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Beschluss

2 L 1723/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Führt eine krankheitsbedingt langfristige Fehlzeit dazu, dass für eine Beamtin/einen Beamten betreffend den vorletzten Beurteilungszeitraum keine dienstliche Beurteilung erstellt werden konnte, so ist die hierdurch entstandene Beurteilungslücke im Rahmen eines Auswahlverfahrens für die Beförderung in ein höheres Statusamt hinzunehmen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass eine Beamtin/ein Beamter, der/die in dem Auswahlverfahren aufgrund ihrer/seiner letzten bzw. aktuellen dienstlichen Beurteilung zum Kreis der potenziell zu befördernden Kandidatinnen bzw. Kandidaten gehört, durch die nachrangige Berücksichtigung von Vorbeurteilungen, über welche sie/er krankheitsbedingt nicht verfügt, ohne weiteren Leistungsvergleich aus dem Bewerberfeld ausgeschieden wird.(Rn.20)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird einstweilen untersagt, den Beigeladenen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führt eine krankheitsbedingt langfristige Fehlzeit dazu, dass für eine Beamtin/einen Beamten betreffend den vorletzten Beurteilungszeitraum keine dienstliche Beurteilung erstellt werden konnte, so ist die hierdurch entstandene Beurteilungslücke im Rahmen eines Auswahlverfahrens für die Beförderung in ein höheres Statusamt hinzunehmen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass eine Beamtin/ein Beamter, der/die in dem Auswahlverfahren aufgrund ihrer/seiner letzten bzw. aktuellen dienstlichen Beurteilung zum Kreis der potenziell zu befördernden Kandidatinnen bzw. Kandidaten gehört, durch die nachrangige Berücksichtigung von Vorbeurteilungen, über welche sie/er krankheitsbedingt nicht verfügt, ohne weiteren Leistungsvergleich aus dem Bewerberfeld ausgeschieden wird.(Rn.20) Der Antragsgegnerin wird einstweilen untersagt, den Beigeladenen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers (Dienststelle: ...) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hinblick auf die im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Bundes - ... - beabsichtigten Beförderungen in das Amt einer Ersten Polizeihauptkommissarin bzw. eines Ersten Polizeihauptkommissars (A 13) hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand u.a. dann treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder erschwert werden könnte. Voraussetzung ist somit, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit des begehrten Rechtsschutzes, sowie einen Anordnungsanspruch bzw. ein vorläufig zu sicherndes Recht glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt hier vor, denn die Antragsgegnerin möchte den zur Beförderung ausgewählten Beigeladenen so bald wie möglich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen und da dies ggf. grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, dazu: BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – 2 C 16.09 –, juris, käme ein Rechtsschutz in der Hauptsache bzw. in einem Klageverfahren zu spät. Gleichfalls besteht der geltend gemachte Anordnungsanspruch, weil die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung den Anspruch des Antragstellers auf eine verfahrens- und sachfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren verletzt. Die Entscheidung, welcher Beamte befördert wird, hat sich nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG) zu richten, der es insbesondere gebietet, die Auswahl zwischen konkurrierenden Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, und zwischen danach im Wesentlichen gleich geeigneten Beamten nach Maßgabe sachgerechter Ermessenserwägungen zu befinden. Der Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Dem wird entsprochen, wenn der Dienstherr die Auswahl/Beförderung ablehnt, weil er einen anderen Bewerber nach dem Prinzip der Bestenauslese für besser geeignet hält. Wird indes das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint, BVerwG, Beschlüsse vom 27.9.2011 - 2 VR 3.11 -, vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016 -2 BvR 2223/15 -, jeweils juris. In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Annahmen zum Sachverhalt zu Grunde gelegt und ob er allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Sofern der Dienstherr - wie hier - nicht wegen der Besonderheit des Beförderungsamtes spezielle Anforderungen an die Eignung der Beamten stellt, ist der im Rahmen der Eignungsprognose gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Leistungsvergleich in erster Linie anhand ihrer aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, deren Zweck namentlich darin besteht, als Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die weitere dienstliche Verwendung des Beamten zu dienen. Daneben können auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel herangezogen werden. Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beamten können sich sowohl daraus ergeben, dass seine eigene Beurteilung zu seinen Lasten fehlerhaft ist, als auch daraus, dass die Beurteilung des Konkurrenten zu dessen Gunsten fehlerhaft, also zu gut ist, BVerwG, Beschlüsse vom 27.9.2011 - 2 VR 3.11 -, vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.; ferner: Urteil vom 30.6.2011 - 2 C 19.10 -, m.w.N. aus seiner Rechtsprechung. Gemessen an diesen Grundsätzen lassen die zu Gunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidungen nach den derzeitigen Erkenntnissen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Hierfür ist maßgebend, dass er und die Beigeladenen mit Blick auf die letzten dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 1.10.2016 (Beurteilungszeitraum vom 1.10.2014 bis 30.9.2016) gleich gut beurteilt worden sind und die Antragsgegnerin die Auswahl der Beigeladenen nach ihrem Beförderungskonzept auf die Ergebnisse deren Vorbeurteilungen zum Stichtag 1.10.2014 (Beurteilungszeitraum vom 1.10.2012 bis 30.9.2014) stützt und sie dabei dem Antragsteller vorzieht, weil dieser über eine Beurteilung zu diesem Stichtag nicht verfügt bzw. es insoweit an einer Vergleichsbasis fehlt. Diese Entscheidung der Antragsgegnerin begegnet sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Einzelfall rechtlichen Bedenken, da für den Antragsteller aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen bzw. wegen einer längeren krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit zum Stichtag 1.10.2014 keine dienstliche Beurteilung erstellt worden ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: Nach den keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Richtlinien für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten im Bundesgrenzschutz vom 28.1.1998 in der Fassung des letzten Änderungserlasses vom 31.3.2017 (BefördRLBGS 2017) sind Grundlage für die Entscheidung über Beförderungen und beförderungsgleiche Maßnahmen grundsätzlich zuvörderst die letzte dienstliche Regel- oder Bedarfsbeurteilung bzw. der aktuelle Leistungsnachweis, nachrangig die vorletzte Beurteilung sowie zuletzt (sog.) leistungsbezogene Subsidiärmerkmale (vgl. Ziffer 4. BefördRLBGS 2017). Unter statusgleichen Beamten sind demnach diejenigen vorrangig zu befördern, die in ihrer letzten Beurteilung oder im aktuellen Leistungsnachweis gegenüber Mitbewerbern über die bessere Gesamtnote verfügen (vgl. Ziffer 4.1 BefördRLBGS 2017). Unter Konkurrenten mit derselben Gesamtnote sind die aufgrund ihrer Bedeutung für die Bundespolizei obligatorisch zu beurteilenden Leistungsmerkmale "Fachkenntnisse", "Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse", "Zuverlässigkeit" sowie "Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln" in einer Gesamtbetrachtung gleichrangig einzubeziehen und der Beamte mit der höheren Bewertung in der - nach näherer Vorgabe zu berechnenden - (Punkt-)Summe der Merkmale vorrangig zu befördern. Erst wenn sich auch aufgrund dieser Differenzierung kein Vorsprung eines Beamten im Einzelfall ergibt, ist auf die vorletzte dienstliche Beurteilung abzustellen. Dabei ist hinsichtlich des anzustellenden Vergleichs zwischen den Mitbewerbern in gleicher Weise vorzugehen wie bei der zuvor beschriebenen Auswertung der letzten dienstlichen Regel- oder Bedarfsbeurteilung bzw. des aktuellen Leistungsnachweises (Ziffer 4.2 BefördRLBGS 2017). Lässt dies alles eine leistungsbezogene Differenzierung nicht zu, erfolgen Auswahlentscheidungen nach den Subsidiärmerkmalen der Dienstzeit im Statusamt (sog. Rangdienstalter) und der Dienstzeit in der Laufbahn, d. h. der Dienstzeit in der jeweiligen Laufbahn seit erstmaliger Verleihung eines Amtes (Ziffer 4.3 BefördRLBGS 2017). Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin in ihrer an nachgeordnete Stellen gerichteten Mitteilung vom 11.8.2017 für im Jahr 2017 beabsichtigte Beförderungen zum/zur Ersten Polizeihauptkommissar/in im gehobenen Polizeivollzugsdienst folgende Mindestvoraussetzungen zum Stichtag 1.8.2017 aufgestellt: Regelbeurteilung 2016: Note B 1 Summe der gewichteten Leistungsmerkmale: 18 Regelbeurteilung 2014 (nach früherem Notensystem): Note 7 Summe der gewichteten Leistungsmerkmale: 30 Dazu hat sie u.a. erläutert, dass Beförderungen "unter Einbeziehung der letzten zwei Beurteilungen und der jeweiligen vier gewichteten Leistungsmerkmale (letzte Beurteilung grundsätzlich Regelbeurteilung 2016, vorletzte Beurteilung grundsätzlich Regelbeurteilung 2014, Leistungsmerkmale 1.1, 2, 4.2, 4.3) erfolgen. Die seitens der Polizeidirektion ... erstellte Rangfolgeliste weist auf Platz 1 eine Person aus, für welche in einer entsprechenden Spalte "Diszi" vermerkt worden ist und welche offenkundig aufgrund dessen nicht befördert werden soll. Auf den Rangplätzen 2 bis 4 folgen die Beigeladenen zu 1 bis 3 (in der Reihenfolge ihrer Beiladung), die jeweils in ihrer letzten Regelbeurteilung (zum Stichtag 1.10.2016) das Gesamturteil "B 1" (dritthöchster Notenwert) bei einem Punktwert von 18 hinsichtlich der gewichteten Leistungsmerkmale erreicht haben sowie in ihren vorletzten Beurteilungen (zum Stichtag 1.10.2014) nach Maßgabe des früher geltenden Notensystems im Gesamturteil die zweithöchste Note 8 (Beigeladener zu 1) bzw. 7 (Beigeladene zu 2) und zu 3) bei auf die Leistungsmerkmale bezogenen Punktwerten von 32 ,32 bzw. 30 erhielten. Der Antragsteller folgt als nächster auf Rangplatz 6 mit dem Gesamturteil "B 1" in seiner letzten Regelbeurteilung (2016) bei einem Punktwert von ebenfalls 18 hinsichtlich der gewichteten Leistungsmerkmale. Die Spalten betreffend die vorletzte dienstliche Beurteilung sind bei ihm leer, weil er vom ... und damit im gesamten Beurteilungszeitraum zum Stichtag 1.10.2014 (1.10.2012 bis 30.09.2014) dienstunfähig erkrankt war und deshalb für ihn keine Beurteilung gefertigt worden ist. Die weiteren Rangplätze zu 7 bis 11 belegen Beamte, welchen in ihren letzten Beurteilungen im Gesamturteil auch die Note "B 1" erteilt worden ist, aber über geringere Punktwerte (16 bis 17) bei den gewichteten Leistungsmerkmalen verfügen. Wie diesem Ranking der Antragsgegnerin entnommen werden kann, beruht die vorrangige Auswahl der zuletzt bzw. zum Stichtag 1.10.2016 (Beurteilungszeitraum vom 1.10.2014 bis 30.9.2016) gleich gut wie der Antragsteller beurteilten Beigeladenen nicht auf einem Vergleich bzw. dem jeweils besseren Ergebnis in der sodann maßgeblichen Vorbeurteilung zum Stichtag 1.10.2014, sondern darauf, dass der Antragsteller über eine entsprechende Vorbeurteilung nicht verfügt. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller angesichts dessen aus dem Kreis der aktuell zu befördernden Beamten auszuschließen, wird indes aller Voraussicht nach der rechtlichen Überprüfung in der Hauptsache nicht standhalten. Insoweit ist ausschlaggebend, dass die hier einschlägigen Beförderungsrichtlinien bei vernünftiger Würdigung sachgerecht voraussetzen, dass für die Auswahl auf das Ergebnis der Vorbeurteilung nur abgestellt werden darf, wenn alle aufgrund ihrer letzten dienstlichen Beurteilung für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten über (vergleichbare) Vorbeurteilungen verfügen, denn nur dann kann der geforderte und auch erforderliche Vergleich angestellt werden. Ein aufgrund seiner letzten Beurteilung zum Kreis der potentiellen Beförderungskandidaten gehörender Beamter wie der Antragsteller darf deshalb nicht benachteiligt werden, weil aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen bzw. wegen einer längeren krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit keine Vorbeurteilung erstellt worden ist. Die hier einschlägige Regelung in den damals noch geltenden Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 1.3.2002 in der Fassung der letzten Änderung mit Erlass vom 4.9.2012 (dort Ziffer 3.1.2) besagt zwar, dass von der Regelbeurteilung Beamtinnen und Beamte ausgenommen sind, die (im Beurteilungszeitraum) länger als zwölf Monate dienstunfähig erkrankt oder vom Dienst suspendiert sind. Dies befreit den Dienstherrn im konkreten Einzelfall aber lediglich von der Erstellung einer dienstlichen Regelbeurteilung und lässt offen, welche Konsequenzen sich hieraus für ein späteres Auswahlverfahren ergeben. Maßgebend kann daher nur der das Auswahlverfahren beherrschende Leistungsgrundsatz sein. Dem tragen die hier anzuwendenden Beförderungsrichtlinien zwar grundsätzlich Rechnung, indem sie nachrangig als weitere Grundlage einer Auswahlentscheidung die vorletzte Beurteilung vorsehen bzw. die Auswahl aufgrund eines Vergleichs der (früher) festgestellten Leistungen erfolgen soll. Sie trifft für Fälle der vorliegenden Art indes keine (ausdrückliche) Regelung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gilt mit Blick auf das von der Antragsgegnerin im bereits erwähnten Schreiben vom 11.8.2017 dargelegte Beförderungskonzept nichts anderes. Aus der dortigen Formulierung, wonach die letzte Beurteilung grundsätzlich die Regelbeurteilung 2016 und die vorletzte Beurteilung grundsätzlich die Regelbeurteilung 2014 sei, lässt sich nicht schließen, dass bereits nach dem bekannt gegebenen Beförderungskonzept ausnahmsweise bzw. abweichend vom grundsätzlichen Prozedere auf noch ältere Vorbeurteilungen, hier zum Stichtag 1.10.2012 (Beurteilungszeitraum: 1.10.2010 bis 30.9.2012), zurückgegriffen werden könne bzw. müsse. Zwar sind alle vorliegend in Rede stehenden dienstlichen Beurteilungen einschließlich derjenigen zum Stichtag 1.10.2012 sowohl für den Antragsteller als auch die Beigeladenen im Statusamt nach A 12 erteilt worden, so dass grundsätzlich eine Vergleichbarkeit besteht. Die von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 11.8.2017 gebrauchte Formulierung bezieht sich aber auf etwas anderes, und zwar auf die Regelung zu Ziffer 4.1 BefördRLBGS 2017, wonach ein aktueller Leistungsnachweis nach Maßgabe der Beurteilungsrichtlinien zu erstellen ist, wenn die letzte Beurteilung vor mehr als zwölf Monaten abgegeben worden ist und sich entscheidungserhebliche Veränderungen in Bezug auf Leistung und Befähigung ergeben haben. Dieser Leistungsnachweis tritt ggf. an die Stelle der letzten Regelbeurteilung mit der Folge, dass diese als vorletzte dienstliche Beurteilung anzusehen ist (vgl. die Erläuterungen zu den Beförderungsrichtlinien im Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12.11.2003). Mit anderen Worten können sich hinsichtlich der maßgebenden Beurteilungen gewisse "Verschiebungen" ergeben, welche es rechtfertigen, von den nur grundsätzlich heranzuziehenden Beurteilungen eines bestimmten Stichtages zu sprechen. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Nachzeichnung seiner dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1.10.2014. § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV sieht die fiktive Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten (sog. Nachzeichnung) "jedenfalls" in bestimmten Fällen (vgl. Nrn. 1 bis 3) vor, und zwar bei Beurlaubungen nach § 9 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung, bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit sowie wegen der Mitgliedschaft im Personalrat etc.. Diese Vorschriften haben somit zum Zweck, die Benachteiligung eines bestimmten Personenkreises zu vermeiden, dem aufgrund von Freistellung oder Beurlaubung reguläre laufbahnrechtliche Maßnahmen wie Beurteilungen oder Erprobungszeiten verwehrt bleiben. Sie beinhalten indes einen numerus clausus von Anwendungsfällen, so auch: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.8.2010 – 1 B 332/10 –, juris. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs über die ausdrücklich genannten Fälle hinaus ist allenfalls in vergleichbaren Fällen denkbar, in welchen entweder ausdrücklich (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG) oder durch eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Vorschriften angeordnet ist, dass bestimmte Tätigkeiten nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen dürfen, in diesem Sinne auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008 – 15 B 08.2040 –, juris. Krankheitsbedingte Fehlzeiten werden demnach nicht erfasst. Sollte sich daraus - wie hier - im Einzelfall ergeben, dass für eine Beamtin oder einen Beamten eine Beurteilungslücke entsteht, so ist dies beurteilungsrechtlich hinzunehmen. Es darf aber nicht dazu führen, dass der Beamte zwar in einem Auswahlverfahren – wie hier – aufgrund der letzten bzw. aktuellen dienstliche Beurteilung zum Kreis der potenziell zu befördernden Kandidaten gehört, durch die nachrangige Berücksichtigung von Vorbeurteilungen, über die der betreffende Beamte krankheitsbedingt nicht verfügt, aber ohne weiteren Leistungsvergleich aus dem Bewerberfeld ausscheidet. Bereits aus diesem Grunde erweist sich das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren als aller Voraussicht nach rechtsfehlerhaft, weshalb für die vorliegende Entscheidung nicht mehr geklärt werden muss, ob die ehemalige Freistellung des Antragstellers als Mitglied des örtlichen Personalrats bereits im ... bzw. noch vor dem Beurteilungszeitraum der vorletzten Beurteilung (1.10.2012 bis 30.09.2014) endete, wie die Antragsgegnerin vorträgt, oder erst im ..., wie der Antragsteller angibt, und welche rechtlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben könnten. Schließlich ist nach diesem Ergebnis der Rechtsprüfung nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei Wiederholung der Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts die Chance besitzt, für die Beförderung in ein Amt nach A 13 vor den Beigeladenen zum Zuge zu kommen. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt und nicht über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Wiederholungsfalle hinaus ausgedehnt werden. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Beamten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 - unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29.3.2016 - 1 B 2/16 -, juris. So liegt der Fall hier. Auch unter Berücksichtigung des Auswahlermessens der Antragsgegnerin muss insoweit gesehen werden, dass der Antragsteller etwa bei einer Heranziehung der vorvorletzten dienstlichen Beurteilungen (zum Stichtag 1.10.2012) mit der von ihm erzielten Gesamtnote 8 ebenso gut wie der Beigeladene zu 1 und besser als die Beigeladenen zu 2 (Note 7) und zu 3 (Note 6) abschneiden würde. Beim Abstellen auf die nach den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen leistungsbezogenen Subsidiärmerkmale (vgl. oben) seiner Dienstzeit im Statusamt (seit ...) und der Dienstzeit in der Laufbahn (seit ...) wäre er im Ranking vor den Beigeladenen zu platzieren, die hinsichtlich des Rangdienstalters (...) und der jeweiligen Dienstzeit in der Laufbahn (...) ihm gegenüber zurückstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO); etwaige außergerichtliche Kosten werden ihnen nicht erstattet (§ 162 Abs. 3 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hauptsachewertes (1/4 der Bezüge eines Kalenderjahres) und damit ausgehend von einem Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 13 von monatlich 5.341,39 € (vgl. die ab 1.2.2017 für Beamte des Bundes gültige Tabelle zur Bundesbesoldungsordnung A) auf 16.024,17 € festgesetzt.