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Urteil

2 K 1881/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:1008.2K1881.18.00
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Leitsätze
Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, sind auch im Fall einer ärztlich verordneten Krankenbeförderung nicht beihilfefähig.(Rn.46)
Tenor
Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 105,- € (150,- € x 70 %) wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 105,- € (150,- € x 70 %) wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 105,- € (150,- € x 70 %) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Die im Übrigen - hinsichtlich des verbleibenden Teilbetrages in Höhe von 104,30 € (149,- € x 70 %) - aufrechterhaltene Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den ihr nach der teilweisen Klaglosstellung durch den Beklagten noch verbliebenen Aufwendungen für die Hin- und Rückbeförderung zur bzw. von der ... Klinik ... in ...gemäß den Rechnungen der beauftragten Taxiunternehmen vom 23.04.2018 und vom 09.05.2018. Der eine Erstattung ablehnende Beihilfebescheid des Beklagten vom 30.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2018 ist insoweit - jedenfalls im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 20.08.1969 -VI C 130.67-, juris Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wird der angefochtene Bescheid vom 30.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2018 - soweit er noch streitbefangen ist - im Ergebnis gerecht. Abzustellen ist beihilferechtlich regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 08.11.2012 -5 C 2.12- und vom 15.12.2005 -2 C 35.04-, jeweils juris Maßgeblich ist demnach § 67 SGB i.V.m. der Beihilfeverordnung - BhVO - in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften der Beihilfeverordnung. Diese allgemeine Regelung wird durch § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 BhVO zunächst dahingehend konkretisiert, dass Aufwendungen für die Beförderung des Erkrankten zur Behandlung, Untersuchung und dergleichen und zurück und, falls erforderlich, einer Begleitperson sowie die Gepäckbeförderung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen grundsätzlich beihilfefähig sind. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 BhVO dürfen höhere Beförderungskosten nur berücksichtigt werden bei Rettungsfahrten oder wenn eine anderweitige Beförderung wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar war. Die medizinische Notwendigkeit der anderweitigen Beförderung ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 3 BhVO durch eine auf die konkreten Umstände im Einzelfall bezogene Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 BhVO höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Saarländischen Reisekostengesetzes genannte Betrag beihilfefähig. Darüber hinaus bestimmt § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 BhVO, dass Beihilfen nicht gewährt werden a) bei Benutzung privater Personenkraftwagen für die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks, b) für die Benutzung privater Personenkraftwagen oder öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bei Behandlung des Erkrankten am Wohn-, Aufenthalts- und Behandlungsort oder in deren Einzugsgebiet, c) für die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, d) für die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise. Nach diesen Regelungen kann die Klägerin zu den ihr entstandenen Taxikosten für die Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der ... Klinik ... in ... - über den ihr von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung nachträglich zuerkannten Betrag von 105,- € (150,- € x 70 %) hinaus - keine weitere Beihilfe beanspruchen. Vorab ist nochmals zu betonen, dass der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 24.09.2018, mit dem er eine Beihilfegewährung zu den der Klägerin entstandenen Taxikosten vollumfänglich abgelehnt hat, offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Er hat nämlich irrtümlich angenommen, dass die Aufwendungen in Höhe von 299,- € für zwei am 23.04.2018 und am 09.05.2018 erfolgte Fahrten der Klägerin von ihrem Wohnort in Frankreich zu ihrem Hausarzt Dr. ... in B-Stadt angefallen seien. Dementsprechend hat er die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen mit der Begründung abgelehnt, dass Fahrtkosten nur dann beihilfefähig seien, wenn eine Behandlung an einem nähergelegenen Ort nicht möglich sei, was auf einen Hausarzt indes nicht zutreffe, da dieser auch wohnortnah aufgesucht werden könne. Tatsächlich sind die Taxikosten jedoch für die Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der ... Klinik ... angefallen, wo sich die Klägerin in der Zeit vom 23.04.2018 bis 09.05.2018 auf Veranlassung des behandelnden Facharztes für Orthopädie, Dr. ... in stationärer Behandlung befand. Dies hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten auch ordnungsgemäß nachgewiesen. Zwar waren ihrem Beihilfeantrag vom 14.05.2018 offenbar nur die Taxiquittungen, nicht aber die ärztlichen Bescheinigungen bzw. Verordnungen des Dr. ... und des Dr. ... beigefügt, weshalb mit Beihilfebescheid vom 30.05.2018 - mangels Nachweises der medizinischen Notwendigkeit der Taxibeförderung - zunächst eine Ablehnung der Beihilfefähigkeit der Beförderungskosten erfolgte, die Klägerin hat die entsprechenden Verordnungen jedoch mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 07.06.2018 nachgereicht. Gleichwohl hat der Beklagte die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen daraufhin nicht erneut geprüft, sondern - nachdem die Klägerin zwischenzeitlich weitere Beihilfeanträge gestellt hatte, mit denen u.a. Aufwendungen für Fahrten mit dem privateigenen PKW zu verschiedenen ärztlichen Behandlungen, denen die Klägerin sich unterziehen musste, geltend gemacht wurden - letztlich mit unzutreffender Begründung abgelehnt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte den Irrtum zunächst nicht eingeräumt, sondern lediglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Erst als die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurden, dass hier eine falsche Sachbehandlung vorliegen dürfte, haben sie die Erstattungsfähigkeit der Taxikosten teilweise - in Höhe des (pauschalierten) Betrages, der für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem in Frankreich gelegenen Wohnort der Klägerin und dem ... Klinikum B-Stadt am Standort ... in ... angefallen wäre - anerkannt und die Klägerin insoweit klaglos gestellt. Dass im konkreten Fall keine vollumfängliche Klaglosstellung erfolgt ist, sondern die Klägerin mit Aufwendungen in Höhe von 104,30 € (149,- € x 70 %) belastet bleibt, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit handelt es nämlich um Mehrkosten der Beförderung, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 Buchstabe c BhVO nicht beihilfefähig sind. Nachdem sowohl der behandelnde Orthopäde Dr. ... als auch der Hausarzt Dr. ... der Klägerin mit ärztlichen Attesten vom 18.04.2018 übereinstimmend bescheinigt haben, dass sie aufgrund bestehender schwerer Erkrankungen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne und beim Verlassen des eigenen Hauses auf ständige fremde Hilfe angewiesen sei, und Dr. ... der Klägerin für die Hinfahrt zur ... Klinik ... in ... am 23.04.2018 und für die Rückfahrt zu ihrer Wohnung am 09.05.2018 jeweils ausdrücklich eine Krankenbeförderung verordnet hat, wobei als Beförderungsmittel jeweils „Taxi/Mietwagen“ angekreuzt war (Bl. 37, 38 der Verwaltungsakte), ist zwar die medizinische Notwendigkeit der „anderweitigen Beförderung“ gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 3 BhVO nachgewiesen worden, sodass § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 BhVO den entstandenen Taxikosten nicht entgegengesetzt werden kann. Allerdings enthält § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 Buchstabe c BhVO auch für den Fall der medizinisch notwendigen Taxibeförderung die Einschränkung, dass die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, nicht erstattet werden. Diese Einschränkung der Beihilfefähigkeit muss sich die Klägerin hier entgegenhalten lassen, da das - ihrem Wohnort nähergelegene - ... Klinikum B-Stadt am Standort ... in ... nach den Recherchen der Kammer im Wesentlichen dasselbe Leistungsspektrum wie die damals ausgewählte ... Klinik ... in ... bietet, sodass auch dort eine geeignete Behandlung der Klägerin möglich gewesen wäre. Die Einweisung der Klägerin in die ... Klinik ... in ... im April 2018 erfolgte auf Veranlassung ihres behandelnden Orthopäden Dr. ..., nachdem die Klägerin im Oktober 2017 im ... Klinikum B-Stadt zweimal an der Wirbelsäule operiert worden war und anschließend vom 03.11.2017 bis 16.02.2018 eine stationäre Anschlussheilbehandlung in der ... Klinik, ... in ... absolviert hatte, ohne dass sie hierdurch eine ausreichende Eigenmobilität oder zumindest eine weitgehende Schmerzfreiheit wiedererlangt hätte. Auch ihr Hausarzt Dr. ... hat der Klägerin unter dem 18.04.2018 - neben weiteren schwerwiegenden Erkrankungen wie etwa der Muskelerkrankung Myasthenia gravis - ein schweres chronisches Schmerzsyndrom attestiert. Ausweislich des Einweisungsschreibens vom 11.04.2018 erfolgte die Einweisung in die ... Klinik ... zur konservativen orthopädischen und schmerztherapeutischen Behandlung, nachdem Dr. ... zuvor bereits eine ambulante medikamentöse Schmerztherapie in Verbindung mit regelmäßigen physiotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen durchgeführt hatte. Nach ihrer Internetseite handelt es sich bei der Abteilung „Konservative Orthopädie“ bzw. „Muskuloskelettales Zentrum für Konservative Orthopädie, Schmerztherapie, Rheumatologie und Osteologie“, die bislang in der ... Klinik ... angesiedelt war und im April 2020 in das ... Krankenhaus ... umgezogen ist, siehe im Internet unter https://www...../abteilungenund-fachbereiche/fachabteilungen/konservative-orthopaedie um eine Spezialabteilung, die aktuell 50 Betten umfasst und nach eigener Aussage „einmalig im Saarland“ ist. Die Abteilung ist spezialisiert auf die Diagnose und Behandlung degenerativer und rheumatischer Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen sowie auf die nichtoperative Behandlung von Verletzungen des Bewegungsapparates. Es sind Krankheitsbilder, die bei den Betroffenen zu massiven Beschwerden und Beeinträchtigungen führen und häufig chronifizieren. Behandelt werden alle akuten und chronischen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, bei denen eine Operation nicht erfolgversprechend oder aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Die Akutklinik verfolgt ein ganzheitliches Behandlungsmodell, wobei zum Therapeutenteam spezialisierte Fachärzte, Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister gehören. Schwerpunkte der Arbeit sind multimodale Komplexbehandlungen u.a. am Bewegungssystem und in der Schmerztherapie, die u.a. durch eine aktivierende Physiotherapie und eine balneo-physikalische Therapie ergänzt werden. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass dieses Therapieangebot auf ihr komplexes Beschwerdebild geradezu zugeschnitten erscheint. Davon ist offenbar auch ihr behandelnder Orthopäde Dr. ... ausgegangen, als er die Klägerin im April 2018 zur Akutbehandlung in die ... Klinik ... in ... eingewiesen hat. Allerdings lässt sich seinem Einweisungsschreiben vom 11.04.2018 nicht entnehmen, ob er zuvor andere - wohnortnähere - Behandlungsalternativen erwogen und die jeweiligen Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen hat, bevor er sich für die Abteilung „Konservative Orthopädie“ in der ... Klinik ... entschieden hat. Auch bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm das Zentrum für Orthopädie des ... Klinikums B-Stadt am Standort ..., welches nach der entsprechenden Internetseite erst seit Januar 2016 besteht, vgl. https://www....de/kliniken-zentren/fachabteilungen-.../orthopadie/zentrum-fuer-orthopadie im April 2018 überhaupt bekannt war. Demnach kann vorliegend nicht unterstellt werden, dass Dr. ... unter Ausschluss möglicher Alternativen bewusst die Klinik in ... als einzige aus seiner Sicht geeignete Behandlungsoption für die Klägerin ausgewählt hat. Betrachtet man das Leistungsangebot des Zentrums für Orthopädie am Standort ..., welches nach eigener Aussage „zu den führenden orthopädischen Einrichtungen nicht nur im Saarland, sondern auch im südwestdeutschen Raum zählt“ und mit seinem Gesamtleistungsspektrum „eine orthopädische Rundum-Versorgung auf höchstem Niveau für alle Patientinnen und Patienten sicherstellt“, stellt man fest, dass dieses nicht hinter dem Angebot der ... Klinik ... ... zurückbleibt. Auch hier gibt es die Abteilung „Konservative Orthopädie“, die für Patienten mit einer langen Leidensgeschichte und/oder immer wiederkehrenden Beschwerden, die durch ambulante Therapiemaßnahmen nicht zufriedenstellend zu lindern sind, das Konzept der multimodalen Komplextherapie des Bewegungssystems anbietet, bei der im Rahmen eines stationären Aufenthaltes durch interdisziplinäre Zusammenarbeit von Ärzten, Pflegekräften, Psychologen, Physiotherapeuten und Sozialdienst eine neue Befunderhebung erfolgt und ein individuelles Therapiekonzept entworfen und weiterentwickelt wird. Ziele der Behandlung sind die Schmerzreduktion, die Verbesserung der Lebensqualität, die Vermittlung der Hilfe zur Selbsthilfe und der gelungene Transfer des Gelernten in den Alltag. Neben der ärztlichen Diagnostik und Therapie umfasst der Leistungskatalog u.a. auch die physikalische Therapie einschließlich Bädertherapie und die Physiotherapie. Vgl. https://www.../kliniken-zentren/fachabteilungen-..../orthopadie/ konservative-orthopadie Ausgehend davon spricht alles dafür, dass eine geeignete Behandlung der Klägerin auch in dem - ihrem Wohnort nähergelegenen - Zentrum für Orthopädie des ... Klinikums B-Stadt am Standort ... möglich gewesen wäre. Demnach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die der Klägerin entstandenen Taxikosten nachträglich nur in Höhe des (pauschalierten) Betrages, der für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem in Frankreich gelegenen Wohnort der Klägerin und dem ... Klinikum B-Stadt am Standort ... angefallen wäre (hier: 150,- €), als beihilfefähig anerkannt und die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten für die Hin- und Rückfahrt zur ... Klinik ... (hier: 149,- €) unter Berufung auf § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 Buchstabe c BhVO abgelehnt hat. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren darauf verwiesen hat, dass der Beklagte, nachdem sie sich in der Zeit vom 02.07.2018 bis 10.07.2018 erneut in stationärer Behandlung in der ... Klinik ... befunden habe, die nach Abschluss dieses Aufenthalts geltend gemachten Taxibeförderungskosten in Höhe von 285,- € für die Hin- und Rückfahrt mit Beihilfebescheid vom 30.08.2018 in vollem Umfang als beihilfefähig anerkannt habe, vermag dies an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Insoweit gilt, dass die Festsetzungsstelle bei jedem neuen Beihilfeantrag selbstständig prüfen muss, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gegeben sind. Sollte dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Bearbeitung des späteren Beihilfeantrags ein Fehler zugunsten der Klägerin unterlaufen sein, kann sie hieraus für das streitgegenständliche Klageverfahren nichts herleiten. Nach alledem ist die Klage - soweit sie nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung noch aufrechterhalten worden ist - abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt zum Teil aus § 154 Abs. 1 VwGO, zum Teil aus § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 104,30 € (149,- € x 70 %) streitig entschieden wurde, fallen die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Klägerin zur Last. Soweit das Verfahren hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 105,- € (150,- € x 70 %) übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, sind die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die Klägerin insoweit in der mündlichen Verhandlung klaglos gestellt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er die angefochtenen Bescheide insoweit selbst für rechtswidrig hält. In der Gesamtschau ergibt sich die hälftige Kostenteilung. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird gem. §§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 209,30 € (299,- € x 70 %) festgesetzt. Die ... geborene Klägerin ist für krankheitsbedingte Aufwendungen mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Mit ihrer Klage begehrt sie Beihilfe zu den Aufwendungen für die Hin- und Rückbeförderung zur bzw. von der ... Klinik ... in ... . Nach operativen Eingriffen an der Wirbelsäule im ... Klinikum B-Stadt und einer Anschlussheilbehandlung in der ... in ... steht die Klägerin seit Mitte Februar 2018 in der regelmäßigen ambulanten orthopädischen und schmerztherapeutischen Behandlung des Dr. med. ..., Facharzt für Orthopädie, in B-Stadt. Mit ärztlichem Schreiben vom 18.04.2018 bescheinigte Dr. ... der Klägerin, dass sie alle ärztlichen Untersuchungs- und Therapiemaßnahmen nur in Begleitung wahrnehmen könne und nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Auch der Hausarzt der Klägerin, Dr. med. ..., Arzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren in B-Stadt, bescheinigte der Klägerin mit ärztlichem Attest vom 18.04.2018, dass sie aufgrund bestehender schwerer Erkrankungen kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen könne und beim Verlassen des eigenen Hauses auf ständige fremde Hilfe angewiesen sei. In der Zeit vom 23.04.2018 bis 09.05.2018 befand sich die Klägerin auf Veranlassung des Dr. ... in stationärer Behandlung in der ... Klinik ... in .... Aus dem Einweisungsschreiben vom 11.04.2018 (Bl. 34 der Verwaltungsakte) geht hervor, dass die Mobilität und Belastbarkeit der Klägerin erheblich eingeschränkt seien, weshalb sie auf einen Rollator und für längere Wege auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Die Einweisung erfolge zur konservativen orthopädischen und schmerztherapeutischen Behandlung. Für die Hinfahrt zum Krankenhaus am 23.04.2018 und für die Rückfahrt zu ihrer Wohnung am 09.05.2018 verordnete der Hausarzt Dr. ... der Klägerin jeweils eine Krankenbeförderung. Als Beförderungsmittel war jeweils „Taxi/Mietwagen“ angekreuzt (Bl. 37, 38 der Verwaltungsakte). Das von der Klägerin für die Beförderung in Anspruch genommene Taxiunternehmen stellte ihr Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 299,- € (Hinfahrt: 145,- €; Rückfahrt: 154,- €) in Rechnung (Bl. 39, 40 der Verwaltungsakte). Diese Aufwendungen machte die Klägerin mit Beihilfeantrag vom 14.05.2018, eingegangen am 16.05.2018, beim Beklagten geltend. Die ärztlichen Schreiben bzw. Verordnungen waren dem Beihilfeantrag offenbar nicht beigefügt. Mit Beihilfebescheid vom 30.05.2018 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu den geltend gemachten Beförderungskosten ab. Zur Begründung war unter der Hinweis-Nr. 1801 Folgendes ausgeführt: „Höhere Beförderungskosten als die Kosten regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sind nur beihilfefähig bei Rettungsfahrten oder wenn eine anderweitige Beförderung (Taxi, Krankenwagen, privater PKW) wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder Behinderung unvermeidbar war. Die medizinische Notwendigkeit ist durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 BhVO). Im vorliegenden Fall fehlt eine derartige Bescheinigung. Die Aufwendungen konnten daher (vorläufig) nicht berücksichtigt werden.“ Ferner hieß es unter der Hinweis-Nr. 6018: „Die Aufwendungen konnten nicht als beihilfefähig anerkannt werden, da die schriftliche Verordnung des Arztes für Heilmittel, Heilbehandlungen (z.B. Bäder, Massagen usw.), Verbandmaterial und Hilfsmittel dem Antrag nicht beigefügt war (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO). Die fehlende Verordnung sowie die dazugehörige Rechnung können innerhalb eines Monats nachgereicht werden.“ Mit Schreiben vom 07.06.2018, beim Beklagten eingegangen am 11.06.2018, erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und fügte ihrem Schreiben die o.g. ärztlichen Bescheinigungen bzw. Verordnungen des Dr. ... und des Dr. ... bei. Ferner bat sie um schriftliche Bestätigung, ob Fahrten zu Untersuchungs- und Therapiemaßnahmen damit abgedeckt seien oder ob jeweils erneute ärztliche Atteste erforderlich seien. Eine Rückantwort des Beklagten erfolgte offensichtlich nicht. In der Folgezeit stellte die Klägerin weitere Beihilfeanträge, mit denen u.a. Aufwendungen für Fahrten mit dem privateigenen PKW zu verschiedenen ärztlichen Behandlungen, denen sich die Klägerin unterziehen musste, geltend gemacht wurden. Nachdem der Beklagte zu diesen Aufwendungen mit Beihilfebescheiden vom 06.07.2018 und 29.08.2018 ebenfalls keine Beihilfe gewährt hatte, erhob die Klägerin auch insoweit Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2018 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin u.a. gegen die Beihilfebescheide vom 30.05.2018, 06.07.2018 und 29.08.2018, soweit die Nichtanerkennung von Fahrtkosten (Taxi und privateigener PKW) im Streit war, zurück. Zur Begründung hieß es, Fahrtkosten könnten zwar nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 BhVO gewährt werden, sie seien jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 BhVO bei Nutzung eines privateigenen PKW für eine Behandlung innerhalb des sogenannten Einzugsgebietes von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Der Begriff des Einzugsgebietes bestimme sich nach § 2 Abs. 6 des Saarländischen Umzugskostengesetzes. Hierin sei das Einzugsgebiet als das inländische Gebiet definiert, in dem sich Wohnungen befänden, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 40 km von der Gemeindegrenze des Dienstortes entfernt lägen. Demnach werde grundsätzlich keine Beihilfe zu Aufwendungen mit dem privateigenen PKW gewährt, wenn die Strecke, die zurückzulegen sei, 40 km nicht überschreite. Dies müsse auch dann gelten, wenn der Wohnort im angrenzenden Frankreich liege. Sofern die 40 km-Grenze überschritten sei, sei eine Beihilfefähigkeit der Mehrkilometer nur gegeben, wenn eine nächstgelegenere Behandlungsmöglichkeit nicht bestehe. Hinsichtlich der beantragten Fahrtkosten seien die Fahrten zur Universitätsklinik ... und zum Klinikum ... außerhalb der 40 km-Grenze, so dass ggf. übersteigende Kilometer begünstigt sein könnten. Es sei jedoch nicht ersichtlich, ob die Behandlung in diesen Krankenanstalten nicht in einem näher gelegenen Krankenhaus hätte durchgeführt werden können. Die eingereichten Begründungen - keine Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Erfordernis einer Begleitperson - gereichten nicht zu einer anderen Beurteilung. Hieraus ergebe sich, dass die Aufwendungen für die Benutzung des privateigenen PKW nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 Buchstaben b und c BhVO nicht beihilfefähig seien. Die beantragten Taxiaufwendungen seien ebenso nicht beihilfefähig. Die in Rede stehenden Taxikosten seien für die Fahrt zum Arzt für Allgemeinmedizin in B-Stadt geltend gemacht worden. Auch insoweit gelte die Einschränkung, dass Fahrtkosten nur dann beihilfefähig seien, wenn eine Behandlung an einem nächstgelegeneren Ort nicht möglich sei. Ein Hausarzt könne sicherlich auch wohnortnah aufgesucht werden. Hieran ändere auch die Bescheinigung des Hausarztes nichts, dass die Klägerin bereits seit 30 Jahren in Behandlung bei diesem Arzt sei. Auch aus Fürsorgegesichtspunkten könne eine Beihilfefähigkeit hier nicht bejaht werden. Für die aufgrund des Umzuges von B-Stadt nach Frankreich entstehenden Mehrkosten könnte nur dann die Fürsorgepflicht greifen, wenn der Beihilfeberechtigte mit erheblichen Aufwendungen belastet bliebe, denen er sich nicht entziehen könnte und die aus der Alimentation zu tragen ihm unzumutbar wäre. Dabei sei es dem Beihilfeberechtigten auch zuzumuten, einen möglichst nahe an seinem Wohnort ansässigen Behandler aufzusuchen. Hinsichtlich der Fahrtkosten zur podologischen Behandlung gelte das zuvor Gesagte auch, sodass auch insoweit eine Beihilfefähigkeit dieser Fahrtkosten zu verneinen sei. Zu einer anderen Entscheidung könne auch nicht das vorgelegte Attest des Facharztes für Orthopädie gereichen, da auch insoweit auf das oben Gesagte zu verweisen sei. Auch wenn Fahrtkosten im Rahmen der Beihilfefestsetzung zuvor anerkannt worden seien, könne hieraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Am 26.10.2018 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen, mit der sich die Klägerin - wie sie auf gerichtliche Nachfrage ausdrücklich klargestellt hat - nur gegen den Beihilfebescheid des Beklagten vom 30.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2018 wendet, soweit darin Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 299,- € als nicht beihilfefähig ausgewiesen worden sind. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin zunächst darauf hingewiesen, dass sie sich in der Zeit vom 02.07.2018 bis 10.07.2018 erneut in stationärer Behandlung in der ... Klinik ... in ... befunden habe und der Beklagte diesmal die ihr von dem Taxiunternehmen in Rechnung gestellten Fahrtkosten für die Hin- und Rückförderung in Höhe von insgesamt 185,- € (gemeint: 285,- €; vgl. die vorgelegten Taxiquittungen vom 02.07.2018 und 10.07.2018, Bl. 102, 103 der Gerichtsakte) mit Beihilfebescheid vom 30.08.2018 als beihilfefähig anerkannt habe (vgl. den vorgelegten Beihilfebescheid Bl. 99 der Gerichtsakte). Daher sei ihr auch zu den streitgegenständlichen Fahrtkosten vom 23.04.2018 und 09.05.2018 eine Beihilfe zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 11 BhVO lägen vor. Ausweislich des Attestes ihres Hausarztes Dr. ... vom 18.04.2018 sei es ihr wegen ihrer zahlreichen Krankheitsbilder nicht möglich gewesen, die Mittel des öffentlichen Nahverkehrs in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund seien die Aufwendungen, die ihr durch den verordneten Taxidienst entstanden seien, beihilfefähig. Der Beklagte könne dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine Behandlung wäre wohnortnäher möglich gewesen und man hätte nicht auf ein Klinikum, welches sich ca. 70 km von ihrem Wohnort entfernt befinde, zurückgreifen müssen. Bei der ... in ... handele es sich um ein Akutkrankenhaus, welches seit Anfang 2003 über eine Abteilung für Konservative Orthopädie verfüge. Diese Abteilung umfasse 56 Betten und sei ausweislich eines zur Gerichtsakte gereichten Flyers „einmalig im Saarland“. Die Abteilung „Konservative Orthopädie“ sei spezialisiert auf die Diagnose und Behandlung degenerativer und rheumatischer Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen sowie auf die nichtoperative Behandlung von Verletzungen des Bewegungsapparates. Die Klinik behandle alle akuten und chronischen Erkrankungen und Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates, bei denen eine Operation nicht erfolgversprechend oder aus medizinischen Gründen nicht möglich sei. Zum Therapeutenteam gehörten spezialisierte Fachärzte, Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister. Speziell geschultes Pflegepersonal, Sozialarbeiter und Seelsorger gehörten ebenso zum therapeutischen Team wie klinische Psychologen, die die Patienten bei der Bewältigung von Schmerzen und psychosozialen Belastungen berieten und begleiteten. Als Leistungsspektrum führe die ... Klinik ... an: „Schwerpunkte unserer Arbeit sind multimodale Komplexbehandlungen am Bewegungssystem (OPS 8-977), in der Schmerztherapie (OPS 8-918) und in der Rheumatologie (OPS 8-983). Dazu setzen wir ein: - Manuelle Medizin mit Mobilisation, Manipulation, Weichteiltechniken und Osteopathischen Techniken - Therapeutische Lokalanästhesie - Spezielle Schmerztherapie - Intraartikuläre Injektionen - CT- und Röntgen-Monitor gesteuerte Infiltrationen - Facettenthermokoagulation - Extrakorporelle Stoßwellentherapie ESWT - Laser - repetitive Periphere Nervenstimulation rPNS - Implantation und Auffüllen von Schmerzmittelpumpen - Implantation von SCS-Sonden und Generatoren zur Spinal Cord Stimulation Ergänzt werden diese Methoden durch ganzheitliche Therapie wie: - Psychologische Gesprächstherapie - Akupunktur - Naturheilverfahren - Entspannungstechniken Von großer Bedeutung in unserem Therapiekonzept ist die aktivierende Physiotherapie mit ihren verschiedenen Verfahren wie: - Manuelle Therapie - Medizinische Trainingstherapie mit modernsten Geräten zum computergestützten Wirbelsäulentraining - Neurophysiologische Verfahren - Rückenschule - Migräne-Therapie" Bei der ... Klinik ... handele es sich um eine Spezialklinik, die die besten Therapiemöglichkeiten zur Behandlung ihrer Leiden biete. Wohnortnähere Krankenhäuser, die - ausgerichtet an ihren Erkrankungen - über ein hinreichendes Leistungsspektrum verfügten, seien nicht vorhanden. Die orthopädische Abteilung der ... Klinik ... sei im Saarland „einmalig". Es würden nicht nur Erkrankungen des Bewegungsapparates durch verschiedene Verfahren geheilt bzw. die daraus folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen therapiert, sondern auch die damit oftmals einhergehenden Schmerzen behandelt. Durch die komplexe Gesamtbehandlungsstruktur, die verschiedene Behandlungsstränge miteinander vereine, werde die bestmögliche Regenerierung des Körpers unter orthopädischer Sicht ermöglicht. Bei Betrachtung der in dem ärztlichen Attest des Dr. ... vom 18.04.2018 aufgeführten Erkrankungen sei unschwer festzustellen, dass die ... Klinik ... eine umfassende Behandlung ihrer Leiden gewährleiste. Da es sich um eine Klinik handele, die wohnortnah vergleichbar nicht vorzufinden sei, seien die Fahrtkosten, die sie habe aufbringen müssen, um zur Klinik bzw. zurück in ihre Wohnung zu gelangen, nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 BhVO als beihilfefähig anzuerkennen. Nachdem die Kammer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte irrtümlich von einem Taxitransfer zur Praxis des Hausarztes ausgegangen sei, und eine Klaglosstellung angeregt hat, haben die Vertreter des Beklagten erklärt, in der wohnortnäheren ... Klinik sei eine geeignete Behandlung möglich gewesen, sodass nur die Kosten für die Hin- und Rückfahrt zu dieser Klinik übernommen würden; die Klägerin werde daher im Umfang von 150,- € (davon 70 %) klaglos gestellt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt daraufhin, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 30.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2018 zu verpflichten, ihr zu den verbliebenen Aufwendungen für die Hin- und Rückbeförderung zur bzw. von der ... Klinik in ... in Höhe von 149,- € antragsgemäß Beihilfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und sieht von einer weiteren Stellungnahme ab. Unter dem 28.11.2019 hat die Klägerin eine fachärztliche Bescheinigung des Dr. ... vom 12.11.2019 zur Gerichtsakte gereicht, die sich inhaltlich auf die stationäre Behandlungsmaßnahme in dem Rehabilitationszentrum ... und damit auf den Gegenstand des Parallelverfahrens ... bezieht. Die Klägerin meint, hierdurch werde bestätigt, dass wohnortnähere Krankenhäuser, die - ausgerichtet an ihren Erkrankungen - über ein hinreichendes Leistungsspektrum an Behandlungen verfügten, nicht vorhanden seien. Der Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.