Urteil
2 K 1019/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:1215.2K1019.18.00
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Leitsätze
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 35 VersAusglG bestehen nicht.(Rn.43)
2. Um nachteilige Folgen der rückwirkenden Kürzung der Versorgungsbezüge zu vermeiden, kann der Pensionär den Antrag auf anteilige Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 35 VersAusglG bereits bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich stellen.(Rn.49)
3. Es stellt keine Fürsorgepflichtverletzung dar, wenn der Dienstherr dem Pensionär nicht bereits in dem Schreiben, mit dem er den Pensionär über die Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs und das zu seinen Gunsten eingreifende Pensionistenprivileg unterrichtet und ihn zugleich darauf hingewiesen hat, dass entsprechend § 57 Abs. 5 BeamtVG SL in Fällen des § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG SL (Pensionistenprivileg) die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehe, auf die Möglichkeit eines (vorsorglichen) Antrags auf anteilige Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 35 VersAusglG aufmerksam gemacht hat.(Rn.64)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 35 VersAusglG bestehen nicht.(Rn.43) 2. Um nachteilige Folgen der rückwirkenden Kürzung der Versorgungsbezüge zu vermeiden, kann der Pensionär den Antrag auf anteilige Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 35 VersAusglG bereits bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich stellen.(Rn.49) 3. Es stellt keine Fürsorgepflichtverletzung dar, wenn der Dienstherr dem Pensionär nicht bereits in dem Schreiben, mit dem er den Pensionär über die Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs und das zu seinen Gunsten eingreifende Pensionistenprivileg unterrichtet und ihn zugleich darauf hingewiesen hat, dass entsprechend § 57 Abs. 5 BeamtVG SL in Fällen des § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG SL (Pensionistenprivileg) die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehe, auf die Möglichkeit eines (vorsorglichen) Antrags auf anteilige Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 35 VersAusglG aufmerksam gemacht hat.(Rn.64) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet. Streitgegenständlich ist hier (allein) der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 08.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2016, mit dem die monatlichen Versorgungsbezüge des Klägers - konkludent - rückwirkend ab 01.11.2015 gemäß § 57 BeamtVG SL gekürzt und die für die Zeit vom 01.11.2015 bis 31.12.2016 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 10.358,54 € brutto - vermindert um einen bereits zuvor im Wege der Aufrechnung einbehaltenen Betrag in Höhe von 2.067,08 € brutto - zurückgefordert wurden. Dabei wendet sich der Kläger nicht gegen die gesamte Rückforderungssumme, sondern er begehrt die Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 08.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2018 nur insoweit, als darin die ihm gegenüber der Rentenversicherung seiner geschiedenen Ehefrau zustehenden Ausgleichsansprüche, die er aufgrund eigener Berechnung mit 5.229,- € (15 x 348,30 €) beziffert hat, nicht berücksichtigt und von der Rückforderungssumme in Abzug gebracht wurden. Dieses Begehren bleibt indes ohne Erfolg, denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides; insbesondere wurde der Kläger vor seinem Erlass gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG angehört und ihm wurde Gelegenheit gegeben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und ggf. eine Stundung zu beantragen. Der Bescheid ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig. Zwischen den Beteiligten steht im gerichtlichen Verfahren nicht mehr im Streit, dass die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL wegen des zugunsten seiner früheren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs rückwirkend um den nach § 57 Abs. 2 BeamtVG SL berechneten Betrag zu kürzen waren, nachdem das zunächst zugunsten des Klägers eingreifende Pensionistenprivileg gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG SL mit der Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer an seine frühere Ehefrau ab dem 01.11.2015 weggefallen war und die Beklagte hiervon aufgrund eines Schreibens der DRV vom 12.12.2016 Kenntnis erlangt hatte. Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren noch die Auffassung vertreten hat, einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 01.11.2015 stehe bereits entgegen, dass im Telefaxschreiben der DRV an den Beklagten vom 19.01.2017 dargelegt worden sei, dass die Rente an seine geschiedene Ehefrau für die Zeit ab dem 01.11.2015 nicht auszuzahlen sei, weil der zulässige Hinzuverdienst überschritten werde, hat er hieran im gerichtlichen Verfahren nicht mehr festgehalten, nachdem der Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die - eng auszulegende - Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG SL eine auflösende Bedingung enthalte, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erst mit der tatsächlichen Zahlung einer Rente an den berechtigten Ehegatten eintrete, sondern bereits dann, wenn für diesen der entsprechende Anspruch entstanden sei; die Tatsache, dass der früheren Ehefrau des Klägers zwar ab dem 01.11.2015 eine Rente zugestanden habe, ihr aber wegen Überschreitung des zulässigen Hinzuverdiensts tatsächlich keine Rente ausgezahlt worden sei, sei demnach für die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab diesem Zeitpunkt ohne Belang. Streitig ist demnach allein, ob der Beklagte vorliegend zur Rückforderung der für die Zeit vom 01.11.2015 bis 31.12.2016 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 10.358,54 € brutto berechtigt war. Die Zulässigkeit der Rückforderung von Versorgungsbezügen richtet sich gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG SL nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt, denn er hat in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.11.2015 bis 31.12.2016 insoweit Versorgungsleistungen ohne Rechtsgrund erlangt, als ihm sein Ruhegehalt ungeschmälert weitergezahlt wurde, obwohl er dieses nach Wegfall des Pensionistenprivilegs wegen des zugunsten seiner früheren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs lediglich gekürzt um den nach § 57 Abs. 2 BeamtVG zu berechnenden Betrag beanspruchen konnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter dem 26.01.2017 und damit noch vor Erlass des Rückforderungsbescheides vom 08.12.2017 beim Beklagten einen Antrag auf anteilige Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 35 VersAusglG gestellt hatte. Der Beklagte hat diesem Antrag nämlich mit Aussetzungsbescheid vom 08.12.2017 zu Recht erst mit Wirkung ab 01.02.2017 und nicht auch rückwirkend für den Zeitraum ab 01.11.2015 stattgegeben. § 35 VersAusglG regelt die Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze. Gemäß § 35 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann. Gemäß § 35 Abs. 3 VersAusglG ist die Kürzung höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht. Diese Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitraum in der Person des Klägers erfüllt, da er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und daher aus den ihm im Zuge des Scheidungsverfahrens übertragenen Anwartschaften wegen Nichterreichens der Altersgrenze noch keine Rente erhalten konnte. Hinsichtlich der Durchführung der Anpassung ist allerdings die Regelung des § 36 Abs. 3 VersAusglG zu beachten, wonach § 34 Abs. 3 VersAusglG entsprechend gilt. Danach wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Ausgehend von dieser Regelung hat der Beklagte zu Recht entschieden, dass eine rückwirkende anteilige Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Verfassungsrechtliche Bedenken insoweit bestehen nicht. Bei dem Pensionistenprivileg handelt es sich um eine Sonderregelung, mit der der Gesetzgeber den Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs durchbricht. Die Vergünstigung ist von vornherein zeitlich begrenzt und reicht nur bis zum Beginn der Rentenbewilligung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erfolgt die Rentenbewilligung rückwirkend oder wird sie erst nachträglich bekannt, entfällt auch die Vergünstigung rückwirkend und sind die Versorgungsbezüge entsprechend rückwirkend zu kürzen. Diese Rückwirkung gilt indes nicht für den Antrag auf Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 35 VersAusglG. Dies folgt aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 3 VersAusglG, der keine andere Auslegung zulässt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die alte Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 BGB a.F. mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. mit Art. 33 Abs. 5 GG, dem innerhalb eines Beamtenverhältnisses die gleiche Funktion zukommt wie Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, mit der Maßgabe für vereinbar gehalten, dass durch eine ergänzende Regelung die Möglichkeit geschaffen wird, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 -1 BvL 17/77 u.a.-, juris Eine solche ergänzende Regelung enthält die Vorschrift des § 35 Abs. 1 VersAusglG. Sie erfasst Härtefälle, die daraus entstehen können, dass die beiderseitigen Anrechte nicht mehr - wie nach dem am 31.08.2009 außer Kraft getretenen früheren Versorgungsausgleichsrecht - saldiert werden, sondern jedes einzelne Anrecht isoliert ausgeglichen wird. Wenn die zu teilenden Anrechte unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen haben, kann dieses Ausgleichssystem zu unbilligen Ergebnissen führen, etwa weil die laufende Versorgung eines Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, er aber aus den erworbenen Anrechten des anderen Ehegatten noch keine Leistungen beziehen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitige Rentenzahlungen wegen Invalidität oder einer besonderen Altersgrenze erhält. Vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 35 VersAusglG Rdnr. 2 Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass diese Härtefallregelung in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen der §§ 36 Abs. 3, 34 Abs. 3 VersAusglG den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen nicht genügt. Insbesondere hält sich die gesetzgeberische Entscheidung, nach der die Anpassungswirkung lediglich ex nunc - nach Einreichung des Anpassungsantrags - eintritt und eine rückwirkende Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nicht vorgesehen ist, noch im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Einen solchen Gestaltungsspielraum hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber für die Regelung von Härtefällen ausdrücklich zugebilligt. Danach oblag es dem Gesetzgeber, die gebotene Härteregelung zu verfassen und insbesondere festzulegen, ab welchem Zeitpunkt und innerhalb welcher Grenzen eine Anpassung der Anrechte erfolgen sollte. Es erscheint verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zwingend geboten, für den Fall der rückwirkenden Kürzung der Versorgungsbezüge infolge Wegfalls des Pensionistenprivilegs auch die Möglichkeit der rückwirkenden Aussetzung dieser Kürzung vorzusehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der ausgleichsverpflichtete Kläger vor Eintritt der Versorgungskürzung seine Lebensführung darauf einstellen konnte. Vgl. Urteil der Kammer vom 20.10.2015 -2 K 2178/13-, juris, unter Hinweis auf VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 -28 K 80.11-, juris (zur Rechtmäßigkeit der Regelungen der §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG) Um nachteilige Folgen der rückwirkenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, hätte der Kläger den Antrag auf anteilige Aussetzung dieser Kürzung nach Maßgabe des § 35 VersAusglG bereits bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich stellen können. Vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 36 VersAusglG Rdnr. 10 Dass er seinerzeit nicht auf diese gesetzliche Möglichkeit hingewiesen wurde, da er im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war, und auch seitens des Beklagten keine dahingehende Information erfolgte, ändert nichts daran, dass eine rückwirkende Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge zum heutigen Zeitpunkt nicht in Betracht kommt. Der Kläger kann sich hinsichtlich der zu viel empfangenen Versorgungsleistungen nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG SL i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Insoweit ist maßgebend, dass die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten in den Fällen des Eingreifens des in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG SL normierten Pensionistenprivilegs nach der gesetzlichen Regelung des § 57 Abs. 5 BeamtVG SL für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten von vornherein unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht. So wurden auch die an den Kläger im genannten Zeitraum gezahlten und nunmehr zurückgeforderten Versorgungsleistungen vorbehaltlich der späteren - korrekten - Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL erbracht. Der gesetzliche Vorbehalt gilt dabei unabhängig davon, ob sich der Kläger dessen im Zeitraum der Überzahlung bewusst gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 -6 C 37.83-, juris; vgl. auch Urteil vom 09.12.1976 -II C 36.72-, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31, zum Fall der verschärften Haftung des Leistungsempfängers trotz Kenntnis der leistenden Behörde; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.06.2004 -1 Q 8/04-, juris Auf den Umstand, dass der Kläger seinerzeit mit Schreiben des Beklagten vom 25.10.2013 ausdrücklich auf die Rechtsfolge des § 57 Abs. 5 BeamtVG SL und die Möglichkeit einer späteren Rückforderung hingewiesen worden war, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend an. Gegen die vom Beklagten errechnete Höhe des Rückzahlungsbetrages - insgesamt 10.358,54 € brutto für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis 31.12.2016 - hat der Kläger - unabhängig von der begehrten Anrechnung seiner Ausgleichsansprüche - keine Einwände erhoben; etwaige Berechnungsfehler sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Ist der mit Bescheid vom 08.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2018 geltend gemachte Rückforderungsanspruch des Beklagten somit dem Grunde nach gegeben, ist auch die im Rahmen der Ermessenserwägungen getroffene Billigkeitsentscheidung des Beklagten letztlich nicht zu beanstanden. Nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestand insbesondere keine Veranlassung, gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG SL - über die eingeräumte Ratenzahlung hinaus - aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge ganz oder teilweise abzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. u. a. Urteile 27.01.1994 -2 C 19.92- und vom 26.04.2012 -2 C 4.11-, jeweils juris bezweckt die zu treffende Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG SL einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Im Übrigen entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dem Herausgabepflichtigen eine angemessene Ratenzahlung einzuräumen. Vgl. dazu u.a. Urteile der Kammer vom 20.10.2015 -2 K 2178/13- sowie -2 K 482/14- und vom 16.12.2013 -2 K 719/12- Gemessen hieran begegnet die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung, die vom Gericht nach Maßgabe des § 114 VwGO lediglich auf Ermessensfehler überprüft werden kann, im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Zu berücksichtigen ist, dass die Überzahlung hier u.a. dadurch entstanden ist, dass die DRV dem Beklagten zwar bereits mit Schreiben vom 09.10.2015 mitgeteilt hatte, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers einen Rentenantrag gestellt habe, wobei der Ausgang des Verfahrens damals noch nicht absehbar war, anschließend jedoch erst mit Schreiben vom 12.12.2016 die Mitteilung erfolgte, dass mit Bescheid vom 02.12.2016 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer mit Rentenbeginn ab 01.11.2015 festgestellt worden sei. Diese Verzögerung, die im Fall des Klägers dazu geführt hat, dass die erforderliche Kürzung seines Ruhegehalts nicht ex nunc (mit Wirkung für die Zukunft), sondern ex tunc (rückwirkend ab 01.11.2015) erfolgte, kann indes weder dem Kläger noch dem Beklagten angelastet werden, sondern ist in Rentenbewilligungsverfahren faktisch unvermeidbar (eine verzögerte Mitteilung der DRV liegt hier ebenfalls nicht vor, da der Bewilligungsbescheid ja erst vom 02.12.2016 datierte). Des Weiteren kann dem Beklagten nicht angelastet werden, dass er auf die Mitteilung der DRV vom 12.12.2016 nicht unverzüglich reagiert hätte, denn er hat bereits am 16.01.2017 einen Kürzungsbescheid erlassen, mit dem er das Ruhegehalt des Klägers vorläufig ab 01.02.2017 gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG SL gekürzt hat, und er hat den Kläger mit (weiterem) Bescheid vom selben Tag zur beabsichtigten Rückforderung der eingetretenen Überzahlung angehört. Eine eventuelle Mitverantwortung des Beklagten an der Überzahlung könnte daher allein darin liegen, dass er den Kläger zu keiner Zeit über die Möglichkeit informiert hat, rechtzeitig einen Antrag auf anteilige Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 35 VersAusglG zu stellen, um hiermit eine - eventuell zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich werdende - rückwirkende Kürzung mit der Auslösung einer Rückzahlungspflicht zu vermeiden. Dies würde indes voraussetzen, dass nach den Umständen des Einzelfalles eine solche Informationspflicht des Dienstherrn bestanden hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. u.a. Urteile vom 30.01.1997 -2 C 10.96- und vom 07.04.2005 -2 C 5.04- sowie Beschlüsse vom 06.03.2002 -2 B 3.02- und vom 27.12.2016 -2 B 3.16-, jeweils juris, m.w.N. obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG bzw. § 45 BeamtStG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschiften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in Betracht kommen könnte, aufmerksam macht. Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht (lediglich) anerkannt die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie die bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren. Ausgehend davon stellt es zunächst keine Fürsorgepflichtverletzung dar, dass der Beklagte den Kläger nicht bereits in seinem Schreiben vom 25.10.2013, mit dem er den Kläger über die Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs und das zu seinen Gunsten eingreifende Pensionistenprivileg unterrichtet und ihn zugleich darauf hingewiesen hat, dass entsprechend § 57 Abs. 5 BeamtVG SL in Fällen des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG SL (Pensionistenprivileg) die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehe, auf die Möglichkeit eines (vorsorglichen) Antrags auf anteilige Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 35 VersAusglG aufmerksam gemacht hat. Auch wenn es sich bei § 35 VersAusglG nicht um eine Vorschrift handelt, deren Kenntnis bei jedem Beamten vorausgesetzt werden kann, lag damals keine besondere Fallgestaltung vor, die - über die erfolgte Belehrung hinaus - eine erweiterte Belehrungspflicht des Dienstherrn ausgelöst hätte. Vielmehr hätte der Kläger das Schreiben vom 25.10.2013 zum Anlass nehmen können, sich rechtzeitig fachkundigen (anwaltlichen) Rat einzuholen, um auf die zu erwartenden Änderungen der Sach- und Rechtslage vorbereitet zu sein. Gleiches gilt auch für das spätere Schreiben des Beklagten vom 27.10.2015, mit dem er den Kläger über das bei ihm eingegangene Schreiben der DRV vom 09.10.2015 informiert hat, wonach die frühere Ehefrau des Klägers einen Rentenantrag gestellt habe. In diesem Schreiben hat er den Kläger zwar nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit einer Kürzung seines Ruhegehalts gemäß § 57 BeamtVG SL zu rechnen habe, sobald seine frühere Ehefrau aus den durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften eine Rente beziehe, allerdings hat er dabei weder erklärt, dass die Kürzung auch rückwirkend erfolgen und somit einen Rückforderungsanspruch auslösen könne, noch hat er auf die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 35 VersAusglG hingewiesen. Nach den obigen Ausführungen war er hierzu jedoch auch nicht verpflichtet, zumal er in dem Schreiben vom 27.10.2015 ausdrücklich auf sein früheres Schreiben vom 25.10.2013 verwiesen hat, in dem die Regelung des § 57 Abs. 5 BeamtVG SL erläutert worden war. Auch hier liegt keine der besonderen Fallgestaltungen vor, die ausnahmsweise eine Belehrungspflicht des Dienstherrn auslösen kann. Damit bleibt als Ansatzpunkt für eine eventuelle Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten nur das angebliche Telefonat zwischen dem Kläger und der damaligen Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau ..., welches nach Zugang des Schreibens vom 27.10.2015 geführt worden sein soll und in dem der Kläger die Sachbearbeiterin darüber informiert haben will, dass er sich mit Schreiben vom 09.11.2015 an die DRV gewandt und dort um eine Entscheidung auch hinsichtlich der ihm aus dem Versorgungsausgleichsverfahren zugesprochenen Ansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträger seiner geschiedenen Ehefrau sowie um Rechtsinformationen über das weitere Vorgehen gebeten habe. Zwar hat der Kläger das entsprechende Schreiben vom 09.11.2015 zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 18 der Gerichtsakte), allerdings befindet sich dieses Schreiben nicht in der vom Beklagten übersandten Verwaltungsakte, sodass nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass er dieses Schreiben seinerzeit auch dem Beklagten (in Kopie) übersandt hat. Hierfür spricht auch die Erklärung der Frau ... in der mündlichen Verhandlung, dass sie das Schreiben vom 09.11.2015 seinerzeit nicht gesehen habe und ihr daher auch nicht erinnerlich sei, dass der Kläger dieses Schreiben bei der Versorgungsstelle eingereicht hätte. Demnach kommt es für die Auslösung einer Belehrungspflicht des Beklagten allein darauf an, ob die damalige Sachbearbeiterin Frau ... im Zuge des vom Kläger behaupteten Telefonats erkennen konnte, dass der Kläger sich mit seiner Bitte um Auskunft bzw. - bei entsprechender Auslegung - mit seiner Bitte um anteilige Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge an die falsche Behörde gewandt hatte und sich damit - für den Dienstherrn erkennbar - in einem bedeutsamen Punkt im Irrtum befand. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich in der Verwaltungsakte kein schriftlicher Vermerk über das angebliche Telefonat befindet und dieses bei der Sachbearbeitern - wie sie im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nochmals bekundet hat - auch nicht erinnerlich ist. Nach ihrer Erinnerung habe es zwar einmal ein Telefongespräch mit dem Kläger gegeben, dabei sei es aber um etwas „ganz Lapidares“ und nicht um den Sachverhalt des § 35 VersAusglG gegangen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung spricht demnach nichts dafür, dass für den Dienstherrn bereits im Jahr 2015 erkennbar war, dass der Kläger sich in einem für ihn bedeutsamen Punkt im Irrtum befand. Berücksichtigt man weiter, dass zu der Zeit, als das angebliche Telefonat geführt worden sein soll, noch gar nicht klar war, ob der Rentenantrag der geschiedenen Ehefrau des Klägers überhaupt positiv beschieden und es somit überhaupt zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers kommen würde, bestand auch anlässlich dieses Telefonats keine Veranlassung für den Beklagten, den Kläger von sich aus über die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 35 VersAusglG zu belehren. Da der Beamte die materielle Beweislast dafür trägt, dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn - hier in Form eines Verstoßes gegen eine ausnahmsweise anzunehmende Belehrungspflicht - vorliegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 -2 C 10.96-, juris, m.w.N. und dieser Nachweis im konkreten Fall nicht geführt wurde, folgt hieraus, dass dem Beklagten kein überwiegender Verursachungsanteil an der eingetretenen Überzahlung anzulasten ist. Demnach war auch ein teilweises Absehen von der Rückforderung nicht geboten, sondern der im Rahmen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG SL zu beachtenden Billigkeit wurde durch die dem Kläger eingeräumten Ratenzahlungen hinreichend Rechnung getragen. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG - entsprechend dem Begehren des Klägers - auf 5.229,- € festgesetzt. Der am ... geborene Kläger war zuletzt als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) im saarländischen Landesdienst tätig. Zum 01.10.1996 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und erhält seitdem Versorgungsbezüge nach dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG SL). Seit dem 05.10.2013 ist der Kläger von seiner Ehefrau rechtskräftig geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens hat das zuständige Familiengericht einen Versorgungsausgleich in Höhe von 718,85 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.2012, zu Lasten des Klägers festgesetzt. Eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers wegen des Versorgungsausgleichs erfolgte wegen des in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG SL normierten Pensionistenprivilegs zunächst nicht, da seine Scheidung im Jahr 2013 erst nach seinem Ruhestandseintritt erfolgte und die geschiedene Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt noch keine Rente aus den zu ihren Gunsten begründeten Rentenanwartschaften bezog. Mit Schreiben vom 27.10.2015 informierte der Beklagte den Kläger über ein bei ihm eingegangenes Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund (nachfolgend: DRV Bund) vom 09.10.2015, wonach die frühere Ehefrau des Klägers einen Rentenantrag gestellt habe, jedoch der Beginn der Rentenzahlung noch nicht feststehe, und wies darauf hin, dass der Kläger mit einer Kürzung seines Ruhegehalts gemäß § 57 BeamtVG SL zu rechnen habe, sobald seine frühere Ehefrau aus den durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften eine Rente beziehe. Außerdem enthielt das Schreiben des Beklagten den Hinweis, dass der Kläger weitere Nachricht erhalte, sobald die DRV Bund die Versorgungsstelle über den Beginn des Rentenbezugs informiert habe. Auf entsprechende Nachfrage des Beklagten vom 30.11.2016, ob bereits eine Rentenzahlung an die geschiedene Ehefrau des Klägers erfolge, teilte die DRV Bund dem Beklagten unter dem 12.12.2016 mit, dass mit Bescheid vom 02.12.2016 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer festgestellt worden sei. Aufgrund des Hinzuverdienstes ruhe die Rentenzahlung ab Rentenbeginn 01.11.2015. Mit Bescheid vom 16.01.2017 kürzte der Beklagte daraufhin das Ruhegehalt des Klägers gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG SL vorläufig ab 01.02.2017 um monatlich 749,45 € und verwies hinsichtlich der Höhe des Kürzungsbetrags auf die beiliegende Berechnung. Zur Begründung berief er sich auf den Wegfall des Pensionistenprivilegs, nachdem die DRV Bund mit Schreiben vom 12.12.2016 mitgeteilt habe, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers ab dem 01.11.2015 Anspruch auf eine Versichertenrente habe. Der Kürzungsbetrag errechne sich gemäß § 57 Abs. 2 BeamtVG SL aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften, der sich bei einer Anpassung der Versorgungsbezüge jeweils entsprechend erhöhe bzw. vermindere. Bezüglich des Zeitraums 01.11.2015 bis 31.01.2017 verwies der Beklagte auf das Anhörungsschreiben vom selben Tag. Mit dem genannten Anhörungsschreiben vom 16.01.2017 hörte der Beklagte den Kläger bezüglich einer beabsichtigen Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.11.2015 bis 31.01.2017 an. Zur Begründung verwies er wiederum darauf, dass der früheren Ehefrau des Klägers mit Bescheid der DRV Bund vom 02.12.2016 ab dem 01.11.2015 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden sei. Auf Nachfrage habe die DRV Bund mitgeteilt, dass in der Rente Leistungen aus dem Versorgungsausgleich berücksichtigt würden. Der Rentenanspruch der früheren Ehefrau des Klägers habe zur Folge, dass sein Ruhegehalt ab dem 01.11.2015 zu kürzen sei. Diesbezüglich werde u.a. auf das Schreiben vom 27.10.2015 verwiesen, mit dem der Kläger über die Ankündigung der DRV Bund bezüglich des Rentenverfahrens seiner früheren Ehefrau informiert worden sei. Der monatliche Kürzungsbetrag sei dem Kürzungsbescheid vom 16.01.2017 und der beigefügten Berechnung zu entnehmen. Für die Zeit vom 01.11.2015 bis 31.01.2017 sei eine Überzahlung von Versorgungsbezügen eingetreten, die sich wie folgt darstelle: 01.11.2015 bis 30.06.2016: 732,73 € x 8 Monate = 5.861,84 € 01.07.2016 bis 31.01.2017: 749,45 € x 7 Monate = 5.246,15 € Überzahlung brutto: 11.107,99 € Es sei beabsichtigt, die zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge zurückzufordern. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 03.02.2017 eingeräumt. Ein Formular zur Beantragung einer Stundung war beigefügt. Unter dem 19.01.2017 bestätigte die DRV Bund dem Beklagten nochmals schriftlich, dass der geschiedenen Ehefrau des Klägers mit Bescheid vom 02.12.2016 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn ab dem 01.11.2015 auf unbestimmte Zeit bewilligt worden sei, wobei die Berechnung der Rentenleistung unter Berücksichtigung des am 22.08.2013 durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgt sei. Für die Zeit ab dem 01.11.2015 ergebe sich daraus eine Rente in Höhe von 666,61 €. Die Rente sei für die Zeit ab dem 01.11.2015 nicht zu zahlen, weil der zulässige Hinzuverdienst überschritten werde. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.01.2017 beantragte der Kläger, die Kürzung seiner laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs gemäß § 35 VersAusglG auszusetzen. Zur Begründung trug er vor, ihm sei im Zuge des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Anrechts seiner geschiedenen Ehefrau bei der DRV Bund ein Anrecht in Höhe von 12,4191 Entgeltpunkten bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland (nachfolgend: DRV Saarland), bezogen auf den 31.12.2012, übertragen worden, sodass ihm unter Berücksichtigung der internen Teilung der Anwartschaften bei der DRV Bund aus dem Versorgungsausgleich eine Monatsrente in Höhe von 295,21 € zustehe. Da ihm eine laufende Versorgung wegen Invalidität und/ oder Erreichen einer besonderen Altersgrenze gewährt werde, er aber aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht gegenüber der DRV Saarland derzeit wegen Nichterreichens der Altersgrenze noch keine Leistungen beziehe, erfülle er die Voraussetzungen des § 35 VersAusglG. Die Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 2 VersAusglG sei überschritten. Der Kürzungsbetrag in Höhe von monatlich 749,45 € sei demnach mindestens um 295,21 € zu mindern. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen habe er gegen den Kürzungsbescheid vom 16.01.2017 Widerspruch erhoben. Mit weiterem Schriftsatz vom 02.02.2017 erklärte der Kläger, im Schreiben vom 26.01.2017 sei die Höhe des zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Ausgleichswertes bei der Kürzung seiner Versorgungsbezüge lediglich mit 295,21 € angegeben worden. Tatsächlich belaufe sich dieser jedoch auf 348,60 €, sodass der im Kürzungsbescheid vom 16.01.2017 genannte Betrag auf 401,45 € zu reduzieren sei. Der Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid vom 16.01.2017 ging am 03.02.2017 beim Beklagten ein. Zur Begründung des Widerspruchs verwies der Kläger zunächst auf seine Ausführungen im Aussetzungsantrag vom 26.01.2017 und trug ergänzend vor, er habe sich aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 27.10.2015, mit dem ihm mitgeteilt worden sei, dass seine geschiedene Ehefrau einen Rentenantrag gestellt habe, mit Schreiben vom 09.11.2015 an die DRV Saarland gewandt und für den Fall der Rentenzahlung die Berücksichtigung seines Versorgungsausgleichsanspruchs geltend gemacht. Damit habe er aus seiner Sicht die Anrechnung bzw. Berücksichtigung seines Ausgleichsanspruchs für den Fall der Rentengewährung an seine Ehefrau bereits beantragt, sodass der ihm zustehende Ausgleichsbetrag - auch wenn der Antrag irrtümlich nicht beim Beklagten gestellt worden sei - bei einer evtl. vorzunehmenden Kürzung seines Ruhegehalts bereits ab Beginn der Rentengewährung an seine geschiedene Ehefrau, d.h. ab dem 01.11.2015 zu berücksichtigen sei. Dementsprechend sei auch die angekündigte Rückforderung für die Zeit vom 01.11.2015 bis 31.01.2017 zu reduzieren. Des Weiteren trug der Kläger vor, da er keine Kenntnis von der Tatsache gehabt habe, ab wann seine geschiedene Ehefrau Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten würde, sei ihm die Stellung des Antrags vom 26.01.2017 erst nach Zustellung des Kürzungsbescheids vom 16.01.2017 möglich gewesen, sodass sein Anspruch auf Versorgungsausgleich gegenüber der DRV auch bei der Rückforderung der angeblichen Überzahlungen zu berücksichtigen sei. Somit dürfe lediglich der Differenzbetrag zwischen den jeweiligen Anrechten von ihm und seiner geschiedenen Ehefrau zu seinen Lasten gekürzt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2017 gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit statt, als die Kürzung seines Ruhegehalts aufgrund des Versorgungsausgleichs in Höhe des Ausgleichswertes aus demjenigen Anrecht rückwirkend ab 01.02.2017 ausgesetzt wurde, aus dem der Kläger derzeit noch keine Leistung beziehen könne. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung war ausgeführt, die erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte habe ergeben, dass die vorläufige Kürzung des Ruhegehalts ab 01.02.2017 gemäß § 57 BeamtVG SL dem Grunde nach rechtens sei. Die Höhe des hierbei in Abzug gebrachten Kürzungsbetrags sei allerdings unzutreffend, da die Aussetzung der Kürzung des Ruhegehalts des Klägers in Höhe des Ausgleichswertes des von ihm im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts unterblieben sei. Gemäß § 36 Abs. 1 VersAusglG werde die Entscheidung über die Anpassung nach § 35 VersAusglG von dem Versorgungsträger getroffen, bei dem das Anrecht bestehe, das durch den Versorgungsausgleich gekürzt werde. Dies sei hier unzweifelhaft der Beklagte. Darüber hinaus ordne § 36 Abs. 3 VersAusglG durch die Verweisung auf § 34 Abs. 3 VersAusglG an, dass die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats wirke, der auf die Antragstellung folge. Folglich könne die Anpassung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen nur mit Wirkung für die Zukunft („ex nunc") durchgeführt werden. Der Anpassungsantrag sei am 26.01.2017 durch den Kläger an die hierfür zuständige Stelle gestellt worden. Demnach könne die Kürzung (gemeint: Anpassung) der Versorgungsbezüge des Klägers erst ab dem 01.02.2017 durchgeführt werden. Dem Antrag des Klägers, die Kürzung (gemeint: Anpassung) rückwirkend ab dem 01.11.2015 durchzuführen, könne nicht stattgegeben werden, da das VersAusglG eine rückwirkende Anpassung nicht vorsehe. Um eine frühere Anpassung gemäß § 35 VersAusglG zu erreichen, hätte ein entsprechender Antrag beispielsweise kurz nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich gestellt werden können. Eine unverzichtbare Voraussetzung für die Anpassung gemäß § 35 VersAusglG sei darüber hinaus, dass der entsprechende Antrag bei der zuständigen Stelle gestellt werde. Die Tatsache, dass eine erste Antragstellung bereits am 09.11.2015 gegenüber der DRV erfolgt sei, sei in diesem Zusammenhang folglich ohne Relevanz, da diese nicht zuständig sei. Wenn sich der Antragsteller aufgrund eines Irrtums an eine unzuständige Behörde wende, sei dies allein seiner Verantwortungssphäre zuzurechnen. Der Beklagte habe diesen Umstand nicht zu vertreten. Im Hinblick auf die im Anhörungsschreiben vom 16.01.2017 angekündigte und nunmehr zeitnah durchzuführende Rückforderung der im Zeitraum 01.11.2015 bis 31.01.2017 entstandenen Überzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von 11.107,99 € (brutto) habe dies zur Konsequenz, dass der komplette Bruttobetrag der Rückforderung unterliegen werde, ohne dass eine teilweise Aussetzung nach § 35 VersAusglG vorgenommen werden könne. Hierzu ergehe in Kürze ein gesonderter Bescheid. Mit Bescheid vom 08.12.2017 setzte der Beklagte die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 01.02.2017 gemäß § 35 VersAusglG anteilig aus. Zur Begründung hieß es, da der Kläger aus seinem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht derzeit noch keine Leistung erhalten könne, werde die Kürzung seiner Versorgungsbezüge aufgrund seines Antrags vom 26.01.2017 ab 01.02.2017 in Höhe von 319,45 € (12,4191 Entgeltpunkte - 1,9282 Entgeltpunkte x 30,45 € aktueller Rentenwert) ausgesetzt. Ab 01.07.2017 belaufe sich die Höhe der Aussetzung auf 325,53 € (10,4909 Entgeltpunkte x 31,03 €). Die Aussetzung wirke ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge (§ 36 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG), somit ab dem 01.02.2017. Sobald der Kläger aufgrund des erworbenen Anrechts Leistungen (Rente der DRV Bund) beziehen könne, entfalle der Grund für die anteilige Aussetzung der Kürzung. Der Kläger sei verpflichtet, dem Beklagten den möglichen Leistungsbezug und den damit verbundenen Wegfall des Aussetzungsgrundes unverzüglich mitzuteilen (§ 34 Abs. 4 VersAusglG). Für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntgewordener Rentengewährung stehe die Zahlung des Ruhegehalts unter dem gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt (§ 57 Abs. 5 BeamtVG SL). Die sich aus der rückwirkenden Bewilligung der Aussetzung ergebende Nachzahlung der Versorgungsbezüge in Höhe von 2.067,08 € werde mit einem Überzahlungsbetrag von 10.358,54 € (siehe Rückforderungsbescheid vom heutigen Tag) verrechnet. Insoweit werde die Aufrechnung erklärt. Mit Rückforderungsbescheid vom 08.12.2017 forderte der Beklagte vom Kläger zu viel gezahlte Versorgungsbezüge gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG SL i.V.m. §§ 812 ff. BGB zurück. Im Einzelnen hieß es, der Kläger habe in der Zeit vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2016 Versorgungsbezüge zu viel erhalten. Sein Ruhegehalt sei im vorgenannten Zeitraum um den Versorgungsausgleich gemäß § 57 BeamtVG SL wie folgt zu kürzen: vom 01.11.2015 bis 30.06.2016 um monatlich 732,73 € x 8 Monate = 5.861,84 € vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 um monatlich 749,45 € x 6 Monate = 4.496,70 € insgesamt 10.358,54 € Die zu viel gezahlten Versorgungsbezüge habe der Kläger ohne rechtliche Grundlage erhalten. Vom Rückzahlungsbetrag sei bereits im Wege der Aufrechnung ein Betrag von 2.067,08 € einbehalten worden. Der Restbetrag in Höhe von 8.291,46 € werde zurückgefordert. Zur Begründung des Bescheides war ausgeführt, durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 22.08.2013, rechtskräftig seit dem 05.10.2013, sei ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers beim Saarland auf dem Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften durchgeführt worden. Die Begründung dieser Anwartschaften habe für den Kläger zur Folge gehabt, dass sein Ruhegehalt nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG SL nicht zu kürzen gewesen sei, da er sich im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand befunden habe (sog. Pensionistenprivileg) und seine geschiedene Ehefrau aus ihrer Versicherung bisher keine Rente bezogen habe. Mit Schreiben vom 12.12.2016 habe die DRV Bund mitgeteilt, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers ab dem 01.11.2015 Anspruch auf eine Versichertenrente habe. Somit sei das Pensionistenprivileg ab diesem Zeitpunkt entfallen. Das Ruhegehalt des Klägers sei daher ab dem 01.11.2015 zu kürzen. Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt errechne sich nach § 57 Abs. 2 BeamtVG SL aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöhe oder vermindere sich bei einem Beamten um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt seien. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an erhöhe oder vermindere sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöhe oder vermindere. Datum Kürzungsbetrag alt: Ruhegehalt alt: Ruhegehalt neu: Kürzungsbetrag neu: 01.05.2013 718,85 € 1.879,36 € 1.920,73 € 734,67 € 01.05.2014 734,67 € 1.920,73 € 1.881,43 € 719,64 € 01.05.2015 719,64 € 1.881,43 € 1.915,64 € 732,73 € 01.07.2016 732,73 € 1.915,64 € 1.959,36 € 749,45 € Die Versorgungsbezüge seien daher gemäß 57 BeamtVG SL ab 01.11.2015 um 732,73 € zu kürzen. Ab 01.07.2016 erhöhe sich der Kürzungsbetrag auf 749,45 €. Die ab 01.11.2015 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge seien ohne Rechtsgrundlage gezahlt worden und daher zurückzufordern. Entsprechend § 57 Abs. 5 BeamtVG SL stehe die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages sei demnach aus §§ 57 Abs. 5, 52 Abs. 2 BeamtVG SL i.V.m. §§ 812 ff. BGB begründet. Nach dem Sachverhalt bestehe keine Veranlassung, von der Rückforderung ganz oder zum Teil aus Billigkeitsgründen abzusehen (§ 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG SL). Bei Abwägung der Interessen des Saarlandes an einer geordneten Abwicklung seiner Zahlungen und an einem geordneten Haushalt einerseits und der Einkommensverhältnisse sowie der sich daraus ergebenden Vermögenslage des Klägers andererseits genössen die Interessen des Landes an der Rückforderung des vollen Betrages Vorrang. Angesichts der geschilderten Gesamtumstände und des letztlich noch relativ hoch verbliebenen Rückzahlungsbetrages werde dem Kläger eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 300,- € eingeräumt. Auf die Anhörung vom 16.01.2017 werde insoweit Bezug genommen. Dem Bescheid war eine Aufrechnungserklärung mit den laufenden Versorgungsbezügen des Klägers ab Januar 2018 in Höhe von monatlich 300,- € beigefügt. Die Bescheide vom 08.12.2017 wurden dem Kläger persönlich am 20.12.2017 zugestellt. Am 18.01.2018 erhob er durch seinen Prozessbevollmächtigten hiergegen Widerspruch und trug zur Begründung vor, er habe vom Beklagten am 27.10.2015 eine Ankündigung der Kürzung seines Ruhegehalts aufgrund des gerichtlich angeordneten Versorgungsausgleichs erhalten (Wegfall des Pensionistenprivilegs). Unmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens habe er sich telefonisch mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau ..., in Verbindung gesetzt und darauf hingewiesen, dass er sich wegen der ihm zustehenden Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich und deren „Verrechnung“ mit einer möglichen Kürzung seiner Versorgungsbezüge an die DRV als Rentenversicherungsträger seiner geschiedenen Ehefrau gewandt habe, woraufhin ihm Frau ... die Information erteilt habe, dass man sich nach Entscheidung der DRV Saarland über den Rentenantrag seiner geschiedenen Ehefrau mit ihm in Verbindung setzen werde. Ein Hinweis, dass nicht die DRV für eine eventuelle Kürzung seines Ruhegehalts im Fall des Wegfalls des Pensionistenprivilegs zuständig sei, sondern der Beklagte, sei ihm ebenso wenig erteilt worden wie ein Hinweis darauf, dass er die Möglichkeit habe, bereits jetzt eine Aussetzung der Kürzung gemäß § 35 VersAusglG zu beantragen, damit es im Fall der Gewährung von Rentenleistungen an seine geschiedene Ehefrau nicht zu Verzögerungen des Ausgleichs komme. Auch sei er nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er bei einer nicht zeitnahen Information durch den Beklagten für den Zeitraum bis zur Antragstellung gemäß § 35 VersAusglG nicht mehr rückwirkend eine Anrechnung seiner Rentenansprüche gegenüber der DRV erreichen könne. Vorliegend sei hiervon der Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 01.02.2017 betroffen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Telefaxschreiben der DRV an den Beklagten vom 19.01.2017 dargelegt worden sei, dass Rente an seine geschiedene Ehefrau ab dem 01.11.2015 nicht zu zahlen sei, weil der zulässige Hinzuverdienst überschritten werde. Auch dieser Gesichtspunkt stehe einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge - zumindest für den Zeitraum, in dem seine geschiedene Ehefrau wegen des Hinzuverdienstes keine Rentenleistung erhalten habe - entgegen. Für diesen Zeitraum sei er somit auch nicht zur Rückzahlung an ihn geleisteter Versorgungsbezüge verpflichtet. Da er im Ehescheidungsverfahren beim Familiengericht ... nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, sei er auch nicht über die gesetzliche Möglichkeit informiert worden, einen Antrag auf Aussetzung der Kürzung nach Maßgabe des § 35 VersAusglG bereits bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts zu stellen. Dass er von dieser Möglichkeit keine Kenntnis gehabt habe, sei sowohl in seinem Schreiben an die DRV Saarland, welches dem Beklagten vorliege, als auch in dem unmittelbar nach Erhalt des Schreibens vom 27.10.2015 mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten geführten Telefongespräch zum Ausdruck gekommen, sodass diese hätte erkennen müssen, dass er hinsichtlich des Prozedere völlig unbedarft gewesen sei; gemäß § 25 SVwVfG wäre es daher erforderlich gewesen, die Stellung der erforderlichen Anträge anzuregen oder aber ihn über die ihm zustehenden Rechte zu informieren. Da eine solche Information zweifelsfrei nicht erfolgt sei, liege eine Amtspflichtverletzung vor mit der Folge, dass eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge für die Zeit von November 2015 bis einschließlich Januar 2017 nicht vorzunehmen sei. Er beantrage deshalb, den Rückforderungsbescheid vom 08.12.2017 aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 08.12.2017 zurück. Zur Begründung hieß es, die erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte habe ergeben, dass die Rückforderung der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge gemäß § 52 BeamtVG SL i. V. m. §§ 812 ff. BGB unter Beachtung der anteiligen Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 35 VersAusglG rechtens sei. Der Einlassung des Klägers, der Beklagte habe es versäumt, darauf hinzuweisen, dass er für die Kürzung des Ruhegehalts zuständig sei, werde entgegengehalten, dass dem Kläger mit Bescheid vom 25.10.2013 mitgeteilt worden sei, dass für ihn das Pensionistenprivileg gelte, da er sich im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand befunden habe, und dass deshalb das Ruhegehalt solange aus dem Versorgungsausgleich ungekürzt bleibe, als die geschiedene Ehefrau aus der durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaft noch keine Rente beziehen könne. Aufgrund dieser Mitteilung des Beklagten hätte der Kläger durch logische Schlussfolgerung ohne weiteres erkennen können, dass der Beklagte auch für die Kürzung des Ruhegehalts zuständig sei, sobald das Pensionistenprivileg in Wegfall komme. Dass die DRV Bund logischerweise nicht die Kompetenz habe, die Versorgungsbezüge des Klägers zu kürzen, die seitens des Landes Saarland als Dienstherr des Klägers festgesetzt worden seien und seither von diesem zur Auszahlung gebracht würden, erschließe sich auch ohne über versorgungsrechtliche Spezialkenntnisse zu verfügen. Zudem hätte durch eine konkrete Nachfrage beim Beklagten die Zuständigkeit für die Kürzung leicht in Erfahrung gebracht werden können. Eine solche mündliche Nachfrage sei beim Beklagten jedoch nicht erinnerlich. Auch liege keine schriftliche Anfrage vor. Ferner habe der Beklagte den Kläger zu einem sehr frühen Zeitpunkt darüber informiert, dass die geschiedene Ehefrau einen Rentenantrag gestellt habe. Das diesbezügliche Informationsschreiben der DRV datiere vom 09.10.2015 und sei am 15.10.2015 beim Beklagten eingegangen. Mit Schreiben vom 27.10.2015 habe der Beklagte den Kläger über den Rentenantrag in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass er in Bälde mit der Kürzung seines Ruhegehalts zu rechnen habe. Ebenso habe der Beklagte nicht den Umstand zu vertreten, dass der Kläger eine erste Antragstellung gemäß § 35 VersAusglG am 09.11.2015 fälschlicherweise gegenüber der DRV getätigt habe. Die Tatsache, dass er überhaupt einen solchen Antrag gestellt habe - wenn auch bei einer unzuständigen Behörde - zeige jedenfalls, dass er grundsätzlich bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Möglichkeit einer anteiligen Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gehabt habe. Insofern habe sich ein Hinweis des Beklagten erübrigt. Wenn sich der Antragsteller jedoch aufgrund eines Irrtums an eine unzuständige Behörde wende, sei dies allein seiner Verantwortungssphäre zuzurechnen. Auch hier hätte durch eine konkrete Nachfrage beim Beklagten die korrekte Zuständigkeit in Erfahrung gebracht werden können. Gleiches gelte für einen geeigneten Zeitpunkt für die Antragstellung. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass das Beamtenrecht eine allgemeine Hinweis- und Beratungspflicht des Dienstherrn grundsätzlich nicht kenne. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliege dem Dienstherrn keine aus der allgemeinen Fürsorgepflicht herzuleitende Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägige Vorschriften. Er sei grundsätzlich auch nicht verpflichtet, seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Demnach sei der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 35 VersAusglG hinzuweisen. Er hätte dies jedoch bei konkreter Nachfrage jederzeit getan bzw. den korrekten Adressaten eines solchen Antrags mitgeteilt. Nach alledem könne nicht von einer schuldhaft begangenen Amtspflichtverletzung und einem hieraus resultierenden Schadenersatzanspruch ausgegangen werden. § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG SL besage, dass das Ruhegehalt des verpflichteten Ehegatten erst dann gekürzt werde, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren sei. Die verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung enthalte damit eine auflösende Bedingung. Entgegen der Auffassung des Klägers trete diese Bedingung nicht erst mit der tatsächlichen Zahlung einer Rente an den berechtigten Ehegatten ein, sondern bereits dann, wenn für diesen der entsprechende Anspruch entstanden sei. Die Tatsache, dass der früheren Ehefrau des Klägers zwar ab 01.11.2015 eine Rente zugestanden habe, ihr aber wegen Überschreitung des zulässigen Hinzuverdiensts tatsächlich keine Rente ausgezahlt worden sei, sei demnach für die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab diesem Zeitpunkt ohne Belang. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG SL, der mit der Verwendung des Begriffes „gewähren" nicht auf die tatsächliche Auszahlung der Rente abstelle, sondern auf den Bewilligungsakt. Zum anderen spreche auch der Zusammenhang von § 57 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG SL für diese Auslegung. § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL enthalte den Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs und stelle nicht darauf ab, ob aus der Versicherungsanwartschaft des berechtigten Ehegatten bereits eine Rente fließe oder nicht. Auf einen tatsächlichen Bezug der Rente durch den berechtigten Ehegatten könne es deshalb auch nicht für den Wegfall der Vergünstigung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG SL ankommen. Da es sich bei dieser Regelung um eine Privilegierung für Pensionisten handele, sei diese eng auszulegen. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Eintritt des Ereignisses der Rentengewährung eine auflösende Bedingung darstelle, die den bisher gewährleisteten Besitzstand des verpflichteten Beamten beende und die Vollziehung des Versorgungsausgleichs bewirke. Der einmal durchgeführte Versorgungsausgleich sei unumkehrbar. Nachträgliche Umstände, die dazu führten, dass dem berechtigten Ehegatten - aus welchen Gründen auch immer - eine Rente nicht mehr ausgezahlt werde, wären grundsätzlich unbeachtlich. Ein Mitverschulden des Beklagten am Zustandekommen der Überzahlung sei nach alledem nicht zu erkennen. Angesichts der vom Kläger vorgetragenen Gesamtumstände und des noch verbliebenen, relativ hohen Rückzahlungsbetrages sei im Rahmen des Rückforderungsverfahrens bereits eine Ratenzahlung von monatlich 300,- € eingeräumt worden. Weitere Zahlungserleichterungen kämen allerdings nicht in Betracht. Es bleibe folglich bei dem Rückforderungsbescheid vom 08.12.2017. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigte am 21.06.2018 zugestellt. Am 20.07.2018 hat er hiergegen Klage erhoben. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und betont noch einmal, dass er nicht habe wissen können, dass im Fall einer positiven Bescheidung des Rentenantrags seiner geschiedenen Ehefrau eine rückwirkende Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch den Beklagten erfolgen werde. Dies sei auch dem Schreiben des Beklagten vom 27.10.2015 nicht zu entnehmen gewesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe er auch von der Möglichkeit einer anteiligen Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge keine Kenntnis gehabt. § 25 SVwVfG verlange nicht, dass der Bürger ausdrücklich nachfrage, welche Möglichkeiten er habe, sich gegen Verwaltungshandeln zu wehren. Ausreichend sei vielmehr, dass es für den Bediensteten der Behörde offensichtlich sei, dass das Verhalten des Bürgers durch Unkenntnis oder Irrtum geprägt sei. Insofern müsse sich der Beklagte ein Mitverschulden bzw. eine Verletzung der Fürsorgepflicht anrechnen lassen. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 08.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2018 insoweit aufzuheben, als darin dem Kläger gegenüber der Rentenversicherung seiner geschiedenen Ehefrau zustehende Ausgleichsansprüche in Höhe von insgesamt 5.229,- € nicht berücksichtigt wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und hält daran fest, dass es ihm nicht anzulasten sei, dass der Kläger einen für ihn günstigen Antrag verspätet gestellt habe. Dem Kläger habe es freigestanden, sich fachkundigen Rat einzuholen. Die in der Rechtsprechung anerkannten Fallgestaltungen, die ausnahmsweise eine Belehrungspflicht des Dienstherrn auslösen könnten, lägen im Fall des Klägers nicht vor. Die Kammer hat die damalige Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau ..., in der mündlichen Verhandlung mit Einverständnis der Beteiligten informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.