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Urteil

2 K 1845/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0525.2K1845.19.00
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Leitsätze
Einzelfall einer zum Teil erfolgreichen Klage auf Gewährung von Beihilfe als Härtefall gem. §15 Abs. 7 BhVO(Rn.34)
Tenor
Unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 08.02.2019, 31.05.2019, 01.07.2019, 09.08.2019 sowie 03.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2019 sowie des Bescheides vom 18.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2019 wird der Beklagte verpflichtet, bei der Berechnung des jeweiligen bereinigten monatlichen Einkommens hinsichtlich der Zeiträume Mai 2018 bis Januar 2019 sowie Mai 2019 bis September 2019 die monatlichen Zahlungen des Klägers in Höhe von 100.- € auf die gemäß der Vereinbarung des Klägers mit seiner geschiedenen Ehefrau in der Sitzung des Amtsgerichts A-Stadt vom 16.12.2005 - 9 F 431/03 VA - zugunsten der Ehefrau abgeschlossenen Rentenversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen und dem Kläger entsprechend weitere Beihilfe als Härtefall zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer zum Teil erfolgreichen Klage auf Gewährung von Beihilfe als Härtefall gem. §15 Abs. 7 BhVO(Rn.34) Unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 08.02.2019, 31.05.2019, 01.07.2019, 09.08.2019 sowie 03.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2019 sowie des Bescheides vom 18.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2019 wird der Beklagte verpflichtet, bei der Berechnung des jeweiligen bereinigten monatlichen Einkommens hinsichtlich der Zeiträume Mai 2018 bis Januar 2019 sowie Mai 2019 bis September 2019 die monatlichen Zahlungen des Klägers in Höhe von 100.- € auf die gemäß der Vereinbarung des Klägers mit seiner geschiedenen Ehefrau in der Sitzung des Amtsgerichts A-Stadt vom 16.12.2005 - 9 F 431/03 VA - zugunsten der Ehefrau abgeschlossenen Rentenversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen und dem Kläger entsprechend weitere Beihilfe als Härtefall zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist nur zu einem Teil begründet. Der Kläger hat in dem im Urteilstenor zuerkannten Umfang Anspruch auf weitere Beihilfe. Die insoweit ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 08.02.2019, 31.05.2019, 01.07.2019, 09.08.2019 sowie 03.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2019 sowie des Bescheides vom 18.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2019 sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen halten die angefochtenen Bescheide rechtlicher Überprüfung stand. I. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.1 BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 - VI C 130.67-, Juris Rdnr. 18, VG des Saarlandes mit Urteil der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 24.10.2017 - 6 K 936/15 -, Juris Rdnr. 19.BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 - VI C 130.67-, Juris Rdnr. 18, VG des Saarlandes mit Urteil der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 24.10.2017 - 6 K 936/15 -, Juris Rdnr. 19. Beihilferechtlich ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen, für die eine Beihilfe begehrt wird.2 Vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 2 BhVO sowie BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, Juris Rn. 9, BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 - 5 C 4/12 -, Juris Rn. 12 m.w.N.Vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 2 BhVO sowie BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, Juris Rn. 9, BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 - 5 C 4/12 -, Juris Rn. 12 m.w.N. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BhVO in der demnach einschlägigen Fassung vom 8.12.2008 sind bei einer vollstationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommenden pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) beihilfefähig. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird nach Satz 2 keine Beihilfe geleistet, es sei denn, dass folgende Eigenanteile überschritten werden: 1. bei Beihilfeberechtigten mit a) einem Angehörigen 40 vom Hundert, b) mehreren Angehörigen 35 vom Hundert des um 511 Euro - bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 383 Euro - verminderten Einkommens, 2. bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 70 vom Hundert des Einkommens. Einkommen sind gemäß Satz 3 der Regelung u. a. die Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind gemäß Nr. 5.1 AV zu § 6 Abs. 6 BhVO die in § 2 Abs. 1 des durch Gesetz vom 14.5.2008 in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes genannten Bruttobezüge. Weiter sieht Nr. 8 AV zu § 6 Abs. 6 BhVO vor, dass Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über § 6 Abs. 6 hinausgehen, grundsätzlich nicht beihilfefähig sind, vielmehr vorrangig zur Deckung verbleibender Kosten immer Eigenmittel einzusetzen sind, sofern nicht ein Härtefall nach § 15 Abs. 7 BhVO vorliegt. Nach dieser Bestimmung kann die Festsetzungsstelle in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheint, den zustehenden Bemessungssatz erhöhen. Ein besonderer Ausnahmefall und damit ein Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes für die Erstattung der Aufwendungen für stationäre Pflege ist anzunehmen, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, und Eigenvorsorge durch Abschluss einer Versicherung nicht möglich oder zumutbar ist. Dabei dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Angemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Ist ein besonderer Ausnahmefall gegeben, ist das normativ eröffnete Ermessen auf Null reduziert.3BVerwG, Urteil vom 24.1.2012 - 2 C 24/10 -, Juris, Rdnrn 18, 19 zu § 12 Abs. 5 lit. c) BVO NRWBVerwG, Urteil vom 24.1.2012 - 2 C 24/10 -, Juris, Rdnrn 18, 19 zu § 12 Abs. 5 lit. c) BVO NRW Fallbezogen werden in den streitgegenständlichen Zeiträumen angesichts der Aufwendungen für stationäre Pflege (selbst bei Anwendung der Regelung nach § 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 BhVO) die Eigenanteile des Einkommens überschritten. Daher ist auch zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung Beihilfe zu leisten. Im Weiteren reicht die Regelalimentation des Klägers nach Abzug der Pflegekosten allein nicht aus, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beklagte ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 7 BhVO gegeben sind und weitere Beihilfe über § 6 Abs. 6 BhVO hinausgehend als Härtefall zu gewähren ist. II. Hinsichtlich der Höhe der in Härtefällen zu zahlenden Beihilfe sieht Nr. 2.2 AV zu § 15 Abs. 7 BhVO vor, dass zu Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach § 6 Abs. 6 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich Investitionskosten Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach § 6 Abs. 6 Satz 3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt: 1. 8 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie jeden Ehegatten oder Lebenspartner, für den ein Anspruch nach § 6 Abs. 6 oder nach § 43 SGB XI besteht, 2. 30 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für einen Ehegatten oder Lebenspartner, für den kein Anspruch nach § 6 Abs. 6 oder nach § 43 SGB XI besteht, 3. 3 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach § 6 Abs. 6 oder nach § 43 SGB XI besteht und 4. 3 Prozent des Endgrundgehalts der letzten Besoldungsgruppe der beihilfeberechtigten Person. Vorliegend hat der Beklagte in den Berechnungen der streitgegenständlichen Zeiträume zunächst jeweils die monatlich abgerechneten vollumfänglichen Pflegekosten um die Leistungen der Pflegeversicherung (inklusive Beihilfe nach § 6 Abs. 6 BhVO) nach Maßgabe des Pflegegrades gemäß § 43 Abs. 2 SGB XI (vgl. Nr. 11.1 AV zu § 6 Abs. 2 BhVO) bereinigt und so die Summe der jeweils ungedeckten monatlichen Kosten ermittelt. Sodann hat der Beklagte aus den jeweiligen - zum 1.9.20184Art. 1 §§ 4 und 5 des Gesetzes Nr. 1924 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung urlaubsrechtlicher Bestimmungen vom 21.6.2017 (Amtsblatt I, S. 594 ff)Art. 1 §§ 4 und 5 des Gesetzes Nr. 1924 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung urlaubsrechtlicher Bestimmungen vom 21.6.2017 (Amtsblatt I, S. 594 ff) und zum 1.8.20195Art. 1 §§ 4 und 5 des Gesetzes Nr. 1969 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 19.6.2019 (Amtsblatt I, S. 498 ff)Art. 1 §§ 4 und 5 des Gesetzes Nr. 1969 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 19.6.2019 (Amtsblatt I, S. 498 ff) erhöhten - Versorgungsbezügen im Sinne der Nr. 5.1 AV zu § 6 Abs. 6 BhVO das jeweils geschützte Einkommen berechnet und dabei die Beträge nach Ziffer 1 und 4 der Nr. 2.2 AV zu § 15 Abs. 7 BhVO zugrunde gelegt. Die ermittelten Beträge hat der Beklagte jeweils von der Summe der Versorgungsbezüge, die zum einen gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG in der Fassung vom 14.5.2008 wegen vorzeitiger Ruhestandsversetzung und zum anderen ab Februar in Höhe von 471,45 € aufgrund des Versorgungsausgleichs nach § 57 BeamtVG 2008 gekürzt wurden, sowie der vom Kläger bezogenen anzurechnenden - jährlich zum 1. Juli erhöhten - Rente abgezogen und so das jeweilige bereinigte monatliche Einkommen festgestellt. Der Abgleich der ungedeckten monatlichen Kosten mit dem bereinigten monatlichen Einkommen hat die jeweils als Härtefall zu gewährende Beihilfe ergeben. Der Kläger hat gegen den dargestellten Rechenweg keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben und auch die vom Beklagten jeweils eingesetzten Beträge nicht in Frage gestellt. Den Kläger benachteiligende Fehler sind auch aus Sicht der Kammer insoweit nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte das für die Monate Mai bis August 2018 jeweils zugrunde gelegte geschützte Einkommen aus den erst ab dem 1.9.2018 geltenden höheren Versorgungsbezügen berechnet hat, hat sich die insoweit fehlerhafte Berechnung zu Gunsten des Klägers ausgewirkt und diesen daher nicht in seinen Rechten verletzt. Nicht zu beanstanden ist, dass der am 23.6.1994 geborene Sohn des Klägers bei der Berechnung des geschützten Einkommens nicht nach Ziffer 3 (oder Ziffer 1) der Nr. 2.2 AV berücksichtigt wurde. Eine derartige Rüge hat der Kläger selbst nicht erhoben. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass der Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum in Bezug auf die Beihilfe berücksichtigungsfähig war. Hiergegen spricht mit Gewicht, dass gemäß dem zwischenzeitlich vorliegenden Scheidungsurteil des AG A-Stadt vom 28.7.2004 - 9 F 431/03 - die elterliche Sorge für das Kind der Mutter übertragen wurde, der Sohn demnach offensichtlich über seine Mutter gesetzlich versichert war. Diesen Ausführungen der Kammer ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. III. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen sind nur in Bezug auf die monatlichen Zahlungen des Klägers auf die zugunsten seiner früheren Ehefrau abgeschlossenen Rentenversicherung begründet (1), haben aber im Übrigen keinen Erfolg (2). 1. Die vom Kläger in den streitgegenständlichen Monaten ausgebrachten Zahlungen von jeweils 100.- € auf die zugunsten seiner früheren Ehefrau abgeschlossenen Rentenversicherung, die durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge nachgewiesen sind, sind vom Beklagten bei der Ermittlung des bereinigten Einkommens zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Aus dem vorgelegten Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts A-Stadt vom 16.12.2005 - 9 F 431/03 VA - ergibt sich, dass nach Durchführung des Versorgungsausgleichs in Höhe des Höchstbetrages von 422,27 € im Sinne des § 1587b Abs. 5 BGB a. F. ein anderweitig zugunsten der Ehefrau auszugleichender Betrag von 216,45 € übrig bleibt, der einem Barbetrag von 45.000.- € entspricht. Dieser Betrag ist - auf Anregung des Familiengerichts gemäß Schreiben vom 26.11.2004 zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - zum einen durch Überschreibung eines Bausparvertrages im Wert von 11.000.- € und in restlicher Höhe von 34.000.- € durch Abschluss der Vereinbarung vom 16.12.2005 - Zahlung eines offensichtlich variierenden Betrages auf eine zugunsten der Ehefrau bei der Cosmos-Direktversicherung abgeschlossene Rentenversicherung zur Erreichung einer Rente von garantiert 111,38 € - ausgeglichen worden, bei der es sich um eine Abfindung im Sinne von § 1587l Abs. 1, 3 BGB a.F. handelt. Damit handelt es sich bei dieser vergleichsweisen Vereinbarung um eine Regelung im Rahmen des infolge der Ehescheidung durchzuführenden Versorgungsausgleichs, die den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ersetzt und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ergänzt. Geht man davon aus, dass in den Fällen, in denen das Familiengericht im Falle einer Ehescheidung Versorgungsanwartschaften überträgt und damit einen Versorgungsausgleich herbeiführt, nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG SL in der (bis 1.1.2022 geltenden) Fassung vom 14.5.2008 zu kürzen sind, was der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 16.10.2019 ausdrücklich anerkannt und ab Februar 2019 tatsächlich praktiziert hat, kann fallbezogen bei einer verpflichtenden Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich nichts Anderes gelten, zumal die hier in Rede stehende, vor dem Familiengericht geschlossene Vereinbarung vom 16.12.2005 nach den vom Kläger zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen zum Versorgungsausgleich den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ergänzt. Demnach kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, der Grund für den ungedeckten Bedarf liege in der Sphäre des Beamten bzw. das Alimentationsprinzip oder die Fürsorgepflicht geböten es nicht, dass der Dienstherr eine finanzielle Verantwortung für die Folgen der Ehescheidung übernehme. Hierfür spricht auch, dass das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport in seiner Antwort vom 17.9.2019 auf die Anfrage des Beklagten vom 28.8.2019 folgendes ausgeführt hat: „Nach dem Sinn und Zweck der beihilferechtlichen Regelungen über das im Härtefall maßgebliche Einkommen (§ 6 Absatz 6 Satz 3 BhVO und dazu ergangene Ausführungsvorschriften) kann es jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten sein, eine dem § 57 BeamtVG wirtschaftlich gleichkommende Zahlungsverpflichtung ebenfalls entsprechend einkommensmindernd zu berücksichtigen.“ Da die zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau getroffene Vereinbarung vor dem Familiengericht dem von § 57 BeamtVG verfolgten Zweck wirtschaftlich gleichkommt, muss die monatliche Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 100.- € mit Blick auf das Geburtsdatum der früheren Ehefrau am 25.1.1955 bis zur Vollendung deren 65. Lebensjahres (25.1.2020) bzw. bis Januar 2020 einschließlich, mithin in den streitgegenständlichen Monaten, bei der Berechnung des bereinigten Einkommens einkommensmindernd berücksichtigt werden. 2. Die weitergehenden Einwendungen des Klägers führen dagegen nicht zum Erfolg. a. Soweit der Kläger bereits in den Widerspruchsverfahren gerügt hat, dass den Berechnungen für die Monate Juni 2018 bis Oktober 2018 bei den Heimkosten die Kosten für den Pflegegrad III zugrunde gelegt, ihm aber rückwirkend zum 1.6.2018 der Pflegegrad IV zuerkannt wurde, ist zu sehen, dass sich die rückwirkende Anhebung des Pflegegrades nicht auf die Höhe der in Rechnung gestellten Heimkosten ausgewirkt hat. Diese beliefen sich in der Zeit vom Mai 2018 bis Oktober 2018 auf 3.595,64 Euro und wurden erst ab November 2018 auf 4.108,83 Euro angehoben, wobei der Beklagte ab diesem Zeitpunkt den Pflegegrad IV (1775.- Euro) berücksichtigt hat. b. Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers, der Beklagte habe bei der Härtefallberechnung nicht beachtet, dass er Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie die monatlichen Beiträge zu seiner privaten Krankenversicherung in Höhe von 293,51 Euro zahlen müsse. Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass nach Nr. 5.1 AV zu § 6 Abs. 6 BhVO hinsichtlich der Versorgungsbezüge die Bruttobezüge der Berechnung zugrunde zu legen sind und zudem - entscheidend - der Kläger mit Blick auf seine Verpflichtung zur Eigenvorsorge darauf zu verweisen ist, dass er die ungedeckten Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen und die monatlichen Beiträge zu seiner privaten Krankenversicherung als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen und er sich insoweit auch im laufenden Jahr einen Steuerfreibetrag eintragen lassen kann. c. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass er bis Januar 2019 Unterhalt an seinen Sohn in Höhe von 455.- Euro gezahlt habe, da dieser zwar sein Masterstudium absolviert habe, die Endnotenvergabe indes noch nicht erfolgt sei. Insoweit übersieht der Kläger, dass er in den streitgegenständlichen Zeiträumen - bezogen auf die ihm zur Verfügung stehenden Versorgungsbezüge - nicht leistungsfähig und damit nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet war und es dem erwachsenen Sohn zuzumuten war, für seinen Unterhalt bis zur Bekanntgabe der Examensnote, notfalls durch Inanspruchnahme von Transferleistungen, selbst zu sorgen. Es handelt sich demnach letztlich um freiwillige Leistungen des Klägers an seinen Sohn, die der Beklagte bei der Berechnung des bereinigten Einkommens nicht in Ansatz bringen musste. d. Entgegen der Annahme des Klägers ist die nach seinem Vorbringen im Scheidungsurteil festgelegte Kürzung der Bezüge in Höhe von 471,45 € im Fall des Versorgungsausgleichs nach § 57 BeamtVG SL nach den Darlegungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16.10.2019 ab Februar 2019 berücksichtigt worden. Dies ist nachvollziehbar, weil die streitgegenständlich ab Mai 2019 gewährte Härtefallbeihilfe sprunghaft (mehr als das Doppelte) gegenüber den Beträgen bis Januar 2019 angestiegen ist. e. Der Kläger kann sich im Weiteren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Medikamente, Hilfsmittel, Therapien (Ergotherapie) oder krankheitsbedingte Fahrtkosten nicht in voller Höhe erstattet würden. So würden die Kosten von Hausbesuchen bei der Ergotherapie von der privaten Krankenversicherung nicht übernommen, diese zahle für Transporte zu einer stationären Aufnahme nur 30 vom Hundert, Transporte wegen ambulanter Behandlung müssten von ihm selbst bezahlt werden. Hierzu ist fallbezogen zu beachten, dass der Vortrag des Klägers bereits unsubstantiiert ist, da nicht dargelegt geschweige denn belegt wird, in welchem Umfang es in den streitgegenständlichen Zeiträumen zu nicht übernommenen Kosten für Medikamente, Hilfsmittel, Ergotherapiebehandlungen im Pflegeheim sowie krankheitsbedingten Transporten zur Verbringung in ein Krankenhaus zwecks stationärer Aufnahme oder zu einer ambulanten Behandlung gekommen ist. Derartige Belastungen sind indes monatsbezogen nicht dargestellt und daher bereits nicht bezifferbar. Hierauf hat die Kammer im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Abgesehen davon können auch solche von der privaten Krankenversicherung nicht vollständig übernommene Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der jährlichen Steuererklärung und im Rahmen eines Freistellungsantrages geltend gemacht werden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch anführt, dass er auch persönliche Bedürfnisse, wie Bekleidung, Hygieneprodukte oder Teilhabe am öffentlichen Leben habe, ist darauf hinzuweisen, dass für derartige Ausgaben das geschützte Einkommen als unabweisbarer Bedarf für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. III. Geht man davon aus, dass sich der Kläger durch Ausschöpfen aller steuerlichen Möglichkeiten – zumindest weitgehend – von der Zahlung von Lohnsteurer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag befreien konnte oder hätte befreien können, mithin die in die Berechnung eingestellten Versorgungsbruttobezüge den Versorgungsnettobezügen praktisch gleich zu setzen sind, kann nicht festgestellt werden, dass das verbleibende geschützte Einkommen - abzüglich der im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen 289,49€ und wohl 293,51€ betragenden Kosten für die private Krankenversicherung - zum amtsangemessenen Lebensunterhalt nicht ausreicht. Hierzu hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport in seinem o.g. Antwortschreiben vom 17.9.2019 ausgeführt: „Soweit bei Anträgen auf Anerkennung von Härtefällen bei vollstationärer Pflege auch eine Notlage infolge der Belastung mit krankheitsbedingten Aufwendungen (z. B. verbleibende Kosten für Arzneimittel, Hilfsmittel, Behandlungen) geltend gemacht wird, ist das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles zu prüfen, in dem zur Beseitigung offensichtlicher Härten der zustehende Bemessungssatz erhöht werden kann.“ Eine derartige nach Abzug der Kosten der Krankenversicherung verbleibende Notlage bzw. offensichtliche Härte ist nicht erkennbar, wobei zu berücksichtigen ist, dass fallbezogen, wie bereits dargelegt, verbleibende Kosten für Arzneimittel, Hilfsmittel, Behandlungen nicht monatsbezogen dargestellt und damit gerade nicht bezifferbar sind. Dabei führt eine Orientierung an § 28 SGB XII in der Fassung vom 22.12.2016 bzw. der hierzu ergangenen Anlage, wonach eine in einer stationären Einrichtung untergebrachte Person eine Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 - das waren im Jahr 2018 monatlich 332.-€ und im Jahr 2019 monatlich 339.-€ - erhält, nicht weiter. Insoweit bestimmt § 27b Abs. 1 Satz 1 und 2 in der (bis 31.12.2019 gültigen) Fassung vom 24.3.2011, dass der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasst, wobei der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen dem Umfang der Grundsicherung nach § 42 Nr. 1, 2 und 4 entspricht. Nach § 42 Nr. 4 SGB XII in der (bis 5.12.2019 gültigen) Fassung vom 1.7.2017 umfassen die Bedarfe aber auch Anteile für Unterkunft und Heizung, für die der Kläger mit seinem geschützten Einkommen nicht beitragen muss. Soweit gemäß § 27b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII in der Fassung vom 24.3.2011 der weitere notwendige Lebensunterhalt insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung umfasst und Leistungsberechtige über 18 Jahren einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 erhalten - dies entspricht in den Jahren 2018 bzw. 2019 Barbeträgen in Höhe von 112,32€ bzw. 114,48€ - kann nicht festgestellt werden, dass der dem Kläger nach Abzug der Krankenversicherungskosten verbleibende Betrag eine durch Gewährung weiterer Beihilfe gemäß § 15 Abs. 7 BhVO zwingend auszugleichende Notlage bzw. offensichtliche Härte begründet. Nach alledem ist wie erkannt mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zugelassen, weil die Frage eines amtsangemessenen Lebensunterhalts von stationär in Pflegeeinrichtungen untergebrachten Beamten auch mit Blick auf die Alterspyramide grundsätzliche Bedeutung hat. Beschluss Der Streitwert wird - abweichend von den vorläufigen Festsetzungen - gemäß den §§ 63 Abs. 2 52 Abs. 2 GKG auf zusammen 5.000.-€ festgesetzt, weil sich der vom Kläger erstrebte amtsangemessene Lebensunterhalt nach seinen Darlegungen nicht beziffern lässt. Der Kläger, der sich in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung nach § 72 Abs. 1 S. 1 SGB XI befindet und dort seit dem 15.04.2018 vollstationär versorgt wird, wendet sich mit seiner Klage gegen mehrere Bescheide des Beklagten, die die Härtefallberechnungen für die Zeit von Mai 2018 bis Januar 2019 sowie vom Mai 2019 bis September 2019 zum Gegenstand haben; die Berechnungen für Februar 2019 bis April 2019 gemäß Bescheiden vom 3.4.2019 und 23.4.2019 sind nicht angefochten. Mit Antrag vom 23.01.2019 stellte der Kläger durch seine Betreuerin einen Antrag auf Härtefallprüfung. Durch Bescheid vom 08.02.2019 gewährte der Beklagte zusätzliche Beihilfe als Härtefall für Mai und Juni 2018 in Höhe von jeweils 300,04 €, für Juli und August 2018 in Höhe von jeweils 288,35 €, für September und Oktober 2018 in Höhe von jeweils 238,46 €, für November und Dezember 2018 in Höhe von jeweils 238,65 € sowie für Januar 2019 in Höhe von 325,04 €. Den hiergegen durch seine Betreuerin mit Schreiben vom 20.02.2019 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass für den Zeitraum von Juni 2018 bis Oktober 2018 bei den Heimkosten die Kosten für den Pflegegrad III zugrunde gelegt worden seien, er aber tatsächlich rückwirkend zum 01.06.2018 den Pflegegrad IV zuerkennt bekommen habe. Bei den Berechnungen sei nicht berücksichtig worden, dass er monatliche Beiträge zu seiner privaten Krankenversicherung - derzeit 293,51 € - zu zahlen habe, weil die Beihilfe lediglich 70 % aller Kosten übernehme und die Lücke von 30 % ohne die private Versicherung nicht finanzierbar wäre. Ebenso wenig sei bei der Härtefallberechnung anerkannt worden, dass er Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zahle. Bei der Berechnung sei ebenfalls nicht anerkannt worden, dass er aufgrund des Scheidungsurteils vom 16.12.2005 für seine geschiedene Ehefrau noch einen zusätzlichen Versorgungsausgleich habe treffen müssen und aufgrund dieser Regelung monatlich einen Betrag von 100,00 € an die … Versicherung für seine ehemalige Ehefrau zahle. Aus dem beigefügten Urteil ergebe sich auch die Kürzung der Bezüge, wenn seine ehemalige Ehefrau selbst Rentenzahlungen beanspruche. Auch diese Kürzung in Höhe von 471,45 € fänden wohl keine Berücksichtigung. Zudem habe er bis Januar 2019 Unterhalt an seinen Sohn in Höhe von 455,00 € gezahlt, da dieser zwar sein Magisterstudium nun beendet habe, allerdings die Endnotenvergabe noch nicht erfolgt gewesen sei, sodass das Studium noch nicht beendet sei. Der Sohn befinde sich beispielsweise auch noch im Kindergeldbezug. Im Weiteren erhalte er Medikamente, Hilfsmittel und Therapien (Ergotherapie), die nicht zu 100 % von der Beihilfe und der Zentralversicherung übernommen würden. Weiterhin habe er auch persönliche Bedürfnisse wie Bekleidung, Hygieneprodukte, aber auch die Teilhabe am öffentlichen Leben, was nach der Härtefallberechnung nicht sichergestellt sei. Er stelle sich somit schlechter, als ein Empfänger von Grundsicherungsleistungen und Hilfe zu Pflegeleistungen, da ihm noch nicht einmal ein Taschengeldbarbetrag verbleibe. Bei der Berechnung für den Monat Januar 2019 würden ihm als Härtefall beispielsweise 325,04 € zuerkannt. Zahle er hiervon die Krankenkasse in Höhe von 293,51 €, verblieben ihm 31,53 € für alle vorgenannten Verpflichtungen nebst den persönlichen Bedürfnissen. Weitere Beihilfe als Härtefall gewährte der Beklagte durch Bescheid vom 31.05.2019 für Mai 2019 i. H. v. 796,49 €, durch Bescheid vom 01.07.2019 für Juni 2019 i. H. v. 796,49 €, durch Bescheid vom 09.08.2019 für Juli 2019 i. H. v. 784,57 € sowie durch Bescheid vom 03.09.2019 für August 2019 i. H. v. 744,59 €. Zur Begründung der gegen diese weiteren Bescheide eingelegten Widersprüche vom 05.06.2019, 03.07.2019, 14.08.2019 sowie vom 09.09.2019 nahm der Kläger auf die Gründe seines Widerspruchs vom 20.02.2019 gegen den Bescheid vom 08.02.2019 Bezug. Durch Bescheid vom 16.10.2019 wies der Beklagte die gegen die Bescheide vom 08.02.2019, 31.05.2019, 01.07.2019, 09.08.2019 sowie 03.09.2019 eingelegten Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, dass bei einer vollstationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommenden pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung nach § 6 Abs. 6 BhVO beihilfefähig seien. Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über § 6 Abs. 6 BhVO hinausgingen, seien grundsätzlich nicht beihilfefähig. Vorrangig seien zur Deckung verbleibender Kosten immer Eigenmittel einzusetzen, sofern nicht ein Härtefall nach § 15 Abs. 7 BhVO vorliege. Ein besonderer Ausnahmefall und damit ein Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes für die Erstattung der Aufwendungen für stationäre Pflege sei anzunehmen, wenn ansonsten der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt sei und Eigenvorsorge durch Abschluss einer Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Aus Fürsorgegründen sei daher in Härtefällen zur Vermeidung einer Notlage zu diesen Aufwendungen auch Beihilfe über § 6 Abs. 6 BhVO hinausgehend zu gewähren, wenn den Beilhilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen von ihren Einkünften nicht ein rechnerischer Mindestbetrag verbleibe. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen würden als Beihilfe gezahlt. Für die Berechnung des zu belassenden Mindestbetrages sei die aktuelle Besoldungstabelle zugrunde zu legen. Dienstbezüge im Sinne der Beihilfeverordnung seien die in § 1 Abs. 2 des durch Gesetz vom 01.10.2008 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bruttobezüge; Versorgungsbezüge seien die in § 2 Abs. 1 des durch Gesetz vom 14.05.2008 in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes genannten Bruttobezüge. Mit der Härtefallregelung solle aus Fürsorgegründen vermieden werden, dass Beihilfeberechtigte in eine wirtschaftliche Notlage gerieten und auf Sozialhilfe verwiesen würden. Eine Pflicht des Dienstherrn, zur Sicherstellung des amtsangemessenen Unterhalts in außergewöhnlichen Lebenslagen ergänzende Beihilfeleistungen zu gewähren, werde jedoch dann nicht gesehen, wenn der Grund für den ungedeckten Bedarf in der Sphäre des Beamten selbst liege. Weder das Alimentationsprinzip noch die Fürsorgepflicht geböten es, dass der Dienstherr eine finanzielle Verantwortung für die Folgen einer Ehescheidung übernehme. Jedoch seien die im Fall eines Versorgungsausgleichs nach Beamtenversorgungsrecht geminderten Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Dies sei im vorliegenden Fall beachtet worden. Eine Beachtung der monatlich anfallenden Kosten für Krankenversicherung, Steuern oder sonstigen Ausgaben seien nach der Beihilfeverordnung für die Härtefallberechnung nicht vorgesehen, sondern rein die Kosten der vollstationären Pflege. Das Studium des Sohnes falle ebenso in die Privatsphäre des Klägers, für das der Dienstherr keine Rechnung trage. Im vorliegenden Fall seien für den Festsetzungsmonat Mai 2018 und Juni 2018 ein monatliches Brutto von 2.217,36 € angerechnet worden. Dieser Betrag ergebe sich aus einem regulären Ruhegehalt von 2.300,17 € abzüglich eines Betrages von 82,81 € wegen frühzeitiger Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 3 BeamtVG. Die Rente von 362,70 € habe keine Auswirkungen auf den Versorgungsbezug nach § 55 BeamtVG, sie werde zusätzlich als Einkommen gewertet. Ab Februar 2019 komme zum Abzug aufgrund frühzeitiger Ruhestandsversetzung eine Kürzung aufgrund Versorgungsausgleichs nach § 57 BeamtVG hinzu. So berechne sich das Brutto im Februar 2019 von 1.795,80 € aus regulärem Ruhegehalt von 2.351,92 € abzüglich 84,67 € (§ 14 BeamtVG) und 471,45 € (§ 57 BeamtVG). Die restlichen Monate würden analog berechnet. Zu beachten seien bei den Berechnungen die jährlichen Rentenerhöhungen zum 01.07. eines Jahres und die Gehaltserhöhungen zum 01.09.2018 und 01.08.2019. Im Weiteren legt der Widerspruchsbescheid die Berechnungen für die Monate Mai 2018 und Juni 2018 im Einzelnen dar und führt ergänzend aus, dass die weiteren Monate analog berechnet worden seien. Unter Zugrundelegung der Brutto-Bezüge sei eine wirtschaftliche Notlage nicht mehr gegeben. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde zu legen seien und alles Zumutbare zur Absicherung des Krankheitsrisikos getan worden sei. Hierzu gehöre auch die steuerliche Geltendmachung der nicht gedeckten Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen. Dies könne auch im laufenden Jahr durch Eintragung eines Steuerfreibetrages erfolgen. Der Kläger sei von der Festsetzungsstelle auskömmlich gestellt, nach derzeitiger Rechtslage werde keine andere Berechnung erfolgen. Durch Bescheid vom 18.10.2019 gewährte der Beklagte weitere Beihilfe als Härtefall für den Monat September 2019 i. H. v. 744,59 €. Hiergegen legt der Kläger mit Schreiben vom 29.10.2019 unter Bezugnahme auf seine vorherigen Widersprüche ebenfalls Widerspruch ein. Mit am 20.11.2019 unter der Geschäftsnummer 2 K 1845/19 eingegangener Klage hat der Kläger sein Begehren gegen die Bescheide des Beklagten vom 08.02.2019, 31.05.2019, 01.07.2019, 09.08.2019 sowie 03.09.2019 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 16.10.2019 weiterverfolgt. Durch Bescheid vom 10.12.2019 wies der Beklagte den gegen den Bescheid vom 18.10.2019 eingelegten Widerspruch vom 29.10.2019 im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie im Widerspruchsbescheid vom 16.10.2019 zurück, wobei er hinsichtlich der Härtefallberechnung für den Monat September 2019 ergänzende Ausführungen machte. Mit am 20.12.2019 unter der Geschäftsnummer 2 K 1996/19 eingegangener Klage hat sich der Kläger auch gegen den Bescheid des Beklagten vom 18.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2019 gewandt. Durch Beschluss der Kammer vom 02.06.2020 wurden beide Verfahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen 2 K 1845/19 weitergeführt. Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, dass er nach § 15 Abs. 7 BhVO Anspruch auf Anerkennung eines Härtefalls und damit auf Erhöhung des ihm zustehenden Bemessungssatzes habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstrecke sich die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründeten. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebiete dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterblieben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen könne, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet werde. Gemessen an diesen Grundsätzen hätte der Beklagte einen Härtefall nach § 15 Abs. 7 BhVO anerkennen müssen. Zu Unrecht nehme der Beklagte an, dass der Grund für den ungedeckten Bedarf in der Sphäre des Beamten selbst liege. Er habe seinen durch die vollstationäre Pflege begründeten Bedarf nicht selbst verschuldet. Insbesondere werde vom Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG auch die Verpflichtung des Dienstherrn umfasst, seinen Beamten so auszustatten, dass er seine Kinder ordnungsgemäß ausbilden kann, wozu auch ein Studium gehöre. Zu Unrecht habe der Beklagte daher das Studium seines Sohnes nicht berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht alles ihm Zumutbare zur Absicherung seines Krankheitsrisikos getan habe, lägen nicht vor. Im Übrigen werde auf seine Widerspruchsbegründung Bezug genommen. Darin habe er darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung aus der Ehescheidung, für seine geschiedene Frau eine Versicherung zu zahlen, berücksichtigt werden müsse. Insoweit sei er nicht anders zu behandeln, als wäre er noch verheiratet. Auch in dem Fall wäre die Versicherungszahlung für die Ehefrau zu berücksichtigen. Jedenfalls sei er so zu stellen, dass er in seiner Notlage nicht schlechter als ein gesetzlich Versicherter gestellt sei. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 08.02.2019, 31.05.2019, 01.07.2019, 09.08.2019 sowie 03.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2019 sowie den Bescheid vom 18.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe als Härtefall zur Sicherung des Existenzminimums bei stationärer Pflege zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte ergänzend aus, dass bei der Härtefallregelung die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde zu legen seien und alles Zumutbare zur Absicherung des Krankheitsrisikos zu tun sei. Hierzu gehöre auch die steuerliche Geltendmachung der nicht gedeckten Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen. Dies könne auch im laufenden Jahr durch Eintragung eines Steuerfreibetrages erfolgen. Daher sei die Zugrundelegung des Brutto-Betrages gerechtfertigt. Eine Beachtung der monatlichen Fixkosten wie Krankenversicherungsbeiträge, Steuern, Kredite und vergleichbare Ausgaben seien für die Härtefallberechnung ebenso wenig vorgesehen, wie die Unterhaltsbeiträge für die geschiedene Ehefrau und den Sohn, sofern sie nicht bereits bei der Berechnung der Versorgungsbezüge Berücksichtigung fänden. Die Berechnung aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach den Vorgaben der Nr. 2.2 der AV zu § 15 Abs. 7 BhVO habe für die betroffenen Monate ergeben, dass dem Kläger von seinem durchschnittlichen monatlichen Einkommen kein Betrag verbleibe, sondern eine Unterfinanzierung. Die daraufhin ausgezahlten Beträge seien der beigefügten Anlage zu entnehmen. Hierauf erwidert der Kläger, dass der Alimentationsgrundsatz den Dienstherrn zur Sicherstellung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts bei allen Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründeten, verpflichte, wozu auch der Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit gehöre. In solchen Ausnahmesituationen mit entsprechenden finanziellen Belastungen sei der Beamte so zu stellen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht gefährdet werde. Das bedeute, dass die Beihilfe betragsmäßig so bemessen sein müsse, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge gewahrt bleibe. Dies sei in seinem Fall nicht gewährleistet. Er habe Belastungen, die der Beklagte in der Abrechnung der zusätzlichen Beihilfe nach § 15 Abs. 7 BhVO nicht berücksichtigt habe. Die Kosten, die zu berücksichtigen seien, seien in dem Schreiben der Betreuerin vom 20.02.2019 genannt. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass nicht alle Hilfsmittel im Rahmen seiner Pflegebedürftigkeit und weitere krankheitsbedingte Aufwendungen, wie Transportkosten, in voller Höhe erstattet würden. So müsse er 30 % des Inkontinenzmaterials selbst zahlen, was z. Zt. pro Rezept 58,03 € ausmache. Sein Vertrag mit der Krankenversicherung sehe dazu keine Leistung vor. Auch bei den Rechnungen für die Ergotherapie würden die Kosten für Hausbesuche von der Krankenversicherung nicht übernommen. Dies bedeute konkret, dass bei einer Abrechnung über 770,00 € die Krankenversicherung lediglich 620,00 € anerkenne. Weitere 150,00 € für Hausbesuche müsse er selbst zahlen. Bei diesen Rechnungen der Ergotherapie komme dazu, dass die Versicherung für diese Sitzungen Festbeträge habe, sodass er auf die Rechnung i. H. v. 770,00 € alleine 150,70 € zuzahlen müsse. Zuzahlen müsse er auch bei Transporten, die krankheitsbedingt notwendig seien. Die Krankenversicherung zahle für solche Fahrten nur 30 % dazu, bei denen es anschließend zu einer stationären Aufnahme komme. Transporte wegen einer ambulanter Behandlungen in die Klinik oder zu Ärzten müssten von ihm komplett übernommen werden. Berücksichtige man zudem, dass er monatlich einen Betrag i. H. v. 293,51 € an seine Krankenversicherung als Beitrag zahlen müsse, stehe fest, dass bei ihm von einer amtsangemessenen Alimentation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr gesprochen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.