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Beschluss

2 L 1896/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0319.2L1896.19.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Antragstellerin, eine Realschullehrerin, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 18.11.2019, mit dem ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung während der Probezeit verfügt worden ist. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner dem Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprochen hat. Nach dieser Vorschrift ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung anhand von über das allgemeine Interesse am Vollzug rechtmäßiger Verwaltungsakte hinausgehenden Gründen schriftlich darzulegen. Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen führen und sie zu einer sorgfältigen Prüfung veranlassen, ob im Einzelfall tatsächlich ein überwiegendes Interesse die Anordnung rechtfertigt. Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner im Bescheid vom 18.11.2019 nachgekommen, indem er dargelegt hat, er sei als Schulbehörde gehalten, einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb mit der – aus pädagogischer Sicht – bestmöglichen Unterrichtsversorgung zu gewährleisten; dies schließe ein, Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe schnellstmöglich zu entlassen, die sich – wie hier - als ungeeignet für das Lehramt erwiesen hätten. In Ergänzung dazu erscheint auch der weitere von ihm genannte Grund tragfähig, wonach ein finanzieller Schaden für die öffentliche Hand durch die Weiterzahlung der Dienstbezüge während der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Entlassungsverfügung vermieden werden solle. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung genügt somit dem Formerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die darüber hinausgehende Frage, ob der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid rechtmäßig bzw. die Antragstellerin tatsächlich ungeeignet für eine Verbeamtung auf Lebenszeit ist, stellt sich erst bei der Überprüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrages. Der Antrag ist unbegründet. Die im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO seitens des Gerichts vorzunehmende, u.a. an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Interessenabwägung hat zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung das private Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt. Hierfür ist maßgebend, dass sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nach Lage der Akten kein der streitbefangenen Entscheidung anhaftender Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen lässt. Der Antragsgegner hat vielmehr offenkundig rechtmäßig und ohne Verletzung von Rechten der Antragstellerin entschieden, dass die Antragstellerin sich in ihrer dreijährigen Probezeit als Realschullehrerin an einer Gemeinschaftsschule im Sinne der einschlägigen Vorschriften endgültig nicht bewährt hat. Insoweit bestehen zunächst in formeller Hinsicht keine Bedenken. Der Antragsgegner ist für die Entscheidung zuständig (§ 38 Abs. 1 i.V.m. §§ 6 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 SBG) und hat diese ausführlich begründet. Die Frauenbeauftragte beim Antragsgegner sowie die Frauenbeauftragte im Bereich Gemeinschaftsschulen sind ordnungsgemäß beteiligt worden und haben der Entlassung jeweils zugestimmt. Auch der Hauptpersonalrat für die staatlichen Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen ist ordnungsgemäß unterrichtet worden und hat seine Zustimmung zur Entlassung erklärt. Schließlich ist die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.8.2019 angehört und ihr die Entlassungsverfügung vom 18.11.2019 durch Übergabe an ihren Prozessbevollmächtigten am selben Tag innerhalb der Frist des § 37 Abs. 4 SBG (sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres) unter Angabe des Entlassungstermins (Ablauf des 31.12.2019) zugestellt worden. Die verfügte Entlassung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Entlassung der Antragstellerin ist § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Diese Einschätzung ist ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten und kann durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden. Bei dem Begriff der Bewährung handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der dem Dienstherrn hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Zu alledem: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 – 2 A 15/17 -, juris; ferner: Beschluss der Kammer vom 8.3.2018 – 2 L 2495/17 -, jeweils m.w.N.. Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei entspricht es in der Regel dem Wesen der laufbahnrechtlichen Probezeit, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, grundsätzlich während des ganzen Laufs der Probezeit seine Eignung zu beweisen. Außerdem gebietet die auch dem Beamten auf Probe gegenüber bestehende Fürsorgepflicht, eine Entlassung nur nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände auszusprechen. Wird aber während der Probezeit eine mangelnde Bewährung des Probebeamten innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn festgestellt, die nicht behebbar erscheint, so entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen; dabei genügen auch schon nachhaltige Zweifel, weil auch sie die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ausschließen. Ob und welcher Zeitraum vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit für ein abschließendes negatives Urteil des Dienstherrn ausreicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art und Schwere des Versagens gegenüber den vom Dienstherrn gestellten Anforderungen. Vgl. den Beschluss der Kammer vom 17.10.2018 – 2 L 1276/18 –, m.w.N., juris. Steht die mangelnde Bewährung eines Probebeamten innerhalb der Probezeit endgültig fest, stellt dessen Entlassung im Regelfall die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung dar. Entgegen seinem Wortlaut räumt § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG dem Dienstherrn für den Fall der mangelnden Bewährung eines Beamten auf Probe in der Probezeit nämlich kein Ermessen dahingehend ein, diesen Beamten (auf Dauer) im Dienst zu belassen. Dies ergibt sich aus § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in der Probezeit bewährt hat. Die Kann-Formulierung in § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG bedeutet demnach nur, dass der Dienstherr die Probezeit eines Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig feststeht. Beschluss der Kammer vom 8.3.2018 – 2 L 2495/17 -, m.w.N.; zum gleichlautenden § 34 Abs. 1 Satz 1 BBG: BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16.12 –, juris. Mit Blick auf diese (allgemeine) Rechtslage ist die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 18.11.2019 nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Entlassung der Antragstellerin maßgeblich damit begründet, dass angesichts ihrer Leistungen, die in den dienstlichen Beurteilungen vom 7.4.2017, 15.11.2018 und 18.2.2019 jeweils mit dem Gesamturteil "entspricht nicht den Anforderungen" bewertet worden seien sowie ihres dienstlichen Verhaltens während der Erprobung als Realschullehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe die fehlende Bewährung endgültig feststehe. Im Rahmen der zum Zeitpunkt dieser Feststellung nahezu vollständig verstrichenen dreijährigen Probezeit (29.8.2016 bis 28.8.2019) sei angesichts der zu Tage getretenen "gravierenden und elementaren unterrichtlichen wie erzieherischen Defizite" sowie der "teilweise festzustellenden mangelnden Kooperation und Umsetzungsbereitschaft, vor allem aber der fehlenden Selbstreflexion und Umsetzungsfähigkeit" nicht zu erwarten, dass die betreffenden Defizite – etwa bei einer Verlängerung der Probezeit – noch mit dem Ergebnis einer positiven Bewährungsfeststellung aufgearbeitet werden könnten. Hinsichtlich der Einzelheiten werde vollumfänglich auf den Inhalt des Anhörungsschreibens vom 22.8.2019 Bezug genommen. Stehe indes – wie hier – die fehlende Bewährung endgültig fest, sei die Entlassung eines Beamten auf Probe trotz des dem Dienstherrn im Rahmen des § 23 Abs. 3 BeamtStG grundsätzlich eingeräumten Ermessens die einzig sachgerechte Entscheidung. Die Annahme einer endgültigen Nichtbewährung der Antragstellerin für eine Berufung in das Amt einer Realschullehrerin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unterliegt keinem Zweifel. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus dem Inhalt der Akten, welcher in dem Anhörungsschreiben vom 22.8.2019 detailreich zusammengefasst worden ist. Hervorzuheben sind dabei die dargelegte Unzuverlässigkeit der Antragstellerin hinsichtlich der Einhaltung schulinterner Regelungen, die geradezu notorische Vernachlässigung ihrer dienstlichen Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern sowie die mangelnde Fähigkeit, die Lernenden im Unterricht zu disziplinieren bzw. einen störungsfreien, gewinnbringenden Unterricht durchzuführen. Zur Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des streitbefangenen Bescheides bzw. das dort in Bezug genommene Anhörungsschreiben vom 22.8.2019 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände sind unsubstantiiert und vermögen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechtfertigen. Dies gilt zunächst für den Vortrag, angebliches Fehlverhalten sei zum einen nur verkürzt und zum anderen falsch oder entstellt wiedergegeben worden und Gegenäußerungen hierzu seien gänzlich unbeantwortet geblieben. In den Verwaltungsunterlagen des Beklagten findet sich lediglich die Gegendarstellung der Antragstellerin vom 11.4.2017 zu ihrer Beurteilung vom 7.4.2017. Darin bewertet sie aus ihrer Sicht den Ablauf von im Februar und März 2017 erfolgten Unterrichtsbesuchen in den Fächern Französisch und Deutsch (entsprechend ihrer Lehrbefähigung) sinngemäß dahingehend, dass zwar nicht alles wünschenswert gelungen sei, aber keine wesentlichen Mängel vorgelegen hätten. Im Übrigen geht die Antragstellerin zu Ziffer 3. ihrer Gegendarstellung auf einzelne allgemeine Kritikpunkte ein (Verlassen des Unterrichts und Zurücklassen der Schüler/innen ohne Aufsicht, Mängel bei der Heftführung, Ignorieren von gewünschten Elterngesprächen in einzelnen Fällen, vereinzeltes Beschimpfen von Schüler/innen, was geleugnet werde, fehlende Annahme und Umsetzung von Ratschlägen im Teamteaching mit einer erfahrenen Kollegin, Schwierigkeiten mit der Disziplinierung der Lernenden) und tritt dem schlicht mit dem Vortrag entgegen, dies treffe so nicht zu oder es handele sich um Probleme, etwa hinsichtlich der Disziplinierung bestimmter Schulklassen, die auch andere Lehrer hätten. In diesen Darlegungen vermag die Kammer indes weder eine substantiierte Auseinandersetzung mit den doch sehr detaillierten Ausführungen zu den Unterrichtsbesuchen noch mit den Vorwürfen hinsichtlich sonstigen dienstlichen Fehlverhaltens zu erblicken. Maßgeblich erscheint im Übrigen, dass die Antragstellerin den weiteren dienstlichen Beurteilungen vom 15.11.2018 und vom 18.2.2019, die ebenfalls im Gesamtergebnis auf "entspricht derzeit nicht den Anforderungen" bzw. "entspricht nicht den Anforderungen" lauten, nach der Lage der Verwaltungsakten nicht mehr entgegengetreten ist. Nichts anderes gilt mit Blick auf das Antragsvorbringen, wonach die Antragstellerin die Beurteilung vom 18.2.2019 nicht einfach hingenommen, sondern zu dieser wiederholt – ohne eine Reaktion des Antragsgegners – schriftlich Stellung genommen habe. Zum Beleg reicht sie die Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2018 an die Rektorin ihrer Schule und vom 25.8.2019 sowie 9.9.2019 an den Beklagten ein. Dabei wird im Schriftsatz vom 12.12.2018 eingestanden, dass die dienstliche Beurteilung vom 15.11.2018 zwar nicht "völlig falsch" sei, aber man sich mit den von der Antragstellerin aufgezeigten Unrichtigkeiten nicht auseinandergesetzt habe bzw. nicht habe auseinandersetzen wollen. Es wird aber mangels Substantiierung nicht deutlich, ob die angeblichen Unrichtigkeiten in der Beurteilung ein besseres Ergebnis rechtfertigen könnten. Das Schreiben vom 25.8.2019, in welchem es um eine nach Meinung der Antragstellerin zu kurzfristige Ladung zu einem Gespräch beim Antragsgegner geht, erscheint für die vorliegend zu treffende Entscheidung nicht relevant, zumal die Antragstellerin hinreichend Gelegenheit hatte, sich im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu äußern. Hiervon hat sie mit dem weiteren aktenkundigen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.9.2019 auch Gebrauch gemacht. Den dort genannten Einwänden ist der Antragsgegner im streitbefangenen Bescheid bereits überzeugend entgegengetreten. Da die Antragstellerin zur Begründung ihres Antrages im vorliegenden Verfahren diesen Vortrag wiederholt, sei nochmals – entsprechend den Gründen im streitbefangenen Bescheid – darauf hingewiesen, dass - der Antragsgegner nicht "völlig überraschend" die Behauptung aufgestellt hat, der Antragstellerin fehle es an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (für eine Verbeamtung auf Lebenszeit), sondern diese Einschätzung der Antragstellerin aufgrund der Vorgeschichte bewusst gewesen sein musste, - nicht ersichtlich ist, dass sich an den dienstlichen Leistungen der Antragstellerin seit der letzten Beurteilung vom 18.2.2019 etwas zum Positiven hin geändert haben könnte, vielmehr weitere dienstliche Auffälligkeiten/Verfehlungen bis Juni 2019 aktenkundig sind und - die Weiterbeschäftigung der Antragstellerin bis Ende 2019 keinen Widerspruch zur Feststellung der endgültigen Nichtbewährung in der Probezeit darstellt, da das Schuljahr 2018/19 erst am 31.7.2019 endete und sich der weitere Zeitablauf durch die Fristvorgabe des § 37 Abs. 4 SBG ergibt (vgl. bereits oben). Unter den gegebenen Umständen erscheint es der Kammer auch nicht fehlerhaft, dass auf eine abschließende förmliche Beurteilung der Antragstellerin für den Zeitraum vom 18.2.2019 bis zum Ende der Probezeit am 28.8.2019 verzichtet worden ist. Der Antragsgegner hat insoweit in seiner Antragserwiderung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass zum einen der verbleibende relativ kleine Zeitraum von etwa 14 Wochen (nach Abzug von Ferien und Krankheitstagen) keiner formularmäßigen Beurteilung mehr bedurfte, vgl. dazu B. Ziffer 3. der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrern und Lehrerinnen im Schuldienst des Saarlandes vom 15.10.1987 in der ergänzten Fassung vom 28.11.1991 (zur dienstlichen Beurteilung – Regelbeurteilung - von Lehrkräften im Beamtenverhältnis auf Probe mindestens einmal im Jahr, erstmals sechs Monate nach Begründung des Beamtenverhältnisses) und zum anderen die weitere dienstliche Entwicklung der Antragstellerin, die zu keiner anderen Einschätzung der fehlenden Bewährung Anlass gegeben habe, durch den Bericht über deren Dienstverrichtung im Zeitraum zwischen der dritten dienstlichen Beurteilung und dem Anhörungsschreiben vom 22.8.2019 sowie darüber hinaus (Endstand zum 9.12.2019) dokumentiert worden sei (vgl. Bl. 270 ff der Personalakte). Laut dem Bericht bestand zwischen der für die Antragstellerin zuständigen Schulleiterin, welche eine gesonderte Auflistung ihrer Feststellungen/Beanstandungen (vgl. Bl. 249 ff. der Personalakte) erstellt hat, und der Schulaufsicht beim Antragsgegner ebenso ein regelmäßiger Austausch wie zwischen der Schulleitung, dem örtlichen Personalrat und der Antragstellerin. Im Ergebnis heißt es jedoch im Bericht, dass trotz zahlreicher Unterstützungsangebote und zahlreicher Gespräche mit der Antragstellerin keine Verbesserung eingetreten sei. Vielmehr seien immer wieder die gleichen Probleme, insbesondere Verletzungen der Aufsichtspflicht, Nichteinhalten von Absprachen und Vorgaben sowie Missachten des Vertretungsplans, aufgetreten, und habe die Antragstellerin eine Einsicht in eigenes Fehlverhalten vermissen lassen. Angesichts dessen drängt sich aus Sicht der Kammer auf, dass eine abschließende förmliche Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis (Nichtbewährung in der Probezeit) hätte führen können, zumal im Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 22.8.2019 dazu alle relevanten Gesichtspunkte überzeugend dargelegt worden sind. Dort heißt es im Sinne einer abschließenden Beurteilung denn auch: "Nach alledem ist festzuhalten, dass trotz zahlreicher und umfassender Gespräche, Unterstützungsangebote und -maßnahmen von verschiedenen Seiten ... bis zum heutigen Tage die bestehenden gravierenden unterrichtlichen und erzieherischen Defizite nicht hinreichend behoben wurden bzw. werden konnten und sich ihre dienstlichen Verhaltensweisen nach wie vor nicht in erforderlichem Maße und kontinuierlich beanstandungsfrei zeigen. Dabei steht nach dem bisherigen Verlauf der 3-jährigen Probezeit angesichts der teilweise festzustellenden mangelnden Kooperation und Umsetzungsbereitschaft, vor allem aber angesichts der fehlenden Selbstreflexion und Umsetzungsfähigkeit, nicht zu erwarten, dass die bestehenden gravierenden Defizite noch mit dem Ergebnis einer positiven Bewährungsfeststellung aufgearbeitet werden können. Aus diesem Grund kommt eine Verlängerung der Probezeit nicht in Betracht." Nicht zu überzeugen vermag es schließlich, wenn die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren rügt, der Antragsgegner habe über ihren Versetzungsantrag nicht zeitnah entschieden, denn dazu ist im Anhörungsschreiben nachvollziehbar ausgeführt, eine Versetzung an eine andere Gemeinschaftsschule erschiene (ebenfalls) "nicht zielführend, da die benannten Mängel in der Unterrichtsarbeit sowie die benannten dienstlichen Beanstandungen (z.B. Verletzung der Aufsichtspflicht, Unpünktlichkeit, verspätete Krankmeldungen, fehlende Disziplin, fehlender Lernfortschritt, Missachten von Anweisungen wie Vorlegen von Leistungsnachweisen oder Stoffverteilungsplänen, Einhalten von Fristen) hierdurch nicht automatisch abgestellt werden" könnten; vielmehr seien diese "als in der Person liegend und daher standortunabhängig zu sehen." Unter den gegebenen Umständen hätte die Antragstellerin daher aller Voraussicht nach – alternativ – bereits nach der dienstlichen Beurteilung vom 18.2.2019 wegen Nichtbewährung aus dem Probebeamtenverhältnisses vorzeitig entlassen werden können (vgl. dazu allgemein bereits oben) und erscheint daher eine abschließende förmliche (Anlass-)Beurteilung nach Ablauf der restlichen Probezeit bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage entbehrlich. Vgl. zu dieser Problematik: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 – 2 A 15/17 –, juris. Begegnet nach alledem die Entlassung der Antragstellerin aus dem Probebeamtenverhältnis keinen rechtlichen Bedenken, ist mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel und daraus folgend an einer Beendigung nicht erfolgversprechender Beamtenverhältnisse dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung der Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin einzuräumen. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG bezogen auf den Eingang des Antrags am 2.12.2019 sowie unter Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe A 13 zu zahlenden Endgrundgehalts (ab 1.9.2019: 5.126,90 €) in Höhe der Hälfte des auf die Hauptsache bezogenen Wertes (entsprechend ¼ der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge) auf (5.126,90 € x 3 =) 15.380,70 € festgesetzt.