Urteil
2 K 933/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0914.2K933.19.00
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Leitsätze
1. Der Dienstherr kann auf Antrag in Fällen, in denen Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den diese in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung erleiden, einen durch rechtskräftiges Urteil eines inländischen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens 250 € gegen einen Dritten übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist.(Rn.19)
2. Ein Antrag für einen Vollstreckungstitel, der vor dem 21.12.2018 erlangt wurde, dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt, kann innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 21.12.2018 gestellt werden.(Rn.21)
3. Eine analoge Anwendung des § 76a SBG auf Vollstreckungstitel, die außerhalb der Dreijahresfrist in Rechtskraft erwachsen sind, kommt nicht in Betracht.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Dienstherr kann auf Antrag in Fällen, in denen Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den diese in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung erleiden, einen durch rechtskräftiges Urteil eines inländischen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens 250 € gegen einen Dritten übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist.(Rn.19) 2. Ein Antrag für einen Vollstreckungstitel, der vor dem 21.12.2018 erlangt wurde, dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt, kann innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 21.12.2018 gestellt werden.(Rn.21) 3. Eine analoge Anwendung des § 76a SBG auf Vollstreckungstitel, die außerhalb der Dreijahresfrist in Rechtskraft erwachsen sind, kommt nicht in Betracht.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte im schriftlichen Verfahren und in ihrem Einverständnis durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entschieden werden (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erfüllungsübernahme nach § 76a SBG. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 76a Abs. 1 Satz 1 SBG kann der Dienstherr auf Antrag in Fällen, in denen Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den sie in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung erleiden, einen durch rechtskräftiges Urteil eines inländischen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens 250 € gegen einen Dritten übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Nach Satz 3 stehen die Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a und 5 der Zivilprozessordnung einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn sie ebenfalls Rechtskraft erlangt haben oder unwiderruflich sind. Die Norm ist durch Gesetz vom 14.11.2018 - Amtsbl. I S. 817 - mit Wirkung vom 21.12.2018 in das Saarländische Beamtengesetz eingefügt worden. Es handelt sich um eine besondere Fürsorgeleistung in Abschnitt VI - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis -, 2. Rechte, e) Schadensersatz, die keine Vorläuferregelung hat. Nach der Altfall- bzw. Übergangsregelung in § 76a Abs. 3 SBG kann der Antrag für einen Vollstreckungstitel, der vor dem 21.12.2018 erlangt wurde und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt, innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 21.12.2018 gestellt werden. Zu Recht stellt der Beklagte darauf ab, dass die von dem Gesetzgeber vorgesehene Dreijahresfrist zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Vollstreckungstitels (hier des Vergleichs vom 12.03.2015) und dem Inkrafttreten der Norm nicht gewahrt ist. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des Verwaltungsakts und des Widerspruchsbescheids, stellt dies fest und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass eine analoge Anwendung des § 76a SBG auf Vollstreckungstitel, die außerhalb der Dreijahresfrist in Rechtskraft erwachsen sind, nicht in Betracht kommt. Dies würde das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke dergestalt voraussetzen, dass der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist. Eine solche planwidrige Regelungslücke kann vorliegend aufgrund der differenzierten Abfassung des § 76a SBG in seinen Absätzen 1 bis 3 und mit Blick auf die Begründung des Gesetzentwurfs nicht angenommen werden Vgl. den Gesetzentwurf der Landtagsfraktionen von CDU und SPD vom 13.09.2018 – Drucksache 16/564; danach sah die Entwurfsfassung in Abs. 3 lediglich eine Zweijahresfrist vor, die zugunsten der Beamten im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf drei Jahre erweitert wurde. Bei einer Neuregelung ist die Geltung bezogen auf einen bestimmten Stichtag verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung des Stichtags sachlich vertretbar ist Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 - juris. Das VG Würzburg hat vor diesem Hintergrund hinsichtlich der bayrischen Regelung der Erfüllungsübernahme in Art. 97 BayBG, die ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (01.01.2015 als Stichtag) Geltung beansprucht und keine Übergangs- bzw. Altfallregelung vorsieht, entschieden, dass die Neueinführung dieser Leistung mit einer Geltung ab dem Inkrafttreten des Gesetzes sachlich vertretbar ist Vgl. dazu VG Würzburg, Urteil vom 06.12.2016 - W 1 K 16.582 -, bestätigt durch Beschluss des Bayer. VGH vom 17.04.2018 - 3 ZB 17/18 - beide juris. Sachlich vertretbar ist es dann umso mehr, wenn die Neueinführung einer Leistung wie hier zugunsten der betroffenen Beamten mit einer Altfallregelung verbunden ist, die sich auch rückwirkend, wenn auch nicht zeitlich unbeschränkt, Geltung beimisst und damit Fallkonstellationen erfasst, die vor dem Datum des Inkrafttretens der begünstigenden Norm verwirklicht wurden. Der von dem saarländischen Gesetzgeber für die rückwirkende Begünstigung generalisierend gewählte Dreijahreszeitraum, der an das Inkrafttreten der Norm anknüpft, kann nicht als sachlich unvertretbar oder willkürlich beanstandet werden, auch wenn dies für den Kläger, dessen Vollstreckungstitel nur einige Monate außerhalb dieses Zeitraums in Rechtskraft erwachsen ist, eine gewisse, allerdings unvermeidliche und deshalb hinzunehmende Härte bedeutet. Eine Ungleichbehandlung von Beamten, die vor der Dreijahresfrist einen titulierten Anspruch erworben haben, mit denen, die diesen innerhalb der Dreijahresfrist erworben haben, hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. Im Übrigen findet die saarländische Übergangsregelung ihre Parallele in anderen Landesbeamtengesetzen. In Hessen ist § 81a Hessisches Beamtengesetz – HBG - am 29.12.2015 in Kraft getreten. Die Norm enthält in ihrem Absatz 4 die Regelung, dass für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem 29.12.2015 ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, der Antrag auf Erfüllungsübernahme innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 29.12.2015 gestellt werden kann. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.300 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Kläger, Polizeivollzugsbeamter, begehrt die Übernahme und Erfüllung eines titulierten Schmerzensgeldanspruchs. Während eines Polizeieinsatzes im Februar 2012 wurde der Kläger bei einer Widerstandshandlung durch mehrere Personen erheblich verletzt. In einem am 12.03.2015 vor dem Landgericht ... geschlossenen Vergleich erkannten die Schädiger an, dem Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € zu zahlen. In der Folge zahlten die Schädiger lediglich 1.700 €; Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen sie blieben im Weiteren erfolglos. Mit Schreiben vom 28.12.2018 an den Beklagten machte der Kläger die Übernahme der titulierten Schmerzensgeldansprüche geltend. Mit Bescheid vom 21.03.2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung heißt es, der Antrag auf Erfüllungsübernahme scheitere an den Bestimmungen des § 76a Abs. 3 SBG. Danach könne für Vollstreckungstitel, die vor dem Inkrafttreten des § 76a SBG am 21.12.2018 erwirkt worden seien, nur dann ein Antrag auf Erfüllungsübernahme gestellt werden, wenn der Eintritt der Rechtskraft des Titels nicht länger als drei Jahre zurückliege. Diese Altfallregelung lege klar fest, dass Vollstreckungstitel nur dann Berücksichtigung finden könnten, wenn sie nicht vor dem 21.12.2015 Rechtskraft erlangt hätten. Der gerichtliche Vergleich sei jedoch bereits am 12.05. (gemeint 12.03.) 2015 geschlossen worden und habe spätestens mit Verstreichen der Widerrufsfrist am 20.05. (gemeint 20.03.) 2015 Rechtskraft erlangt. Die zur Zwangsvollstreckung berechtigende Ausfertigung des Vergleichs sei dem Kläger am 23.05. (gemeint 23.03.) 2015 erteilt worden. Der Eintritt der Rechtskraft des Vollstreckungstitels liege damit außerhalb der gesetzlich normierten Dreijahresfrist und eine darüber hinausgehende Ausnahmeregelung sei nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht möglich. Gegen den ihm am 29.03.2019 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit am 25.04.2019 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antrag sei umgehend und zwar eine Woche nach Inkrafttreten des § 76a SBG am 21.12.2018 gestellt worden. Ein früheres Einreichen des Antrags sei dem Kläger nicht möglich gewesen. Die Rechtskraft des Zahlungstitels liege nur drei Jahre und sieben Monate zurück. Beachtet werden müsse, dass der Gesetzentwurf bereits im September 2018 vorgelegen habe. Ziel des Gesetzes sei es, Vollstreckungsbeamte vor Gewalt zu schützen. Beamte würden durch ihre dienstliche Tätigkeit zunehmend Opfer von gewalttätigen Übergriffen. Der Staat habe die Betroffenen solcher Übergriffe zu unterstützen. Bestehende Schmerzensgeldansprüche könnten häufig wegen fehlender Liquidität des Schädigers nicht durchgesetzt werden. Aus diesem Grund sollte den Dienstherren eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, im Falle einer erfolglosen Vollstreckung beim Schädiger titulierte Zahlungsforderungen zu übernehmen. Ein solcher Fall liege hier vor. Dass das Gesetz erst am 21.12.2018 in Kraft getreten sei, könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Die Dreijahresfrist sei willkürlich. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2019, dem Kläger am 13.06.2019 zugestellt, zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, unbestritten seien zwar die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 SBG erfüllt; der Kläger habe durch einen rechtswidrigen Angriff einen Schaden erlitten, der in einen Schmerzensgeldanspruch gemündet sei, dessen Vollstreckung erfolglos geblieben sei. Der Antrag auf Erfüllungsübernahme scheitere aber, wie in dem Ausgangsbescheid zutreffend ausgeführt, an der gesetzlichen Dreijahresfrist. Dabei handele es sich um eine Norm, die der parlamentarische Gesetzgeber erlassen habe. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Frist müsse mittels eines Normenkontrollverfahrens festgestellt werden und sei nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu überprüfen. Die Verwaltung sei gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an geltende Gesetze gebunden. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass § 76a Abs. 3 SBG gemäß seinem eindeutigen Wortlaut Anwendung gefunden habe. Am 12.07.2019 ist die Klage bei Gericht eingegangen. Zur Begründung wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2019 zu verpflichten, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 13.300 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung.