungen zum Wegfall der Kürzung nach § 57 BeamtVG zum jetzigen Zeitpunkt erfüllt seien, jedoch die endgültige Entscheidung erst bei Eintritt in den Ruhestand getroffen werde. Nachdem der zuständige Rentenversicherungsträger auf erneute Rückfrage vom 25.08.1999 bestätigt hatte, dass an die Verstorbene bis zu ihrem Tod unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften keine Leistungen gewährt worden seien, gab die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.1999 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge dem Antrag von Herrn .. auf Wegfall der Versorgungskürzung nach § 57 BeamtVG mit Eintritt in den Ruhestand zum 01.10.1999 statt (§ 4 VAHRG). Dessen Versorgungsbezüge wurden daraufhin ungekürzt ausgezahlt. Nach dem Tod von Herrn .. stellte die Beklagte fest, dass das Witwengeld der Klägerin von der - ehemals ausgesetzten - Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs zugunsten der verstorbenen ersten Ehefrau des Beamten betroffen sei, wobei sich der Betrag nach dem Anteilssatz des Witwengeldes - hier 55 v.H. - berechne (§ 57 Abs. 3 BeamtVG). Daraufhin nahm sie in der Anlage zum Bescheid vom 09.10.2015 über die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin eine entsprechende Kürzung um monatlich 262,22 € vor. In den Gründen des Bescheides wies sie die Klägerin darauf hin, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge des Herrn A. nach § 57 BeamtVG bisher aufgrund des § 4 VAHRG ausgesetzt gewesen sei. Durch die mit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) zum 01.09.2009 eingetretene Rechtsänderung sei eine Aussetzung der Kürzung gemäß § 37 VersAusglG zugunsten Hinterbliebener nicht mehr möglich, denn diese besäßen kein entsprechendes Antragsrecht (§ 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Die Hinterbliebenenversorgung sei damit zwingend nach § 57 BeamtVG zu kürzen. Mit Schreiben vom 20.10.2015, bei der Beklagten eingegangen am 23.10.2015, erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Sie beantragte, den Bescheid über die Festsetzung ihrer Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz teilweise zu ändern und die Kürzung ihrer Bezüge um monatlich 262,22 € wegen der geschiedenen Ehe ihres verstorbenen Mannes entfallen zu lassen. Zur Begründung verwies sie auf die Regelung des § 4 Abs. 1 VAHRG, wonach, wenn ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB durchgeführt worden sei und der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten habe, die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werde. Diese Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 VAHRG hätten hier vorgelegen, denn die geschiedene Ehefrau ihres Mannes sei bereits am 14.07.1995 verstorben, ohne je Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten zu haben. Daraufhin seien die Versorgungsbezüge ihres Mannes auf entsprechenden Antrag hin ungekürzt geblieben. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 09.10.2015 darauf hinweise, dass zum 01.09.2009 das Versorgungsausgleichsgesetz und damit eine Rechtsänderung in Kraft getreten sei, wonach eine Aussetzung der Kürzung gemäß § 37 VersAusglG zugunsten Hinterbliebener nicht mehr möglich sei, verkenne sie, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge ihres Mannes nach § 57 BeamtVG wegen des Versorgungsausgleichs nicht gemäß § 4 VAHRG „ausgesetzt“ gewesen sei, sondern dass sie aufgrund der 1999 getroffenen Entscheidung gemäß § 4 Abs. 1 VAHRG endgültig sowohl mit Wirkung für Herrn .. selbst als auch mit Wirkung für seine Hinterbliebenen unterblieben sei. Daran könne auch die zum 01.09.2009 eingetretene Rechtsänderung nichts mehr „ändern“. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 VAHRG sei zwar durch Art. 23 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 03.04.2009 (BGBl. I, S. 700) außer Kraft getreten, in Altfällen finde sie jedoch immer noch Anwendung. So sei nach § 49 VersAusglG für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 01.09.2009 eingegangen sei, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden, d.h. § 4 Abs. 1 VAHRG gelte weiter, wenn der Antrag auf Nichtkürzung der Rente nach § 4 Abs. 1 VAHRG vor dem 01.09.2009 beim Versorgungsträger eingegangen sei. Dies sei hier der Fall, denn der Antrag sei schon 1995 bzw. 1999 bei der Beklagten eingegangen. Damit sei die 1999 nach § 4 Abs. 1 VAHRG getroffene Entscheidung, dass die Versorgungsbezüge von Herrn .. aufgrund des Vorversterbens seiner geschiedenen Ehefrau vor Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Versorgungsausgleich nicht gekürzt werden, sowohl zu seinen Gunsten als auch zugunsten seiner Hinterbliebenen bestehen geblieben. Ein Wiederaufleben der Kürzung nach seinem Tod durch Kürzung des Witwengeldes komme daher nicht in Betracht. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wegfall der Kürzung ab Beginn des Bezugs des Witwengeldes, hier ab dem 01.10.2015. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) zum 01.09.2009 sei das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich(VAHRG) aufgehoben worden. Nach der Übergangsregelung des § 49 VersAusglG sei für Verfahren, in denen der Antrag des Versorgungsberechtigten beim Versorgungsträger vor dem 01.09.2009 eingegangen sei, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden, mithin die §§ 4 bis 10 VAHRG. Diese Tatbestandsvoraussetzungen seien für Sterbefälle nach dem 31.08.2009 von vornherein nicht erfüllt, weil Hinterbliebene den „Rückausgleich“ erst wirksam beantragen könnten, wenn ihr Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes durch den Tod des Ruhestandsbeamten gegenüber dem Versorgungsträger bestehe. Zu Lebzeiten des Versicherten bzw. Versorgungsempfängers sei die Klägerin (noch) nicht „Hinterbliebene“ gewesen, so dass ihr die erforderliche Antragsberechtigung gefehlt habe. Soweit der Versorgungsempfänger und Ausgleichspflichtige zu Lebzeiten den „Rückausgleich“ nach § 4 Abs. 2 VAHRG erfolgreich beantragt habe, habe sich dieser Antrag (und der daraufhin erfolgte Rückausgleich) nur auf seine eigenen Versorgungsleistungen beziehen können, nicht jedoch auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen. Denn ein Antragsteller könne - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Anpassungs- bzw. Härteregelung des § 4 VAHRG hätten bei jedem Renten-/Versorgungsanspruch neu geprüft werden müssen, weil in ihrem Rahmen keine „Rückübertragung“ von Anrechten stattgefunden habe, sondern eine Renten-/Versorgungskürzung lediglich (vorübergehend) ausgesetzt worden sei. Der Hinterbliebene habe nach alter Rechtslage gemäß § 9 Abs. 2 VAHRG seinerseits den „Rückausgleich“ beantragen können, was in aller Regel mit dem Antrag auf Hinterbliebenenrente/-versorgung zumindest konkludent geschehen sei. Dieses Antragsrecht der Hinterbliebenen sei aber mit der Aufhebung des VAHRG weggefallen. Da der Antrag der Klägerin auf ungekürzte Hinterbliebenenversorgung erst nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2015 gestellt worden sei bzw. habe gestellt werden können, finde auf diese Anspruchsprüfung nunmehr ausschließlich das neue Recht Anwendung. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG habe nunmehr nur noch die ausgleichspflichtige Person ein Antragsrecht hinsichtlich einer Aussetzung der Versorgungskürzung aufgrund eines rechtskräftig beschiedenen Versorgungsausgleichs. Hinterbliebene des Ausgleichspflichtigen hätten keine Möglichkeit mehr, die Aussetzung der Kürzung zu verlangen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass sie an einer Anpassung kein schutzwürdiges Interesse hätten. Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenversorgung aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsempfänger und dem Versorgungsträger ableite, gehe es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittle dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen. Sei danach das Versorgungsausgleichsgesetz einschlägig, richte sich das Recht, die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu beantragen (§ 37 VersAusglG), allein nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. Danach sei (nur) die ausgleichspflichtige Person antragsberechtigt; Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen sei der „Rückausgleich“ versperrt. Im Rentenrecht gelte zwar für die Hinterbliebenenrente, die sich an eine andere Rente anschließe (sog. Folgerente), gemäß § 88 Abs. 2 SGB VI ein Besitz- bzw. Bestandsschutz. Ein solcher greife aber im Beamtenversorgungsrecht mangels einer entsprechenden Regelung nicht Platz. Die Folge sei, dass Hinterbliebene von ausgleichspflichtigen Beamten/Versorgungsempfängern auch dann von der Aussetzungsnorm ausgeschlossen seien, wenn der Ausgleichspflichtige selbst davon begünstigt worden sei. Die Klägerin als Hinterbliebene könne daher aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage nicht mehr davon profitieren, dass bei ihrem verstorbenen Mann mit dessen Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 14.09.1999 die Versorgungskürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs ausgesetzt worden sei. Dies beruhe auf der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers, der ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen im Versorgungsrecht verneint und auch keine Veranlassung gesehen habe, im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung im Versorgungsrecht eine dem § 88 Abs. 2 SGB VI entsprechende Regelung zu implementieren. Für eine analoge Anwendung der Norm sei insoweit kein Raum, da der Gesetzgeber sich ausdrücklich gegen eine Schutzbedürftigkeit der Hinterbliebenen ausgesprochen habe. Die bei der ausgleichspflichtigen Person - hier dem Verstorbenen - selbst ausgesetzte Kürzung sei deshalb bei der Hinterbliebenenversorgung wieder vorzunehmen, so dass das an die Klägerin ab dem 01.10.2015 gewährte Witwengeld zwingend nach § 57 BeamtVG zu kürzen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 17.12.2015 zugestellt. Am 13.01.2016 hat sie die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf ungekürzte Auszahlung ihres monatlichen Witwengeldes weiterverfolgt. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und betont noch einmal, dass mit dem Ruhestandseintritt ihres verstorbenen Mannes im Jahr 1999 endgültig über seinen bereits 1995 gestellten Antrag nach § 4 Abs. 1 VAHRG entschieden worden sei, und zwar dahingehend, dass die Versorgungsbezüge ungekürzt blieben. Diese Entscheidung habe - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur seine eigenen Versorgungsbezüge betroffen, sondern sie habe auch zugunsten seiner Hinterbliebenen gegolten, da der Antrag nach § 4 Abs. 1 VAHRG -zumindest inzidenter - auch zu deren Gunsten gestellt worden sei. An dieser endgültigen Entscheidung nach § 4 Abs. 1 VAHRG habe die erst zum 01.09.2009 eingetretene Rechtsänderung nichts mehr „ändern“ können. Auf den Zeitpunkt des Todes ihres Mannes komme es insoweit nicht an. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 zu verpflichten, die Kürzung ihrer Versorgungsbezüge um monatlich 262,22 € (Stand: Oktober 2015) wegen der geschiedenen Ehe ihres verstorbenen Mannes entfallen zu lassen, sowie die Zuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und hebt hervor, dass die Klägerin zu Lebzeiten des Versorgungsempfängers .. (noch) nicht „Hinterbliebene“ im Sinne der §§ 4 bis 10 VAHRG und damit noch nicht antragsberechtigt gewesen sei. Der von Herrn .. seinerzeit erfolgreich gestellte Antrag nach § 4 Abs. 1 VAHRG habe sich nur auf seinen eigenen Versorgungsanspruch bezogen und nicht auf zukünftige Versorgungsansprüche seiner Hinterbliebenen. Dies gelte umso mehr, als er bei Bescheiderteilung am 14.09.1999 noch gar nicht mit der Klägerin verheiratet gewesen sei und somit noch keine „Hinterbliebenen“ bzw. potentielle „Hinterbliebenen“ im Fall eines Versterbens vorhanden gewesen seien, auf die sich eine solche Entscheidung hätte erstrecken können. Die Eheschließung mit der Klägerin sei erst im Jahr 2002 erfolgt. Nachdem das Antragsrecht der Hinterbliebenen mit der Aufhebung des VAHRG weggefallen sei, könne die Klägerin, die erst mit dem Tod ihres Mannes im Jahr 2015 einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erworben habe, keine ungekürzte Auszahlung der Bezüge mehr beanspruchen. Der Umstand, dass der Versorgungsbezug des Verstorbenen ungekürzt gezahlt worden sei, sei dabei unerheblich. Dem versorgungsrechtlichen Grundsatz, wonach das Ruhegehalt des Verstorbenen die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenversorgung bilde, mäßen Bund und Länder keinen höheren Rang zu, zumal es sich bei der Anpassungsnorm des § 37 VersAusglG nicht um eine versorgungsrechtliche, sondern um eine familienrechtliche Regelung handele. Da die Rechtsänderung zum 01.09.2009 nichts an dem Status der Klägerin geändert habe, da diese im Jahr 2009 noch keine Hinterbliebene im Sinne des Versorgungsrechts gewesen sei, liege auch keine echte oder unechte Rückwirkung vor. Hierauf erwidert die Klägerin, die Auslegung der Beklagten sei verfassungswidrig und führe zu nicht gerechtfertigten Versorgungsleistungseinbehalten seitens des ehemaligen Dienstherrn. Die geschiedene Ehefrau ihres verstorbenen Mannes habe nie Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten und erhalte auch jetzt keine Leistungen mehr. Gleichwohl werde ihr -der Klägerin- einseitig das Witwengeld gekürzt. Entweder seien die gesetzlichen Vorschriften verfassungskonform so auszulegen, dass sich der 1995 gestellte und 1999 beschiedene Antrag ihres Mannes nach § 4 Abs. 1 VAHRG auf alle Versorgungsbezüge - auch die der künftigen Hinterbliebenen - beziehe, oder das Regelungswerk sei verfassungswidrig, weil damit rückwirkend und unter Wegfall von Antragsrechten der Betroffenen einseitig Versorgungsanwartschaften gekürzt würden. Dies sei mit dem besonderen Schutz, den der Dienstherr von Verfassungs wegen seinen Beamten und deren Hinterbliebenen schulde, nicht vereinbar. In diesem Fall wäre das Verfahren auszusetzen und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Beklagte verweist daraufhin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2015 -2 C 48.13-, aus dem u.a. hervorgehe, dass die Regelungen der §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 und 49 VersAusGlG sowie Art. 23 Satz 1 und 2 Nr. 2 VAStrRefG verfassungsgemäß seien und insbesondere auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstießen. Des Weiteren verweist sie auf die Bundestagsdrucksache 16/10144 (Gesetzentwurf zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs -VAStrRefG-) vom 20.08.2008, aus der hervorgehe, dass der Gesetzgeber sich ausdrücklich gegen eine Schutzbedürftigkeit der Hinterbliebenen ausgesprochen habe. Die Beteiligten haben jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten einschließlich der Personalakten des Herrn .. und der Klägerin verwiesen; er war Gegenstand der Beratung.